EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.11.2025
COM(2025) 795 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht
(2025)
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.11.2025
COM(2025) 795 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht
(2025)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht
(2025)
I.Einführung
Der Jährliche Europäische Asyl- und Migrationsbericht (im Folgenden „Bericht“) ist ein wichtiges Ergebnis des Migrations- und Asylpakets (im Folgenden „Paket“) und vermittelt ein strategisches Lagebild in diesem Bereich. Er enthält eine Analyse der Asyl-, Migrations- und Aufnahmesituation in der Union und in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum sowie einen Ausblick auf die Migrationstendenzen für das kommende Jahr 1 .
Das Paket war bei der Entwicklung eines umfassenden Ansatzes in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzmanagement und Integration ein wichtiger Meilenstein. Dieser Ansatz wurde für ein langfristiges Migrationsmanagement konzipiert und bietet den Mitgliedstaaten die Flexibilität, die spezifischen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, wirksam und gerecht zu bewältigen. Die Stärke des Pakets liegt in dem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Solidarität und dem der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement 2 , einem der Rechtsakte, der Bestandteil des Pakets ist, ein verbindlicher, flexibler und bedarfsorientierter Solidaritätsmechanismus eingeführt. Die Funktionsweise dieses Mechanismus stützt sich auf die Bewertung der Asyl- und Migrationslage in der Union in dem Bericht, der Teil des jährlichen Migrationsmanagementzyklus (im Folgenden „Zyklus“) ist.
Den ersten Zyklus leitete die Kommission mit der Annahme dieses Berichts ein, der auch den aktuellen Stand der Fortschritte und Herausforderungen bei der Durchführung des Pakets enthält 3 . Das in diesem Bericht dargelegte Lagebild soll der Kommission auch als Grundlage für die Annahme ihres Durchführungsbeschlusses 4 (im Folgenden „Beschluss“) über die Festlegung der Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder die sich einer ausgeprägten Migrationslage befinden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1351 dienen.
Zusammen mit dem Bericht und dem Beschluss wird ein Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools 5 vorgelegt, um den Solidaritätsbedarf der unter Druck stehenden Mitgliedstaaten im kommenden Jahr zu decken. Parallel dazu wird weiter an der Umsetzung aller Komponenten des Pakets gearbeitet, um ein wirksames europäisches System der Solidarität und Verantwortung für ein gerechtes, solides und wirksames Asyl- und Migrationsmanagement zu schaffen.
II.Durchführung des Pakets: ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verantwortlichkeiten und Solidarität
Die Mitgliedstaaten kommen bei den Vorbereitungen zur Durchführung der Reformen des Pakets und zur Erfüllung der neuen Verpflichtungen in Bezug auf Solidarität und eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten voran.
Im Bereich der Verantwortlichkeiten konzentrieren sich die wichtigsten Neuerungen des Pakets auf die Schaffung effizienterer, soliderer und gerechterer Verfahren, die zu strafferen und wirksameren Asyl- und Migrationssystemen mit einem geringeren Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, einer schnelleren Bearbeitung, einer angemessenen Unterstützung für Migrantinnen und Migranten und fundierten Entscheidungen über ihren jeweiligen Fall führen werden. Insbesondere wird die neue Überprüfung 6 an den Außengrenzen der Union eine rasche Identifizierung und Prüfung aller illegal in die Union einreisenden Drittstaatsangehörigen ermöglichen. Im Rahmen der obligatorischen Asyl- und Rückführungsverfahren an der Grenze 7 werden Anträge von Staatsangehörigen von Ländern mit geringer Wahrscheinlichkeit, internationalen Schutz zu erhalten, beschleunigt bearbeitet, und zwar direkt an den Außengrenzen der Union. Die neuen Verantwortlichkeitsvorschriften 8 werden ein schnelleres und effizienteres Verfahren zur Bestimmung der für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die erneuerte Eurodac-Datenbank 9 und die neuen Aufnahmevorschriften 10 werden sich positiv auf die Bewältigung und Eindämmung unerlaubter Migrationsbewegungen auswirken.
In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten, in die irreguläre Migrantinnen und Migranten als erste in der Union einreisen, mehrere neue Aufgaben übernehmen müssen, nicht zuletzt angesichts der Art der an den Außengrenzen der Union ankommenden Migrationsströme. Insbesondere werden sie erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, alle irregulär Einreisenden zu überprüfen und zu registrieren, die „angemessene Kapazität“ für das obligatorische Grenzverfahren aufzubauen und Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen.
Um ganz besonders diese Mitgliedstaaten zu unterstützen, wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1351 ein ständiger Solidaritätsmechanismus eingerichtet. Dieser sorgt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Herausforderungen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten. Damit der Mechanismus gemäß derselben Verordnung in der Praxis angewandt werden kann, bewertet die Kommission jedes Jahr die Gesamtmigrationslage in der Union dahingehend, ob es Mitgliedstaaten gibt, die unter Migrationsdruck stehen, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden. Zu diesem Zweck hat die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten eine Methodik entwickelt, um unter Berücksichtigung der Gesamtlage in der Union zu bewerten, ob Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßigen Verpflichtungen konfrontiert sind. Diese Methode stützt sich auf verfügbare hochwertige Daten und Informationen, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse gerecht und objektiv sind und den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Methodik wird in einer speziellen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 11 ausführlich beschrieben.
Nachdem die Kommission die Mitgliedstaaten ermittelt hat, die unter Migrationsdruck stehen, schlägt sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts, einschließlich des darin enthaltenen Ausblicks auf das kommende Jahr, auch die Höhe der Solidaritätsbeiträge vor, die unter Migrationsdruck stehende Mitgliedstaaten erhalten sollten. Die Mitgliedstaaten können Solidaritätsbeiträge in verschiedener Form leisten:
·Übernahme: Hierbei werden Antragstellerinnen und Antragsteller aus Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, in andere beitragende Mitgliedstaaten überstellt. Die Mitgliedstaaten können unter Umständen auch Verrechnungen der Verantwortlichkeiten in Anspruch nehmen, eine Form der Solidarität, bei der Mitgliedstaaten, die von unerlaubten Migrationsbewegungen betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen anbieten können, die Verantwortung für Antragstellerinnen und Antragsteller, die sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, von unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten zu übernehmen.
·Finanzbeiträge: Hierbei übertragen die beitragenden Mitgliedstaaten Geldbeträge an den Unionshaushalt für Maßnahmen, mit denen die begünstigten Mitgliedstaaten unterstützt werden sollen, z. B. bei der Verwaltung ihrer Migrations-, Asyl- und Aufnahmesysteme oder beim Grenzmanagement, oder mit denen unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) Projekte und Maßnahmen im Bereich der externen Dimension der Migration finanziert werden sollen, unter anderem zur Verringerung der Zahl irregulärer Einreisen und der Erhöhung der Zahl der Rückkehrer.
·Alternative Solidaritätsmaßnahmen: Dazu gehören beispielsweise materielle oder technische Sachleistungen, unter anderem für das Grenzmanagement.
Die Solidaritätsmaßnahmen werden in dem gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erlassenden Durchführungsbeschluss des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools (im Folgenden „Solidaritätspool“) auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegt. Gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen sich die Mitgliedstaaten auf die Größe des Solidaritätspools für das folgende Jahr einigen sowie auf die Art und Weise, wie jeder Mitgliedstaat entsprechend seinem gerechten Anteil und im Einklang mit dem im Rahmen des Hochrangigen EU-Solidaritätsforums durchgeführten Zusageverfahren einen Beitrag leisten wird. In seinem Beschluss sollte der Rat das Ergebnis des Zusageverfahrens im Verhältnis zu dem von den unter Druck stehenden Mitgliedstaaten ermittelten Bedarf erfassen, auch mit Blick auf die Inanspruchnahme von Verrechnungen von Verantwortlichkeiten.
Die Mitgliedstaaten, die von der Kommission als unter Migrationsdruck stehend eingestuft werden, haben dann Zugang zum Solidaritätspool und sind nicht verpflichtet, ihre zugesagten Solidaritätsbeiträge zu leisten, während der Rat denjenigen Mitgliedstaaten, die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, auf ihr Ersuchen eine vollständige oder teilweise Kürzung ihrer Solidaritätsbeiträge gewähren kann. Gleichzeitig sind die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ihre Zusagen gegenüber einem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in dem betreffenden Mitgliedstaat systemische Mängel in Bezug auf die Verantwortlichkeitsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren des Systems haben könnten.
Zusätzlich zu dem Solidaritätspool wird mit dem Paket ein Ständiges EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung geschaffen, das Folgendes umfasst: die Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Unterstützung aus den Unionsfonds und durch andere Finanzierungsquellen, Ausnahmeregelungen im Besitzstand der Union, um auf spezifische Migrationsherausforderungen zu reagieren, die Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, Maßnahmen zur Erleichterung von Rückführungs- und Reintegrationsmaßnahmen, verstärkte Maßnahmen und sektorübergreifende Tätigkeiten im Bereich der externen Dimension der Migration, verstärkte diplomatische und politische Kontakte, koordinierte Kommunikationsstrategien, Unterstützung einer wirksamen und auf die Menschenrechte gestützten Migrationspolitik in Drittstaaten oder die Förderung der legalen Migration und einer gut gesteuerten Mobilität. Das EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung und kann auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten werden.
Dies ist besonders wichtig für Mitgliedstaaten, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht; diese profitieren von einem vorrangigen Zugang zu diesem Unterstützungsinstrumentarium. Die Kommission wird finanzielle Unterstützung leisten und sich mit den Agenturen bei der möglichen Priorisierung der Bereitstellung operativer Unterstützung abstimmen.
Durchführung des Pakets – aktueller Stand
Seit dem Inkrafttreten des Pakets im Juni 2024 und nach der Annahme des gemeinsamen Durchführungsplans haben die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Agenturen der Union ihre Bemühungen verstärkt, die legislative Einigung in die Praxis umzusetzen und sicherzustellen, dass ihre nationalen Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme bis Juni 2026 für die vollständige Anwendung des Pakets bereit sind. Gleichzeitig muss das Tempo dieser Reformen generell gesteigert werden.
In der gesamten Union und auf nationaler Ebene hat sich der Schwerpunkt nach der Anfangsphase, in der die nationalen Durchführungspläne und die einschlägigen Governance-Regelungen ausgearbeitet wurden, verlagert. Er liegt nun auf der Anpassung der Rechtsvorschriften, der praktischen Umsetzung und der Bereitstellung von Mitteln für die Reformen.
Seit dem letzten Bericht wurden wichtige Etappenziele auf allen Ebenen erreicht. Dazu gehören die Ausarbeitung nationaler Strategien und Notfallpläne, die Anpassung der nationalen Rechtsrahmen und die Annahme der Durchführungsverordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 12 . Die Zahl der Mitgliedstaaten, die aller Voraussicht nach ihre Ziele bezüglich einer angemessenen Kapazität für das neue Grenzverfahren erreichen werden, ist gestiegen, und die Erprobung von Eurodac hat begonnen.
Gleichzeitig wird immer deutlicher, welche Herausforderungen weiterhin bestehen. Dies gilt insbesondere für die Implementierung von Eurodac, die Einführung des Grenzverfahrens und die Notwendigkeit, zeitnah für die nötige Infrastruktur, das erforderliche Personal und die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen zu sorgen. In der gesamten Union sollten die Vorkehrungen für die Überprüfungen bald abgeschlossen und die Aufnahmekapazität an den neuen Rahmen angepasst werden, um ausreichende Kapazitäten und angemessene Standards zu gewährleisten. Die meisten Mitgliedstaaten haben dies zwar getan, doch müssen noch Vereinbarungen für die Überwachung der Grundrechte und die Rechtsberatung geschlossen werden.
Die Kommission und alle Mitgliedstaaten müssen weiterhin zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Finanzplanung wirksam auf die nationalen Pläne ausgerichtet ist und dass die wichtigsten Elemente des neuen Rahmens mit ausreichenden Mitteln – Unionsmittel oder nationale Mittel – ausgestattet sind.
Ein detaillierter Stand der Durchführung des Pakets ist dem Anhang zu entnehmen.
III.Strategisches Lagebild des Bereichs Asyl, Aufnahme und Migration
Die Erkenntnisse des vorliegenden Berichts untermauern den Beschluss der Kommission zur Ermittlung der Migrationslage in den Mitgliedstaaten und den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Einrichtung des zur Bewältigung der Migrationslage erforderlichen Jährlichen Solidaritätspools. Der Bericht selbst bietet ein umfassendes und strategisches Lagebild, das auch als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union im Bereich Migration und Asyl dient.
Das strategische Lagebild besteht aus a) einer Analyse der wichtigsten Entwicklungen im Bereich Asyl, Aufnahme und Migration in der Union und in allen Mitgliedstaaten im Zwölfmonatszeitraum zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2025 und b) einem Ausblick auf 2026 und Informationen über den Stand der Vorsorge in der Union und den Mitgliedstaaten, um auf die erwarteten Trends reagieren und sich an diese anpassen zu können. Die Übersicht in diesem Bericht enthält auch die Ergebnisse der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) durchgeführten Überwachung und die gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 13 durchgeführte Evaluierung.
Der Bericht beruht auf quantitativen und qualitativen Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten, den einschlägigen Agenturen der Union 14 und dem Europäischen Auswärtigen Dienst bereitgestellt werden. Die Analyse und der Ausblick stützen sich zudem auf die Ergebnisse des regelmäßigen Austauschs im Rahmen des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration 15 .
Das strategische Lagebild ist in diesem Bericht enthalten und wird ergänzt durch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit der statistischen Aufschlüsselung zur Unterstützung der Analyse im Bericht, eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit detaillierten Informationen zur Unterstützung der Analyse 16 und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit den Einzelheiten des Ausblicks auf 2026 17 .
a.Analyse der Asyl-, Aufnahme- und Migrationssituation zwischen Juli 2024 und Juni 2025
Insgesamt hat sich die Migrationslage in der Union zwischen Juli 2024 und Juni 2025 im Vergleich zu den Vorjahren weiter verbessert. Die irregulären Einreisen in die EU, die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz und die unerlaubten Migrationsbewegungen sind zurückgegangen 18 – eine stabile Tendenz, die bereits seit 2024 zu beobachten ist. Dies ist unter anderem den gemeinsamen Bemühungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu verdanken, die Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern zu intensivieren und die Außengrenzen der Union zu stärken.
Irreguläre Migration an den Außengrenzen der Union 19
Die Zahl der illegalen Grenzübertritte 20 an den Außengrenzen der Union ging gegenüber dem Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 um 35 % zurück. Auf den meisten Migrationsrouten, auch denjenigen, an denen die meisten illegalen Grenzübertritte in die Union stattfinden, wurden rückläufige Trends festgestellt.
Abbildung 1 – Illegale Grenzübertritte nach Migrationsroute 21
Quelle: Ausarbeitung der JRC auf der Grundlage von Frontex-Daten
Zwar blieb die Migrationslage in Griechenland insgesamt stabil, doch verzeichnete das Land die höchste Zahl illegaler Grenzübertritte im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung des Landes 22 sowie die meisten illegalen Grenzübertritte entlang der östlichen Mittelmeerroute (über 60 000), hauptsächlich aus der Türkei und Libyen. Die Zahl der auf Kreta registrierten Einreisen stieg deutlich an. In Zypern gingen die Zahl der illegalen Grenzübertritte erheblich zurück – hauptsächlich aufgrund weniger Ausreisen aus Syrien und Libanon. Gründe für diese Entwicklung waren unter anderem der Sturz des Assad-Regimes und die verstärkte Zusammenarbeit mit den libanesischen Behörden. Im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung rangierte Zypern in Bezug auf die irregulären Einreisen jedoch mit fast 3 000 illegalen Grenzübertritten immer noch an dritter Stelle in der Union. In Bulgarien ging die Zahl der illegalen Grenzübertritte (die irregulären Einreisen erfolgten aus der Türkei) leicht zurück.
In Italien und Spanien nahm die Zahl der illegalen Grenzübertritte im Vergleich zum Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 ab, doch sind die absoluten Zahlen nach wie vor hoch. Die Ausreisen nach Italien gingen zurück, was zum Teil auf eine engere Zusammenarbeit mit den tunesischen Behörden 23 und strengere Grenzkontrollen an der türkischen Grenze zurückzuführen ist. Die Zahl der Ausreisen aus Libyen war weiterhin hoch und nahm sogar weiter zu, da Schleusernetze die wachsende Instabilität in der Region ausnutzten. Die Zahl der illegalen Grenzübertritte nach Spanien ging zurück, da die Zahl der Einreisen entlang der Atlantikroute auf die Kanarischen Inseln nach einer verstärkten bilateralen Zusammenarbeit und Zusammenarbeit der Union mit westafrikanischen Ländern, insbesondere mit Mauretanien 24 und Senegal, abnahm. Die verstärkte Grenzüberwachung in Mauretanien und Senegal führte dazu, dass Schleuser ihre Ausreisen über Guinea-Bissau, Guinea und Gambia umleiteten. Auf der westlichen Mittelmeerroute war Algerien der wichtigste Ausgangspunkt – auf das Land entfielen 79 % der illegalen Grenzübertritte auf der Route – und es wurde ein Anstieg der illegalen Grenzübertritte auf den Balearen verzeichnet. Die Ausreisen aus Marokko gingen infolge der verstärkten bilateralen Zusammenarbeit mit Spanien und der verstärkten Grenzüberwachung erheblich zurück.
Entlang des Ärmelkanals nahmen die Ausreisen von Frankreich in das Vereinigte Königreich (illegale Grenzübertritte bei der Ausreise) gegenüber dem Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 um 15 % zu. Zwar verhinderten die Grenzmanagementmaßnahmen in Frankreich 40 % der über 72 000 registrierten illegalen Grenzübertritte aus Frankreich ins Vereinigte Königreich, doch stieg die Zahl der erfolgreichen Übertritte (Einreisen in das Vereinigte Königreich) im Vergleich zum Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 dennoch um etwa 35 %.
In der Westbalkanregion gingen die irregulären Einreisen im Vergleich zum Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 erheblich zurück. Durch die Umsetzung des EU-Aktionsplans für den Westbalkan 25 wurde das Migrationsmanagement in der Region politisch, finanziell und operativ unterstützt 26 . Verstärkte Polizeikontrollen, die die Schleusung von Migranten unterbanden, sowie der Rückgang der Zahl der illegalen Grenzübertritte auf der östlichen Mittelmeerroute trugen ebenfalls dazu bei, die Zahl der irregulären Einreisen zu verringern. Der Korridor über Bosnien und Herzegowina–Kroatien wurde weiterhin am häufigsten genutzt, wenngleich mit weniger illegalen Grenzübertritten als im Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024. Seit Ende Oktober 2023 ist eine Zunahme der Migrationsbewegungen entlang dieses Korridors zu beobachten, da Schleuser ihre Aktivitäten auf diesen Grenzabschnitt umleiteten, um verstärkten Polizeieinsätzen in Serbien aus dem Weg zu gehen. Kroatien verzeichnete im Berichtszeitraum 76 % der Einreisen in der Region (mehr als 12 000 illegale Grenzübertritte) und die zweithöchste Zahl illegaler Grenzübertritte auf Unionsebene im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung.
An der Ostgrenze der Union blieb die Zahl der illegalen Grenzübertritte auf einem niedrigen, relativ stabilen Niveau. Die meisten dieser illegalen Grenzübertritte betrafen ukrainische Staatsangehörige, die irregulär nach Rumänien einreisten und dort vorübergehenden Schutz beantragten. Das Vorgehen Russlands und Belarus‘ beeinflusst weiterhin die Migrationsdynamik an der Ostgrenze, insbesondere in Polen, Lettland, Litauen, Finnland und Estland. Als Reaktion auf die anhaltenden staatlich geförderten Versuche, Migration als Waffe einzusetzen, verschärften diese Länder die Grenzkontrollen, wodurch die Zahl der illegalen Grenzübertritte aus Belarus zurückging (1 421 illegale Grenzübertritte, davon 82 % nach Polen). Das Risiko, dass Migration als Waffe missbraucht wird, stellt nach wie vor eine ernsthafte Herausforderung in den Bereichen Migration und Sicherheit dar; dies kommt zu gelegentlichen gewalttätigen Zwischenfällen und Versuchen, die Grenze zu überschreiten, noch hinzu. Polen hat entlang seiner Grenze eine Pufferzone eingerichtet und das Recht, an dieser Grenze internationalen Schutz zu beantragen, vorübergehend eingeschränkt – eine Ausnahme gilt für schutzbedürftige Gruppen. Darüber hinaus haben Lettland und Litauen die Überwachung ihrer Grenze zu Belarus verstärkt. Estland intensivierte seine Maßnahmen zum Grenzmanagement an der Grenze zu Russland, während Finnland als Reaktion auf russische Versuche, Migration als Waffe einzusetzen, seine Grenzübergangsstellen zu Russland im November 2023 schloss. Seitdem ist die Migrationslage an der Grenze zu Russland, auch in Estland, relativ ruhig geblieben.
Zwischen Juli 2024 und Juni 2025 wurde mehr als 110 000 Menschen an den Außengrenzen der Union die Einreise verweigert, hauptsächlich an den Landgrenzen (55 %) und Luftgrenzen (41 %). Die meisten Einreiseverweigerungen waren auf fehlende oder ungültige Ausweispapiere zurückzuführen 27 . Polen, Kroatien, Frankreich und Rumänien verzeichneten die höchsten absoluten Zahlen, während Kroatien, Lettland und Estland im Verhältnis zu ihrem BIP und ihrer Bevölkerung die meisten Verweigerungen erließen. Die meisten Einreiseverweigerungen betrafen Ukrainer 28 , Albaner, Moldauer und Türken.
Wie im Schengen-Statusbericht 2025 hervorgehoben, sind nachhaltige Anstrengungen erforderlich, um die Qualität und Widerstandsfähigkeit der Außengrenzen des Schengen-Raums zu erhöhen, insbesondere angesichts der sich verschärfenden Sicherheitsbedrohungen 29 . Die Schwachstellenbeurteilung von Frontex 2025 zeigte ermutigende Ergebnisse 30 . In der Beurteilung wurde jedoch auch hervorgehoben, dass die Kapazitäten für das Migrationsmanagement an den Grenzen in einigen Mitgliedstaaten weiter gestärkt werden müssen, unter anderem durch angemessene Personalressourcen für Überprüfungen und Befragungen. Gleichzeitig bleibt die gemeinsame Herausforderung bestehen, die Achtung der Grundrechte an der Grenze zu gewährleisten – insbesondere im Zusammenhang mit der als Waffe eingesetzten Migration.
Einreisen auf dem Seeweg nach Such- und Rettungseinsätzen 31
Die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die nach Such- und Rettungseinsätzen in der Union ausgeschifft wurden, ging im Vergleich zum Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 um 36 % zurück. Vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 wurden nach Such- und Rettungseinsätzen fast 97 000 Menschen in der Union ausgeschifft. Auf Italien und Spanien zusammen entfielen mehr als 80 % dieser in der Union ausgeschifften Menschen.
Abbildung 2 – Menschen, die im Zuge von Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden
Quelle: Ausarbeitung der JRC auf der Grundlage von Frontex-Daten
Allen Menschen in Seenot zu helfen, ist eine rechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die im Völkerrecht wie auch im Unionsrecht verankert ist 32 . Bei Versuchen, mit nicht seetüchtigen Schiffen in die Europäische Union zu gelangen, sterben noch immer Migrantinnen und Migranten im Meer, wobei im Berichtszeitraum mindestens 3 000 Menschen auf See als tot oder vermisst gemeldet wurden. Die zentrale Mittelmeerroute und die Atlantikroute waren nach wie vor die Seewege in die Union, auf denen die meisten Menschen starben 33 . Überfahrten in kleinen Booten von Frankreich aus in das Vereinigte Königreich über den Ärmelkanal, die von Schleusernetzen vermittelt wurden, stellten eine beträchtliche Herausforderung für die an Such- und Rettungseinsätzen beteiligten französischen Behörden dar. Schleusernetze versuchten die Behörden zu überlasten und organisierten das zeitgleiche Ablegen überfüllter Boote, was dazu führte, dass nach Such- und Rettungseinsätzen rund 7 000 Menschen in Frankreich ausgeschifft wurden.
Internationaler Schutz und vorübergehender Schutz in der Union 34
Die Anträge auf internationalen Schutz in der Union gingen im Vergleich zum Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 um 21 % zurück, blieben jedoch mit 871 000 in der Union gestellten Anträgen insgesamt hoch. Der Rückgang war in erster Linie auf die gesunkene Zahl irregulärer Einreisen und den drastischen Rückgang von Anträgen syrischer Staatsangehöriger zurückzuführen. Die Mitgliedstaaten erließen 271 000 Entscheidungen zur Zuerkennung des internationalen Schutzstatus 35 , was verglichen mit dem Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 einem Rückgang um 20 % entspricht 36 . Gemessen an ihrem BIP und ihrer Bevölkerungszahl waren Griechenland, Österreich und Zypern die Mitgliedstaaten, die am häufigsten internationalen Schutz gewährten. In absoluten Zahlen erließen Deutschland, Frankreich und Griechenland die meisten positiven Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, während Spanien das Land war, das am häufigsten einen humanitären Status zuerkannte, vor allem für Venezolaner und Kolumbianer.
Abbildung 3 – Anträge auf internationalen Schutz nach Mitgliedstaaten in absoluten Werten, pro Kopf und nach BIP 37
Quelle: Ausarbeitung der JRC auf der Grundlage von EUAA-Daten und Eurostat-Daten (BIP und Bevölkerung)
Auf Unionsebene gingen in Griechenland und Zypern im Verhältnis zum jeweiligen BIP und der Bevölkerungszahl die meisten Anträge ein. In absoluten Zahlen erhielt Deutschland – trotz eines Rückgangs um 40 % verglichen mit dem Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 – die meisten Anträge auf internationalen Schutz, gefolgt von Frankreich, Spanien und Italien. Venezolaner, die in der Union von der Visumpflicht befreit sind, stellten eine Rekordzahl von Anträgen auf internationalen Schutz, hauptsächlich in Spanien. Afghanische Staatsangehörige stellten weniger Anträge, lagen jedoch bei den Asylanträgen auf Platz drei der Rangfolge der Staatsangehörigkeiten. Die Zahl der Anträge unbegleiteter Minderjähriger ging ebenfalls um 25 % zurück und machte 3 % der Gesamtzahl aus. Im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerungszahl erhielten Griechenland, Bulgarien und Zypern auf Unionsebene die meisten Anträge von unbegleiteten Minderjährigen; hier ist eine steigende Zahl von Anträgen ägyptischer Minderjähriger in Griechenland zu verzeichnen. In absoluten Zahlen wurden diese Anträge hauptsächlich in Deutschland, Griechenland und den Niederlanden und vor allem von syrischen und afghanischen Staatsangehörigen gestellt.
Mehrere Mitgliedstaaten setzten die Bearbeitung von Anträgen von Syrerinnen und Syrern nach dem Sturz des Assad-Regimes vorübergehend aus, während syrische Staatangehörige bei den Anträgen auf internationalen Schutz nach wie vor die größte Gruppe in der Union ausmachten, vor allem in Deutschland.
Abbildung 4 – Menschen, die vorübergehenden Schutz in den Mitgliedstaaten genießen (in Millionen)
Quelle: Ausarbeitung der JRC auf der Grundlage von Eurostat-Daten
Infolge des anhaltenden Angriffskriegs Russlands und der Eskalation der Angriffe auf die Ukraine genießen rund 4,3 Millionen Menschen vorübergehenden Schutz in der Union (Stand: Juni 2025). Die meisten von ihnen leben nach wie vor in Deutschland und Polen – auf diese beiden Länder entfallen 51 % aller Begünstigten in der Union. Gemessen am BIP und an der Bevölkerungsgröße hat Tschechien die meisten der Menschen, die vorübergehenden Schutz genießen, aufgenommen, gefolgt von Polen, der Slowakei und Estland. Ukrainerinnen und Ukrainer kamen weiter kontinuierlich in der Union an, wobei einige nur vorübergehend zu Familienbesuchen oder Saisonarbeit einreisten. Zwischen Juli 2024 und Juni 2025 wurden in der Union mehr als 681 000 Registrierungen für vorübergehenden Schutz verzeichnet. Im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerungszahl entfielen auf Tschechien mit Abstand die meisten Registrierungen für vorübergehenden Schutz, gefolgt von Polen, Estland, Litauen, Bulgarien, Lettland, der Slowakei und Zypern. Zwischen Juli 2024 und Juni 2025 beantragten ukrainische Staatsangehörige, die einen längerfristigen Schutzstatus erlangen wollten, immer häufiger internationalen Schutz in der Union, insbesondere in Frankreich und Polen.
Die Mitgliedstaaten stehen bei der Integration von Menschen, die vorübergehenden und internationalen Schutz genießen, vor zahlreichen Herausforderungen. Wie in der Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans für Integration und Inklusion 2021-2027 festgestellt, bestehen diese Herausforderungen nach wie vor insbesondere in den Bereichen Wohnraum, Bildung und Arbeitsmarkt 38 . Migrantinnen und Migranten, die um internationalen Schutz ersuchen oder Familienangehörigen nachziehen, weisen tendenziell niedrigere Beschäftigungsquoten auf als Arbeitsmigrantinnen und -migranten. Darüber hinaus zeigen Langzeiterhebungen, dass Asylbewerberinnen und -bewerber erst nach zehnjährigem Aufenthalt Arbeitsmarktergebnisse erzielen, die mit jenen von Staatsangehörigen des jeweiligen Landes vergleichbar sind. Auch die Bereitstellung von angemessenem Wohnraum gestaltet sich nach wie vor herausfordernd: Untersuchungen zufolge lebte im Jahr 2023 mehr als jeder sechste Migrant in der Union in überfüllten Unterkünften (+ 70 % im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung) 39 . Diese Faktoren wirken sich negativ auf die Integrationsergebnisse aus und belasten die Sozialschutzsysteme und das Funktionieren des Aufnahmesystems zusätzlich.
Über 75 % der Menschen, die vorübergehenden Schutz genießen, sind Frauen und Kinder. Unterbringung und soziale Unterstützung unterschieden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Die meisten Mitgliedstaaten haben damit begonnen, Eigenständigkeit und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fördern, indem sie schrittweise weniger Unterstützung für Wohnraum und Sozialleistungen bereitstellen und gleichzeitig in Integrationsmaßnahmen investieren. Verschiedene Maßnahmen der Mitgliedstaaten trugen zu einer besseren Integration in den Arbeitsmarkt bei, obwohl die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt wegen spezifischer Hindernisse weiterhin komplizierter ist 40 . Aus der Ukraine vertriebene Kinder haben eine unterschiedliche Schulbildung, und die Schulbesuchsquoten variierten; dabei sind Kinder mit Behinderungen weiterhin mit besonderen Herausforderungen konfrontiert.
Unerlaubte Migrationsbewegungen innerhalb der Union 41
Mehrere Mitgliedstaaten waren mit einer hohen Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Migranten und Menschen, die in der Union internationalen Schutz beantragt haben, konfrontiert. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 42 (im Folgenden „Dublin-III-Verordnung“) kann eine Person, die internationalen Schutz beantragt, den Mitgliedstaat, der für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, nicht selbst wählen. Die Migrationsbewegungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen und die Mängel bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellen eine besondere Belastung für die Asyl-, Migrations- und Aufnahmesysteme der wichtigsten Zielländer dar.
Obwohl es keine genauen Daten zur Erfassung unerlaubter Bewegungen gibt, zeigen Näherungsindikatoren das Ausmaß und die Richtung dieser Bewegungen innerhalb der Union 43 . Die neue Eurodac-Verordnung und die neue Eurodac-Datenbank werden eine genauere Überwachung unerlaubter Migrationsbewegungen ermöglichen 44 . Bis auf Weiteres legen verfügbare Eurodac-Daten nahe, dass – verglichen mit dem Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 – unerlaubte Migrationsbewegungen in der Union um rund 25 % zurückgegangen sind 45 , zumeist infolge des allgemeinen Rückgangs irregulärer Einreisen. Trotz dieses Rückgangs stellten unerlaubte Migrationsbewegungen weiterhin eine Herausforderung für die wichtigsten Zielländer dar. Unerlaubte Migrationsbewegungen erfolgten in der Regel aus Ländern der ersten Einreise in die Union in Richtung von Mitgliedstaaten im Nordwesten. In absoluten Zahlen waren Griechenland, Deutschland, Kroatien, Italien und Frankreich die wichtigsten Ausgangsländer, während Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und die Niederlande Hauptziele unerlaubter Migrationsbewegungen waren. Die Hauptrouten, auf denen die meisten unerlaubten Migrationsbewegungen registriert wurden, waren die Routen von Griechenland nach Deutschland, von Kroatien nach Deutschland, von Italien nach Deutschland und von Italien nach Frankreich.
Abbildung 5 – Karte mit unerlaubten Migrationsbewegungen auf der Grundlage von Eurodac-Treffern (Routen mit mehr als 6 000 Treffern)
46
Quelle: Ausarbeitung der JRC auf der Grundlage von eu-LISA-Daten
Nimmt man Daten zur Überwachung des Funktionierens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 47 („Dublin-Statistiken“) hinzu, so waren Slowenien, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Kroatien und Österreich im Verhältnis zu ihrem BIP und ihrer Bevölkerungszahl am stärksten betroffen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten stellt keine Ersuchen, da diese häufig nicht zu einer physischen Überstellung der Person führen. Darüber hinaus ist die Durchführungsquote bei den Überstellungen mit 19 % nach wie vor sehr niedrig 48 . Hemmnisse im Hinblick auf operative Aspekte und Kapazitäten, mit denen die aufnehmenden und die überstellenden Mitgliedstaaten konfrontiert sind, führten ebenfalls zu einer niedrigeren Durchführungsquote: Der Mangel an ausreichendem Wohnraum, schlechte materielle Aufnahmebedingungen und begrenzte Möglichkeiten zur frühzeitigen Integration wirkten sich auf die Zahl der durchgeführten Überstellungen aus. Deutschland hat die meisten Überstellungen durchgeführt und erhalten, gefolgt von Frankreich und den Niederlanden. Kroatien erhielt im Verhältnis zu seinem BIP und seiner Bevölkerungszahl mit Abstand die meisten Überstellungen aus anderen Mitgliedstaaten. Nach Griechenland und Italien wurden – verglichen mit der Zahl der von diesen beiden Ländern positiv beschiedenen Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten – nur sehr wenige Menschen überstellt 49 .
Um das wirksame Funktionieren des Systems zu gewährleisten, die Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen zu verringern und das Gleichgewicht zwischen Verantwortung und Solidarität aufrechtzuerhalten, sind die Erhöhung der Gesamtzahl der Überstellungen, die Wiederaufnahme von Überstellungen in die Mitgliedstaaten, die keine Überstellungen, Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche akzeptieren, sowie die Behebung von Mängeln in den nationalen Aufnahmesystemen entscheidend. Es wird zwar erwartet, dass sich die Durchführung von Überstellungen mit dem Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets erheblich verbessern wird, doch wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie die bestehenden Vorschriften unverzüglich vollständig umsetzen.
Aufnahme 50
Trotz erheblicher Anstrengungen zur Verbesserung der Datenerhebung im Bereich Aufnahme sind die Statistiken nicht vollständig vergleichbar und bleiben unvollständig. Dies führt zu einem fragmentierten Bild und verhindert eine abschließende Bewertung des Drucks auf die Aufnahmesysteme 51 . Derzeit wird daran gearbeitet, die Qualität dieser Daten zu verbessern.
Den verfügbaren Daten 52 zufolge haben die Mitgliedstaaten rund 1 394 000 Menschen in ihre nationalen Aufnahmesysteme aufgenommen, hauptsächlich in Deutschland, Italien, Frankreich, den Niederlanden und Österreich. Im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerungszahl hatten Deutschland, Luxemburg, Österreich und Irland 53 die meisten Menschen in ihren Aufnahmesystemen untergebracht. Menschen mit vorübergehendem Schutzstatus, die außerhalb dieses Systems bei der Unterbringung unterstützt wurden, sind in der Berichterstattung der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus unterscheidet sich die Organisation der Aufnahmesysteme in der Union: Nur einige Mitgliedstaaten erfassen und erheben Daten zu Menschen mit unterschiedlichem Rechtsstatus in ihren Aufnahmesystemen, darunter Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, abgelehnte Antragsteller oder Personen, gegen die eine Rückkehranordnung erlassen wurde. Daher machten Menschen, die vorübergehenden Schutz genießen, zwischen 50 % und 70 % der Population aus, die in den nationalen Aufnahmesystemen Österreichs, Finnlands, Litauens, der Slowakei und Schwedens untergebracht war, während eine große Zahl von Menschen, die vorübergehenden Schutz genießen, Unterstützung für die Unterbringung außerhalb dieses Systems erhielten, insbesondere in Tschechien, Polen, Ungarn und Rumänien.
Die Gesamtbelegungsrate in den nationalen Aufnahmesystemen in der Union lag Ende Juni 2025 bei 81 % 54 . Ausreichende Kapazitäten und angemessene Aufnahmebedingungen sind ein Schlüsselfaktor für ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem und für das reibungslose Funktionieren der Zuständigkeitsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Mehrere Mitgliedstaaten sahen sich bei der Gewährleistung ausreichender Kapazitäten in ihren nationalen Aufnahmesystemen mit Herausforderungen konfrontiert 55 , während einige Mitgliedstaaten, darunter Finnland, Dänemark und Schweden, angesichts der begrenzten Zahl von Antragstellern ihre Unterbringungskapazitäten verringert haben.
Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen 56
14 Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Ad-hoc-Regelung der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen für den Zeitraum 2024 - 2025 Zusagen gemacht. Im Berichtszeitraum kamen fast 12 000 Menschen über diese Wege in die Union. Mehr als die Hälfte der Begünstigten wurde in Deutschland und Frankreich neu angesiedelt, während Finnland und Schweden im Verhältnis zu ihrem BIP und ihrer Bevölkerungszahl die meisten Begünstigten neu angesiedelt haben. Die instabile Lage im Nahen Osten, insbesondere im Libanon und in Syrien, hatte Auswirkungen auf die Programme zur Neuansiedlung und zur Aufnahme aus humanitären Gründen: Die Zahl der aufgenommenen Menschen ging in allen berichterstattenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Niederlande und Schwedens zurück. Syrien war mit Abstand das wichtigste Herkunftsland aufgenommener Menschen, gefolgt von Afghanistan, der Demokratischen Republik Kongo, Südsudan und Eritrea.
Rückkehr 57
Zwischen Juli 2024 und Juni 2025 erließen die Mitgliedstaaten insgesamt 478 000 Ausreiseanordnungen für Drittstaatsangehörige in der Union, was einem Anstieg um 11 % gegenüber dem Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 entspricht; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Ausreiseanordnungen zusammen mit negativen Asylentscheidungen erlassen wurden. Die meisten Anordnungen wurden von Frankreich, Spanien und Deutschland erlassen, während Zypern im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung bei Weitem die meisten Ausreiseanordnungen erteilte, gefolgt von Griechenland und Kroatien. Die Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Ausreiseanordnung erlassen wurde, unterschied sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark 58 .
Abbildung 6 – Zahl der Rückkehranordnungen und der zurückgekehrten Drittstaatsangehörigen je Mitgliedstaat (in Tausend)
Quelle: Ausarbeitung der JRC auf der Grundlage von Eurostat-Daten
115 000 illegal aufhältige Drittstaatsangehörige kehrten tatsächlich in einen Drittstaat zurück. Mehr als die Hälfte der Rückkehrmaßnahmen wurde von nur fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Schweden, Zypern und Polen) durchgeführt. Dies entspricht einem Anstieg um 20 % gegenüber dem Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024. Die Gesamtrückkehrquote ist jedoch nach wie vor niedrig, was zu einem Rückstand bei Menschen mit einer Ausreiseanordnung führt, die somit im Gebiet der Union verbleiben 59 . Die meisten Menschen, deren Ausreise angeordnet wurde, waren Staatsangehörige Algeriens, Marokkos, Syriens, der Türkei und Afghanistans, wobei die Zahl der Syrer um 14 % gestiegen ist. Betrachtet man die Staatsangehörigkeit der Rückkehrer, so stammten die größten Gruppen aus Georgien, der Türkei, Albanien, Moldau und Kolumbien. Dies zeigt, dass die Länder mit der höchsten Zahl an Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Ausreiseanordnung ergangen ist, nicht gleichzeitig auch die Länder mit der höchsten Zahl durchgeführter Rückkehrmaßnahmen sind – mit Ausnahme der Türkei. Die Rückkehr erfolgte in mehr als der Hälfte der Fälle freiwillig, was einem zunehmenden Trend entspricht. Die anhaltenden Bemühungen um Rückübernahme im Rahmen des Visakodex-Mechanismus nach Artikel 25a und gezielter Maßnahmen der EU-Rückkehrkoordinatorin für vorrangige Drittstaaten, insbesondere mit wichtigen Drittstaaten wie Bangladesch, Irak und Äthiopien 60 , haben zwar bereits Ergebnisse erzielt, doch wird die Rückkehr weiterhin durch konkrete Hürden erschwert. Es bleibt entscheidend, dass die Mitgliedstaaten Rückkehranordnungen mit Rückübernahmeersuchen an die betreffenden Drittstaaten weiterverfolgen und systematisch Rückkehrausweise für Menschen mit bestätigter Staatsangehörigkeit anfordern 61 . In der thematischen Schengen-Evaluierung 2024 wurden Fortschritte bei der Entwicklung nationaler Rückkehrsysteme festgestellt, während in wichtige Phasen des Prozesses nach wie vor Ineffizienzen bestehen 62 , was sich auf unerlaubte Migrationsbewegungen auswirkt, wie die Ausschreibungen zur Rückkehr im Schengener Informationssystem (SIS) zeigen 63 .
Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um ein gemeinsames Rückkehrsystem der Union in Verbindung mit einer wirksameren Kooperation mit Drittstaaten zu schaffen. Die vorgeschlagene Rückkehrverordnung 64 wird entscheidend dazu beitragen, diese Probleme anzugehen und sicherzustellen, dass die Rückkehr zu den allgemeinen Zielen der Migrations- und Asylpolitik der Union beitragen kann. Das Europäische Parlament und der Rat werden ersucht, diese Reform rasch anzunehmen.
b.Ausblick auf das kommende Jahr und Informationen über den Stand der Vorsorge in der Union
Der von der Kommission vorgeschlagene Solidaritätspool soll den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten gerecht werden, die im Beschluss der Kommission als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurden. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte die Kommission bei der Ermittlung dieses Bedarfs die wichtigsten Ergebnisse dieses Berichts berücksichtigen, einschließlich der Auswirkungen früherer Trends auf die betroffenen Mitgliedstaaten und des Ausblicks auf das kommende Jahr 65 . Dieser strategische Überblick dient der Union als Frühwarninstrument und trägt dazu bei, mögliche Entwicklungen der Migrationslage zu antizipieren und zu ermitteln, wie sich diese auf die Bedürfnisse der unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten und der Union insgesamt auswirken könnten.
Der Ausblick baut auf einer vom wissenschaftlichen Dienst der Kommission – der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) – entwickelten Methodik auf und wurde mit dem Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration der EU getestet.
Der Ausblick deutet darauf hin, dass die irregulären Einreisen auf Unionsebene im Jahr 2026 im Vergleich zu 2024 auf allen wichtigen Migrationsrouten insgesamt zurückgehen dürften 66 , was dem bereits im ersten Halbjahr 2025 beobachteten rückläufigen Trend entspricht. Der erwartete Rückgang ist unter anderem auf das starke Engagement der Union in wichtigen Herkunfts- und Transitländern, den Ausbau der Asyl- und Grenzschutzsysteme und das intensivere Vorgehen gegen Schleusernetze sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern zurückzuführen. Die zentrale Mittelmeerroute dürfte weiterhin die aktivste Route sein, doch dürften sich die Gesamtzahlen im Vergleich zu 2024 stabilisieren oder weiter zurückgehen. Dieser Trend spiegelt die Auswirkungen einer verstärkten Zusammenarbeit mit Partnerländern in Nordafrika und der gesamten Region wider. Eine ähnliche Dynamik ist für die westliche Mittelmeer- und die Atlantikroute zu erwarten, wo die intensiven Anstrengungen zur Überwachung der Ausgangspunkte und zur Zerschlagung der Schleusernetze zu Ergebnissen führen. Auf der östlichen Mittelmeerroute werden die Entwicklungen weitgehend von der sich wandelnden Lage im Nahen Osten, einschließlich der neu entstehenden Teilrouten, abhängen, doch deuten die Gesamtaussichten auf eine Fortsetzung des bereits Ende 2024 beginnenden Rückgangs hin, der durch eine veränderte regionale Dynamik und eine geringere Präsenz bestimmter Nationalitäten geprägt ist. Die Zahl der Einreisen entlang der Westbalkanroute dürfte ebenfalls zurückgehen, was durch die wirksamere Zerschlagung der Schleusernetze und die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Region, den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union begünstigt wird. An der östlichen Grenzroute werden Russland und Belarus wahrscheinlich ihre Versuche fortsetzen, die Migration als Waffe gegen die Union einzusetzen; das verstärkte Grenzmanagement dürfte jedoch dazu führen, dass illegale Grenzübertritte weiter verringert werden. Es wird jedoch erwartet, dass die Lage der illegalen Ausreisen über die Ärmelkanalroute weiterhin eine Herausforderung darstellen wird, auch wenn die nationalen Maßnahmen in Frankreich und die verbesserte Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich die Zahl der Ausreisen eindämmen oder verringern dürften.
Der Rückgang bei den Anträgen auf internationalen Schutz, der 2024 und im ersten Halbjahr 2025 beobachtet wurde, wird sich 2026 wohl fortsetzen.
Was den vorübergehenden Schutz betrifft, so wird der anhaltende wahllose Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine auch 2026 Schutzbedarf für ukrainische Staatsangehörige mit sich bringen. Die Registrierungen für vorübergehenden Schutz werden weiter stattfinden, jedoch in geringerem Umfang als in den Vorjahren.
Da die Migrationsdynamik von Natur aus ungewiss ist, sind die Anstrengungen zur Verbesserung der Vorsorge und der Notfallplanung in den Mitgliedstaaten und in der Union nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Eine angemessene Notfallplanung ist ein wichtiger Bestandteil des gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystems, da sie die Widerstandsfähigkeit und die Bereitschaft erhöht, rasch und wirksam auf Veränderungen der Migrationslage zu reagieren, und gleichzeitig die Achtung der Rechte und Bedürfnisse des Einzelnen gewährleistet.
Die Verpflichtungen zur Notfallplanung sind in den Rechtsvorschriften der Union verankert 67 . Die meisten Mitgliedstaaten verfügen zwar über Notfallpläne in verschiedenen Bereichen des Migrationsmanagements, doch bestehen nach wie vor Lücken. Insgesamt hat sich der Grad der Vorsorge in der Union und in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Migrationsmanagement durch die Umsetzung der in das Paket aufgenommenen neuen Bestimmungen erhöht. Fast alle Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Notfallpläne für Aufnahme und Asyl angenommen und der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) übermittelt 68 , wenn auch mit unterschiedlicher Vollständigkeit (weitere Einzelheiten im Anhang). Seit 2019 müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Notfallplan für Grenzmanagement und Rückkehr ausarbeiten und verabschieden 69 . Die Ergebnisse der von Frontex für 2024 durchgeführten Schwachstellenbeurteilung zeigen, dass die meisten Mitgliedstaaten angeben, über einschlägige Notfallpläne für das Grenzmanagement zu verfügen, dass jedoch – wie auch aus den Schengen-Evaluierungen ersichtlich – einige Lücken bestehen. Darüber hinaus ergab die thematische Evaluierung der Wirksamkeit der Rückkehr 2024 erhebliche Lücken in der nationalen Notfallplanung: Die meisten Mitgliedstaaten hatten trotz der entsprechenden Anforderung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache keine speziellen Notfallpläne für Rückkehraktionen.
Auf Unionsebene sind die Agenturen der Union bereit, die Mitgliedstaaten im Falle eines plötzlichen Anstiegs der Migrationsströme operativ zu unterstützen. Das Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration der EU unter dem Vorsitz der Kommission spielt weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung eines gemeinsamen Lagebilds, von Frühwarnungen und Prognosen als Unterstützung für eine bessere Vorsorge. Das Netz verfügt über eine spezielle Untergruppe für Notfallplanung.
IV.Bewertung der Gesamtmigrationslage, des Migrationsdrucks, der Gefahr von Migrationsdruck oder einer ausgeprägten Migrationslage
Auf der Grundlage der in diesem Bericht vorgelegten Informationen bewertete die Kommission, welche Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Gesamtmigrationslage in der Union unverhältnismäßigen Verpflichtungen ausgesetzt waren. Gleichzeitig schlägt die Kommission dem Rat die Gesamtzahlen der Solidaritätsbeiträge für den Solidaritätspool auf Unionsebene vor, die erforderlich sind, um die Migrationslage im kommenden Jahr ausgewogen und wirksam zu bewältigen.
Unter Berücksichtigung der in diesem Bericht dargelegten Trends für den Bezugszeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 und der Methodik wurde im Beschluss der Kommission festgestellt, dass nach Sammlung aller einschlägigen quantitativen und qualitativen Daten und Informationen sowie nach deren Bewertung im Verhältnis zur Gesamtlage in der Union Griechenland und Zypern Migrationsdruck ausgesetzt sind. Darüber hinaus wurde in dem Beschluss der Kommission festgestellt, dass Italien und Spanien Migrationsdruck ausgesetzt sind. Dies ist auf eine große Zahl von Einreisen im Anschluss an sich wiederholende Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen zurückzuführen. Das Ausmaß ist so bedeutend, dass die Situation im Vergleich zur Gesamtlage in der Union unverhältnismäßige Verpflichtungen in Bezug auf ein gut vorbereitetes Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem des betreffenden Mitgliedstaats mit sich bringt.
Während die Trends im Vergleich zum Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 insgesamt stabil blieben, sah sich Griechenland im Vergleich zur Gesamtlage in der Union unverhältnismäßigen Verpflichtungen gegenüber, insbesondere aufgrund der Zahl der illegalen Grenzübertritte (über 60 000) und der Anträge auf internationalen Schutz (über 70 000). Dies waren die höchsten Werte auf Unionsebene im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung. Griechenland verzeichnete im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung auch die höchste Zahl von Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes – zwischen Juli 2024 und Juni 2025 knapp 32 000. Im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung lag Griechenland bei der Zahl der Ausreiseanordnungen (über 30 000) an zweiter Stelle, im betrachteten Zeitraum wurden aber nur 5 400 Drittstaatsangehörige rückgeführt.
Obwohl sich die Migrations- und Asylsituation im Vergleich zum Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 verbessert hat, sah sich Zypern im Verhältnis zur Gesamtlage in der Union nach wie vor mit unverhältnismäßigen Verpflichtungen konfrontiert, insbesondere aufgrund von illegalen Grenzübertritten, Anträgen auf internationalen Schutz und Registrierungen für vorübergehenden Schutz. Während die illegalen Grenzübertritte (knapp 3 000) deutlich zurückgingen, belastete die Zahl der Einreisen nach wie vor das Asyl- und Migrationssystem Zyperns, da Zypern im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung bei der Zahl der illegalen Grenzübertritte zu den drei führenden Ländern in der Union gehörte. In Zypern wurden im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung unionsweit auch die zweitmeisten Anträge auf internationalen Schutz gestellt (mehr als 5 000). Außerdem hatte Zypern eine beträchtliche Zahl von Registrierungen für vorübergehenden Schutz (rund 3 500) im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung des Landes zu verzeichnen. Im Vergleich zum Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 blieb darüber hinaus die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Ausreise angeordnet wurde (fast 16 000), zwar stabil, es wurden jedoch doppelt so viele Drittstaatsangehörige nach einer Ausreiseanordnung rückgeführt (fast 10 000 gegenüber knapp 5 000).
In Italien und Spanien waren der Anteil und die absolute Zahl der Einreisen im Anschluss an sich wiederholende Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen so groß, dass sie diesen Ländern im Vergleich zur Gesamtsituation in der Union unverhältnismäßige Verpflichtungen auferlegten: Mehr als 80 % der fast 97 000 Menschen, denen im Rahmen von Such- und Rettungseinsätzen geholfen wurde, wurden in diesen beiden Mitgliedstaaten ausgeschifft (jeweils etwa 40 %).
Die genannten vier Mitgliedstaaten werden daher Zugang zum Solidaritätspool haben, sobald die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt.
Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und das Funktionieren der Verordnung (EU) 2024/1351 zu gewährleisten, ist in Artikel 60 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegt, dass die beitragenden Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihre Solidaritätszusagen gegenüber einem begünstigten Mitgliedstaat zu erfüllen, wenn die Kommission in diesem begünstigten Mitgliedstaat systemische Mängel in Bezug auf die Zuständigkeitsvorschriften gemäß Teil III der Verordnung (EU) 2024/1351 festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren der genannten Verordnung haben könnten.
Teil III der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält unter anderem die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern und Drittstaatsangehörigen, deren Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde oder für die ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständig angegeben wurde, einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung der Überstellung dieser Personen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte des Antragstellers im Sinne der Charta. Diese Vorschriften stehen im Einklang mit den Vorschriften der Dublin-III-Verordnung und werden sie ab ihrem Inkrafttreten ersetzen.
Die Kommission wird bis zum 12. Juli 2026 und erneut bis zum 15. Oktober 2026 die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften durch die Mitgliedstaaten bewerten und Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 anwenden, wenn in einem Mitgliedstaat systemische Mängel festgestellt werden. Bei dieser Bewertung wird dem Grad der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des aktiven Engagements zur Erleichterung von Überstellungen und der zunehmenden Kooperation in praktischen und logistischen Fragen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts und der Methodik, unter Berücksichtigung aller relevanten quantitativen und qualitativen Daten und Informationen und nach deren Bewertung im Verhältnis zur Gesamtlage in der Union wurde in dem Beschluss auch festgestellt, dass Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, die Niederlande, Polen und Finnland der Gefahr von Migrationsdruck ausgesetzt sind.
Zwischen Juli 2024 und Juni 2025 waren Bulgarien und Kroatien als Ersteinreiseländer weiterhin besonders von den Schwankungen der Migrationsströme entlang der Westbalkanroute und der östlichen Mittelmeerroute betroffen. Ein erheblicher Anstieg der irregulären Einreisen im Laufe des Jahres könnte dazu führen, dass ihre bereits belasteten Migrations- und Asylsysteme von unverhältnismäßigen Verpflichtungen betroffen sind. Obwohl Bulgarien im Vergleich zum Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 einen Rückgang der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz verzeichnete, meldete es immer noch fast 10 000 Anträge auf internationalen Schutz, eine erhebliche Zahl im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung. Ein Fünftel dieser Anträge wurde von unbegleiteten Minderjährigen gestellt, womit Bulgarien der Mitgliedstaat ist, der im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung die zweitmeisten Anträge unbegleiteter Minderjähriger auf Unionsebene erhält. Bulgarien verzeichnete mit über 21 000 Neuregistrierungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 auch eine gleichbleibend hohe Zahl von Registrierungen für vorübergehenden Schutz im Verhältnis zu seinem Anteil am BIP und an der Bevölkerung (innerhalb der fünf Mitgliedstaaten mit den meisten Registrierungen). Von Juli 2024 bis Juni 2025 war Kroatien von illegalen Grenzübertritten und Einreiseverweigerungen betroffen. Kroatien verzeichnete mehr als 12 000 illegale Grenzübertritte, was 76 % der gesamten irregulären Einreisen entlang der Westbalkanroute entsprach und die zweithöchste Zahl von illegalen Grenzübertritten in der Union im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung darstellte. Kroatien verzeichnete auch eine ähnlich hohe Zahl von Einreiseverweigerungen – im Verhältnis zum BIP und zur Bevölkerung die höchste auf Unionsebene.
Gleichzeitig kam es in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu einer hohen Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen, was einen besonderen Druck auf ihre Asyl-, Migrations- und Aufnahmesysteme verursachte. Die Herausforderungen im Zusammenhang mit solchen unerlaubten Migrationsbewegungen werden dadurch angegangen, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, in diesen Fällen im Rahmen der Solidaritätsbeiträge Verrechnungen von Verantwortlichkeiten vorzunehmen.
Zwischen Juli 2024 und Juni 2025 kam es in Deutschland zu einer erheblichen Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Personen, die in der Union internationalen Schutz beantragten, was wiederum zu einer großen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz führte. Dies wirkte sich auf das Asyl- und Aufnahmesystem des Landes aus. Hinzu kam nicht nur die Aufnahme der höchsten Zahl von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, in der EU, sondern auch die sehr hohe Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz in den letzten zehn Jahren. Auch Frankreich verzeichnete eine große Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Personen, die innerhalb der Union internationalen Schutz beantragten, und war bei Ausreisen in das Vereinigte Königreich mit zunehmenden illegalen Grenzübertritten konfrontiert, was sich auf das nationale Asyl- und Aufnahmesystem auswirkte. Die Niederlande und Belgien waren ebenfalls von unerlaubten Migrationsbewegungen von Personen betroffen, die internationalen Schutz beantragten, was eine Belastung für die Aufnahmesysteme darstellte. Auch in Irland ist eine anhaltend hohe Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz zu verzeichnen, wobei ein erheblicher Teil der Antragsteller irregulär in das Land einreist, hauptsächlich über die Landgrenze mit dem Vereinigten Königreich. Zusammen mit den zahlreichen Neuankömmlingen, die vorübergehenden Schutz genießen, hatte dies Auswirkungen auf das nationale Asyl- und Aufnahmesystem.
Wie in Abschnitt III beschrieben, beeinflusst das Vorgehen Russlands und Belarus‘ weiterhin die Migrationsdynamik an der Ostgrenze der Union, insbesondere in Estland, Lettland, Litauen, Polen und Finnland. Hybride Bedrohungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Migration als Waffe bergen nach wie vor ernsthafte Risiken in den Bereichen Migration und Sicherheit und führen zu gelegentlichen gewalttätigen Zwischenfällen und Versuchen, die Grenze zu überschreiten. Als Reaktion auf die anhaltenden staatlich geförderten Versuche, Migration als Waffe einzusetzen, verstärkte Estland die Grenzmanagementmaßnahmen an der Grenze zu Russland; Lettland und Litauen verstärkten die Überwachung ihrer Grenze zu Belarus; Polen richtete entlang seiner Grenze eine Pufferzone ein und schränkte das Recht, an dieser Grenze internationalen Schutz zu beantragen, vorübergehend ein – eine Ausnahme gilt für schutzbedürftige Gruppen. Finnland schloss seine Grenzübergangsstellen mit Russland im November 2023. Weitere Versuche Russlands und Belarus‘, Migration als Waffe einzusetzen, könnten die nationalen Grenzschutzsysteme zusätzlich belasten und zu unverhältnismäßigen Verpflichtungen führen.
Diese zwölf von Migrationsdruck bedrohten Mitgliedstaaten erhalten vorrangig Zugang zum Ständigen EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung. Sollte sich die Lage in diesen Mitgliedstaaten verschlechtern, wird die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1351 gleichzeitig bereit sein, ihre Lage unverzüglich neu zu bewerten.
Auf der Grundlage des Berichts und der Methodik wurde im Beschluss der Kommission ferner festgestellt, dass Bulgarien, Tschechien, Estland, Kroatien, Österreich und Polen sich aufgrund der kumulativen Wirkung der in den letzten fünf Jahren (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2025) aggregierten und bewerteten quantitativen und qualitativen Daten und Informationen in einer ausgeprägten Migrationslage befinden.
In Bulgarien stellte die im Verhältnis zu seinem BIP und seiner Bevölkerung bedeutende Zahl von Registrierungen für vorübergehenden Schutz in den letzten fünf Jahren und insbesondere seit 2022 zusammen mit einer relativ hohen Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz eine Belastung für das System dar, insbesondere da Bulgarien relativ gesehen eine erhebliche Zahl positiver Entscheidungen und Ablehnungen erließ, was zu einer relativ hohen Belastung des Rückkehrsystems führte. In Kroatien hatte in den vergangenen fünf Jahren der im Verhältnis zu seinem BIP und seiner Bevölkerung große Druck auf das Rückkehrsystem zusätzlich zu den Verpflichtungen an seinen Außengrenzen erhebliche Auswirkungen auf die Kapazitäten des Landes, insbesondere da Kroatien relativ viele Einreiseverweigerungen ausstellte und in jüngerer Zeit mit einer relativ hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten aufgrund der zunehmenden Schleuserkriminalität in der Region konfrontiert war.
Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zählen Polen und Tschechien im Verhältnis zu ihrem BIP und ihrer Bevölkerung zu den Ländern mit den meisten Registrierungen für vorübergehenden Schutz in der Union. Dies hat zu Herausforderungen bei der Integration geführt und die Migrations-, Asyl- und Grenzmanagementsysteme dieser Mitgliedstaaten seit 2022 erheblich belastet. Im Verhältnis zu seinem BIP und seiner Bevölkerung verzeichnete Estland eine hohe Zahl von Registrierungen für vorübergehenden Schutz sowie auch von Anträgen auf internationalen Schutz. Dies führte in den letzten fünf Jahren zu einer hohen Zahl positiver Entscheidungen.
In den letzten fünf Jahren wurde in Österreich eine hohe Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz gestellt. Während diese Zahl zwischen Juli 2024 und Juni 2025 im Vergleich zum vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum zurückging, wirkten sich die Gesamtzahl der Anträge auf internationalen Schutz und die daraus resultierende Zahl positiver Entscheidungen über den Fünfjahreszeitraum kumulativ auf die Kapazität des österreichischen Migrations-, Aufnahme- und Asylsystems aus.
Diese Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, beim Rat um eine vollständige oder teilweise Kürzung ihrer Solidaritätsbeiträge für das kommende Jahr zu ersuchen.
V.Schlussfolgerungen
Die stetigen Fortschritte bei der Umsetzung aller Komponenten des Pakets auf nationaler und Unionsebene, der Rückgang der irregulären Einreisen, der Ausblick auf das kommende Jahr und die positiven Ergebnisse der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Partnerländern bilden eine solide Grundlage für ein geordnetes, faires und konsequentes Migrations- und Asylmanagement.
Durch die umfassende Nutzung des neuen rechtlichen und operativen Rahmens des Pakets können weitere Fortschritte dabei erzielt werden, den Druck auf die Mitgliedstaaten zu reduzieren, unerlaubte Migrationsbewegungen zu verringern, die Gesamteffizienz zu steigern, Rückstände abzubauen und die Verwaltung sowie die operativen Strukturen der Mitgliedstaaten zu entlasten. Gleichzeitig bestehen bei der Umsetzung des Pakets nach wie vor einige Herausforderungen, bei denen die Kommission zusammen mit den einschlägigen Agenturen der Union weiterhin die Mitgliedstaaten unterstützen wird.
Eine rasche Annahme der anhängigen Vorschläge der Kommission, wie jene für ein gemeinsames europäisches Rückkehrsystem und für eine Unionsliste sicherer Herkunftsländer, kann unsere Bemühungen unterstützen. Die Kommission wird ihre Arbeit zur Stärkung umfassender Partnerschaften mit Partnerländern fortsetzen, indem sie sich strategisch auf regionaler und globaler Ebene einbringt und intelligente politikübergreifende Hebelwirkungen für eine bessere Zusammenarbeit im Bereich Migration nutzt.
Was die Umsetzung des Pakets betrifft, so müssen sowohl die Solidarität als auch die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten weiterhin in ausgewogener Weise vorangebracht werden. Der Beginn des ersten jährlichen Migrationsmanagementzyklus ist ein wichtiger Schritt, um den Weg für die Operationalisierung des neuen Solidaritätsmechanismus zu ebnen. Auf der Grundlage des Berichts, des Beschlusses der Kommission und des Vorschlags der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools sollte der Rat innerhalb von 15 Tagen das hochrangige EU-Solidaritätsforum einberufen, um sich auf die Größe des Solidaritätspools und den Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten zu einigen. Die Kommission ist bereit, den Rat während dieses gesamten Prozesses zu unterstützen. Der EU-Solidaritätskoordinator wird außerdem das EU-Solidaritätsforum auf fachlicher Ebene einberufen, um den Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten Mitte 2026 zu operationalisieren und den Solidaritätsbedarf mit den ermittelten Beiträgen zu decken.
Die Kommission wird im März 2026 – vor dem Beginn der Anwendung – erneut über die Fortschritte bei der Umsetzung des Pakets Bericht erstatten. Ferner wird die Kommission eine langfristige europäische Strategie für das Asyl- und Migrationsmanagement entwickeln, in der ein hochrangiger politischer und operativer Fahrplan für ein gemeinsames System festgelegt wird, das robust ist und an die sich rasch ändernden Umstände angepasst werden kann.
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj ).
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets“, COM(2025) 319 final, ( EUR-Lex - 52025DC0319 - DE - EUR-Lex ).
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement.
Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement.
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj ).
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj ), und Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj ).
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj ).
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj ).
Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj ).
SWD(2025) 792, Methodology for the purposes of Commission implementing decision pursuant to Article 11 of Regulation (EU) 2024/1351 of the European Parliament and of the Council (Methodik für die Zwecke des Durchführungsbeschlusses der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates).
Durchführungsverordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission.
Die in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Ergebnisse der von der Asylagentur durchgeführten Überwachung sowie der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführten Überwachung liegen nicht vor, da diese Überwachungsmechanismen noch nicht in Betrieb sind.
Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA).
Das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration, ein erstes Ergebnis des Pakets, ist der operative Rahmen, in dem die einschlägigen EU-Interessenträger zusammenkommen, um Migrationsströme und -situationen zu überwachen und zu antizipieren. Es wurde mit der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission vom 23. September 2020 über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration ( EUR-Lex – 32020H1366 – DE ) eingerichtet.
Die Unterlagen SWD(2025) 790 „Supporting the analysis of the asylum, reception and migration situation in the Union and in the Member States“ (Unterstützung der Analyse der Asyl-, Aufnahme- und Migrationssituation in der Union und in den Mitgliedstaaten) und SWD(2025) 793 „Statistical breakdown supporting the analysis of the asylum, reception and migration situation in the Union and in the Member States“ (Statistische Aufschlüsselung zur Unterstützung der Analyse der Asyl-, Aufnahme- und Migrationssituation in der Union und in den Mitgliedstaaten) sind als sensibel gekennzeichnet, da sie Daten enthalten, die angesichts der Granularität der darin enthaltenen Informationen und des Risikos, dass die operativen Tätigkeiten der Agenturen der Union und der Kommission behindert werden, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
SWD(2025) 791 „Projection pursuant to Article 9(3)(b) of Regulation (EU) 2024/1351 of the European Parliament and of the Council for the year 2026“ (Ausblick gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates auf das Jahr 2026), eingestuft als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“.
Da sich dieser Bericht auf den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 erstreckt, bezieht sich der Vergleich mit dem Vorjahr („vorheriger Berichtszeitraum“) auf den Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024.
Die Analyse in diesem Abschnitt basiert auf Daten von Frontex.
Die Zahl der illegalen Grenzübertritte bezieht sich auf die Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten bzw. assoziierten Schengen-Ländern, die von den Behörden der Mitgliedstaaten bei der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet oder beim Versuch der illegalen Ausreise zwischen Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen entdeckt werden. Es ist jedoch möglich, dass ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal bei der illegalen Einreise in das bzw. der illegalen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgegriffen wird.
In dieser Karte sind die Routen aufgeführt, an denen mehr als 500 illegale Grenzübertritte festgestellt wurden.
Berechnet durch einen Vergleich des Anteils jedes Mitgliedstaats an diesem Indikator mit seinem Anteil am BIP und an der Bevölkerung. Der Anteil am BIP und an der Bevölkerung jedes Mitgliedstaats wird anhand von Eurostat-Daten nach dem in Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Referenzschlüssel berechnet.
Vereinbarung über eine strategische und umfassende Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Tunesien, im Juli 2023 unterzeichnet.
Gemeinsame Erklärung zur Gründung einer Migrationspartnerschaft zwischen der Islamischen Republik Mauretanien und der Europäischen Union, im März 2024 ins Leben gerufen.
EU-Aktionsplan für den Westbalkan vom 5. Dezember 2022, abrufbar unter https://home-affairs.ec.europa.eu/eu-action-plan-western-balkans_en .
Im Juni 2025 wurde mit Bosnien und Herzegowina eine neue Statusvereinbarung unterzeichnet, die es Beamtinnen und Beamten der Ständigen Reserve von Frontex ermöglicht, gemeinsam mit lokalen Grenzschutzbehörden mit Exekutivbefugnissen zusammenzuarbeiten, sodass die gesamte Region des westlichen Balkans mit Ausnahme des Kosovos (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos) durch solche Vereinbarungen und anschließende Einsätze abgedeckt werden kann.
Dazu gehörten Fälle, in denen Drittstaatsangehörige die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen überschritten oder kein gültiges Visum oder keinen gültigen Aufenthaltstitel hatten.
Ukrainerinnen und Ukrainer, die nicht über gültige Aufenthaltstitel verfügten oder keinen vorübergehenden Schutz genossen.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Schengen-Statusbericht 2025 ( EUR-Lex - 52025DC0185 - DE - EUR-Lex ).
Frontex zufolge ist die Gesamtzahl der ermittelten Schwachstellen in Bezug auf die Kapazitäten und Vorkehrungen für Grenzkontrollen in den Mitgliedstaaten allgemein deutlich rückläufig: The 2025 Vulnerability Assessment brings an encouraging outcome .
Die Analyse in diesem Abschnitt basiert auf Daten von Frontex.
Empfehlung (EU) 2020/1365 der Kommission zu Such- und Rettungsaktionen ( eur-lex.europa.eu/legal content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020H1365 ), siehe insbesondere die Erwägungsgründe 5 und 7; Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Definition und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt ( eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC1001(01) ), insbesondere Punkte 4 und 5.
Data | Missing Migrants Project , Quelle: IOM.
Die Analysen zu internationalem Schutz und vorübergehendem Schutz stützen sich jeweils auf EUAA- und Eurostat-Daten.
Dazu gehören erstinstanzliche Entscheidungen und Rechtsmittelentscheidungen, mit denen die Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Konvention und der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurden.
Die Anerkennungsquote für Anträge auf internationalen Schutz in erster Instanz ging auf 31 % zurück, was hauptsächlich auf weniger positive Entscheidungen bei syrischen, afghanischen und irakischen Staatsangehörigen zurückzuführen war.
Berechnet durch einen Vergleich des Anteils jedes Mitgliedstaats an diesem Indikator mit seinem Anteil am BIP und an der Bevölkerung. Der Anteil am BIP und an der Bevölkerung jedes Mitgliedstaats wird anhand von Eurostat-Daten nach dem in Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Referenzschlüssel berechnet.
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Mid-term review of the Commission Action Plan on Integration and Inclusion 2021-2027, accompanying the document Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee, and the Committee of the Regions: State of play on the implementation of the Pact on Migration and Asylum (Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans der Kommission für Integration und Inklusion 2021-2027, begleitendes Dokument zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets), SWD(2025) 162 final ( EUR-Lex - 52025SC0162 - EN - EUR-Lex ).
OECD/Europäische Kommission (2023), Indicators of Immigrant Integration 2023: Settling In, OECD Publishing, Paris ( https://doi.org/10.1787/1d5020a6-en ).
UNHCR, „A poverty assessment of Ukrainian refugees in neighbouring countries“ , 17. März 2025, S. 14.
Die Analyse zu unerlaubten Migrationsbewegungen basiert auf Daten der EUAA und von eu-LISA.
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/604/oj ).
Näherungsindikatoren beinhalten Daten, die zur Überwachung des Funktionierens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin-Statistiken“) erhoben werden, und in Eurodac gespeicherte Daten; Eurodac ist die mit der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 eingerichtete Fingerabdruck-Datenbank der EU, in der Fingerabdrücke von Menschen gespeichert und abgeglichen werden, die Asyl beantragt haben oder beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen des Schengen-Raums aufgegriffen wurden.
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj ).
398 000 Auslandstreffer in Eurodac wurden gemeldet (wenn sowohl das Ausgangsland als auch das Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind), 27 % weniger als im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024.
Die Karte basiert auf Eurodac-Treffern und zeigt die wichtigsten Routen, auf denen unerlaubte Migrationsbewegungen stattfinden. Der Pfeil weist in die Richtung, in die die Bewegungen verlaufen, während die Breite der Pfeile die Anzahl der Treffer widerspiegelt.
Die Zahl der ausgehenden Wiederaufnahmegesuche und der ausgehenden Aufnahmegesuche aufgrund von irregulärer Einreise und irregulärem Aufenthalt lag im Berichtszeitraum bei rund 93 000.
Das Verhältnis von tatsächlichen Überstellungen und angenommenen Ersuchen um Überstellung sollte mit Vorsicht betrachtet werden, wenn es um eine Beurteilung geht, ob ein Mitgliedstaat in der Lage ist, Überstellungen erfolgreich durchzuführen, da keine Kohortendaten vorliegen und zwischen einem angenommenen Ersuchen um Überstellung und einer physischen Überstellung eine beträchtliche Zeit verstreichen kann. Diese Zeitspanne verzerrt die Berechnung der Quoten, wenn die Zahl der angenommenen Ersuchen über die Zeit nicht stabil ist.
Die zur Überwachung des Funktionierens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erhobenen Daten („Dublin-Statistiken“) umfassen die Zahl der Ersuchen, die ein Mitgliedstaat bezüglich Wiederaufnahme- und Aufnahmeverfahren an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt bzw. von diesem erhalten hat, die Entscheidungen über solche Ersuchen sowie die Zahl der ergangenen und durchgeführten Überstellungsentscheidungen.
Die Analyse zum Thema Aufnahme basiert auf Daten der EUAA.
Die Kommission und die EUAA haben ein schrittweises Vorgehen vereinbart, bei dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Aufnahmedaten zu mindestens zwei zentralen Indikatoren zu übermitteln: Menschen im Aufnahmesystem (Gesamtzahl der Menschen im Aufnahmesystem, einschließlich Aufschlüsselung nach Rechtsstatus und Zahl der unbegleiteten Minderjährigen) und Kapazität des Aufnahmesystems (Gesamtzahl der verfügbaren Betten am Ende des Berichtszeitraums). Ab 2027 müssen die Mitgliedstaaten über sämtliche Aufnahmeindikatoren Bericht erstatten.
Diese Daten beziehen sich nur auf das Aufnahmesystem, das als Summe der vorhandenen Vorkehrungen zur Unterbringung von Menschen, die internationalen Schutz beantragen, im Sinne der Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen verstanden wird.
In Irland reiste ein erheblicher Teil der Antragsteller auf internationalen Schutz irregulär ein; diese Menschen kamen hauptsächlich über die Landgrenze zum Vereinigten Königreich ins Land. Zusammen mit den zahlreichen Neuankömmlingen, die vorübergehenden Schutz genießen, hatte dies Auswirkungen auf das irische Asyl- und Aufnahmesystem. Im Berichtszeitraum beliefen sich die Anträge auf internationalen Schutz in Irland auf 14 000 gegenüber den beispiellos hohen Zahlen im vorangegangenen Berichtszeitraum (18 000). Dieser Trend zeigt sich seit Anfang 2022 neben einer hohen Zahl von Neuankömmlingen aus der Ukraine.
Ende Juni 2025 war es möglich, die Belegungsquote für 25 Mitgliedstaaten zu berechnen. Die für die Berechnung der Quote erforderlichen Daten waren für Finnland und Portugal unvollständig.
Dies ist der Fall in Belgien, Zypern, Kroatien, Lettland, Litauen und Griechenland.
Die Analyse der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen stützt sich auf Daten der EUAA.
Die Analyse der Rückkehr basiert auf Daten von Eurostat.
Frankreich erteilte die meisten Ausreiseanordnungen für Staatsangehörige Algeriens, Tunesiens und Marokkos, Spanien für Staatsangehörige Malis, Senegals und Algeriens und Deutschland für Staatsangehörige Syriens, der Türkei und Afghanistans. Zypern erteilte die meisten Ausreiseanordnungen für Staatsangehörige Syriens, der Demokratischen Republik Kongo und Nigerias, Griechenland für Staatsangehörige Afghanistans, Syriens und Albaniens und Kroatien für Staatsangehörige der Türkei, Nepals und Bosnien-Herzegowinas.
Die EU-weite Rückkehrquote lag im Berichtszeitraum bei 24 %.
Der Mechanismus nach Artikel 25a des Visakodexes hat zu einer günstigen Dynamik und zu konkreten Fortschritten im Hinblick auf Drittstaaten beigetragen. Die Rückkehrquote für Bangladesch stieg von 9 % im Jahr 2023 auf 17 % im Jahr 2024, die Quote für Irak von 14 % auf 31 %. Auch im Falle Äthiopiens, wo im April 2024 Visamaßnahmen angenommen wurden, stieg die Rückkehrquote im Jahr 2024 (13 % gegenüber 11 % im Jahr 2023) zusammen mit einem intensiveren Bemühen der Mitgliedstaaten, Äthiopien um die Rückübernahme seiner Bürgerinnen und Bürger zu ersuchen (mehr als viermal so viele Rückübernahmeersuchen im Jahr 2024 als noch 2023). Gezielte Maßnahmen im Bereich der Rückkehr im Hinblick auf vorrangige Drittstaaten, die von der EU-Rückkehrkoordinatorin eingeleitet wurden, sorgten für Fokus und Kohärenz bei den Maßnahmen auf EU-Ebene und führten dazu, dass das Ziel eines Zuwachses um 25 % bei mehreren Drittstaaten übertroffen wurde.
Den von Frontex gemeldeten Daten zufolge übermittelten die Mitgliedstaaten weniger Identifizierungsersuchen und Anträge auf Rückkehrausweise (-6 %; 68 908 gegenüber 73 449 im vorangegangenen Berichtszeitraum).
Dazu gehören auch Herausforderungen für einen reibungslosen Rückkehrprozess, da es in den wichtigsten Phasen an Effizienz mangelt, z. B. beim Rechtsmittelsystem, bei der wirksamen Identifizierung vor der Rückkehr und der ausreichenden Überwachung der Einhaltung der Rückkehrverpflichtung. Die thematische Schengen-Evaluierung 2024 hat auch gezeigt, dass die operative Implementierung von Ausschreibungen zur Rückkehr im Schengener Informationssystem durch alle nationalen Behörden verbessert werden muss, um eine wirksamere Entscheidungsfindung in Rückkehrverfahren zu erreichen.
Im Berichtszeitraum wurden fast 54 600 Menschen, die Gegenstand von SIS-Ausschreibungen zur Rückkehr waren, in anderen Mitgliedstaaten als dem ausschreibenden ermittelt („SIS-Treffer“). Davon wurden rund 33 600 Drittstaatsangehörige bei Kontrollen im Hoheitsgebiet entdeckt, während etwa 16 500 bei Grenzübertrittskontrollen aufgegriffen wurden, wenn sie die EU über einen anderen als den ausschreibenden Mitgliedstaat verlassen wollen.
COM(2025) 101 final.
SWD(2025) 791, Projection pursuant to Article 9(3)(b) of Regulation (EU) 2024/1351 of the European Parliament and of the Council for the year 2026 (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (2025) 791, Ausblick gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2026), eingestuft als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“.
Da die Daten für das gesamte Jahr 2025 zum Zeitpunkt der Annahme des Berichts noch nicht verfügbar sind, werden die Daten für 2024 als aktuellster und vollständigster jährlicher Bezugspunkt herangezogen, um den Ausblick auf das kommende Jahr 2026 in einen entsprechenden Zusammenhang zu stellen. Der im Jahr 2025 beobachtete Trend wurde jedoch in der Analyse vollständig berücksichtigt.
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013; Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj ); Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj ); Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj );
Mit Ausnahme von Ungarn und Polen.
Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj );
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.11.2025
COM(2025) 795 final
ANHANG
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ZUM JÄHRLICHEN EUROPÄISCHEN ASYL- UND MIGRATIONSBERICHT (2025)
ANHANG
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT ZUM JÄHRLICHEN EUROPÄISCHEN ASYL- UND MIGRATIONSBERICHT (2025)
Zweiter Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets
Einleitung
Im Juni 2025 legte die Kommission den letzten Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets (im Folgenden „Paket“) vor 1 . Der vorliegende zweite Stand bezieht sich auf den Zeitraum seitdem bis Anfang Oktober 2025.
In dieser Zeit haben die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union gemeinsam mit verschiedenen Interessenträgern und Partnern weiter an sämtlichen Bausteinen gearbeitet, um sicherzustellen, dass es mit der Umsetzung weitergeht.
Es wurden weitere Fortschritte erzielt und wichtige Etappenziele erreicht, darunter die Entwicklung nationaler Strategien und Notfallpläne, die Anpassung nationaler Rechtsrahmen und die Annahme der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EU) 2024/1351 sowie die Vorbereitungen für den ersten jährlichen Migrationsmanagementzyklus.
Gleichzeitig bestehen weiterhin Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf das europäische System zum Vergleich der Fingerabdruckdaten (Eurodac) und die Sicherstellung, dass die Systeme rechtzeitig einsatzbereit sind, sowie hinsichtlich des Grenzverfahrens und der Notwendigkeit, für die erforderliche Infrastruktur und Personalausstattung zu sorgen und die notwendigen Verwaltungsvorkehrungen zu treffen, um die Fristen einzuhalten. Darüber hinaus sollten unionsweit die Screening-Regelungen endgültig festgelegt und die Aufnahmekapazitäten an den tatsächlichen Bedarf und den neuen Rahmen angepasst werden. Schließlich sollten Regelungen für die Überwachung der Grundrechte sowie für die Rechtsberatung getroffen werden.
Im Juli 2025 hat die Kommission ihren Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorgelegt und sich dafür ausgesprochen, die finanzielle Unterstützung der Union für Migration, Sicherheit und Grenzmanagement im nächsten Zeitraum zu verdreifachen und die Mittel für die Agenturen im Bereich Inneres deutlich aufzustocken. Insgesamt würde sich die vorgeschlagene zusätzliche finanzielle Unterstützung der Union für die Bereiche Inneres und Migration dann auf 81 Mrd. EUR belaufen.
Ergebnisse auf Unionsebene erzielen
Eine erste und wesentliche Planungsphase begann mit der Vorlage des gemeinsamen Umsetzungsplans im Juni 2024, der einen Rahmen für die Ausarbeitung der nationalen Umsetzungspläne der Mitgliedstaaten und die Festlegung der einschlägigen Governance-Regelungen bot 2 .
Mittlerweile konzentrieren sich die Arbeiten zur Umsetzung des Pakets vollständig auf die Anpassung der Rechtsvorschriften, die praktische Durchführung und die Bereitstellung von Mitteln für die erforderlichen Reformen. In dieser Phase funktionieren die eingerichteten Koordinierungsmechanismen weiterhin gut, sei es auf horizontaler Ebene im Rahmen des Strategischen Ausschusses für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen (im Folgenden „SAEGA“) oder im Rahmen des gezielten bilateralen Dialogs der Kommission mit den Mitgliedstaaten. Der allgemeinere Austausch mit dem Europäischen Parlament wurde im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen der Arbeitsgruppe „Asyl – Durchführung des Pakets/Gemeinsames Europäisches Asylsystem“ des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres fortgesetzt.
Die verschiedenen Legislativvorschläge, welche die Kommission in den letzten sieben Monaten zur Vervollständigung und Ergänzung des Pakets vorgelegt hat, werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weiterverfolgt. Dazu gehören der Vorschlag für eine neue Rückkehrverordnung, der Vorschlag zum Konzept des „sicheren Drittstaats“ sowie der Vorschlag für eine Unionsliste sicherer Herkunftsländer 3 . Das Europäische Parlament hat seine jeweiligen Berichterstatter ernannt, und die Fachsitzungen haben begonnen. Der Rat hat seinerseits mit der Ausarbeitung seiner Standpunkte begonnen, wobei die Beratungen in den zuständigen Gremien noch andauern. Unterdessen schreiten die Arbeiten an den Durchführungsrechtsakten, die sich aus den Rechtsvorschriften des Pakets ergeben, in den Kontaktausschüssen der Kommission voran (siehe nach Bausteinen im Abschnitt unten).
Die verschiedenen Agenturen der Union 4 haben eng mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet und die Reformen entsprechend ihrem jeweiligen Auftrag unterstützt. Die Agenturen kommen im Allgemeinen mit der Bereitstellung der verschiedenen Leitfäden, Vorlagen und Schulungsmaterialien, die im gemeinsamen Umsetzungsplan vorgesehen sind, gut voran. Darüber hinaus unterstützen sie verschiedene Mitgliedstaaten auf Anfrage und reagieren auf neue und sich abzeichnende Herausforderungen. In Vorbereitung auf die vollständige Einführung des mehrjährigen Überwachungsprogramms der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) (ab 2026) wurden zwei EUAA-Pilotüberwachungen durchgeführt (eine in Estland und eine in den Niederlanden). Im Rahmen dieser Überwachungen führten zwei Expertenteams, bestehend aus Vertretern der EUAA, der Kommission und der Mitgliedstaaten sowie Beobachtern des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR), im Juni 2025 Vor-Ort-Besuche durch. Die Abschlussberichte mit den Ergebnissen wurden fertiggestellt und den jeweiligen Mitgliedstaaten übermittelt. Ab Juni 2026 werden alle Mitgliedstaaten in einem Fünfjahreszyklus hinsichtlich der technischen und operativen Umsetzung des Pakets überwacht.
Die Programmplanung der finanziellen Unterstützung für die Umsetzung des Pakets begann im Rahmen der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 3.1.). Diese Programmplanung umfasst die zusätzlichen 3 Mrd. EUR, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, um die Durchführung des Pakets und die Aufnahme von Vertriebenen aus der Ukraine zu unterstützen. Die meisten Mitgliedstaaten kamen auch dafür infrage, die zusätzlichen Mittel in Höhe von weiteren 1,6 Mrd. EUR, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Fonds im Bereich Inneres zur Verfügung standen, in Anspruch zu nehmen.
Die parallele Unterstützung der Mitgliedstaaten durch das von der Kommission verwaltete Instrument für technische Unterstützung wird fortgesetzt. Derzeit erhalten die Behörden von neun Mitgliedstaaten 5 maßgeschneiderte Unterstützung, um während des zweijährigen Übergangszeitraums bis 2026 spezifische Reformen aus ihren nationalen Umsetzungsplänen durchzuführen.
Die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft erfolgte auf Unionsebene in verschiedenen Foren sowie im Rahmen bilateraler Kontakte. Ein besonderes Element der Outreach-Arbeit im letzten Monat war die Zusammenarbeit mit Justiznetzen, um die Kooperation und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den durch das Paket eingeführten Verfahrensänderungen zu fördern, einschließlich der damit verbundenen neuen Fristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahren 6 . Die Rolle der Justiz ist besonders wichtig für das Funktionieren der Verantwortlichkeitsvorschriften für Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze (Verordnung (EU) 2024/1351), für Inhaftnahmeanordnungen, Aufnahmekapazitäten, die Ernennung von Vertretern unbegleiteter Minderjähriger sowie für die Rechtsberatung und -vertretung.
Die weitergehende Bedeutung der Reformen bleibt voll und ganz im Blickfeld: Nach Ablauf der gesetzlichen Frist am 12. Juni 2025 haben 22 Mitgliedstaaten ihre nationalen Migrations- und Asylstrategien fertiggestellt 7 . Diese Strategien spiegeln einen umfassenden, ressortübergreifenden strategischen Ansatz im Bereich Migration und Asyl wider. Sie werden in die erste Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement einfließen, die bis Ende des Jahres vorliegen soll.
Praktische Umsetzung der Bausteine – aktueller Stand
Die Zahl der nationalen Umsetzungspläne für das Paket ist seit Juni 2025 unverändert geblieben. Auf der Ebene der Mitgliedstaaten wurden die Koordinierungs- und Governance-Regelungen weiterentwickelt, auch auf der Grundlage der Ermittlung wichtiger Interessenträger für die Durchführung der Reformen und des weiteren Austauschs mit diesen. Dies kann beispielsweise die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung von Abteilungen oder Fachministerien, die für die Erbringung von Dienstleistungen etwa in den Bereichen Bildung oder Gesundheit zuständig sind, sowie eine verstärkte Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Durchführungspartnern umfassen, um die Umsetzung der erforderlichen Partnerschaftsvereinbarungen voranzubringen. Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, sollten ihr Engagement, insbesondere mit der Justiz, verstärken, um entsprechende Erfordernisse zu antizipieren.
Es wird immer wichtiger, dafür zu sorgen, dass die verbleibenden Etappenziele und Zwischenziele auf nationaler Ebene genau definiert und nachverfolgt werden, um etwaige Verzögerungen zu ermitteln und zu beheben. Hierbei handelt es sich um eine allgemeinere Herausforderung, die bereits im ersten Bericht über die Umsetzung des Pakets ermittelt wurde. Einige Mitgliedstaaten haben diesbezüglich bewährte Verfahren und Umsetzungsprozesse festgelegt 8 .
Die Gesetzesreformen zur Angleichung der nationalen Rechtsrahmen an das Paket und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind nun in vollem Gange. Einige wenige Mitgliedstaaten haben bereits einschlägige nationale Rechtsvorschriften entweder vollständig oder teilweise erlassen 9 . Immer mehr Mitgliedstaaten haben die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften entweder abgeschlossen oder befinden sich in der Endphase der Ausarbeitung der Vorschläge 10 . In den meisten Fällen umfasst dieser Prozess verschiedene Ebenen der Konsultation der Zivilgesellschaft und wichtiger Interessenträger 11 .
Mitgliedstaaten, die noch dabei sind, ihre Rechtsrahmen zu überprüfen, sollten diesen Prozess so schnell wie möglich zu Ende bringen, um sicherzustellen, dass die Ausarbeitung abgeschlossen ist und die Annahmeverfahren Anfang nächsten Jahres beginnen können 12 . Die Kontaktausschüsse der Kommission werden weitere Leitlinien aufstellen und sich mit neu auftretenden Fragen und Problemen befassen.
Finanzielle Unterstützung: nationale Programmplanung
Seit der letzten Aktualisierung hat die Kommission bei der Programmierung der finanziellen Unterstützung für das Paket eng mit allen Mitgliedstaaten zusammengearbeitet. Die dafür bereitgestellten 3 Mrd. EUR werden dazu beitragen, dass wichtige Elemente des neuen Rahmens mit ausreichenden Mitteln – seien es Unionsmittel oder nationale Mittel – ausgestattet werden 13 . Mit Ausnahme eines Mitgliedstaats 14 haben alle Mitgliedstaaten Formulare mit ihren Vorschlägen eingereicht, die die Grundlage für den Dialog mit den Dienststellen der Kommission über die Finanzierung bilden. Diese Arbeitsmethode ermöglicht es der Kommission, die Herausforderungen zu untersuchen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, und sie bei der Entscheidung über die am besten geeignete Verwendung der Unionsmittel in Ergänzung zum nationalen Haushalt im Einklang mit den nationalen Umsetzungsplänen zu unterstützen.
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Derzeit haben mehrere Mitgliedstaaten den Dialog über die Programmierung der zusätzlichen Mittel abgeschlossen und sind auf gutem Weg, den Prozess der Programmänderung bis Ende des Jahres abzuschließen. Die meisten Mitgliedstaaten befinden sich in der letzten Phase des Dialogs. Dieser Prozess muss so bald wie möglich abgeschlossen werden, um in die Änderungsphase überzugehen, die mehrere Monate dauern kann.
Insgesamt hat diese Arbeitsmethode einen sehr konstruktiven Austausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Dienststellen der Kommission hinsichtlich der nationalen Vorbereitungen ermöglicht, der die nationalen Umsetzungspläne und nationalen Strategien ergänzt, und ein bewährtes Verfahren für regelmäßige Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten und den Kommissionsdienststellen in operativen Fragen geschaffen. Diese Gespräche bilden auch eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit und die gemeinsame Überwachung der Umsetzung des Pakets in den kommenden Jahren. Die Fortsetzung eines regelmäßigen Dialogs mit den Mitgliedstaaten, unter anderem über die Fortschritte bei der Mittelausschöpfung, wird dazu beitragen, Herausforderungen im Blick zu behalten und gegebenenfalls zusätzliche maßgeschneiderte Unterstützung zu leisten, sei es in operativer oder in finanzieller Hinsicht. Ein Teil des Haushalts 2026-2027 der thematischen Fazilität des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kann zur weiteren Unterstützung der Mitgliedstaaten mobilisiert werden, basierend auf den Bedürfnissen, die während des kontinuierlichen Informationsaustauschs über die Umsetzung des Pakets ermittelt wurden.
Baustein 1 – Eurodac
Die Mitgliedstaaten arbeiten weiterhin eng mit der Kommission und eu-LISA zusammen, um sicherzustellen, dass das Eurodac-System rechtzeitig im Juni 2026 betriebsbereit ist. Bei der letzten Sitzung der Eurodac-Beratergruppe berichteten die Mitgliedstaaten im Allgemeinen über gute Fortschritte: In den meisten Mitgliedstaaten wurden Mittelzuweisungen für dieses Ziel festgelegt, sei es aus nationalen Haushalten oder durch Inanspruchnahme von Unionsmitteln oder einer Kombination aus beidem. In mehreren Mitgliedstaaten wurden Anbieter einschlägiger Dienstleistungen ausgewählt oder die Vergabeverfahren durch Rahmenverträge beschleunigt, während in anderen Mitgliedstaaten mit der Auftragsvergabe begonnen wurde 15 .
Im September gaben acht Mitgliedstaaten und Europol an, vollständig auf Kurs zu sein 16 . 18 Mitgliedstaaten berichteten, nach wie vor mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert zu sein, dass sie jedoch davon ausgehen, noch offene Fragen rechtzeitig lösen zu können 17 . Ein Mitgliedstaat läuft Gefahr, nicht rechtzeitig bereit zu sein 18 . In den vergangenen Monaten hat eu-LISA den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, den Betrieb zu testen, wobei die Mitgliedstaaten in den nächsten Monaten weitere Möglichkeiten für Tests erhalten werden.
Auf Unionsebene hat die Kommission den Eurodac-Regelungsausschuss eingerichtet, und die Arbeiten an den nichtlegislativen Rechtsakten im Zusammenhang mit Eurodac, insbesondere zu systemübergreifenden Statistiken und zur Gewährleistung der Interoperabilität, wurden vorangetrieben. Die Rechtsakte sollen noch in diesem Jahr angenommen werden 19 .
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Die Umsetzung des Eurodac-Systems in den Mitgliedstaaten ist nach wie vor uneinheitlich, was die unterschiedlichen Fortschritte widerspiegelt. Die bestehenden Herausforderungen müssen dringend angegangen werden, da die letzte Phase vor Inkrafttreten des Pakets bevorsteht. In mehreren Fällen umfassen die Herausforderungen die Behebung verbleibender Konnektivitätsprobleme, die Festlegung klarer Ziele für den Abschluss der Tests, die Einleitung ausstehender Vergabeverfahren und die Klärung der Modalitäten für die Benennung des Zugangspunkts 20 .
Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich aufgefordert, so bald wie möglich mit den Tests zu beginnen, damit sowohl eu-LISA als auch der betreffende Mitgliedstaat etwaige Probleme frühzeitig erkennen kann, sodass genügend Zeit bleibt, um diese Probleme anzugehen. Fünf Mitgliedstaaten und die Schweiz haben bereits mit der Erprobung des eigentlichen Betriebs begonnen, und eine ganze Reihe weiterer Mitgliedstaaten wird in den kommenden Monaten damit beginnen 21 . Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat den Betrieb jedoch noch nicht erprobt, was in einigen Fällen daran liegt, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Konnektivitätstests – eine Voraussetzung für den Testbetrieb – noch nicht abgeschlossen haben 22 . Die Kommission und eu-LISA stehen in dieser Angelegenheit weiterhin in engem technischem Dialog mit den Mitgliedstaaten, und eu-LISA wird auch weiterhin alle Mitgliedstaaten bei Bedarf unterstützen.
Baustein 2 – Ein neues System für die Steuerung der Migrationsbewegungen an den Außengrenzen der Union
Die Fortschritte bei der Einführung der obligatorischen Asyl- und Rückführungsverfahren an der Grenze halten an. Seit der Mitteilung vom Juni über den Stand der Umsetzung des Pakets ist die Zahl der Mitgliedstaaten, die entweder bereits über die erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen und Personalressourcen verfügen, um angemessene Kapazitäten zu erreichen, oder auf die dies bald zutreffen wird, weiter gestiegen 23 . Mehrere Mitgliedstaaten arbeiten derzeit an der Einrichtung und Organisation des neuen obligatorischen Screenings, einschließlich der Erstellung von Schulungsplänen 24 .
Die Arbeit in den einschlägigen Ausschüssen wurde fortgesetzt, was unter anderem zur Ausarbeitung spezieller Leitlinien der Kommission zu Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze sowie zur regelmäßigen Aktualisierung der Leitlinien für das Screening geführt hat, die das Handbuch für Grenzschutzbeamte ergänzen. Zu den jüngsten Themen, die in den Ausschusssitzungen behandelt wurden, gehörte auch der Einsatz von IT-Großsystemen zum Zweck von Sicherheits- und Identitätskontrollen. Da das Rückkehrverfahren an der Grenze davon abhängt, dass die Rückkehr abgelehnter Antragsteller sichergestellt werden kann, wurde bei der jährlichen Bewertung 2025 der Kommission nach Artikel 25a des Visakodexes erstmals besonderes Augenmerk auf Herkunftsländer gelegt, deren Staatsangehörige unter das Grenzverfahren fallen würden.
In enger Zusammenarbeit haben die EUAA und Frontex ein harmonisiertes Schulungsangebot zum Thema Screening entwickelt. Dieses vorläufige Modul wurde den Nutzern Ende September zur Verfügung gestellt. Ein umfassendes Schulungsmodul zum Thema Screening wird ab März 2026 verfügbar sein. Das Screening-Instrumentarium, das gemeinsam von Frontex, der EUAA und der Kommission mit Unterstützung von Europol und Sachverständigen der Mitgliedstaaten entwickelt wird, soll bis Ende des Jahres fertiggestellt sein. Das Instrumentarium ergänzt die Leitlinien der Kommission und umfasst eine Reihe benutzerfreundlicher Vorlagen, Leitfäden und praktischer Ressourcen 25 . Die Betriebstests des Instrumentariums sollen im Oktober 2025 beginnen.
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Trotz der erzielten Fortschritte bestehen einige der im vorherigen Bericht ermittelten Herausforderungen weiterhin. Zu den noch offenen organisatorischen Fragen gehören die Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften, die Überarbeitung oder Entwicklung von Standardarbeitsanweisungen und Leitlinien, die Sicherstellung einer ausreichenden Personalausstattung, die Durchführung von Vergabeverfahren für den Bau oder die Renovierung von Einrichtungen, die Umsetzung effizienter Maßnahmen zur Minderung der Fluchtgefahr und die Notwendigkeit der weiteren Integration von IT-Datenbanken 26 . Gegebenenfalls wären einige vorübergehende Überbrückungsmaßnahmen erforderlich 27 . Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die vollständige und rechtzeitige Umsetzung angemessener Kapazitäten in einigen Mitgliedstaaten weiterhin gefährdet 28 . Die gesetzliche Frist für die Mitteilung der Standorte für die Grenzverfahren durch die Mitgliedstaaten endet zwar erst am 11. April 2026, doch werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Standorte so bald wie möglich anzugeben, um die Planung für deren Einrichtung zu erleichtern.
Was das Screening betrifft, so müssen verschiedene Mitgliedstaaten noch die Aufgabenteilung innerhalb der nationalen Strukturen klarer definieren und die Verfahren harmonisieren und/oder die Interoperabilitätsanforderungen überprüfen. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über Screening-Zentren, da sie bereits Ankunftsverfahren anwenden 29 . In anderen Mitgliedstaaten muss bei der Planung zentralisierter Standorte berücksichtigt werden, dass diese möglicherweise bis Juni 2026 noch nicht vollständig fertiggestellt sind. Wieder andere Mitgliedstaaten haben sich für einen dezentralen Ansatz entschieden, insbesondere für das Screening innerhalb ihres Hoheitsgebiets. In mehreren Fällen müssen noch Vorkehrungen für Gesundheitskontrollen getroffen werden, auch auf der Grundlage einer Zusammenarbeit mit den medizinischen Diensten.
Baustein 3 – Neue Denkansätze für die Aufnahme
Viele Mitgliedstaaten sind dabei, ihre Aufnahmekapazitäten zu verbessern – sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Sie haben weitere Schritte unternommen, um Kapazitätslücken zu schließen oder sicherzustellen, dass neue Bestimmungen umgesetzt werden können. Dies umfasst den Bau neuer Einrichtungen sowie den Umbau und/oder die Modernisierung bestehender Einrichtungen. Viele Mitgliedstaaten haben ihre Pläne konkretisiert, wobei sich einige auf die Einrichtung neuer Mehrzweckzentren konzentriert haben 30 . Die von der EUAA und der Kommission entwickelten Modelle und Entwürfe sind in dieser Hinsicht nützlich, da die Zentren so konzipiert sind, dass sie eine Reihe von Dienstleistungen anbieten, von der Identifizierung und Registrierung bis hin zu Aufnahmeeinrichtungen für verschiedene Personengruppen sowie Zugang zu Sozialarbeitern und Rechtsberatungsdiensten.
Einige Mitgliedstaaten nutzen Simulationsübungen, um zu bewerten, ob ihr Aufnahmesystem auf die Einführung neuer Verfahren/Tätigkeiten im Rahmen des Pakets, beispielsweise das Grenzverfahren und das Screening, vorbereitet ist 31 .
Die in der Richtlinie (EU) 2024/1346 dargelegte Möglichkeit, je nach Art und Gruppe der Antragsteller unterschiedliche Aufnahmemodalitäten festzulegen, wurde ebenfalls in Anspruch genommen. Die Mitgliedstaaten sind dabei, spezifische Regelungen für Fälle der Verantwortlichkeitsübertragung einzuführen oder diese zu konsolidieren 32 , arbeiten aber auch daran, dass besser auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen oder Familien in Aufnahmezentren eingegangen wird 33 . Mehrere Mitgliedstaaten haben ferner die Fallmanagementsysteme und die Digitalisierung von Prozessen vorangetrieben, um den Zugang zu und den Austausch von Daten zu verbessern oder sich anderweitig an die Anforderungen, die sich aus dem Paket ergeben, anzupassen 34 .
Insgesamt haben die Mitgliedstaaten und die EUAA seit der letzten Aktualisierung im Juni erhebliche Anstrengungen unternommen, um Lücken in der Datenerhebung zur Aufnahme zu schließen 35 . Die nationalen Aufnahmesysteme sind jedoch äußerst komplex und heterogen. Um ein umfassenderes und besser vergleichbares Bild der Aufnahmekapazitäten in der Union und in den Mitgliedstaaten für den jährlichen Migrationsmanagementzyklus zu erhalten, benötigt die Kommission detailliertere Daten aus allen Mitgliedstaaten. Für die ersten beiden jährlichen Zyklen (2025 und 2026) haben die Kommission und die EUAA einen schrittweisen Ansatz festgelegt, nach dem die Mitgliedstaaten Aufnahmedaten zu Kernindikatoren melden müssen 36 . Ab 2027 werden die Mitgliedstaaten der EUAA Daten zu einem vollständigen Satz von Aufnahmeindikatoren übermitteln.
Die Mitgliedstaaten und die Kommissionsdienststellen treten weiterhin im Kontaktausschuss Aufnahmen zusammen, um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorzubereiten und offene Fragen zu klären. In den jüngsten Gesprächen ging es um Fragen wie Maßnahmen zur frühzeitigen Integration, die Einschränkung der Freizügigkeit, Inhaftnahme und Alternativen zur Inhaftnahme sowie ganz allgemein um das Zusammenspiel mit anderen Elementen des Pakets. Das EUAA-Aufnahmenetz setzt seine Arbeit zur Ermittlung operativer Herausforderungen und zum Austausch bewährter Verfahren fort. All diese Gespräche fließen auch in die bevorstehende Überarbeitung der EUAA-Leitlinien zu Normen und Indikatoren ein. Zudem steht der praktische Leitfaden der Agentur zur Einrichtung und Verwaltung eines Ankunfts- und Aufnahmezentrums kurz vor der Fertigstellung.
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Einige zentrale Herausforderungen in den nationalen Aufnahmesystemen bestehen weiterhin. Jeder Neubau sollte zeitnah erfolgen, und gegebenenfalls müssen Zwischenschritte unternommen werden, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2024/1346 sicherzustellen und bis zum Inkrafttreten des Pakets angemessene Kapazitäten zu gewährleisten 37 . Herausforderungen bestehen nach wie vor in Bezug auf schutzbedürftige Gruppen, die in den Aufnahmesystemen untergebracht sind, wie unbegleitete Minderjährige und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (Abschnitt 3.10).
Diejenigen Mitgliedstaaten, die sich in der Anfangsphase der Planung von Mehrzweckzentren befinden und dies noch nicht getan haben, sollten sich mit der EUAA in Verbindung setzen, um den Entwurf und die Modelle zu prüfen, die speziell entwickelt wurden, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Pakets sicherzustellen.
Insgesamt machen die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Kapazität und der Integration von Managementsystemen deutlich, dass weiterhin strategische Ressourcenzuweisungen erforderlich sind. Dieser Prozess ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen. Die Kommission verfolgt weiterhin aufmerksam die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten planen, ihre Aufnahmekapazitäten zu verringern, oder bereits damit begonnen haben, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen mit dem allgemeinen Erfordernis gut vorbereiteter Systeme im Einklang stehen. Den Mitgliedstaaten wird außerdem empfohlen, Inhaftnahmen in voller Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Pakets vorzusehen, allerdings nur als letztes Mittel.
Damit Daten zu den nationalen Aufnahmesystemen in die Bewertung der Aufnahmesituation im Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht einfließen können, bedarf es weiterer Verbesserungen in Bezug auf die Datenmeldung und die Datengranularität 38 . Angesichts der zentralen Rolle der Aufnahme sind weitere Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Aufnahmestatistiken hinreichend vergleichbar und vollständig sind, um so eine umfassendere Bewertung zu ermöglichen.
Baustein 4 – Faire, effiziente und einheitlichere Asylverfahren
Die Reformen im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften des Pakets werden weiterhin in den einschlägigen Foren erörtert. Die EUAA hat die einschlägigen Leitlinien und operativen Normen und Indikatoren für Asylverfahren aktualisiert, die bis Ende des Jahres fertiggestellt sein sollten, ebenso wie den Praxisleitfaden zur Registrierung und Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz.
Verschiedene Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um bestehende Rückstände bei Asylverfahren abzubauen und das Fallmanagement zu verbessern. Dies reicht von der Einstellung von zusätzlichem Personal über die Reformierung von Prozessen durch Digitalisierung und integrierte Fallmanagementsysteme bis hin zur Harmonisierung der Arbeitsabläufe und Verfahren zwischen den verschiedenen Interessenträgern 39 . Verschiedene Mitgliedstaaten nutzen die Unterstützung der EUAA, z. B. um gemeinsam Verfahren zu entwickeln, Einsätze oder Schulungen anzufordern oder operative Unterstützung zu steuern 40 . Der anhaltende Rückgang der Asylanträge in der Union wird den Mitgliedstaaten weiter dabei helfen, die Rückstände bei Asylverfahren abzubauen.
Die meisten Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung für eine Zusammenarbeit mit den Justizbehörden gesorgt 41 . Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Übereinstimmung zwischen den nationalen Rechtspraktiken und den Bestimmungen des Pakets sicherzustellen, damit durch effiziente Justizsysteme die Bearbeitungszeiten für Anträge verkürzt und die Kapazitäten für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen erweitert werden können.
Wie bereits erwähnt, ist das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Vorschläge der Kommission zum Konzept des sicheren Drittstaats und zur Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer, mit dem Ziel, die Verfahren zu erleichtern, noch nicht abgeschlossen 42 .
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Trotz der getroffenen Maßnahmen sind weitere Anstrengungen erforderlich, um vorhandene Rückstände abzubauen und neue Rückstände zu vermeiden 43 . Dies kann die rechtzeitige Einleitung von Einstellungsverfahren, sei es für befristete oder für langfristig zu besetzende Stellen, sowie die Durchführung der erforderlichen Schulungen umfassen, um das Personal mit dem neuen Rahmen vertraut zu machen, möglicherweise in Zusammenarbeit mit der EUAA. Nur durch den Abbau ihrer Rückstände können die Mitgliedstaaten eine Situation, in der nach Juni 2026 zwei Systeme parallel laufen (eines auf der Grundlage des dann alten Besitzstands der Richtlinie 2013/32/EU und ein anderes auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1348 für Fälle, die nach dem 12. Juni 2026 eingehen), so weit wie möglich begrenzen.
Alle Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Schwerpunkt verstärkt auf die Zusammenarbeit mit der Justiz zu legen und der möglichen Gefahr einer Überlastung der Justizsysteme und eines Personalmangels, auch angesichts der kürzeren Fristen im Rahmen der neuen Verfahren, entgegenzuwirken.
Bei der Anpassung ihrer Systeme müssen die Mitgliedstaaten auch weiterhin einen wirksamen Zugang zu Asylverfahren und die Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten.
Im Einklang mit der Mitteilung über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von Migration als Waffe und die Stärkung der Sicherheit an den EU-Außengrenzen (COM(2024) 570) müssen Maßnahmen, die ergriffen werden, um gegen eine solche Nutzung der Migration als Waffe an den Grenzen zu Belarus und Russland vorzugehen, und die schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte wie das Recht auf Asyl und damit verbundene Garantien nach sich ziehen, vorübergehend, verhältnismäßig und auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein und gewährleisten, dass der Wesensgehalt dieser Rechte gewahrt wird, während gleichzeitig die von der Union anerkannten Ziele von allgemeinem Interesse erreicht werden.
Baustein 5 – Effizientere und fairere Rückkehrverfahren
Im Rahmen der gemeinsamen Bemühungen um Vereinfachung und Straffung der Verwaltungsverfahren verbessern die Mitgliedstaaten parallel zur Erteilung ablehnender Asylentscheidungen zusammen mit Rückkehrentscheidungen 44 ihre nationalen Rückkehrfallmanagementsysteme und ergreifen Maßnahmen, um das Rückkehrverfahren wirksamer zu gestalten.
Mehrere Mitgliedstaaten haben Pläne zur Erhöhung ihrer Kapazitäten für die Rückkehrberatung vorgelegt. Weitere Maßnahmen umfassen die Stärkung der Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr, Pläne zum Ausbau der personellen Kapazitäten der für die Abwicklung von Rückkehrverfahren zuständigen Behörden oder die Einrichtung von Rückführungsbüros, um die interinstitutionellen Beziehungen zu erleichtern und die Effizienz der Rückkehrverfahren zu erhöhen 45 .
Frontex wird auf Ersuchen der Mitgliedstaaten seine Beratungsunterstützung weiter verstärken und sich dabei insbesondere auf Drittstaatsangehörige konzentrieren, denen aufgrund ihrer erfolgreichen Berufung gegen eine ablehnende Asylentscheidung das Recht gewährt wurde, bis zur Überprüfung in erster Instanz im jeweiligen Hoheitsgebiet zu verbleiben 46 . Darüber hinaus arbeitet Frontex an einer Schulung für Rückkehrexperten zu den Themen Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Rückkehr-IT-Systeme und Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung. Alle Mitgliedstaaten nutzen weiterhin aktiv das EU-Wiedereingliederungsprogramm von Frontex.
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Für die Kommission hat es weiter Priorität, die Verhandlungen über die vorgeschlagene Rückkehrverordnung 47 voranzubringen, damit eine rasche Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt werden kann, auf jeden Fall noch vor Inkrafttreten des Pakets im Juni 2026. Die Rückkehrkoordinatorin arbeitet in diesem Jahr an der Ausarbeitung eines Handbuchs über wirksame Arbeitsabläufe im Rückkehrverfahren an der Grenze. Parallel dazu prüfen die Dienststellen der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Mechanismen einzurichten, um diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keine Rückkehrentscheidungen gleichzeitig mit den ablehnenden Asylentscheidungen erlassen, bei der Entwicklung der dafür erforderlichen Kapazitäten und Verfahren zu unterstützen.
Frontex wird weiterhin die IT-Rückkehrfallmanagementsysteme der Mitgliedstaaten erfassen, und zwar indem Lückenanalysen durchgeführt und Empfehlungen für weitere Verbesserungen ausgesprochen werden und indem Verbindungen zwischen den IT-Rückkehrfallmanagementsystemen von Frontex und den nationalen IT-Rückkehrfallmanagementsystemen der Mitgliedstaaten hergestellt werden. Generell prüft Frontex derzeit, wie die von Frontex an die Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung bei der Durchführung von zwangsweisen und freiwilligen Rückführungen im Rahmen des Pakets am besten angepasst werden kann. Dies kann die Einrichtung zusätzlicher Rückflugstrecken, die Erleichterung von Abflügen von peripheren Flughäfen und die Fähigkeit zur flexiblen Reaktion auf kurzfristige Anforderungen für Charterflüge beinhalten. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten kann Frontex auch Begleitpersonen und Unterstützungskräfte für Rückführungen sowie gemeinsame mobile Rückführungsteams entsenden. Darüber hinaus wird Frontex den geografischen Geltungsbereich des EU-Wiedereingliederungsprogramms erweitern.
Baustein 6 – Durchführung der Verantwortlichkeiten
Auf horizontaler Ebene wurden die neuen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 im Juli fertiggestellt; ihre endgültige Verabschiedung ist für Oktober geplant. Die Bestimmungen betreffen sowohl Verantwortlichkeitsvorschriften als auch Elemente des Solidaritätsmechanismus. Darin werden die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sowie die praktischen Einzelheiten für die wirksame Umsetzung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Verantwortlichkeitsvorschriften (im Folgenden „Dublin-Vorschriften“) und des Solidaritätsmechanismus festgelegt, um mehrere wichtige Meilensteine in den Bausteinen sechs und sieben des gemeinsamen Umsetzungsplans wirksam zu erreichen.
Zur Unterstützung der Reformen der Verantwortlichkeitsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 hat die EUAA im April 2025 zwei Vorlagen für Formulare für die Suche nach Familienangehörigen (eines für erwachsene Antragsteller und ein weiteres für unbegleitete Minderjährige) 48 , einen praktischen Leitfaden für die Suche nach Familienangehörigen 49 und den Leitfaden für Fernanhörungen 50 veröffentlicht. Ferner arbeitet die EUAA derzeit an der Überarbeitung ihres Leitfadens „Guidance on the Dublin procedure: operational standards and indicators“ (Leitfaden zum Dublin-Verfahren: Operative Normen und Indikatoren); der überarbeitete Leitfaden soll 2026 erscheinen.
Die Mitgliedstaaten treiben die Reformen weiter voran, indem sie den entsprechenden Personalbestand aufstocken, Schulungen zu den neuen Verantwortlichkeitsvorschriften anbieten, spezielle Einrichtungen schaffen, die Verfahren für schutzbedürftige Gruppen oder Familien verbessern und ihre IT-Infrastruktur modernisieren 51 . Die Mitgliedstaaten ergreifen auch Maßnahmen, um die Möglichkeiten und Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen zu verringern, und zwar durch Reformen ihres Aufnahmesystems (siehe Abschnitt 3.4.), darunter die Einrichtung von Dublin-Zentren, und durch Gesetzesänderungen, die sich auf die neuen Bestimmungen zur Beschränkung der Freizügigkeit stützen, aber auch durch eine verstärkte bilaterale Zusammenarbeit.
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Auf Ebene der Mitgliedstaaten bestehen weiterhin systemische Herausforderungen, insbesondere Personalmangel, kumulierte Rückstände, unzureichende Aufnahmekapazitäten für eingehende Überstellungen und Flucht von Antragstellern. Um sicherzustellen, dass das neue System vollständig umgesetzt wird, muss ein klares Signal gesendet werden, dass die Verantwortlichkeitsvorschriften nicht umgangen werden können.
Da die Voraussetzungen dafür bestehen, dass Überstellungen in alle und aus allen Mitgliedstaaten funktionieren, und angesichts der geltenden Vorschriften sollten Überstellungen in alle Mitgliedstaaten erfolgen. Dies ist wichtig für den wirksamen Übergang zu den neuen Vorschriften und für das reibungslose Funktionieren des jährlichen Solidaritätszyklus.
Wie sowohl im Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht als auch in der vorherigen Mitteilung zum Stand der Umsetzung des Pakets hervorgehoben wurde, müssen die Mitgliedstaaten alle noch bestehenden operativen oder kapazitätsbezogenen Engpässe beseitigen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die andere wichtige Bausteine betreffen, insbesondere Aufnahmebedingungen und Möglichkeiten für eine frühzeitige Integration. Die Umsetzung des neuen Systems steht auch in engem Zusammenhang mit der wirksamen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1358.
Auf der Grundlage der neuen Vorschriften arbeitet eu-LISA derzeit die technischen und operativen Maßnahmen für die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten über DubliNet aus. Darüber hinaus wird die EUAA die überarbeitete Fassung ihres Leitfadens „Guidance on the Dublin procedure: operational standards and indicators“ (Leitfaden zum Dublin-Verfahren: Operative Normen und Indikatoren) veröffentlichen.
Baustein 7 – Gelebte Solidarität
Die Einleitung des ersten jährlichen Migrationsmanagementzyklus und die Einrichtung des ersten Solidaritätsfonds sind wichtige Ergebnisse des Pakets, die mit dem Reformaspekt „Verantwortlichkeiten“ verknüpft sind. Der Jährliche Europäische Asyl- und Migrationsbericht, der auch Prognosen zu den Ankunftszahlen enthält, liefert die Evidenzbasis für den Durchführungsbeschluss der Kommission und den Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates 52 .
Die vorbereitenden Arbeiten für die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus wurden im Rahmen der Solidaritätsplattform fortgesetzt, ebenso wie die Ausarbeitung des praktischen Leitfadens der EUAA zur operativen Umsetzung von Umsiedlungen und zum Ausgleich von Verantwortlichkeiten, der für März 2026 erwartet wird. Die fortlaufende Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Agenturen der Union und den Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration 53 hat zu einem zufriedenstellenden Ergebnis bei der Übermittlung und Erhebung von Daten für den jährlichen Migrationsmanagementzyklus geführt und eine solide und objektive Datengrundlage für die Bewertung der Migrationslage in der Union geschaffen.
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Die nächsten Schritte sind im Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht festgelegt. Vor allem müssen sich die Mitgliedstaaten auf dem Hochrangigen EU-Solidaritätsforum auf das Gesamtniveau an Solidarität einigen und ihre Zusagen festlegen, damit eine Einigung über den Solidaritätspool erzielt werden kann. Parallel dazu laufen innerhalb der Kommission sowie in den Mitgliedstaaten die Vorbereitungen für die Operationalisierung des Solidaritätsmechanismus, insbesondere für die Einrichtung des EU-Solidaritätsforums auf technischer Ebene.
Eine gemeinsame Evidenzbasis und der Datenaustausch sind für die erfolgreiche Durchführung des Pakets nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, weiterhin mit den Agenturen der Union und Eurostat zusammenzuarbeiten, um genaue und aktuelle Daten zu erheben und zu übermitteln, wobei die festgelegten Fristen und die gemeinsam definierten Indikatoren einzuhalten sind. Die Rationalisierung der Daten zum internationalen Schutz ist im Gange, um einen einheitlichen Satz amtlicher europäischer Statistiken über internationalen Schutz zu gewährleisten 54 . Die Datenerhebung und die Datenqualität werden weiter verbessert, auch durch die Annahme der Verordnung (EU) 2024/1358.
Baustein 8 – Vorsorge und Notfallplanung
Die meisten Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Notfallpläne für Aufnahme und Asyl angenommen und der EUAA mitgeteilt 55 , nachdem in der von der EUAA bereitgestellten Vorlage gemeinsame und vergleichbare Normen festgelegt worden waren. Damit haben sie einen weiteren wichtigen Meilenstein erreicht, der in den Rechtsvorschriften festgelegt ist.
Die meisten nationalen Notfallpläne, die der EUAA mitgeteilt wurden, spiegeln die Kernelemente der Vorlage (Asyl, Aufnahme und unbegleitete Minderjährige) wider, wenn auch mit unterschiedlichem Grad an Vollständigkeit und Klarheit 56 . Der Großteil der Pläne enthält auch detaillierte Szenarien mit klaren Indikatoren und Schwellenwerten sowie Verknüpfungen zwischen den Szenarien und Reaktionsmaßnahmen. In den meisten Plänen wird das Verfahren für die Aktivierung/Deaktivierung in den entsprechenden Szenarien erläutert 57 . Auch der Überblick über die Governance-Regelungen variiert, wobei einige Mitgliedstaaten detaillierter darauf eingehen, wie die verschiedenen Behörden an der Ausarbeitung des Plans beteiligt waren und wie sie an seiner Aktivierung in verschiedenen Szenarien und Bereichen beteiligt sein werden.
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Die Kommission und die EUAA stehen mit den Mitgliedstaaten dahin gehend in Kontakt, wie die Vollständigkeit und Klarheit der Pläne verbessert werden kann. Einige allgemeine Verbesserungsbereiche betreffen die bessere Ermittlung gut strukturierter und messbarer Indikatoren für jedes Szenario. Darüber hinaus sollten die Pläne klare Reaktionsmaßnahmen für jeden Bereich und jedes Szenario umfassen. Dazu gehört auch die mögliche Inanspruchnahme der Unterstützung durch die EUAA. Es sollten Vorsorgemaßnahmen (z. B. Logistik- und Beschaffungsvorbereitung, Bevorratung, Schulung oder Puffer-Aufnahmekapazität) ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Kapazitäten flexibel und effizient mobilisiert werden können. Diese Maßnahmen sollten im Notfallplan festgehalten werden. Zwar haben fast alle Mitgliedstaaten angegeben, dass Verbindungen zu anderen einschlägigen Notfallplänen (z. B. Grenzen, Rückführungen) bestehen, doch haben sie nicht alle in ihren Notfallplänen darauf verwiesen. In den meisten Plänen werden das Verfahren und die Akteure, die einbezogen würden, um die in der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehenen verbindlichen Überarbeitungen sicherzustellen, nicht erläutert.
Wie von einigen Mitgliedstaaten dargelegt, könnten die laufenden legislativen und administrativen Vorbereitungen für das Inkrafttreten des Pakets noch Auswirkungen auf den Inhalt ihrer Notfallpläne haben. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Pläne gegebenenfalls zu aktualisieren und der EUAA bis zum Inkrafttreten des Pakets mitzuteilen. Ebenfalls ratsam wären der Aufbau von Kapazitäten und die Erprobung der Pläne.
Baustein 9 – Neue Garantien für Personen, die internationalen Schutz beantragen, und schutzbedürftige Personen sowie verstärkte Überwachung der Grundrechte
In den letzten Monaten haben die meisten Mitgliedstaaten ihre Regelungen zur Rechtsberatung präzisiert. In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten Gesetzesänderungen vornehmen, die derzeit ausgearbeitet werden 58 . Auf operativer Ebene behalten mehrere Länder ihre bestehenden Regelungen bei, die meisten nehmen jedoch Änderungen vor, indem sie ihre bestehenden Regelungen ausweiten oder neue einführen. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten plant, mit Partnern, unabhängigen Agenturen und/oder Vereinigungen von Rechtsanwälten/Rechtsbeiständen zusammenzuarbeiten 59 . Ebenso haben die meisten Mitgliedstaaten inzwischen Partner ermittelt bzw. institutionelle Vorkehrungen für die Einrichtung des Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte getroffen. In den meisten Fällen wird die Aufgabe den bestehenden Ombudsleuten übertragen 60 .
Was die Garantien betrifft, so hat die EUAA die Informationsmaterialien zu den neuen Verfahren im September 2025 fertiggestellt und einen praktischen Leitfaden für unentgeltliche Rechtsberatung in der Verwaltungsphase des Verfahrens herausgegeben 61 . Für die Mitgliedstaaten erforderte insbesondere die Einführung von Screenings erneute Aufmerksamkeit und Schulungen speziell im Hinblick auf die Erkennung von Schutzbedürftigkeit und entsprechende Maßnahmen 62 . Im Rahmen dieser Bemühungen werden Schulungen organisiert. Um eine frühzeitige Erkennung und angemessene, einheitliche Maßnahmen zu unterstützen, enthält das oben genannte neue Screening-Instrumentarium (Abschnitt 3.3) auch einen praktischen Anhang zur Durchführung der vorläufigen Überprüfung der Schutzbedürftigkeit. Darüber hinaus wurden maßgeschneiderte Schulungen angeboten 63 . Die EUAA ist zudem im Begriff, die Überarbeitung des umfassenderen Schulungsmoduls „Introduction to vulnerability“ (Einführung in das Thema Vulnerabilität) zwecks Anpassung an die Rechtsvorschriften des Pakets abzuschließen. Im Zusammenhang mit Rückführungen entwickelt Frontex in Zusammenarbeit mit anderen Interessenträgern eine mobile Anwendung für die Arbeit mit schutzbedürftigen Gruppen, die auch eine Überprüfung der Schutzbedürftigkeit umfasst. Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „FRA“) berät die Organe der Union und die nationalen Regierungen weiterhin in Grundrechtsfragen.
Die Mitgliedstaaten haben sich ferner auf Maßnahmen im Zusammenhang mit Kindern einschließlich zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme, in einigen Fällen auf Änderungen der Verfahren zur Altersbestimmung sowie auf ein verstärktes Engagement im Zusammenhang mit der Bestellung von Vormündern und ihrer Aufsicht konzentriert 64 .
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keine Regelungen für die Rechtsberatung festgelegt 65 und noch keinen unabhängigen Mechanismus für Grundrechte eingerichtet 66 haben, sollten dies nachholen. Alle Mitgliedstaaten sollten alle noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Gewährleistung von Kompetenz und angemessener Unabhängigkeit angehen und klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festlegen. Dies bedeutet, dass diese Rolle nicht auf verschiedene Akteure aufgeteilt werden sollte bzw. dass in Fällen, in denen komplexe Vereinbarungen getroffen werden, klar eine Führungsrolle definiert werden sollte. Aufbauend auf ihren Leitlinien vom Dezember 2024 zur Einrichtung des Mechanismus selbst entwickelt die FRA derzeit methodische Leitlinien für die Arbeit der künftigen benannten Beobachter.
Auch im Hinblick auf schutzbedürftige Gruppen, die im Aufnahmesystem untergebracht sind, wie unbegleitete Minderjährige und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, bestehen noch Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt. Für unbegleitete Minderjährige, die grundsätzlich nicht zusammen mit Erwachsenen unterzubringen sind, sollten ausreichende und angemessene Aufnahmekapazitäten vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen um die Sicherstellung, dass Minderjährige in allen Phasen des Asylverfahrens rechtzeitig und angemessen vertreten werden und dass Kinder im Einklang mit dem Paket Zugang zu Bildung und Gesundheitsdiensten erhalten, verstärken. In föderalen Systemen muss besonders darauf geachtet werden, dass Gesetzgebung und Praxis auf allen Regierungsebenen aufeinander abgestimmt sind.
Bei der nächsten Sitzung der Expertengruppe der Kommission für minderjährige Migranten wird es in erster Linie um die im Paket geforderten Reformen im Bereich der Vormundschaft gehen. In diesem Zusammenhang arbeitet die FRA daran, das Handbuch zur Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige aus dem Jahr 2014 entsprechend den Bestimmungen des Pakets zu aktualisieren. Noch in diesem Jahr wird die EUAA eine aktualisierte Fassung des Leitfadens zur Altersbestimmung aus dem Jahr 2018 (3. Ausgabe) veröffentlichen.
Baustein 10 – Integration und legale Schutzwege
Neuansiedlung und legale Einreisemöglichkeiten: Die Kommission hat ihren Vorschlag für den ersten auf zwei Jahre angelegten Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsplan“) vorgelegt. Der Vorschlag für den Unionsplan zielt darauf ab, die Gesamtzahl der schutzbedürftigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen festzulegen, die die Mitgliedstaaten 2026 und 2027 in die Union aufnehmen zu beabsichtigen. Er spiegelt die in den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen geführten Diskussionen, die freiwilligen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf wider. In dem Vorschlag für den Unionsplan werden die Regionen festgelegt, aus denen die Aufnahme erfolgen sollte, mit dem Ziel, tragfähige sichere Alternativen zu irregulären Reisen zu bieten und die Rolle der Neuansiedlung und der Aufnahme aus humanitären Gründen beim Aufbau von Partnerschaften mit Drittländern weiter zu stärken.
Die EUAA unterstützt Mitgliedstaaten mit entsprechendem Bedarf und schließt die Aktualisierung ihrer Schulungsmodule zu komplementären Zugangswegen und zur Auswahlphase im Zusammenhang mit Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen vorzeitig bis Ende 2025 ab.
Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen: Die meisten Mitgliedstaaten haben sich bemüht, die Bestimmungen des Pakets in Bezug auf Maßnahmen zur Integration und frühzeitigen Integration in ihre nationalen Umsetzungsprozesse aufzunehmen. Wie im Juni festgestellt, sind mehrere Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsplänen auf die Notwendigkeit eingegangen, mehr zu investieren oder weitere Integrationsmaßnahmen zu unterstützen, darunter die Entwicklung von Maßnahmen zur frühzeitigen Integration und eines effizienteren Verfahrens für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen. Einige Mitgliedstaaten haben Fortschritte bei nationalen Integrationsstrategien erzielt 67 oder streben eine Ausweitung der Integrationsbemühungen durch neue oder frühere Integrations- und Sprachkurse an 68 .
Wichtigste Herausforderungen und nächste Schritte:
Der Rat muss bis Ende des Jahres den Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission annehmen. Die Kommission ist bereit, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Plans zu unterstützen.
Eine funktionierende und kohärente Integrationspolitik, einschließlich Maßnahmen zur frühzeitigen Integration, bleibt eine Voraussetzung, um die Selbstständigkeit der Antragsteller und den sozialen Zusammenhalt zu fördern und es Personen, die internationalen Schutz genießen, zu ermöglichen, so früh wie möglich einen Beitrag zur Aufnahmegesellschaft zu leisten 69 . Sie trägt auch dazu bei, die Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen zu verringern.
Trotz ihrer entscheidenden Bedeutung sind die Maßnahmen zur Förderung der Integration nach wie vor sehr unterschiedlich, und mehrere Mitgliedstaaten müssen ihre Anstrengungen noch verstärken, insbesondere in Bezug auf die Unterstützung beim Zugang zu angemessenem Wohnraum, die Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt, die Anerkennung von Qualifikationen und die Einführung von Maßnahmen zur frühzeitigen Integration 70 . Um die Wirksamkeit ihrer Unterstützung zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um Maßnahmen zu gewährleisten, die auf spezifische Bedürfnisse zugeschnitten sind, und Hindernisse für Zielgruppen wie Migrantinnen, Kinder oder Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen zu beseitigen, wie in der Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans für Integration und Inklusion hervorgehoben wurde.
Die Kommission unterstützt die Integrationspolitik der Mitgliedstaaten weiterhin durch die Bereitstellung von Finanzmitteln (auch für die langfristige Integration im Rahmen der Kohäsionsfonds der Union), die Entwicklung von Leitlinien und die Förderung von Partnerschaften auf mehreren Ebenen, an denen Migranten, Aufnahmegemeinschaften, lokale und regionale Behörden, Sozial- und Wirtschaftspartner, die Zivilgesellschaft und der Privatsektor beteiligt sind.
Schlussfolgerung
In den nächsten acht Monaten sind nachhaltige Fortschritte erforderlich, um die erfolgreiche Umsetzung der Reformen im Rahmen des Pakets sicherzustellen und eine stabile Grundlage für künftige Maßnahmen der Union im Bereich Migrations- und Asylmanagement zu schaffen. Dies erfordert jetzt Anstrengungen und bedarf gemeinsamer Arbeit in Zukunft.
Der Schwerpunkt sollte auf den in diesem Bericht dargelegten Herausforderungen liegen, wobei sicherzustellen ist, dass die Solidaritäts- und Verantwortlichkeitssysteme funktionieren, die Eurodac-Systeme einsatzbereit sind, Vorkehrungen für das Grenzverfahren getroffen werden und in allen Mitgliedstaaten angemessene Aufnahmekapazitäten gewährleistet sind. Weitere wichtige Elemente des Pakets sind die Überwachung der Grundrechte, Rechtsberatung und neue Schutzbestimmungen für schutzbedürftige Gruppen.
Die Kommission bleibt diesem Weg weiterhin voll und ganz verpflichtet und wird ihre Arbeit sowohl auf horizontaler als auch auf bilateraler Ebene durch die Arbeit der speziellen Länderteams fortsetzen.
Mit dem Beginn des jährlichen Migrationsmanagementzyklus müssen Fortschritte bei der Beseitigung bestehender Schwachstellen im Dublin-System erzielt und die Anwendung des Verantwortlichkeitsrahmens der Verordnung (EU) 2024/1351 umfassend vorbereitet werden. Parallel dazu werden die Arbeiten zur Umsetzung des Solidaritätspools vorangebracht.
Auf Unionsebene wird die Annahme einer Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement im Dezember 2025 ein wichtiges Ergebnis sein. Diese Strategie wird auf den nationalen Strategien aufbauen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Juni übermittelt haben und die sowohl die interne als auch die externe Dimension der Migration im Rahmen eines umfassenden und integrierten Ansatzes abdecken.
Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat im März 2026 den nächsten Stand der Umsetzung des Pakets vorlegen.
Siehe den ersten Bericht über den Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52025DC0319 .
Common Implementation Plan for the Pact on Migration and Asylum – Europäische Kommission .
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates, COM(2025) 101 final, EUR-Lex - 52025PC0101 - DE - EUR-Lex ; Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene, COM(2025) 186 final, EUR-Lex - 52025PC0186 - DE - EUR-Lex ; Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“, COM(2025) 259 final, EUR-Lex - 52025PC0259 - DE - EUR-Lex .
Insbesondere die Asylagentur der Europäischen Union, eu-LISA, Frontex, Europol und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
Belgien, Tschechien, Estland, Irland, Griechenland, Italien, Litauen, Rumänien und Slowakei.
Zum Beispiel mit der Arbeitsgruppe „Asyl und Einwanderung“ der Vereinigung der europäischen Verwaltungsrichter (Association of European Administrative Judges, AEAJ).
Kroatien, Luxemburg, Rumänien und Ungarn haben ihre Strategien noch nicht übermittelt. Rumänien hat der Kommission einen Entwurf zur endgültigen Annahme vorgelegt, während Luxemburg und Kroatien Verzögerungen gemeldet haben.
So haben beispielsweise die bulgarischen Behörden einen Halbjahresbericht über die Umsetzung des nationalen Umsetzungsplans erstellt und ihren Umsetzungsplan dahin gehend aktualisiert, dass er die Ergebnisse des Dialogs mit der Kommission über die Finanzierung des Pakets sowie die Fortschritte bei der praktischen Umsetzung berücksichtigt.
Dazu zählen Griechenland und Tschechien.
Dänemark, Estland, Litauen, die Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Zypern haben die Ausarbeitung abgeschlossen oder befinden sich dabei in der Endphase. Deutschland hat dem Parlament am 12. September einen Vorschlag vorgelegt. In Bulgarien, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Malta, Schweden, der Slowakei und Slowenien ist die Ausarbeitung noch nicht abgeschlossen. Zu den Mitgliedstaaten, in denen die Überprüfung der Rechtsvorschriften für alle oder Teile der vom Paket abgedeckten Bereiche noch abgeschlossen werden muss, gehören Belgien, Griechenland und Rumänien.
Beispielsweise in Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Irland, Kroatien, Litauen, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Zypern.
Die Überprüfung der Rechtsvorschriften ist in Belgien und Rumänien noch im Gange, in Griechenland teilweise noch nicht abgeschlossen und in Lettland und Polen kann es zu Verzögerungen kommen.
Zum Beispiel: Einrichtung von Grenzverfahren und Screenings (gegebenenfalls einschließlich Mehrzweckzentren), angemessene Investitionen in Eurodac und andere IT-bezogene Anpassungen, Gewährleistung angemessener Aufnahmekapazitäten, auch im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die angemessene Kapazität jedes Mitgliedstaats an der Außengrenze, sowie Einrichtung nationaler unabhängiger und wirksamer Mechanismen zur Überwachung der Grundrechte und unentgeltliche Rechtsberatung.
Ungarn.
Belgien, Deutschland (Nutzung von Rahmenverträgen), Bulgarien und Kroatien (Beginn der Auftragsvergabe).
Estland, Griechenland, Kroatien, Niederlande, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechien.
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien und Zypern.
Ungarn.
Am 24. Juli wurde über die Änderungen folgender Rechtsakte abgestimmt, die in Kürze angenommen werden: Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Herstellung von Verknüpfungen zwischen Daten verschiedener EU-Informationssysteme gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2021) 6176 und C(2021) 6174) und Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung und Entwicklung des universellen Nachrichtenformats (UMF) gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2023) 645 und C(2023) 649). Die Änderung der Delegierten Entscheidung zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des gemäß den Artikeln 9h und 22b erstellten Verfahrenshandbuchs und Vorschriften für Abfragen, Überprüfungen und Bewertungen (für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel) verzögert sich.
Dies betrifft Österreich, Malta, Slowenien und Griechenland.
Zu den Mitgliedstaaten, die eu-Lisa im September mitgeteilt haben, bereits mit Tests begonnen zu haben, gehören Frankreich, Irland, Luxemburg, Rumänien und Schweden.
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern.
Neben Belgien, Finnland, Luxemburg, Tschechien, Zypern, Frankreich, Malta und den Niederlanden, die im ersten Stand der Umsetzung des Pakets erwähnt wurden, haben auch Österreich, Irland, Portugal, Schweden und Litauen entweder angemessene Kapazitäten erreicht oder gute Fortschritte erzielt.
Derzeit gelten Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Litauen, die Niederlande, Österreich, Polen, Spanien, Tschechien und Zypern bei der Umsetzung des Screenings als auf einem guten Weg.
Das Screening-Instrumentarium umfasst Vorlagen für Screening-Formulare und einen Anhang, in dem das Konsultationsverfahren für die einschlägigen Datenbanken dargelegt ist, sowie eine Vorlage für die Bereitstellung von Informationen auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1356 und einen praktischen Anhang zur Durchführung der vorläufigen Überprüfung der Schutzbedürftigkeit. Es enthält außerdem ein detailliertes, schrittweises Leitliniendokument zur Durchführung von Screenings, das praktische Hilfestellung bei der Verwendung der Vorlagen und der Navigation durch den Screening-Prozess bietet, sowie eine Beschreibung der Schulungsangebote von Frontex und der EUAA im Zusammenhang mit Screenings.
Dazu gehören Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Litauen, Portugal und Slowenien, die jeweils mit einer oder mehreren der aufgeführten Herausforderungen konfrontiert sind.
Dies kann für Estland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland und Rumänien gelten und sich auf vorübergehende Einrichtungen oder Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Personalausstattung beziehen. Griechenland und Bulgarien werden angemessene Kapazitäten erreichen; allerdings muss die Qualität der Einrichtungen gewährleistet sein.
Aufgrund der noch ausstehenden Auswahl der Einrichtungen oder noch nicht eingeleiteter Vergabeverfahren besteht in Deutschland, Lettland, Rumänien, der Slowakei und Slowenien die Gefahr von Verzögerungen.
Zum Beispiel: Griechenland, Italien, Spanien, Zypern.
Dazu gehören Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien.
Zum Beispiel: Irland, Rumänien. Schweden.
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien und Tschechien erwägen dies.
Dazu gehören Italien, Litauen, Österreich, Portugal, Slowenien, Tschechien, Zypern.
Zum Beispiel: Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien, Portugal, Spanien, Tschechien.
Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ist es nun möglich, einen Überblick über die Zahl der Personen zu erhalten, die in den formellen nationalen Aufnahmesystemen der Mitgliedstaaten untergebracht sind, verstanden als die Gesamtheit der bestehenden Vorkehrungen für die Unterbringung von Asylbewerbern gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346. Die aktuellen Daten erfassen jedoch weder die Unterbringungshilfe, die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, außerhalb der Richtlinie (EU) 2024/1346 gewährt wird, noch sind sie detailliert genug, um die Aufnahmesituation in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vergleichen.
Personen im Aufnahmesystem (Gesamtzahl der Personen im Aufnahmesystem, einschließlich Aufschlüsselung nach Rechtsstatus der aufgenommenen Personen und Anzahl unbegleiteter Minderjähriger) und Kapazität des Aufnahmesystems (Gesamtzahl der am Ende des Berichtszeitraums verfügbaren Betten).
Bedenken bestehen beispielsweise in Bezug auf Belgien, wo Gerichte weiterhin einen Mangel an angemessenen Aufnahmebedingungen feststellen. Weitere Bedenken betreffen auch Bulgarien, Zypern, Kroatien, Lettland, Griechenland und die Niederlande.
Im Allgemeinen ist die Organisation der Aufnahmesysteme in der Union unterschiedlich. Personen mit vorübergehendem Schutzstatus, denen außerhalb dieses Systems Unterstützung bei der Unterbringung gewährt wird, werden in den gemeldeten Daten der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
Zu den Mitgliedstaaten, die derzeit diese verschiedenen Reformen durchführen, gehören Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Italien, Malta und Zypern.
Zum Beispiel: Belgien, Estland, Deutschland, Griechenland, Italien, Litauen, Österreich, Zypern.
Mehrere Mitgliedstaaten haben sich auf die Stärkung der Justiz konzentriert, darunter Estland, Finnland, Litauen, Luxemburg, Österreich und Tschechien. In Österreich beispielsweise hat das Bundesverwaltungsgericht ein gerichtsinternes Projekt namens „Ready 4 GEAS“ gestartet.
Was den Vorschlag zum Konzept des sicheren Drittstaats anbelangt, so hat das Europäische Parlament seinen Berichterstatter ernannt, und am 25. September fand eine erste Fachsitzung statt. Der Rat hat mit der Ausarbeitung seines Standpunkts begonnen, wobei die Beratungen im Rahmen der Gruppe „Asyl“ noch andauern. Beim Vorschlag für eine Unionsliste sicherer Herkunftsländer schreiten die Beratungen im Rat voran, wobei der dänische Vorsitz auf einen Kompromissvorschlag hinarbeitet. Das Europäische Parlament hat seinen Berichterstatter ernannt, und im September fanden zwei Fachsitzungen statt.
Zu den Mitgliedstaaten, die vor entsprechenden Herausforderungen stehen, gehören Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien. Gleichzeitig gingen in einer Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, Kroatien, Deutschland, Finnland, Litauen, Malta, Österreich, Schweden, die Slowakei und Zypern, die anhängigen Verfahren im Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 24 % auf 50 % zurück.
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Dazu gehören Italien, Österreich, Rumänien und Slowenien (Beratung), Bulgarien, Tschechien und Zypern (Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung) sowie Bulgarien und Schweden (Rückführungsbüros).
Siehe Artikel 38 und 68 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates, EUR-Lex - 52025PC0101 - DE - EUR-Lex .
Family Tracing Form (Child) | Asylagentur der Europäischen Union und Family Tracing Form (Adult) | Asylagentur der Europäischen Union .
Practical Guide on Family Tracing – Part 1: https://euaa.europa.eu/publications/practical-guide-family-tracing-part-i-principles-practices ; Practical Guide on Family Tracing – Part II: https://euaa.europa.eu/publications/practical-guide-family-tracing-part-ii-tracing-AMMR.
EUAA Guidance on Remote Interviews: https://euaa.europa.eu/publications/guidance-remote-interviews .
Dazu gehören Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Tschechien, Zypern.
Siehe Artikel 9, 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Dieses Netz – ein frühes Ergebnis des Pakets – bildet den operativen Rahmen, in dem die einschlägigen Interessenträger der Union zusammenkommen, um Migrationsströme und -situationen zu überwachen und zu antizipieren. Es wurde im Rahmen der Empfehlung (EU) 2020/1366 der Kommission vom 23. September 2020 über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration ( EUR-Lex - 32020H1366 - DE - EUR-Lex ) eingerichtet.
Es wird ein gemeinsames Projekt der EUAA und von Eurostat zur Straffung der Statistiken zum internationalen Schutz eingerichtet.
Polen und Ungarn müssen der EUAA ihre Notfallpläne noch mitteilen.
Probleme betreffen beispielsweise das Fehlen des Aspekts „Asyl“ im Plan (Frankreich), das Fehlen oder die Unklarheit von Reaktionsmaßnahmen in Bezug auf unbegleitete Minderjährige (Estland, Niederlande, Portugal, Spanien und Zypern), Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen (Zypern) und mangelnde Klarheit in Bezug auf die Maßnahmen nach Szenarien (Estland, Niederlande). Die meisten dieser Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass sie beabsichtigen, die Pläne zu überarbeiten und zu vervollständigen, um sie besser an die Vorlage der EUAA anzupassen. Estland, die Niederlande und Zypern sind bereits dabei, ihre Pläne mit Unterstützung der EUAA zu überarbeiten.
Am 30. Juli 2025 wurden den Mitgliedstaaten gemeinsame Hinweise zur Unterrichtung der Kommission und der EUAA über die Aktivierung und Deaktivierung des Plans in den in der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgesehenen Fällen übermittelt.
Dazu gehören Zypern, Österreich, Finnland, Spanien, Bulgarien, die Niederlande, Slowenien und Schweden.
Länder wie Österreich, Bulgarien, Estland, Kroatien (aufbauend auf dem derzeitigen System), Tschechien, Irland (für Rechtsbeistand zuständige Stellen), Italien, Lettland, Litauen, Portugal, Rumänien, die Slowakei (Ausweitung der derzeitigen Regelungen), Slowenien, Spanien, die Niederlande, Deutschland und Finnland stützen sich auf interne Regelungen.
In den meisten Fällen wird diese Aufgabe den vorhandenen Ombudsleuten übertragen (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Zypern), es gibt aber auch Ausnahmen (wie Kroatien und die Niederlande). In Rumänien hat der Ombudsmann die Aufgabe bereits offiziell übernommen. Irland schlägt die Einrichtung eines unabhängigen Aufsichtsmechanismus, bestehend aus einem Chefinspektor für Asyl- und Grenzverfahren und einem unterstützenden Beirat, vor.
Bis Ende des Jahres werden die Informationsmaterialien in 23 Unionssprachen und 20 Nicht-Unionssprachen übersetzt.
Österreich zum Beispiel hat eine Initiative zur Einrichtung von Beauftragten für Schutzbedürftigkeit und zur Stärkung der Zusammenarbeit mit dem UNHCR ins Leben gerufen.
„Vulnerability in the Pact on Migration and Asylum“: https://euaa.europa.eu/publications/euaa-tailor-made-training-plan-pact-migration-and-asylum .
Hier trägt das Paket zu umfassenderen Reformen bei: Nach einer Phase der Überbelegung, die deutlich gemacht hat, dass das Aufnahmesystem erweitert und reformiert werden muss, wird das starke Kinderschutzsystem Irlands durch die Umsetzung des Pakets gestärkt werden.
Griechenland, Ungarn.
Zu Letzteren gehören aus unterschiedlichen Gründen Dänemark, Finnland, Griechenland, Malta, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn.
Malta hat im Januar 2025 die Integrationsstrategie und den Aktionsplan (2025-2030) auf den Weg gebracht.
Zum Beispiel: Estland, Italien, Luxemburg, Österreich, Slowenien, Tschechien.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027“, COM(2020) 758 final, EUR-Lex - 52020DC0758 - DE - EUR-Lex .
Darunter: Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Rumänien, Slowakei, Ungarn, Zypern.