MITTEILUNG DER KOMMISSION

(Erster) Arbeitsplan zur Bauprodukteverordnung für den Zeitraum 2026-2029

1Einführung

1.1Ein Binnenmarkt für Bauprodukte

Mit der Bauprodukteverordnung 1 werden harmonisierte Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten in der EU festgelegt. Die Bauprodukteverordnung gewährleistet das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts und den freien Verkehr von Bauprodukten in der EU. Dies geschieht im Wesentlichen über harmonisierte technische Spezifikationen, die eine gemeinsame Fachsprache für die Bewertung und Offenlegung der Leistung von Bauprodukten (z. B. Brandverhalten, Wärmeleitfähigkeit oder Schalldämmeigenschaften) bereitstellen. Normen müssen zwingend verwendet werden, nachdem sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts verbindlich vorgeschrieben wurden. Mit der Bauprodukteverordnung wird sichergestellt, dass Fachleuten, Behörden und Verbraucherinnen und Verbrauchern zuverlässige Informationen zur Verfügung stehen, damit sie die Leistung von Bauprodukten verschiedener Hersteller in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten vergleichen können 2 .

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Bauprodukteverordnung muss die Kommission einen Arbeitsplan für die Ausarbeitung harmonisierter technischer Spezifikationen für die in Anhang VII aufgeführten Produktfamilien ausarbeiten, der Produktanforderungen und allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen umfasst, die mindestens den folgenden Dreijahreszeitraum abdecken. Zu diesem Zweck hat die Kommission in der ersten Hälfte des Jahres 2025 die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung 3 konsultiert.

Die Kommission ist verpflichtet, diesen ersten Arbeitsplan spätestens am 8. Januar 2026 zu veröffentlichen. Er bezieht sich auf die Jahre 2026-2029. Da die Kommission den Arbeitsplan mindestens alle drei Jahre erneuern und aktualisieren muss, wird der nächste Arbeitsplan spätestens Ende 2028 veröffentlicht.

Die Kommission wird das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten jährlich zum Jahresende – erstmals Ende 2026 – über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans in Kenntnis setzen.

Dieser Arbeitsplan wird auch einen Beitrag zu den Zielen des kürzlich angenommenen Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit 4 leisten, indem er dazu beiträgt, die Innovationslücke zu schließen sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Dekarbonisierung und die wirtschaftliche Sicherheit der EU zu fördern. Darüber hinaus kann er im Einklang mit dem jüngsten Deal für eine saubere Industrie 5 ,, dem Aktionsplan für Stahl und Metalle 6 , der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 7 und der Bioökonomie-Strategie 2025 der EU 8 dazu beitragen, Leitmärkte für nachhaltige und kreislauforientierte Produkte aufzubauen. Die Kommission beabsichtigt, ergänzend zu diesen Initiativen einen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft zu erlassen, um das Angebot an hochwertigen Sekundärrohstoffen und deren Nachfrage zu fördern, sowie einen Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie 9 .

Die Bauprodukteverordnung ist ein wesentlicher Beitrag zu dem Ziel des Deals für eine saubere Industrie, die EU bis 2030 bei der Kreislaufwirtschaft weltweit zum Spitzenreiter zu machen. Die Annahme harmonisierter technischer Spezifikationen im Rahmen der Bauprodukteverordnung – ergänzt durch Maßnahmen zur Förderung der Kreislauffähigkeit der Baubranche im bevorstehenden Rechtsakt zur Kreislaufwirtschaft – wird von zentraler Bedeutung sein, um unsere Volkswirtschaften wettbewerbsfähiger und kreislauforientierter zu machen, indem ein vollständiges und zuverlässiges Regelungsumfeld geschaffen wird und Leitmärkte für nachhaltige und kreislauffähige Produkte aufgebaut werden. Kurz gesagt wird die Bauprodukteverordnung unser Ziel einer sauberen, dekarbonisierten und ressourceneffizienten EU-Wirtschaft erheblich voranbringen.

Die Bauprodukteverordnung wird auch ein Kernelement der Europäischen Strategie für den Wohnungsbau 10 sein, indem Innovation gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gestärkt wird. Durch die Entwicklung neuer harmonisierter Normen, die Aktualisierung der bestehenden Normen auf den Stand der Technik und die Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente für innovative Produkte kann die Bauprodukteverordnung den beschleunigten Ausbau der Vorfertigung unterstützen. Dies wird die Produktivität des gesamten Bauökosystems erhöhen und dank kürzerer Bauzeiten zur Behebung des Wohnraummangels beitragen. Die Einführung des digitalen Produktpasses wird die Digitalisierung des Bauökosystems unterstützen.

1.2Der Acquis-Prozess im Bereich der Bauprodukteverordnung

Im Jahr 2020 hat die Kommission im Rahmen der Bauprodukteverordnung 2011 11 den sogenannten Acquis-Prozess im Bereich der Bauprodukteverordnung eingeleitet, um den technischen und regulatorischen Bedarf von Interessenträgern und Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausarbeitung von detaillierten Normungsaufträgen, delegierten Rechtsakten, Produktanforderungen und Produktinformationen zu ermitteln. Dies ermöglicht die Aktualisierung aller bestehenden harmonisierten Normen im Rahmen der Bauprodukteverordnung und die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf neue Produkte.

Im Jahr 2021 richtete die Kommission die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung und mehrere Untergruppen ein, um die Arbeit im Rahmen des Acquis-Prozesses im Bereich der Bauprodukteverordnung zu strukturieren. Jede Untergruppe arbeitet an einer oder mehreren der in Anhang VII der Bauprodukteverordnung aufgeführten Produktfamilien. Darüber hinaus wurden drei horizontal ausgerichtete Untergruppen (für ökologische Nachhaltigkeit, Brandschutz und gefährliche Stoffe) eingesetzt.

In Artikel 4 der Bauprodukteverordnung werden der Prozess formalisiert und die Aufgaben der Kommission sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger in dem Prozess festgelegt. Die Struktur der Sachverständigengruppe wurde im Frühjahr 2025 an die neue Verordnung angepasst. Europäische Verbände und Nichtregierungsorganisationen sind aufgefordert, sich um eine Mitgliedschaft in der Sachverständigengruppe oder in einer oder mehreren Untergruppen zu bewerben 12 , um einen Beitrag zu deren Arbeit zu leisten.

Abbildung 1: Struktur der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung und ihrer Untergruppen

1.3Etappenziele des Acquis-Prozesses im Bereich der Bauprodukteverordnung

Die Arbeit in einer bestimmten Produktfamilie richtet sich nach vorab festgelegten Etappenzielen. Endziel ist das Inkrafttreten harmonisierter technischer Spezifikationen (harmonisierte Normen und entsprechende delegierte Rechtsakte). Der nächste Arbeitszyklus für eine bestimmte Produktfamilie beginnt, wenn die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger die Notwendigkeit sehen, die jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikationen zu aktualisieren. Die Sachverständigen der Normungsorganisationen beginnen in der Regel fünf Jahre, nachdem sie der Kommission die Normen vorgelegt haben, mit der Beratung über die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Normen 13 . Nach diesen Beratungen konsultiert die Kommission zudem die jeweiligen Untergruppen der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung.

Abbildung 2: Etappenziele des Acquis-Prozesses im Bereich der Bauprodukteverordnung

1.3.1Etappenziel 0

Dieses Etappenziel ist fakultativ und betrifft die Entwicklung von Bewertungsmethoden.

Wenn es keine (aktualisierte) europäische Bewertungsmethode für wichtige wesentliche Merkmale oder Produktanforderungen gibt und ihre Entwicklung oder Aktualisierung eine gewisse Zeit und mehr Ressourcen erfordert, als sie normalerweise erforderlich wären, kann die spätere Arbeit zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung beschleunigt werden, indem ein Projekt im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der EISMEA oder anderer Finanzierungsinstrumente zu ihrer Entwicklung oder Aktualisierung auf den Weg gebracht wird.

Das Etappenziel 0 kann bereits eingeleitet werden, bevor die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung beschließt, die Arbeit in der jeweiligen Untergruppe offiziell aufzunehmen.

1.3.2Aufnahme der Arbeit in einer Untergruppe:

Die Kommission vereinbart mit den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung, den Arbeitszyklus für eine Produktfamilie in der jeweiligen Untergruppe der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung zu dem im Arbeitsplan festgelegten Zeitpunkt einzuleiten.

Der erste Schritt besteht darin, das Arbeitsprogramm der Untergruppe festzulegen: Die Mitglieder der Untergruppe einigen sich auf die spezifischen Leistungen und einen vorläufigen Zeitplan für die Ausarbeitung des technischen Inhalts des Normungsauftrags und der entsprechenden delegierten Rechtsakte.

1.3.3Etappenziel I

Das Etappenziel I betrifft die Definition der Produktfamilie. Die Untergruppe entscheidet zunächst, welche Produkte und welche Materialien und Verwendungszwecke innerhalb der Produktfamilie in den Arbeitsumfang dieses Arbeitszyklus einbezogen werden sollten (z. B. müssen nicht alle denkbar möglichen Produkte harmonisiert oder nicht alle bestehenden harmonisierten Normen gleichzeitig aktualisiert werden). Diese Entscheidung muss von der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung gebilligt werden.

1.3.4Etappenziel II

Das Etappenziel II betrifft die Einrichtung von technischen Gremien in der Untergruppe (sofern relevant). Wenn der im Rahmen von Etappenziel I festgelegte Anwendungsbereich weit gefasst ist und heterogene Produkte umfasst, können die Mitglieder der Untergruppe die Arbeit in mehrere technische Gremien (Arbeitsgruppen innerhalb der Untergruppe) aufteilen.

1.3.5Etappenziel III

Das Etappenziel III betrifft die Ausarbeitung des technischen Inhalts (Grundstruktur der harmonisierten technischen Spezifikationen) für den Normungsauftrag und die entsprechenden delegierten Rechtsakte. Dies ist das wichtigste Etappenziel, in dessen Rahmen die Hauptarbeit stattfindet. Auf der Grundlage des Regelungsbedarfs der Mitgliedstaaten, der Prioritäten der Kommission (z. B. im Zusammenhang mit dem Deal für eine saubere Industrie oder dem Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft), der Beiträge der Industrie, der Verbraucherinnen und Verbraucher und anderer Interessenträger sammelt die Untergruppe Informationen und strebt eine Einigung zu folgenden Punkten an:

a)Grundlegende Anforderungen an Bauwerke (Anhang I der Bauprodukteverordnung)

(1)Wesentliche Merkmale, einschließlich der Festlegung von Schwellenwerten und Leistungsklassen sowie Bewertungsmethoden,

(2)Produktdokumentation und/oder Berechnung zur Darstellung der Leistung in Bezug auf das Tragverhalten (sofern relevant),

(3)Bewertungs- und Überprüfungsklauseln und werkseigene Produktionskontrolle,

(4)Widersprüche von/zu nationalen Bauvorschriften

b)Vorab festgelegte wesentliche Umweltmerkmale (Anhang II der Bauprodukteverordnung)

c)Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen (Anhang IV der Bauprodukteverordnung)

d)Produktanforderungen (Anhang III der Bauprodukteverordnung)

(1)Anforderungen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Leistung,

(2)Anforderungen an die Produktsicherheit,

(3)Umweltanforderungen des Produkts

e)Anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssysteme (Anhang IX der Bauprodukteverordnung)

Die Untergruppe wird prüfen, ob das Ergebnis dem nationalen Regelungsbedarf ausreichend Rechnung trägt. Das Ergebnis von Etappenziel III wird der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung vorgelegt.

1.3.6Etappenziel IV

Das Etappenziel IV betrifft den abschließenden Prozess zur Annahme des Normungsauftrags für harmonisierte Normen, die sich mit der Leistung befassen, und der dazugehörigen zusätzlichen Rechtsakte (z. B. Klassen, Schwellenwerte, verbindliche Erklärungen oder Kennzeichnungen).

Nachdem die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung bestätigt hat, dass das Etappenziel III erreicht wurde, arbeitet die Kommission den entsprechenden Normungsauftrag (Durchführungsrechtsakt mit Prüfverfahren gemäß der Normungsverordnung) 14 auf der Grundlage des Dokuments zum Etappenziel III aus. Im Anschluss an die Anhörung der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung reicht die Kommission beim Ausschuss für Normen einen förmlichen Normungsauftrag ein 15 und nimmt ihn nach positiver Abstimmung der Mitgliedstaaten an.

Im Rahmen des Etappenziels III kann sich auch die Notwendigkeit ergeben, Produktanforderungen festzulegen. In diesem Fall erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt mit Produktanforderungen, nachdem sie die jeweilige harmonisierte Leistungsnorm verbindlich vorgeschrieben hat (siehe 1 . 3 . 8 ), und erteilt gegebenenfalls einen gesonderten Normungsauftrag zur Ausarbeitung (freiwilliger) harmonisierter Normen, um eine Vermutung der Konformität mit den Produktanforderungen zu begründen.

1.3.7Ausarbeitung der harmonisierten Leistungsnorm

Die angenommenen Normungsaufträge werden der zuständigen Normungsorganisation zur Annahme vorgelegt (in der Regel das CEN, bei elektrischen Produkten wie Kabeln aber auch das Cenelec). Die Normungsorganisation nimmt den Auftrag an, arbeitet die Norm aus, veröffentlicht sie und legt sie der Kommission zur Prüfung vor. Um eine fristgerechte Durchführung zu gewährleisten, gelten für die Arbeiten die im Normungsauftrag festgelegten Fristen.

1.3.8Verbindliche Einführung der Norm

Die Kommission prüft, ob die Norm dem Normungsauftrag entspricht und an den europäischen Rechtsrahmen angepasst ist, und erlässt anschließend einen Durchführungsrechtsakt mit Beratungsverfahren, um die Norm für verbindlich zu erklären. Gleichzeitig erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, um die in der Norm – die gleichzeitig mit dem Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt – enthaltenen anzuwendenden Klassen, Schwellenwerte und verbindlichen Erklärungen zu billigen.

1.4Arbeiten zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung zu Produktfamilien im Zeitraum 2020-2025

Zwischen 2020 und dem ersten Quartal 2025 wurde die Arbeit in 14 Untergruppen, die sich mit Produktfamilien befassen, aufgenommen. Es wurde beschlossen, die Arbeitsgruppe für Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel (Produktfamilie 13) mit der Arbeitsgruppe für Holzspanplatten und -elemente (Produktfamilie 14) zusammenzulegen. Bislang hat die Kommission auf der Grundlage dieser Arbeiten drei Normungsaufträge für 21 harmonisierte Normen, vier grundlegende Normen und einen technischen Bericht angenommen (die ersten beiden noch im Rahmen der Bauprodukteverordnung 2011):

-Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton (Produktfamilie 1) 16

-Metallbauprodukte und Zubehörteile (Produktfamilie 20) 17

-Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (Produktfamilie 15) 18

Vier weitere Normungsaufträge sind derzeit in Vorbereitung:

-Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton (und Zubehörteile) – Spannsysteme (Produktfamilie 16)

-Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür (Produktfamilie 2)

-Wärmedämmungsprodukte – Dämmverbundbausätze/-systeme (Produktfamilie 4)

-Flachglas, Profilglas und Glassteinprodukte (Produktfamilie 30)

2Methodik und Prioritätensetzung für den Arbeitsplan zur Bauprodukteverordnung

In Artikel 4 Absatz 2 heißt es: „Die Kommission legt die Prioritäten des Arbeitsplans unter Rückgriff auf eine transparente und ausgewogene Methode fest, die zusammen mit dem Arbeitsplan veröffentlicht wird. Die Methode trägt mindestens dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Bauwerken und Produkten sowie den Zielen der Union in den Bereichen Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft Rechnung.“

Der Arbeitsplan zur Bauprodukteverordnung folgt einem ähnlichen Ansatz wie der Arbeitsplan 19 für die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte 20 . Es gibt jedoch einen wesentlichen inhaltlichen Unterschied: Der Arbeitsplan zur Bauprodukteverordnung umfasst hauptsächlich den Zeitplan für die Ausarbeitung neuer harmonisierter technischer Spezifikationen für alle in Anhang VII der Bauprodukteverordnung aufgeführten Produktfamilien. Erst während der Arbeiten der speziellen Untergruppen der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung zu den jeweiligen Produktfamilien wird ermittelt und entschieden, welche Produkte, wesentlichen Merkmale, Klassen, Schwellenwerte, Produktanforderungen, Kennzeichnungen, Produktinformationen usw. geregelt werden sollen.

Daher konzentriert sich die erforderliche transparente und ausgewogene Methodik hauptsächlich auf die richtige Reihenfolge der Produktfamilien, für die harmonisierte technische Spezifikationen ausgearbeitet oder aktualisiert werden sollen.

Den Kern dieser Methodik bildet die Festlegung einer Prioritätenfolge für die Aufnahme der Arbeiten nachfolgender Untergruppen. Ausgangspunkt ist die 2020 festgelegte Reihenfolge 21 , die sich auf die im Rahmen einer Konsultation ermittelten Prioritäten der Mitgliedstaaten für den Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung 2011 stützte. Die Mitgliedstaaten wurden gebeten anzugeben, in welcher Reihenfolge mit der Arbeit an den 34 Produktfamilien begonnen werden sollte. Diese Konsultation ergab die dargestellte Prioritätenreihenfolge, die anhand der folgenden acht Kriterien festgelegt wurde 22 :

1.Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten

2.Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen an Bauwerke

3.Inhärente Sicherheitsfragen betreffend Bauprodukte

4.Umweltfragen, einschließlich Energie und Nachhaltigkeit

5.Größe des EU-Markts (Volumen)

6.Grenzüberschreitender Handel

7.Potenzieller grenzüberschreitender Handel

8.Unvollständige oder nicht vorhandene harmonisierte Normen

Tabelle 1 – Erste Prioritätenliste, Produktfamilien und Aufträge 23

Priorität 2020

Code Produktfamilie

Produktfamilie

Alter Normungsauftrag

Buchstabencode

01

01

Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton

M100 Betonfertigteile

PCP

02

20

Metallbauprodukte und Zubehörteile

M120 Metallbauprodukte

SMP

03

16

Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton (und Zubehörteile) – Spannsysteme

M115 Betonstahl

RPS

04

02

Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür

M101 Türen, Fenster

DWS

05

15

Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel

M114 Zement

CEM

06

04

Wärmedämmungsprodukte [– Dämmverbundbausätze/-systeme]

M103 Wärmedämmungsprodukte

TIP

07

13

Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel

M112 Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel

STP

08

26

Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel

M128 Beton, Mörtel und Einpressmörtel

CMG

09

17

Mauerwerk und verwandte Produkte – Mauerwerkeinheiten, Mörtel, Zubehör

M116 Mauerwerk

MAS

10

24

Zuschlagstoffe

M125 Zuschlagstoffe

AGG

11

10

Ortsfeste Löschanlagen (Feueralarm-, Feuererkennungsprodukte, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutzprodukte)

M109 Ortsfeste Löschanlagen

FFF

12

23

Bauprodukte für den Straßenbau

M124 Bauprodukte für den Straßenbau

RCP

13

19

Bodenbeläge

M119 Bodenbeläge

FLO

14

04

[Wärmedämmungsprodukte] – Dämmverbundbausätze/-systeme

M489 ETICS

15

09

Vorhangfassaden/Verkleidungen/geklebte Glaskonstruktionen

M108 Vorhangfassaden

CWP

16

14

Holzspanplatten und -elemente

M113 Holzspanplatten

WBP

17

05

Strukturelle Lagerungen – Querkraftdorne für tragende Verbindungen

M104 Strukturelle Lagerungen

SBE

18

34

Bausätze, Gebäudeeinheiten, vorgefertigte Elemente

Bausätze und zusammengesetzte Produkte der oben genannten Familien

KAS

19

21

Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen – Bausätze für innere Trennwände

M121 Wand- und Deckenbekleidungen

WCF

20

27

Raumerwärmungsanlagen

M129 Raumerwärmungsanlagen

SHA

21

22

Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile – Bausätze für Bedachungen

M122 Bedachungen

ROC

22

12

Straßenausstattungen: Straßenausrüstung

M111 Straßenausstattungen

CIF

23

18

Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung

M118 Abwasserentsorgung

WWD

24

25

Bauklebstoffe

M127 Klebstoffe

ADH

25

07

Gipsprodukte

M106 Gips

GYP

26

33

Befestigungen

Entf.

FIX

27

03

Dichtungsbahnen einschließlich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und/oder Wasserdampf)

M102 Dichtungsbahnen

MEM

28

30

Flachglas, Profilglas und Glassteinprodukte

M135 Glas

GLA

29

08

Geotextilien, Geomembranen und verwandte Produkte

M107 Geotextilien

GEO

30

11

Sanitäreinrichtungen

M110 Sanitäreinrichtungen

SAP

31

28

Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen

M131 Rohre und Behälter, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen

PTA

32

31

Strom-, Steuer- und Kommunikationskabel

M443 Strom-, Steuer- und Kommunikationskabel

CAB

33

06

Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte

M105 Schornsteine

CHI

34

32

Dichtungsmassen für Verbindungen

M474 Dichtstoffe für nichttragende Verbindungen in Gebäuden und Fußwegen

SEA

Entf.

29

Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen

Entf.

DWP

Entf.

35

Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen – Flammschutzprodukte

Entf.

FPP

Entf.

36

Befestigte Leitern

Entf.

LAD

Da die im Rahmen der Bauprodukteverordnung 2011 begonnenen Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, schlug die Kommission der Sachverständigengruppe für den Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung Anfang 2025 vor, die 2020 festgelegte Prioritätenfolge weitgehend beizubehalten, da sie nach wie vor dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, den Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Bauwerken und Produkten sowie den Zielen der Union in den Bereichen Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft Rechnung trägt 24 . Die Kommission schlug vor, die zuvor festgelegte Reihenfolge geringfügig zu aktualisieren, um

(1)sich den Veränderungen bei den Prioritäten der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihres Regelungsbedarfs anzupassen,

(2)den derzeitigen Prioritäten der Kommission Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf den Europäischen Plan für erschwinglichen Wohnraum, die Europäische Strategie für den Wohnungsbau, den Deal für eine saubere Industrie, den Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft und die Bioökonomie-Strategie der EU, und Überlegungen anzustellen, wie solche Initiativen durch die Bauprodukteverordnung ergänzt werden können,

(3)zu gewährleisten, dass der Anwendungsbereich der Bauprodukteverordnung in vollem Umfang widergespiegelt wird, indem alle in Anhang VII aufgeführten Produktfamilien einbezogen werden,

(4)die Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte und die Arbeiten zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung zu synchronisieren, um zu gewährleisten, dass Arbeiten zu (ähnlichen) Produkten, die durch beide Verordnungen abgedeckt werden, gleichzeitig stattfinden,

(5)die Tätigkeiten zu straffen, wenn die Arbeiten zu zwei Produktfamilien in einer einzigen Untergruppe zusammengefasst werden können.

Die Konsultation der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Dachverordnung ergab die folgende Reihenfolge für die Aufnahme der Arbeiten in den einzelnen Untergruppen.

Tabelle 2 – Neue Prioritätenliste der Produktfamilien

Neue Priorität/
Status

Priorität 2020

Code Produktfamilie

Produktfamilie

Buchstabencode

Arbeiten zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung aufgenommen

NAuftr. angenommen 25

01

01

Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton

PCP

Ja

NAuftr. angenommen

02

20

Metallbauprodukte und Zubehörteile

SMP

Ja

NAuftr. angenommen

03

16

Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton (und Zubehörteile) – Spannsysteme

RPS

Ja

NAuftr. in Vorbereitung

04

02

Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür

DWS

Ja

NAuftr. angenommen

05

15

Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel

CEM

Ja

NAuftr. in Vorbereitung

06

04

Wärmedämmungsprodukte – Dämmverbundbausätze/-systeme

TIP

Ja

NAuftr. in Vorbereitung

28

30

Flachglas, Profilglas und Glassteinprodukte

GLA

Ja

01

07

13

Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel

STP

Ja

16

14

Holzspanplatten und -elemente

WBP

Ja

02

08

26

Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel

CMG

Ja

03

09

17

Mauerwerk und verwandte Produkte – Mauerwerkeinheiten, Mörtel, Zubehör

MAS

Ja

04

10

24

Zuschlagstoffe

AGG

Ja

05

15

09

Vorhangfassaden/Verkleidungen/geklebte Glaskonstruktionen

CWP

Ja

06

11

10

Ortsfeste Löschanlagen (Feueralarm-, Feuererkennungsprodukte, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutzprodukte)

FFF

Nein

07

12

23

Bauprodukte für den Straßenbau

RCP

Nein

08

13

19

Bodenbeläge

FLO

Nein

09

18

34

Bausätze, Gebäudeeinheiten, vorgefertigte Elemente

KAS

Nein

Entf.

36

Befestigte Leitern

LAD

Nein

10

19

21

Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen – Bausätze für innere Trennwände

WCF

Nein

11

25

07

Gipsprodukte

GYP

Nein

12

17

05

Strukturelle Lagerungen – Querkraftdorne für tragende Verbindungen

SBE

Nein

13

20

27

Raumerwärmungsanlagen

SHA

Nein

14

21

22

Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile – Bausätze für Bedachungen

ROC

Nein

15

22

12

Straßenausstattungen: Straßenausrüstung

CIF

Nein

16

23

18

Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung

WWD

Nein

17

24

25

Bauklebstoffe

ADH

Nein

34

32

Dichtungsmassen für Verbindungen

SEA

Nein

18

Entf.

35

Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen – Flammschutzprodukte

FPP

Nein

19

26

33

Befestigungen

FIX

Nein

20

27

03

Dichtungsbahnen einschließlich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und/oder Wasserdampf)

MEM

Nein

21

29

08

Geotextilien, Geomembranen und verwandte Produkte

GEO

Nein

22

30

11

Sanitäreinrichtungen

SAP

Nein

23

31

28

Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen

PTA

Nein

24

Entf.

29

Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen

DWP

Nein

25

32

31

Strom-, Steuer- und Kommunikationskabel

CAB

Nein

26

Entf.

Entf.

Dekorationsfarben und Tapeten

DPW

Nein

27

33

06

Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte

CHI

Ja 26

3Horizontale Maßnahmen

In den Kapiteln 3 und 4 werden die konkreten Maßnahmen beschrieben, die für die Jahre 2026 bis 2029 geplant sind.

3.1Änderung von Anhang VII (Liste der Produktfamilien)

Die Kommission wird Anhang VII ändern, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen:

-Dazu gehören die Zusammenlegung der Produktfamilien 34 „Bausätze, Gebäudeeinheiten, vorgefertigte Elemente“ und 36 „Befestigte Leitern“, da es sich bei der letztgenannten Familie nicht um eine eigenständige Produktfamilie handelt. 

-Darüber hinaus wird eine neue Produktfamilie mit der Bezeichnung „Dekorationsfarben und Tapeten“ eingeführt. Tapeten sind derzeit in der Produktfamilie 21 enthalten, passen aber zusammen mit Dekorationsfarben besser in eine eigene Gruppe. Wenn in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte Farben reguliert werden, strebt die Kommission doch eine ergänzende Regulierung von Baufarben innerhalb des Rechtsrahmens der Bauprodukteverordnung an.

-Die Änderung umfasst auch die Ergänzung der Bezeichnung der Produktfamilie 27 „Raumerwärmungsanlagen“ um „Heiz- und Kühlgeräte“ sowie die Umbenennung der Produktfamilie 31 „Strom-, Steuer- und Kommunikationskabel“ in „Strom-, Steuer- und Kommunikationskabel, elektrische und elektronische Produkte und Zubehörteile“.

-Schließlich wird die Produktfamilie 22 „Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile – Bausätze für Bedachungen“ in „Bedachungen und Zubehörteile – Bausätze für Bedachungen und Photovoltaikmodule“ umbenannt, da Oberlichter und Dachfenster bereits in der Produktfamilie 2 „Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür“ enthalten sind und Photovoltaikmodule bisher nicht erwähnt werden.

3.2Arbeiten in den horizontal ausgerichteten Untergruppen (Brandschutz, ökologische Nachhaltigkeit und gefährliche Stoffe)

3.2.1Brandschutz

Die Kommission wird delegierte Rechtsakte zur Feuerbeständigkeit und zum Brandverhalten von Bauprodukten erlassen. Darüber hinaus wird im Jahr 2026 der delegierte Rechtsakt im Hinblick auf das Brandverhalten von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen überprüft, um festzustellen, wie sich der potenzielle Bedarf der Produktfamilie 2 „Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür“ auf Prüfverfahren und Klassifizierung (Dachfenster und Oberlichter) auswirken könnte. Die Kommission wird die Arbeit zu einem Normungsauftrag für die Erarbeitung von Normen für die Brandprüfung von Fassaden einleiten, der 2027 angenommen werden soll. Diese Arbeit wird sich auf die Ergebnisse des dann abgeschlossenen Projekts eines europäischen Ansatzes zur Bewertung des Brandverhaltens von Fassaden stützen 27 .

3.2.2Ökologische Nachhaltigkeit

Gemäß Artikel 15 der Bauprodukteverordnung muss die Leistungs- und Konformitätserklärung die Umweltleistung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus in Bezug auf die vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale, die in Anhang II aufgeführt sind, z. B. das Treibhauspotenzial (gesamt, fossil, biogen, Landnutzung und Landnutzungsänderung) für die erklärten Merkmale umfassen. Dieser Ansatz schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen, da die Bewertungsmethoden für alle Bauprodukte, einschließlich biobasierter Materialien, gelten.

Die Kommission unterstützt die Ausarbeitung ergänzender Produktkategorieregeln 28 . Dies beschleunigt die Entwicklung technischer Inhalte, die für die Umsetzung der Bestimmungen der Bauprodukteverordnung zur ökologischen Nachhaltigkeit erforderlich sind, und gewährleistet die Kohärenz und zeitnahe Bereitstellung der Normen. Die Arbeiten werden als Grundlage für künftige Normungsaufträge und Produktkategorieregeln dienen. Letztendlich soll ein kohärenter technischer Rahmen für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten geschaffen werden.

Die Kommission veröffentlichte eine Ausschreibung für Hintergrunddatensätze zur Berechnung der Umweltleistung. Ziel des Projekts ist es, europäische Hintergrunddatensätze für Hersteller zu erstellen. Zunächst werden Daten für die ersten harmonisierten Normen bereitgestellt, die die ökologische Nachhaltigkeit umfassen, in den Folgejahren wird das Projekt auf weitere Produktfamilien ausgeweitet.

Hintergrunddatensätze sollen zwingend in den Fällen verwendet werden, in denen unternehmensspezifische Daten, einschließlich der hochwertigen Daten, die bei der Umsetzung des EU-Emissionshandelssystems (EHS) für Großanlagen generiert werden, nicht ohne Weiteres verfügbar sind oder deren Beschaffung mit hohen Kosten verbunden ist. Um „Data Shopping“ (d. h. die Auswahl derjenigen Daten, die das Produkt im besten Licht erscheinen lassen) zu vermeiden, sollen die Hintergrunddatensätze konservativ sein.

Die Untergruppe „Ökologische Nachhaltigkeit“ erörtert auch die Durchführung der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere im Hinblick auf die einheitliche Umsetzung von AVS 3+ (Bewertungs- und Überprüfungssysteme) und die Ausarbeitung von Vorschriften für künftige delegierte Rechtsakte für die Erklärung der wesentlichen Merkmale der ökologischen Nachhaltigkeit ohne Prüfung.

Die Kommission wird einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem die Verwendung von EHS-Daten als Input für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit für diejenigen Produktgruppen anerkannt wird, bei denen EHS-Daten und -Methodik es ermöglichen würden, einen erheblichen Anteil der Lebenszyklusemissionen zu erfassen. Dadurch wird ein harmonisierter Ansatz für die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gewährleistet und der Verwaltungsaufwand für die Hersteller verringert.

3.2.3Gefährliche Stoffe

Die Kommission wird 2026 einen Normungsauftrag zur Aufnahme zusätzlicher Bewertungsmethoden annehmen, die die bestehenden Instrumente zur Bewertung des Gehalts oder der Emissionen in oder aus Bauprodukten ergänzen. Der Schwerpunkt dieser Arbeiten liegt auf zusätzlichen Stoffen und Materialien (z. B. Mikroplastik) und Bewertungsmethoden (zur Ergänzung/Verfeinerung bestehender Methoden für Emissionen/Gehalt gefährlicher Stoffe), um neuen EU-Rechtsvorschriften und nationalen Anforderungen Rechnung zu tragen.

3.3Digitaler Produktpass – Informationen über alle Teile der Wertschöpfungskette

Eine zentrale Säule der Bauprodukteverordnung ist der digitale Produktpass. Jedes Produkt, das durch harmonisierte technische Spezifikationen oder Europäische Bewertungsdokumente im Rahmen der Bauprodukteverordnung (nicht der Bauprodukteverordnung 2011) geregelt ist, wird über einen digitalen Produktpass verfügen, sobald dieser einsatzbereit ist und durch einen delegierten Rechtsakt verbindlich vorgeschrieben wird. Der digitale Produktpass wird Unternehmen, Behörden, Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der Grundlage offener, nicht proprietärer internationaler Standards den Zugang zu Daten bieten. Die Kommission hat den Normungsprozess eingeleitet, um Vorschriften für Datenträger, Infrastruktur und Dateninteroperabilität festzulegen, die für die Entwicklung des Produktpasssystems erforderlich sind. Der digitale Produktpass wird die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette nach dem Inverkehrbringen des Produkts sicherstellen. Er stellt einen wichtigen Beitrag zu einer kohärenten Digitalisierung des Bauökosystems dar und wird die Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 29 sowie die Verwendung digitaler Gebäudelogbücher und von Bauwerksdatenmodellen (Building Information Models – BIM) unterstützen. Der digitale Produktpass wird Informationen über die wesentlichen Merkmale und die Materialien sowie Informationen darüber enthalten, wie das Produkt sicher verwendet, repariert, wiederverwendet, recycelt und entsorgt werden kann. Dies wird das Management des gesamten Lebenszyklus von Produkten erleichtern.

3.4Stärkung der Handlungskompetenz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Fachleuten: Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen und Informationskennzeichnungen

Ein starker Fokus der Bauprodukteverordnung liegt auf Produktinformationen. In Anhang IV ist der Inhalt der Produktinformationen festgelegt. Die Kommission wird die Normungsorganisationen in den Normungsaufträgen auffordern, Leitlinien für Hersteller zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen auszuarbeiten.

In der Bauprodukteverordnung ist festgelegt, dass für Produkte, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewählt werden, verbindliche Kennzeichnungen für ökologische Nachhaltigkeit eingeführt werden können, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei zu helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen und Verhaltensänderungen anzuregen. Dies kann dazu beitragen, dass die Bauprodukteverordnung im Hinblick auf die ökologische Nachhaltigkeit einen Nutzen entfalten kann, der deutlich über das durch die Regulierung der Mindestleistung erreichbare Niveau hinausgeht.

In Zukunft werden diese Informationen in der Regel im digitalen Produktpass bereitgestellt. Einige Produkte können auch mit einem Ökodesign-Kennzeichen für nachhaltige Produkte und/oder anderen Kennzeichnungen versehen sein, die spezifischen EU-Rechtsvorschriften unterliegen. Diese Kennzeichnungen werden klare und vertrauenswürdige Informationen über relevante Produktmerkmale oder ‑leistungen wie CO2-Fußabdruck, Anteil an biobasierten Materialien, Wasserverbrauch, Funktionsbeständigkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit liefern.

Es wird Aufgabe der Untergruppen zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung im Rahmen ihrer Arbeit zu den Produktfamilien sowie der horizontal ausgerichteten Untergruppe für ökologische Nachhaltigkeit sein, diejenigen Bauprodukte zu ermitteln, für die solche Kennzeichnungen eingeführt werden sollten. Bei dieser Bewertung werden die Untergruppen die bestehenden Kennzeichnungen berücksichtigen, die auf EU-Rechtsvorschriften beruhen, um Überschneidungen und Verwirrung bei den Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden.

Im Deal für eine saubere Industrie wurde die Einführung einer verpflichtenden Kennzeichnung für Zement (Angaben zum Treibhauspotenzial) angekündigt, wenn die neuen Zementnormen verbindlich vorgeschrieben werden 30

3.5Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Bauprodukteverordnung sieht die Möglichkeit vor, delegierte Rechtsakte zur Festlegung verbindlicher Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten bei der umweltorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge zu erlassen, wenn die durch harmonisierte Normen geregelten Produkte für öffentliche Auftraggeber relevant sind und es für sie wirtschaftlich machbar ist, die ökologisch nachhaltigsten Produkte zu kaufen. Diese Maßnahmen sollen die Schaffung von Leitmärkten fördern, Investitionen anregen und die EU-Industrie dabei unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit im Einklang mit den Zielen des Deals für eine saubere Industrie zu verbessern. Die Kommission wird die erste Folgenabschätzung spätestens Ende 2026 einleiten.

Mögliche Maßnahmen müssen der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge und dem anstehenden Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie Rechnung tragen.

4Maßnahmen in Bezug auf Produktfamilien

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den Produktfamilien. In der nachfolgenden Tabelle 3 sind alle geplanten und laufenden Maßnahmen im Arbeitsplanzeitraum 2026 bis 2029 für alle Produktfamilien in der in Tabelle 2 festgelegten Reihenfolge aufgeführt. Die Produktfamilien sind nach dem (geplanten) Beginn der Arbeiten zum Acquis geordnet. Alle Daten sind Richtwerte.

Erläuterungen zur Tabelle:

¾Code Produktfamilie – im Acquis der Bauprodukteverordnung zugewiesener Code aus drei Buchstaben

¾Etappenziel I – Bereitstellung des Dokuments zum Etappenziel I: abzudeckende Produkte

¾Etappenziel III – Bereitstellung des Dokuments zum Etappenziel III: wesentliche Merkmale, Klassen, Schwellenwerte, allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen sowie vorläufiger Inhalt für Produktanforderungen (sofern relevant)

¾Normungsauftrag – Entwurf eines Normungsauftrags, der dem Normungsausschuss zur Abstimmung vorgelegt wird

¾Frist für die Bereitstellung von Normen – voraussichtliche Bereitstellung der ersten im Normungsauftrag enthaltenen Normen, spezifische Termine für die einzelnen zu erörternden Leistungen

¾Verbindliche Einführung der Norm und Erlass des delegierten Rechtsakts – Termin für den Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem die Normen verbindlich vorgeschrieben werden, und des entsprechenden delegierten Rechtsakts zur Festlegung von Klassen, Schwellenwerten, verbindlichen Erklärungen usw.

¾Produktanforderungen delegierter Rechtsakt – Termin für den Erlass des delegierten Rechtsakts zur Festlegung der Produktanforderungen; daran kann sich ein separater Normungsauftrag für die Ausarbeitung freiwilliger harmonisierter Normen anschließen, um eine Vermutung der Konformität mit den Anforderungen zu begründen.

¾Zusätzliche Informationen – weitere relevante Informationen, die zu berücksichtigen sind, wie etwa die in einigen Gruppen eingeleiteten vorbereitenden Arbeiten im Rahmen des Etappenziels 0.

Tabelle 3: Maßnahmen in Bezug auf Produktfamilien

Code Produktfamilie in Anhang VII

Produktfamilie

Code

Etappenziel I

Etappenziel III

Normungsauftrag

Bereitstellung der Normen

Frist

Verbindliche Einführung der Norm und Erlass des delegierten Rechtsakts

Produktanforderungen delegierter Rechtsakt

Zusätzliche Informationen

1

Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton

PCR

Fertig

Fertig

2. Quartal 2025

4. Quartal 2025

4. Quartal 2025

Nein

Genannt in Bauprodukteverordnung 2011

20

Metallbauprodukte und Zubehörteile

SMP

Fertig

Fertig

3. Quartal 2025

4. Quartal 2025

2. Quartal 2026

Nein

Genannt in Bauprodukteverordnung 2011; für nicht bereitgestellte oder nicht konforme Normen wird es im 2. Quartal 2026 einen neuen Normungsauftrag im Rahmen der Bauprodukteverordnung mit Termin für die Bereitstellung im 3. Quartal 2027 geben

2

Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür

DWS

Fertig

Fertig

1. Quartal 2026

2028

2029

2029

Produktanforderungen für Beschläge wurden ermittelt und werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt. Dies bezieht sich auf Anforderungen an Fluchtwege.

16

Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton (und Zubehörteile) – Spannsysteme

RPS

Fertig

4. Quartal 2025

2. Quartal 2026

2029

2029

Beratungen im Gange

15

Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel

CEM

Fertig

Fertig

3. Quartal 2025

3. Quartal 2027

4. Quartal 2027

Nein

Kommission fordert Europäische Bewertungsdokumente für innovative und alkalisch aktivierte Zemente an
1. Quartal 2026

Normungsauftrag für alkalisch aktivierten Zement
4. Quartal 2027

4

Wärmedämmungsprodukte – Dämmverbundbausätze/-systeme

TIP

Fertig

Im Gange

3. Quartal 2026

2029

2029

Beratungen im Gange

30

Flachglas, Profilglas und Glassteinprodukte

GLA

Fertig

Im Gange

1. Quartal 2026

2028

2029

2028

Produktanforderungen wurden ermittelt und werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt.

6

Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte

CHI

Fertig

Im Gange

3. Quartal 2026

2028

2028

Freistehende Schornsteine ausgenommen

13

Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel

STP

Im Gange

1. Quartal 2026

3. Quartal 2026

2029

2029

14

Holzspanplatten und -elemente

WBP

26

Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel

CMG

Im Gange

1. Quartal 2026

4. Quartal 2026

2029

17

Mauerwerk und verwandte Produkte – Mauerwerkeinheiten, Mörtel, Zubehör

MAS

Im Gange

2. Quartal 2026

1. Quartal 2027

24

Zuschlagstoffe

AGG

Im Gange

2. Quartal 2026

1. Quartal 2027

2029

9

Vorhangfassaden/Verkleidungen/geklebte Glaskonstruktionen

CWP

Fertig

2. Quartal 2026

4. Quartal 2026

2029

10

Ortsfeste Löschanlagen (Feueralarm-, Feuererkennungsprodukte, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutzprodukte)

FFF

2. Quartal 2026

1. Quartal 2027

3. Quartal 2027

23

Bauprodukte für den Straßenbau (Asphalt usw.)

RCP

1. Quartal 2026

3. Quartal 2026

2027

19

Bodenbeläge

FLO

2. Quartal 2026

4. Quartal 2026

2027

Im Rahmen des Etappenziels 0 wird bereits an Prüfverfahren für Rutschfestigkeit gearbeitet 31

34

Bausätze, Gebäudeeinheiten, vorgefertigte Elemente

KAS

2. Quartal 2026

2. Quartal 2027

2027

Einschließlich Familie 36. Gegebenenfalls wird diese Arbeit in mehrere Arbeitsbereiche mit unterschiedlichen Zeitplänen aufgeteilt. Darüber hinaus kann die Kommission Europäische Bewertungsdokumente für innovative Bausätze anfordern.

21

Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen – Bausätze für innere Trennwände

WCF

3. Quartal 2026

3. Quartal 2027

2028

7

Gipsprodukte

GYP

3. Quartal 2026

3. Quartal 2027

2028

5

Strukturelle Lagerungen – Querkraftdorne für tragende Verbindungen

SBE

4. Quartal 2026

4. Quartal 2027

2028

27

Raumerwärmungsanlagen und andere Heiz- und Kühlgeräte

SHA

4. Quartal 2026

4. Quartal 2027

2028

Ein Teil der Produkte wird auch durch das Ökodesign / die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte geregelt; Arbeiten werden mit den dortigen Aktivitäten abgestimmt.

22

Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile – Bausätze für Bedachungen, Photovoltaikmodule

ROC

2027

2027

2028

Photovoltaikmodule werden durch das Ökodesign / die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte geregelt; Arbeiten werden mit den dortigen Aktivitäten abgestimmt.

12

Straßenausstattungen: Straßenausrüstung (Farben, Verkehrsschilder, Fahrzeugrückhaltesysteme)

CIF

2027

2027

2028

Arbeiten im Rahmen des Etappenziels 0 sind bereits im Gange, um eine Bewertungsmethode für Fahrzeugrückhaltesysteme zu entwickeln 32 .

18

Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung

WWD

2027

2028

25

Bauklebstoffe

ADH

2027

2028

2029

32

Dichtungsmassen für Verbindungen

SEA

2027

2028

2029

35

Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen – Flammschutzprodukte

FPP

2028

2028

2029

33

Befestigungen

FIX

2028

2028

3

Dichtungsbahnen einschließlich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und/oder Wasserdampf)

MEM

2028

2028

8

Geotextilien, Geomembranen und verwandte Produkte

GEO

2028

2028

11

Sanitäreinrichtungen.

SAP

2028

2029

28

Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen

PTA

2028

2029

29

Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen

DWP

31

Strom-, Steuer- und Kommunikationskabel

CAB

2029

2029

Neu

Dekorationsfarben und Tapeten

2029

Arbeiten werden auf den zweiten Arbeitsplan der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte abgestimmt

6

Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte

CHI

2029

Umfasst nur freistehende Schornsteine

(1)

Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj ).

(2)

Sowie in den EWR-Ländern, der Schweiz und der Türkei.

(3)

Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung ( E03776 ); Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen .

(4)

  Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU , COM(2025) 30 final.

(5)

  Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung , COM(2025) 85 final.

(6)

  Ein europäischer Aktionsplan für Stahl und Metalle , COM(2025) 125 final.

(7)

Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).

(8)

  Auf dem Weg zu einer kreislauforientierten, regenerativen und wettbewerbsfähigen Bioökonomie .

(9)

  Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie – Beschleunigung der Dekarbonisierung .

(10)

  Europäische Strategie für den Wohnungsbau .

(11)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj ).

(12)

  Fortlaufend offene Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen für Expertengruppen der Kommission.

(13)

Siehe z. B. Review of European Standards .

(14)

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj ).

(15)

Mit Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj ) eingesetzter Ausschuss.

(16)

  eNorm Platform .

(17)

  eNorm Platform .

(18)

  eNorm Platform .

(19)

  ESPR and Energy Labelling Working Plan 2025-30 .

(20)

Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ).

(21)

  Acquis – Europäische Kommission .

(22)

  https://ec.europa.eu/docsroom/documents/42128/attachments/1/translations/en/renditions/native

(23)

  https://ec.europa.eu/docsroom/documents/42129/attachments/1/translations/en/renditions/native .

(24)

Siehe Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen .

(25)

„NAuftr.“ bedeutet Normungsauftrag.

(26)

Das CEN erarbeitet derzeit den technischen Inhalt für einen Normungsauftrag, der 2026 angenommen werden soll und den Aufgabenbereich dieser Untergruppe teilweise abdecken wird. Die übrigen Produkte (freistehende Schornsteine) werden in der in der Tabelle festgelegten Reihenfolge erörtert.

(27)

https://www.ri.se/en/expertise-areas/projects/european-approach-to-assess-the-fire-performance-of-facades.

(28)

Im Wege der Aufforderung der EISMEA SMP-STAND-2025-ESOS-01-IBA Themenbereich 24  Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI .

(29)

Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj ).

(30)

Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0085

(31)

  SMP-STAND-2024-ESOS-01-IBA topic 19 .

(32)

  SMP-STAND-2024-ESOS-01-IBA topic 17 .