Brüssel, den 19.12.2024

COM(2024) 583 final

2024/0323(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Spaniens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1 (im Folgenden „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „Richtlinie“) geregelt.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1491 des Rates vom 2. Oktober 2018 2 wurde Spanien dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt 3 handelt.

Die aktuelle Ausnahmeregelung läuft am 31. Dezember 2024 aus. Ziel dieses Vorschlags ist es, diese Ermächtigung entsprechend dem Antrag Spaniens zu verlängern.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 informierten die spanischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die Laufzeit der derzeitigen Maßnahme bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Mit Schreiben vom 11., 14. und 15. Oktober 2024 übermittelten die spanischen Behörden zusätzliche Informationen.

Die spanischen Behörden beabsichtigen, auf landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Steuersatz von 0,5 EUR/MWh anzuwenden. Dieser Steuersatz entspricht dem in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersatz für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung (d. h. 0,5 EUR/MWh).

Die beantragte Geltungsdauer erstreckte sich ursprünglich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2030, was innerhalb der nach Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie zulässigen Höchstdauer liegt. Als Ergebnis der Gespräche zwischen den spanischen Behörden und der Kommission wurde insbesondere mit Blick auf den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG 4 ein früheres Datum für das Auslaufen der Regelung, und zwar der 31. Dezember 2028 vereinbart.

Die steuerliche Maßnahme dient dem Ziel, die Umweltauswirkungen des Seeverkehrs zu verringern. Die Nutzung landseitiger Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von am Liegeplatz im Hafen liegenden Schiffen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

Da durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl durch Schiffe am Liegeplatz entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten bei. Unter den spezifischen strukturellen Bedingungen der Stromerzeugung in Spanien steht außerdem zu erwarten, dass durch die Nutzung von elektrischem Strom aus dem Festlandsnetz anstelle von Strom, der durch die Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen erzeugt wird, die CO2-Emissionen und die Lärmbelastung verringert werden. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

Die spanischen Behörden erkennen an, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, und machen geltend, dass die Maßnahme die materiellen Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Besteuerung von elektrischem Strom ist in der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere in Artikel 10 geregelt. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ist die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt sowie von an Bord von Schiffen erzeugtem elektrischem Strom vorgeschrieben. Gemäß den Artikeln 5, 15 und 17 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Steuersatzdifferenzierungen, einschließlich Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, auf bestimmte Verwendungszwecke von elektrischem Strom anzuwenden. Diese Bestimmungen sehen jedoch nicht per se Steuerermäßigungen für landseitige Elektrizität vor.

Bestimmungen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie

Bewertung der Maßnahme gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:

„Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.“

Die Kommission hat bereits die Nutzung landseitiger Elektrizität als Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von Schiffen am Liegeplatz empfohlen und damit deren Vorteile für die Umwelt anerkannt. 5  

Die Einführung einer steuerlich günstigen Behandlung landseitiger Elektrizität kann nach Artikel 19 der Richtlinie in Betracht gezogen werden, dem zufolge die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, aufgrund politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

Spanien hat die Maßnahme für die nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie zulässige Höchstdauer von sechs Jahren (vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030) beantragt. Grundsätzlich sollte die Dauer der Anwendung der Ausnahmeregelung lang genug sein, um die Hafenbetreiber und Stromversorger nicht davon abzuhalten, weiterhin die erforderlichen Investitionen in Anlagen zur Bereitstellung landseitiger Elektrizität zu tätigen oder entsprechend neu zu investieren. Dieser Zeitraum bietet auch den Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zur Planung ihrer Investitionen in bordseitige Anlagen. Als Ergebnis der Gespräche zwischen den spanischen Behörden und der Kommission wurde insbesondere mit Blick auf den Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG ein früheres Datum für das Auslaufen der Regelung, und zwar der 31. Dezember 2028 vereinbart.

In der Tat sollte die Ausnahmeregelung die künftige Weiterentwicklung bestehender Rechtsvorschriften nicht unterbinden; ferner sollte der derzeitigen Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie sowie der möglichen Annahme eines auf dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Energiebesteuerungsrichtlinie 6 basierenden Rechtsakts durch den Rat Rechnung getragen werden. 

Um einen Anreiz für die Entwicklung und Nutzung landseitiger Elektrizität zu schaffen, hat die Kommission im Rahmen des Vorschlags zur Neufassung der Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom unter anderem vorgesehen, dass alle Mitgliedstaaten auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz in Häfen geliefert wird, Steuerbefreiungen, teilweise Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwenden können.

Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Ermächtigung für den betreffenden Zeitraum zu erteilen.

Vorschriften über staatliche Beihilfen

Der von den spanischen Behörden geplante ermäßigte Steuersatz von 0,5 EUR/MWh entspricht dem in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersatz für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung.

Die Maßnahme scheint somit unter Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zu fallen, in dem die Voraussetzungen festlegt sind, unter denen Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG von der für staatliche Beihilfen geltenden Anmeldepflicht freigestellt werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch nicht festgestellt werden, ob alle in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates greift der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen – im Fall freigestellter Beihilfen insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission – nicht vor. Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates lässt auch die Verpflichtung des Mitgliedstaats unberührt, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV von der Beihilfe vor ihrer Durchführung zu unterrichten, falls die neue Beihilfe nicht unter eine Gruppenfreistellung fällt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Umwelt und Klimawandel

Die beantragte Maßnahme betrifft hauptsächlich die Umwelt- und Klimapolitik der EU. Die Maßnahme trägt dazu bei, die Verbrennung von Bunkeröl an Bord von im Hafen liegenden Schiffen zu reduzieren, und leistet somit einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität vor Ort, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie zur Bekämpfung des Klimawandels. Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität 7 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte, Zielwerte und sonstigen Luftqualitätsstandards für bestimmte Luftschadstoffe nicht überschritten werden. Angesichts dieser Verpflichtung müssen die Mitgliedstaaten Lösungen für Probleme wie beispielsweise Emissionen von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen finden, wo dies von Bedeutung ist. Somit ist es denkbar, dass in Häfen, die mit diesen Problemen zu kämpfen haben, die Nutzung landseitiger Elektrizität als ein Aspekt der Gesamtstrategie zur Luftreinhaltung gefördert wird. Die Nutzung landseitiger Elektrizität wird auch durch die Richtlinie (EU) 2016/802 zur Regelung des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen 8 gefördert.

Den spanischen Behörden zufolge hat die Nutzung landseitiger Elektrizität nicht zu einer Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Kohlenstoffoxiden geführt, da in Spanien nur sehr wenige Anlagen für die landseitige Stromversorgung zur Verfügung stehen. Erst 2024 sind solche Anlagen im Hafen von Barcelona in Betrieb genommen worden. Für die Häfen von Valencia, Bilbao und Algeciras wurden bereits Installationsprojekte vorbereitet. Andere spanische Häfen bereiten ebenfalls vorbereitende Projekte für die Errichtung von Anlagen für die landseitige Stromversorgung vor. Das volle Potenzial der Maßnahme wurde noch nicht ausgeschöpft, da kostspielige Installationen sowohl in den Häfen als auch an Bord der Schiffe erforderlich sind. Die Nutzung landseitiger Elektrizität ist wichtig für das Bestreben Spaniens, die Luftqualitätsstandards gemäß der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa einzuhalten.

Energie

Die Maßnahme steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/1804 9 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU 10 , in der die Einrichtung landseitiger Stromversorgungsanlagen in Häfen, in denen der Bedarf an entsprechenden Anlagen besteht, behandelt wird, sofern die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen, einschließlich des Nutzens für die Umwelt, stehen. Die Bewertung einer ähnlichen Maßnahme ergab zudem, dass diese zur Verwirklichung der Ziele der Politik und der Rechtsvorschriften der Union zur Verringerung des Umweltfußabdrucks des Seeverkehrs und zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beiträgt. 11

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass ein wichtiger Grund für die ungünstige Wettbewerbsposition von landseitiger Elektrizität darin liegt, dass die Alternative – also elektrischer Strom, den die in Seehäfen liegenden Schiffe an Bord erzeugen – derzeit völlig steuerfrei ist. Denn nicht nur das zur Stromerzeugung verwendete Bunkeröl ist im Regelfall gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG steuerfrei, sondern auch der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom selbst (siehe Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG). Letztere Befreiung könnte zwar hinsichtlich der Umweltziele der Union als problematisch angesehen werden, beruht aber auf praktischen Erwägungen. Um an Bord erzeugten Strom zu besteuern, wäre eine Erklärung des Schiffseigners oder des Schiffsbetreibers über die Menge des verbrauchten Stroms erforderlich. In der Erklärung müsste außerdem angegeben werden, wie hoch der Anteil des in den Hoheitsgewässern des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, verbrauchten Stroms ist. Für die Schiffseigner wäre es ein großer Verwaltungsaufwand, für jeden Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgewässer befahren werden, derartige Erklärungen abzugeben.

Verkehr

Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Empfehlung 2006/339/EG der Kommission über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Union 12 und mit der Mitteilung der Kommission „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU“ 13 .

Darüber hinaus müssen laut der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 14 ab 2030 Schiffe, die als Kreuzfahrtschiffe, Fähren und Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000 eingestuft sind, Landstromversorgungssysteme in Anspruch nehmen, es sei denn, ihnen stehen emissionsfreie Technologien zur Verfügung.

Binnenmarkt und fairer Wettbewerb

Unter den Gesichtspunkten des Binnenmarkts und des fairen Wettbewerbs hat die Maßnahme lediglich zur Folge, dass die bestehende, durch die Steuerbefreiung für Bunkeröl bewirkte Verzerrung zwischen zwei konkurrierenden Stromquellen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen – nämlich Stromerzeugung an Bord und landseitige Elektrizität – verringert wird.

Die spanischen Behörden konnten bei der Hafenwahl der Schiffseigner keine Änderungen beobachten, die damit in Verbindung gebracht werden können, ob Anlagen zur Bereitstellung landseitiger Elektrizität verfügbar sind. Für die Hafenwahl der Schiffseigner ist die Verfügbarkeit landseitiger Elektrizität nicht maßgebend.

Was den Wettbewerb der Häfen untereinander anbelangt, so ist damit zu rechnen, dass etwaige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dergestalt, dass Schiffe ihre Route ändern würden, um landseitige Elektrizität zu einem ermäßigten Steuersatz zu nutzen, zu vernachlässigen sind. Da – wie oben ausgeführt – die Nutzung landseitiger Elektrizität zumindest auf kurze Sicht trotz Steuerermäßigung kaum wirtschaftlicher sein dürfte als die Stromerzeugung an Bord, steht auch nicht zu erwarten, dass durch diese Steuerermäßigung für landseitige Elektrizität der Wettbewerb zwischen den Häfen erheblich verzerrt wird, etwa weil die Routen der Schiffe entsprechend der Verfügbarkeit günstiger landseitiger Elektrizität geändert würden.

Angesichts des Zeitraums, für den die Verlängerung der Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschlagen wird, ist es – sofern sich der derzeitige Rahmen und die aktuelle Situation nicht wesentlich ändern – unwahrscheinlich, dass sich die in den vorherigen Absätzen dargelegte Analyse vor Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahme ändert.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 AEUV.

Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das für das Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen. Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Spaniens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat. Daher wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung und erfordert keine Folgenabschätzung.

Die Maßnahme wird nach den von Spanien vorgelegten Informationen eine begrenzte Auswirkung auf die Steuereinnahmen haben.

Spanien erwartet von der Maßnahme positive Auswirkungen im Hinblick auf das Erreichen seiner umweltpolitischen Ziele und insbesondere eine Verbesserung der Luftqualität gemäß der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Das volle Potenzial der Maßnahme wurde noch nicht ausgeschöpft, da kostspielige Installationen sowohl in den Häfen als auch an Bord der Schiffe erforderlich sind.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung. Sie ist Gegenstand eines von Spanien vorgelegten Antrags und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Grundrechte

Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat daher keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2028 erteilt. Der geplante Steuersatz muss dem Mindeststeuersatz gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie entsprechen. Die Maßnahme kann im Fall eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer bewertet werden.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gemäß Artikel 1 wird Spanien ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz in spanischen Häfen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt. Der Steuersatz muss dem Mindeststeuersatz der Richtlinie für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung entsprechen. Es wird nicht möglich sein, elektrischen Strom zu ermäßigten Steuersätzen zur Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt gemäß der Definition in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG zu liefern.

Gemäß Artikel 2 wird die Ermächtigung mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Fortführung des derzeit geltenden Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1491 des Rates bis zum 31. Dezember 2028 erteilt, was innerhalb der in der Richtlinie erlaubten Höchstdauer liegt.



2024/0323 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Spaniens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 15 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1491 des Rates 16 wurde Spanien dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 31. Dezember 2024 einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt.

(2)Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ersuchte Spanien um die Ermächtigung, für landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden. Die spanischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 11., 14. und 15. Oktober 2024 zusätzliche Informationen zu diesem Antrag.

(3)Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Spanien die weitere Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(4)Da durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Verringerung der Lärmbelastung in Hafenstädten bei. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(5)Die Ermächtigung Spaniens zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung dieser Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie dürfte die Maßnahme während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und wird damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(6)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zeitlich strikt begrenzt sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieses Vertrags erlässt, sofern diese Bestimmungen während der Geltungsdauer der Ermächtigung anwendbar werden.

(7)Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, sollte sichergestellt werden, dass Spanien weiterhin einen ermäßigten Steuersatz auf landseitige Elektrizität anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gewährt werden, damit sie sich nahtlos an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1491 geltende Regelung anschließt.

(8)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028.

Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität erlassen, die während der in Absatz 1 festgelegten Geltungsdauer anwendbar werden, so tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, ab dem diese allgemeinen Bestimmungen anwendbar werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(2)    ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 40.
(3)    Der Begriff „private nichtgewerbliche Schifffahrt“ ist in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG definiert.
(4)

   COM(2021) 563 final: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung).

(5)    Empfehlung 2006/339/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (ABl. L 125 vom 12.5.2006).
(6)    COM(2021) 563 final: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Neufassung).
(7)    Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
(8)    Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).
(9)

   ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1.

(10)    ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.
(11)    Beschluss C(2024) 3934 final der Kommission vom 17.6.2024 in der Beihilfesache SA.105117 (ABl. C/2024/5376 vom 3.9.2024).
(12)    Empfehlung 2006/339/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (ABl. L 125 vom 12.5.2006).
(13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018 (KOM(2009) 8 endg. vom 21. Januar 2009).
(14)    ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48.
(15)    ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj .
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1491 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Spaniens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 40, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1491/oj ) .