Brüssel, den 14.11.2024

COM(2024) 544 final

2024/0303(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine


2024/0303 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine 1 , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Rahmen von Säule I der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) wird der Ukraine für den Zeitraum 2024-2027 finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 38 270 000 000 EUR in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung im Rahmen von Säule I wird hauptsächlich auf der Grundlage des Ukraine-Plans (im Folgenden „Plan“) zugewiesen. Der Plan enthält die Reform- und Investitionsagenda für die Ukraine sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen von Säule I der Fazilität verbunden sind.

(2)Der Rat hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/792 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 2 zur Billigung der Bewertung des Plans erlassen. Der Zeitplan für die Überwachung und Umsetzung des Plans, einschließlich der qualitativen und quantitativen Schritte, die im Zusammenhang mit der Finanzierung im Rahmen von Säule I der Fazilität stehen, ist im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 festgelegt.

(3)Der Gesamtbetrag der im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates für den Ukraine-Plan bereitgestellten Finanzmittel beläuft sich auf 32 270 000 000 EUR, davon 5 270 000 000 EUR in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und bis zu 27 000 000 000 EUR in Form eines Darlehens.

(4)Gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/1447 wurden der Ukraine 6 000 000 000 EUR als außerordentliche Brückenfinanzierung und 1 890 000 000 EUR in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt, die einer Vorauszahlung in Höhe von 7 % der Unterstützung in Darlehensform entspricht, die die Ukraine im Rahmen des Plans erhalten kann.

(5)Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden 4 165 092 857 EUR im Rahmen der ersten Tranche an die Ukraine ausgezahlt, davon 1 500 000 000 EUR in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und 2 665 092 857 EUR in Form von Darlehen. Im Einklang mit den Bestimmungen der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossenen Darlehensvereinbarung wurde ein Betrag von 200 598 387 EUR aus der ersten Tranche zur Abrechnung der Vorfinanzierung des Darlehens verwendet.

(6)Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 beantragte die Ukraine am 10. Oktober 2024 die Auszahlung der zweiten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Darlehensunterstützung in Höhe von 4 248 847 926 EUR gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates und legte die Nachweise für die zufriedenstellende Erfüllung von acht der neun Schritte vor. Am 31. Oktober 2024 wurden zusätzliche Nachweise für die zufriedenstellende Erfüllung des verbleibenden Schritts vorgelegt. Dem Antrag waren die Unterlagen beigefügt, die nach Artikel 12 des Rahmenabkommens, nach Artikel 5 der Finanzierungsvereinbarung und nach Artikel 6 der Darlehensvereinbarung erforderlich sind, welche gemäß Artikel 9, 10 bzw. 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossen wurden.

(7)Die Ukraine hat zusammen mit ihrem Zahlungsantrag eine ordnungsgemäße Begründung für die zufriedenstellende Erfüllung der neun Schritte vorgelegt, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 bis zum dritten Quartal 2024 fällig sind. Die neun zufriedenstellend erfüllten Schritte beziehen sich auf verschiedene Reformen, die im Plan in den Kapiteln Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, Humankapital, Rahmenbedingungen für Unternehmen, Dezentralisierung und Regionalpolitik, Energiesektor, grüner Wandel und Umweltschutz vorgesehen sind. Der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung wurde die Möglichkeit gegeben, ihr Personal aufzustocken. Und der Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie für die Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025, die Strategie für die Bevölkerungsentwicklung für den Zeitraum bis 2040, der Aktionsplan zur Deregulierung und die Entschließungen zur Änderung der Staatlichen Strategie für regionale Entwicklung 2021-2027 wurden angenommen. Darüber hinaus wurde das Konzeptpapier ausgearbeitet, in dem der Umfang der Ausnahmen von den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die strategische Umweltprüfung dargelegt wird. Schließlich traten die Gesetze über das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung sowie über die Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen und das Sekundärrecht über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts in Kraft.

(8)Die Kommission hat den von der Ukraine eingereichten Zahlungsantrag gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/792 eingehend geprüft und die zufriedenstellende Erfüllung der im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen neun qualitativen und quantitativen Schritte für die zweite Tranche positiv bewertet. Diese positive Bewertung steht im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans. Die weitere Angleichung an den EU-Besitzstand wird durch den EU-Beitrittsprozess erleichtert werden.

(9)Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Ukraine die Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/792 weiterhin erfüllt. Insbesondere hält die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrecht und respektiert diese und gewährleistet die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

(10)Daher sollte in diesem Beschluss festgestellt werden, dass die einschlägigen Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche im Rahmen des Plans in zufriedenstellender Weise erfüllt wurden.

(11)Angesichts der schwierigen Haushaltslage der Ukraine ist es äußerst wichtig, die Mittel so bald wie möglich auszuzahlen. Angesichts der Dringlichkeit der Lage und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche in Höhe von 4 248 847 926 EUR gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 wird im Einklang mit der von der Kommission vorgelegten Bewertung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792, die diesem Beschluss beigefügt ist, festgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Datum seines Erlasses.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj .
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447 vom 24.5.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj ).

Brüssel, den 14.11.2024

COM(2024) 544 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung der zweiten Tranche der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine












Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung der Schritte im Zusammenhang mit der zweiten Tranche des Ukraine-Plans.

ZUSAMMENFASSUNG

Am 10. Oktober 2024 übermittelte die Ukraine im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine 1 einen Antrag auf Zahlung der zweiten Tranche des Ukraine-Plans. Ergänzend zum Zahlungsantrag legte die Ukraine eine Begründung darüber vor, dass acht der neun Schritte zur Auszahlung der zweiten Tranche gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans 2 zufriedenstellend erfüllt worden sind. Am 17. Oktober 2024 übermittelte die Kommission ein Schreiben mit ihren Anmerkungen und der Aufforderung, für den noch ausstehenden Schritt (4.4) die Begründung für seine zufriedenstellende Erfüllung sowie zusätzliche Nachweise für andere Schritte vorzulegen. Am 31. Oktober 2024 legte die Ukraine die erforderlichen Nachweise für die zufriedenstellende Erfüllung aller neun Schritte vor.

Auf der Grundlage der von der Ukraine vorgelegten Informationen werden daher alle neun Schritte als in zufriedenstellender Weise erfüllt angesehen. Im Rahmen des Kapitels über die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche wurden folgende Maßnahmen ergriffen: i) Aufstockung des Personals der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung; ii) Änderung des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung; iii) Annahme eines Aktionsplans zur Umsetzung der Strategie zur Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025.

Im Rahmen des Kapitels über das Humankapital wurde die Strategie für Bevölkerungsentwicklung angenommen.

Im Rahmen des Kapitels über das Unternehmensumfeld wurde der Aktionsplan zur Deregulierung angenommen. Im Rahmen des Kapitels über die Dezentralisierung wurde die Staatliche Strategie für regionale Entwicklung 2021-2027 angenommen.

Im Rahmen des Kapitels über Energie wurde das abgeleitete Recht zur Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) angenommen. Im Rahmen des Kapitels über den grünen Wandel und Umweltschutz wurden folgende Maßnahmen ergriffen: i) Verabschiedung von Rechtsvorschriften bezüglich der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen und ii) Veröffentlichung eines Konzeptpapiers über Abweichungen von den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die strategische Umweltprüfung.

1)Schritt 4.1

Bezeichnung des Schrittes: Aufstockung des Personals der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Aufbau der institutionellen Kapazitäten des Korruptionsbekämpfungsrahmens

Finanziert durch: Nicht rückzahlbare Unterstützung

Kontext

Die Anforderung für Schritt 4.1, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:

„Die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung erhält die Möglichkeit, ihr Personal von 10 % auf 15 % des Personals des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung zu erhöhen.“

 

Schritt 4.1 ist der zweite Schritt der Umsetzung der Reform 1 von Kapitel 4 (Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche). Vorausgegangen war der für das zweite Quartal 2024 anstehende Schritt 4.2, der in der Ernennung eines neuen Leiters der Nationalen Agentur für Korruptionsprävention bestand, und es folgt der bis zum ersten Quartal 2025 umzusetzende Schritt 4.3, der zum Ziel hat, das Personal des Obersten Antikorruptionsgerichts aufzustocken.

 

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde;

2)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 3509-IX „über Änderungen der Strafprozessordnung der Ukraine und anderer Rechtsakte der Ukraine zur Stärkung der Unabhängigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung“ vom 8. Dezember 2023;

3)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 1697-VII „über die Staatsanwaltschaft“ vom 18. Mai 2024;

4)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 3460-IX „über den Staatshaushalt der Ukraine für 2024“ vom 21. September 2024;

5)Kopie des Dekrets des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 520-r „über die Umverteilung eines Teils der für die Generalstaatsanwaltschaft vorgesehenen Staatsausgaben für 2024“ vom 7. Juni 2024;

6)Kopie des Entwurfs des ukrainischen Gesetzes Nr. 12000 „über den Staatshaushalt der Ukraine für 2025“ vom 14. September 2024;

7)Kopie der Erläuterung zum Entwurf des ukrainischen Gesetzes Nr. 12000 „über den Staatshaushalt der Ukraine für 2025“ vom 14. September 2024.

Analyse

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 4.1 ab.

 

Das übergeordnete Ziel der Reform 1 in Kapitel 4 ist es, die Gesamtkapazität der Korruptionsbekämpfungsinfrastruktur zu erhöhen. Das Parlament verabschiedete am 8. Dezember 2023 das Gesetz Nr. 3509-IX über Änderungen der Strafprozessordnung der Ukraine und anderer Rechtsakte der Ukraine zur Stärkung der Unabhängigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (im Folgenden das „Gesetz“). Das allgemeine Ziel des Gesetzes besteht darin, die institutionelle und organisatorische Unabhängigkeit der SAPO zu stärken. Mit Kapitel 2 Artikel 11 des Gesetzes wird Artikel 14 des ukrainischen Gesetzes Nr. 1697-VII über die Staatsanwaltschaft geändert und festgelegt, dass das Personal der SAPO 15 % der gesetzlich festgelegten Personalobergrenze der zentralen und regionalen Abteilungen des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung (NABU) umfasst.

Die Gesamtmittelausstattung, die der SAPO im ukrainischen Gesetz über den Staatshaushalt der Ukraine für 2024 zugewiesen wurde, belief sich auf 203,3 Mio. UAH, davon 150,1 Mio. UAH für das Personal. Dieser Betrag wurde 2024 durch die verschiedenen Änderungen des Gesetzes über den Staatshaushalt weiter erhöht. Im Entwurf des ukrainischen Gesetzes Nr. 12000 über den Staatshaushalt der Ukraine für 2025 vom 14. September 2024 wurde die Zuweisung von 336 Mio. UAH für den Haushalt der SAPO vorgeschlagen, davon 256,9 Mio. UAH für das Personal, was einer Aufstockung der Mittel für 2025 um 71 % entspricht. Zwar war das ukrainische Gesetz über den Staatshaushalt der Ukraine für 2025 zum Zeitpunkt dieser Bewertung noch nicht verabschiedet, doch wird erwartet, dass sich diese Zuweisungen nicht wesentlich verändern werden. Insgesamt wird die SAPO mit dieser Mittelzuweisung über die notwendigen Mittel verfügen, um ihr Personal von 10 % auf 15 % des Personals des NABU aufzustocken.

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt

2)Schritt 4.4

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten des geänderten Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Verbesserung des Rechtsrahmens für eine wirksamere Korruptionsbekämpfung

Finanziert durch: Nicht rückzahlbare Unterstützung

Kontext

Die Anforderung für Schritt 4.4, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:

„Inkrafttreten der ukrainischen Gesetze zur Änderung des ukrainischen Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung. Im Mittelpunkt der Gesetze stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

- Verbesserung der Bestimmungen zur Regelung von Prozessabsprachen

- Aufhebung der vorgerichtlichen Untersuchung vom Zeitpunkt der Registrierung des Strafverfahrens bis zur Mitteilung des Verdachts

- die Möglichkeit, bestimmte Rechtssachen vor einem Einzelrichter des Obersten Antikorruptionsgerichts zu entscheiden“.

 

Schritt 4.4 ist der erste Schritt der Umsetzung der Reform 2 von Kapitel 4 (Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche). Er wird parallel zu Schritt 4.6 über die Annahme und Veröffentlichung des Aktionsplans zur Umsetzung der Strategie zur Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025 umgesetzt. Darauf folgen Schritt 4.7 über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Agentur für die Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten, der bis zum ersten Quartal 2025 umzusetzen ist, sowie Schritt 4.5, der die Annahme und Veröffentlichung einer Antikorruptionsstrategie bzw. eines staatlichen Antikorruptionsprogramms für den Zeitraum nach 2025 zum Ziel hat und bis zum zweiten Quartal 2026 umzusetzen ist.

 

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde;

2)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 4033-IX „über die Änderung des ukrainischen Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Verbesserung der Vorschriften für Prozessabsprachen in Strafverfahren wegen Korruptionsdelikten und Straftaten im Zusammenhang mit Korruption“ vom 29. Oktober 2024;

3)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 3509-IX „über Änderungen der Strafprozessordnung der Ukraine und anderer Rechtsakte der Ukraine zur Stärkung der Unabhängigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung“ vom 8. Dezember 2023;

4)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 3655-IX „über Änderungen des Artikels 31 der Strafprozessordnung der Ukraine zur Verbesserung des Strafverfahrens“ vom 24. April 2024;

5)Kopie des ukrainischen Strafgesetzbuchs Nr. 2341-III vom 5. April 2001;

6)Kopie der ukrainischen Strafprozessordnung Nr. 4651-VI vom 13. April 2012.

 

Analyse

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 4.4 ab.

 

Verbesserung der Bestimmungen zur Regelung von Prozessabsprachen

Das Parlament nahm am 29. Oktober 2024 das ukrainische Gesetzes Nr. 4033-IX „über die Änderung des ukrainischen Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Verbesserung der Vorschriften für Prozessabsprachen in Strafverfahren wegen Korruptionsdelikten und Straftaten im Zusammenhang mit Korruption“ an. Das Gesetz trat am 1. November 2024 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Effizienz von Strafverfahren wegen Korruptionsdelikten zu erhöhen, indem die Vorschriften für Prozessabsprachen verbessert werden. Gemäß Artikel 53 des Strafgesetzbuchs der Ukraine (im Folgenden „Strafgesetzbuch“) in der geänderten Fassung kann das Gericht im Falle von Prozessabsprachen in Strafverfahren wegen Korruptionsdelikten eine zusätzliche Strafe in Form einer Geldstrafe innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Grenzen verhängen. Darüber hinaus ist in Artikel 77 des Strafgesetzbuchs in der geänderten Fassung vorgesehen, dass im Falle der Aussetzung der Hauptstrafe zur Bewährung zusätzliche Sanktionen, einschließlich der Einziehung von Vermögensgegenständen, verhängt werden können.

Gemäß Artikel 69 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in der geänderten Fassung können sich die Parteien einer Prozessabsprache in Strafverfahren wegen Korruptionsdelikten vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 469 Absatz 2 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden „Strafprozessordnung“) auf eine Freiheitsstrafe einigen, die unter dem Mindeststrafmaß liegt, das in dem die Strafe regelnden Artikel festgelegt ist. Ferner ist vorgesehen, dass sich die Parteien nicht auf eine niedrigere Strafe als die in Artikel 63 des Strafgesetzbuches vorgesehene Mindeststrafe einigen können. Gemäß Artikel 469 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann bei Korruptionsdelikten eine Prozessabsprache getroffen werden, sofern der Verdächtige oder Beschuldigte eine andere Person der Begehung eines Korruptionsdelikts überführt, was durch Beweise bestätigt wird, und sofern ein vollständiger oder teilweiser Schadensersatz geleistet wird (unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Beteiligung einer Person an der Straftat).

In Artikel 470 der Strafprozessordnung in der geänderten Fassung ist das Entscheidungsverfahren für den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung festgelegt und die Rolle der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) bei Prozessabsprachen im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Korruptionsdelikten geregelt. Mit Artikel 474 der Strafprozessordnung in der geänderten Fassung wird das Recht der Parteien eingeführt, einen Vergleich zu schließen, um eine bereits abgeschlossene Vereinbarung vor der Beratung des Gerichts zu ändern. Darüber hinaus können die Parteien für den Fall, dass das Gericht die Vereinbarung ablehnt, eine andere Vereinbarung vorschlagen, die nicht die Elemente enthält, die die ursprüngliche Ablehnung durch das Gericht verursacht haben.

Aufhebung der vorgerichtlichen Untersuchung vom Zeitpunkt der Registrierung des Strafverfahrens bis zur Mitteilung des Verdachts

 

Am 8. Dezember 2023 verabschiedete das Parlament auch das ukrainische Gesetz Nr. 3509-IX „über Änderungen der Strafprozessordnung der Ukraine und anderer Rechtsakte der Ukraine zur Stärkung der Unabhängigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung“. Das Gesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Das allgemeine Ziel des Gesetzes besteht darin, die institutionelle und organisatorische Unabhängigkeit der SAPO zu stärken.

Nach dem bisherigen Rechtsrahmen wurden die Fristen für die vorgerichtlichen Untersuchungen ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem die Informationen über das Strafverfahren in ein Register eingetragen wurden. In Artikel 219 der Strafprozessordnung in der geänderten Fassung ist festgelegt, dass der Zeitraum der vorgerichtlichen Untersuchungen von der Mitteilung des Verdachts an den Beschuldigten bis zur Klageerhebung bei Gericht berechnet wird und nicht mehr wie bisher von der Registrierung des Strafverfahrens bis zur Mitteilung des Verdachts. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Strafverfahren, in denen die vorgerichtlichen Untersuchungen vor dem Inkrafttreten des ukrainischen Gesetzes Nr. 3509-IX noch nicht abgeschlossen waren.

Möglichkeit, bestimmte Rechtssachen von einem Einzelrichter des Obersten Antikorruptionsgerichts entscheiden zu lassen

 

Am 24. April 2024 nahm das Parlament das ukrainische Gesetz Nr. 3655-IX „über Änderungen des Artikels 31 der Strafprozessordnung der Ukraine zur Verbesserung des Strafverfahrens“ an, das am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz zielt darauf ab, die Wirksamkeit des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung zu verbessern und die Effizienz von Strafverfahren zu erhöhen, indem die Möglichkeit, dass ein Einzelrichter in erster Instanz entscheidet, ausgeweitet wird. Mit dem Gesetz wird Artikel 31 der Strafprozessordnung geändert und festgelegt, dass das Strafverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht in der Regel von einem Einzelrichter geführt wird. Mit dem Gesetz wird die allgemeine Ausnahme für das Oberste Antikorruptionsgericht aufgehoben und die Möglichkeit der Entscheidung durch einen Einzelrichter auf Fälle ausgeweitet, die in die Zuständigkeit des Obersten Antikorruptionsgerichts fallen. Die geänderten Vorschriften über die Zusammensetzung des Gerichts gelten für Strafverfahren, in denen die Hauptverhandlung nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 3655-IX der Ukraine begonnen hat.

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt

3)Schritt 4.6

Bezeichnung des Schrittes: Annahme eines Aktionsplans zur Umsetzung der Strategie zur Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Verbesserung des Rechtsrahmens für eine wirksamere Korruptionsbekämpfung

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 4.6, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:

„Annahme eines Aktionsplans zur Umsetzung der Strategie zur Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025 und Veröffentlichung auf der Website des Ministerkabinetts.“

Schritt 4.6 ist der zweite Schritt der Umsetzung der Reform 2 von Kapitel 4 (Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche). Er wird parallel zu Schritt 4.4 bezüglich der Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung durchgeführt. Darauf folgen Schritt 4.7 betreffend das Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Agentur für die Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten, der bis zum ersten Quartal 2025 umzusetzen ist, sowie Schritt 4.5, der die Annahme und Veröffentlichung einer Antikorruptionsstrategie bzw. eines staatlichen Antikorruptionsprogramms für den Zeitraum nach 2025 zum Ziel hat und bis zum zweiten Quartal 2026 umzusetzen ist.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde;

2)Kopie des Erlasses Nr. 759-r des ukrainischen Ministerkabinetts „über die Genehmigung des Aktionsplans zur Umsetzung der Strategien zur Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2024-2025“ vom 13. August 2024;

3)Kopie des „Aktionsplans zur Umsetzung der Strategie zur Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025“ als Anhang zum Erlass Nr. 759-r vom 13. August 2024;

4)Hyperlink zur Veröffentlichung auf der Website des Ministerkabinetts und Screenshot.

Analyse

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 4.6 ab.

 

Der Aktionsplan wurde am 13. August 2024 vom Ministerkabinett angenommen, und der Beschluss und eine Kopie des Plans wurden am selben Tag auf der Website des Ministerkabinetts veröffentlicht. In dem Plan werden die zur Umsetzung der Strategie zur Vermögensabschöpfung für den Zeitraum 2023-2025 ergriffenen Maßnahmen dargelegt, die entsprechend den fünf strategischen Zielen der Strategie konzipiert sind. Für jede Maßnahme enthält der Aktionsplan den Zeitplan für die Umsetzung, die zuständige Stelle sowie die erwarteten Outputs und Ergebnisse. Zu den wichtigsten Maßnahmen des Plans gehören die Reform der rechtlichen Mechanismen für die Einziehung, die Reform der Rückführung von Vermögenswerten sowie das Aufspüren und die Identifizierung von Vermögenswerten.

Das strategische Ziel 1 umfasst Verbesserungen der Rechtsvorschriften zur Vermögensabschöpfung, insbesondere die Ausweitung und Reform der rechtlichen Mechanismen für die Einziehung sowie die Festlegung der Mittel für das Aufspüren und die Identifizierung von Vermögenswerten.

Das strategische Ziel 2 umfasst die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden und anderer Behörden, unter anderem durch: Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Verbesserung der operativen Kapazitäten und Schulungen im Bereich der Vermögensabschöpfung, die Verbesserung des Zugangs zu Registern, Anbietern von Unternehmensdaten, Daten von Finanzintermediären und Analyse offener Daten und die Stärkung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Behörden.

Das strategische Ziel 3 umfasst die Stärkung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit und des Datenaustauschs, unter anderem durch eine Reform des Rechtsrahmens für diese Zusammenarbeit und die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten.

Das strategische Ziel 4 bezieht sich auf die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit, unter anderem durch die Analyse bewährter Verfahren, die Ausweitung der internationalen Ausbildung und der Einbeziehung ausländischer Experten in der Ukraine und die Stärkung der formellen und informellen Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Einrichtungen.

Das strategische Ziel 5 umfasst die Verbesserung der Vertretung und des Schutzes der Rechte und Interessen der Ukraine vor nationalen und ausländischen Gerichten, insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung der Veräußerung von Vermögenswerten und zur Stärkung der internationalen Vermögensabschöpfung.

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt

4)Schritt 7.6

Bezeichnung des Schrittes: Annahme der Strategie für Bevölkerungsentwicklung für den Zeitraum bis 2040

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 6: Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarkts

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 7.6, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:  

„Annahme des Erlasses des Ministerkabinetts der Ukraine ‚zur Billigung der Bevölkerungswachstumsstrategie für den Zeitraum bis 2040‘. Im Mittelpunkt der Strategie stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

-- Verbesserung der Lage im Bereich der Fruchtbarkeit

-- Verringerung der vorzeitigen Mortalität, insbesondere bei Männern im erwerbsfähigen Alter

-- Bewältigung negativer Migrationstrends durch Förderung der Rückkehr von Vertriebenen und die Gewinnung von Vertretern der ausländischen Diaspora für die Ukraine usw.

-- Förderung der aktiven Lebensführung im Alter

-- Schaffung von Infrastruktur- und Sicherheitsvoraussetzungen für die Verbesserung der demografischen Lage.“

Schritt 7.6 ist der erste Schritt zur Umsetzung der Reform 6 in Kapitel 7 (Humankapital) zur Verbesserung der Funktionsweise des Arbeitsmarktes. Die Reform 6 umfasst einen zusätzlichen Schritt 7.7, der bis zum zweiten Quartal 2026 umzusetzen ist und auf die Annahme der Beschäftigungsstrategie für die Bevölkerung abzielt.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde; 

2)Kopie des Erlasses Nr. 922-r des Ministerkabinetts „zur Billigung der Bevölkerungswachstumsstrategie für den Zeitraum bis 2040“ vom 30. September 2024; 

3)Kopie der „Bevölkerungswachstumsstrategie für den Zeitraum bis 2040“ als Anhang zum Erlass Nr. 922-r vom 30. September 2024.

Analyse  

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 7.6 ab.

 

Das Ministerkabinett nahm den Erlass Nr. 922-r vom 30. September 2024 „zur Billigung der Bevölkerungswachstumsstrategie für den Zeitraum bis 2040“ (im Folgenden „Strategie“) an. Die Strategie ist dem angenommenen Erlass Nr. 922-r als Anhang beigefügt und wird von Aktionsplänen begleitet, die regelmäßig alle drei Jahre ausgearbeitet werden. Im ersten „Aktionsplan für die Umsetzung der Bevölkerungswachstumsstrategie für den Zeitraum bis 2040“ sind politische Maßnahmen für den Zeitraum 2024-2027 festgelegt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Ukraine dabei unterstützen, die Ziele der Strategie zu erreichen.

Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat viele der demografischen Herausforderungen, mit denen die Ukraine konfrontiert ist, noch verschärft. Neben der hohen Zahl von Ukrainerinnen und Ukrainern, die vor der militärischen Aggression Russlands fliehen mussten, führte der bewaffnete Angriff zu einem erheblichen Anstieg der Sterblichkeit in der Ukraine aufgrund von Kämpfen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Die Strategie enthält eine Analyse der aktuellen demografischen Situation des Landes und nennt sechs strategische Ziele, um die Probleme abzumildern. Die Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Verbesserung der demografischen Situation ist für die wirtschaftliche Entwicklung der Frontregionen und des gesamten Landes von entscheidender Bedeutung.

Die Strategie zielt darauf ab, die Lage im Bereich der Fruchtbarkeit zu verbessern, indem die reproduktive Gesundheitsfürsorge verbessert, ein familienfreundliches Umfeld gefördert, die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Familien erhöht und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert wird. Darüber hinaus wird in der Strategie eine umfassende staatliche Unterstützung für Familien vorgeschlagen.

 

Ein weiterer Schwerpunkt der Strategie ist die Verringerung der vorzeitigen Mortalität, insbesondere bei Männern im erwerbsfähigen Alter. Es werden Möglichkeiten zur Verbesserung der Früherkennung und Prävention von Krankheiten aufgezeigt, die am häufigsten zu vorzeitigem Tod oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Ziel ist es, die Zugänglichkeit und Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern und die Risikofaktoren für Verletzungen und Todesfälle im Alltag zu reduzieren. Darüber hinaus fördert die Strategie einen gesunden Lebensstil, unter anderem durch die Schaffung von Sporteinrichtungen und Erholungsgebieten.

Die Strategie zielt darauf ab, negative Migrationstrends zu überwinden, indem die freiwillige Rückkehr von Ukrainerinnen und Ukrainern, die vor der militärischen Aggression Russlands geflohen sind, gefördert und die offiziellen Kontakte zur ukrainischen Diaspora intensiviert werden. Darüber hinaus zielt die Strategie darauf ab, die Abwanderung junger Menschen aus der Ukraine zu verringern und die Zuwanderung zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs zu erleichtern.

 

Darüber hinaus fördert die Strategie aktives Altern und Langlebigkeit, indem sie die Teilhabe älterer Menschen am Arbeitsmarkt, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden sowie Aktivitäten für ältere Menschen unterstützt.

 

Schließlich konzentriert sich die Strategie auf die Schaffung von Infrastruktur und Sicherheitsvoraussetzungen für die Verbesserung der demografischen Lage. Die Ukraine wird Maßnahmen ergreifen, um ein sicheres Umfeld zu schaffen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat zu stärken. Darüber hinaus umfasst die Strategie Bemühungen, den Bürgerinnen und Bürger Wohnraum zur Verfügung zu stellen, der ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht, und die Verfügbarkeit und Qualität der Infrastruktur zu verbessern.

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt

5)Schritt 8.1

Bezeichnung des Schrittes: Annahme des Aktionsplans zur Deregulierung

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Verbesserung des Regelungsumfelds

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 8.1, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:

 

„Annahme des Erlasses des Ministerkabinetts der Ukraine über die Annahme des Aktionsplans zur Deregulierung. Der Aktionsplan konzentriert sich auf die folgenden Hauptbereiche:

- Verringerung und Digitalisierung der Marktzugangsvorschriften,

- Umwandlung des Straf- oder Abschreckungsmodells der staatlichen Aufsicht (Kontrolle) zu einem präventiven Modell (risikoorientierter Ansatz) und

- Verringerung der Zahl der Aufsichts- und Kontrollfunktionen.“

 

Schritt 8.1 ist der erste Schritt zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 8 (Unternehmensumfeld). Reform 1 umfasst einen zusätzlichen Schritt 8.2, der bis zum dritten Quartal 2025 umzusetzen ist und auf das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Aktionsplan zur Deregulierung in bestimmten Sektoren abzielt.

 

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde;

2)Kopie des Erlasses Nr. 838-p des Ministerkabinetts „über Änderungen des Erlasses des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1413 vom 4. Dezember 2019“ vom 3. September 2024;

3)Kopie des angenommenen „Aktionsplans zur Deregulierung der Wirtschaftstätigkeit und zur Verbesserung des Geschäftsklimas“ als Anhang zum Erlass Nr. 838-9 vom 3. September 2024;

4)Dokument, in dem die einzelnen Maßnahmen des Aktionsplans erläutert werden.

Analyse

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 8.1 ab.

Der Aktionsplan wurde am 3. September 2024 vom Ministerkabinett angenommen. Darin sind die durchzuführenden Aufgaben, die zuständigen Stellen und die Fristen für die Umsetzung festgelegt.

Der Aktionsplan umfasst 99 Maßnahmen in verschiedenen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit, um die Marktzugangsvorschriften und die Zahl der Aufsichts- und Kontrollfunktionen zu verringern. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Verfahren zu straffen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und sich überschneidende, widersprüchliche und überholte Regulierungsinstrumente zu beseitigen. Sie werden zwischen dem dritten Quartal 2024 und dem vierten Quartal 2025 umgesetzt.

Zu den Maßnahmen gehört die Abschaffung einer Reihe von staatlichen Aufsichts- und Kontrollfunktionen, die sich als überholt erwiesen haben, durch neuere Vorschriften ersetzt wurden oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Unternehmen geführt haben. Beispiele hierfür sind die Abschaffung einer Reihe von Genehmigungen, die gesetzlich nicht mehr vorgesehen sind und für deren Erhalt es kein Verfahren mehr gibt, die Abschaffung der Pflicht zur Vorlage von Auszügen aus offenen elektronischen Registern in Papierform, die Abschaffung der Verpflichtung für Unternehmen, eine Registrierungsbescheinigung für die Entwicklung neuer Technologieparks zu erhalten, und die Abschaffung einer Reihe von Kontrollen und Genehmigungen für die Aushandlung und Durchführung von Joint Ventures mit ausländischen Unternehmen.

Der Plan enthält außerdem Maßnahmen zur Digitalisierung der Marktzugangsvorschriften, insbesondere im Rahmen der Maßnahme 31 zur Digitalisierung von Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Maßnahme 26 wird ferner die Einführung eines Systems für die freiwillige Haftpflichtversicherung von Unternehmern und die freiwillige Prüfung ihrer Tätigkeiten vorgeschlagen. Ziel ist es, die Zahl der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu verringern und zu einem Ansatz überzugehen, der stärker präventiv und risikoorientiert ausgerichtet ist. Durch die Maßnahme wird auch die Verantwortlichkeit von Staatsbeamten für Verstöße gegen Aufsichtspflichten gestärkt.

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt

6)Schritt 9.5

Bezeichnung des Schrittes: Annahme von Entschließungen zur Änderung der Staatlichen Strategie für regionale Entwicklung 2021-2027

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen:

Reform 3: Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 9.5, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:

„Annahme der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine, über Änderungen der Staatlichen Strategie für regionale Entwicklung 2021-2027, die mit der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 695 vom 5. August 2020 gebilligt wurde“.

Im Mittelpunkt der Entschließung stehen u. a. folgende Hauptbereiche:

- Entwicklung einer Multi-Level-Governance, Annäherung des Verwaltungssystems für regionale Entwicklung an die Verfahren und bewährten Vorgehensweisen der EU

- Förderung von Partnerschaften, interkommunaler, interregionaler und grenzüberschreitender Zusammenarbeit

- Ausbau der institutionellen Kapazitäten der Gebietskörperschaften und Regionen in Bezug auf Projektmanagement, Digitalisierung, Korruptionsbekämpfung und strategische Planung.“

Schritt 9.5 ist der erste Schritt zur Umsetzung der Reform 3 in Kapitel 9 (Dezentralisierung und Regionalpolitik). Die Reform 3, die die Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik betrifft, umfasst einen zusätzlichen Schritt 9.6, der bis zum vierten Quartal 2024 umzusetzen ist und auf die Entwicklung der Stadtplanung auf lokaler Ebene abzielt.

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde;

2)Kopie der Entschließung Nr. 940 des Ministerkabinetts „über Änderungen der Staatlichen Strategie für regionale Entwicklung 2021-2027“ vom 13. August 2024.

Analyse

Die Begründung und Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 9.5 ab.

Das Ministerkabinett hat die Änderungen der Staatlichen Strategie für regionale Entwicklung 2021-2027 am 13. August 2024 gebilligt. Die Strategie wurde aktualisiert, um die Auswirkungen des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine besser bewältigen zu können, den Erholungs- und Wiederaufbauprozess zu erleichtern und den Empfehlungen des Erweiterungsberichts 2023 der Kommission nachzukommen. Mit der Strategie werden drei strategische Ziele verfolgt: i) der Aufbau eines geeinten Staates in sozialer, humanitärer, wirtschaftlicher, ökologischer, sicherheitspolitischer und territorialer Hinsicht, ii) die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Regionen und iii) die Entwicklung einer wirksamen Multi-Level-Governance.

Die Strategie unterstützt die Entwicklung einer Multi-Level-Governance durch zwei operative Ziele und die Vorgabe, die Verwaltungssysteme für die regionale Entwicklung stärker an die Verfahren und bewährten Vorgehensweisen der EU anzunähern. Zu den Maßnahmen gehören legislative Verbesserungen, eine klarere Abgrenzung der Zuständigkeiten, ein System zur besseren Einhaltung der in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung verankerten Grundsätze und ein Mechanismus zur Gewährleistung einer besseren Koordinierung zwischen den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen.

Darüber hinaus wird in der Strategie die Entwicklung von Partnerschaften sowie der interkommunalen, interregionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit als wichtige Priorität genannt. Dies wird durch zwei operative Ziele unterstützt, die darauf abzielen, verschiedene Formen der Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Partnerschaften auf regionaler und lokaler Ebene, zu entwickeln und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu vertiefen. Das Staatliche Programm zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für den Zeitraum 2021-2027 soll ebenfalls zu diesen Zielen beitragen, indem es unter anderem die Voraussetzungen für den Abschluss von Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen lokalen Exekutivbehörden und lokalen Selbstverwaltungseinrichtungen und den entsprechenden territorialen Verwaltungseinheiten der Nachbarländer schafft.

Der Ausbau der institutionellen Kapazitäten wird ebenfalls als eine der wichtigsten Prioritäten genannt. Dazu gehören die Verstärkung der Digitalisierung und die Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen von Beamten und Kommunalbediensteten. Zu den in der Strategie genannten Schlüsselkompetenzen gehören die strategische Planung, die Erbringung kommunaler Dienstleistungen, die Haushaltsplanung, die Gewinnung von Investitionen und die Schaffung der Voraussetzungen für eine verstärkte Rechenschaftspflicht und Transparenz der staatlichen und kommunalen Selbstverwaltungseinrichtungen auf allen Ebenen.

Die Korruptionsbekämpfung wird vorangetrieben, indem die Möglichkeiten für korruptes Verhalten verringert werden, unter anderem durch Maßnahmen wie verstärkte Digitalisierung, Rechenschaftspflicht und Transparenz in öffentlichen Angelegenheiten. Verbesserte kommunale Statistiken, ein koordiniertes System zur Raumplanung und ein einheitliches Geoinformationssystem für die Überwachung sollen ebenfalls zur Verbesserung der institutionellen Kapazitäten beitragen. Ein wichtiges Element ist die Einführung eines einheitlichen digitalen Systems zur transparenten und rechenschaftspflichtigen Verwaltung aller Wiederaufbau- und Entwicklungsprojekte (DREAM). Dazu gehört ein datengestützter Ansatz für die Priorisierung von Programmen und Projekten.

In der Strategie werden die Durchführungsmechanismen und -modalitäten für die Überwachung der Fortschritte unter Federführung des Ministeriums für Gemeinschaften, Gebiete und Infrastrukturentwicklung der Ukraine beschrieben, wobei der Schwerpunkt auf der Verfolgung und Analyse von Abweichungen von den Zielvorgaben liegt, um die Umsetzung erforderlichenfalls anzupassen. Interne und externe Evaluierungen der Strategie und ihrer Umsetzung werden durchgeführt, um die Leistung zu bewerten und die Strategie entsprechend anzupassen.

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt

7)Schritt 10.8

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten des abgeleiteten Rechts zur Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT)

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3: Reform des Strommarkts

Finanziert durch: Darlehen 

Kontext:

Die Anforderung für Schritt 10.8, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:

„Inkrafttreten des abgeleiteten Rechts zu den REMIT-Vorschriften. Die NEURC genehmigt folgende Verfahren und Anforderungen:

-- das Verfahren für den Erwerb, die Aussetzung und die Beendigung des Status eines Datenübertragungsverwalters

-- das Verfahren für die Funktionsweise von Plattformen für Insider-Informationen

-- Anforderungen zur Gewährleistung der Integrität und Transparenz auf dem Energiegroßhandelsmarkt

-- Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Wirtschafts- und Handelsgeschäfte mit Energiegroßhandelsprodukten

Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung für die Entwicklung eines Informationssystems, in dem die folgenden Funktionen der NEURC festgelegt sind: - das System wird in die Systeme von Marktteilnehmern, Plattformen für Insider-Informationen und Datenübertragungsverwalter integriert werden und Informationen aufdecken, die auf Missbrauch hindeuten.“

Schritt 10.8 ist einer der vier Schritte zur Umsetzung der Reform 3. Die Reform des Strommarkts soll bis zum zweiten Quartal 2026 abgeschlossen werden.

Vorgelegte Nachweise 

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde;

2)Kopie der Entschließung Nr. 2613 der nationalen Kommission für Regulierung im Bereich Energie und öffentliche Versorgung (im Folgenden „NEURC“) „zur Genehmigung des Verfahrens für den Erwerb, die Aussetzung und die Beendigung des Status eines Datenübertragungsverwalters“ vom 27. Dezember 2023;

3)Kopie der Entschließung der NEURC Nr. 137 „zur Genehmigung des Verfahrens für die Funktionsweise von Plattformen für Insider-Informationen“ vom 16. Januar 2024;

4)Kopie der Entschließung der NEURC Nr. 614 „zur Genehmigung der Anforderungen zur Gewährleistung von Integrität und Transparenz auf dem Energiegroßhandelsmarkt“ vom 27. März 2024;

5)Kopie der Entschließung der NEURC Nr. 618 „zur Genehmigung des Verfahrens für die Übermittlung von Informationen über Wirtschafts- und Handelsgeschäfte mit Energiegroßhandelsprodukten“ vom 7. März 2024;

6)Kopie der Leistungsbeschreibung für die Entwicklung des REMIT-IT-Informationssystems, ordnungsgemäß unterzeichnet vom Vertreter des Auftragnehmers, der den Vorschlag ausgearbeitet hat, und vom Vertreter der NEURC;

7)Kopie des internen Protokolls Nr. 119-n der NEURC vom 26. September 2024 zur Genehmigung der Leistungsbeschreibung für die Entwicklung des REMIT-Informationssystems.

Analyse  

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 10.8 ab.

Die nationale Kommission für Regulierung im Bereich Energie und öffentliche Versorgung (NEURC) hat alle einschlägigen abgeleiteten Rechtsvorschriften zur Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) angenommen. Das Parlament nahm am 10. Mai 2023 das primärrechtliche REMIT-Gesetz (zur Änderung bestimmter Gesetze der Ukraine zur Verhinderung von Missbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten) an.

Die Entschließung Nr. 2613 wurde am 27. Dezember 2023 angenommen und trat am 1. Januar 2024 in Kraft, nachdem sie am 29. Dezember 2023 auf der Website der NEURC veröffentlicht worden war. Darin werden die Verfahren für den Erwerb, die Aussetzung und den Widerruf des Status eines Datenübertragungsverwalters festgelegt. Um den Status eines Datenübertragungsverwalters zu erhalten, müssen die Antragsteller die Entschließung und die technischen Spezifikationen erfüllen, die von der Regulierungsbehörde im Zuge des Antragsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Erfüllt ein Antragsteller die Anforderungen und hat er eine Testphase für die Nutzung der Software erfolgreich abgeschlossen, kann die NEURC dem Antragsteller den Status eines Datenübertragungsverwalters zuerkennen. Verstößt der Datenübertragungsverwalter gegen eines der in dieser Entschließung festgelegten Verfahren und kommt er seinen Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen an die Regulierungsbehörde nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde seinen Status als Datenübertragungsverwalter aussetzen. Die Entschließung enthält auch eine Liste verschiedener Umstände, unter denen der Status des Datenübertragungsverwalters endgültig widerrufen werden kann.

Die Entschließung Nr. 137 wurde am 16. Januar 2024 angenommen und trat am 23. Juli 2024 in Kraft, nachdem sie am 22. Januar 2024 auf der Website der NEURC veröffentlicht worden war. Darin werden die Verfahren für die Funktionsweise von Plattformen für Insider-Informationen (im Folgenden „Plattformen“) festgelegt. Insbesondere sind darin festgelegt: i) Verfahren für die Aufnahme von Insider-Informationen in das Register der Plattformbetreiber, in dem Informationen über Plattformbetreiber erfasst und gespeichert werden; ii) Anforderungen an die Funktionsweise der Plattformen und Pflichten der Plattformbetreiber; iii) Anforderungen an die Offenlegung von Insider-Informationen durch die Plattformbetreiber; iv) Bestimmungen über die Aussetzung der Funktionen des Plattformbetreibers und über den Ausschluss des Plattformbetreibers aus dem Register.

Die Entschließung Nr. 614 wurde am 27. März 2024 angenommen und trat am 29. März 2024 in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 4, das am 2. Juli 2024 in Kraft trat, nachdem sie am 28. März 2024 auf der Website der NEURC veröffentlicht worden war. Sie enthält eine Reihe von Anforderungen, um die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts zu gewährleisten und den Wettbewerb zu verbessern. Insbesondere wird in den Anforderungen Folgendes festgelegt: i) eine Liste potenzieller manipulativer Verhaltensweisen auf dem Energiegroßhandelsmarkt; ii) Beschränkungen für den Umgang mit Insider-Informationen; iii) Anforderungen an die Offenlegung von Insider-Informationen; iv) Anforderungen an das Fachpersonal für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten; v) Signale, die auf potenziell verdächtiges Verhalten auf dem Energiegroßhandelsmarkt hindeuten; vii) Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen der Regulierungsbehörde und dem Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft.

Die Entschließung Nr. 618 wurde am 27. März 2024 angenommen und trat am 2. Juli 2024 in Kraft, nachdem sie am 29. März 2024 auf der Website der NEURC veröffentlicht worden war. Sie gilt für Teilnehmer am Energiegroßhandelsmarkt, Datenübertragungsverwalter und Fachkräfte, die Geschäfte mit Energiegroßhandelsprodukten abwickeln. Sie legt die Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die NEURC fest, die Folgendes betreffen: i) Wirtschafts- und Handelstätigkeiten im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten; ii) Basisdaten zu den Strommärkten; ii) Basisdaten zum Erdgasmarkt.

Wie aus dem internen Protokoll Nr. 119-n der NEURC hervorgeht, schloss die NEURC die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung für die Entwicklung eines Informationssystems ab, in dem die Funktionen der Regulierungsbehörde selbst festgelegt sind. In der vom Leiter der NEURC und vom Auftragnehmer, der technische Unterstützung bei der Ausarbeitung des Dokuments geleistet hat, unterzeichneten Leistungsbeschreibung werden die Funktionen der Systemintegration mit den Systemen der Marktteilnehmer und der Erkennung von Informationen, die auf einen Missbrauch hindeuten, festgelegt. Darüber hinaus werden die den Plattformen für Insider-Informationen und den Datenübertragungsverwaltern zugewiesenen Funktionen genauer definiert.

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt 

8)Schritt 15.1

Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Vermeidung, Verringerung und Kontrolle der Verschmutzung durch Industrieanlagen unter teilweiser Anwendung der Bestimmungen

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Vermeidung, Verringerung und Kontrolle der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen

Finanziert durch: Nicht rückzahlbare Unterstützung

Kontext

Die Anforderung für Schritt 15.1, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:

„Inkrafttreten des ukrainischen Gesetzes zur Gewährleistung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf ein sicheres Umfeld für Leben und Gesundheit mit teilweiser Anwendung der Bestimmungen. Die Durchführungsbestimmungen sind innerhalb von 12 Monaten und einige Bestimmungen über die Anwendung der Ergebnisse der besten verfügbaren Technologien und Verwaltungsmethoden innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Kriegsrechts zu erlassen, mit Ausnahme der Anlagen, die zum ersten Mal in Betrieb genommen werden.

Das Gesetz zielt auf die Vermeidung, Verringerung und Kontrolle der industriellen Umweltverschmutzung ab und führt integrierte Konzepte für die Genehmigung und Kontrolle der Verschmutzung durch Industrieanlagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien und Verwaltungsmethoden gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung) (Neufassung) ein.“

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde;

2)Kopie des ukrainischen Gesetzes Nr. 3855-IX „zur Gewährleistung des verfassungsmäßigen Rechts der Bürgerinnen und Bürger auf ein sicheres Umfeld für Leben und Gesundheit“ vom 8. August 2024.

Analyse

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 15.1 ab.

Das ukrainische Gesetz zur Gewährleistung des verfassungsmäßigen Rechts der Bürgerinnen und Bürger auf ein sicheres Umfeld für Leben und Gesundheit trat am 8. August 2024 in Kraft. Gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes treten die Bestimmungen des Gesetzes mit Ausnahme des Artikels 29 Absatz 9 zwölf Monate nach Beginn seiner Anwendung in Kraft. Gemäß Artikel 29 Absatz 2 sind die Bestimmungen über die Anwendung der Erkenntnisse hinsichtlich der besten verfügbaren Technologien und Verwaltungsmethoden frühestens vier Jahre nach Beendigung des Kriegsrechts anzuwenden, mit Ausnahme von Anlagen, die erstmals in Betrieb genommen werden.

Im geltenden Gesetz wird die Verschmutzung durch industrielle Produktionsprozesse geregelt und die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) teilweise umgesetzt. Mit dem Gesetz wird das Konzept einer „integrierten Umweltgenehmigung“ in Artikel 3 eingeführt, die vor dem Betrieb einer Anlage, in der Tätigkeiten durchgeführt werden, die zu einer Umweltverschmutzung führen können, eingeholt werden muss. In dem Gesetz ist ein integrierter Ansatz vorgesehen und werden die Behörden verpflichtet, die Umweltleistung über die gesamte Lebensdauer einer Anlage im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Es verpflichtet zur Nutzung der besten verfügbaren Technologien und Verwaltungsmethoden und regelt Emissionen, Abfallwirtschaft, Wasserverbrauch und Umweltauswirkungen.

In der Präambel des Gesetzes sind die Grundsätze für die „Vermeidung, Verringerung und Kontrolle“ der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen festgelegt. Dies wird in Artikel 2 Absatz 1 näher bestimmt, wonach in dem Gesetz der Bereich der Vermeidung, Verringerung und Kontrolle der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen im Sinne des Anhangs des Gesetzes geregelt wird. Das Konzept einer integrierten Umweltgenehmigung ist in Artikel 3 festgelegt. Ziel des Gesetzes ist die Einhaltung der Grundsätze eines integrierten Ansatzes für die Genehmigung und Kontrolle der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien und Verwaltungsmethoden. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung).

 

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt

9)Schritt 15.10

Bezeichnung des Schrittes: Ausarbeitung eines Konzeptpapiers zur Festlegung des Umfangs von Abweichungen von den Vorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die strategische Umweltprüfung (SUP)

Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 6: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategische Umweltprüfung (SUP)

Finanziert durch: Darlehen

Kontext

Die Anforderung für Schritt 15.10, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates beschrieben ist, lautet:

„Ausarbeitung eines Konzeptpapiers im Anschluss an öffentliche Konsultationen mit Interessenträgern, in dem der Umfang der Ausnahmen von den UVP- und SUP-Vorschriften festgelegt wird, und Veröffentlichung auf der offiziellen Website des Ministeriums für Umweltschutz und natürliche Ressourcen. Das Konzeptpapier enthält folgende Informationen:

- Angaben zu der Stelle, die den Umfang der Ausnahmen von UVP- und SUP-Verpflichtungen festlegt

- Beschreibung der Gegenstände und Erläuterung, warum sie in jedem konkreten Fall in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fallen

- Begründung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelungen

- Fristen für die gewährten Ausnahmen“.

Schritt 15.10 ist der einzige Schritt der Reform 6 in Kapitel 15 (Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Umweltschutz).

Vorgelegte Nachweise

1)Zusammenfassendes Dokument, in dem ordnungsgemäß begründet wird, wie der Schritt im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates in zufriedenstellender Weise erfüllt wurde;

2)Kopie des Konzeptpapiers, in dem der Umfang der Ausnahmen von den UVP- und SUP-Vorschriften festgelegt wird, in der am 18. September 2024 veröffentlichten Fassung;

3)Kopie des Protokolls der öffentlichen Diskussion des Konzeptpapiers, in dem der Umfang der Ausnahmen von den UVP- und SUP-Vorschriften festgelegt wird, vom 14. Mai 2024;

4)Hyperlink zur Veröffentlichung auf der Website des Ministeriums für Umweltschutz und natürliche Ressourcen und Screenshot;

5)Hyperlink zu der Veröffentlichung, in der die öffentliche Konsultation angekündigt wurde, und Screenshot.

Analyse

Die Begründung und stichhaltigen Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgebracht haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 15.10 ab.

Die Bekanntmachung wurde vom Ministerium für Umweltschutz und natürliche Ressourcen verfasst und auf seiner Website veröffentlicht. Zuvor fand zwischen dem 30. April und dem 30. Mai 2024 eine öffentliche Konsultation statt. Wie im Sitzungsprotokoll bestätigt, fand am 14. Mai 2024 eine Online-Diskussion statt, an der 95 Vertreter von Interessenträgern teilnahmen.

Im Konzeptpapier wird darauf hingewiesen, dass das Ministerkabinett der Ukraine die Hauptverantwortung für die Festlegung des Umfangs der Ausnahmen von der UVP trägt. In einer begrenzten Zahl von Fällen werden solche Entscheidungen vom Parlament der Ukraine getroffen. Für die Festlegung des Umfangs der Ausnahmen von der SUP ist allein das Parlament zuständig.

Das Konzeptpapier enthält eine Beschreibung der Gegenstände und eine Erklärung, warum diese Gegenstände in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fallen. Die allgemeinen Bestimmungen für die UVP sind in Artikel 3 des ukrainischen Gesetzes Nr. 2132-IX vom 15. März 2022 über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt. Ausnahmeregelungen können angewandt werden, wenn sie ausschließlich darauf abzielen, die Verteidigung und die Sicherheit der Energieversorgung des Staates zu gewährleisten und die Folgen von Notfällen sowie die Folgen der militärischen Aggression gegen die Ukraine zu beheben. Hinsichtlich der Ausnahmen von der Anwendung der SUP werden im Konzeptpapier die Arten der ausgenommenen Programme und ihre Rolle beim Wiederaufbau der von der bewaffneten Aggression betroffenen Gebiete beschrieben.

Die Möglichkeit, von der Durchführung einer UVP abzusehen, ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Landesverteidigung zu gewährleisten, die Auswirkungen von Notsituationen zu mildern und die Folgen der bewaffneten Aggression gegen die Ukraine während des Kriegsrechts zu kompensieren. Ausnahmen von der SUP sind in Gebieten gerechtfertigt, in denen Wiederaufbauprogramme durchgeführt werden, die von der bewaffneten Aggression gegen die Ukraine betroffen sind oder in denen sich sozioökonomische, Infrastruktur-, Umwelt- oder andere Krisen konzentrieren.

Nach dem Konzeptpapier sind alle Ausnahmen von der UVP zeitlich befristet, wobei die meisten Ausnahmen an die Geltungsdauer des Kriegsrechts gebunden sind. In einer begrenzten Zahl von Fällen im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung infolge von Zerstörung kann die Ausnahmeregelung während des Kriegsrechts und für einen Zeitraum von 90 Tagen nach dessen Aufhebung angewendet werden. Für zwei spezifische Standorte ist nur eine einmalige Ausnahme vorgesehen. Ausnahmen von der Anwendung des Grundsatzes der SUP für größere Wiederaufbau- und Entwicklungsprogramme sind durch die Laufzeit dieser Programme zeitlich begrenzt.

Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt

(1)

   Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj .

(2)

   Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447 vom 24.5.2024), ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj .