EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.6.2025
COM(2025) 268 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
{SWD(2025) 135 final}
1. Einleitung
1.1. Hintergrund
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (im Folgenden „Verordnung“) bildet zweifelsfrei das Rückgrat des internationalen Privatrechts der EU. Sie enthält einheitliche Vorschriften zur Beilegung von Zuständigkeitskonflikten und legt die Vorschriften für den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen, öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Vergleiche in der Europäischen Union fest, wodurch letztendlich der Zugang zur Justiz in allen Bereichen des Zivil- und Handelsrechts außerhalb des Familien-, Erb- und Insolvenzrechts erleichtert werden soll. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden „Brüssel-I-Verordnung“) wird durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung wurden die Bestimmungen der Vorgängerverordnung weitgehend bestätigt und gestärkt, aber auch wichtige Neuerungen eingeführt, wie die Abschaffung der Exequaturverfahren.
Die Verordnung in der 2014 geänderten Fassung wird seit dem 10. Januar 2015 zwischen allen Mitgliedstaaten, einschließlich Dänemark, angewandt.
1.2. Erstellung und Ziele dieses Berichts
Dieser Bericht wurde in Übereinstimmung mit Artikel 79 der Verordnung erstellt. Bei der Ausarbeitung der Verordnung diente die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“ oder „Gerichtshof“) als wichtige Informationsquelle für die Anwendung der Verordnung. Der Bericht stützt sich auch auf die Ergebnisse der von der Kommission zur Vorbereitung dieses Berichts in Auftrag gegebenen Studie (im Folgenden „Studie“). Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen dieser Studie konsultiert, und ihre Standpunkte sowie die zusätzlichen Informationen, die einige Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission im Rahmen der Sitzung der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) vom 28. Februar 2024 übermittelt haben, wurden berücksichtigt.
Dieser Bericht stützt sich auch auf die Ergebnisse des Projekts JUDGTRUST und die Informationen über die praktische Anwendung der Verordnung, die im Laufe des Jahres 2023 über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen zusammengetragen wurden. Schließlich wurde bei der Erstellung dieses Berichts die einschlägige nationale Rechtsprechung herangezogen, soweit sie verfügbar war.
Ziel des Berichts ist es, eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf den schwierigsten Aspekten sowie den in Artikel 79 ausdrücklich aufgeführten Aspekten vorzulegen. Darüber hinaus werden eine Reihe neuer und aufkommender Themen wie Digitalisierung, kollektiver Rechtsschutz und Bereiche untersucht, die von der Vereinfachung und Modernisierung der geltenden Vorschriften profitieren könnten.
Zusätzliche Informationen zu ausgewählten Themen, einschließlich einer detaillierteren Analyse, und Verweise auf die Rechtsprechung des EuGH sind in der diesem Bericht beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten.
1.3. Allgemeiner Überblick über die Anwendung der Verordnung
Es besteht allgemeines Einvernehmen darüber, dass die Verordnung ein äußerst erfolgreiches Instrument ist und dass die damit eingeführten Verbesserungen, wie die Abschaffung des Exequaturverfahrens, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gestärkt haben und daher von den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern begrüßt wurden. Die Vorschriften der Verordnung werden insgesamt als klar und einfach angesehen und daher von Rechtsanwälten sehr geschätzt.
Es besteht ferner ein breiter Konsens darüber, dass die Rechtsprechung des EuGH der Justiz bei der Anwendung der Vorschriften der Verordnung grundsätzlich ausreichende Orientierungshilfen und Unterstützung bietet. In Bezug auf einige spezifische Themen sind mehrere Mitgliedstaaten jedoch der Ansicht, dass die Auslegung der Verordnung komplexe Fragen aufwirft, und schlagen Klarstellungen durch den Gesetzgeber vor.
Angesichts der allgemeinen Zufriedenheit mit der Anwendung der Verordnung sollten etwaige Änderungen den tatsächlichen praktischen Schwierigkeiten Rechnung tragen und nicht zu einer Überarbeitung des gut funktionierenden Systems der Verordnung führen. Diese Änderungen sollten insbesondere darauf abzielen, die Verordnung weiter zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand, insbesondere für schwächere Parteien wie Verbraucher oder KMU, zu verringern. Gleichzeitig sollten Schwierigkeiten, die durch künftige Rechtsprechung angemessen gelöst werden können, vom Anwendungsbereich einer gesetzgeberischen Maßnahme ausgenommen werden.
2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.1. Anwendungsbereich (Artikel 1)
Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Eine Reihe von Angelegenheiten, die ansonsten als zivil- oder handelsrechtlich eingestuft werden könnten, sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Im Allgemeinen funktionieren die Bestimmungen zum Anwendungsbereich gut, doch werden einige Auslegungsfragen offenbar regelmäßig wieder aufgeworfen, vorwiegend hinsichtlich des Begriffs des grenzüberschreitenden Bezugs oder des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit.
Aus der Rechtsprechung des EuGH und den im Rahmen der Studie durchgeführten Konsultationen geht hervor, dass bei der Bewertung der Anwendung der Verordnung einige Themen besondere Aufmerksamkeit erfordern:
·die Vorschriften, anhand derer entschieden wird, ob eine Angelegenheit einen grenzüberschreitenden Bezug hat
·die Bestimmung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“
·die Einordnung insolvenzbezogener Ansprüche (vom Anwendungsbereich ausgenommen)
·der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit.
Der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit
Seit dem Erlass des Brüsseler Übereinkommens im Jahr 1968 sind Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Mit der Verordnung wurde dieser Ausschluss jedoch durch eine Klarstellung in Erwägungsgrund 12 sowie durch eine spezifische Bestimmung in Artikel 73 Absatz 2 bekräftigt, um Überschneidungen mit dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Übereinkommen von New York) zu vermeiden.
In der Rechtssache London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association (C-700/20) entschied der EuGH im Jahr 2022 gemäß der Brüssel-I-Verordnung, dass eine unvereinbare Entscheidung in Form eines Schiedsspruchs der Anerkennung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 3 der Brüssel-I-Verordnung (Artikel 45 der Verordnung) entgegenstehen kann. Der EuGH knüpfte die Anwendbarkeit des Versagungsgrundes jedoch an die Voraussetzung, dass dieser nur geltend gemacht werden kann, wenn der Inhalt des Schiedsspruchs Gegenstand einer nach den Vorschriften der Brüssel-I-Verordnung ergangenen Entscheidung hätte sein können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof diese Entscheidung nicht aufgrund der Unvereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit einem Schiedsspruch getroffen hat, sondern nur unter Bezugnahme auf eine Entscheidung, mit der ein Schiedsspruch bestätigt wurde. Gleichzeitig hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Ausschluss aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht auf eine solche Unvereinbarkeit stützen kann.
Die Studie lieferte ein „gemischtes Bild“. Während die Mehrheit der Befragten keine Probleme bei der Anwendung dieses Ausschlusses hatte, umfasst der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit nach der nationalen Rechtsprechung in acht Mitgliedstaaten nicht nur die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, sondern auch die von Entscheidungen, mit denen solche Schiedssprüche bestätigt werden. Diese Auslegung scheint im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association zu stehen.
In der Entscheidung des EuGH wird auch auf ein anderes Problem hingewiesen, nämlich das Fehlen einer Rechtshängigkeitsregel für Schiedsverfahren. Tatsächlich würde die Gefahr der Unvereinbarkeit von Schiedssprüchen oder Entscheidungen, mit denen solche Schiedssprüche bestätigt werden, und anderen Entscheidungen wahrscheinlich verringert oder sogar beseitigt, wenn die Verordnung unter solchen Umständen eine klare Prioritätsregel hätte.
Infolgedessen könnte bei einer möglichen künftigen Überprüfung weiter untersucht werden, ob bestimmte praktische Situationen in der Verordnung berücksichtigt werden können, beispielsweise durch die Einführung einer klaren Rechtshängigkeitsregel, die Situationen verhindern könnte, in denen ein Schiedsspruch oder eine Entscheidung, mit der ein solcher Schiedsspruch bestätigt wird, mit einer anderen gerichtlichen Entscheidung unvereinbar ist.
2.2. Begriffsbestimmungen (Artikel 2 und 3)
Die Verordnung enthält in Artikel 2 eine Reihe von Begriffsbestimmungen, unter anderem für „Entscheidung“, „gerichtlicher Vergleich“ oder „öffentliche Urkunde“.
Der Ausdruck „Entscheidung“ bezeichnet jede diesbezügliche Amtshandlung der Justiz, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, die von einem „Gericht eines Mitgliedstaats“ erlassen wird. Die Verordnung enthält keine Begriffsbestimmung für „Gericht“.
Als Neuerung in der Verordnung wurde in Artikel 2 Buchstabe a der Begriff „Entscheidung“ ausdrücklich auf bestimmte Arten von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ausgeweitet. Die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten ist jedoch an zwei Voraussetzungen geknüpft.
Erstens wird die Einbeziehung einstweiliger Maßnahmen in den Anwendungsbereich und damit in den freien Verkehr begrenzt auf solche Entscheidungen, die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Das bedeutet, dass einstweilige Maßnahmen zwar weiterhin von Gerichten angeordnet werden können, die nach einzelstaatlichem Recht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, diese Entscheidungen jedoch nicht im Rahmen der Verordnung im Ausland anerkannt und vollstreckt werden können.
Zweitens wird durch die Begriffsbestimmung die bestehende Rechtsprechung (siehe beispielsweise Denilauler, 125/79) kodifiziert, um rein einseitige Maßnahmen vom Anwendungsbereich und dem freien Verkehr gemäß der Verordnung auszuschließen. Daher können einstweilige Maßnahmen nur dann anerkannt oder vollstreckt werden, wenn der Schuldner vor der Vollstreckung geladen oder ihm die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, zugestellt worden ist. Dieser Ausschluss einseitiger einstweiliger Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich und dem freien Verkehr scheint einige praktische Probleme aufzuwerfen. So hat die Studie beispielsweise gezeigt, dass in Österreich und der Tschechischen Republik die meisten einstweiligen Maßnahmen einseitig sind und daher nicht unter die Vollstreckungsregelung der Verordnung fallen. Generell wird durch das derzeitige System zwar der Schutz der Verfahrensrechte des Beklagten begünstigt, jedoch wird ein wesentliches Element der einstweiligen Maßnahmen, nämlich ihre schnelle und effiziente Durchsetzung, beeinträchtigt. Nach der derzeitigen Regelung muss ein Gläubiger wählen zwischen dem Überraschungseffekt eines einseitigen Verfahrens und einer Beschränkung der Vollstreckbarkeit der Maßnahmen auf den Mitgliedstaat, in dem sie angeordnet wurden, oder zwischen einer Entscheidung, die zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, aber auf der vorherigen Beteiligung (und damit Warnung) des Schuldners beruhen muss.
Ein weiterer Aspekt betrifft die Behörden, die in Artikel 3 ausdrücklich als „Gericht“ im Sinne der Verordnung bezeichnet werden. In der Rechtssache Pula Parking (C-551/15) hat der EuGH die Frage, ob kroatische Notare als „Gericht“ im Sinne der Verordnung angesehen werden können, verneint und als Hauptgrund im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (Denilauler, 125/79) das Fehlen eines mehrseitigen Verfahrens angeführt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das kroatische Verfahren dem in Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung genannten ungarischen notariellen summarischen Mahnverfahren sehr ähnlich ist. Es ist daher nicht überraschend, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, dass die meisten Befragten, die den Begriff „Gericht“ für problematisch hielten, aus Kroatien stammten und dass einige Mitgliedstaaten angaben, im Falle einer Änderung oder Neufassung zusätzliche Einrichtungen in die Ausnahmen des Artikels 3 aufnehmen zu wollen. Die überwiegende Mehrheit der Befragten in der Studie sah keinen Anlass für Bedenken hinsichtlich der Begriffsbestimmungen in der Verordnung.
Infolgedessen könnte diese Frage im Rahmen einer möglichen künftigen Überprüfung der Verordnung weiter untersucht werden, einschließlich der Möglichkeit, eine Bestimmung oder Beschreibung des Begriffs „Gericht“ vorzunehmen, die einerseits die Wirksamkeit der Verordnung verbessern und andererseits möglicherweise die Notwendigkeit von Ausnahmen hinfällig machen würde. Darüber hinaus bedarf es weiterer Überlegungen zum Konzept der einstweiligen Maßnahmen, insbesondere zu der Frage, ob einseitige Maßnahmen einbezogen werden sollten.
3. Zuständigkeit
3.1. Mögliche Ausweitung der Zuständigkeitsvorschriften auf Beklagte mit Wohnsitz in Drittstaaten
Die in Kapitel II der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften gelten für Fälle, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, mit Ausnahme einiger Sonderfälle (Verbraucherverträge, individuelle Arbeitsverträge, Fälle der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte oder der Wahl des Gerichtsstands durch die Parteien). Für alle anderen Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Beklagter beteiligt ist, der seinen Wohnsitz außerhalb der Union hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.
Im Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2010 für eine Neufassung der Brüssel-I-Verordnung war vorgesehen, die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung auf Rechtsstreitigkeiten auszuweiten, bei denen die Beklagten ihren Wohnsitz außerhalb der Union haben. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Auffassung vertreten, dass eine solche Lösung in bestimmten Situationen angemessen wäre, beispielsweise in Fällen, in denen eine der Vertragsparteien als schwächere Partei angesehen wird (wie bei Verbraucherverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen), dass aber für eine allgemeine Anwendung eine multilaterale Lösung vorzuziehen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine solche multilaterale Lösung in Betracht gezogen werden können, insbesondere im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.
Eine solche Lösung hätte im Rahmen der damals laufenden Verhandlungen gefunden werden können, die schließlich zur Annahme des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen) im Jahr 2019 geführt haben. Dieses Instrument enthält jedoch keine unmittelbaren Kriterien, die eine Zuständigkeit begründen, sondern bezieht sich nur indirekt auf die Zuständigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung. Die Arbeiten der Haager Konferenz im Bereich der Zuständigkeit dauern derzeit noch an, doch dürfte diese Arbeit wahrscheinlich nicht zu einer verbindlichen multilateralen Lösung auf der Grundlage direkter Zuständigkeitskriterien führen.
Das Fehlen solcher Vorschriften in der Verordnung bringt mehrere Herausforderungen mit sich. Erstens führt die derzeitige Situation aufgrund der sehr unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu einem ungleichen Zugang zur Justiz und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger aus der EU und aus Nicht-EU-Staaten, die an internationalen (außerhalb der EU stattfindenden) Geschäften beteiligt sind, da diese allein davon abhängen, wo sie ihren Wohnsitz haben. Während Parteien in einigen Mitgliedstaaten Beklagte aus Drittstaaten auf der Grundlage einer Vielzahl von Zuständigkeitskriterien – darunter manchmal auch exorbitante – verklagen können, steht anderen Parteien in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise eine begrenztere Bandbreite an Zuständigkeitskriterien zur Verfügung, um solche Parteien zu verklagen. Diese Ungleichheit wird noch dadurch verschärft, dass die betreffenden Entscheidungen auf der Grundlage der Verordnung in der gesamten Union anerkannt und vollstreckt werden können, auch wenn die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts exorbitant ist.
Darüber hinaus scheint sich diese Situation negativ auf Rechtsstreitigkeiten in den Bereichen Wirtschaft und Menschenrechte auszuwirken. In solchen Rechtsstreitigkeiten versuchen die Geschädigten häufig, sowohl ein ausländisches Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU als auch eine beherrschende Muttergesellschaft, häufig mit Sitz in der EU, zu verklagen. In den verschiedenen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Vorschriften über die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Tochtergesellschaft aus einem Drittstaat am Sitz der Muttergesellschaft zu begründen. Diese Situation führt zu Rechtsunsicherheit und dies wiederum zu einer Ungleichbehandlung der EU-Parteien, sowohl im Falle einer klagenden als auch einer beklagten EU-Muttergesellschaft. Die derzeitigen Bestimmungen des Artikels 8, wonach die gemeinsame Zuständigkeit vor dem Gericht des Wohnsitzes eines der Beklagten möglich ist, finden keine Anwendung, wenn einer der Beklagten seinen Wohnsitz außerhalb der EU hat (siehe Sapir u. a. (C-645/11)). Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen die einzelstaatlichen Vorschriften eine gemeinsame Zuständigkeit für Verfahren nicht zulassen, zwei parallele Verfahren – eines gegen die Muttergesellschaft in der EU und eines gegen die Tochtergesellschaft im Drittstaat – anhängig gemacht werden könnten, wobei die Gefahr besteht, dass widersprechende Entscheidungen ergehen.
Die Studie lieferte ein „gemischtes Bild“ hinsichtlich der Ausweitung der Zuständigkeitsvorschriften auf Beklagte mit Wohnsitz in Drittstaaten. Viele Befragte äußerten sich nicht zu der Frage, ob das Fehlen solcher Vorschriften problematisch ist. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten betrachtete das Fehlen von Vorschriften nicht als problematisch, einige kritisierten jedoch die derzeitige Situation, da sie die Transaktionskosten erhöhe und die Unklarheit für Kläger, Rechtsanwälte und die Justiz vergrößere.
Daher könnte im Rahmen einer möglichen künftigen Überprüfung der Verordnung die Frage einer Ausweitung der Zuständigkeitsvorschriften auf Streitigkeiten, an denen Beklagte mit Wohnsitz außerhalb der Union beteiligt sind, weiter untersucht werden.
3.2. Besondere Zuständigkeiten (Artikel 7 bis 9)
Aus der Studie und den nationalen Berichten des Projekts JUDGTRUST geht wenig überraschend hervor, dass unter den Vorschriften über die besondere Gerichtsbarkeit am häufigsten auf Artikel 7 zurückgegriffen wird, während Artikel 8 selten Anwendung findet und Artikel 9 in der Praxis und in der Literatur so gut wie keine Rolle spielt.
Artikel 7 wurde im Rahmen der vorangegangenen Neufassung nur geringfügig geändert und wird von den nationalen Gerichten weiterhin umfassend angewandt. Infolgedessen hat dies zu mehr Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH geführt als jede andere Bestimmung der Verordnung.
Die meisten Mitgliedstaaten gaben an, dass die Anwendung von Artikel 7 unproblematisch sei. Der Studie zufolge wurden keine Probleme hinsichtlich der Funktionsweise von Artikel 7 Nummern 3 bis 7 gemeldet, da diese in der Praxis weiterhin nur selten zur Anwendung kommen. Die zahlreichen Ersuchen nationaler Gerichte an den EuGH, die durch die Antworten mehrerer Mitgliedstaaten untermauert werden, zeigen jedoch mehrere wichtige Probleme im Zusammenhang mit Artikel 7 Nummern 1 und 2 auf:
·eine zunehmend weite Auslegung des Anwendungsbereichs des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“
·Bestimmung des Erfüllungsortes vertraglicher Verpflichtungen
·Bestimmung des Schadensortes bei reinem Vermögensschaden
·die Anwendung des „Mosaikprinzips“ in Fällen der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre
3.2.1. Artikel 7 Nummer 1
Artikel 7 Nummer 1 enthält eine besondere Zuständigkeitsregel für Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen. Allerdings wird darin weder der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ definiert, noch sind diesbezüglich Anhaltspunkte enthalten.
Jüngste Entscheidungen des EuGH, wie beispielsweise in den Rechtssachen flightright GmbH (verbundene Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16) und Feniks (C-337/17), zeigen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ weit ausgelegt wird. Dieser Begriff schließt Klagen ein, die mit einem Vertrag in Verbindung stehen können, auch wenn zwischen den Parteien des Verfahrens kein Vertrag geschlossen wurde, wenn der Vertrag streitig oder nichtig ist oder wenn der Vertrag zwischen anderen als den am Verfahren beteiligten Parteien geschlossen wurde.
Die Studie und die Ersuchen nationaler Gerichte an den EuGH zeigen, dass die weite Auslegung des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in einigen Fällen praktische Schwierigkeiten mit sich bringen kann, insbesondere wenn eine solche Auslegung von der Auslegung ähnlicher einzelstaatlicher Begriffe abweicht oder als schwer mit den Grundsätzen der Nähe und der Vorhersehbarkeit vereinbar angesehen wird, die Artikel 7 Nummer 1 zugrunde liegen. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die weite Auslegung des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Dritte führen könnte, die am Erfüllungsort eines Vertrags verklagt werden könnten, von dem sie keine Kenntnis hatten. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund einer Gläubigeranfechtungsklage, die nach dem Urteil Feniks (C-337/17) ebenfalls als „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ gelten.
Stellt ein nationales Gericht fest, dass ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Nummer 1 fällt, d. h. einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ betrifft, muss es den Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung bestimmen. Dies scheint angesichts der Tatsache, dass die vom EuGH in bestimmten Rechtssachen getroffenen Entscheidungen nicht immer auf Rechtssachen mit abweichendem Sachverhalt übertragen werden können, insbesondere in Rechtssachen mit mehreren Erfüllungsorten und mehreren Verpflichtungen oder in Bezug auf Verträge, die keine körperliche Übertragung von Gegenständen beinhalten, die in der digitalen Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewinnen (z. B. Verträge über die Bereitstellung digitaler Dienste oder digitaler Inhalte, einschließlich Daten), eine Herausforderung darzustellen. Letzteres wird durch eine aktuelle Entscheidung in der Rechtssache VariusSystems (C-526/23) verdeutlicht, in der der Erfüllungsort eines Vertrages bestimmt werden musste, dem zufolge die in Österreich ansässige Klägerin für die in Deutschland ansässige Beklagte Software zur Bewertung von COVID-19-Screening-Tests für die Verwendung in deutschen Testzentren entwickelte und lieferte. Im vorliegenden Fall hatte das vorlegende Gericht Zweifel, ob sich der Erfüllungsort in Österreich befindet, wo die geistige Schöpfung („Programmierung“) hinter der Software erfolgt und das Unternehmen seinen Sitz hat, oder in Deutschland, wo die Software den Kunden erreicht und dort abgerufen und genutzt wird.
Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes in Rechtssachen mit mehreren Erfüllungsorten deutet die Tatsache, dass die nationalen Gerichte weiterhin immer dann, wenn sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von den vom EuGH bereits entschiedenen Rechtssachen unterscheidet, den EuGH um Vorabentscheidung zur Anwendung von Artikel 7 Nummer 1 ersuchen, darauf hin, dass allgemeinere Orientierungshilfen erforderlich sein könnten, zumal die Vorschrift des Artikels 7 Nummer 1 nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats regelt .
Schließlich zeigt die Studie in Bezug auf die Bestimmung des Erfüllungsortes, dass einige Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich der ihrer Ansicht nach komplexen Struktur von Artikel 7 Nummer 1 äußern. In Artikel 7 Nummer 1 ist ein autonomer Begriff des Erfüllungsortes für zwei Arten von Verträgen (Kaufverträge und Dienstleistungsverträge) unter Buchstabe b geregelt, während für andere Vertragsarten in Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c die selten angewandte „Tessili-Formel“ beibehalten ist, obwohl diese Formel als besonders kompliziert und in der Praxis ungeeignet angesehen wird. Gemäß der Entscheidung Tessili (12/76) müssen sich die nationalen Gerichte bei der Bestimmung des Erfüllungsortes auf das anwendbare einzelstaatliche Recht stützen, wenn die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben. Dies bedeutet, dass die nationalen Gerichte bereits im Rahmen der Feststellung der Zuständigkeit eine mehrstufige Prüfung durchführen müssen: Sie müssen zunächst die „den Vertrag betreffende Verpflichtung“ bestimmen, in einem zweiten Schritt müssen sie auf der Grundlage der Kollisionsnormen das anwendbare materielle Recht bestimmen, und erst dann können die Gerichte dieses nationale materielle Recht anwenden, um den Erfüllungsort der Verpflichtung zu bestimmen.
Bei der künftigen Überprüfung der Verordnung könnten die Möglichkeiten einer Vereinfachung der Vorschriften über den Erfüllungsort in Artikel 7 Nummer 1 untersucht werden.
3.2.2. Artikel 7 Nummer 2
Während Artikel 7 Nummer 1 vertragliche Verpflichtungen betrifft, sind in Artikel 7 Nummer 2 besondere Zuständigkeitsvorschriften für unerlaubte Handlungen festgelegt. Die autonome Auslegung des Begriffs „unerlaubte Handlungen“ hat zwar zu einigen Unklarheiten geführt
, doch hat die Abgrenzung zwischen Artikel 7 Nummer 1 und Artikel 7 Nummer 2 in der Praxis keine größeren Probleme verursacht, was zum Teil auf die jüngsten umfassenden Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19) zurückzuführen ist.
Die Bestimmungen des Ortes, an dem ein reiner Vermögensschaden eingetreten ist, und die Beibehaltung des Mosaikprinzips bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten scheinen die problematischsten Aspekte der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 zu sein.
·Bestimmung des Schadensortes bei reinen Vermögensschäden
Zur Frage der Bestimmung des Schadensortes bei reinen Vermögensschäden liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor, die jedoch möglicherweise nicht immer die erwünschte Rechtssicherheit bietet. Die Entscheidungen in den Rechtssachen Kolassa (C-375/13) und Universal Music (C-12/15) haben offenbar keine umfassenden Orientierungshilfen bereitgestellt, sodass nationale Gerichte um weitere Klarstellungen zu Artikel 7 Nummer 2 ersucht haben.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der bloße Standort der Bank, bei der das Anlagekonto geführt wird, nicht als ausreichend angesehen werden kann, um den Ort zu bestimmen, an dem ein reiner Vermögensschaden eintritt. Darüber hinaus gibt es noch keinen Ansatz, der in jeder Hinsicht klar und einheitlich in Bezug auf die konkreten Umstände ist, die vorliegen müssen, um die gerichtliche Zuständigkeit in Rechtssachen zu bestimmen, in denen der Ort des Schadenseintritts von Bedeutung ist. Dies wird durch die Entscheidung in der Rechtssache Kronhofer (C-168/02) verdeutlicht, wonach weder der Wohnsitz des Klägers noch der Ort, an dem sich der Mittelpunkt seines Vermögens befindet, als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit herangezogen werden können, wenn das entsprechende Anlagekonto in einer anderen gerichtlichen Zuständigkeit geführt wird, ohne jedoch anzugeben, welcher Anknüpfungspunkt ausreichend wäre.
In der jüngsten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache VEB (C-709/19) stützte sich der EuGH auf die sogenannte „Markt-Lokalisierung“ des Schadens und entschied, dass nur die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein börsennotiertes Unternehmen seine gesetzlichen Offenlegungspflicht zu erfüllen hat, international zuständig sind, und wies den Wohnsitz der Aktionäre, die einen Vermögensschaden auf ihren Anlagekonten erlitten haben, als ausschlaggebendes Kriterium für die Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts zurück. Es ist jedoch nicht ganz klar, ob die nationalen Gerichte diese beiden Kriterien bei der Bestimmung des Ortes des reinen Vermögensschadens noch berücksichtigen müssen.
Die Unsicherheit hinsichtlich der Kriterien, die die nationalen Gerichte bei der Bestimmung des Ortes des reinen Vermögensschadens für die Zwecke der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen haben, und die unklare Linie in der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage sind unerwünscht und bergen die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung von Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung. Deshalb wurde vorgeschlagen, die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort nicht mehr zuzulassen, wenn es um reine Vermögensschäden geht, und die Zuständigkeit ausschließlich den Gerichten des Ortes des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) zu übertragen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Rom-II-Verordnung zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nur den Staat zulässt, in dem der Schaden eingetreten ist.
·Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte betreffen die wichtigsten Streitfragen die Anwendung des Kriteriums des Ortes des Schadenseintritts auf Veröffentlichungen sowie das sogenannte „Mosaikprinzip“, das erstmals im Urteil Shevill (C-68/93) in Bezug auf Veröffentlichungen in Papierform festgelegt und später auf Online-Veröffentlichungen ausgedehnt wurde. In der Rechtssache Shevill entschied der EuGH, dass gemäß Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung die Gerichte jedes Mitgliedstaats, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist, als Ort des Schadenseintritts zuständig sind, jedoch nur für den in diesem Staat verursachten Schaden, nicht für den weltweiten Schaden. In der Rechtssache eDate (C-509/09 und C-161/10) wurde das „Mosaikprinzip“ auf Fälle von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet ausgeweitet. Im Falle von Online-Inhalten wurde jedoch davon ausgegangen, dass die Gerichte des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten befindet, für die Entscheidung über den gesamten Schaden zuständig sind. Die Unterscheidung zwischen Online- und Offline-Inhalten könnte als in der Praxis nur schwer umsetzbar kritisiert werden, da die meisten Zeitungen sowohl in gedruckter Form (offline) als auch online verfügbar sind.
Der Studie und den Ergebnissen des Projekts JUDGTRUST zufolge wurde die Rechtsprechung des EuGH zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten von der Rechtswissenschaft, einigen Generalanwälten und Rechtsanwälten kritisiert. Die Kritiker machen geltend, dass die bloße Zugänglichkeit der rechtsverletzenden Inhalte nicht ausreiche, um die Zuständigkeit nach dem Ort des Schadenseintritts zu begründen, und dass die Anwendung des Mosaikprinzips zu einer Vervielfachung der Gerichtsstände führe, die nicht dem berechtigten Interesse irgendeiner Partei diene und die den Zielen der Vorhersehbarkeit und einer geordneten Rechtspflege zuwiderlaufe.
Diese Kritik ist besonders im Zusammenhang mit dem Phänomen der strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (im Folgenden „SLAPP-Klagen“) relevant, das mit der kürzlich verabschiedeten Richtlinie zur Bekämpfung strategischer Klagen gegen öffentliche Beteiligung (im Folgenden „Anti-SLAPP-Richtlinie“) bekämpft werden soll. SLAPP-Klagen stellen einen Missbrauch von Gerichtsverfahren dar, da ihr Ziel nicht in der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf Zugang zur Justiz besteht, sondern darin, den Beklagten einzuschüchtern. Diese Verfahren können sich auf verschiedene Gründe stützen, wobei Anschuldigungen wegen Verleumdung oder anderer Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre am häufigsten sind. Verleumdungsklagen, mit denen Schadenersatz oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, richten sich häufig gegen Journalisten und können bewusst dazu eingesetzt werden, Kritik zu unterbinden oder die Medien daran zu hindern, ihre Funktion als Kontrollinstanz auszuüben. Eine solche Schikane auf gerichtlichem Wege kann durch die Anwendung des Mosaikprinzips erleichtert werden, was dazu führt, dass dem Kläger eine Vielzahl von gerichtlichen Zuständigkeiten zur Verfügung stehen, die er auch parallel anrufen kann, um die Ressourcen des Beklagten zu erschöpfen. Aus diesem Grund hat sich die Kommission während der Verhandlungen über die Anti-SLAPP-Richtlinie durch eine Erklärung verpflichtet, diese Frage im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung der Verordnung weiter zu untersuchen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Artikel 7 zwar insgesamt gut funktioniert, die zahlreichen Ersuchen nationaler Gerichte an den EuGH jedoch auf Probleme bei der Anwendung von Artikel 7 Nummern 1 und 2 hinweisen, was auch durch die Antworten der Mitgliedstaaten bestätigt wird. Hinsichtlich Artikel 7 Nummer 1 sind die wichtigsten Fragen die weite Auslegung des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und die Bestimmung des Erfüllungsortes. In Bezug auf Artikel 7 Nummer 2 liegt der Schwerpunkt der Diskussionen auf den Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Schadensortes in Fällen reinen Vermögensschadens sowie auf der fortbestehenden Bedeutung des Mosaikprinzips in Fällen der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre. Bei einer künftigen Überprüfung der Verordnung könnten daher Möglichkeiten zur Vereinfachung und Modernisierung von Artikel 7 Nummern 1 und 2 geprüft werden.
3.3. Schutzvorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen (Artikel 17 bis 19)
Artikel 10 bis 23 der Verordnung enthalten die Zuständigkeitsvorschriften, die darauf abzielen, die verfahrensrechtliche Stellung der schwächeren Partei in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten zu schützen.
Im Vergleich zur Vorgängerverordnung wurde dieser Schutz durch die Verordnung weiter gestärkt. Die wichtigste Änderung, die durch die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs in Artikel 6 Absatz 1 und die anschließenden Anpassungen in Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 eingeführt wurde, ermöglichte die Anwendung der Schutzvorschriften über die Zuständigkeit durch Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie durch Arbeitnehmer in Streitigkeiten mit Unternehmern und Arbeitgebern mit Sitz außerhalb der EU. Darüber hinaus ermöglichte die Änderung von Artikel 20 Absatz 1 die Geltendmachung von Ansprüchen von Arbeitnehmern gegenüber mehreren Arbeitgebern gemäß Artikel 8 Absatz 1, wodurch die zuvor in der Rechtssache Glaxosmithkline (C-462/06) dargelegte Schlussfolgerung zur Rechtslage geändert wurde.
Die Schutzvorschriften über die Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen bieten Verbrauchern die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Beklagten (forum rei) und dem Gerichtsstand des Klägers (forum actoris) für Verbraucherverträge im Sinne von Artikel 17 der Verordnung. Umgekehrt wird in Artikel 18 Absatz 2 die Möglichkeit, Verbraucher zu verklagen, ausschließlich auf die Gerichte, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz haben, beschränkt.
Aus den nationalen Berichten des Projekts JUDGTRUST geht hervor, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Auffassung ist, dass die Vorschriften der Verordnung ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, auch wenn in einigen Mitgliedstaaten die Auffassung vertreten wird, dass dieses Niveau weiter verbessert werden sollte, beispielsweise durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Artikel 17 bis 19 auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die über solche Ansprüche hinausgehen, die untrennbar mit einer Haftung aus einem Vertrag verbunden sind, den ein Verbraucher tatsächlich mit dem Gewerbetreibenden geschlossen hat.
Die größten Schwierigkeiten bei der Anwendung der Schutzvorschriften über die Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen betreffen:
·den Begriff „Verbraucher“
·den Begriff „Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit“
·den Ausschluss von Beförderungsverträgen in Artikel 17 Absatz 3
·die Nichtanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften bei kollektiven Rechtsschutzverfahren
a)Begriff „Verbraucher“ und die Folgen einer Änderung des Wohnsitzes des Verbrauchers
In der Studie wurden die Herausforderungen hervorgehoben, die mit der Einstufung einer Person als Verbraucher verbunden sind.
Der EuGH legt den Begriff „Verbraucher“ grundsätzlich restriktiv aus und definiert ihn in Abgrenzung zum „Unternehmer“ (einem Gewerbetreibenden). Dennoch scheint der EuGH in einigen Fällen eine etwas weiter gefasste Auslegung gewählt zu haben. Beispielsweise kam der EuGH in der Rechtssache Petruchová (C-218/18) zu dem Schluss, dass bei Online-Investitionen Fachkenntnisse im Finanzbereich allein der Verbrauchereigenschaft nicht entgegenstehen. Ebenso wurde in der Rechtssache Personal Exchange International (C-774/19) ein Online-Pokerspieler als Verbraucher angesehen, obwohl er täglich viele Stunden am Spiel teilnahm und beträchtliche Gewinne erzielte, solange er diese Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat. In der Rechtssache Schrems (C-498/16) hat der EuGH entschieden, dass die Änderung der Nutzung des Facebook-Kontos von ausschließlich nicht beruflicher zu teilweise beruflicher Nutzung nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft im Sinne der Verordnung führt, sofern die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die der Kläger ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat. Konkret hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.
Im Gegensatz dazu stützte sich der EuGH in der Rechtssache Wurth Automotive GmbH (C-177/22) auf seine frühere Entscheidung in der Rechtssache Gruber (C-464/01) und entschied, dass bei der Feststellung, ob eine Person als Verbraucher angesehen werden kann, auch berücksichtigt werden kann, ob eine Person, die Kunde ist, durch ihr eigenes Verhalten gegenüber ihrem Vertragspartner bei diesem den Eindruck erweckt hat, dass sie zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelte, sodass der Vertragspartner den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des betreffenden Geschäfts zu Recht nicht zu kennen brauchte. In diesem Fall wären die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Verbraucherverträge trotz des objektiven Vorliegens eines Verbrauchervertrags nicht anwendbar.
b)Begriff „Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit“
In den verbundenen Rechtssachen Pammer (C-585/08) und Hotel Alpenhof (C-144/09) hat der EuGH entschieden, dass zu den Anhaltspunkten, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, „alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen“, sowie eine recht umfangreiche, nicht erschöpfende Aufzählung der Gesichtspunkte, die zu diesem Zweck berücksichtigt werden können, gehören. Zu diesen Gesichtspunkten gehört der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“, oder die Verwendung von neutralen Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“, Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen.
Dennoch haben die nationalen Gerichte in verschiedenen Fällen, in denen es um das Angebot von Dienstleistungen und Produkten im Internet ging, weiterhin Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, was zeigt, dass die Auslegung und Anwendung des Erfordernisses der „Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit“ im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung im digitalen Kontext nach wie vor schwierig ist.
c)Der Ausschluss von Beförderungsverträgen in Artikel 17 Absatz 3
Die Vorschriften der Verordnung über die Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen gelten für alle Arten von Verträgen. Die einzige Ausnahme findet sich in Artikel 17 Absatz 3 für Beförderungsverträge, bei denen es sich nicht um Reiseverträge handelt, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.
Obwohl sich die Gründe für diesen Ausschluss nicht geändert haben, d. h. die besonderen Branchenvorschriften in internationalen Übereinkommen und anderen Instrumenten der EU für das Verkehrswesen weiterhin gelten, wird in der Studie und den nationalen Berichten deutlich, dass viele Mitgliedstaaten diesen Ausschluss nun für ungerechtfertigt halten und dessen Streichung fordern. Einige Mitgliedstaaten geben an, dass dieser Ausschluss den Zugang der Verbraucher zu Gerichten in Streitigkeiten über Fluggastrechte einschränkt, insbesondere in Fällen, in denen der Wohnsitz des Verbrauchers nicht mit dem Abflug- oder Ankunftsort des Flugzeugs übereinstimmt, die aufgrund des Erfüllungsortes als Gerichtsstand zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus geht aus der Studie hervor, dass die mangelnde Einbeziehung von Beförderungsverträgen zu einer uneinheitlichen Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten führt. Mehrere Mitgliedstaaten bestimmen die Zuständigkeit für solche Verträge auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften der Verordnung (DE, DK, BG, NL, PT), auf der Grundlage internationaler Übereinkommen, die Vorrang vor der Verordnung haben (CY, DE, HU, IT, PT), oder auf der Grundlage einzelstaatlicher Vorschriften (LT, PT).
Um zu entscheiden, ob die Ausschlussklausel beibehalten oder aus der Verordnung gestrichen werden sollte, muss insbesondere bewertet werden, ob andere EU-Instrumente oder internationale Übereinkünfte einen angemessenen Schutz der Verbraucher in Bezug auf die internationale Zuständigkeit bieten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Schutzvorschriften der Verordnung über die Zuständigkeit im Allgemeinen gut funktionieren und ein zufriedenstellendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Bestimmte Aspekte des Verbraucherschutzes könnten jedoch durch die Rechtsprechung weiter präzisiert oder vorbehaltlich einer weiteren Analyse im Rahmen der Überprüfung durch gesetzgeberische Maßnahmen gestärkt werden.
3.4. Ausschließliche Zuständigkeiten (Artikel 24)
Bestimmungen über ausschließliche Zuständigkeiten, die Vorrang vor allgemeinen Vorschriften haben und vorgeschrieben sind, finden sich in Abschnitt 6 des Kapitels II der Verordnung, der aus einem einzigen Artikel (Artikel 24) besteht. Abgesehen von einer Kodifizierung der GAT-Rechtsprechung (C-4/03) in Artikel 24 Nummer 4 wurde diese Zuständigkeitsregel durch die Verordnung nicht weiter geändert.
Aus der Studie geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Zuständigkeitsregel festgestellt oder über eine begrenzte nationale Rechtsprechung zu diesem Thema berichtet haben. Der wichtigste Kritikpunkt betrifft die einzige Änderung, die mit der Verordnung eingeführt wurde, nämlich die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 24 Nummer 4 auf Verfahren, die die Gültigkeit von Patenten betreffen, wenn diese Frage im Wege der Einrede aufgeworfen wird.
Einige Mitgliedstaaten, unterstützt durch Generalanwalt Emiliou, haben die Kodifizierung der GAT-Rechtsprechung in Artikel 24 Nummer 4 kritisiert, da dadurch keine Klarheit darüber geschaffen werde, ob die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung falle; da dadurch die vom EuGH in einer sehr spezifischen (vom Normalfall abweichenden) Rechtssache gewählte Lösung, die eine Klage betraf, mit der ein Unternehmen von den deutschen Gerichten die Feststellung begehrte, dass es zwei französische Patente eines deutschen Unternehmens nicht verletzt habe (negative Feststellungsklage), auf „normale“ Patentverletzungsfälle ausgeweitet werde; da sich diese im System der ausschließlichen Zuständigkeit insofern heraushebt, als andere Vorschriften des Artikels 24 nicht auf Verfahren anwendbar sind, in denen die dort angesprochenen Fragen nur im Wege der Einrede aufgeworfen werden; da sie den Missbrauch durch die Geltendmachung sogenannter „Torpedo“-Ansprüche ermögliche und das Recht des Patentinhabers auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie das Erfordernis der Verfahrensökonomie und der geordneten Rechtspflege beeinträchtige.
Darüber hinaus wurde infrage gestellt, ob Artikel 24 eine reflexive Wirkung (effet réflexe) haben könnte und ob die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, über Streitigkeiten im Anwendungsbereich von Artikel 24 zu entscheiden, die starke Bezüge zu Drittstaaten aufweisen. Insbesondere ging es um die Frage, ob Artikel 24 den Gerichten der Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit einräumt oder sie verpflichtet, nicht über die Rechtssache zu entscheiden, obwohl der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat oder das Gericht des Mitgliedstaats seine Zuständigkeit auf andere Vorschriften der Verordnung stützen kann, wenn ein Patent in einem Drittstaat eingetragen ist oder unbewegliches Vermögen in einem Drittstaat belegen ist, wie dies bei in anderen Mitgliedstaaten eingetragenen Patenten oder unbeweglichem Vermögen, das in einem Mitgliedstaat belegen ist, der Fall ist.
Das kürzlich ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C-339/22) lieferte eine Antwort auf die Frage, die zuvor die Gerichte der Mitgliedstaaten und die Rechtswissenschaft in zwei Lager gespalten hatte. In dieser Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass Artikel 24 Nummer 4 keine reflexive Wirkung hat. Diese Schlussfolgerung kann auf den gesamten Artikel 24 übertragen werden.
Darüber hinaus hat der EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C-339/22) seine GAT-Rechtsprechung weiter präzisiert und festgestellt, dass ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, das nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, zuständig bleibt, über diese Klage zu entscheiden, wenn der Beklagte im Rahmen des zugehörigen Verfahrens die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht, wohingegen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit ausschließlich den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats zukommt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Vorschriften zur Festlegung der ausschließlichen Zuständigkeiten der Verordnung im Allgemeinen gut funktionieren. Dennoch könnte bei einer künftigen Überprüfung der Verordnung der Wortlaut von Artikel 24 Nummer 4, mit dem die GAT-Rechtsprechung kodifiziert werden sollte, im Lichte der jüngsten Entwicklungen in der Rechtssache BSH Hausgeräte erneut überprüft werden.
4. Anerkennung und Vollstreckung
Mit der Verordnung wurde die Notwendigkeit einer Vollstreckbarerklärung (Exequatur) für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung abgeschafft, was aufgrund des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist. Das neue System funktioniert in der Praxis recht gut und hat sich positiv auf die Senkung der Kosten und die Arbeitsbelastung der Gerichte ausgewirkt. Es gibt einige nationale Unterschiede, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung der Gründe für die Versagung der Anerkennung, die jedoch das gute Funktionieren des Anerkennungs- und Vollstreckungssystems insgesamt nicht beeinträchtigen. Der Gerichtshof hat diese Versagungsgründe im Laufe der Jahre einheitlich ausgelegt, und die wenigen aufgrund der Verordnung eingereichten Rechtssachen geben keinen Anlass für eine Änderung. Insgesamt wurden zwar keine besonderen Probleme im Zusammenhang mit dem (neuen) Anerkennungs- und Vollstreckungssystem gemeldet, doch könnten einige technische Fragen im Rahmen einer möglichen künftigen Überprüfung weitere Überlegungen erforderlich machen.
Anwendung der Versagungsgründe
In Artikel 45 der Verordnung ist eine Reihe von Gründen aufgeführt, die zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung führen können. Diese Gründe reichen von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats über die ordnungsgemäße Zustellung an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, bis hin zur Unvereinbarkeit mit anderen Entscheidungen.
Der Begriff der öffentlichen Ordnung war bereits mehrfach Gegenstand von Ersuchen an den Gerichtshof. Der Gerichtshof überlässt die Auslegung dieses Begriffs zwar den nationalen Gerichten, doch hat er über die Grenzen der Anwendung zu wachen, Rechtssache Diageo Brands (C-681/13). So hat der Gerichtshof beispielsweise in der Rechtssache H Limited (C-568/20) seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach die öffentliche Ordnung eng auszulegen ist und eine Anwendung „nur dann in Betracht kommt, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Staates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts bewirken würde“. In einer neueren Rechtssache (Real Madrid Club de Fútbol (C-633/22)) vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass eine offensichtliche Verletzung eines Grundrechts aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen kann, die die Versagung der Vollstreckung rechtfertigt. Gleichzeitig hat der Gerichtshof in derselben Entscheidung anerkannt, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens alle Mitgliedstaaten verpflichtet, davon auszugehen, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht, insbesondere die darin verankerten Grundrechte, beachten.
Auf nationaler Ebene wird die öffentliche Ordnung selten herangezogen, um die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen, und wenn doch, ist dies selten erfolgreich. Dies zeigt, dass die nationalen Gerichte im Allgemeinen der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgen und diesen Begriff restriktiv auslegen.
Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c und d enthalten zwei Versagungsgründe, die sich auf eine unvereinbare Entscheidung beziehen, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist (Buchstabe c), oder auf eine frühere Entscheidung, die zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ergangen ist (Buchstabe d). Der Gerichtshof hat in der Rechtssache London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance (C-700/20) Fragen zur Erheblichkeit der Beachtung der Rechtshängigkeitsregeln der Artikel 29 und 30 im Zusammenhang mit der Berufung auf den Versagungsgrund der unvereinbaren Entscheidungen aufgeworfen.
Mit Ausnahme des Falles, in dem das Ursprungsgericht ausschließlich zuständig ist, enthält die Verordnung nämlich keinen Mechanismus zur Kontrolle der Rechtshängigkeitsregeln, die gemäß den Artikeln 29 und 30 anwendbar sind. Entgegen diesen Bestimmungen, die das zuerst angerufene Gericht begünstigen, wird gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d der früheren Entscheidung Vorrang eingeräumt, auch wenn das Verfahren zeitlich nach dem Verfahren eingeleitet wurde, das zu der anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidung geführt hat. Zum anderen enthält Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c keine zeitliche Vorgabe, sein Anwendungsbereich ist jedoch weiter gefasst als der der Rechtshängigkeitsregeln.
Folglich bereitet der Versagungsgrund der öffentlichen Ordnung offenbar keine praktischen Schwierigkeiten, doch könnte bei einer möglichen künftigen Überprüfung der Verordnung die Vereinbarkeit von Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c und d mit den Rechtshängigkeitsregeln näher geprüft werden.
5. Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten (Artikel 67 bis 74)
Die Verordnung hat die Vorschriften über ihr Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der EU oder internationalen Übereinkünften nicht wesentlich geändert, abgesehen von den neuen Bestimmungen in den Artikeln 71a bis 71d, die die Umsetzung des sogenannten „Patentpakets“ ermöglichen sollen, und der in Artikel 73 enthaltenen Klarstellung des Verhältnisses zwischen der Verordnung und dem Lugano-Übereinkommen, dem Übereinkommen von New York und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat, die vor dem 1. März 2002 geschlossen wurden.
Die Anwendung dieser Vorschriften in den Mitgliedstaaten ist sehr uneinheitlich. Da das Einheitliche Patentgericht erst am 1. Juni 2023 seine Arbeit aufgenommen hat, haben die Artikel 71a bis 71d bislang noch keinen Niederschlag in die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene gefunden. Hingegen lässt sich in den meisten Mitgliedstaaten eine umfassende Anwendung von Artikel 71 durch die nationalen Gerichte beobachten. Die Liste der internationalen Übereinkommen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 71 geführt haben, ist recht weit gefasst, wobei am häufigsten auf das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und andere Übereinkommen im Bereich des Verkehrswesens Bezug genommen wird.
In seinem Urteil in der Rechtssache TNT Express Netherland (C-533/08) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bestimmung der Brüssel-I-Verordnung, die mit dem aktuellen Artikel 71 identisch ist, darauf abzielt, die Verordnung mit besonderen internationalen Übereinkommen abzustimmen. Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine solche Abstimmung ohne Beeinträchtigung der der Verordnung zugrunde liegenden Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union, zu erfolgen hat. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof den sogenannten „TNT-Test“ entwickelt, den die nationalen Gerichte in Fällen anzuwenden haben, in denen sowohl die Vorschriften der Verordnung als auch die eines besonderen Übereinkommens, das in den Anwendungsbereich von Artikel 71 der Verordnung fällt, anwendbar sind, um sicherzustellen, dass die Vorschriften des besonderen Übereinkommens nur dann Anwendung finden, wenn sie die Grundprinzipien der Brüsseler Regelung nicht beeinträchtigen. Der EuGH hat diese Grundsätze wiederholt bekräftigt, zuletzt in der Rechtssache Gjensidige (C-90/22).
Der Vorlagebeschluss des litauischen Obersten Gerichtshofs in der Rechtssache Gjensidige (C-90/22) verdeutlicht die Schwierigkeiten, mit denen die nationalen Gerichte bei der Anwendung von Artikel 71 der Verordnung konfrontiert sind. Diese Schwierigkeiten sind in erster Linie auf die Unbestimmtheit des TNT-Tests zurückzuführen und werden als Gefahr für die einheitliche Anwendung von Artikel 71 in den Mitgliedstaaten angesehen, zumal ähnliche Herausforderungen auch von anderen Mitgliedstaaten gemeldet wurden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bestimmungen der Verordnung über das Verhältnis zwischen der Verordnung und anderen Rechtsinstrumenten der EU und internationalen Übereinkommen, soweit diese Anwendung finden, insgesamt offenbar gut funktionieren und die notwendige Klarheit über den Stellenwert der Verordnung innerhalb des Systems der Rechtsinstrumente der EU und der internationalen Übereinkommen schaffen, die ebenfalls Fragen der internationalen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln. Dennoch könnte bei einer künftigen Überprüfung die Möglichkeit untersucht werden, Artikel 71 unter Berücksichtigung der Auslegung des EuGH weiter zu präzisieren.
6. Bereichsübergreifende Themen
6.1. Kollektiver Rechtsschutz
Die Verordnung enthält keine spezifischen Vorschriften für Massenverfahren, bei denen in der Regel eine Gruppe von Klägern Schadensersatz von einem oder mehreren Beklagten fordert (sogenannter kollektiver Rechtsschutz im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission von 2013). Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gemäß der Richtlinie über Verbandsklagen (EU) 2020/1828 fallen unter die Begriffsbestimmung des kollektiven Rechtsschutzes in der zuvor genannten Empfehlung. Es wurde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, ob die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung oder Verbraucherverträgen geeignet ist, um kollektive Rechtsschutzverfahren wirksam zu regeln.
Der EuGH hat sich mehrfach mit diesen Verfahrensarten befasst: In der Rechtssache Henkel (C-167/00) hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens (Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung) auf Klagen einer Organisation, die die Interessen von Verbrauchern vertritt, Anwendung findet. Der Gerichtshof war jedoch auch der Auffassung, dass der den einzelnen Verbrauchern in Abschnitt 4 der Verordnung gewährte besondere Schutz einzelner Verbraucher nicht für solche Organisationen gilt. In der Rechtssache Schrems (C-498/16) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Kläger, dem Ansprüche von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat oder anderswo (in einem anderen Mitgliedstaat oder sogar außerhalb der EU) abgetreten wurden, sich für diese abgetretenen Ansprüche nicht auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung auf die Zuständigkeit des Gerichts seines Wohnsitzes berufen kann.
In zwei weiteren Entscheidungen zu kollektiven Rechtsschutzverfahren hat der Gerichtshof die Anwendung von Artikel 7 Nummer 2 in solchen Fällen weiter präzisiert, indem er klarstellte, dass der Ort des schädigenden Ereignisses für jede Klage unabhängig von ihrer etwa erfolgten Abtretung oder Bündelung zu bestimmen ist (CDC Hydrogen Peroxide SA, C-352/13) oder dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei Fahrzeugen, die mit manipulativer Software ausgestattet sind, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die fehlerhafte Ware erworben wurde (VKI/Volkswagen, C-343/19). Die Frage der Auslegung von Artikel 7 Nummer 2 in diesem Zusammenhang stellte sich auch in einer jüngeren Rechtssache, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Berichts noch anhängig war (Stichting Right to Consumer Justice/Apple, C-34/32). In dieser Rechtssache wurden dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, oder des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz wegen einer angeblichen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union durch eine grundsätzlich weltweit zugängliche Online-Plattform vorgelegt. In seinen Schlussanträgen vom 27. März 2025 kam Generalanwalt Sánchez-Bordona zu dem Schluss, dass für beide Orte der Wohnsitz des Benutzers der Plattform ein Hauptanknüpfungspunkt ist. Wichtig ist, dass Artikel 7 Nummer 2 nach Ansicht des Generalanwalts nicht anders ausgelegt werden sollte, wenn die Klage von einer Einrichtung erhoben wird, die nach nationalem Recht qualifiziert ist, Verbandsklagen zu erheben. Schließlich war der Generalanwalt der Auffassung, dass eine nationale Verfahrensvorschrift, die es einem Gericht erlaubt, ähnliche Klagen, die in demselben Mitgliedstaat anhängig sind, zu verbinden, mit Artikel 7 Nummer 2 vereinbar ist.
Die in diesen Rechtssachen aufgeworfenen Fragen betrafen alle die gerichtliche Zuständigkeit, nämlich die derzeit schwierige Anwendung von Artikel 7 Nummer 2 bei Sammelklagen, da es nicht möglich ist, die Verfahren bei einem einzigen Gericht zu verbinden, oder weil es keine Möglichkeit gibt, die Verfahren am Wohnsitz eines der Kläger (forum actoris) zu verbinden, wenn die Verbraucher ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Offenbar könnten den Klägern in kollektiven Rechtsschutzverfahren durch die Verordnung unnötige Belastungen auferlegt werden, da sie in den meisten Fällen mehr als ein Gericht anrufen müssten, um ihren Anspruch geltend zu machen. Dies kann wiederum zu widersprüchlichen Entscheidungen führen. Die Vorschriften über im Zusammenhang stehende Klagen in Artikel 30 der Verordnung können zwar Lösungen für diese Situation bieten, doch müssen die Kläger vor einer möglichen Zusammenlegung vor dem zuerst angerufenen Gericht weiterhin bei verschiedenen Gerichten Klage erheben. Dies stellt eine zusätzliche Belastung für die Kläger dar, insbesondere wenn es sich um schwächere Parteien handelt.
Daher könnte diese Frage bei einer möglichen künftigen Überprüfung der Verordnung weiter untersucht werden, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Verordnung die Zuständigkeit für kollektive (Verbraucher-)Klagen in zufriedenstellender Weise regelt.
6.2. Die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Verordnung
Der digitale Wandel begann bereits lange vor dem Erlass der Verordnung, hat sich jedoch auch angesichts der COVID-19-Krise in einer noch nicht da gewesenen Art und Weise beschleunigt. Es kam zu einer beispiellosen Verlagerung kommerzieller Tätigkeiten von überwiegend offline zu online, einschließlich der Nutzung sozialer Medien, intelligenter Geräte, Kryptowährungen und Blockchain-Technologien sowie einer sprunghaften Zunahme der Nachfrage nach Telearbeit und plattformbasierter Arbeit, was den digitalen Wandel der Arbeitsplätze in der Europäischen Union als auch über ihre Grenzen hinaus beschleunigt hat. Gleichzeitig hat die COVID-19-Krise auch deutlich gemacht, wie wichtig die Digitalisierung gerichtlicher Verfahren für die Gewährleistung des Zugangs zur Justiz ist.
6.2.1. Digitalisierung des „Inhalts“
Die Vervielfachung „digitaler“ Beziehungen, die ihrem Wesen nach ortsunabhängig sind, und die zunehmende Nutzung allgegenwärtiger digitaler Technologien stellten nicht unerwartet eine Vielzahl von Herausforderungen für die Anwendung der Verordnung dar, in der Zuständigkeitsregeln festgelegt sind, die traditionell auf geografischen Anknüpfungspunkten beruhen.
Die Ersuchen an den EuGH um Vorabentscheidung zur Anwendung der Verordnung auf „digitale Inhalte“ verdeutlichen diese zentralen Herausforderungen. Die nationalen Gerichte haben Schwierigkeiten bei der Feststellung, ob die Vereinbarung über die Zuständigkeit im Internet wirksam geschlossen wurde (Tilman, C-358/21), bei der Bestimmung des Erfüllungsortes für die Lieferung digitaler Waren oder die Erbringung von Online-Dienstleistungen (VariusSystems, C-526/23) oder bei der Frage, wo ein Schaden durch eine weltweit herunterladbare Anwendung verursacht wurde (Apple, C-34/24), um nur einige Beispiele zu nennen.
Der erwartete Anstieg der Nutzung von Blockchain-Technologien, die zunehmende Digitalisierung der Unternehmensgründung, der Einsatz künstlicher Intelligenz in zahlreichen Branchen und die Schaffung von Metaversen werden sicherlich auch neue Fragen und Herausforderungen mit sich bringen. So könnte beispielsweise die Pseudonymität (oder Anonymität) der an den Transaktionen beteiligten Parteien oder die oft unbekannte Anzahl der Teilnehmer an einem Blockchain-Netzwerk Schwierigkeiten bei der Anwendung der Grundregel des Wohnsitzes des Beklagten aufwerfen.
Derzeit unterscheiden sich die Schwierigkeiten, denen die nationalen Gerichte bei der Anwendung der Verordnung in einem digitalen Kontext begegnen, jedoch nicht wesentlich von denen, die sich in einem „nicht-digitalen“ Kontext ergeben. So ist beispielsweise die Zahl der Vorabentscheidungsersuchens zur Bestimmung des Erfüllungsortes eines Online-Vertrags im Sinne von Artikel 7 der Verordnung nicht höher als die Zahl der Ersuchen zu Offline-Verträgen. Darüber hinaus hat der EuGH, genau wie für die Anwendung der Verordnung im nicht digitalen Bereich, nützliche Orientierungshilfen für die Anwendung der Vorschriften der Verordnung auf digitale Inhalte bereitgestellt.
Zusammenfassend lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder anhand der dem EuGH vorgelegten Fragen und der Entscheidungen des EuGH noch anhand der wenigen auf nationaler Ebene erhobenen Daten eindeutige Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung der derzeitigen Vorschriften der Verordnung in einem zunehmend digitalisierten Umfeld ziehen.
6.2.2. Digitalisierung gerichtlicher Verfahren
Im Bereich der Digitalisierung gerichtlicher Verfahren arbeitet die Kommission aktiv an der Digitalisierung der Justizsysteme, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Digitalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen liegt, damit ein nahtloser Zugang zur Justiz und eine reibungslose und effiziente justizielle Zusammenarbeit gewährleistet sind und Verfahrensverzögerungen, Verwaltungsaufwand und Kosten verringert werden. Diese Bemühungen führten Ende 2023 zur Verabschiedung des Digitalisierungspakets, mit dem der Kommunikationskanal für die zuständigen Justizbehörden bei 24 Rechtsakten (unter anderem der Verordnung) auf Digitaltechnik umgestellt und ein digitaler Kommunikationskanal (Europäischer elektronischer Zugangspunkt) zwischen natürlichen oder juristischen Personen und den zuständigen Behörden für bestimmte begrenzte Fälle der Kommunikation in Zivil- und Handelssachen eingerichtet wurde, einschließlich der Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung sowie der Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf von Bescheinigungen gemäß der Verordnung. Diese Bemühungen gehen einher mit verstärkten nationalen Bemühungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich, wie sie im jährlichen EU-Justizbarometer und in der Europäischen Strategie des Rates für die E-Justiz 2024-2028 zum Ausdruck kommen.
Um die Ziele des Digitalisierungspakets zu erreichen, muss die Kommission eine Reihe von Durchführungsrechtsakten erlassen. In Bezug auf die Verordnung muss der Durchführungsrechtsakt bis zum 17. Januar 2029 erlassen werden und wird hauptsächlich die Einrichtung eines dezentralen IT-Systems für die Kommunikation zwischen den zuständigen Justizbehörden und die Integration des europäischen elektronischen Zugangspunkts für mehrere Kommunikationsprozesse betreffen, wie z. B. Verfahren zur Versagung der Anerkennung gemäß Artikel 45 der Verordnung sowie die Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf von Bescheinigungen. Nach ihrer Umsetzung werden diese neuen Vorschriften in den Mitgliedstaaten bis Anfang 2031 anwendbar werden und zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug führen.
Neben der Digitalisierung der bestehenden Verfahren durch eine Änderung des Kommunikationskanals mit dem Digitalisierungspaket könnte bei einer künftigen Überprüfung der Verordnung auch untersucht werden, wie die Funktionsweise der Verordnung weiter modernisiert werden kann. Im Rahmen einer solchen Modernisierung der Verordnung könnte den Vorteilen der Digitalisierung Rechnung getragen und eine Verkürzung verschiedener Fristen oder eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Gerichten, beispielsweise bei parallelen Verfahren, in Betracht gezogen werden. Eine vollständige Digitalisierung gerichtlicher Verfahren in Fällen, in denen die Verordnung Anwendung findet, könnte ebenfalls geprüft werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichenden Daten vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Vorschriften der Verordnung über die internationale Zuständigkeit für digitale Szenarien und Transaktionen nicht geeignet sind, aber die Entwicklungen sollten weiterhin genau überwacht werden. Bei einer Überprüfung der Verordnung könnten hingegen Möglichkeiten zur Überarbeitung und Vereinfachung der Verfahren im Rahmen der Verordnung unter Berücksichtigung der mit dem Digitalisierungspaket eingeleiteten Reform der Ziviljustiz geprüft werden.
7. Schlussbemerkungen
In den mehr als zehn Jahren ihrer Anwendung hat sich die Verordnung bewährt und ihre Hauptziele – Verbesserung der Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte in grenzüberschreitenden Streitigkeiten und Vereinfachung des Mechanismus für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – im Allgemeinen erreicht.
In einem Bereich, der in der Neufassung der Verordnung nicht vollständig behandelt wurde, nämlich bei der Frage, ob die Zuständigkeitsvorschriften weiter ausgedehnt werden sollten auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, ist jedoch eine weitere Analyse erforderlich, um zu entscheiden, ob eine solche Ausweitung Gegenstand einer gesetzgeberischen Maßnahme sein sollte.
Darüber hinaus könnten einige Begriffe präzisiert oder vereinfacht werden, um ihre Anwendung in der Praxis zu verbessern. Dies gilt für mehrere Bestimmungen, die den Anwendungsbereich betreffen, wie den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit und den Begriff „Gericht“ oder die Bestimmungen über einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
Ebenso könnte die Möglichkeit geprüft werden, die Bestimmungen über die Zuständigkeit, insbesondere in Artikel 7 Nummern 1 und 2, sowie die Bestimmungen über Verbraucherverträge weiter zu vereinfachen und wirksamer zu gestalten. In diesem Zusammenhang könnte auch in Erwägung gezogen werden, ob die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung weiter gestrafft und vereinfacht werden könnten.
Es bedarf auch weiterer Analysen, um zu entscheiden, ob die erforderlichen verfahrensrechtlichen Instrumente zur Einbeziehung bestimmter Klagearten, wie beispielsweise kollektive Rechtsschutzverfahren, durch gesetzgeberische Maßnahmen weiter verbessert werden könnten.
Schließlich könnte geprüft werden, wie die Koordinierung zwischen der Verordnung und internationalen Instrumenten verbessert und auf welche Weise die Verfahren im Rahmen der Verordnung unter Berücksichtigung der digitalen Reform der Ziviljustiz modernisiert und vereinfacht werden können.
Die Kommission wird daher eine förmliche Überprüfung der Verordnung einleiten, um einen Vorschlag zur Änderung oder Neufassung der Verordnung im Einklang mit den Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu prüfen und gegebenenfalls vorzubereiten, sollte diese Überprüfung ergeben, dass Änderungen erforderlich und angebracht sind.