EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.11.2024
COM(2024) 544 final
2024/0303(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine
2024/0303 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Rahmen von Säule I der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) wird der Ukraine für den Zeitraum 2024-2027 finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 38 270 000 000 EUR in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung im Rahmen von Säule I wird hauptsächlich auf der Grundlage des Ukraine-Plans (im Folgenden „Plan“) zugewiesen. Der Plan enthält die Reform- und Investitionsagenda für die Ukraine sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen von Säule I der Fazilität verbunden sind.
(2)Der Rat hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/792 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 zur Billigung der Bewertung des Plans erlassen. Der Zeitplan für die Überwachung und Umsetzung des Plans, einschließlich der qualitativen und quantitativen Schritte, die im Zusammenhang mit der Finanzierung im Rahmen von Säule I der Fazilität stehen, ist im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 festgelegt.
(3)Der Gesamtbetrag der im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates für den Ukraine-Plan bereitgestellten Finanzmittel beläuft sich auf 32 270 000 000 EUR, davon 5 270 000 000 EUR in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und bis zu 27 000 000 000 EUR in Form eines Darlehens.
(4)Gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/1447 wurden der Ukraine 6 000 000 000 EUR als außerordentliche Brückenfinanzierung und 1 890 000 000 EUR in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt, die einer Vorauszahlung in Höhe von 7 % der Unterstützung in Darlehensform entspricht, die die Ukraine im Rahmen des Plans erhalten kann.
(5)Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden 4 165 092 857 EUR im Rahmen der ersten Tranche an die Ukraine ausgezahlt, davon 1 500 000 000 EUR in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und 2 665 092 857 EUR in Form von Darlehen. Im Einklang mit den Bestimmungen der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossenen Darlehensvereinbarung wurde ein Betrag von 200 598 387 EUR aus der ersten Tranche zur Abrechnung der Vorfinanzierung des Darlehens verwendet.
(6)Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 beantragte die Ukraine am 10. Oktober 2024 die Auszahlung der zweiten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Darlehensunterstützung in Höhe von 4 248 847 926 EUR gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates und legte die Nachweise für die zufriedenstellende Erfüllung von acht der neun Schritte vor. Am 31. Oktober 2024 wurden zusätzliche Nachweise für die zufriedenstellende Erfüllung des verbleibenden Schritts vorgelegt. Dem Antrag waren die Unterlagen beigefügt, die nach Artikel 12 des Rahmenabkommens, nach Artikel 5 der Finanzierungsvereinbarung und nach Artikel 6 der Darlehensvereinbarung erforderlich sind, welche gemäß Artikel 9, 10 bzw. 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossen wurden.
(7)Die Ukraine hat zusammen mit ihrem Zahlungsantrag eine ordnungsgemäße Begründung für die zufriedenstellende Erfüllung der neun Schritte vorgelegt, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 bis zum dritten Quartal 2024 fällig sind. Die neun zufriedenstellend erfüllten Schritte beziehen sich auf verschiedene Reformen, die im Plan in den Kapiteln Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Humankapital, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Dezentralisierung und Regionalpolitik, Energiesektor, grüner Wandel und Umweltschutz vorgesehen sind. Der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung wurde die Möglichkeit gegeben, ihr Personal aufzustocken. Und der Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie für die Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025, die Strategie für die Bevölkerungsentwicklung für den Zeitraum bis 2040, der Aktionsplan zur Deregulierung und die Entschließungen zur Änderung der Staatlichen Strategie für regionale Entwicklung 2021-2027 wurden angenommen. Darüber hinaus wurde das Konzeptpapier ausgearbeitet, in dem der Umfang der Ausnahmen von den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die strategische Umweltprüfung dargelegt wird. Schließlich traten die Gesetze über das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung sowie über die Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen und das Sekundärrecht über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts in Kraft.
(8)Die Kommission hat den von der Ukraine eingereichten Zahlungsantrag gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/792 eingehend geprüft und die zufriedenstellende Erfüllung der im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen neun qualitativen und quantitativen Schritte für die zweite Tranche positiv bewertet. Diese positive Bewertung steht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans. Die weitere Angleichung an den EU-Besitzstand wird durch den EU-Beitrittsprozess erleichtert werden.
(9)Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Ukraine die Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/792 weiterhin erfüllt. Insbesondere hält die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrecht und respektiert diese und gewährleistet die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
(10)Daher sollte in diesem Beschluss festgestellt werden, dass die einschlägigen Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche im Rahmen des Plans in zufriedenstellender Weise erfüllt wurden.
(11)Angesichts der schwierigen Haushaltslage der Ukraine ist es äußerst wichtig, die Mittel so bald wie möglich auszuzahlen. Angesichts der Dringlichkeit der Lage und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche in Höhe von 4 248 847 926 EUR gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 wird im Einklang mit der von der Kommission vorgelegten Bewertung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792, die diesem Beschluss beigefügt ist, festgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Datum seines Erlasses.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin