EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.10.2024
COM(2024) 501 final
2024/0279(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag soll der Standpunkt festgelegt werden, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der EU und Libanon in Bezug auf die Änderung von Protokoll Nr. 4 des genannten Abkommens zu vertreten ist.
2.
Kontext des Vorschlags
2.1.Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits
Mit dem Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der EU und Libanon (im Folgenden „Abkommen“) sollen die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs geschaffen werden. Das Abkommen trat am 1. April 2006 in Kraft.
2.2.Der Assoziationsrat
Der gemäß Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat kann beschließen, Protokoll Nr. 4 (insbesondere Artikel 38) zu ändern. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den beiden Vertragsparteien (d. h. der EU und Libanon) einvernehmlich ausgearbeitet.
2.3.Der vom Assoziationsrat vorgesehene Rechtsakt
Der Assoziationsrat soll auf seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels einen Beschluss zur Änderung von Protokoll Nr. 4 annehmen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).
Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, Protokoll Nr. 4 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln enthält, damit es stets auf die letzte gültige Fassung des Übereinkommens Bezug nimmt.
Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich.
3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt
Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) sind Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen festgelegt, die im Rahmen der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU und Libanon haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 22. Oktober 2014 unterzeichnet.
Die EU und Libanon haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 25. Oktober 2017 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Dezember 2017 für Libanon in Kraft.
Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 geändert.
Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat einen Beschluss erlassen, mit dem die Regeln des Übereinkommens in Protokoll Nr. 4 eingebunden werden. Dies erfolgt durch die Aufnahme einer Bezugnahme auf das Übereinkommen in das geänderte Protokoll, wodurch es anwendbar wird.
Der von der EU im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt sollte vom Rat festgelegt werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind technischer Art und berühren nicht den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln. Daher erfordern sie keine Folgenabschätzung.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die wegen völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Assoziationsrat ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich durch das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits – eingesetzt wurde.
Der Rechtsakt, den der Assoziationsrat annehmen soll, wird Rechtswirkung entfalten. Er wird gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Abkommens völkerrechtlich bindend sein.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der EU zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Aktes
Da der Rechtsakt des Assoziationsrates zu einer Änderung des Abkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2024/0279 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2006/356/EG des Rates geschlossen und trat am 1. April 2006 in Kraft. Mit dem Protokoll Nr. 4 werden der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ definiert und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“).
(2)Gemäß Artikel 38 des genannten Protokolls kann der mit Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern.
(3)Der Assoziationsrat soll in seiner nächsten Sitzung oder per Briefwechsel einen Beschluss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 annehmen.
(4)Da der Beschluss des Assoziationsrates für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.
(5)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/93/EU des Rates geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen Abkommen niedergelegten Grundsätze.
(6)Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 geändert.
(7)Das geänderte Übereinkommen tritt am 1. Januar 2025 für alle Vertragsparteien in Kraft. Um die wirksame und sofortige Anwendung des geänderten Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, sollte ein Verweis auf das Übereinkommen in Protokoll Nr. 4 eingefügt werden, damit stets auf die letzte gültige Fassung des Übereinkommens Bezug genommen wird. Ohne einen solchen Verweis wäre die wirksame Anwendung des geänderten Übereinkommens nicht gewährleistet, was das System der diagonalen Kumulierung beeinträchtigen könnte.
(8)Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Daher sollte der Assoziationsrat einen Beschluss annehmen, mit dem eine Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 4 des Abkommens aufgenommen wird, damit stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Rechtsakts des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.10.2024
COM(2024) 501 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
Entwurf
BESCHLUSS NR. ...
DES ASSOZIATIONSRATES EU-LIBANON
vom ...
zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits durch Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER ASSOZIATIONSRAT EU-LIBANON —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 38 seines Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Artikel 28 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 4 des Abkommens, das die Ursprungsregeln enthält.
(2)Nach Artikel 38 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
(3)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln unbeschadet der Grundsätze, die in den jeweiligen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen niedergelegt sind, in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln.
(4)Die Europäische Union und Libanon haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 22. Oktober 2014 unterzeichnet.
(5)Die Union und Libanon haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 25. Oktober 2017 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Dezember 2017 für Libanon in Kraft.
(6)Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 geändert.
(7)Das Protokoll Nr. 4 sollte daher durch ein neues Protokoll mit einer dynamischen Bezugnahme auf das Übereinkommen ersetzt werden, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der letzten auf diplomatischem Wege übermittelten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen internen Anforderungen melden.
(Ort) ….
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident/Die Präsidentin
Anhang
„Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Ursprungsregeln
(1)
Für die Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
(2)
Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
(1)
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Anlage I Artikel 34 und 35 des Übereinkommens dargelegten Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.
(2)
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1)
Sollten die Union oder Libanon dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich die Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, so leiten die Union und Libanon unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2)
Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Libanon zulässig ist.“