Brüssel, den 21.10.2024

COM(2024) 496 final

2024/0275(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über RESTORE – Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau – zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die jüngsten Naturkatastrophen in Mittel-, Ost- und Südeuropa hatten verheerende Auswirkungen auf die Bevölkerung dieser Regionen. In vielen Städten und Dörfern werden umfangreiche Wiederaufbauarbeiten erforderlich sein, um beschädigte Infrastruktur und Ausrüstung zu reparieren und besser, d. h. so wiederaufzubauen, dass auf kosteneffiziente Weise die Klima- und Katastrophenresilienz gewährleistet wird. Es geht darum, die lokalen, regionalen und nationalen Haushalte rasch zu entlasten und das Risiko einer Verschärfung der territorialen Ungleichheiten infolge der Katastrophen zu vermindern. Zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen solcher Naturkatastrophen sind Sofortmaßnahmen notwendig. Darüber hinaus könnten die direkt betroffenen Menschen, die möglicherweise ihre Wohnung und ihr Eigentum verloren haben, Lebensmittel und/oder materielle Basisunterstützung benötigen. Überdies müssen unter Umständen zwecks Erhalt von Arbeitsplätzen Unternehmen unterstützt werden, die aufgrund einer Naturkatastrophe vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen, damit Beschäftigte und Selbstständige in dem Zeitraum, in dem sie keinen Zugang zu ihrem üblichen Arbeitsort haben, nicht ihren Arbeitsplatz verlieren. Um den verheerenden Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Gesundheit der Menschen entgegenzuwirken, sollte für einen Zugang zur Gesundheitsversorgung gesorgt werden, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind. Europa muss in der Lage sein, über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) den Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden sowie den von regionalen Katastrophen schwer betroffenen Menschen rasch zusätzliche wirksame Unterstützung ergänzend zu den Ressourcen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen. Es ist damit zu rechnen, dass Katastrophen künftig häufiger auftreten. Es ist daher angebracht, aufbauend auf den Erfahrungen der letzten Jahre, einen Rahmen zu schaffen, der für Flexibilität und finanzielle Unterstützung sorgt, sodass wiederholte Änderungen des rechtlichen Rahmens der Kohäsionspolitik und zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden und gleichzeitig der langfristige strategische Charakter der Kohäsionspolitik erhalten bleibt.

Für zusätzliche Unterstützung der Mitgliedstaaten, die von ab dem 1. Januar 2024 eingetretenen Naturkatastrophen betroffen sind, schlägt die Kommission daher vor, im bestehenden Anwendungsbereich der EFRE-Unterstützung ein neues spezifisches Ziel zu schaffen. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Rahmen ihrer Programme für 2021-2027 für den Wiederaufbau nach Naturkatastrophen umzuplanen, die der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union entsprechen oder von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als solche anerkannt wurden.

Dieses zusätzliche spezifische Ziel gehört zum politischen Ziel 2 (ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität). Dieses politische Ziel unterstützt unmittelbar die Ziele des europäischen Grünen Deals und der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, die darauf abzielen, Anpassungsmaßnahmen zur Bewältigung von Risiken des Klimawandels, in der Regel in Form von Katastrophen wie Überschwemmungen, Waldbränden oder Dürren, zu entwickeln.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, Investitionen mit besonderem Schwerpunkt auf Katastrophenprävention und ‑vorsorge sowie auf der Anpassung an den Klimawandel einschließlich naturbasierter Lösungen vorzuziehen und aufzustocken, damit die Auswirkungen der immer häufigeren klimabedingten Katastrophen gemildert werden. Wiederaufbaumaßnahmen sollten nicht zulasten langfristig geplanter Investitionen in Katastrophenprävention und ‑vorsorge gehen.

Der ESF+ kann im Rahmen seines geltenden Anwendungsbereichs auch Mittel für die Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen bereitstellen. Zusätzlich zu den bereits laufenden Maßnahmen sollte den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität eingeräumt werden, damit sie schnelle und sofortige Hilfe in Form von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung leisten können. Beschäftigte und Selbstständige sollten ihren Arbeitsplatz behalten können, bis sie die Arbeit wieder aufnehmen können, weshalb die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen in flexiblerer Weise möglich sein sollte. Um den verheerenden Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Gesundheit der Menschen entgegenzuwirken, sollte für einen Zugang zur Gesundheitsversorgung gesorgt werden, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre ESF+-Mittel innerhalb des Programmplanungszeitraums 2021-2027 umzuplanen, um die zusätzliche Unterstützung und Flexibilität in Anspruch nehmen zu können.

Die Mitgliedstaaten können die geltenden Bestimmungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Übertragung von Mitteln auf den EFRE oder den ESF+ anwenden.

Angesichts des potenziellen Ausmaßes der Auswirkungen solcher Naturkatastrophen und um rasch Liquidität zur Deckung des dringendsten Bedarfs bereitzustellen, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des vorgeschlagenen Rahmens eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der im Rahmen der speziellen Prioritäten eingeplanten Beträge erhalten und die Möglichkeit haben, eine Unionsfinanzierung von bis zu 100 % zu beantragen. Um auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände zu reagieren, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 bereits in ihren Programmen vorsehen, dass die Förderfähigkeit der Ausgaben ab dem Zeitpunkt des ersten Schadens infolge der Naturkatastrophe beginnt. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet sein, abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben, die der Reaktion auf die Naturkatastrophe dienen, für eine Unterstützung im Rahmen der speziellen Priorität auszuwählen. Die für diese Priorität (oder Prioritäten) umgeplanten Beträge müssen unter Berücksichtigung des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds während des Programmplanungszeitraums auf insgesamt höchstens 10 % der nationalen Zuweisung kohäsionspolitischer Mittel des Mitgliedstaats begrenzt werden. Die spezielle Priorität kann für eine oder mehrere Naturkatastrophen durch eine oder mehrere Programmänderungen genutzt werden. Wird die Mittelzuweisung für diese Priorität durch nachfolgende Programmänderungen erhöht, wird die zusätzliche Vorfinanzierung auf die Aufstockung gezahlt, sodass die gesamte zusätzliche Vorfinanzierung 30 % der für diese Priorität zugewiesenen Mittel entspricht.

Will der Mitgliedstaat diese spezielle Priorität und die entsprechende Flexibilität in Anspruch nehmen, muss die entsprechende Programmänderung der Kommission spätestens vier Monate nach Eintritt des ersten Schadens infolge der Katastrophe vorgelegt werden. Tritt die Naturkatastrophe vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung ein, muss die Änderung innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgelegt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Fonds der Kohäsionspolitik und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057. Er ergänzt die Art der Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 sowie der Verordnung (EU) 2021/1057 und wahrt die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 178 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag, den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität zu gewähren, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, Wiederaufbauarbeiten über den EFRE mit einem EU-Finanzierungssatz von bis zu 100 % und einer zusätzlichen Vorfinanzierung für eine spezielle Priorität innerhalb von Programmen zu finanzieren, erfordert eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058. Der Vorschlag, den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Durchführung des ESF+ zu gewähren, einschließlich der zusätzlichen Vorfinanzierung und der Finanzierung durch die Union von bis zu 100 %, um die sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen abzufedern und darüber hinaus von Naturkatastrophen unmittelbar betroffenen Menschen sofort Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung bereitstellen zu können, sowie Kurzarbeitsregelungen für Beschäftigte und Selbstständige ohne aktive Maßnahmen und Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, erfordert die Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057. Das gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag betrifft eine begrenzte und gezielte Änderung, die nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten erforderlich ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Zur Ausarbeitung des Vorschlags für die Verordnung (EU) 2021/1058 sowie für die Verordnung (EU) 2021/1057 wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag betrifft kohäsionspolitische Programme des Programmplanungszeitraums 2021–2027 und ändert nichts an bestehenden Mittelbindungen. Der Vorschlag überschreitet den Rahmen der globalen Mittelzuweisung für den Zeitraum 2021-2027 nicht und ist somit haushaltsneutral.

Der Vorschlag wird zu einer zusätzlichen Vorfinanzierung im Rahmen des EFRE und des ESF+ und zu einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für Zahlungen führen.

Die zusätzliche Vorfinanzierung war im Haushaltsentwurf für 2025 nicht vorgesehen. Um den dringenden Bedarf zu decken und die von Katastrophen betroffenen Mitgliedstaaten rasch zu unterstützen, hat die Kommission vorgeschlagen, den zusätzlichen Bedarf an Mitteln für Zahlungen durch ein Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans 2025 zu decken. Der zusätzliche Betrag für 2025 beläuft sich – für den EFRE und den ESF+ zusammengenommen – auf 3 Mrd. EUR und entspricht der Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der geschätzten Mittelzuweisung (10 Mrd. EUR) für die speziellen Prioritäten infolge der ab dem 1. Januar 2024 eingetretenen Naturkatastrophen.

Die Möglichkeit, sowohl für den EFRE als auch für den ESF+ einen höheren Finanzierungssatz der Union von bis zu 100 % zu beantragen, wird auch dazu führen, dass Zahlungen teilweise vorgezogen werden und Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt geringer ausfallen, da die Gesamtmittelausstattung unverändert bleibt. Die tatsächlichen Auswirkungen werden von der Inanspruchnahme durch die Mitgliedstaaten abhängen.

Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern keine Änderung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates und keine Änderung des Gesamtbedarfs an Mitteln für Zahlungen im Programmplanungszeitraum.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Durchführung der Maßnahme sowie die Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Berichterstattungsmechanismen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1060, (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Um den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung und mehr Flexibilität zu bieten, wird vorgeschlagen, folgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1058 vorzunehmen:

·Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen des politischen Ziels 2 (ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität) innerhalb des geltenden Anwendungsbereichs der EFRE-Unterstützung zur Reaktion auf Naturkatastrophen, die ab dem 1. Januar 2024 eintreten. Mittel dieses spezifischen Ziels sollten auf Grundlage spezieller Prioritäten von Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zur Unterstützung von Reparatur- und Wiederaufbaumaßnahmen programmiert werden;

·Ermöglichung der Anwendung eines EU-Finanzierungssatzes von bis zu 100 % aus dem EU-Haushalt für eine gesonderte Priorität, die im Rahmen eines Programms zur Unterstützung von Wiederaufbau- und Reparaturmaßnahmen festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Unterstützung aus anderen Instrumenten der Mitgliedstaaten oder der Union oder aus privaten Versicherungen berücksichtigt wird, damit Überzahlungen ausgeschlossen werden;

·Bereitstellung einer zusätzlichen Vorfinanzierung für diese spezielle Priorität durch Anwendung von 30 % auf die Zuweisung der Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms, in dem die neue spezielle Priorität festgelegt wird. Wird die Mittelzuweisung für die Priorität später infolge weiterer Naturkatastrophen erhöht, so wird die zusätzliche Vorfinanzierung nur auf den Betrag gezahlt, um den die Mittelzuweisung für die Priorität erhöht wird;

·Schaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, für eine Unterstützung Vorhaben auszuwählen, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf eine Finanzierung im Rahmen des Programms ordnungsgemäß bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern sie eine Reaktion auf eine ab dem 1. Januar 2024 eingetretene Naturkatastrophe darstellen;

·Festsetzung einer Frist von vier Monaten nach Eintritt des ersten Schadens infolge einer Naturkatastrophe oder nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung, falls eine Katastrophe vor diesem Datum eingetreten ist, um entsprechende Programmänderungen vorzulegen.

Um den Mitgliedstaaten bei der Reaktion auf ab dem 1. Januar 2024 eintretende Naturkatastrophen weitere Flexibilität zu gewähren, wird vorgeschlagen, folgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1057 vorzunehmen:

·Ermöglichung einer gezielten Unterstützung zur Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen im Rahmen einer speziellen Priorität, die größere Flexibilität ermöglicht;

·Ermöglichung der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen für von Naturkatastrophen betroffene Beschäftigte und Selbstständige, ohne dass aktive Maßnahmen durchgeführt werden müssen, für einen begrenzten Zeitraum, unabhängig davon, ob dies im Rahmen der speziellen Priorität geplant ist;

·Ermöglichung von Finanzierungsmaßnahmen zur Unterstützung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, unabhängig davon, ob dies im Rahmen der speziellen Priorität geplant ist;

·Ermöglichung der Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung ohne flankierende Maßnahmen, um auf die Folgen von Naturkatastrophen zu reagieren, unabhängig davon, ob dies im Rahmen der speziellen Priorität geplant ist oder nicht;

·Schaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, für eine Unterstützung Vorhaben auszuwählen, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf eine Finanzierung im Rahmen des Programms ordnungsgemäß bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern sie eine Reaktion auf eine ab dem 1. Januar 2024 eingetretene Naturkatastrophe darstellen;

·Festsetzung einer Frist von vier Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe oder nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung, falls eine Katastrophe vor diesem Datum eingetreten ist, um entsprechende Programmänderungen vorzulegen;

·Bereitstellung einer zusätzlichen Vorfinanzierung für diese spezielle Priorität durch Anwendung von 30 % auf die Zuweisung der Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms, in dem die neue spezielle Priorität festgelegt wird. Wird die Mittelzuweisung für die Priorität später infolge weiterer Naturkatastrophen erhöht, so wird die zusätzliche Vorfinanzierung nur auf den Betrag gezahlt, um den die Mittelzuweisung für die Priorität erhöht wird;

·Ermöglichung der Anwendung eines EU-Finanzierungssatzes von bis zu 100 % aus dem EU-Haushalt für die spezielle Priorität.

Um den langfristigen strategischen Charakter der kohäsionspolitischen Investitionen zu wahren, darf der Gesamtbetrag, der solchen speziellen Prioritäten zugewiesen wird, für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 in einem Mitgliedstaat 10 % des Gesamtbetrags der ursprünglichen zusammengenommenen nationalen Zuweisung aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Unterstützung aus anderen Instrumenten der Mitgliedstaaten oder der Union oder aus privaten Versicherungen berücksichtigt wird, damit Überzahlungen ausgeschlossen werden.

2024/0275 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über RESTORE – Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau – zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die jüngsten Überschwemmungen in Mittel-, Ost- und Südeuropa hatten verheerende Auswirkungen auf die Bevölkerung dieser Regionen. In vielen Städten und Dörfern sind umfangreiche Wiederaufbauarbeiten erforderlich, um beschädigte Infrastruktur und Ausrüstung zu reparieren. Zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen solcher Naturkatastrophen sind Sofortmaßnahmen notwendig. Darüber hinaus besteht unmittelbarer Bedarf an dem Basismaterial, das die Menschen verloren haben, und der Erhalt von Arbeitsplätzen muss unterstützt werden, um Beschäftigten und Selbstständigen dabei zu helfen, ihre Arbeitsplätze für einen begrenzten Zeitraum zu behalten, wenn sie infolge einer Naturkatastrophe keinen Zugang zu ihren üblichen Arbeitsort haben. Um den verheerenden Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Gesundheit der Menschen entgegenzuwirken, sollte für einen Zugang zur Gesundheitsversorgung gesorgt werden, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind. Es gibt Hinweise darauf, dass Naturkatastrophen in Zukunft verstärkt auftreten dürften. Daher ist es angezeigt, einen Rahmen zu schaffen, der Flexibilität und finanzielle Unterstützung bietet und gleichzeitig den langfristigen strategischen Charakter der kohäsionspolitischen Investitionen bewahrt.

(2)Um die nationalen Haushalte der betroffenen Mitgliedstaaten rasch zu entlasten und das Risiko neuer territorialer Ungleichheiten zu mindern, ist zusätzlich zu den verfügbaren Mitteln aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden sowie der von solchen Naturkatastrophen schwer betroffenen Menschen durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) erforderlich.

(3)Um den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität zu bieten, sollte ein neues spezifisches Ziel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ vorgesehen werden, um die finanzielle Unterstützung aus dem EFRE für den Wiederaufbau als Reaktion auf solche Katastrophen zu kanalisieren.

(4)Das politische Ziel 2, in dessen Rahmen das neue spezifische Ziel eingeführt werden sollte, unterstützt unmittelbar die Ziele des europäischen Grünen Deals 3 . Die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 4 zielt darauf ab, Anpassungsmaßnahmen zur Bewältigung von Risiken des Klimawandels, in der Regel in Form von Katastrophen wie Überschwemmungen, Waldbränden oder Dürren, zu entwickeln. Die Kontinuität und Verstärkung der geplanten Investitionen in die Katastrophenprävention und vorsorge sowie in die Anpassung an den Klimawandel sollte sichergestellt sein, um die Auswirkungen der immer häufiger werdenden, auch klimabedingten, Naturkatastrophen zu mildern. Wiederaufbaumaßnahmen sollten nicht zulasten von Investitionen in strukturelle langfristige Katastrophenprävention und vorsorge gehen. Die Anwendung der Sicherung der Klimaverträglichkeit und des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte bei Investitionen in Infrastruktur sichergestellt werden, um die Resilienz der von der Union finanzierten Infrastruktur gegenüber künftigen, häufigeren und schwereren klimabedingten Katastrophen zu erhöhen.

(5)Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Umfang der Unterstützung aus dem EFRE kann die Unterstützung des Wiederaufbaus als Reaktion auf Naturkatastrophen im Rahmen des neuen spezifischen Ziels die Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Infrastrukturen wie öffentliche Infrastruktur oder Investitionen in Anlagekapital für Unternehmen und Ausrüstung umfassen, erforderlichenfalls auch an einem anderen Standort oder in einem Format, das nicht mit dem ursprünglichen Ziel übereinstimmt, wobei auf Resilienz und Nachhaltigkeit zu achten ist. Darüber hinaus kann die Wiederherstellung von Naturgebieten, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, auch in Natura-2000-Gebieten, unterstützt werden. Dies kann einschlägige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederaufforstung umfassen.

(6)Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sollten Maßnahmen, die auf dem Grundsatz des besseren Wiederaufbaus („Build Back Better“) beruhen, im Auswahlverfahren Vorrang haben. Dieser Grundsatz beinhaltet, dass die Wiederherstellungs-, Rehabilitations- und Wiederaufbauphasen nach einer Katastrophe genutzt werden, um die Resilienz von Gemeinschaften durch die Integration von Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge zu erhöhen, wie im Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 dargelegt. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass die Unterstützung für die ausgewählten Vorhaben verhältnismäßig bleibt und das beste Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und dem Ziel der Gewährleistung der Katastrophenresilienz aufweist. Kommt ein Mitgliedstaat für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Betracht, um wesentliche Notfall- und Wiederaufbaumaßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands der Infrastruktur vor Eintritt der Naturkatastrophe zu finanzieren, kann die Unterstützung aus dem EFRE ergänzend genutzt werden, um die Funktionalität der betroffenen Infrastruktur zu verbessern und ihre Kapazität, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Naturkatastrophen zu verbessern. Im Allgemeinen sollte die EFRE-Unterstützung die Resilienz und Risikovorsorge verbessern.

(7)Um Überzahlungen auszuschließen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ nicht mit der Unterstützung aus anderen Instrumenten der Mitgliedstaaten oder der Union oder aus privaten Versicherungen überschneidet.

(8)Um auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen reagieren zu können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, durch spezielle Prioritäten gezielte, schnelle und sofortige Hilfe zu leisten, um die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Katastrophen abzufedern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, befristete Maßnahmen für unmittelbar von diesen Katastrophen betroffene Menschen in Form von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung entweder innerhalb oder außerhalb der speziellen Priorität zu unterstützen, ohne dass flankierende Maßnahmen erforderlich sind; zudem sollten, soweit unbedingt erforderlich und gerechtfertigt, auch Kurzarbeitsregelungen für Beschäftigte und Selbstständige, die von den Folgen von Naturkatastrophen betroffen sind, damit diese ihren Arbeitsplatz auch ohne aktive Maßnahmen (sofern letztere nicht durch nationales Recht vorgeschrieben sind) behalten, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, möglich sein. Es ist daher angezeigt, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 für einen begrenzten Zeitraum Flexibilitätsmöglichkeiten für diese befristeten Maßnahmen vorzusehen.

(9)Die Mittel zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen sollten im Rahmen einer speziellen Priorität mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % programmiert werden. Es sollte daran erinnert werden, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 vorgesehenen Möglichkeiten für die Übertragung von Zuweisungen zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik nutzen können, um die im Rahmen dieser speziellen Prioritäten verfügbaren Mittel aufzustocken. Sie können auch Mittel aus jedem anderen der politischen Ziele umschichten, wobei die Regulierungsvorschriften einzuhalten sind.

(10)Die im Rahmen der speziellen Prioritäten programmierten Gesamtmittel sollten auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung des Mitgliedstaats aus dem EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds begrenzt werden. Sie können im Rahmen einer oder mehrerer Programmänderungen programmiert werden und mit einer oder mehreren Katastrophen in Zusammenhang stehen. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte weiterhin gelten.

(11)Um Investitionen in den Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sofort zu unterstützen und die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Naturkatastrophen abzufedern, sollte ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung für die speziellen Prioritäten bereitgestellt werden. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den Vorschriften für Vorfinanzierungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Einklang stehen.

(12)Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von seit dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihren Verwaltungsbehörden gestattet sein, Unterstützungsmaßnahmen auszuwählen, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern das Vorhaben aufgrund einer solchen Naturkatastrophe erfolgt.

(13)Die Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1057 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)Wegen der verheerenden Folgen der derzeitigen Naturkatastrophen und der dringenden Notwendigkeit, unmittelbare Unterstützung für die Mitgliedstaaten bereitzustellen, wird es als notwendig erachtet, die Ausnahme von der Achtwochenfrist in Anspruch zu nehmen, die nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist.

(15)Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Buchstabe b wird folgende Ziffer x angefügt:

„x) Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine Naturkatastrophe, die sich ab dem 1. Januar 2024 ereignet hat, dienen.“

b)Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1b) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates* zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde.

Die Mittel, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziels zugewiesen werden, werden im Rahmen spezieller Prioritäten der Programme des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ entsprechend dem jeweiligen politischen Ziel programmiert. Die Mittel, die im Rahmen dieses spezifischen Ziels und der gemäß Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten zugewiesen wurden, werden für den gesamten Programmplanungszeitraum auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds begrenzt. Die entsprechende Programmänderung ist innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Auftreten von Schäden infolge der Naturkatastrophe oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingetreten ist, innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung XXX/XXX [zur Änderung der EFRE/KF-Verordnung] vorzulegen.

Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannte Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Priorität anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 30 % der Erhöhung gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x festgelegt wurde, auf 100 % festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung, die aus einem anderen Instrument der Mitgliedstaaten oder der Union oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben gewährt wird, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.

Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde ein Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen der speziellen Priorität auswählen, sofern mit dem Vorhaben auf eine Naturkatastrophe reagiert wird, die sich ab dem 1. Januar 2024 ereignet hat.

_____________

* Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, mit Ausnahme des spezifischen Ziels gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x.“

2.In Anhang I Tabelle 1 wird unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt:

x) Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine ab dem 1. Januar 2024 eingetretene Naturkatastrophe dienen

Alle RCO, die für spezifische Ziele im Rahmen von PZ 1 bis 4 aufgeführt sind

Alle RCR, die für spezifische Ziele im Rahmen von PZ 1 bis 4 aufgeführt sind

“.

Artikel 2

In die Verordnung (EU) 2021/1057 wird der folgende neue Artikel 12b eingefügt:

„Artikel 12b

Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen

(1)Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von ab dem 1. Januar 2024 eingetretenen Naturkatastrophen zu unterstützen. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates* zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde.

_____________

* Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mittel im Rahmen spezieller Prioritäten der betreffenden Programme programmiert werden. Der Gesamtbetrag der solchen speziellen Prioritäten aus dem ESF+ und dem EFRE nach Artikel 3 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2021/1058 zugewiesenen Mittel wird für den gesamten Programmplanungszeitraum auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds begrenzt. Die entsprechende Programmänderung ist innerhalb von vier Monaten nach dem Eintritt der Naturkatastrophe oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eingetreten ist, innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung XXX/XXX [zur Änderung der ESF+-Verordnung] vorzulegen.

(3)Mit der in Absatz 2 genannten speziellen Priorität kann jedes in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführte spezifische Ziel unterstützt werden.

(4)Sofern unbedingt erforderlich und als befristete Maßnahmen können Kurzarbeitsregelungen, die eine Reaktion auf die Folgen von Naturkatastrophen darstellen, ohne dass sie mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden müssen, sowie der Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, förderfähig sein.

(5)Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Abgabe von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung zu ergänzen, wenn die Abgabe eine Reaktion auf die Folgen von Naturkatastrophen darstellt. Im Falle einer Naturkatastrophe kann eine solche Abgabe von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung ohne flankierende Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe und in jedem Fall nach dem 1. Januar 2024 für eine Finanzierung in Betracht kommen.

(6)Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde ein Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen der speziellen Priorität auswählen, sofern das Vorhaben eine Reaktion auf eine Naturkatastrophe darstellt, die sich ab dem 1. Januar 2024 ereignet hat.

(7)Die Kommission zahlt 30 % der Zuweisung für die in Absatz 2 genannte spezielle Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Priorität anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 30 % der Erhöhung gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

(8)Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen nach Absatz 2 festgelegt wurde, auf 100 % festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung, die aus einem anderen Instrument der Mitgliedstaaten oder der Union oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben gewährt wird, die zur Reaktion auf Naturkatastrophen ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über

RESTORE – Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau – zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057

1.2Politikbereich(e) 

Europäischer Grüner Deal

1.3Ziel(e)

1.3.1Allgemeine(s) Ziel(e)

Der Vorschlag zielt auf Folgendes ab:

i)zusätzliche wirksame Unterstützung und höhere Flexibilität für die Unterstützung von Wiederaufbaumaßnahmen durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für stark von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten, Regionen und lokale Behörden

ii)Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), damit sie von Naturkatastrophen direkt Betroffenen sofort Nahrungsmittel und materielle Basisunterstützung bereitstellen können, sowie Kurzarbeitsregelungen für Beschäftigte und Selbstständige

1.3.2Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

Die Einzelziele des Vorschlags bestehen darin, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen,

i)die EFRE-Beträge ihrer Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ umzuwidmen, um Reparatur- und Wiederaufbaumaßnahmen nach Naturkatastrophen, die ab dem 1. Januar 2024 eingetreten sind und schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft haben, zu unterstützen;

ii)einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % und eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % für die Prioritäten zu nutzen, die der Unterstützung des Wiederaufbaus durch EFRE-geförderte Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ dienen;

iii)die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen im Rahmen des ESF+ für von Naturkatastrophen betroffene Beschäftigte und Selbstständige für einen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen, ohne dass aktive Maßnahmen durchgeführt werden müssen;

iv)die Verteilung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung ohne flankierende Maßnahmen im Rahmen des ESF+ als Reaktion auf die unmittelbaren Folgen von Naturkatastrophen zu ermöglichen;

v)einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % und eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % für eine neue eigene Priorität zu nutzen, die für den ESF+ im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ eingeführt wird.

1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Die erwarteten Auswirkungen dieses Vorschlags bestehen in der Neuprogrammierung seitens der von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen von Beträgen ihrer EFRE- und ESF+-Programme in Höhe von 10 Mrd. EUR durch eine höhere Flexibilität und finanzielle Anreize im Rahmen des EFRE und des ESF+, Wiederaufbau- und Reparaturmaßnahmen rasch zu unterstützen, Nahrungsmittel und materielle Basisunterstützung bereitzustellen sowie Kurzarbeitsregelungen zu fördern und gleichzeitig die Belastung der nationalen Haushalte zu verringern.

1.3.4Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Der Vorschlag ermöglicht es den Mitgliedstaaten, beliebige gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE auszuwählen, die für spezifische Ziele im Rahmen der politischen Ziele 1 bis 4 zur Verfolgung der Fortschritte und Ergebnisse der Wiederaufbaumaßnahmen aufgeführt sind (Anhang I, Tabelle 1). Die Liste der gemeinsamen Indikatoren für die ESF+-Unterstützung wird mit dem Vorschlag nicht geändert.

1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung soll sofort nach ihrer Annahme, also am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, vollumfänglich in Kraft treten.

Vorbehaltlich der Annahme dieses Vorschlags durch die beiden gesetzgebenden Organe ist die Kommission bereit, die zügige Genehmigung von Anträgen auf Programmänderungen zu erleichtern, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereicht werden.

1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Dank des Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, sodass Geld in die Wirtschaft fließt und zugleich ein Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Ausgaben in von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten geleistet wird. Das gleiche Ergebnis kann nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene erzielt werden.

Die jüngsten Naturkatastrophen erfordern es, die Fähigkeit der Union auszubauen, die Mitgliedstaaten rasch und wirksam durch die Ergänzung ihrer Wiederaufbaubemühungen zu unterstützen und die sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die unmittelbar betroffenen Menschen abzufedern. Die derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 müssen ergänzt werden, um zusätzlich zu den im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mitteln die Flexibilität bei der Programmplanung der EFRE-Mittel und der Höhe der finanziellen Unterstützung für Reparatur- und Wiederaufbaumaßnahmen nach Naturkatastrophen zu erhöhen und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ESF+-Mittel zur Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen zu mobilisieren, ohne dass aktive Maßnahmen für von Naturkatastrophen betroffene Beschäftigte und Selbstständige oder flankierende Maßnahmen für die Verteilung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung erforderlich sind.

1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die EU hat in den vergangenen Jahren Änderungen an Rechtsvorschriften angenommen, um den Einsatz von EU-Mitteln zu beschleunigen; CARE und FAST-CARE sind Beispiele für gezielte Änderungen bei kohäsionspolitischen Mitteln, um aufkommenden Krisen zu begegnen.

Diese Erfahrungen sowie die STEP-Verordnung wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.

1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen geschaffen, um die vorhandenen EFRE- und ESF+-Mittel wirksamer und flexibler nach Naturkatastrophen zu nutzen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union definiert sind oder in hinreichend begründeten Fällen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als solche anerkannt werden. So werden die im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mittel ergänzt.

Dieser Vorschlag ist voll und ganz mit dem bestehenden Mehrjährigen Finanzrahmen und den derzeitigen Instrumenten vereinbar und macht für die Erreichung der Ziele keine zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen erforderlich.

1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Finanzielle Auswirkungen von 2025 bis 2027 auf die Mittel für Zahlungen

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 9   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

2VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1Überwachung und Berichterstattung 

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Entfällt.

3GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 12

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

2a

05 02 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — operative Ausgaben

07 02 01 ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung — operative Ausgaben

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien - entfällt

3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

2a

GD REGIO

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

05 02 01 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1a)

 

0,000

Zahlungen

(2a)

 

2 070,000  

3 003,600  

-5 073,600

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD REGIO

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

2 070,000

3 003,600

-5 073,600

0,000*

Mit den zusätzlichen Vorfinanzierungszahlungen für den EFRE im Jahr 2025 (2 070,0 Mio. EUR) und den Auswirkungen der Kofinanzierung in Höhe von 100 % (3 003,6 Mio. EUR im Jahr 2026) werden Zahlungen aus dem Jahr 2027 vorzeitig bereitgestellt und während der Laufzeit des MFR 2021–2027 haushaltsneutral sein. Bei den Beträgen in der vorstehenden Tabelle handelt es sich um Schätzungen der erwarteten Neuprogrammierung durch die Mitgliedstaaten in Höhe von 10 Mrd. EUR, während die endgültigen im Rahmen des EFRE zu zahlenden Beträge von den Beschlüssen zur Programmplanung der Mitgliedstaaten abhängen und vollständig aus Mitteln des MFR finanziert werden.

GD EMPL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

07 02 01

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2a)

930 

1 000 

-1 930 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 13

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für GD EMPL

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

930

1 000

-1 930

0,000

Mit den zusätzlichen Vorfinanzierungszahlungen für den ESF+ im Jahr 2025 (930 Mio. EUR) und den Auswirkungen der Kofinanzierung in Höhe von 100 % (1 000 Mio. EUR im Jahr 2026) werden Zahlungen aus dem Jahr 2027 vorzeitig bereitgestellt und während der Laufzeit des MFR 2021–2027 haushaltsneutral sein. Bei den Beträgen in der vorstehenden Tabelle handelt es sich um Schätzungen der erwarteten Neuprogrammierung durch die Mitgliedstaaten in einer Gesamthöhe von 10 Mrd. EUR, während die endgültigen im Rahmen des ESF+ zu zahlenden Beträge von den Beschlüssen zur Programmplanung der Mitgliedstaaten abhängen und vollständig aus Mitteln des MFR finanziert werden.

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

3 000,000

4 003,600

-7 003,600

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 2a

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

3 000,000

4 003,600

-7 003,600

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

3 000,000

4 003,600

-7 003,600

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

3 000,000

4 003,600

-7 003,600

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

3 000,000

4 003,600

-7 003,600

0,000

3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.4Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 14

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 15

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Entfällt.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

4.1Anforderungen von digitaler Relevanz

Diese Verordnung enthält keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060; sie beinhalten Anforderungen von digitaler Relevanz in Bezug auf die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten sowie den Informationsaustausch.

4.2Daten

Diese Verordnung enthält keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz in Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung, Erzeugung, den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

4.3Digitale Lösungen

Diese Verordnung enthält keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz, die eine digitale Lösung erfordern. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

4.4Interoperabilitätsbewertung

Diese Verordnung enthält keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz, die digitale öffentliche Dienste betreffen. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Diese Verordnung enthält keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz, die spezifische Durchführungsmaßnahmen erfordern. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060.

(1)    ABl. C … vom …, S. ….
(2)    ABl. C … vom …, S. ….
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021) 82 final).
(5)    Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).
(6)    Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).
(7)    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj ).
(8)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(10)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(13)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(15)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.