Brüssel, den 30.9.2025

COM(2025) 557 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN







Kurzfassung des zusammenfassenden Berichts über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien für den Zeitraum 2020-2022





{SWD(2025) 278 final}


Abkürzungsverzeichnis

Agentur    Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

BPR    Verordnung über Biozidprodukte

CLP    Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

KN    Kombinierte Nomenklatur

CUS    Zollunion und Statistik

DNA    Bezeichnete nationale Behörde

ECHA    Europäische Chemikalienagentur

ePIC    Software-Anwendung für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

EU    Europäische Union

FRA    Endgültige Rechtsvorschriften

IT    Informationstechnologie

NEA    Nationale Vollzugsbehörde

OECD    Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

ABl.    Amtsblatt der Europäischen Union

PIC    Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung

POP    Persistenter organischer Schadstoff

PPPR    Verordnung über Pflanzenschutzmittel

REACH    Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

RIN    Kennnummer

SDB    Sicherheitsdatenblatt



1Einleitung

Die PIC-Verordnung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 1 (im Folgenden „PIC-Verordnung“) wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent, PIC) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umgesetzt. Die Verordnung zielt darauf ab, durch einen leichteren Austausch von Informationen über gefährliche Chemikalien, durch Schaffung eines Entscheidungsprozesses in der EU über die Ein- und Ausfuhr solcher Chemikalien sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens und sonstige Länder die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien zu fördern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren.

Die PIC-Verordnung bezieht sich auf Chemikalien, die in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt sind, sowie auf Industriechemikalien (die von Fachleuten und Verbrauchern verwendet werden) und Pestizide (einschließlich Biozidprodukten), die durch die EU-Rechtsvorschriften aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Sie geht über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus, da sie für Ausfuhren in alle Länder gilt und die Zustimmung des einführenden Landes für deutlich mehr Chemikalien als nur die verlangt, die im Übereinkommen aufgeführt sind. Zusätzlich gelten die Ausfuhranforderungen auch für bestimmte Gemische, die aufgeführte Chemikalien enthalten.

Gemäß der PIC-Verordnung unterliegen Chemikalien bei der Ausfuhr in Abhängigkeit ihrer Position in Anhang I unterschiedlichen Anforderungen: Die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Chemikalien bedürfen einer Ausfuhrnotifikation an das einführende Land, während die in Anhang I Teile 2 und 3 aufgeführten Chemikalien einer Ausfuhrnotifikation und der ausdrücklichen Zustimmung des einführenden Landes bedürfen, es sei denn, sie unterliegen dem im Übereinkommen geregelten PIC-Verfahren und werden in ein Vertragsland ausgeführt, das eine positive Antwort auf die Einfuhr gegeben hat. Diese Verpflichtungen gelten auch für Gemische, die die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe in Konzentrationen enthalten, die der Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 2 (im Folgenden „CLP-Verordnung“) unterliegen, sowie für bestimmte Artikel.

Zudem ist die Kommission nach der PIC-Verordnung dazu verpflichtet, dem Sekretariat des Übereinkommens die endgültigen Rechtsvorschriften über Chemikalien zu notifizieren, die in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens (Industriechemikalien oder Pestizide) verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind und die in Anhang I Teil 2 der PIC-Verordnung aufgeführt sind. Dieses Verfahren wird FRA-Notifikation (Final Regulatory Action – endgültige Rechtsvorschriften) genannt und bildet die Grundlage für die Auflistung von Chemikalien in Anhang III des Übereinkommens.

Für Chemikalien, die in Anhang I Teil 3 (entsprechend Anhang III des Übereinkommens) aufgeführt sind, erlässt die Kommission im Namen der EU und auf der Grundlage der Ermächtigung im Rahmen der PIC-Verordnung eine Einfuhrentscheidung, aus der hervorgeht, ob und unter welchen Bedingungen die Chemikalie in die Union eingeführt werden darf. Diese Einfuhrentscheidung wird dem Sekretariat des Übereinkommens übermittelt.

Die Berichterstattung

Nach Artikel 22 der PIC-Verordnung muss die Kommission alle drei Jahre über die Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben berichten und einen zusammenfassenden Bericht erstellen, der Folgendes enthält:

·die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Informationen zur Umsetzung der in der Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen;

·die von der Agentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Informationen zur Umsetzung der Verfahren der Verordnung.

Die vorliegende dritte Berichterstattung deckt den Zeitraum 2020-2022 ab. Der Online-Fragebogen für die Berichterstattung wurde den Mitgliedstaaten am 28. März 2024 zur Verfügung gestellt und sollte bis zum 10. Mai 2024 beantwortet werden. Alle Berichte wurden bis zum 28. Juni 2024 vorgelegt. Die Agentur veröffentlichte ihren Bericht 2020-2022 über die Durchführung der Verfahren der PIC-Verordnung 3 im Oktober 2023.

Der vorliegende Bericht ist die Kurzfassung des zusammenfassenden Berichts, die einen Überblick über die Durchführung der PIC-Verordnung im Zeitraum 2020-2022 bietet.

2Governance im Zusammenhang mit der PIC-Verordnung

Die Kommission, die Agentur und die bezeichneten nationalen Behörden erachten die Koordinierung ihrer Maßnahmen bei der Durchführung der PIC-Verordnung weiterhin als wirksam.

Auf nationaler Ebene benennt jeder Mitgliedstaat eine bezeichnete nationale Behörde, die die in der PIC-Verordnung vorgesehenen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Wie im vorherigen Berichtszeitraum bewerteten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen den bezeichneten nationalen Behörden und der Kommission sowie zwischen den bezeichneten nationalen Behörden und der Agentur als zufriedenstellend.

Die Kommission war der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit den bezeichneten nationalen Behörden und der Agentur sowohl in Bezug auf den regelmäßigen Austausch im Berichtszeitraum als auch auf die Diskussionen auf den zweimal jährlich stattfindenden PIC-Sitzungen der bezeichneten nationalen Behörden zufriedenstellend war.

Die Agentur berichtete, dass sie weiterhin gut mit den bezeichneten nationalen Behörden zusammengearbeitet habe, dass die Koordinierung mit der Kommission im Allgemeinen zufriedenstellend gewesen sei und dass sich die Vorhersehbarkeit und Planung der Arbeit verbessert hätten.

Ressourcenknappheit gefährdet die wirksame Durchführung und behindert Verbesserungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

Die für die Durchführung der PIC-Verordnung durch die Kommission und die ECHA bereitgestellten Ressourcen blieben auf einem ähnlichen Niveau wie im vorangegangenen Berichtszeitraum.

Die Zahl der von der Agentur bearbeiteten Ausfuhrnotifikationen ging im Berichtszeitraum zurück. Die Arbeitsbelastung des PIC-Teams der Agentur im Zusammenhang mit der Bearbeitung blieb jedoch insgesamt hoch, was auf eine Zunahme anderer Bearbeitungsaufgaben und damit zusammenhängender Aufgaben zurückzuführen ist, einschließlich eines deutlichen Anstiegs der Zahl der Anträge auf technische/regulatorische Unterstützung.

Aufgrund der hohen und zunehmenden Zahl von Übermittlungen investierte die Agentur weiterhin personelle und finanzielle Ressourcen in die Pflege und Verbesserung der ePIC-Anwendung, wie dies häufig von den bezeichneten nationalen Behörden gefordert wurde, sowie in die Verfahren und Arbeitsweisen der Agentur zur Durchführung der Verordnung.

Die bezeichneten nationalen Behörden, die an PIC-Verfahren arbeiten, meldeten bezüglich der Ressourcen für die Durchführung der PIC-Verordnung Zahlen, die von 0,05 bis hin zu 3,25 VZÄ reichen. Die Zahl der Mitgliedstaaten, die angeben, dass ihre nationalen Vollzugsbehörden über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung nachzukommen, sank von 15 im vorangegangenen Berichtszeitraum und 18 im ersten Berichtszeitraum auf zwölf. Ebenso gaben zehn Mitgliedstaaten gegenüber acht im vorangegangenen Berichtszeitraum und sieben im ersten Berichtszeitraum an, dass sie nicht über ausreichende Ressourcen verfügen.

3Aktualisierung der Anhänge I und V der PIC-Verordnung

Aktualisierung des Anhangs I

Gemäß Artikel 23 muss die Kommission die Liste der Chemikalien in Anhang I mindestens einmal jährlich auf der Grundlage der Entwicklungen im EU-Recht – vor allem der REACH-Verordnung 4 , der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) 5 und der Pflanzenschutz-Verordnung (PPPR) 6 – sowie im Rahmen des Übereinkommens überprüfen. Änderungen der Anhänge der PIC-Verordnung erfolgen durch delegierte Rechtsakte, die von der Kommission erlassen werden.

Während des Berichtszeitraums wurden 48 Stoffe in Anhang I aufgenommen, von denen 44 in Anhang I Teile 1 und 2 aufgenommen wurden. Davon wurden 35 Stoffe aufgenommen, weil sie nach der PPPR verboten waren, einer aufgrund der Nichtgenehmigung für die Verwendung in Biozidprodukten gemäß der BPR, sechs aufgrund einer Beschränkung gemäß REACH (drei für die Verwendung durch Privatpersonen und drei für die gewerbliche Verwendung) und zwei Stoffe aufgrund einer Beschränkung gemäß der POP-Verordnung. Vier Stoffe wurden nach ihrer Aufnahme in Anhang III des Übereinkommens in Anhang I Teil 3 der PIC-Verordnung aufgenommen. Darüber hinaus wurden die in Anhang I der PIC-Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur der EU aktualisiert.

Nach Artikel 11 der Verordnung muss die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens schriftlich mitteilen, welche der in Anhang I Teil 2 aufgelisteten Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind. Im Berichtszeitraum wurden dem Sekretariat 31 FRA-Notifikationen übermittelt.

Aktualisierung des Anhangs V

Änderungen von Anhang V Teil 1 der PIC-Verordnung (Chemikalien, für die ein Ausfuhrverbot gilt) werden durch die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I der POP-Verordnung 7 ausgelöst. Im Berichtszeitraum wurden fünf Stoffe in Anhang V Teil 1 aufgenommen.

In Anhang V Teil 2 der PIC-Verordnung sind andere Chemikalien als POP aufgeführt, für die ein Ausfuhrverbot gilt. Im Berichtszeitraum wurden in Teil 2 bestimmte Gemische, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten, und bestimmte Produkte, die Quecksilber enthalten, aufgenommen.

4Anwendung der PIC-Verordnung

Die Sensibilisierung und Unterstützung von Ausführern und Einführern durch die bezeichneten nationalen Behörden und die Agentur hat sich weiter verbessert, was zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften geführt hat.

24 Mitgliedstaaten gaben an, Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen durchgeführt zu haben, insbesondere in Form der Bereitstellung von Informationen im Internet. Fast alle Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen durchgeführt haben, waren der Auffassung, dass dies zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften durch die Aus- und Einführer geführt hat.

Die Agentur bot Aus- und Einführern weiterhin Informationen und Unterstützung über ihre Website, die wöchentlichen e-News, den Newsletter, die sozialen Medien, die interne Nachrichtenübermittlung in ePIC und den Helpdesk. Außerdem wurde die Benutzerfreundlichkeit der ePIC-Seiten 8 verbessert.

Weitere Tätigkeiten der Agentur umfassten Sensibilisierungskampagnen für Ausführer, die Durchführung verschiedener Outreach-Veranstaltungen und die Veröffentlichung von Leitlinien zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und zum Nordirland-Protokoll, um Unternehmen über ihre Verpflichtungen im Rahmen der PIC-Verordnung nach dem Brexit zu informieren 9 .

Der Anstieg der Zahl der Ausfuhrnotifikationen, die von den bezeichneten nationalen Behörden und der ECHA bearbeitet werden, hat sich abgeschwächt, und die Zahl der von den Mitgliedstaaten bearbeiteten Notifikationen variiert nach wie vor erheblich.

Ausfuhrnotifikationen sind das Instrument, mit dem Länder Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien austauschen. Ausführer mit Sitz in der EU, die eine in Anhang I Teil 1 der Verordnung aufgeführte Chemikalie ausführen wollen, müssen ihrer bezeichneten nationalen Behörde eine Ausfuhrnotifikation übermitteln. Sobald die bezeichnete nationale Behörde die Notifikation überprüft und bewilligt hat, wird die Notifikation an die Agentur weitergeleitet; diese wiederum überprüft die Notifikation und übermittelt sie anschließend an die bezeichnete nationale Behörde des einführenden Landes. Erhält die Agentur keine Eingangsbestätigung, versendet sie die Notifikation erneut.

Das gesamte Verfahren wird über ePIC abgewickelt, und die Ausführer sind angehalten, die bereitgestellte Vorlage zu verwenden. Für bestimmte Ausfuhren, die von der Verordnung oder der Ausfuhrnotifikationspflicht ausgenommen sind, müssen die Ausführer bei ihrer bezeichneten nationalen Behörde eine eigene Kennnummer beantragen und diese bei der Zollanmeldung verwenden, um die Zollabfertigung zu erleichtern.

Die Zahl der Ausfuhrnotifikationen und der Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer stieg von 2014 bis 2019 stetig an; dieser Anstieg schwächte sich im laufenden Berichtszeitraum jedoch ab ( Figure 1 ).

Abbildung 1: Gesamtzahl a) der von den bezeichneten nationalen Behörden bewilligten und an die Agentur weitergeleiteten Ausfuhrnotifikationen und b) der von den bezeichneten nationalen Behörden akzeptierten Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer pro Jahr

Wie in der Vergangenheit unterschieden sich die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anzahl der bearbeiteten Ausfuhrnotifikationen erheblich ( Figure 2 ).

Abbildung 2: Gesamtzahl der im Berichtszeitraum von den bezeichneten nationalen Behörden bewilligten und an die Agentur weitergeleiteten Ausfuhrnotifikationen

Keine Notifikationen: CY, LU, MT

21 Mitgliedstaaten bearbeiteten im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum mehr Ausfuhrnotifikationen. Am stärksten stieg die Zahl der bearbeiteten Notifikationen in Belgien (+ 1 660), gefolgt von den Niederlanden (+ 901), Deutschland (+ 768) und Spanien (+ 726).

Die Zahl der von den Mitgliedstaaten bearbeiteten Anträge auf Erteilung einer eigenen Kennnummer war sehr unterschiedlich. Deutschland, Belgien und Frankreich akzeptierten weiterhin die meisten Anträge.

Die Zahl der Formblätter für die Ausfuhrnotifikation, die falsch ausgefüllt werden und daher erneut übermittelt werden müssen, ist zurückgegangen, ist aber nach wie vor hoch.

Im Berichtszeitraum verlangten die Mitgliedstaaten die erneute Übermittlung von 3 010 Ausfuhrnotifikationen gegenüber 5 889 im vorangegangenen Berichtszeitraum und 2 904 im Berichtszeitraum davor. Die Hauptgründe waren die Nichteinhaltung der Informationsanforderungen und Probleme mit dem der Ausfuhrnotifikation beigefügten Sicherheitsdatenblatt.

Die Agentur forderte die erneute Übermittlung von 1 760 Ausfuhrnotifikationen im Berichtszeitraum und damit weniger als die 2 758 im vorangegangenen Berichtszeitraum. Der Trend bei den erneuten Übermittlungen, die von den bezeichneten nationalen Behörden angefordert werden, ist ähnlich.

Die Mitgliedstaaten lehnten im Berichtszeitraum 738 Ausfuhrnotifikationen ab und damit mehr als die 544 im vorangegangenen Berichtszeitraum. Die bezeichneten nationalen Behörden berichten, dass die größten Schwierigkeiten für die Ausführer die Verfügbarkeit von KN- oder CUS-Codes und Informationen in direktem Zusammenhang mit den Ausfuhren (z. B. die Kontaktdaten des Einführers) gewesen seien, bei der es kaum oder gar keine Verbesserungen gab, ebenso wie die Verfügbarkeit von Informationen über die beabsichtigte Verwendung der Chemikalie im einführenden Land, bei der erhebliche Verbesserungen zu verzeichnen waren.

Auch bei den gemeldeten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenfassung von und den Gründen für die endgültigen Rechtsvorschriften, dem Datum des Inkrafttretens und den Informationen über die endgültigen Rechtsvorschriften der EU waren erhebliche Verbesserungen zu verzeichnen.

Die Zahl der Ausfuhrnotifikationen aus Nicht-EU-Ländern ist gestiegen.

Nach Artikel 9 muss die Agentur von Drittländern eingegangene Ausfuhrnotifikationen in ihrer Datenbank eingeben, der bezeichneten nationalen Behörde des Ausfuhrlandes den Eingang der Notifikation bestätigen und der bezeichneten nationalen Behörde des einführenden Mitgliedstaates bzw. der einführenden Mitgliedstaaten eine Kopie bereitstellen.

Im aktuellen Berichtszeitraum gingen bei der Agentur 1 863 Notifikationen von Nicht-EU-Ländern ein und damit mehr als die 1 371 im vorangegangenen Berichtszeitraum. Nach einem Rückgang im Jahr 2020 hat sich die Zahl der Notifikationen bis 2022 mehr als verdoppelt.

Die Berichterstattung der bezeichneten nationalen Behörden über die Aus- und Einfuhr von Chemikalien ist wirksamer geworden, könnte aber noch verbessert werden.

Nach Artikel 10 sind Ausführer und Einführer von Chemikalien, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, verpflichtet, der bezeichneten nationalen Behörde mitzuteilen, welche Mengen sie im Vorjahr in Drittländer ausgeführt oder aus diesen eingeführt haben. Zudem müssen Ausführer der bezeichneten nationalen Behörde die Namen und Anschriften der einzelnen Einführer mitteilen. Die bezeichneten nationalen Behörden wiederum sind verpflichtet, diese Informationen jährlich an die Agentur weiterzuleiten, welche die Daten auf EU-Ebene zusammenfasst und veröffentlicht 10 .

Die von der Agentur und den bezeichneten nationalen Behörden übermittelten Informationen deuten darauf hin, dass die Berichterstattung nach Artikel 10 reibungslos verlief. Sieben Mitgliedstaaten meldeten verspätete Übermittlungen von Informationen durch Ausführer und neun Mitgliedstaaten (gegenüber fünf im vorangegangenen Berichtszeitraum) durch Einführer. Es gab mehr Fehler bei den gemeldeten Mengen, auch weil die Agentur die Meldefunktion in ePIC verbessert hat, indem sie Warnmeldungen zu potenziell fehlerhaften Mengen integriert hat. Außerdem hat sie eine Checkliste für die bezeichneten nationalen Behörden erstellt, um sie bei der Überprüfung von Branchenberichten und der Erstellung aggregierter nationaler Berichte über die Mengen der ausgeführten und eingeführten Chemikalien zu unterstützen. Anders als in den beiden vorangegangenen Berichtszeiträumen stellte die Agentur jedoch eine Verzögerung bei der Übermittlung von Berichten einiger bezeichneter nationaler Behörden fest.

Die EU hat Einfuhrentscheidungen für fünf in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführte Stoffe erlassen.

Nach Artikel 10 des Übereinkommens müssen die Parteien für jede neue in Anhang III aufgeführte Chemikalie eine Einfuhrentscheidung erlassen und sie dem Sekretariat übermitteln. Gemäß Artikel 13 der PIC-Verordnung werden Einfuhrentscheidungen der EU im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erlassen, der dem REACH-Ausschuss nach dem Beratungsverfahren zur Stellungnahme vorgelegt wird.

Im Berichtszeitraum nahm die Kommission einen Durchführungsbeschluss an, durch den neue Einfuhrentscheidungen für zwei Stoffe erlassen und Entscheidungen zu drei weiteren Stoffen geändert wurden.

Die Antwortquote von Nicht-EU-Ländern bezüglich der Anträge auf ausdrückliche Zustimmung ist nach wie vor gering, steigt aber an, und verbesserte Systeme und eine gute Koordinierung zwischen der Agentur und den bezeichneten nationalen Behörden haben sich positiv ausgewirkt.

Nach Artikel 14 ist die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes erforderlich, bevor in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Chemikalien ausgeführt werden können. Die bezeichnete nationale Behörde eines Ausführers kann jedoch in Einzelfällen und in Absprache mit der Kommission beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn eine in Anhang I Teil 2 aufgeführte Chemikalie in ein OECD-Land ausgeführt wird oder wenn das einführende Land innerhalb von 60 Tagen keine Antwort übermittelt hat und bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Im laufenden Berichtszeitraum bearbeiteten 19 Mitgliedstaaten Anträge auf ausdrückliche Zustimmung – insgesamt 7 233 Anträge und damit mehr als die 5 058 im vorangegangenen Berichtszeitraum und 3 362 im Berichtszeitraum davor. Die Zahl der bearbeiteten Anträge war höher als im vorangegangenen Berichtszeitraum in 13 Mitgliedstaaten ( Figure 3 ).

Abbildung 3: Zahl der Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, die von den Mitgliedstaaten im laufenden Berichtszeitraum bearbeitet wurden, im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum für diejenigen, bei denen die größte Veränderung zu verzeichnen war (Veränderung in % in Klammern).

Zehn Mitgliedstaaten berichteten über Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfahrens der ausdrücklichen Zustimmung und damit drei mehr als im vorangegangenen Berichtszeitraum. Die Kommunikation mit den bezeichneten nationalen Behörden der einführenden Länder stellte nach wie vor die größte Herausforderung dar. Von den 7 233 Anträgen auf ausdrückliche Zustimmung ging bei 58 % eine Antwort ein, etwas mehr als die 54 % des vorangegangenen Berichtszeitraums.

Wie in der Vergangenheit ist die Agentur der Auffassung, dass dieser Prozess reibungslos funktioniert und die Zusammenarbeit wirksam ist. Nach den Rückmeldungen der bezeichneten nationalen Behörden stellen die Bestimmung der Gültigkeitsdauer und einige spezifische Beschränkungen (d. h. die Spezifität der Kennnummer, die Spezifität des Ausführers) die größten Probleme bei der Interpretation der Antworten dar.

Elf Mitgliedstaaten mussten entscheiden, ob für die Ausfuhr von in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien in OECD-Länder eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich war, verglichen mit acht im vorangegangenen Berichtszeitraum und sechs im Berichtszeitraum davor. Kein Mitgliedstaat meldete Schwierigkeiten, diese Entscheidung zu treffen.

15 Mitgliedstaaten haben Anträge auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 7 erhalten, gegenüber 13 im vorangegangenen Berichtszeitraum und elf im Berichtszeitraum davor. Die Zahl der Anträge auf eine Ausnahmeregelung stieg von 571 im vorangegangenen Berichtszeitraum auf 1 328 im aktuellen Berichtszeitraum. Nur ein Mitgliedstaat meldete Schwierigkeiten bei der Durchführung des Ausnahmeregelungsverfahrens.

Die Kommission war der Auffassung, dass das Ausnahmeregelungsverfahren im Allgemeinen reibungslos funktioniert, und bewertete die Zusammenarbeit mit den bezeichneten nationalen Behörden als positiv. Die Agentur war ebenfalls der Auffassung, dass das Verfahren insgesamt reibungslos funktioniert und dass bestimmte in früheren Berichtszeiträumen gemeldete Ineffizienzen behoben wurden.

Zehn Mitgliedstaaten meldeten Fälle, in denen Ausfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 8 vor Erhalt der Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung durchgeführt werden durften. Die Gesamtzahl der Fälle belief sich auf 181 gegenüber 569 im vorangegangenen Berichtszeitraum. Die Agentur meldete keine Schwierigkeiten, was eine deutliche Verbesserung gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum darstellt. Dies war hauptsächlich auf Verbesserungen der ePIC-Funktionen zurückzuführen.

Es gab weniger Fälle von Verstößen gegen die Informationsanforderungen für ausgeführte Chemikalien.

In Artikel 17 ist festgelegt, dass ausgeführte Chemikalien gemäß den einschlägigen EU-Bestimmungen verpackt und beschriftet werden müssen, es sei denn, diese stehen im Widerspruch zu den Bestimmungen des einführenden Landes. Zusammen mit der ausgeführten Chemikalie muss jedem Einführer ein SDB nach Anhang II der REACH-Verordnung zugesandt werden.

Nur drei Mitgliedstaaten meldeten Konformitätsprobleme in Bezug auf die Informationen, die ausgeführten Chemikalien beigefügt sein müssen, im Vergleich zu sechs im vorangegangenen Berichtszeitraum.

Alle Mitgliedstaaten verfügen über Kontroll- und Durchsetzungssysteme, aber nicht alle Mitgliedstaaten haben eine Durchsetzungsstrategie.

Alle Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 18 Behörden bezeichnet, die für die Durchsetzung der Verordnung in Bezug auf die Ein- und Ausfuhrkontrollen von in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind. In allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme eines Mitgliedstaats betrifft dies die Zollbehörden, und in den meisten Mitgliedstaaten ist auch die Umwelt-/Gesundheitsaufsichtsbehörde beteiligt.

Zwölf Mitgliedstaaten verfügen über eine Durchsetzungsstrategie; dies waren im vorangegangenen Berichtszeitraum noch 16. In einigen Mitgliedstaaten war die fehlende Durchsetzungsstrategie darauf zurückzuführen, dass die Durchsetzung bereits durchgeführt wurde und keine weiteren Entwicklungen erforderlich waren. Zwölf Mitgliedstaaten bieten regelmäßige Schulungen für Inspektoren an, und einige Mitgliedstaaten nehmen die PIC-Verordnung als gelegentliches Thema in die allgemeine Schulung zum Chemikalienrecht auf. Insgesamt sind die regelmäßigen Schulungen zurückgegangen, und zum ersten Mal gaben einige Mitgliedstaaten an, dass aufgrund fehlender Ressourcen oder finanzieller Zwänge keine Schulungen durchgeführt wurden.

17 Mitgliedstaaten gaben an, im Berichtszeitraum Ausfuhrkontrollen durchgeführt zu haben, und zwölf Mitgliedstaaten gaben an, Einfuhrkontrollen durchgeführt zu haben. Wie in der Vergangenheit wurden nur wenige Verstöße festgestellt. Die Rückmeldungen der bezeichneten nationalen Behörden zu den Tätigkeiten des Forums waren größtenteils positiv.

Die Zahl der Mitgliedstaaten, die angaben, dass die Vollzugsbehörden über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung nachzukommen, ist von 15 im vorangegangenen Berichtszeitraum auf zwölf im aktuellen Berichtszeitraum zurückgegangen. Zehn Mitgliedstaaten gaben an, dass sie nicht über ausreichende finanzielle und/oder personelle Ressourcen verfügten, gegenüber acht im vorangegangenen Berichtszeitraum.

Die Durchsetzungsmaßnahmen in einigen Mitgliedstaaten nahmen zwar zu, aber weniger Verstöße zogen Sanktionen nach sich.

Die Arten der durchgeführten Durchsetzungsmaßnahmen waren weitgehend dieselben wie im vorangegangenen Berichtszeitraum ( Figure 4 ). Allerdings wurden von vier weiteren Mitgliedstaaten (80 %) Dokumentenprüfungen und von drei weiteren Mitgliedstaaten proaktive/routinemäßige Inspektionen durchgeführt. Mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten führte Untersuchungen oder reaktive oder proaktive Inspektionen durch, und knapp die Hälfte gab an, Inspektionen oder Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

Abbildung 4: In den Mitgliedstaaten ausgeführte Durchsetzungsmaßnahmen

Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 93 691 Ausfuhrkontrollen durchgeführt und damit mehr als die 9 132 im vorangegangenen Berichtszeitraum und 6 474 im Zeitraum davor. Dieser erhebliche Anstieg ist hauptsächlich auf von Bulgarien durchgeführte Fernkontrollen (40 425) und nicht näher spezifizierte Kontrollen von Spanien (42 168) zurückzuführen ( Table 1 ). Was die Einfuhren betrifft, wurden 60 421 Kontrollen durchgeführt und damit mehr als die 1 463 im vorangegangenen Berichtszeitraum und 1 941 im Berichtszeitraum davor. Dieser starke Anstieg ist hauptsächlich auf Kontrollen von Spanien (58 177) zurückzuführen. Der Großteil der Kontrollen entfällt weiterhin auf Zollkontrollen.

Tabelle 1: Gesamtzahl der amtlichen Aus- und Einfuhrkontrollen, die Kontrollen im Rahmen der PIC-Verordnung umfassen, im Berichtszeitraum (früherer Berichtszeitraum in Klammern)

Kontrollen durch Zollbehörden

Kontrollen durch Inspektoren

Kontrollen durch andere Einrichtungen

Amtliche Kontrollen bei Ausfuhren

93 308 (8 599)

383 (526)

0 (7)

Amtliche Kontrollen bei Einfuhren

59 299 (237)

1 082 (1 193)

40 (33)

Sieben Mitgliedstaaten gaben an, dass sie im Rahmen von Zollkontrollen Verstöße festgestellt hatten (gegenüber fünf im vorangegangenen Berichtszeitraum und drei im ersten Berichtszeitraum); der Anteil der Verstöße war jedoch sehr gering (rund 0,3 %) 11 . Wie im vorangegangenen Berichtszeitraum stellten sechs Mitgliedstaaten (gegenüber neun im ersten Berichtszeitraum) im Rahmen von Kontrollen durch Inspektoren Verstöße fest. Der Anteil der Verstöße liegt höher als bei den Zollkontrollen (rund 5,4 %)12.

Meist standen die von den Zollbehörden festgestellten Verstöße damit im Zusammenhang, dass das Feld 44 des Einheitspapiers nicht korrekt ausgefüllt war (60 Verstöße) und dass die Kennnummer fehlte (46 Verstöße). Die meisten der von Inspektoren festgestellten Verstöße betrafen die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt (35 Verstöße) und das Fehlen einer Ausfuhrnotifikation für die Chemikalie (20 Verstöße).

13 Verstöße in drei Mitgliedstaaten zogen in diesem Berichtszeitraum Sanktionen nach sich, gegenüber 29 Verstößen in drei Mitgliedstaaten im vorangegangenen Berichtszeitraum und 13 Verstößen in vier Mitgliedstaaten im ersten Berichtszeitraum.

Die technische Unterstützung durch die Agentur wurde weiterhin begrüßt.

Die Agentur war an verschiedenen Kooperationsmaßnahmen beteiligt, darunter drei regionale Workshops zur Verbesserung der Kapazitäten der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens, zwei Webinare und ein Workshop, der durch das Übereinkommen zur Unterstützung verschiedener Regionen organisiert wurde. Darüber hinaus leistete die Agentur für die Bewerberländer im Rahmen des EU-Instruments für Heranführungshilfe Unterstützung für den Kapazitätsaufbau im Bereich des Chemikalienmanagements. In diesem Berichtszeitraum nahmen keine Mitgliedstaaten an Kooperationsmaßnahmen teil.

Die Benutzer von ePIC bewerteten das IT-Tool als benutzerfreundlich und nützlich für ihre Arbeit.

Die Agentur entwickelte und pflegt ePIC, das IT-Tool, das von allen einschlägigen Behörden, einschließlich Vollzugsbehörden und Zollbehörden, sowie von Aus- und Einführern genutzt wird. Die Zahl der ePIC-Benutzer aus der Industrie hat sich gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum verdoppelt und macht 91 % der Benutzer aus.

Neue Funktionen, die dem ePIC-System während des Berichtszeitraums hinzugefügt wurden, führten zu kürzeren Bearbeitungszeiten, effizienteren Prozessen und einer besseren Rückverfolgbarkeit von Fällen sowie zu einer verbesserten Kohärenz und Zuverlässigkeit der Daten. Die bezeichneten nationalen Behörden bewerteten ePIC im Allgemeinen als benutzerfreundlich und hilfreich bei der Wahrnehmung ihrer wichtigsten Aufgaben und verzeichneten seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum Verbesserungen ( Figure 5 ).

Abbildung 5: Ist das ePIC-System für bezeichnete nationale Behörden leicht zu nutzen?

Sowohl die bezeichneten nationalen Behörden als auch die Agentur berichteten hauptsächlich über positive Rückmeldungen aus der Industrie zu ePIC. Die Ende 2022 von der Agentur initiierte Gebrauchstauglichkeitsstudie brachte eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen hervor, von denen einige vorrangig umgesetzt wurden und weitere für eine spätere Phase vorgesehen sind.

Informationen und Daten zur Durchführung der PIC-Verordnung sind jetzt besser zugänglich.

Im November 2022 wurde eine verbesserte PIC-Verbreitungsplattform in Betrieb genommen, um eine effiziente Verbreitung von PIC-Daten und eine bessere Integration mit der Plattform der Agentur für die Verbreitung verschiedener Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Im Dezember 2022 wurden Informationen über die EU-Einfuhrantworten im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens hinzugefügt 12 .

Die Agentur hat drei Berichte über den Handel für die Jahre 2019, 2020 und 2021 gemäß Artikel 10, zwei Berichte über den Informationsaustausch für die Jahre 2018-2019 und 2020-2021 gemäß Artikel 20 13 und einen Bericht über die Durchführung der Verordnung für den Zeitraum 2020-2022 gemäß Artikel 22 14 veröffentlicht.

5Schlussfolgerungen

Mit der PIC-Verordnung wird das Rotterdamer Übereinkommen in EU-Recht umgesetzt. Die PIC-Verordnung verfolgt dieselben Ziele, geht jedoch über die Bestimmungen des Übereinkommens hinaus, um ein höheres Schutzniveau insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu gewährleisten.

Aus dem vorliegenden Bericht geht hervor, dass die in der PIC-Verordnung festgelegten Verfahren und ihre Umsetzung reibungslos funktionieren, insbesondere dank einer wirksamen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den bezeichneten nationalen Behörden, der ECHA und der Kommission bei internen EU-Aufgaben und internationalen Bemühungen. Dies war für die Erreichung der Ziele der Verordnung von grundlegender Bedeutung.

Mit dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation wird sichergestellt, dass die einführenden Länder wichtige Informationen über Chemikalien und deren Ausfuhren erhalten. Es gibt mehr als 10 000 Ausfuhrnotifikationen pro Jahr, was den Umfang dieses Informationsaustauschs deutlich macht. Dies führt zu einer hohen Arbeitsbelastung für die Agentur und die bezeichneten nationalen Behörden, die nur mit angemessenen personellen Ressourcen bewältigt werden kann. Die Leistung der von der Agentur entwickelten und gepflegten IT-Anwendung „ePIC“ spielt in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle.

Die Anwendung des Verfahrens der ausdrücklichen Zustimmung als Standardverfahren für die Ausfuhr einiger Chemikalien, das über das Übereinkommen hinausgeht, führte dazu, dass im Berichtszeitraum 7 233 Anträge auf ausdrückliche Zustimmung an einführende Länder übermittelt wurden. Diese hohe Zahl von Anträgen führte für viele einführende Länder zu Schwierigkeiten, und 42 % der Anträge blieben unbeantwortet.

Die Ausführer von Chemikalien, die in den Anwendungsbereich der PIC-Verordnung fallen, waren sich ihrer Verpflichtungen im Allgemeinen bewusst und konnten ihnen nachkommen. Die bezeichneten nationalen Behörden und die Agentur leisteten die erforderliche Unterstützung und trugen dazu bei, die Zahl der Verstöße gering zu halten. Obwohl die Zollbehörden eine hohe Zahl von Kontrollen von Ausfuhren (93 308) und Einfuhren (59 299) durchführten, war die Quote der Verstöße mit rund 0,3 % sehr niedrig. Bei den von Inspektoren durchgeführten Kontrollen lag diese Quote mit rund 5,4 % etwas höher.

Im Allgemeinen waren die Mitgliedstaaten zwar in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen, doch hatten sie manchmal Schwierigkeiten, die hohe Zahl von Ausfuhrnotifikationen am Ende jedes Jahres zu bewältigen und die Fristen einzuhalten. Die Arbeit der Agentur entsprach voll und ganz den Anforderungen der PIC-Verordnung und war unabdingbar für ein reibungsloses Funktionieren der Verfahren. Die Kommission ist ihren Verpflichtungen aus der PIC-Verordnung nachgekommen, indem sie im Berichtszeitraum zwei delegierte Verordnungen, mit denen 48 Chemikalien in Anhang I aufgenommen wurden, und einen Durchführungsbeschluss über EU-Einfuhrentscheidungen erließ. Zudem koordinierte die Kommission den Beitrag der EU zu den internationalen Bemühungen und vertrat die EU gegenüber dem Übereinkommen.

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(3) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60). https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2012/649/oj .
(4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj .
(5) ECHA (2023), Report on the operation of the Prior Informed Consent (PIC) Regulation. ECHA-23-R-11-EN, https://echa.europa.eu/documents/10162/18272234/report_pic_art_22_2023_en.pdf .
(6) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj .
(7) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj .
(8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj .
(9) Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45), http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj .
(10)   https://echa.europa.eu/support/dossier-submission-tools/epic .
(11)   https://echa.europa.eu/advice-to-companies-q-as/pic (Brexit) und https://echa.europa.eu/advice-to-companies-q-as/northern-ireland .
(12) ECHA, „Jährliche Berichterstattung über PIC-Ausfuhren und ‑Einfuhren“, https://echa.europa.eu/de/regulations/prior-informed-consent/annual-reporting-on-pic-exports-and-imports .
(13) Aufgrund möglicher Überschneidungen zwischen den Aus- und Einfuhrkontrollen ist dies nur ein Richtwert für den Vergleich.
(14)   https://echa.europa.eu/eu-import-responses-under-the-rotterdam-convention .
(15)   https://echa.europa.eu/de/regulations/prior-informed-consent-regulation/reporting-on-information-exchange .
(16)   https://echa.europa.eu/reports-on-the-operation-of-pic-regulation .