Brüssel, den 3.11.2025

COM(2025) 658 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile für die Jahre 2022-2023














Inhalt

ZUSAMMENFASSUNG    

1    HINTERGRUND    

2    ZUGELASSENE BESTRAHLUNGSANLAGEN    

3    ERGEBNISSE DER 2022–2023 IN DEN BESTRAHLUNGSANLAGEN DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN    

4    ERGEBNISSE DER KONTROLLEN AUF DER STUFE DES INVERKEHRBRINGENS    



ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich Folgendes mit:

–    die Ergebnisse der Kontrollen, die in den Bestrahlungsanlagen durchgeführt werden, einschließlich der Gruppen und Mengen der mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmittel und der verabreichten Dosen, sowie

–    die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des Inverkehrbringens durchgeführt wurden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union einen Bericht, der sich auf die jedes Jahr von den einzelstaatlichen Kontrollbehörden gemachten Angaben stützt.

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Er enthält eine Zusammenstellung der Informationen, die die Europäische Kommission von den EU-Mitgliedstaaten und Nordirland erhalten hat.

Drei EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Länder übermittelten 2022 und 2023 keine Daten.

Zeitraum:                    1.1.2022 bis 31.12.2023

Betroffene Länder:                EU-Mitgliedstaaten und Nordirland

Bestrahlungsanlagen:

–    Zahl der Länder mit zugelassenen Anlagen:        13 Mitgliedstaaten und Norwegen

–    Zahl der zugelassenen Anlagen:            23

–    Zahl der stillgelegten Anlagen:            0

–    Zahl der Länder, die Bestrahlungen durchführen:    10 Mitgliedstaaten

Daten zur Bestrahlung:

–    Menge der bestrahlten Erzeugnisse:            4198,2 Tonnen (-16,5 % im Vergleich zu 2020–2021)

–    Am häufigsten bestrahlte Lebensmittelgruppen:    „Froschschenkel, gefroren“ (70,31 %), „getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel“ (27,62 %) und „Separatorenfleisch von Geflügel“ (2,07 %).

–    Länder, in denen Bestrahlungen am häufigsten eingesetzt wurden:        Belgien (69,9 %)

Kontrollen auf der Stufe des Inverkehrbringens:

–    Zahl analysierter Proben:                    7205

–    Zahl nicht konformer Proben                    51 (0,71 %)

–    Am häufigsten untersuchte Lebensmittelgruppen:        Kräuter und Gewürze (46,97 %); Getreide, Samen, Gemüse, Obst und deren Nebenerzeugnisse (23,36 %)

1HINTERGRUND

Bei der Lebensmittelbestrahlung handelt es sich um die Behandlung von Lebensmitteln mit einer bestimmten Strahlungsenergie, die als ionisierende Strahlung bezeichnet wird. Die Strahlungsenergie weist unterschiedliche Wellenlängen und Leistungsgrade auf; nach Entfernung der Energiequelle ist sie nicht mehr vorhanden. Bestrahlung wird für hygienische und pflanzengesundheitliche Zwecke genutzt, um pathogene Bakterien (wie Salmonella, Campylobacter und E. Coli) abzutöten, die Lebensmittelvergiftungen verursachen können, und um Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wie Insekten oder andere Schädlinge zu bekämpfen. Darüber hinaus soll sie die Reifung von Obst verzögern, die Sprossung oder Keimung von Gemüse (wie Zwiebeln oder Kartoffeln) verlangsamen und letztendlich die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern. Die Bestrahlung von Lebensmitteln kann einen ordnungsgemäßen Umgang mit Lebensmitteln nicht ersetzen. Bestrahlte Lebensmittel müssen trotzdem angemessen gekühlt und, wenn nötig, vor dem Verzehr gegart werden.

Der EU-Rechtsrahmen für die Bestrahlung von Lebensmitteln (Richtlinien über mit Strahlen behandelte Lebensmittel) besteht aus:

–    Richtlinie 1999/2/EG (Rahmenrichtlinie). diese Richtlinie legt die Bestimmungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen fest, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden;

–    Richtlinie (Durchführungsrichtlinie) 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen 2 . Derzeit umfasst diese Liste nur eine Lebensmittelgruppe: getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze.

Darüber hinaus wird das Verzeichnis der in Mitgliedstaaten zur Behandlung mit ionisierenden Strahlen zugelassenen anderen Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile dürfen nur in zugelassenen Bestrahlungsanlagen mit ionisierenden Strahlen behandelt werden. Im Hoheitsgebiet der EU angesiedelte Anlagen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/2/EG teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Bestrahlungsanlagen sie zugelassen haben. Dieses Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union 3 veröffentlicht.

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/2/EG müssen alle bestrahlten Lebensmittel oder Lebensmittelbestandteile eines zusammengesetzten Lebensmittels auf dem Etikett mit dem Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ gekennzeichnet sein.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Kennzeichnungspflicht zu kontrollieren und Lebensmittel zu ermitteln, die möglicherweise illegal mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden, hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen für mehrere Analysemethoden festgelegt.

2ZUGELASSENE BESTRAHLUNGSANLAGEN

Zum Ende des Berichtszeitraums (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023) gab es in der EU 23 zugelassene Bestrahlungsanlagen in 13 Mitgliedstaaten: Frankreich (5), Deutschland (5), Bulgarien (2), Niederlande (2), Spanien (1), Belgien (1), Tschechische Republik (1), Kroatien (1), Estland (1), Italien (1), Ungarn (1), Polen (1) und Rumänien (1).

Von diesen 13 Mitgliedsstaaten, die über Bestrahlungsanlagen verfügen, haben zwei Länder im Zeitraum 2022–2023 keine Lebensmittel bestrahlt und einer hat keine Daten vorgelegt.

3ERGEBNISSE DER 2022–2023 IN DEN BESTRAHLUNGSANLAGEN DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN

Insgesamt wurden in den Jahren 2022 und 2023 in den EU-Mitgliedstaaten 4 198,2 Tonnen Lebensmittel mit ionisierender Strahlung behandelt. Belgien hat mit 69,9 % den größten Anteil an den bestrahlten Lebensmitteln in der EU.

Die drei am häufigsten bestrahlten Lebensmittelgruppen in der EU waren Froschschenkel, gefroren (70,31 %), getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel (27,62 %) und Separatorenfleisch von Geflügel (2,07 %).

Abbildung 1 zeigt die Verteilung der 2022 und 2023 in zugelassenen Anlagen in den EU-Mitgliedstaaten ionisierten Erzeugnisse.

Abbildung 1 – Aufschlüsselung nach Gruppen von bestrahlten Lebensmitteln in der EU 2022-2023

 

Die Mengen (in Tonnen) der mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmittel in der EU sind seit 2010 insgesamt rückläufig, wie aus Abbildung 2 hervorgeht.

Abbildung 2 – Menge der Lebensmittel, die seit 2010 innerhalb der Europäischen Union in zugelassenen Bestrahlungsanlagen mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden

 

4ERGEBNISSE DER KONTROLLEN AUF DER STUFE DES INVERKEHRBRINGENS

Im Zeitraum 2022-2023 wurden 7205 Proben von 20 EU-Mitgliedstaaten zum Nachweis ionisierter Lebensmittel auf der Stufe des Inverkehrbringens (einschließlich aus Nicht-EU-Ländern eingeführter Lebensmittel) analysiert, d. h. insgesamt 6 % weniger als im Zeitraum 2020-2021. Die Daten aller EU-Mitgliedstaaten sind in Anhang II aufgeführt und in Abbildung 3 zusammengefasst.

Abbildung 3 – Im Zeitraum 2022–2023 in den einzelnen Mitgliedstaaten auf der Stufe des Inverkehrbringens analysierte Proben

 

Vier Mitgliedstaaten haben 2022-2023 aufgrund fehlender Laborkapazitäten (Zypern und Griechenland), begrenzter personeller Mittel (Estland) oder aus anderen Gründen (Dänemark) keine Analysen auf der Stufe des Inverkehrbringens durchgeführt.

Von den insgesamt 7205 Proben waren 51 nicht konform (0,71 %), und 105 lieferten keine eindeutigen Ergebnisse (1,46 %). Bei den festgestellten Verstößen handelte es sich vor allem um falsche Etikettierung und verbotene Bestrahlung. Der Prozentsatz der Verstöße (0,71 %) war etwas niedriger als im vorangegangenen Berichtszeitraum 2020–2021 (0,9 %).

Die am häufigsten auf der Stufe des Inverkehrbringens untersuchten Erzeugnisse waren, wie in Abbildung 4 dargestellt, „Kräuter und Gewürze“ (46,97 %) sowie „Getreide, Samen, Gemüse, Früchte und ihre Erzeugnisse“ (23,36 %).



Abbildung 4 – In der Europäischen Union 2022-2023 auf der Stufe des Inverkehrbringens untersuchte Lebensmittelgruppen

 

(1)

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16). ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/1999/2/2008-12-11 .

(2)

ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24.

(3)

ABl. C 37 vom 30.1.2019, S. 6.


Brüssel, den 3.11.2025

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ANHÄNGE

des

BERICHTS DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile für die Jahre 2022-2023


ANHANG I

Menge von Lebensmitteln (in Tonnen), die 2022–2023 in zugelassenen Bestrahlungsanlagen in den EU-Mitgliedstaaten mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden

Land

Behandelte Menge 
(in Tonnen)

% EU insgesamt

Belgien

2934

69,9 %

Tschechische Republik

32

0,8 %

Deutschland

734,4

17,5 %

Estland

93

2,2 %

Spanien

123,7

2,9 %

Frankreich

104,8

2,5 %

Kroatien

21,9

0,5 %

Ungarn

79

1,9 %

Polen

67,4

1,6 %

Rumänien

8

0,2 %

EU insgesamt

4155,2

100 %



ANHANG II

In der Europäischen Union und in Nordirland im Zeitraum 2022–2023 analysierte Proben und festgestellte Ergebnisse

Land

Konform

Nicht eindeutig

Nicht konform

Proben insgesamt

% der EU-Proben insgesamt

Belgien

192

74

6

272

3,78 %

Tschechische Republik

31

12

2

45

0,62 %

Dänemark

KKD

KKD

KKD

KKD

-

Deutschland

4456

5

25

4486

62,26 %

Estland

KKD

KKD

KKD

KKD

-

Irland

104

0

0

104

1,44 %

Griechenland

KKD

KKD

KKD

KKD

-

Spanien

290

0

1

291

4,04 %

Frankreich

60

0

2

62

0,86 %

Kroatien

147

0

0

147

2,04 %

Italien

395

0

1

396

5,50 %

Zypern

KKD

KKD

KKD

KKD

-

Lettland

4

0

0

4

0,06 %

Litauen

20

0

0

20

0,28 %

Luxemburg

106

7

1

114

1,58 %

Ungarn

93

0

0

93

1,29 %

Malta

61

0

0

61

0,85 %

Österreich

79

0

0

79

1,10 %

Polen

520

2

9

531

7,37 %

Portugal

16

0

0

16

0,22 %

Rumänien

391

1

4

396

5,50 %

Slowenien

25

0

0

25

0,35 %

Slowakei

49

0

0

49

0,68 %

Schweden

10

4

0

14

0,19 %

EU INSGESAMT

7049

105

51

7205

100 %

EU INSGESAMT (%)

97,83 %

1,46 %

0,71 %

100 %

 

Nordirland

KKD

KKD

KKD

KKD

KKD: Keine Kontrolle durchgeführt



ANHANG III

Gruppen von im Zeitraum 2022–2023 bestrahlten Erzeugnissen und jeweils verabreichte Dosen, nach Land

Land

Lebensmittel

Absorbierte Dosis (kGy)

Belgien

Froschschenkel, gefroren

KDV

Separatorenfleisch von Geflügel

KDV

Kroatien

Getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel

6 - 10

Tschechische Republik

Getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel

3,86 - 9,21

4,23 – 9,84

Frankreich

Froschschenkel, gefroren

5 – 5

Deutschland

Getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel

5 – 5

Estland

Getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel

8 - 10

Ungarn

Getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel

2 – 10

Polen

Getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel

5 –10

Rumänien

Getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel

KDV

Spanien

Getrocknete aromatische Kräuter, Gewürze und Gemüsewürzmittel

9,1 - 10

9,15 – 9,4

KDV: keine Daten verfügbar