Brüssel, den 31.10.2024

COM(2024) 505 final

2024/0283(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem EWR-Abkommen eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu vertreten ist

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll der Standpunkt festgelegt werden, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen, in dem Ursprungsregeln festgelegt sind, zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“)

Ziel des EWR-Abkommens 1 ist es, in beständiger und ausgewogener Weise die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken. Nach dem am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Abkommen sollen die Vertragsparteien in den Genuss gleicher Wettbewerbsbedingungen kommen und gleiche Regeln einhalten, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu schaffen.

2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Der gemäß Artikel 92 des EWR-Abkommens eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss kann beschließen, Protokoll 4 zu ändern. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss, dem die Vertreter der Vertragsparteien des EWR-Abkommens angehören, fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen der Europäischen Union einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels einen Beschluss zur Änderung von Protokoll 4 annehmen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, Protokoll 4 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln enthält, damit es stets auf die letzte gültige Fassung des Übereinkommens Bezug nimmt.

Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich.

3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt

Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) sind Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen festgelegt, die im Rahmen der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU, Norwegen und Liechtenstein haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet, Island hat das Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet.

Die EU, Norwegen, Island und Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012, 9. November 2011, 12. März 2012 bzw. 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 für die EU und Island am 1. Mai 2012 und für Norwegen und Liechtenstein am 1. Januar 2012 in Kraft.

Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 geändert.

Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat einen Beschluss erlassen, mit dem die Regeln des Übereinkommens in Protokoll 4 eingebunden werden. Dies erfolgt durch die Aufnahme einer Bezugnahme auf das Übereinkommen in das geänderte Protokoll, wodurch es anwendbar wird.

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss vertritt, sollte vom Rat festgelegt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind technischer Art und berühren nicht den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln. Daher erfordern sie keine Folgenabschätzung.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die wegen völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium.

Der Rechtsakt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, wird Rechtswirkung entfalten. Er wird gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des EWR-Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der EU zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.VERÖFFENTLICHUNG DES VORGESEHENEN RECHTSAKTS

Da der Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu einer Änderung des EWR-Abkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2024/0283 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem EWR-Abkommen eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu vertreten ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission 3 geschlossen und trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Mit dessen Protokoll 4 werden der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ definiert und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der mit Artikel 92 des EWR-Abkommens eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, das Protokoll 4 zu ändern.

(3)Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll in seiner nächsten Sitzung oder per Briefwechsel einen Beschluss zur Änderung des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen annehmen.

(4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates 4 geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen niedergelegten Grundsätze.

(6)Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 5 geändert. Die derzeit geltenden in Protokoll 4 niedergelegten Ursprungsregeln sollten durch die geänderten Bestimmungen des Übereinkommens ersetzt werden.

(7)Das geänderte Übereinkommen tritt am 1. Januar 2025 für alle Vertragsparteien, einschließlich der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, in Kraft. Um die wirksame und sofortige Anwendung des geänderten Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu gewährleisten, sollte ein Verweis auf das Übereinkommen in Protokoll 4 eingefügt werden, damit stets auf die letzte gültige Fassung des Übereinkommens Bezug genommen wird. Ohne einen solchen Verweis wäre die wirksame Anwendung des geänderten Übereinkommens nicht gewährleistet, sodass eine Situation entsteht, in der der gemeinsame EWR-Ursprung auf der Grundlage von Ursprungsregeln bestimmt würde, die nicht mit denjenigen des geänderten Übereinkommens übereinstimmen.

(8)Zusätzlich zu dem Verweis auf das Übereinkommen sollten in Protokoll 4 EWR-spezifische Bestimmungen beibehalten werden, und die Gemeinsamen Erklärungen sollten unverändert im Protokoll enthalten sein.

(9)Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Daher sollte der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen Beschluss annehmen, mit dem eine Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll 4 des Abkommens aufgenommen wird, damit stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Rechtsaktes des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 1 vom 3.1.1994.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61-64.
(3)    Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/1(1)/oj).
(4)    Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/94(1)/oj).
(5)    Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj).

Brüssel, den 31.10.2024

COM(2024) 505 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem EWR-Abkommen eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu vertreten ist


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Artikel 9 des EWR-Abkommens verweist auf das Protokoll 4 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 4“), in dem die Ursprungsregeln niedergelegt sind.

(2)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 1 (im Folgenden „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die mit den zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichteten bilateralen Systeme von Ursprungsregeln unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln.

(3)Die Union, Liechtenstein und Norwegen haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet, Island hat das Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet.

(4)Die Union, Island, Liechtenstein und Norwegen haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012, 12. März 2012, 28. November 2011 bzw. 9. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 für die Union und Island am 1. Mai 2012 und für Liechtenstein und Norwegen am 1. Januar 2012 in Kraft.

(5)Im Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein 2 sind die Regeln für die Anwendung des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein festgelegt.

(6)Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 3 geändert.

(7)Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird.

(8)Die Bestimmungen des Protokolls 4 sollten daher geändert werden, sodass sie eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen enthalten, mit der stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(9)Protokoll 4 sollte auch spezifische Bestimmungen enthalten, die den Besonderheiten des EWR-Abkommens, z. B. dem EWR-Ursprung, Rechnung tragen.

(10)Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2025 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hauptartikel und die Anhänge des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens 4 in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident

                       […]

                       Die Sekretäre

                       des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

                       […]

ANHANG

des Beschlusses Nr. …/… des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

„PROTOKOLL 4

ÜBER DIE URSPRUNGSREGELN

Artikel 1

Ursprungsregeln

(1)    Für die Zwecke des EWR-Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 5 (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar; sie werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen und gelten entsprechend.

(2)    Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Besondere Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum

(1)    Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:

a) Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.    

   Für die Zwecke des EWR-Ursprungs gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

(2)    Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind 6 .

(3)    Ungeachtet der Definition des Begriffs ‚Gebiet‘ in Anlage I zum Übereinkommen umfasst der Begriff ‚Gebiet‘ das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt.

(4)    Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens schließt der Begriff ‚EWR‘ Ceuta und Melilla nicht ein. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 zum EWR-Abkommen auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Vorschriften vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V des Übereinkommens sinngemäß.

Artikel 3 
Zusätzliche Kumulierungsvorschriften

(1)    Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 auszudehnen.

(2)    Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme des Vermerks nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ‚CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)‘ in die Ursprungserklärung abzusehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ausgestellten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen

(1)    Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Anlage I Artikel 7 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß dem EWR-Abkommen anerkannt.

(2)    Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(3)    Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend das Fürstentum Andorra

(1)    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.

(2)    Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend die Republik San Marino

(1)    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.

(2)    Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

(1)    Sollte eine Vertragspartei des EWR-Abkommens dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leitet die kündigende Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln mit allen anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.

(2)    Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden die zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sinngemäß zwischen der kündigenden Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens angewendet. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der kündigenden Vertragspartei und anderen EWR-Vertragsparteien zulässig ist.“

(1)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(2)    ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58.
(3)    ABl. L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj.
(4)    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(5)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(6)    ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58.