EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.11.2024
COM(2024) 527 final
2024/0293(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Billigung des Standpunkts, der im Namen von Euratom in der Energiechartakonferenz zu vertreten ist
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.11.2024
COM(2024) 527 final
2024/0293(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Billigung des Standpunkts, der im Namen von Euratom in der Energiechartakonferenz zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft die Billigung des Kommissionsbeschlusses zur Festlegung des Standpunkts, der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, in der Energiechartakonferenz zu vertreten ist, durch den Rat, und zwar im Zusammenhang mit der geplanten Annahme einer vorgeschlagenen Änderung von Artikel 49 (Verwahrer) des Vertrags über die Energiecharta (ECV) und der Billigung i) einer neuen Vereinbarung zu Artikel 49 des ECV über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta (im Folgenden „Sekretariat“) und ii) eines Beschlusses der Energiechartakonferenz über die Benennung des Sekretariats als Verwahrer gemäß Artikel 49 des ECV in der Übergangszeit ab dem 2. Februar 2025. Die Änderung des ECV und die zusätzlichen Billigungen sollen von der Energiechartakonferenz gleichzeitig angenommen werden.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Der Vertrag über die Energiecharta
Der ECV ist eine multilaterale Handels- und Investitionsübereinkunft für den Energiesektor, die 1994 unterzeichnet wurde und 1998 in Kraft trat. Der ECV enthält Bestimmungen zu Investitionsschutz, Handel mit und Transit von Energiematerialien und -produkten sowie Streitbeilegungsmechanismen. Der ECV schafft ferner einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen seinen Vertragsparteien. Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) ist zusammen mit der Europäischen Union 1 und den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Japan, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, der Türkei und den meisten Ländern des westlichen Balkans und der ehemaligen UdSSR mit Ausnahme von Russland 2 und Belarus 3 Vertragspartei des ECV. Am 30. Mai 2024 nahm der Rat einen Beschluss 4 über den Rücktritt von Euratom vom ECV an und erteilte gleichzeitig den Mitgliedstaaten das Mandat, keine Einwände gegen die Annahme der modernisierten Bestimmungen des ECV durch die bevorstehende Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 zu erheben. Euratom hat dem Verwahrer des ECV ihren Rücktritt notifiziert, der am 28. Juni 2025 wirksam wird.
2.2.Die Energiechartakonferenz
Die Energiechartakonferenz ist das durch den ECV eingerichtete Lenkungs- und Entscheidungsgremium. Alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (beispielsweise die EU und Euratom), die den ECV unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sind Mitglieder der Konferenz, die regelmäßig tagt, um Fragen der Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnern des ECV im Energiebereich zu erörtern, die Umsetzung der Bestimmungen des ECV und des Protokolls über Energieeffizienz und damit zusammenhängende Umweltaspekte zu überprüfen und um mögliche neue Instrumente und gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der Energiecharta zu erwägen. Insbesondere nimmt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen des ECV an und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen des ECV. Bei der Abstimmung über vorgeschlagene Änderungen des ECV nimmt die Energiechartakonferenz die Änderungen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien an. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte aller Vertragsparteien anwesend ist. Euratom und die EU verfügen über eine Anzahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des ECV sind, wobei Euratom und die EU ihr Stimmrecht nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
2.3.Vorgesehener Akt der Energiechartakonferenz
Nach Artikel 49 des ECV ist die Regierung der Portugiesischen Republik der Verwahrer des ECV. Am 1. Februar 2024 teilte die Portugiesische Republik ihre Absicht mit, vom ECV zurückzutreten und mit Wirkung vom 2. Februar 2025 nicht mehr Verwahrer des ECV zu sein. Angesichts dessen erörterten die Vertragsparteien zwischen Juli und August 2024 den Vorschlag, nach dem Rücktritt der Portugiesischen Republik das Sekretariat als neuen Verwahrer gemäß Artikel 49 des ECV zu benennen. Sie verständigten sich insbesondere darauf, der Energiechartakonferenz folgende Vorschläge vorzulegen und über diese im Rahmen des bereits vorbereiteten Pakets zur Modernisierung des ECV abzustimmen:
a)eine Änderung von Artikel 49 des ECV, mit der das Sekretariat der Energiecharta als Verwahrer des ECV benannt wird (CC 760 REV2);
b)eine neue Vereinbarung zu Artikel 49 des ECV über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta als Sekretariat und Verwahrer (CC 762 REV2).
Am 3. Dezember 2024 soll auf der 35. Sitzung der Energiechartakonferenz über die vereinbarten Vorschläge abgestimmt werden. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Modernisierung des ECV unterliegen dem Einstimmigkeitsprinzip und der Beschlussfähigkeit, die bei Anwesenheit mindestens der Hälfte aller Vertragsparteien gegeben ist. Wenn die Abstimmung erfolgreich ist, gelten die Beschlüsse als von der Energiechartakonferenz angenommen. An diese Annahme schließen sich Verfahren zur Ratifizierung, zur vorläufigen Anwendung und letztlich zum Inkrafttreten der verschiedenen Elemente des Reformpakets an, einschließlich des geänderten Artikels 49 des ECV und einer neuen Vereinbarung über die Aufgaben des Sekretariats gemäß dem genannten Artikel.
Die vorläufige Anwendung der Änderungen des ECV, einschließlich der neuen Änderung von Artikel 49 des ECV hinsichtlich des Verwahrers, und der anderen Elemente der Modernisierung wird durch den Beschluss über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des ECV und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen und Vereinbarungen geregelt. Im Zuge der Gespräche stellte sich jedoch heraus, dass nicht alle Vertragsparteien in der Lage sein werden, die Änderung von Artikel 49 des ECV und die neue Vereinbarung hinsichtlich des Verwahrers vorläufig anzuwenden. Um institutionelle Kontinuität für die Funktion des Verwahrers ab dem 2. Februar 2025 zu gewährleisten, kamen die Vertragsparteien überein, der Energiechartakonferenz
c)einen zusätzlichen, eigenständigen Beschlussentwurf vorzuschlagen, mit dem das Sekretariat in der Übergangszeit ab dem 2. Februar 2025 bis zum Inkrafttreten des modernisierten ECV als Verwahrer gemäß Artikel 49 des ECV benannt wird (CC 814).
Der zuletzt genannte Beschluss wird als solcher nicht Teil des Pakets zur Modernisierung des ECV sein und soll auf der Konferenz mit einer Dreiviertelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen werden.
3.Im Namen von Euratom zu vertretender Standpunkt
Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, auf der Sitzung der Energiechartakonferenz die nachstehend beschriebenen Standpunkte vertreten.
3.1.Bezüglich der Annahme einer Änderung von Artikel 49 des ECV (CC 760 REV2)
Nach vollzogenem Rücktritt der Portugiesischen Republik vom ECV ist die Bestellung eines neuen Verwahrers für das institutionelle Funktionieren des ECV, zu dessen Vertragsparteien Euratom und mehrere Mitgliedstaaten zählen, von wesentlicher Bedeutung. Die Änderung von Artikel 49 des ECV, mit der das Sekretariat als neuer Verwahrer benannt wird, ist in das Paket zur Modernisierung des ECV integriert, über das die Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 abstimmen soll.
Die Annahme dieser Änderung des ECV hat grundsätzlich keine Rechtswirkung. Nach dem Völkerrecht entspricht sie nicht einer Unterschrift, sondern der Paraphierung des ausgehandelten Textes.
Daher schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, auf der Energiechartakonferenz einen Standpunkt vertreten, mit dem die Annahme der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 49 des ECV nicht verhindert wird. Dieser Standpunkt wird den Beschluss (Euratom) 2024/1645 des Rates vom 30. Mai 2024 5 ergänzen.
3.2.Bezüglich der Billigung einer neuer Vereinbarung zu Artikel 49 des ECV über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta (CC 762 REV2)
Mit der neuen Vereinbarung sollen die verschiedenen Aufgaben des Sekretariats im Rahmen des ECV geklärt werden. Zum einen nimmt das Sekretariat seine Aufgaben als Sekretariat gemäß Artikel 35 des ECV wahr. Zum anderen übernimmt das Sekretariat die Rolle der Verwahrers gemäß Artikel 49 des ECV, sobald dieser Artikel geändert wurde. Die neue Vereinbarung wird in das Paket zur Modernisierung des ECV aufgenommen, über das die Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 abstimmen soll.
Die Annahme einer Vereinbarung hat grundsätzlich keine Rechtswirkung. Nach dem Völkerrecht entspricht sie nicht einer Unterschrift, sondern der Paraphierung des ausgehandelten Textes.
Daher schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, auf der Energiechartakonferenz einen Standpunkt vertreten, mit dem die Annahme der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 49 des ECV nicht verhindert wird. Dieser Standpunkt wird den Beschluss (Euratom) 2024/1645 des Rates vom 30. Mai 2024 6 ergänzen.
3.3.Bezüglich der Billigung eines Beschlusses über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 49 des ECV in der Übergangszeit ab dem 2. Februar 2025 (CC 814)
Mit dem eigenständigen Beschluss der Energiechartakonferenz über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als vorläufigen Verwahrer des ECV soll sichergestellt werden, dass der ECV in der Zeit nach dem Rücktritt der Portugiesischen Republik vom ECV und dem Inkrafttreten des modernisierten ECV unterbrechungslos funktioniert. Daher wird darin festgelegt, dass das Sekretariat seine Funktion als Verwahrer des ECV ab dem 2. Februar 2025 wahrnehmen sollte, d. h. ab dem Tag, an dem der derzeitige Verwahrer, die Regierung der Portugiesischen Republik, diese Aufgabe nicht mehr wahrnimmt.
Die Kommission schlägt demzufolge vor, dass die Mitgliedstaaten einen Standpunkt vertreten, mit dem die Billigung des eigenständigen Beschlusses über die Bestellung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer des ECV in der Übergangszeit ab dem 2. Februar 2025 nicht verhindert wird.
Da der Rücktritt der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft vom ECV dem Verwahrer des ECV am 27. Juni 2024 notifiziert wurde, ist zu erwarten, dass Euratom und die EU zwar zum Zeitpunkt der Abstimmung über die oben genannten Beschlüsse der Energiechartakonferenz noch Vertragsparteien des ECV sind, aber weder anwesend sein noch abstimmen werden. Daher soll mit diesem Vorschlag der Standpunkt festgelegt werden, der von den Mitgliedstaaten, die weiterhin Vertragsparteien des ECV bleiben, auf der Sitzung der am 3. Dezember 2024 geplanten Energiechartakonferenz zu vertreten ist. Dies gilt unbeschadet der in den Verträgen festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Grundsätze
Der Euratom-Vertrag enthält keine Artikel 218 Absatz 9 AEUV entsprechenden Bestimmungen, wonach der Rat Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte erlässt, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Erlässt ein Gremium, das durch eine von Euratom geschlossene Übereinkunft wie den ECV eingesetzt wurde, rechtswirksame Akte, so finden die Verfahren nach Artikel 101 Euratom-Vertrag Anwendung.
Artikel 101 Absatz 1 Euratom-Vertrag lautet: „Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen.“
Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag lautet: „Die Abkommen und Vereinbarungen werden von der Kommission nach den Richtlinien des Rates ausgehandelt; sie werden von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen; dieser beschließt mit qualifizierter Mehrheit.“
4.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der ECV ist eine völkerrechtliche Übereinkunft, zu deren Vertragsparteien unter anderem Euratom gehört.
Am 3. Dezember 2024 soll die Energiechartakonferenz rechtswirksame Akte annehmen. Diese Akte werden völkerrechtlich bindend sein. Folglich bedürfen sie gemäß Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag der Zustimmung des Rates mit qualifizierter Mehrheit.
Die gemäß Artikel 34 des ECV von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Änderung von und der Vereinbarung zu Artikel 49 des ECV stellen unter den besonderen Umständen des Falles völkerrechtlich bindende Akte dar, da sie gleichzeitig mit den Beschlüssen über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen und der Vereinbarungen des ECV anzunehmen sind, wonach die Vertragsparteien diese Änderungen und Vereinbarungen ab einem vereinbarten Zeitpunkt vorläufig anwenden müssen, wenn nicht fristgemäß eine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
Der von der Energiechartakonferenz anzunehmende Beschluss zur Billigung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer des ECV in der Übergangszeit ab dem 2. Februar 2025 stellt ebenfalls einen völkerrechtlich bindenden Akt dar. Der Beschluss schafft die Rechtsgrundlage für das Sekretariat der Energiecharta, um das ununterbrochene Funktionieren der Energiecharta zu gewährleisten, und tritt unmittelbar nach Annahme in Kraft, ohne dass eine Ratifizierung gemäß Artikel 48 des ECV erforderlich ist.
Die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag, da der Euratom-Vertrag keine dem Artikel 218 Absatz 9 AEUV entsprechende Bestimmung für Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte enthält, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Aktes
Da mit den Beschlüssen der Energiechartakonferenz der ECV sowie dessen Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse geändert werden und für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des modernisierten ECV ein neuer Verwahrer nach Artikel 49 ECV benannt wird, sollten sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2024/0293 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Billigung des Standpunkts, der im Namen von Euratom in der Energiechartakonferenz zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Vertrag über die Energiecharta (ECV) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission geschlossen und trat am 16. April 1998 in Kraft. 7
(2)Der ECV wurde seit den 1990er Jahren nicht wesentlich aktualisiert und entspricht somit immer weniger den aktuellen Gegebenheiten.
(3)Nach Artikel 49 des ECV ist die Regierung der Portugiesischen Republik der Verwahrer des ECV. Am 1. Februar 2024 gab die Portugiesische Republik ihre Absicht bekannt, vom ECV und somit auch von ihrer Funktion als Verwahrer zurückzutreten. Der Rücktritt der Portugiesischen Republik vom ECV wird am 2. Februar 2025 wirksam.
(4)Eine Änderung von Artikel 49 ECV ist erforderlich, um einen neuen Verwahrer für den ECV zu benennen. Die Vertragsparteien des ECV (im Folgenden „Vertragsparteien“) haben sich nach Verhandlungen darauf geeinigt, eine solche Änderung in die modernisierte Fassung des ECV aufzunehmen, mit der das Sekretariat der Energiecharta (im Folgenden „Sekretariat“) als neuer Verwahrer vorgeschlagen wird. Ferner einigten sie sich darauf, der Energiechartakonferenz eine neue Vereinbarung zu Artikel 49 des ECV über die Aufgaben des Sekretariats zur Billigung vorzulegen. Da nicht alle Vertragsparteien den modernisierten ECV nach dessen Annahme vorläufig anwenden werden, vereinbarten die Vertragsparteien, der Energiechartakonferenz einen Beschluss zur Billigung vorzulegen, durch den das Sekretariat ab dem 2. Februar 2025 als vorläufiger Verwahrer benannt wird, bis die Änderungen des ECV in Kraft tritt.
(5)Gemäß Artikel 34 des ECV beschließt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen des ECV.
(6)Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 beschließen. Die von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Akte werden für Euratom verbindlich sein.
(7)Es ist angezeigt, dass Euratom ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen des ECV in der Energiechartakonferenz nicht ausübt und dass für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit Euratoms fallen, der von den Mitgliedstaaten, die gemeinsam handelnde Vertragsparteien sind, zu vertretende Standpunkt festlegt wird. Dieser Standpunkt gilt unbeschadet der in den Verträgen festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Euratom und den Mitgliedstaaten. Der Standpunkt ergänzt den Beschluss (Euratom) 2024/1645 des Rates 8 .
(8)Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind und an der Energiechartakonferenz teilnehmen, sollten einen Standpunkt vertreten, mit dem die Annahme oder die Billigung der vorgeschlagenen Akte nicht verhindert wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Gemäß Artikel 36 Absatz 7 des Vertrags über die Energiecharta (ECV) übt Euratom ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagene Änderung von und Vereinbarung zu Artikel 49 des ECV und über den Beschluss über die Benennung eines Verwahrers nach Artikel 49 des ECV in der Energiechartakonferenz nicht aus.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind und an der Konferenz teilnehmen, üben ihr Stimmrecht auf der Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 gemeinsam so aus, dass
a)die Annahme der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 49 des ECV (CC 760 REV2) durch die Konferenz nicht verhindert wird,
b)die Billigung der neuen Vereinbarung zu Artikel 49 des ECV über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta (CC 762 REV2) nicht verhindert wird und
c)die Billigung des Beschlusses über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 49 des ECV mit Wirkung vom 2. Februar 2025 (CC 814) nicht verhindert wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.11.2024
COM(2024) 527 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Billigung des Standpunkts, der im Namen von Euratom in der Energiechartakonferenz zu vertreten ist
ANHANG
1.Vorgeschlagene Änderung von Artikel 49 des ECV, wie sie der Energiechartakonferenz am 3. September 2024 vorgelegt und in die vorgeschlagenen Änderungen des Vertrags über die Energiecharta (Dokument CC 760 REV2) aufgenommen wurde.
Artikel 49
Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik Das Sekretariat ist Verwahrer dieses Vertrags. 1
2.Vorgeschlagene neue Vereinbarung zu Artikel 49 über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta, wie sie der Energiechartakonferenz am 3. September 2024 vorgelegt wurde und in den vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse (Dokument CC 762 REV2) enthalten ist.
|
Vereinbarung 16 zu Artikel 49 des ursprünglichen ECV |
Vereinbarung 18 zu Artikel 49 des ECV in der Fassung von 1998 |
|
„Sekretariat“ in Artikel 49 ist als „Sekretariat“ im Sinne des Artikels 35 zu verstehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass jede Bezugnahme auf den „Verwahrer“ in diesem Vertrag als das in Artikel 35 definierte „Sekretariat“ in der Funktion als Verwahrer zu verstehen ist. |
|
3.Vorgeschlagener Beschluss der Energiechartakonferenz über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Energiecharta (Dokument CCDEC noch zu ergänzen), wie er der Energiechartakonferenz am 3. September 2024 vorgelegt wurde.
35. Sitzung der Energiechartakonferenz
3. Dezember 2024
BENENNUNG DES SEKRETARIATS DER ENERGIECHARTA ALS VERWAHRER GEMÄSS ARTIKEL 49 DES VERTRAGS ÜBER DIE ENERGIECHARTA
Die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta (ECV) —
unter Kenntnisnahme des Rücktritts der Portugiesischen Republik als Vertragspartei des ECV mit Wirkung zum 2. Februar 2025,
gestützt auf die Notifizierung der Portugiesischen Republik vom 7. März 2024, dass die Regierung der Portugiesischen Republik die Funktion des Verwahrers nach Artikel 49 des ECV nicht mehr ausübt, sobald der Rücktritt wirksam wird,
unter Hinweis auf die auf der 35. Energiechartakonferenz angenommene Änderung von Artikel 49, mit der das Sekretariat der Energiecharta (Sekretariat) als Verwahrer des ECV benannt wird [CC 814] —
sind wie folgt übereingekommen:
1.Bis zum Inkrafttreten der Änderungen des ECV, die am 3. Dezember 2024 mit Wirkung für alle Vertragsparteien angenommen wurden, übernimmt das Sekretariat ab dem 2. Februar 2025 vorübergehend die Funktion des Verwahrers des ECV für jede dieser Vertragsparteien.
2.Das Sekretariat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Übernahme der Funktion des Verwahrers von der Regierung der Portugiesischen Republik sicherzustellen, und übernimmt vorübergehend diese Aufgaben gemäß Buchstabe a ab dem 2. Februar 2025.