Brüssel, den 4.6.2025

COM(2025) 800 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Technische Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2026 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Technische Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2026 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

1.Einleitung

Mit dieser Mitteilung wird der Haushaltsbehörde das Ergebnis der technischen Anpassung im Vorfeld des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr 2026 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 1 (im Folgenden „MFR-Verordnung“) vorgelegt. Mithilfe der technischen Anpassung werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der MFR-Verordnung im Besonderen die Ausgabenobergrenzen zu jeweiligen Preisen auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % festgesetzt.

Basierend auf den jüngsten Wirtschaftsprognosen 2 umfasst die Mitteilung außerdem die Berechnung des Spielraums innerhalb der Eigenmittelobergrenze, die in Anwendung des zum Zeitpunkt der Annahme dieser Mitteilung geltenden Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union festgelegt wurde.

Darüber hinaus gibt die Mitteilung Aufschluss über die Beträge, die im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, der Anpassung der Obergrenze nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b sowie der programmspezifischen Anpassungen nach Artikel 5 der MFR-Verordnung zur Verfügung stehen. Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 3 umfasst die Mitteilung auch die Berechnung des für das EURI-Instrument für das Jahr 2026 verfügbaren Betrags gemäß Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe a der MFR-Verordnung sowie der Beträge, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 aus verfallenen Beträgen der Solidaritäts- und Soforthilfereserve (Europäische Solidaritätsreserve und Soforthilfereserve) im Jahr 2026 für das Flexibilitätsinstrument bereitzustellen sind.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der MFR-Verordnung nimmt die Kommission die technische Anpassung des Finanzrahmens vor und teilt der Haushaltsbehörde jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n+1 die Ergebnisse mit.

Nach Artikel 4 Absatz 4 der MFR-Verordnung und unbeschadet der Artikel 6 und 7 dieser Verordnung werden keine weiteren technischen Anpassungen in Bezug auf das betreffende Haushaltsjahr vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

2.Bedingungen der Anpassung der Tabelle des Mehrjährigen Finanzrahmens (Anhang – Tabellen 1 und 2)

Tabelle 1 im Anhang zeigt den Mehrjährigen Finanzrahmen der EU zu Preisen von 2018 nach der Anpassung gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11 der MFR-Verordnung.

Tabelle 2 im Anhang zeigt den Mehrjährigen Finanzrahmen der EU nach Anpassung zu jeweiligen Preisen.

Der Finanzrahmen, ausgedrückt als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Union, wird anhand der jüngsten Wirtschaftsprognosen aktualisiert. Auf dieser Grundlage wird das BNE der Union für 2026 auf 19 258 599 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

2.1.Wichtigste Auswirkungen der technischen Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2026

Die Gesamtobergrenze des MFR in Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen (MfV) für das Haushaltsjahr 2026 liegt bei 182 866 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen, was 0,95 % des BNE entspricht. Die Gesamtobergrenze des MFR in Bezug auf die Mittel für Zahlungen (MfZ) liegt bei 201 170 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen, was 1,04 % des BNE entspricht.

Am 1. Juni 2021 trat der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem (Eigenmittelbeschluss 2020) 4 in Kraft. Dieser gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021. Die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen wird auf 2,00 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten festgesetzt. Dieser Wert beinhaltet eine vorübergehende Anhebung um 0,60 Prozentpunkte, die ausschließlich zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union dient 5 .

Der daraus resultierende Spielraum zwischen der im MFR festgelegten Obergrenze für Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen beläuft sich für das Haushaltsjahr 2026 auf 184 002 Mio. EUR bzw. 0,96 % des BNE 6 .

Die nachstehende Tabelle enthält Informationen über den Spielraum (in Prozent des BNE) zwischen der MFR-Obergrenze für Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen für den Zeitraum 2021-2027.

In % des BNE der EU

2021

2022

2023

2024

2025 7

2026

2027

2021-2027

MFR-Obergrenze für Mittel für Zahlungen

1,18 %

1,12 %

0,99 %

0,81 %

0,95 %

1,04 %

0,98 %

1,01 %

Spielraum bis zur Eigenmittelobergrenze von 2,00 % des BNE in Anwendung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates

0,02 %

0,88 %

1,01 %

1,19 %

1,05 %

0,96 %

1,02 %

0,99 % 8

2.2.Anpassung der Teilobergrenze für Rubrik 3

Die technische Anpassung für 2024 9 umfasste alle von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen beschlossenen Übertragungen zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 103 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 10 können die bereits gefassten Übertragungsbeschlüsse erst 2025 überarbeitet werden. Es gibt daher keine Änderungen gegenüber der Maßnahme für 2024.

Die Beträge der Teilobergrenze für Rubrik 3 in jeweiligen Preisen werden in Preise von 2018 umgerechnet, um die Tabelle des Mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, die auf Preisen von 2018 beruht. Hierzu werden die Nettobeträge der Übertragungen zuerst unter Verwendung des festen jährlichen Deflators von 2 % in Preise von 2018 umgerechnet. Das Ergebnis wird anschließend aufgerundet, um die angepasste Teilobergrenze in Millionen Euro anzugeben. Diese Aufrundung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die MFR-Teilobergrenze stets höher ist als die für Ausgaben im Rahmen des Jahreshaushalts des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge. Die daraus resultierende geringfügige Differenz stellt keinen verfügbaren Spielraum dar, sondern ergibt sich ausschließlich aus dem Rundungsvorgang. Für jeden Jahreshaushalt wird die Kommission die für Ausgaben im Rahmen des EGFL verfügbaren genauen Nettobeträge verwenden.

Die nachstehende Tabelle (in Mio. EUR) gibt Aufschluss über das Nettoergebnis der Übertragungen zwischen den beiden Säulen der GAP und über ihre Bedeutung für die Teilobergrenze für Rubrik 3.

Teilobergrenze für den EGFL (marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen) nach Übertragungen zu jeweiligen Preisen und zu Preisen von 2018 (in Mio. EUR)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2021-2027

– zu jeweiligen Preisen –

Ursprüngliche Teilobergrenze für Rubrik 3

40 925,000

41 257,000

41 518,000

41 649,000

41 782,000

41 913,000

42 047,000

291 091,000

Nettoübertragungen bis heute

-557,046

-618,811

-825,789

-1 046,922

-1 117,072

-1 222,773

-1 396,205

-6 784,618

Änderung der Teilobergrenze für Rubrik 3 nach der Halbzeitrevision des MFR

-136,000

-149,000

-155,000

-440,000

Teilobergrenze für Rubrik 3 in der letzten technischen Anpassung (2025)

40 368,000

40 639,000

40 693,000

40 603,000

40 529,000

40 542,000

40 496,000

283 870,000

Nettoübertragung in der aktuellen technischen Anpassung (2026)

-

-

-

-

Nettogesamtdifferenz gegenüber der ursprünglichen Teilobergrenze

-557,046

-618,811

-825,789

-1 046,922

-1 253,072

-1 371,773

-1 551,205

-7 224,618

EGFL-Nettosaldo nach allen Übertragungen und Halbzeitrevision des MFR

40 367,954

40 638,189

40 692,211

40 602,078

40 528,928

40 541,227

40 495,795

283 866,382

Teilobergrenze für Rubrik 3 nach Übertragungen

40 368,000

40 639,000

40 693,000

40 603,000

40 529,000

40 542,000

40 496,000

283 870,000

Rundungsdifferenz

0,046

0,811

0,789

0,922

0,072

0,773

0,205

3,618

Differenz zur ursprünglichen Teilobergrenze nach allen Übertragungen

-557,000

-618,000

-825,000

-1 046,000

-1 253,000

-1 371,000

-1 551,000

-7 221,000

– zu Preisen von 2018 –

Ursprüngliche Teilobergrenze für Rubrik 3

38 564,000

38 115,000

37 604,000

36 983,000

36 373,000

35 772,000

35 183,000

258 594,000

Nettoübertragungen bis heute

-524,375

-571,595

-747,811

-929,637

-972,478

-1 043,625

-1 168,282

-5 957,803

Änderung der Teilobergrenze für Rubrik 3 nach der Halbzeitrevision des MFR

-118,396

-127,170

-129,697

-375,263

Teilobergrenze für Rubrik 3 in der letzten technischen Anpassung (2025)

38 040,000

37 544,000

36 857,000

36 054,000

32 283,000

34 602,000

33 886,000

252 266,000

Nettoübertragung in der aktuellen technischen Anpassung (2026)

-

-

-

-

Nettogesamtdifferenz gegenüber der ursprünglichen Teilobergrenze

-524,375

-571,595

-747,811

-929,637

-1 090,875

-1 170,795

-1 297,979

-6 333,066

EGFL-Nettosaldo nach allen Übertragungen und Halbzeitrevision des MFR

38 039,625

37 543,405

36 856,189

36 053,363

35 282,125

34 601,205

33 885,021

252 260,934

Teilobergrenze für Rubrik 3 nach Übertragungen

38 040,000

37 544,000

36 857,000

36 054,000

35 283,000

34 602,000

33 886,000

252 266,000

Rundungsdifferenz

0,375

0,595

0,811

0,637

0,875

0,795

0,979

5,066

Differenz zur ursprünglichen Teilobergrenze nach allen Übertragungen

-524,000

-571,000

-747,000

-929,000

-1 090,000

-1 170,000

-1 297,000

-6 328,000

2.3.Programmspezifische Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der MFR-Verordnung

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der MFR-Verordnung enthält diese Mitteilung für das Jahr 2026 die Berechnung der zusätzlichen Mittelzuweisungen für die in Anhang II der MFR-Verordnung genannten spezifischen Programme und die sich daraus ergebenden Anpassungen der Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen nach oben.

Für 2024 belaufen sich die Einnahmen aus gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1/2003 11 und (EG) Nr. 139/2004 12 des Rates verhängten Geldbußen (und damit verbundenen Zinsen), die bis zum Jahresende als Haushaltseinnahmen verbucht wurden, auf 3 213 Mio. EUR 13 (2 742 Mio. EUR zu Preisen von 2018). Dieser Betrag liegt über der Höchstschwelle in Höhe von 2 000 Mio. EUR zu Preisen von 2018. Daher entspricht die Höchstschwelle dem Gesamtvolumen der Anpassung für 2026 zu Preisen von 2018.

Die Anpassung zu jeweiligen Preisen beläuft sich nach Anwendung des jährlichen Deflators von 2 % und Aufrundung auf Millionen Euro entsprechend der Darstellungsweise der MFR-Obergrenzen auf 2 344 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht der Anpassung der Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Haushaltsjahr 2026 nach oben.

Die Aufschlüsselung der Anpassung nach MFR-Rubrik und Programm beruht auf der Spalte „Verteilungsschlüssel“ für die Jahre 2025 bis 2027 in Anhang II der MFR-Verordnung in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung. Die Anpassungen der einzelnen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen werden auf die nächste Million Euro gerundet. 14

OBERGRENZE DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN:

Zu jeweiligen Preisen

Zu Preisen von 2018

1. Binnenmarkt, Innovation und Digitales

980 000 000

836 000 000

Horizont Europa

734 941 374

626 949 988

Fonds „InvestEU“

245 058 626

209 050 012

2b. Resilienz und Werte

1 119 000 000

955 000 000

EU4Health

360 113 694

307 335 636

Erasmus+

416 344 849

355 325 586

Kreatives Europa

146 669 598

125 173 786

Rechte und Werte

195 871 859

167 164 992

4. Migration und Grenzmanagement

245 000 000

209 000 000

Fonds für integriertes Grenzmanagement

245 000 000

209 000 000

Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen:

2 344 000 000

2 000 000 000

OBERGRENZE DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN:

2 344 000 000

2 000 000 000

2.4.Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b – Instrument für einen einzigen Spielraum

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der MFR-Verordnung umfasst die technische Anpassung den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Betrag der Anpassung der Obergrenze für Mittel für Zahlungen im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum.

Die Obergrenze der Mittel für Zahlungen von 2024 lag bei 170 543 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Die 2024 ausgeführten Zahlungen belaufen sich auf 147 027 Mio. EUR. Diesem Betrag sind die von 2024 auf 2025 übertragenen Mittel (2 955 Mio. EUR) hinzuzufügen, da sie als ausgeführt gelten.

Die mit den besonderen Instrumenten verbundenen Zahlungen und übertragenen Mittel (7 230 Mio. EUR) sind von der Ausführung ausgenommen, da sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der MFR-Verordnung als die MFR-Obergrenzen überschreitend behandelt werden. Daher beträgt die zur Berechnung des Instruments für einen einzigen Spielraum berücksichtigte Ausführung 142 752 Mio. EUR.

Der innerhalb der Obergrenze der Mittel für Zahlungen von 2024 verbleibende Spielraum beträgt 27 942 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Berechnung des Instruments für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b).

Instrument für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b) (Zahlungen)

in Mio. EUR

 

2024

 

 

 

(1)

MfZ-Obergrenze (zu Preisen von 2018) vor dem Instrument für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b)

151 437,0

(2)

MfZ-Obergrenze (zu jeweiligen Preisen) vor dem Instrument für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b)

170 543,0

(3)

Inanspruchnahme Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c als Mittel für Zahlungen (+/-)

0,0

(4) = (2) + (3)

GESAMTOBERGRENZE FÜR VERGLEICH DER AUSFÜHRUNG DES VERABSCHIEDETEN HAUSHALTS

170 543,0

(5)

Ausgeführte Zahlungen aus dem verabschiedeten Haushalt

147 026,8

(6)

Ausgeführte Zahlungen aus dem verabschiedeten Haushalt (EGF)

0,0

(7)

Ausgeführte Zahlungen aus dem verabschiedeten Haushalt (Solidaritäts- und Soforthilfereserve - Solidaritätsfonds der Europäischen Union)

833,8

(8)

Ausgeführte Zahlungen aus dem verabschiedeten Haushalt (Solidaritäts- und Soforthilfereserve - Soforthilfereserve)

573,0

(9)

Ausgeführte Zahlungen aus dem verabschiedeten Haushalt (Reserve für die Anpassung an den Brexit)

0,0

(10)

Ausgeführte Zahlungen aus dem verabschiedeten Haushalt (Flexibilitätsinstrument)

1 758,4

(11)

Ausgeführte Zahlungen aus der verabschiedeten Mittelausstattung für die Fazilität für die Ukraine

3 574,8

(12) = (6) + (7) + (8) +

+ (9) + (10) + (11)

Ausgeführte Zahlungen aus dem verabschiedeten Haushalt (besondere Instrumente)

6 920,0

(13)

Übertragungen von Jahr n auf Jahr n+1

2 955,1

(14)

Übertragung von Jahr n auf Jahr n+1 (EGF)

0,1

(15)

Übertragung von Jahr n auf Jahr n+1 (Solidaritäts- und Soforthilfereserve)

310,3

(16)

Übertragung von Jahr n auf Jahr n+1 (Reserve für die Anpassung an den Brexit)

0,0

(17) = (14) + (15) + (16)

Übertragung besonderer Instrumente

310,5

(18)

Verfallene Übertragungen von Jahr n-1 auf Jahr n

151,1

(19)

Verfallene Übertragung von Jahr n-1 auf Jahr n (EGF)

0,1

(20)

Verfallene Übertragung von Jahr n-1 auf Jahr n (Solidaritäts- und Soforthilfereserve)

0,0

(21)

Verfallene Übertragung von Jahr n-1 auf Jahr n (Reserve für die Anpassung an den Brexit)

0,0

(22) = (19) + (20) + (21)

Verfallene Übertragung besonderer Instrumente

0,1

(23) = (5) + (13) - (18)

AUSGEFÜHRTE ZAHLUNGEN INSGESAMT n + ÜBERTRAGUNG VON n AUF n+1 - VERFALLENE ÜBERTRAGUNG n-1

149 830,9

(24) = (12) + (17) - (22)

Besondere Instrumente: Ausführung insgesamt + Übertragung - verfallene Übertragung

7 230,3

(25) = (4) - (23) + (24)

Verbleibender Spielraum

27 942,4

(26) = (25) auf Millionen gerundet

Instrument für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b) 
(zu jeweiligen Preisen)

27 942,0

 (27) = (26) anhand des Deflators von 2 % an Preise von 2018 angepasst und auf Millionen gerundet

 Instrument für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b)
(zu Preisen von 2018)

24 812,0

Der Betrag des Instruments für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b) zu Preisen von 2018 liegt bei 24 812 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 wird die Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Jahr 2024 um diesen Betrag gesenkt. Der Betrag des Instruments für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b) wird in zwei Tranchen auf die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen der Jahre 2026 (15 568 Mio. EUR) und 2027 (9 244 Mio. EUR) übertragen. Dies führt zu einer unveränderten Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2021-2027 zu Preisen von 2018.

Die Anhebung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Jahr 2026 setzt sich zusammen aus: a) 8,8 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 (bis zum Höchstbetrag für 2026 gemäß Artikel 11 Absatz 3) und b) 6,8 Mrd. EUR zu Preisen von 2018, die der Differenz zwischen dem Höchstbetrag für 2025 gemäß Artikel 11 Absatz 3 und dem Höchstbetrag für 2025, der zuvor bei der Anpassung der Obergrenze für Mittel für Zahlungen für 2025 angewandt wurde, entspricht. Gemäß Artikel 11 Absatz 3a wird der Höchstbetrag für die jährliche Anpassung für das Jahr 2026 um den Betrag angepasst, der dem nicht in Anspruch genommenen Teil des Höchstbetrags für das Jahr 2025 entspricht. Der endgültige Betrag, der sich aus der Ausführung 2025 ergibt, würde vor dem Haushaltsverfahren für das Jahr 2027 in die technische Anpassung einbezogen, sobald die endgültige Ausführung des Jahres 2025 bekannt ist, allerdings nur, wenn ein Finanzbedarf besteht, um das Risiko von Rückständen zu vermeiden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der MFR-Verordnung wird der Deflator von 2 % für die Berechnung des Instruments für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b) und die entsprechende Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen verwendet. Bei Umrechnung in jeweilige Preise wird die Obergrenze für 2024 daher um 27 942 Mio. EUR gesenkt und die Obergrenzen für 2026 und 2027 werden um 18 240 Mio. EUR bzw. 11 048 Mio. EUR erhöht. Infolge der Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b liegt die Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen zu jeweiligen Preisen für den Zeitraum 2021-2027 bei 1 204 134 Mio. EUR.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ergibt.

Anpassung der Obergrenzen Instrument für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(b)

(in Mio. EUR)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2021-2027

Ursprüngliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen (Anhang I Verordnung 2020/2093)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Preisen von 2018

156 557

154 822

149 936

149 936

149 936

149 936

149 936

1 061 058

Zu jeweiligen Preisen

166 140

167 585

165 542

168 853

172 230

175 674

179 187

1 195 211

Obergrenze der Mittel für Zahlungen wie zuletzt angepasst (Anpassung nach Artikel 7, COM(2022)80 vom 28. Januar2022)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Preisen von 2018

156 557

156 322

149 936

149 936

149 936

149 936

149 936

1 062 558

Zu jeweiligen Preisen

166 140

169 209

165 542

168 853

172 230

175 674

179 187

1 196 835

Instrument für einen einzigen Spielraum Teil (1)(b) von 2021

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen (zu Preisen von 2018)

-2 492

1 246

1 246

 

 

0

Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen (zu jeweiligen Preisen)

-2 644

1 349

1 376

 

 

81

Angepasste Obergrenze der Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b (Technische Anpassung für 2023)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Preisen von 2018

154 065

157 568

151 182

149 936

149 936

149 936

149 936

1 062 558

Zu jeweiligen Preisen

163 496

170 558

166 918

168 853

172 230

175 674

179 187

1 196 916

Obergrenze der Mittel für Zahlungen wie zuletzt angepasst (technische Anpassung für das Haushaltsjahr 2023, COM(2022) 266 vom 7. Juni 2022)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Preisen von 2018

154 065

157 568

152 682

149 936

149 936

149 936

149 936

1 064 058

Zu jeweiligen Preisen

163 496

170 558

168 575

168 853

172 230

175 674

179 187

1 198 573

Instrument für einen einzigen Spielraum Teil (1)(b) von 2022

 

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen (zu Preisen von 2018)

-3 718

1 239,3

1 239,3

1 239,3

0,0

Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen (zu jeweiligen Preisen)

-4 024

1 424,0

1 452,0

1 481,0

333,0

Angepasste Obergrenze der Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b (Technische Anpassung für 2024)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Preisen von 2018

154 065

153 850

152 682

149 936

151 175

151 175

151 175

1 064 058

Zu jeweiligen Preisen

163 496

166 534

168 575

168 853

173 654

177 126

180 668

1 198 906

Obergrenze der Mittel für Zahlungen wie zuletzt angepasst (technische Anpassung für das Haushaltsjahr 2024, COM(2024) 110 vom 29. Februar 2024)

Zu Preisen von 2018

154 065

153 850

152 682

151 436

151 175

151 175

151 175

1 065 558

Zu jeweiligen Preisen

163 496

166 534

168 575

170 543

173 654

177 126

180 668

1 200 596

Instrument für einen einzigen Spielraum Teil (1)(b) von 2023

Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen (zu Preisen von 2018)

-5 907,0

2 953,5

2 953,5

0,0

Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen (zu jeweiligen Preisen)

-6 522,0

3 460,0

3 530,0

468,0

Angepasste Obergrenze der Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b (Technische Anpassung für 2025)

Zu Preisen von 2018

154 065

153 850

146 775

151 436

151 175

154 128

154 128

1 065 558

Zu jeweiligen Preisen

163 496

166 534

162 053

170 543

173 654

180 586

184 198

1 201 064

Obergrenze der Mittel für Zahlungen wie zuletzt angepasst (technische Anpassung für das Haushaltsjahr 2025, COM(2024) 120 vom 18. Juni 2024)

Zu Preisen von 2018

154 065

153 850

146 775

151 436

152 675

154 128

154 128

1 067 058

Zu jeweiligen Preisen

163 496

166 534

162 053

170 543

175 378

180 586

184 198

1 202 788

Instrument für einen einzigen Spielraum Teil (1)(b) von 2024

Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen (zu Preisen von 2018)

-24 812,0

15 567,8

9 244,2

0,0

Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen (zu jeweiligen Preisen)

-27 942,0

18 240,2

11 047,6

1 345,8

Angepasste Obergrenze der Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b (Technische Anpassung für 2026)

Zu Preisen von 2018

154 065

153 850

146 775

126 624

152 675

169 696

163 373

1 067 058

Zu jeweiligen Preisen

163 496

166 534

162 053

142 601

175 378

198 826

195 246

1 204 134

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Anwendung der Höchstbeträge für die jährliche Anpassung im Zeitraum 2025-2027 gemäß Artikel 11 Absatz 3. Die Übertragungen auf die Haushaltsjahre 2026 und 2027 entsprechen den in dem genannten Artikel festgelegten Höchstbeträgen. Der Betrag für 2026 wird gemäß Artikel 11 Absatz 3a festgelegt.

Höchstbetrag für die Anpassung (Artikel 11 Absätze 3 und 3a)

(in Mio. EUR)

2021

2022

2023 

2024 

2025

2026

2027

Instrument für einen einzigen Spielraum Teil (1)(b) – Höchstbetrag für die Anpassung (zu Preisen von 2018)

 

 

 

 

8 000

13 000

15 000

Anpassungen der Obergrenze der Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vor der technischen Anpassung 2026 (zu Preisen von 2018)

1 239

4 193

4 193

Verbleibender Spielraum bis zum Höchstbetrag vor der technischen Anpassung 2026 (zu Preisen von 2018)

6 761

8 807

10 807

Bisherige Anpassungen der Obergrenze der Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b (zu Preisen von 2018)

 

15 568

9 244

Verbleibender Spielraum bis zum Höchstbetrag (zu Preisen von 2018)

 

1 563

Verbleibender Spielraum bis zum Höchstbetrag (zu jeweiligen Preisen)

 

 

 

 

1 868

3.Besondere Instrumente 

Für besondere Instrumente gelten die mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vereinbarten Ausgabenobergrenzen nicht. Diese Instrumente sollen eine rasche Reaktion auf außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse sicherstellen und innerhalb eines in der MFR-Verordnung vorgegebenen Rahmens eine gewisse Flexibilität über die vereinbarten Ausgabenobergrenzen hinaus ermöglichen.

3.1.Thematische besondere Instrumente

3.1.1.Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Nach Artikel 8 der MFR-Verordnung können aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) 15 jährlich bis zu 30 Mio. EUR zu Preisen von 2018 in Anspruch genommen werden, d. h. 34,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für 2025. 16 Der nicht in Anspruch genommene Teil der Beträge aus dem Vorjahr kann nicht übertragen werden.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel des EGF und – informationshalber – die Inanspruchnahme des EGF zum 31. Dezember 2024.

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) – Verpflichtungen

in Mio. EUR

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Gesamt

Jährliche Beträge zu Preisen von 2018

186,0

186,0

186,0

30,0

30,0

30,0

30,0

678,0

Jährliche Beträge zu jeweiligen Preisen

197,4

201,3

205,4

33,8

34,5

35,1

35,9

743,4

Jährliche Inanspruchnahme

24,0

28,0

8,4

8,4

68,9

Verfallen

173,4

173,3

197,0

25,4

569,0

3.1.2.Solidaritäts- und Soforthilfereserve (Europäische Solidaritätsreserve und Soforthilfereserve)

Nach Artikel 9 der MFR-Verordnung wurde die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) zum 1. Januar 2024 in zwei getrennte Instrumente aufgeteilt:

·die Europäische Solidaritätsreserve, die jährlich bis zu einem Betrag von 1 016 Mio. EUR zu Preisen von 2018 in Anspruch genommen werden kann, was 1 190,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für 2026 entspricht, und

·die Soforthilfereserve, die jährlich bis zu einem Betrag von 508 Mio. EUR zu Preisen von 2018 in Anspruch genommen werden kann, was 595,2 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für 2026 entspricht.

Für beide Instrumente kann ein beliebiger Teil des nicht in Anspruch genommenen Betrags aus dem Vorjahr auf das folgende Jahr übertragen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, wird im Folgejahr für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel der Solidaritäts- und Soforthilfereserve im Einzelnen und die Inanspruchnahme der Reserve in den Jahren 2021 bis 2024. Die Inanspruchnahme zum 31. Dezember 2024 wird für die Zwecke der Berechnung des Flexibilitätsinstruments ausgewiesen (siehe Abschnitt 3.2.2). Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve wurde 2024 vollständig in Anspruch genommen, sodass kein Betrag verfallen ist.

Die Tabelle enthält auch Einzelheiten zu den jährlich verfügbaren Mitteln der Europäischen Solidaritätsreserve und der Soforthilfereserve für die Jahre 2024-2027.

Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR), Europäische Solidaritätsreserve und Soforthilfereserve – Verpflichtungen

in Mio. EUR

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Gesamt

Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR)

Jährliche Beträge zu Preisen von 2018

1 200,0

1 200,0

1 200,0

-

-

-

-

3 600,0

Jährliche Beträge zu jeweiligen Preisen

1 273,5

1 298,9

1 324,9

-

-

-

-

3 897,3

Aus dem Vorjahr übertragen

48,0

40,8

-

Aus dem folgenden Jahr vorzeitig bereitgestellt (Solidaritätsfonds der Europäischen Union)

-

-

-

Jährliche Inanspruchnahme

1 280,7

1 339,7

1 324,9

3 945,2

Auf das folgende Jahr übertragen

40,8

-

-

Verfallen

-

-

-

Europäische Solidaritätsreserve

Jährliche Beträge zu Preisen von 2018

1 016,0

1 016,0

1 016,0

1 016,0

4 064,0

Jährliche Beträge zu jeweiligen Preisen

1 144,2

1 167,1

1 190,4

1 214,2

4 715,9

Aus dem Vorjahr übertragen

0,0

-

-

-

0,0

Aus dem folgenden Jahr vorzeitig bereitgestellt (Solidaritätsfonds der Europäischen Union)

0,0

-

-

-

0,0

Jährliche Inanspruchnahme

949,9

-

-

-

949,9

Auf das folgende Jahr übertragen

194,3

-

-

-

194,3

Verfallen

-

-

-

-

-

Soforthilfereserve

Jährliche Beträge zu Preisen von 2018

508,0

508,0

508,0

508,0

2 032,0

Jährliche Beträge zu jeweiligen Preisen

572,1

583,5

595,2

607,1

2 357,9

Aus dem Vorjahr übertragen

0,0

-

-

-

0,0

Aus dem folgenden Jahr vorzeitig bereitgestellt (Solidaritätsfonds der Europäischen Union)

-

-

-

-

-

Jährliche Inanspruchnahme

572,1

-

-

-

572,1

Auf das folgende Jahr übertragen

0,0

-

-

-

0,0

Verfallen

-

-

-

-

-

3.1.3.Reserve für die Anpassung an den Brexit

Nach Artikel 10 der MFR-Verordnung können aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit im Zeitraum 2021-2025 insgesamt 4 491,4 Mio. EUR zu Preisen von 2018 oder 4 886,2 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen in Anspruch genommen werden, vorbehaltlich der in dem entsprechenden Instrument festgelegten Bedingungen und im Einklang mit diesen.

Das Profil der jährlichen Beträge für die Reserve für die Anpassung an den Brexit ist im maßgeblichen Basisrechtsakt 17 festgelegt, für den am 29. Februar 2024 ein Änderungsvorschlag vorgelegt wurde 18 , um dem in der MFR-Verordnung, die im Rahmen der Halbzeitrevision geändert wurde, angepassten Höchstbetrag Rechnung zu tragen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über das jährliche Zuweisungsprofil für den Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen im Einzelnen und – informationshalber – die Inanspruchnahme zum 31. Dezember 2024 19 . 

Reserve für die Anpassung an den Brexit - Verpflichtungen

in Mio. EUR

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Gesamt

Jährliche Beträge zu Preisen von 2018

1 600,0

1 200,0

1 200,0

491,4

4 491,4

Jährliche Beträge zu jeweiligen Preisen

1 697,9

1 298,9

1 324,9

564,4

4 886,2

Jährliche Inanspruchnahme

407,2

2 543,9

1 363,5

7,1

4 321,7

3.1.4.EURI-Instrument

Gemäß Artikel 10a der MFR-Verordnung kann das EURI-Instrument ab dem Jahr 2025 für ein bestimmtes Jahr zur Finanzierung eines Teils der Kosten der Zins- und Kuponzahlungen, die für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel fällig sind, verwendet werden.

Das EURI-Instrument kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens nach Artikel 314 AEUV gemäß den in Artikel 10a festgelegten Bedingungen in Anspruch genommen werden.

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der MFR-Verordnung enthält diese Mitteilung eine Berechnung des im Haushaltsjahr 2026 im Rahmen der ersten Komponente des EURI-Instruments gemäß Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe a 20 verfügbaren Betrags.

Für den Fall, dass im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens ein Beschluss über die Inanspruchnahme des EURI-Instruments gefasst wird, sollte dieser Betrag zuerst in Anspruch genommen werden.

Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) – aufgehobene Mittelbindungen

in Mio. EUR, zu jeweiligen Preisen

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Gesamt

Noch nicht abgewickelte, durch Aufhebung freigewordene Mittel1 insgesamt

(1a)

1 607,1

2 207,1

2 575,9

1 845,4

8 298,5

Aufgehobene Mittelbindungen insgesamt in Bezug auf 2022 ausgesetzte Mittelbindungen, die endgültig verfallen sind

(1b)

1 014,0

1 014,0

Technische Aufhebungen von Mittelbindungen und Aufhebungen von Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem Brexit

(2)

244,9

137,2

182,6

138,5

703,3

Durch Aufhebung freigewordene Mittel gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung, die nicht für das EURI-Instrument verwendet werden dürfen, davon:

(3)

148,8

95,3

72,9

74,3

391,3

Artikel 15 Absatz 1 der Haushaltsordnung

-

-

-

-

-

Artikel 15 Absatz 2 der Haushaltsordnung

-

-

-

-

-

Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung

148,8

95,3

72,9

74,3**

391,3

Durch Aufhebung freigewordene Mittel, die nicht für das EURI-Instrument verwendet werden dürfen, davon2:

(4)

0,2

732,5

890,5

218,3

1 841,5

Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI – Europa in der Welt)

0,1

712,9

887,6

202,6

1 803,2

Europäisches Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (EI-INSC)

-

5,1

0,3

0,1

5,5

Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)

-

14,6

1,5

15,6

31,7

Fazilität für den westlichen Balkan

-

-

-

-

-

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) (einschließlich Grönlands)

-

-

1,1

0,0

1,1

Programm für die europäische Verteidigungsindustrie und Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP)

-

-

-

-

-

Durch Aufhebung freigewordene für das EURI-Instrument verfügbare Nettomittel insgesamt, nach Ursprungsjahr

(5) =  
(1) - (2) - (3) - (4)

1 213,2

1 305,0

1 429,9

2 428,2

0,0

6 376,4

Im Rahmen des EURI-Instruments in Anspruch genommene Beträge insgesamt

(6)

-

0

0

0

1 141,6

1 141,6

Im Rahmen des EURI-Instruments verbleibende Mittel insgesamt

(7) =
(5) - (6)

(*)

5 234,8

(1)Im Sinne des Artikels 2 Absatz 22 der Haushaltsordnung.

(2)    Geltende Basisrechtsakte, die besondere Vorschriften für die Wiedereinsetzung von Mitteln enthalten. In künftigen jährlichen technischen Anpassungen können auch andere Basisrechtsakte aufgenommen werden, die solche Bestimmungen enthalten können.

(*) Die jährliche Inanspruchnahme des EURI-Instruments hängt von der Mittelüberschreitung und den anderen ermittelten Finanzierungsquellen ab.

(**) Mittelbindungen, die im Zusammenhang mit im Jahr 2024 aufgehobenen Mittelbindungen wieder verfügbar gemacht wurden, wie im Haushaltsentwurf 2026 vorgeschlagen.

3.1.5.Ukrainereserve

Gemäß Artikel 10b der MFR-Verordnung wird für den Zeitraum 2024 bis 2027 eine neue Ukrainereserve eingerichtet, aus der in diesem Zeitraum ein Gesamtbetrag von höchstens 17 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen in Anspruch genommen werden kann.

Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 5 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Unbeschadet des Gesamtbetrags von 17 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen kann der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommene Teil des jährlichen Betrags in den Folgejahren bis 2027 zusätzlich zum jährlichen Höchstbetrag für das betreffende Jahr in Anspruch genommen werden.

2026 ist das dritte Jahr der Ukrainereserve: Somit beläuft sich der jährlich verfügbare Höchstbetrag zu jeweiligen Preisen vorbehaltlich der möglichen Übertragung des nicht in Anspruch genommenen jährlichen Betrags aus dem Haushaltsjahr 2025 auf 5 000 Mio. EUR. Die nachstehende Tabelle enthält Einzelheiten zu den im Haushaltsplan für 2024 und 2025 mobilisierten jährlichen Beträgen.

Ukrainereserve – Mittel für Verpflichtungen

in Mio. EUR

 

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Gesamt

Jährliche Höchstbeträge zu jeweiligen Preisen, Gesamthöchstbetrag 2024-2027

5 000,0

5 000,0

5 000,0

5 000,0

17 000,0

Jährliche Inanspruchnahme

4 767,5

4 320,4

9 087,9

Mögliche Übertragung auf Folgejahre

232,5

679,6

3.2.Nicht-thematische besondere Instrumente

3.2.1.Instrument für einen einzigen Spielraum

3.2.1.1. Im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum Teil 11(1)(a) verfügbarer Betrag der Mittel für Verpflichtungen

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der MFR-Verordnung berechnet die Kommission im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung des MFR den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten, über das Instrument für einen einzigen Spielraum verfügbaren Betrag an Mitteln für Verpflichtungen und teilt diesen mit. Dieser Betrag wird in dieser Mitteilung erstmals berechnet.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der MFR-Verordnung sieht vor, dass die im Rahmen der MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen verbleibenden Spielräume des Jahres n-1 über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2023 bis 2027 hinaus bereitgestellt werden.

Im Jahreshaushalt der EU für 2024 beläuft sich der im Rahmen der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen verbleibende Spielraum auf 392,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Die Verpflichtungen bezüglich besonderer Instrumente (einschließlich der Inanspruchnahme des Instruments für einen einzigen Spielraum Teile 11(1)(a) und 11(1)(c)) werden nicht berücksichtigt, weil sie gemäß Artikel 2 Absatz 2 der MFR-Verordnung über die MFR-Obergrenzen hinaus in den Haushaltsplan eingestellt werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der MFR-Verordnung wird der jährliche feste Deflator von 2 % für die Berechnung der technischen Anpassung verwendet. Der Betrag des verbleibenden Spielraums von 2024, der für 2025 bereitzustellen ist, liegt 2024 bei 392,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bzw. 2025 bei 400,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Falls es im Jahr 2025 nicht genutzt wird, wird das 2026 verfügbare Instrument für einen einzigen Spielraum daher 408,3 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen im Jahr 2026) entsprechen.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Berechnung des aus dem Jahr 2024 stammenden Instruments für einen einzigen Spielraum im Einzelnen.

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a – aus 2024 stammend

in Mio. EUR, zu jeweiligen Preisen

(1)

Obergrenze MfV 2024 (am 31.12.2024)

186 840,000

(2)

Im Haushaltsplan 2024 bewilligte Mittel insgesamt*

195 279,341

(3)= (4)+(5)+(6)+

+(7)+(8)+(9)+(10)

Davon für besondere Instrumente:

8 831,756

(4)

Europäische Solidaritäts- und Soforthilfereserve

1 716,272

(5)

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

33,785

(6)

Reserve für die Anpassung an den Brexit

-

(7)

Flexibilitätsinstrument

1 659,483

(8)

2024 in Anspruch genommenes Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c (abzüglich der 2024 erfolgten Verrechnung)

-

(9)

2024 in Anspruch genommenes Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

654,672

(10)

Fazilität für die Ukraine

4 767,544

(11)= (1)-(2)+(3)

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a 2023 (zu jeweiligen Preisen)

392,416

(12)

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (zu Preisen von 2018)

355,426

(13) = (11)*1,02

2024 verfügbares Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (zu jeweiligen Preisen)

400,264

(14) = (13)*1,02

2025 verfügbares Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a (zu jeweiligen Preisen)

408,269

* Einschließlich EBH Nr. 1.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die zur Verfügung stehenden und zwischen 2021 und 2025 (gemäß am 23. November 2024 angenommenem Haushaltsplan) in Anspruch genommenen Mittel des Instruments für einen einzigen Spielraum im Einzelnen:

in Mio. EUR

2021

2022

2023

2024

2025

Am Jahresende verfügbarer Spielraum für Mittel für Verpflichtungen (bestätigt durch die jährliche technische Anpassung)

628,966

705,426

561,285 

392,416

800,471

Jährlich verfügbare Mittel des Instruments für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

641,545

1 373,910

1 688,300

1 454,564

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus dem Jahr 2021 stammend

641,545

654,376

381,864

0,000

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a – aus dem Jahr 2022 stammend

719,534

733,925

470,339

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2023 stammend

572,511

583,961

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2024 stammend

400,264

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2025 stammend

Jährlich in Anspruch genommene Mittel des Instruments für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

0,000

280,000

654,672

721,031

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus dem Jahr 2021 stammend

0,000

280,000

381,864

0,000

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a – aus dem Jahr 2022 stammend

 

272,808

470,339

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2023 stammend

250,692

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2024 stammend

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2025 stammend

Zum Jahresende verbleibende Mittel des Instruments für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

641,545

1 093,910

1 033,628

733,533

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus dem Jahr 2021 stammend

641,545

374,376

0,000

0,000

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a – aus dem Jahr 2022 stammend

719,534

461,117

0,000

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2023 stammend

572,511

333,269

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2024 stammend

400,264

Instrument für einen einzigen Spielraum Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a - aus 2025 stammend

3.2.1.2. Gesamthöchstbeträge für Verpflichtungen und Zahlungen, die im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum Teile 11(1)(a) und 11(1)(c) in Anspruch genommen werden können

Der in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Gesamthöchstbetrag beläuft sich auf 0,04 % des BNE der EU, was im Haushaltsjahr 2026 einem Betrag von 7 703 Mio. EUR entspricht.

Der in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Gesamthöchstbetrag beläuft sich auf 0,03 % des BNE der EU, was im Haushaltsjahr 2026 einem Betrag von 5 778 Mio. EUR entspricht.

3.2.2.Flexibilitätsinstrument

Nach Artikel 12 der MFR-Verordnung können aus dem Flexibilitätsinstrument ab dem 1. Januar 2026 jährlich bis zu 1 346 Mio. EUR zu Preisen von 2018 in Anspruch genommen werden, d. h. 1 577,1 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen für 2026. Ein nicht in Anspruch genommener Teil der Beträge aus den beiden vorhergehenden Jahren kann übertragen werden.

Zudem besagt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g, der sich auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 bezieht: „Der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich um einen Betrag erhöht, der den Teilen der jährlichen Beträge für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve entspricht, die im Vorjahr gemäß Artikel 9 verfallen sind“. Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve wurde 2024 vollständig in Anspruch genommen, sodass kein Betrag verfallen ist.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die jährlich verfügbaren Mittel des Flexibilitätsinstruments im Einzelnen und – informationshalber – die in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen bis zum Haushaltsplan 2025, wie am 27. Februar 2025 angenommen 21 .

Flexibilitätsinstrument

in Mio. EUR

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Gesamt

Jährliche Beträge zu Preisen von 2018

915,0

915,0

915,0

1 346,0

1 346,0

1 346,0

1346,0

8 129,0

Jährliche Beträge zu jeweiligen Preisen

971,0

990,4

1 010,2

1 515,8

1 546,1

1 577,1

1 608,6

9 219,3

Erhöht um verfallenen SEAR-Betrag (ESR+EAR)

-

Aus dem Vorjahr übertragen

-

208,6

830,6

605,1

461,4

Jährliche Inanspruchnahme

762,4

368,4

1 235,7

1 635,5

1 162,4

5 188,5

Auf das folgende Jahr übertragen

208,6

830,6

605,1

461,4

Verfallen

-

-

-

-

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über den Zahlungsplan für die Inanspruchnahmen des Flexibilitätsinstruments bis zum angenommenen Jahreshaushaltsplan 2025 im Einzelnen sowie für die ausstehenden Beträge, die sich aus Inanspruchnahmen im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 ergeben.

Flexibilitätsinstrument - Zahlungsprofil (zu jeweiligen Preisen)

in Mio. EUR

Jahr der Inanspruchnahme

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Gesamt

MFR 2014–2020

583,0

207,1

122,2

-

-

-

-

912,3

2021

703,5

40,9

10,3

7,6

-

-

-

762,4

2022

219,2

62,7

49,8

36,7

-

-

368,4

2023

752,9

279,0

120,6

83,2

-

1 235,7

2024

1 421,9

107,6

83,7

46,3

1 659,4

2025

1 133,9

13,5

9,4

1 156,8

Gesamt

1 286,6

467,2

948,1

1 758,3

1 398,9

180,4

55,7

6 095,1

4.Zusammenfassende Tabelle und Schlussfolgerungen

In den folgenden Tabellen werden die Änderungen der Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen im Mehrjährigen Finanzrahmen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der MFR-Verordnung zu jeweiligen Preisen und zu Preisen von 2018 wie in dieser Mitteilung enthalten zusammengefasst:

in Mio. EUR, zu jeweiligen Preisen

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2021-2027

1. Binnenmarkt, Innovation und Digitales

980

980

2. Zusammenhalt, Resilienz und Werte

1 119

1 119

2a. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

2b. Resilienz und Werte

1 119

1 119

3. Natürliche Ressourcen und Umwelt

Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

4. Migration und Grenzmanagement

245

245

5. Sicherheit und Verteidigung

6. Nachbarschaft und die Welt

7. Europäische öffentliche Verwaltung

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

Änderung der Mittel für Verpflichtungen insgesamt

2 344

2 344

Änderung der Mittel für Zahlungen insgesamt

-27 942

20 584

11 048

3 690

in Mio. EUR, zu Preisen von 2018

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2021-2027

1. Binnenmarkt, Innovation und Digitales

836

836

2. Zusammenhalt, Resilienz und Werte

955

955

2a. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

2b. Resilienz und Werte

955

955

3. Natürliche Ressourcen und Umwelt

Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

4. Migration und Grenzmanagement

209

209

5. Sicherheit und Verteidigung

6. Nachbarschaft und die Welt

7. Europäische öffentliche Verwaltung

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

Änderung der Mittel für Verpflichtungen insgesamt

2 000

2 000

Änderung der Mittel für Zahlungen insgesamt

-24 812

17 568

9 244

2 000

(1)    Zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29Februar 2024, ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, S. 1.
(2)

   Europäische Kommission, European Economic Forecast, Frühjahr 2025: European Economic Forecast . Frühjahr 2025 ; https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/european-economic-forecast-spring-2025_en .

(3)    ABl. L, 2024/765, 29.2.2024.
(4)    ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(5)    Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise, ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.
(6)    Der genaue Spielraum aufgrund der vorübergehenden Anhebung der Eigenmittelobergrenze um 0,60 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten wird von den für 2026 bewilligten Ausgaben im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union und den entsprechenden Eigenmitteln zu deren Finanzierung abhängen.
(7)    Nach Artikel 4 Absatz 4 der MFR-Verordnung werden die MFR-Obergrenze für Mittel für Zahlungen und die Spielräume für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 nach der technischen Anpassung für 2021, die dem Europäischen Parlament und dem Rat am 18.12.2020 mitgeteilt wurde (COM(2020848 final), für 2022, die dem Europäischen Parlament und dem Rat am 7.6.2021 mitgeteilt wurde (COM(2021365 final), für 2023, die dem Europäischen Parlament und dem Rat am 7.6.2022 mitgeteilt wurde (COM(2022266 final), für 2024, die dem Europäischen Parlament und dem Rat am 29.2.2024 mitgeteilt wurde (COM(2024110 final), und für 2025, die dem Europäischen Parlament und dem Rat am 18.6.2024 mitgeteilt wurde (COM(2024)120 final), nicht weiter angepasst.
(8)    Dieser Prozentsatz wird berechnet, indem der Durchschnitt der jährlichen MFR-Obergrenzen für Mittel für Zahlungen für jedes Jahr des Zeitraums 2021-2027 (d. h. 1,01 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten) von der Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen in Höhe von 2,00 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten, die für den gesamten Zeitraum 2021-2027 gilt, abgezogen wird.
(9)    COM(2024110 final vom 29.2.2024.
(10)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(11)      Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1 .
(12)    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 .
(13)      Auf der Grundlage des vorläufigen Jahresabschlusses 2024 (Artikel 420 und 424) nach Abzug des für das Jahr n-1 vereinnahmten Betrags gemäß Artikel 141 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
(14)      Um Rundungsdiskrepanzen zu vermeiden, wird der Betrag für die Rubrik mit dem höchsten Anteil anhand der Differenz zwischen der Anpassung insgesamt und der Summe der Beträge für alle anderen Rubriken ermittelt.
(15)      Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(16)      Gemäß der MFR-Verordnung basiert die Umrechnung auf dem festen jährlichen Deflator von 2 %. Das Ergebnis zu jeweiligen Preisen wird in Millionen Euro angegeben und auf drei Dezimalstellen gerundet. Hierbei handelt es sich um einen horizontalen Ansatz, der für alle besonderen Instrumente gilt.
(17)      Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1.
(18)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/1057, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/1139, (EU) 2021/1229 und (EU) 2021/1755 hinsichtlich der Änderungen der Mittelausstattungen für bestimmte Programme und Fonds (COM(2024100 final vom 29.2.2024).
(19)    Nach dem Erlass der Verordnung (EU) 2023/435 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) konnten die Mitgliedstaaten freiwillig ihre vorläufige Zuweisung aus den Mitteln der Reserve für die Anpassung an den Brexit ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge beläuft sich der aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragende Betrag auf insgesamt 2,1 Mrd. EUR.
(20) Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe a der MFR-Verordnung sieht vor: „einen Betrag in Höhe der seit 2021 zusammengenommenen aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt und die in den Vorjahren nicht im Rahmen dieses Instruments in Anspruch genommen wurden, mit Ausnahme der Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 der Haushaltsordnung und den in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten besonderen Vorschriften für die Wiedereinsetzung von Mitteln wieder eingesetzt wurden”.
(21)    ABl. L, 2025/31, 27.2.2025.

Brüssel, den 4.6.2025

COM(2025) 800 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Technische Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2026 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027


Tabelle 1    MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-27) – TECHNISCHE ANPASSUNG FÜR 2026 – zu Preisen von 2018

(in Mio. EUR, zu Preisen von 2018)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt 
2021-2027

1  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

19 712

20 211

19 678

19 178

18 800

18 956

17 565

134 100

2  Zusammenhalt, Resilienz und Werte

5 996

62 642

63 525

65 079

65 900

57 630

58 680

379 452

2a  Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 666

56 673

57 005

57 436

57 772

48 302

48 937

327 791

2b  Resilienz und Werte

4 330

5 969

6 520

7 643

8 128

9 328

9 743

51 661

3  Natürliche Ressourcen und Umwelt

53 562

52 626

51 893

51 013

49 914

48 734

47 960

355 702

Davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

38 040

37 544

36 857

36 054

35 283

34 602

33 886

252 266

4  Migration und Grenzmanagement

1 687

3 104

3 454

3 569

4 240

4 354

4 701

25 109

5  Sicherheit und Verteidigung

1 598

1 750

1 762

2 112

2 277

2 398

2 576

14 473

6  Nachbarschaft und die Welt

15 309

15 522

14 789

14 500

14 192

13 326

13 447

101 085

7  Europäische öffentliche Verwaltung

10 021

10 215

10 342

10 454

10 554

10 673

10 843

73 102

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 742

7 878

7 945

7 997

8 025

8 077

8 188

55 852

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

107 885

166 070

165 443

165 905

165 877

156 071

155 772

1 083 023

in % des BNE

0,82 %

1,20 %

1,12 %

1,06 %

1,03 %

0,95 %

0,94 %

1,02 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

154 065

153 850

146 775

126 624

152 675

171 696

163 373

1 069 058

in % des BNE

1,18 %

1,12 %

0,99 %

0,81 %

0,95 %

1,04 %

0,98 %

1,01 %



Tabelle 2    MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-27) – TECHNISCHE ANPASSUNG FÜR 2026 – zu jeweiligen Preisen

(in Mio. EUR — zu aktuellen Preisen)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt 
2021-2027

1  Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 919

21 878

21 727

21 598

21 596

22 210

20 991

150 919

2  Zusammenhalt, Resilienz und Werte

6 364

67 806

70 137

73 289

75 697

67 523

70 128

430 944

2a  Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 769

61 345

62 939

64 683

66 361

56 593

58 484

372 174

2b  Resilienz und Werte

4 595

6 461

7 198

8 606

9 336

10 930

11 644

58 770

3  Natürliche Ressourcen und Umwelt

56 841

56 965

57 295

57 449

57 336

57 100

57 316

400 302

Davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 368

40 639

40 693

40 603

40 529

40 542

40 496

283 870

4  Migration und Grenzmanagement

1 791

3 360

3 814

4 020

4 871

5 103

5 619

28 578

5  Sicherheit und Verteidigung

1 696

1 896

1 946

2 380

2 617

2 810

3 080

16 425

6  Nachbarschaft und die Welt

16 247

16 802

16 329

16 331

16 303

15 614

16 071

113 697

7  Europäische öffentliche Verwaltung

10 635

11 058

11 419

11 773

12 124

12 506

12 959

82 474

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 216

8 528

8 772

9 006

9 219

9 464

9 786

62 991

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

114 493

179 765

182 667

186 840

190 544

182 866

186 164

1 223 339

in % des BNE

0,82 %

1,20 %

1,12 %

1,06 %

1,03 %

0,95 %

0,94 %

1,02 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

163 496

166 534

162 053

142 601

175 378

201 170

195 246

1 206 478

in % des BNE

1,18 %

1,12 %

0,99 %

0,81 %

0,95 %

1,04 %

0,98 %

1,01 %