EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2024
COM(2024) 481 final
2024/0264(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Durchführungsprotokolls (2025-2030) zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits wurde am 22. April 2021 unterzeichnet und trat an diesem Tag gemäß seinem Artikel 15 vorläufig in Kraft. Es gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Anwendung und kann stillschweigend um weitere sechs Jahre verlängert werden und ist daher nach wie vor in Kraft. Das derzeitige Vierjahres-Durchführungsprotokoll zum Abkommen wird seit dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung am 22. April 2021 vorläufig angewandt und läuft nach vier Jahren am 21. April 2025 im Einklang mit seinem Artikel 13 aus.
Der Rat hat die Kommission am 13. Juni 2024 ermächtigt, ein neues Protokoll zu dem Abkommen auszuhandeln (im Folgenden „neues Protokoll“).
Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien führte die Kommission Verhandlungen mit der Regierung Grönlands über den Abschluss eines neuen Durchführungsprotokolls zu dem Abkommen. Ziel ist es, Unionsschiffen den Zugang zur Fischereizone Grönlands zu ermöglichen, um Grundfischarten (Kabeljau, Rotbarsch, Heilbutt, Garnelen, Grenadierfische) und kleine pelagische Arten (Lodde) zu befischen. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 20. September 2024 ein neues Durchführungsprotokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 12.
Zweck des neuen Protokolls ist es, im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und den Empfehlungen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (NAFO, NEAFC) Unionsschiffen in den Fischereizonen in den Gewässern Grönlands Fangmöglichkeiten zu eröffnen. Das neue Protokoll sieht folgende Fangmöglichkeiten vor:
Kabeljau in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV: 2 050 Tonnen pro Jahr
Pelagischer Rotbarsch (REB) in den ICES-Untergebieten XII, XIV und im NAFO-Untergebiet 1F: 0 Tonnen pro Jahr
Tiefenrotbarsch (RED) in den ICES-Untergebieten II, V, XII, XIV: 2 100 Tonnen pro Jahr
Schwarzer Heilbutt im NAFO-Untergebiet 1 - südlich von 68° N: 1 900 Tonnen pro Jahr
Schwarzer Heilbutt in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV; 4 775 Tonnen pro Jahr
Tiefseegarnele im NAFO-Untergebiet 1: 2 431 Tonnen pro Jahr
Tiefseegarnele den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV: 4 150 Tonnen pro Jahr
Lodde in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV: 13 000 Tonnen pro Jahr
Makrele in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV: 0 Tonnen pro Jahr
Die Fangmöglichkeiten für pelagischen Rotbarsch werden aufgrund des negativen Gutachtens über den Zustand der Bestände und die Fangmöglichkeiten im Falle von Makrele aufgrund des Fehlens einer regionalen Aufteilungsvereinbarung auf null Tonnen festgesetzt.
Ein weiteres Ziel ist auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Grönland zur Durchführung des partnerschaftlichen Rahmens für das Abkommen, durch den eine nachhaltige Fischereipolitik und verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern Grönlands im Interesse beider Vertragsparteien entwickelt werden soll.
Zweck dieses Vorschlags ist es, dass der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls genehmigt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Hauptziel des neuen Protokolls zu dem Abkommen ist es, einen aktualisierten Rahmen zu schaffen, der den Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und ihrer externen Dimension Rechnung trägt. Dies wird dazu beitragen, die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Grönland fortzusetzen und zu stärken.
Das neue Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe vor. Es stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Empfehlungen von NAFO, NEAFC und ICES.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verhandlungen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll sind Teil des auswärtigen Handelns der EU in Bezug auf die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG).
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage sind Artikel 43 Absatz 2 AEUV, mit dem die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt wird, und Artikel 218 Absatz 5 AEUV, wonach der Rat auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Union und Drittländern und erforderlichenfalls seiner vorläufigen Anwendung vor dem Inkrafttreten erlässt.
Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die Unterzeichnung des Protokolls – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt - sicherzustellen —
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2024 veranlasste die Kommission eine Ex-post- und Ex-ante-Bewertung durch einen unabhängigen Berater. Auf der Grundlage dieser Bewertung führte die Kommission eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Durchführungsprotokolls und eine Ex-ante-Bewertung möglicher Optionen für das weitere Vorgehen durch. Die Schlussfolgerungen der Ex-post- und der Ex-ante-Bewertung sind in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt.
In der in der Arbeitsunterlage dargelegten Ex-post-Bewertung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das derzeitige Durchführungsprotokoll bei der Verwirklichung seiner Ziele insgesamt als wirksam erwiesen hat, wobei in einigen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Demzufolge ist die Fischereiflotte der Union nach wie vor daran interessiert, Zugang zu den Fanggebieten Grönlands für den Einsatz von Fangstrategien unter einem mehrjährigen Rahmen zu erhalten, wobei eine gewisse Angleichung der Fangmöglichkeiten durch die Fischereiflotte der Union aufgrund von wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist. In Bezug auf die Komponente der Unterstützung des Fischereisektors zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Mittel sowohl i) zur Stärkung der wissenschaftlichen Forschungs- und Verwaltungskapazitäten Grönlands als auch ii) zur Verbesserung der Meerespolitik in Grönland beigetragen haben.
In der Ex-ante-Bewertung in der Arbeitsunterlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aushandlung eines neuen Durchführungsprotokolls mit einigen Anpassungen im Interesse der Union und Grönlands liegt. Mit der Aushandlung eines neuen Durchführungsprotokolls wird für die Regierung Grönlands die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Union bei der Stärkung der Meerespolitik durch die zweckgebundenen Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors auf der Grundlage eines mehrjährigen Rahmens sichergestellt.
Es ist wichtig, dass die Union ein Instrument beibehält, das eine enge sektorale Zusammenarbeit mit einem Land ermöglicht, das ein wichtiger Partner und ein Lieferant von Fischereierzeugnissen für die Union, eine Quelle von Fangmöglichkeiten für den Austausch mit anderen Ländern Nordeuropas (insbesondere Norwegen) sowie ein Akteur in der internationalen Fischerei ist und über Fischereigründe verfügt, die für die Unionsflotte von Interesse sind.
•Konsultation der Interessenträger
Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Grönlands konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt. Diese Konsultationen haben ergeben, dass es im Interesse der Europäischen Union und Grönlands liegt, ein Instrument beizubehalten, das eine vertiefte Zusammenarbeit im Fischereisektor mit mehrjährigen Finanzierungsmöglichkeiten für Grönland ermöglicht. Es liegt im Interesse der Reeder der Union, im Wege eines Fischereiabkommens weiterhin Zugang zu einer wichtigen Fischereizone zu erhalten.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
·Grundrechte
Das ausgehandelte Protokoll enthält eine Klausel über die Folgen eines Verstoßes gegen die wesentlichen Elemente der Menschenrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) garantiert sind.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union beläuft sich auf 17 296 857 EUR und ergibt sich aus
a) einem jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen für die im Protokoll vorgesehenen Kategorien, der für die Dauer der Laufzeit des Protokolls auf 14 096 857 EUR festgesetzt wird;
b) einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik Grönlands in Höhe von 3 200 000 EUR pro Jahr für die Dauer der Laufzeit des Protokolls. Diese Unterstützung steht für die gesamte Laufzeit des Protokolls mit den Zielen der nationalen Politik im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Grönlands im Einklang.
Diese Unterstützung steht im Einklang mit den Zielen der Zusammenarbeit in den Bereichen nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Aquakultur, nachhaltige Entwicklung der Ozeane, Schutz der Meeresumwelt und blaue Wirtschaft.
Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Monitoringmodalitäten sind im partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dem neuen Protokoll festgelegt.
2024/0264 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Durchführungsprotokolls (2025-2030) zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/2043 des Rates vom 18. November 2021 angenommen und trat am 18. Februar 2022 in Kraft. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen läuft am 21. April 2025 aus.
(2)Am 13. Juni 2024 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung Grönlands (im Folgenden „Grönland“) und der Regierung Dänemarks über den Abschluss eines neuen Durchführungsprotokolls zum Abkommen aufzunehmen.
(3)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) ein neues Durchführungsprotokoll zu diesem partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 20. September 2024 das neue Durchführungsprotokoll paraphiert.
(4)Ziel des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Grönlands zu ermöglichen und es der Union und Grönland zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Grönlands weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei.
(5)Das Protokoll sollte daher vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden.
(6)Das Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Grönlands und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, vorläufig angewandt werden.
(7) Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die Unterzeichnung des Protokolls – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt - sicherzustellen —
(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am [Datum] seine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.
Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das Protokoll wird bis zu seinem Inkrafttreten gemäß seinem Artikel 12 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen:
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und die vorläufige Anwendung des Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits
1.2.Politikbereich(e)
08 – Landwirtschaft und Meerespolitik
08 05 –Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen (RFO)
08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
X eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.
Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Unionsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz der Interessen des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Durch den Abschluss des Durchführungsprotokolls zum Abkommen kann im Bereich der Fischerei die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Regierung Grönlands fortgesetzt und gestärkt werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der Fischereizone Grönlands.
Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme leistet, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei.
Außerdem wird das Protokoll zur Meereswirtschaft von Grönland beitragen, indem Tätigkeiten auf See und eine nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen gefördert werden.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);
Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge;
Beitrag zu Beschäftigung zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor und zum Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des Unionsmarkts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);
Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das neue Durchführungsprotokoll soll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, um die mögliche Unterbrechung der Fangtätigkeiten aufgrund des Auslaufens des derzeitigen Protokolls möglichst kurz zu halten.
Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone Grönlands geschaffen; gleichzeitig können die Reeder von Unionsschiffen auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in dieser Fischereizone fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der Union und Grönland bei der Ausgestaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in all ihren Dimensionen. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft der Regierung Grönlands bei ihrer Fischerei- und Meerespolitikstrategie und besonders bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei, wobei gleichzeitig angemessene Arbeitsbedingungen in der Fischerei gefördert werden.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, können die Unionsschiffe keine Fischereitätigkeiten ausüben, da das derzeitige Abkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der Union. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und der Regierung Grönlands.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt Grönlands Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
X befristete Laufzeit
–X
Gültig für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung
–X
Finanzielle Auswirkungen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung für die Mittel für Verpflichtungen und von sechs Jahren und sechs Monaten ab dem Datum der Unterzeichnung für die Mittel für Zahlungen.
Unbefristete Laufzeit
–Anwendung mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–
durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Anmerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Kommission (GD MARE) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.
Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und Grönland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Zahlungen erfolgen entkoppelt für den Zugang und den Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors.
Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jährlich zum Jahrestag des Protokolls, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanggenehmigungen kontrolliert.
Die Zahlung der Unterstützung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach der Einigung über das jährliche und mehrjährige Durchführungsprogramm und für die folgenden Jahre auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse. Die erzielten Ergebnisse und die Ausführungsrate werden im Einklang mit den Leitlinien für die Durchführung der sektorbezogenen Unterstützung der Fischereipolitik Grönlands überwacht, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes zu vereinbaren sind.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die EU-Reeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch Grönland. Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 4 des Protokolls. Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Mit den Kontrollen in Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors soll die Durchführung dieser Unterstützung überwacht werden. Die Begleitung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in den Delegationen der Union und in Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden mit 1,8 % veranschlagt. Die Kontrollverfahren für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben sich zu einem großen Teil aus unumgänglichen Regulierungsanforderungen. Werden keine Mängel festgestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben können, werden die Kontrollen als wirksam bewertet. Die durchschnittliche Fehlerquote wird auf 0,0 % geschätzt.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit Grönland einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Unionsbeitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere müssen die Bankkonten der Drittländer, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, vollumfänglich identifiziert werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Protokolls ist die finanzielle Gegenleistung für den Zugang auf ein Konto der Staatskasse und die finanzielle Gegenleistung für die Entwicklung des Sektors auf ein offizielles Konto unter Aufsicht des Fischereiministeriums und des Finanzministeriums zu überweisen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
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Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Haushaltslinie
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Art der Ausgaben
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Beitrag
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|
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Nummer
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GM/NGM
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von EFTA-Ländern
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von Kandidatenländern
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von Drittländern
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nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
|
08 05 01
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beitrag
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
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von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
[XX YY YY YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nr. 2
|
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
|
|
GD MARE
|
|
|
Jahr.
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Jahr
N+4
|
Jahr
N+5
|
INSGESAMT
|
|
□ Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie 08 05 01
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
103,781
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
103,781
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT für die GD MARE
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
103,781
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
103,781
|
□ Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
103,781
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
103,781
|
|
□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
103,781
|
|
|
Zahlungen
|
=5+6
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
17,296
|
103,781
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr.
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Jahr
N+4
|
INSGESAMT
|
|
GD MARE
|
|
□ Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
□ Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
GD MARE INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr.
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Jahr
N+4
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
|
|
|
|
|
|
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
Jahr
2030
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Zugang
|
|
|
|
14,096
|
|
14,096
|
|
14,096
|
|
14,096
|
|
14,096
|
|
14,096
|
|
84,581
|
|
- Unterstützung des Fischereisektors
|
|
|
|
3,200
|
|
3,200
|
|
3,200
|
|
3,200
|
|
3,200
|
|
3,200
|
|
19,200
|
|
Zwischensumme für das Einzelziel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
17,296
|
|
17,296
|
|
17,296
|
|
17,296
|
|
17,296
|
|
17,296
|
|
103,781
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr.
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–X
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
Jahr.
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
□ Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
□ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 xx yy zz
|
- in den zentralen Dienststellen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
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|
|
|
|
|
|
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Bedienstete auf Zeit
|
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen:
Der Vorschlag/Die Initiative
–X
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Bitte erläutern Sie die erforderlichen Umschichtungen unter Angabe der betroffenen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie die erforderlichen Umschichtungen unter Angabe der betroffenen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–X
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht schätzungsweise folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr.
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
|
|
Bitte Kofinanzierungspartner angeben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierte Mittel INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr.
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2024
COM(2024) 481 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und die vorläufige Anwendung des Durchführungsprotokolls (2025-2030) zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits
ANHANG
PROTOKOLL
zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel dieses Protokolls ist die Umsetzung der Bestimmungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union (nachstehend die „Union“) und der Regierung Grönlands (nachstehend „Grönland“) und der Regierung Dänemarks. Das Protokoll umfasst einen Anhang und Anlagen, die integraler Bestandteil des Abkommens sind.
Artikel 2
Richtwert der Fangmöglichkeiten und Verfahren zur jährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten
(1) Die zuständigen grönländischen Behörden gestatten Unionsschiffen, die nachstehend aufgeführten Arten in den entsprechenden Bewirtschaftungsgebieten in dem nachstehend angegebenen jährlichen Umfang (Richtwert in Tonnen) zu befischen:
|
Arten und entsprechende Bewirtschaftungsgebiete in der grönländischen AWZ außerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie
|
Richtwert der Fangmöglichkeiten
|
|
Kabeljau in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV:
|
2 050
|
|
Pelagischer Rotbarsch (REB) in den ICES-Untergebieten XII, XIV und in der NAFO-Division 1F, mit Ausnahme der Befischung im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch gemäß Anlage 5 des Anhangs
|
0
|
|
Tiefenrotbarsch (RED) in den ICES-Untergebieten II, V, XII, XIV
|
2 100
|
|
Schwarzer Heilbutt in NAFO-Untergebiet 1 — südlich von 68° N
|
1 900
|
|
Schwarzer Heilbutt in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV
|
4 775
|
|
Tiefseegarnelen in NAFO-Untergebiet 1
|
2 431
|
|
Tiefseegarnelen den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV
|
4 150
|
|
Lodde in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV
|
13 000
|
|
Makrele in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV
|
0
|
|
Grenadierfische spp. in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV
|
100
|
|
Grenadierfische spp. im NAFO-Untergebiet 1
|
100
|
|
Beifänge
|
300
|
(2) Für jedes Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und spätestens am 1. Dezember des Vorjahres beschließt der Gemischte Ausschuss den tatsächlichen Umfang der Fangmöglichkeiten für die oben aufgeführten Arten auf der Grundlage der Richtwerte gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der von der Regierung Grönlands oder regionalen Fischereiorganisationen verabschiedeten Bewirtschaftungspläne, des Vorsorgeansatzes und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors.
|
|
a) Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten für einige Arten unter den in Absatz 1 genannten Mengen, so kann der Gemischte Ausschuss für einen Ausgleich durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr sorgen. Wird kein Ausgleich vereinbart, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a proportional zu den Fangmöglichkeiten im Verhältnis zu den indikativen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 an.
|
|
|
b) Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten über den in Absatz 1 genannten Mengen, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an.
|
(3) Über das in Absatz 2 beschriebene Verfahren hinaus kann Grönland im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 für die in Absatz 1 aufgeführten Arten zusätzliche Fangmöglichkeiten anbieten, welche die Union ganz oder teilweise akzeptieren kann. In diesem Fall überprüft der Gemischte Ausschuss die zusätzlichen Fangmöglichkeiten und passt die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an. Die zuständigen Behörden der Union antworten Grönland innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots.
(4) Umgang mit Beifängen
Unionsschiffe, die in der grönländischen AWZ tätig sind, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierten Arten an die Beifangvorschriften sowie an das Rückwurfverbot.
|
a)
|
Als Beifänge gelten Fänge aller lebenden Meeresorganismen, die nicht als Zielart in der Fanggenehmigung des Schiffs aufgeführt sind oder die die Anforderungen bezüglich der Mindestgröße nicht erfüllen.
|
—
|
Die Beifangraten sind auf 5 % in der Tiefseegarnelenfischerei und auf 10 % in anderen Fischereien beschränkt.
|
|
—
|
Für Beifänge wird keine spezielle Fanggenehmigung erteilt.
|
|
|
b)
|
Alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, müssen gemäß den geltenden grönländischen Rechtsvorschriften nach Arten erfasst und gemeldet werden.
|
|
c)
|
Für Beifänge wird keine spezielle Gebühr für die Fanggenehmigung gezahlt, da die im Anhang des Protokolls aufgeführten Gebühren für die Zielarten unter Berücksichtigung der Vorschriften für zulässige Beifänge festgesetzt wurden.
|
|
d) Zusätzlich und unbeschadet der Beifangraten und Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis c müssen Unionsschiffe Fangstrategien anwenden, durch die gewährleistet wird, dass die Beifänge von Rotbarsch und Kabeljau in der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt, die Beifänge von Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Kabeljau und die Beifänge von Kabeljau und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Rotbarsch pro Fangreise nicht mehr als 5 % der zulässigen Fangmenge der Zielarten betragen. Eine Fangreise ist die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der grönländischen AWZ. Wird ein Schiff in einem grönländischen Hafen vollständig entladen, so gelten nachfolgende Fänge als neue Fangreise.
|
|
Artikel 3
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 8 des Abkommens wird für den in Artikel 13 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 17 296 857 EUR jährlich festgesetzt.
(2) Dieser finanzielle Beitrag setzt sich zusammen aus
|
a)
|
einem jährlichen Betrag in Höhe von 14 096 857 EUR für den Zugang zur grönländischen AWZ gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 7;
|
|
b)
|
einem spezifischen Betrag in Höhe von 3 200 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik.
|
(3) Der jährliche Gesamtbetrag der von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen.
(4) Die Union zahlt den Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. März. Die Union zahlt den spezifischen Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. Juni.
(5) Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die grönländischen Behörden.
(6) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.
Artikel 4
Unterstützung des Fischereisektors
(1) Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt getrennt von den Zahlungen für den Zugang zur Fischereizone. Die finanzielle Gegenleistung und deren Höhe hängen von den Fortschritten beim Erreichen der Ziele der grönländischen Fischereipolitik, worüber der Gemischte Ausschuss befindet, und der jährlichen und mehrjährigen Planung zur Verwirklichung dieser Ziele ab.
(2) Innerhalb von maximal drei Monaten nach Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls vereinbart der Gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
|
a)
|
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die in jedem Jahr durchzuführenden Initiativen;
|
|
b)
|
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;
|
|
c)
|
Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse.
|
(3) Vorschlägen für Änderungen des Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor muss der Gemischte Ausschuss zustimmen.
(4) Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Ergebnisse der Unterstützung des Fischereisektors und des im Zuge der Planung ermittelten Bedarfs gezahlt. Die Union kann die Zahlung dieser spezifischen finanziellen Gegenleistung ganz oder teilweise aussetzen, wenn
|
a)
|
die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;
|
|
b)
|
diese finanzielle Gegenleistung nicht nach Maßgabe der vereinbarten Planung verwendet wird.
|
Zur Aussetzung der Zahlung muss die Union ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.
Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, wenn sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben und/oder wenn die in Absatz 5 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.
c) das Protokoll gemäß Artikel 8 ausgesetzt wird. Die finanzielle Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(5) Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf des Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 5
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
Beide Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei und dies auch auf regionaler Ebene, insbesondere innerhalb der NEAFC und der NAFO sowie in den betreffenden anderen subregionalen oder internationalen Gremien. Der Gemischte Ausschuss kann erwägen, wie die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gewährleistet werden kann.
Artikel 6
Versuchsfischerei
Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem im Rahmen des Artikels 4 zusammen, um durch das in Kapitel VI des Anhangs dargelegte Verfahren eine nachhaltige Versuchsfischerei für nicht in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführte Arten und Bestände einzuführen, die sich nicht auf die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a auswirkt.
Artikel 7
Neue Fangmöglichkeiten
(1) Neue Fangmöglichkeiten sind Fangmöglichkeiten für Arten und entsprechende Bewirtschaftungsgebiete, die vorbehaltlich einer anteilmäßigen Aufstockung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung in Artikel 2 Absatz 1 aufgenommen werden.
(2) Bekundet eine der Vertragsparteien Interesse an der Aufnahme neuer Fangmöglichkeiten in Artikel 2 Absatz 1, wird dies vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der grönländischen Rechtsvorschriften, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der Bedürfnisse der grönländischen Fischereiwirtschaft und des Vorsorgeansatzes geprüft. Für neue Fangmöglichkeiten gilt dann das Verfahren gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3. Der Gemischte Ausschuss setzt zudem die jeweils bis zum Ablauf dieses Protokolls geltenden Referenzpreise für die neuen Arten und die Gebühren für die Genehmigungen fest.
Artikel 8
Aussetzung des Protokolls und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
(1) Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt oder in Bezug auf die finanzielle Gegenleistung überprüft werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
|
a)
|
außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern, oder
|
|
b)
|
im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, verlangt eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung, oder
|
|
c)
|
im Fischereisektor sind zwischen den Vertragsparteien und/oder über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ungelöste ernsthafte Streitigkeiten entstanden; oder
|
|
d
|
) eine der Vertragsparteien stellt einen Verstoß gegen die Grundrechte im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) fest.
Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die Regierung Grönlands aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat.
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(2) Die Union kann die Zahlung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 Absatz 4 aussetzen.
(3) Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht außer in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.
(4) Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, wird wieder aufgenommen, wenn die Situation durch entsprechende Abhilfemaßnahmen für die angeführten Umstände behoben wurde und sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben. Die finanzielle Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 9
Kündigung
Nach Kündigung gemäß den Bedingungen des Artikels 17 Absätze 1 und 2 des Abkommens wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 10
Nationale Rechtsvorschriften
(1) Die Tätigkeiten von Unionsschiffen, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Verantwortung der Fischereifahrzeuge der Union für das EU-Recht, sofern das Abkommen, dieses Protokoll und dessen Anhang nichts Anderes vorsehen.
(2) Grönland setzt die Union rechtzeitig vor deren Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften in Kenntnis, die für ausländische Schiffe gelten, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben. Grönland bemüht sich nach Möglichkeit, Änderungen der Rechtsvorschriften mindestens 3 Monate vor der Umsetzung mitzuteilen.
Artikel 11
Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Daten über Unionsschiffe und ihre Fangtätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens, einschließlich personenbezogener Daten, können gemäß den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 52 des Fischereigesetzes Nr. 29 vom 23. Mai 2024, veröffentlicht werden, um Transparenz in Bezug auf Fangtätigkeiten zu gewährleisten. Diese Rechtsvorschriften gelten in nichtdiskriminierender Weise für alle Schiffe, die in der grönländischen AWZ fischen.
(3) Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
(4) Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß den Bestimmungen in Anlage 6 zum Anhang dieses Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.
(5) Die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten werden auch nach Ablauf dieses Protokolls weiterhin gemäß diesem Artikel und gemäß Anlage 6 verarbeitet.
Artikel 12
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.
Artikel 13
Geltungsdauer
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag des Beginns ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von sechs Jahren.
Artikel 14
Inkrafttreten
Das vorliegende Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR FISCHEREITÄTIGKEITEN VON UNIONSSCHIFFEN IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REGIERUNG GRÖNLANDS SOWIE DER REGIERUNG DÄNEMARKS ANDERERSEITS
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Benennung der zuständigen Behörde
Im Sinne dieses Anhangs ist die zuständige Stelle, sofern nicht anders bestimmt:
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—
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für die Union: Europäische Kommission
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—
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für Grönland: Ministry of Fisheries and Hunting
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2. Mit Fanggenehmigung wird eine für ein Unionsschiff erteilte Lizenz bezeichnet, durch die es zur Ausübung bestimmter Fischereitätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum in der in Nummer 3 definierten Ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands berechtigt ist.
3. Fischereizone
3.1. Die Fischerei findet in der AWZ statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 20. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde.
3.2. Die Fischerei muss mindestens 12 Seemeilen vor der Basislinie gemäß § 13 Abschnitt 2 des vom Inatsisartut (grönländisches Parlament) erlassenen Fischereigesetzes Nr. 29 vom 23. Mai 2024 stattfinden.
3.3. Die Basislinie ist gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt.
KAPITEL II
ANTRÄGE AUF UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN
1. Voraussetzungen für die Erteilung von Fanggenehmigungen
1.1. Eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 2 des Abkommens kann nur Reedern von Fischereifahrzeugen der Union erteilt werden, die im EU-Register der Fischereifahrzeuge eingetragen sind. Um im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch fischen zu können, müssen die Schiffe auch der NEAFC gemäß ihren Vorschriften gemeldet werden. Darüber hinaus dürfen sie von keiner Regionalen Fischereiorganisation (RFO) auf der Liste der IUU-Schiffe geführt sein.
1.2. Zum Fischfang zugelassen werden nur Fischereifahrzeuge, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen Fischereizone verhängt worden ist. Sie müssen ihren früheren Verpflichtungen aus dem Abkommen, einschließlich der in den Fanggenehmigungen vorgeschriebenen wissenschaftlichen Probenahmen, nachgekommen sein.
2. Beantragung einer Fanggenehmigung
2.1. Bis beide Vertragsparteien ein gemeinsames System elektronischer Lizenzen eingeführt haben, werden Anträge und Fanggenehmigungen wie nachstehend beschrieben übermittelt.
2.2. Die zuständige EU-Behörde leitet den Antrag/Sammelantrag auf (eine) Fanggenehmigung(en) für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, auf elektronischem Weg an die zuständige grönländische Behörde weiter. Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 zu stellen. Für Unionsschiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag auf Fanggenehmigung gestellt werden, sofern diese Fischereifahrzeuge die Flagge desselben Mitgliedstaats führen.
2.3. Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Arten und Mengen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieses Kapitels beizufügen.
2.4. Ist die zuständige grönländische Behörde der Auffassung, dass ein Antrag unvollständig ist oder in anderer Weise nicht den Bedingungen gemäß den Abschnitten 1, 2.2 und 2.3 genügt, wird die zuständige EU-Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, von Grönland über die Gründe in Kenntnis gesetzt.
3. Erteilung der Fanggenehmigung
3.1. Die zuständige grönländische Behörde leitet der zuständigen EU-Behörde die Fanggenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf elektronischem Wege zu. Für die Zwecke des Protokolls, des Anhangs und seiner Anlagen hat diese elektronisch übermittelte Fanggenehmigung denselben Wert wie das Original.
3.2. In jeder Fanggenehmigung sind die zulässige Fangmenge sowie etwaige Beschränkungen/Spezifikationen anzugeben, die gegebenenfalls anwendbar sind, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Arten, geografische Gebiete oder Tiefen. In einer im Rahmen eines Sammelantrags erteilten Fanggenehmigung ist die Gesamtmenge der Arten anzugeben, für die die Gebühr für die Fanggenehmigung entrichtet wurde.
3.3. Die Fanggenehmigung oder eine Kopie davon ist stets an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und der zuständigen grönländischen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3.4 Eine Fanggenehmigung wird auf einen Reeder ausgestellt und muss Angaben darüber enthalten, welche Fischereifahrzeuge im Rahmen dieser Genehmigung fischen dürfen. Fanggenehmigungen sind nicht übertragbar.
3.5. Ein Fischereifahrzeug darf auf jeder Fangreise nur mit der/den Genehmigung(en) eines Reeders tätig sein.
4. Änderung einer Fanggenehmigung
4.1. Für jede Änderung einer in der/den Fanggenehmigung(en) angegebenen erlaubten Fangmengen oder Bedingungen ist ein neuer Antrag zu stellen.
4.2. Betrifft die Änderung der Fanggenehmigung Fangmengen, die über eine bereits genehmigte Menge hinausgehen, so gilt unbeschadet der Nummer 4.3, dass der Reeder des Schiffs eine Gebühr entrichten muss, die für die über die genehmigte Menge hinausgehende Menge dreimal so hoch ist wie der unter Nummer 7.1 festgesetzte Betrag. Solange die Strafzahlung für die überschrittene Menge nicht beglichen ist, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Fanggenehmigung erteilt.
4.3. In Ausnahmefällen, in denen die EU die Fangmöglichkeiten für die betreffende Art nicht ausgeschöpft hat, und ausschließlich zur Vermeidung einer Unterbrechung der Fangtätigkeiten eines Unionsschiffs, das mit einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls in der grönländischen AWZ tätig ist, muss der Flaggenstaat, wenn die genehmigte Menge von diesem Schiff wahrscheinlich überschritten wird, die zuständige grönländische Behörde mit Kopie an die zuständige EU-Behörde umgehend darüber informieren, dass er beabsichtigt, einen förmlichen Antrag auf eine neue Fanggenehmigung für zusätzliche Mengen derselben Art zu stellen. Das Schiff darf seine Fangtätigkeit fortsetzen, sofern der Reeder der zuständigen grönländischen Behörde innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung durch den Flaggenstaat einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Gebühren vorlegt und der zuständigen grönländischen Behörde der entsprechende Antrag auf eine neue Fanggenehmigung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung durch den Flaggenstaat entsprechend dem Verfahren gemäß Nummer 2 zugesandt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird das Verfahren gemäß Nummer 4.2 auf das Schiff angewendet.
4.4. Auf Antrag der zuständigen EU-Behörde kann/können in wenigen Einzelfällen die Fanggenehmigung(en) eines Fischereifahrzeugs durch (eine) neue Fanggenehmigung(en) für ein anderes Unionsschiff ersetzt werden. Hierzu muss die zuständige EU-Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die neue(n) Fanggenehmigung(en) muss/müssen die erlaubte Fangmenge enthalten. Diese entspricht der Menge der betreffenden Art, für die bereits die Gebühren entrichtet wurden, minus aller vom ersten Schiff bereits getätigten Fänge.
4.5. Eine ersetzte Fanggenehmigung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem die neue Genehmigung von der zuständigen grönländischen Behörde ausgestellt wird.
5. Geltungsdauer der Fanggenehmigung
5.1. Die Fanggenehmigungen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden.
5.2. Für die Fischerei auf Lodde werden die Fanggenehmigungen zu den Zeitpunkten erteilt, die von den Küstenstaaten in ihren Rahmenvereinbarungen festgelegt wurden, sowie im Einklang mit Artikel 2 Absätze 2 und 3.
5.3. Werden in einem bestimmten Jahr die EU-Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen, können Unionsschiffe, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, eine Genehmigung für das Jahr erhalten, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Sofern die geltende Gebühr für die Fangmenge bezahlt wurde, wird eine vorläufige monatliche Nutzung in Höhe von einem Zwölftel der in der Fanggenehmigung des Vorjahres angegebenen Fangmenge gestattet. Die vorläufigen Mengen können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden.
5.4. Die ungenutzte Menge einer Fanggenehmigung für Eismeergarnele und Schwarzen Heilbutt kann auf Antrag der zuständigen EU-Behörde am 31. Dezember eines bestimmten Jahres bis zu einer Menge von höchstens 25 % der Gesamtmenge, die der Fanggenehmigung für das betreffende Jahr zugeteilt wurde, auf das Folgejahr übertragen werden. In dieser Menge sind keine Übertragungen aus dem Vorjahr enthalten. Nicht ausgeschöpfte übertragene Mengen werden nach dem 31. Dezember als nicht ausgeschöpfte Fangmenge auf das Vorjahr zurückübertragen.
6. Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen
Grönland kann die im Anhang vorgesehenen Fanggenehmigungen aussetzen, wenn
a) ein schwerer Verstoß gegen die grönländischen Rechtsvorschriften durch ein spezifisches Fischereifahrzeug vorliegt oder
b) ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf einen Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Fischereifahrzeug vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde.
7. Gebühr für Fanggenehmigungen, Zahlung und Erstattung
7.1. Die von Unionsschiffen zu entrichtenden Gebühren für Fanggenehmigungen werden wie folgt festgesetzt:
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Art
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EUR pro Tonne 2025/2026
|
EUR pro Tonne 2027/2028
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EUR pro Tonne 2029/2030
|
|
Kabeljau
|
208
|
225
|
252
|
|
Pelagischer Rotbarsch
|
136
|
147
|
165
|
|
Tiefenrotbarsch
|
136
|
147
|
165
|
|
Schwarzer Heilbutt
|
321
|
347
|
389
|
|
Tiefseegarnelen — West
|
250
|
270
|
302
|
|
Tiefseegarnelen — Ost
|
188
|
203
|
228
|
|
Lodde
|
23
|
25
|
28
|
7.2. Bevor die Geltungsdauer dieses Protokolls beginnt, teilt die zuständige grönländische Behörde der EU die genauen Angaben zu dem Bankkonto/den Bankkonten der Regierung mit, das/die für alle Zahlungen der Reeder während der Laufzeit des Protokolls genutzt wird/werden. Die zuständige grönländische Behörde informiert die zuständige EU-Behörde mindestens zwei Monate im Voraus über jede diesbezügliche Änderung.
7.3. Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Antrag auf eine Fanggenehmigung in Rechnung gestellt; die Zahlung ist dann Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Fanggenehmigung.
7.4. Wird die erlaubte Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird dem Reeder die entrichtete Gebühr nicht erstattet.
7.5. Kommt jedoch entweder Artikel 8 oder Artikel 9 des Protokolls zur Anwendung und kann ein Schiff demzufolge einen Teil der zulässigen Fangmenge für das Kalenderjahr nicht ausschöpfen oder wird einem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung nicht stattgegeben, so erstattet die zuständige grönländische Behörde innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Erstattungsantrags die Gebühr für die Fanggenehmigung in voller Höhe an den Reeder.
7.6. Für Beifänge ist keine Genehmigungsgebühr zu entrichten.
8. Für die einzelnen Arten gelten folgende Referenzpreise:
|
Art
|
Lebendgewichtpreis je Tonne in Euro
|
|
Kabeljau
|
3 000
|
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Pelagischer Rotbarsch
|
1 900
|
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Tiefenrotbarsch
|
1 900
|
|
Schwarzer Heilbutt
|
4 960
|
|
Tiefseegarnele
|
4 726
|
|
Makrele
|
PM
|
|
Lodde
|
400
|
|
Grenadierfische
|
1735
|
|
Beifänge
|
2 200
|
8.1. Die jährliche finanzielle Gegenleistung der EU für Grönland im Zusammenhang mit dem finanziellen Ausgleich für den Zugang zur grönländischen AWZ beruht auf der Zahlung für Quoten in Höhe von 17,5 % des Referenzpreises für die im Protokoll für die betreffenden Arten vereinbarten Fangmöglichkeiten.
KAPITEL III
TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN
1. Die zuständige grönländische Behörde stellt der zuständigen EU-Behörde vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die einschlägigen grönländischen Rechtsvorschriften im Bereich der technischen Erhaltungsmaßnahmen sowie der Überwachung und Kontrolle in englischer Sprache zur Verfügung.
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE
Abschnitt 1
Erfassung und Berichterstattung
1. Die Tätigkeiten von Unionsschiffen, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Verantwortung der Fischereifahrzeuge der Union für das EU-Recht, sofern das Abkommen, das Protokoll, der Anhang und dessen Anlagen nichts Anderes vorsehen.
2. Unbeschadet der Meldepflichten ihres Flaggenstaat-Fischereiüberwachungszentrums (FÜZ) teilen Unionsschiffe, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben dürfen, ihre Erfassungs- und Meldepflichten im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens der zuständigen Behörde Grönlands nach geltendem grönländischen Recht mit. Mit Beginn des Einsatzes des elektronischen Meldesystems (ERS) ersetzt dies die Bestimmungen des Kapitels IV Abschnitt 1 über die elektronische Berichterstattung.
3. Die entsprechenden Papierlogbücher - je nach Zielart und Fanggerät - müssen auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörde vorgelegt und an den Vertreter des Schiffs (Schiffsagenten) übersendet werden, wie im Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung in Anlage 1 vorgesehen. Auch der zuständigen EU-Behörde und den betreffenden FÜZ des Flaggenstaats ist ein Beispiel für jede Art von Logbuch zu übermitteln.
4. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem beide Vertragsparteien ein ERS einführen, werden bestehende Maßnahmen für die Erhebung und Übermittlung von Fangdaten verwendet. Die vorhandenen Logbücher und Mitteilungen in Papierform werden nach grönländischem Recht ausgefüllt.
Elektronisches Meldesystem
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die IT-Systeme einzuführen und zu warten, die für den elektronischen Austausch aller Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlich sind.
2. Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss festgelegt und genehmigt; das gilt insbesondere für die Meldung der Fänge über das ERS und die Verfahren bei Funktionsstörungen.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Standard UN/FLUX (United Nations/Fisheries Language for Universal eXchange) und das FLUX-TL-Austauschnetz für den Austausch von Schiffspositionen, das elektronische Logbuch und möglicherweise künftig die Verwaltung von Fanggenehmigungen eingeführt werden sollen.
4. Das ERS wird innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage noch festzulegender technischer Vorschriften festgelegten Zeitrahmens eingeführt. Die Vertragsparteien schlagen dem Gemischten Ausschuss unter Berücksichtigung möglicher technischer Sachzwänge den für den Übergang und die Einführung des ERS erforderlichen Zeitrahmen vor.
5. Beide Vertragsparteien legen die Testphase fest, die erforderlich ist, bevor eine Umstellung auf die effektive Anwendung des FLUX-Standards erfolgen kann. Sobald diese Tests erfolgreich abgeschlossen sind, setzen die Vertragsparteien so bald wie möglich den tatsächlichen Zeitpunkt für den Übergang zum ERS fest.
6. Sobald das ERS voll funktionsfähig ist, darf ein Schiff, das nicht mit einem ERS ausgerüstet ist, keine Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls ausüben.
7. Grönland und die Union unterrichten einander unverzüglich über jede Störung eines IT-Systems, die die Kommunikation zwischen den FÜZ verhindert.
8. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem beide Vertragsparteien gemeinsam ein ERS eingerichtet haben, wird am Ende jeder Fangreise eine Kopie des Fischereilogbuchs der zuständigen grönländischen Behörde unmittelbar nach der Ankunft im Hafen per Post oder E-Mail übermittelt.
Anlandungen und Umladungen
Der Schiffskapitän übermittelt die nach dem Abkommen erforderlichen Anlandedaten über das ERS an die zuständige grönländische Behörde. Dies sollte auch Anlandungen in Häfen außerhalb Grönlands von Fängen umfassen, die im Rahmen (einer) grönländischen Fanggenehmigung(en) getätigt wurden. Während des Übergangszeitraums und bis zur Einführung des ERS bemüht sich der Kapitän, die Anlandedaten mit den von den Vertragsparteien vereinbarten geeigneten Mitteln zu übermitteln.
Abschnitt 2
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
1. Jedes nach diesem Protokoll zugelassene Unionsschiff muss mit einem voll funktionsfähigen satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sein, das an Bord installiert ist und seine Position kontinuierlich automatisch an ein landgestütztes FÜZ seines Flaggenstaats überträgt.
2. Das VMS von Schiffen, die einer Satellitenüberwachung im Rahmen dieses Protokolls unterliegen, übermittelt automatisch Schiffspositionen an das FÜZ ihres Flaggenstaats, das sie unverzüglich an das FÜZ Grönlands weiterleitet. Sofern von beiden Vertragsparteien vereinbart, werden die Schiffspositionen über den zentralen Knoten der EU unter Verwendung des UN/FLUX-Standards und des FLUX-TL-Austauschnetzes übermittelt, sobald die vereinbarten Versuchszeiträume erfolgreich abgeschlossen sind.
3. Der Flaggenstaat und die grönländischen Behörden benennen jeweils einen VMS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle fungiert.
Die FÜZ des Flaggenstaats und Grönlands teilen einander vor Beginn der Anwendung des Protokolls die Kontaktdaten (Behörde, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse) ihres jeweiligen VMS-Ansprechpartners mit. Jede Änderung der Kontaktdaten des VMS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.
4. Die VMS-Kontaktstellen tauschen alle relevanten Informationen über die Schiffsausrüstung, die Übertragungsprotokolle und alle sonstigen für die Satellitenüberwachung erforderlichen Funktionen aus.
5. Die Vorkehrungen für die Einführung des VMS und die Verfahren bei Funktionsstörungen sind in Anlage 3 dargelegt.
Abschnitt 3
Inspektion auf See oder im Hafen
1. Inspektionen von Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der grönländischen AWZ oder in grönländischen Häfen werden durch grönländische Schiffe und Inspektoren vorgenommen, die sich gemäß entsprechenden internationalen Konventionen eindeutig als solche ausweisen, und werden gemäß den FAO-Maßnahmen und allen einschlägigen Hafenstaatmaßnahmen der RFO durchgeführt.
2. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann einen Vertreter der anderen Vertragspartei auffordern, eine Inspektion zu beobachten.
3. Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei, die internationale Inspektionen in den NEAFC- und NAFO-Regelungsbereichen durchführt, kann Inspektoren der anderen Vertragspartei auffordern, an Bord eines Inspektionsschiffs zu gehen, das internationale Inspektionen durchführt.
Abschnitt 4
Beobachterregelung
1. Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ unterliegen der im grönländischen Recht vorgesehenen Beobachterregelung. Kapitäne von Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die grönländische AWZ sind, arbeiten hinsichtlich der Anbordnahme von Beobachtern mit den zuständigen grönländischen Behörden zusammen.
2. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen grönländischen Behörden.
3. Während ihres Aufenthalts an Bord
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a)
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treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;
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b) gehen sie mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um und
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c)
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wahren sie die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.
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4. Der Beobachter geht an Bord in einem Hafen oder an einem bestimmten Ort auf See, der zwischen der zuständigen grönländischen Behörde und dem Kapitän vereinbart wurde. Findet sich der Beobachter nicht binnen drei Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur Einschiffung ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen, und das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fischereitätigkeiten aufnehmen.
5. Beobachterbericht
5.1. Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine elektronische Kopie des Beobachterberichts.
5.2. Auf Ersuchen der zuständigen EU-Behörde oder des Flaggenmitgliedstaats übermittelt die zuständige grönländische Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen eine Kopie des Beobachterberichts.
Abschnitt 5
Verstöße
1. Verstöße und Übertretungen
Wenn ein Unionsschiff die Bestimmungen dieses Protokolls, insbesondere bezüglich der Fangmeldungen, nicht eingehalten hat, gilt dies im Einklang mit Kapitel II Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs des Protokolls als schwerwiegender Verstoß. Die zuständige grönländische Behörde ist berechtigt, eine geltende Fanggenehmigung solange auszusetzen, bis die Bestimmungen über die Fangmeldungen erfüllt sind. Bei wiederholtem Verstoß kann die zuständige grönländische Behörde dem betreffenden Schiff die Verlängerung der Fanggenehmigung verweigern. Die zuständige EU-Behörde und der Flaggenstaat werden zeitnah auf dem Laufenden gehalten.
2. Handhabung von Verstößen
2.1. Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der grönländischen AWZ begeht, wird in einem Inspektionsbericht vermerkt.
2.2. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Kapitäns und/oder Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.
2.3. Bei Verstößen, die ein Unionsschiff, das im Rahmen des Abkommens im Besitz einer Fanggenehmigung ist, in der grönländischen AWZ begeht, wird der Reeder unmittelbar nach den hierfür in den grönländischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie etwaige flankierende Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert.
2.4. Die zuständige grönländische Behörde übersendet der zuständigen EU-Behörde und der zuständigen Behörde des Flaggenstaats so bald wie möglich per E-Mail eine Kopie des Inspektionsberichts sowie der Mitteilung über den Verstoß.
2.5. Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß - sofern es sich nicht um eine Straftat handelt - innerhalb von vier Tagen nach der Mitteilung über den Verstoß gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.
3. Aufbringung von Schiffen
3.1. Grönland informiert die zuständige EU-Behörde und den Flaggenstaat umgehend über jede Aufbringung eines Unionsschiffs, das im Besitz einer Fanggenehmigung nach dem Abkommen ist. Diese Mitteilung muss die Gründe für die Aufbringung enthalten, und es müssen schriftliche Beweise für den Verstoß beigefügt werden.
3.2. Bevor etwaige weitere Maßnahmen gegen das aufgebrachte Unionsschiff, den Kapitän, die Besatzung oder die Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Beweissicherung, benennt Grönland einen Untersuchungsbeamten und beruft auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach der Mitteilung der Gründe für das Aufbringen des Schiffs eine Informationssitzung ein. An der Sitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teilnehmen.
4. Strafen bei Verstößen
4.1. Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Grönland nach geltendem grönländischen Recht festgesetzt.
4.2. Im Falle einer gütlichen Einigung wird jede zu zahlende Strafe unter Bezugnahme auf die nationalen grönländischen Rechtsvorschriften festgesetzt.
5. Gerichtsverfahren — Banksicherheit
5.1. Wird keine gütliche Einigung erzielt und wird der Verstoß vor das zuständige Gericht gebracht, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Unionsschiffs bei einer von der zuständigen grönländischen Behörde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von der zuständigen grönländischen Behörde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung des Unionsschiffs, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. Dauert ein Gerichtsverfahren mehr als vier Jahre, informiert die zuständige grönländische Behörde die zuständige EU-Behörde und den betreffenden Flaggenstaat regelmäßig über die im Hinblick auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens unternommenen Schritte.
5.2. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:
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a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;
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|
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b)
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in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.
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5.3. Das Gerichtsverfahren ist schnellstmöglich nach den nationalen Gesetzen zu eröffnen.
5.4. Grönland teilt der EU das Ergebnis des Gerichtsverfahrens innerhalb von 14 Tagen nach dem Urteilsspruch mit.
6. Freigabe von Schiff und Besatzung
6.1. Das Unionsschiff darf den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit fortsetzen, wenn die Banksicherheit hinterlegt oder die Strafe beglichen wurde oder die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt wurden.
KAPITEL V
ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN
Abschnitt 1
Verfahren und Kriterien für die Bewertung von Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften
1. Die Tätigkeiten von Unionsschiffen, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Verantwortung der Fischereifahrzeuge der Union für das EU-Recht, sofern das Abkommen, dieses Protokoll und dessen Anhang nichts Anderes vorsehen.
2. Grönland informiert unverzüglich die zuständige EU-Behörde, wenn sich Möglichkeiten für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen oder gemischte Gesellschaften mit grönländischen Unternehmen ergeben. Die zuständige EU-Behörde unterrichtet alle EU-Mitgliedstaaten entsprechend. Im Falle eines gemeinsamen Unternehmens werden Vorhaben gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels eingereicht und bewertet.
3. In Anwendung von Artikel 12 Buchstabe f des Abkommens legt die EU Grönland so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses eine technische Unterlage für geplante zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor, in die EU-Wirtschaftsbeteiligte eingebunden sind. Die Vorhaben werden der zuständigen EU-Behörde über die Behörden der betreffenden EU-Mitgliedstaaten vorgelegt.
4. Der Gemischte Ausschuss fördert in erster Linie die volle Ausschöpfung der vorläufigen Quoten für die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten durch Unionsschiffe. Bei Arten, für die der Gemischte Ausschuss ohne Begründung durch wissenschaftliche Gutachten jährliche Fangmöglichkeiten vereinbart hat, die unter den Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls liegen, kommen zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften für diese Art und dieses Kalenderjahr nicht in Frage.
5. Der Gemischte Ausschuss bewertet die Vorhaben anhand folgender Kriterien:
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a) Zielart(en) und Fischereizone(n);
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|
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b)
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Zustand des Bestands/der Bestände gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und dem Vorsorgeansatz;
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c)
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Merkmale des Schiffs/der Schiffe und geeignete Techniken für die geplanten Fangtätigkeiten;
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d)
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bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten und
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e)
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frühere Erfahrungen des Reeders und seines Partners im Fischereisektor.
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6. Nach der Bewertung gemäß Nummer 3 gibt der Gemischte Ausschuss eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab.
7. Für die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten gilt, dass die Fänge, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen oder gemischten Gesellschaften von Unionsschiffen getätigt werden, zwischen EU-Mitgliedstaaten bestehende Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung unberührt lassen müssen.
Abschnitt 2
Bedingungen für den Zugang im Rahmen zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen
1. Fanggenehmigungen
1.1. Wurde ein Vorhaben für eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragt das betreffende Unionsschiff/beantragen die betreffenden Unionsschiffe gemäß den Bestimmungen von Kapitel II eine Fanggenehmigung. In diesem Antrag ist eindeutig anzugeben, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung handelt.
1.2. Die Fanggenehmigung wird für die Dauer der zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung, keinesfalls jedoch für mehr als das betreffende Kalenderjahr ausgestellt.
1.3. In der Fanggenehmigung ist klar anzugeben, dass die Fänge auf die Fangmöglichkeiten angerechnet werden, die die grönländischen Behörden im Rahmen der jeweiligen grönländischen TAC zugeteilt haben, und nicht auf die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls.
2. Ersetzung von Schiffen
Ein Unionsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Unionsschiff mit ähnlicher Kapazität und ähnlichen technischen Merkmalen ersetzt werden.
Abschnitt 3
Regelung für die Übertragung von Quoten für Tiefseegarnelen zwischen Genehmigungsinhabern
1. Modalitäten für die Übertragung
1.1. Reeder aus Grönland und der Europäischen Union können auf Unternehmensebene Vereinbarungen über den Quotentausch von Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV mit Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im NAFO-Untergebiet 1 treffen.
1.2. Geht ein entsprechender Antrag der zuständigen Behörden der Europäischen Union im Namen der betreffenden Mitgliedstaaten ein, tragen die grönländischen Behörden dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern.
1.3. Vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten dürfen jährlich maximal 2000 Tonnen übertragen werden.
1.4. Die Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der Union unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Fanggenehmigungen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels II des Anhangs.
KAPITEL VI
VERSUCHSFISCHEREI
1. Informiert die zuständige EU-Behörde Grönland darüber, dass für nicht in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführte Arten und Bestände ein Interesse an Versuchsfischerei besteht, so gilt in Anwendung von Artikel 11 und Artikel 12 Buchstabe g des Abkommens Folgendes:
1.1. Die zuständige EU-Behörde legt Grönland spätestens 15 Tage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses technische Unterlagen mit nachstehenden Angaben vor:
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b)
|
Vorschlag für die technischen Parameter der Versuchsfischerei (einzusetzende Technologie, Dauer, Fischereizonen usw.) und
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c)
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erwartete Vorteile für die wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung des Fischereisektors aufgrund der EU-Beteiligung an der Versuchsfischerei;
d) eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fischereitätigkeiten der Schiffe, aus der hervorgeht, dass diese Tätigkeiten wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme haben werden.
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1.2. Grönland unterrichtet den Gemischten Ausschuss über
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a)
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die Einzelheiten und Bedingungen der jeweiligen von einheimischen Schiffen sowie von Drittlandschiffen durchgeführten Versuchsfischereien;
|
|
b)
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die Ergebnisse eventueller früherer Versuchsfischereien für dieselbe Art und
|
c) vorhandene wissenschaftliche Daten und andere Informationen.
2. Der Gemischte Ausschuss prüft die technischen Unterlagen unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes.
3. Werden die Beteiligung der EU, deren Umfang und die technischen Parameter der Versuchsfischerei vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragen die Unionsschiffe gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Fanggenehmigungen. Die Fanggenehmigungen dürfen nicht über das Ende des Kalenderjahrs hinausgehen.
4. Alle Bestimmungen des Kapitels IV gelten für Unionsschiffe, die sich an Versuchsfischerei beteiligen.
5. Unbeschadet der Nummer 4 müssen Unionsschiffe während der Versuchsfischerei auf See
|
a)
|
die zuständige grönländische Behörde über den Beginn der Versuchsfischerei informieren und alle vor Beginn der Versuchsfischerei an Bord befindlichen Fänge melden;
|
|
b)
|
dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, der zuständigen grönländischen Behörde und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden, einschließlich einer Beschreibung der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);
|
|
c)
|
sicherstellen, dass sich ein grönländischer Beobachter oder ein von der zuständigen grönländischen Behörde ausgewählter Beobachter an Bord befindet. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden von den grönländischen Behörden festgelegt und
|
|
d)
|
die zuständige grönländische Behörde über das Ende der Versuchsfischerei informieren und das Schiff vor dem Verlassen der grönländischen AWZ einer Inspektion unterziehen lassen, wenn dies von der zuständigen grönländischen Behörde verlangt wird.
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6. Fänge, einschließlich Beifänge, die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigt wurden, bleiben Eigentum des Reeders.
7. Die zuständige grönländische Behörde benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme zuständig ist, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten.
8. Auf der Grundlage von Empfehlungen der entsprechenden wissenschaftlichen Beratungsgremien kann Grönland verlangen, dass im Bereich der Versuchsfischerei Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden, was auch Schonzeiten und Fangverbotszonen einschließen kann.
9. Die betreffenden Unionsschiffe legen beiden Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Abschluss der Versuchsfischerei einen Bewertungsbericht vor, der mindestens folgende Angaben enthält:
a) ob die Fischerei den vorgeschlagenen technischen Parametern entspricht und
b) ob die erwarteten Vorteile für die wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung des Fischereisektors gemäß dem/den technischen Unterlagen erfüllt wurden oder warum sie nicht erfüllt wurden;
c) ob das Schiff auf unvorhergesehene Probleme, einschließlich Beifänge, gestoßen ist;
d) ob das Schiff die Bestimmungen der Nummer 5 eingehalten hat und wenn dies nicht der Fall ist, eine angemessene Begründung.
10. Gelangen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass eine Versuchsfischerei zu positiven Ergebnissen geführt hat, und setzt der Gemischte Ausschuss im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 4 und Artikel 7 neue Fangmöglichkeiten fest, so können die grönländischen Behörden Fangmöglichkeiten anbieten, die im Verhältnis zu der relativen Quotenausschöpfung durch Unionsschiffe stehen, die in den vorangegangenen 5 Jahren an der Versuchsfischerei teilgenommen haben. Die der EU zugeteilte Menge darf 50 % nicht überschreiten, es sei denn, Grönland beschließt, mehr anzubieten. Diese Bestimmung gilt bis zum Ablauf des Protokolls.
Anlagen zu diesem Anhang
Anlage 1 - Antragsformular für eine Fanggenehmigung
Anlage 2 - Kontaktdaten der zuständigen grönländischen Behörden
Anlage 3 - Durchführungsverfahren für die Satellitenüberwachung (Vessel Monitoring System – VMS)
Anlage 4 - Format der VMS-Daten
Anlage 5 - Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern
Anlage 6 - Verarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 1
Beantragung einer Fanggenehmigung
Antragsformular für eine Fanggenehmigung in der grönländischen AWZ und für grönländische Quoten außerhalb der grönländischen AWZ
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|
M/O/C (obligatorisch/fakultativ/bedingt)
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|
|
Angabe zur Genehmigung
|
|
1
|
Genehmigungsart (Art und Gebiet)
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M
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|
|
2
|
Beantragte Menge
|
M
|
|
|
3
|
Geltungsdauer der Fanggenehmigung
|
M
|
|
|
4
|
Anschrift, an die der Antrag auf Fanggenehmigung übersandt werden sollte
|
|
Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels, Fax +32 229-62338, E-Mail Mare-licences@ec.europa.eu
|
|
Angaben zum Schiff
|
|
5
|
Flaggenstaat
|
M
|
|
|
6
|
Schiffsname
|
M
|
|
|
7
|
Äußere Kennbuchstaben und-nummer
|
M
|
|
|
8
|
Internationales Rufzeichen (IRCS)
|
M
|
|
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9
|
IMO-Nummer
|
C
|
Wenn den Schiffen eine IMO-Nummer zugeteilt wurde
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10
|
Interne Referenznummer des Flaggenstaats
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O
|
|
|
11
|
Baujahr
|
M
|
|
|
12
|
Registrierhafen
|
M
|
|
|
13
|
Schiffstyp (FAO-Code)
|
M
|
|
|
14
|
Fanggerättyp (FAO-Code)
|
M
|
|
|
15
|
Frühere(r) Name(n) (Flaggenstaat, Name, IRCS und Datum der Änderung)
|
C
|
Falls frühere Informationen vorhanden sind
|
|
16
|
Inmarsat-Nummer/Iridiumnummer (Telefon, E-Mail)
|
C
|
Telefon, E-Mail (optional)
|
|
17
|
Reeder, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Fax, E-Mail
|
C
|
Faxnummer (optional)
|
|
18
|
Vertreter (Agent), Name und Anschrift
|
M
|
|
|
19
|
Maschinenleistung (in kW)
|
M
|
|
|
20
|
Länge über alles
|
M
|
|
|
21
|
Tonnage (in BRZ)
|
M
|
|
|
22
|
Gefrierkapazität (in Tonnen pro Tag)
|
M
|
|
|
23
|
Fassungsvermögen von Tanks mit gekühltem Meerwasser (RSW, CSW) in Kubikmetern
|
M
|
|
|
24
|
Digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung (max. 0,5 MB), das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf erkennbar sein müssen.
|
M
|
|
Anlage 2
Kontaktdaten der Zuständigen Grönländischen Behörden
Übermittlung von Berichten und Mitteilungen
Berichte und Mitteilungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 sind auf Grönländisch, Dänisch oder Englisch abzufassen.
Mitteilungen werden über Küstenfunk oder per E-Mail an die Grönländische Kontrollbehörde für Fanggenehmigungen (GFLK) und an das Joint Arctic Command (AKO) übermittelt:
GFLK, Telefonnummer: +299 34 50 00
E-Mail: GFLK@NANOQ.GL
AKO, Telefonnummer: +299 364000
E-Mail:
FKO-KTP-A-FIO@FIIN.DK
Fischereilogbücher sind an folgende Anschrift zu richten:
Greenland Fishing License Control Authority (GFLK)
P.O. Box 501, 3900 Nuuk, Greenland
Der Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und Erlaubnisse ist zu übermitteln an:
Ministry of Fisheries and Hunting
E-Mail: APN@NANOQ.GL
Anlage 3
Durchführungsverfahren
SATELLITENÜBERWACHUNG (VESSEL MONITORING SYSTEM - VMS)
1. Schiffspositionsmeldungen — VMS
1.1. Unionsschiffe, die über eine Fanggenehmigung im Rahmen des Abkommens verfügen und in der grönländischen Fischereizone tätig sind oder die in NEAFC-Gewässern im Rahmen der grönländischen Fangquote Fischfang betreiben (wie in Anlage 5 beschrieben), müssen mit einem voll funktionsfähigen, an Bord installierten Satellitenüberwachungsgerät (Vessel Monitoring System - VMS) ausgerüstet sein, das die Schiffsposition während der Anwesenheit in der Fischereizone automatisch und kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde an ein landgestütztes Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) in dem betreffenden Flaggenstaat übermitteln kann.
1.2. Fährt ein Schiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den Bestimmungen dieses Protokolls satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone ein, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen umgehend an das grönländische FÜZ. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, werden alle Positionsmeldungen über den zentralen Knotenpunkt der EU übermittelt. Sobald beide Parteien auf UN/FLUX umgestellt sind, werden VMS-Positionen über den Flaggenstaat und über das von der Europäischen Kommission betriebene FLUX-TL-Netz übermittelt. Diese Meldungen werden wie folgt übermittelt:
a) Elektronisch in einem gesicherten Austauschprotokoll;
b) bei Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone
c) in dem in Anlage 4 angegebenen Format.
1.3. Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
a) Schiffskennzeichen;
b) die letzte Position des Schiffes auf 500 Meter genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;
c) Datum und Uhrzeit (UTC) der Positionsaufzeichnung;
d) Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes zum Zeitpunkt der Positionsaufzeichnung.
1.4. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Positionsmeldungen werden sicher aufgezeichnet und für das laufende und das vorangegangene Jahr in einer Datenbank gespeichert. Bei technischen Einschränkungen kann dieser Zeitraum jedoch einvernehmlich verkürzt werden.
1.5. Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.
1.6. Zu Überwachungs- und Kontrollzwecken vereinbaren die Vertragsparteien, erforderlichenfalls und auf Anfrage Informationen über die eingesetzten Geräte auszutauschen.
2. Technische Störung oder Ausfall der Schiffsüberwachungsausrüstung
2.1. Im Falle einer technischen Störung oder des Ausfalls des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord eines Fischereifahrzeugs muss der Flaggenstaat umgehend die grönländischen und die Unionsbehörden informieren.
2.2. Die defekte Ausrüstung muss durch den ersten Anlaufhafen ersetzt oder repariert werden, in dem der Dienst verfügbar ist, und zwar spätestens innerhalb von 30 Arbeitstagen nachdem der Flaggenstaat dem FÜZ Grönlands den Ausfall mitgeteilt hat. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss das betreffende Schiff für die vorgeschriebenen Folgemaßnahmen und die Reparatur des Geräts einen von den Behörden Grönlands bezeichneten Hafen angelaufen haben oder die Fischereizone verlassen, sofern der Flaggenstaat dem grönländischen FÜZ den Bericht über die Kontrolle des defekten Geräts übermittelt und die Ursachen des Defekts mitgeteilt hat.
2.3. Solange das Gerät nicht repariert oder ersetzt wurde, übermittelt der Kapitän des Schiffs alle vier Stunden elektronisch, per Funk oder per Fax eine manuelle Positionsmeldung an das FÜZ des Flaggenstaats; diese umfasst auch die gemäß Nummer 1.2 vom Kapitän aufgezeichneten Positionsmeldungen des Schiffs.
2.4. Das FÜZ des Flaggenstaats pflegt diese manuellen Meldungen umgehend in die Datenbank gemäß Nummer 1.4 ein und übermittelt die Daten in dem in Anlage 4 beschriebenen Protokoll und Format unverzüglich an das grönländische FÜZ.
2.5. Nach Ablauf der Frist gemäß Nummer 2.2 sind dem Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten in der grönländischen Fischereizone untersagt.
3. Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ
3.1. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das grönländische FÜZ.
3.2. Die FÜZ beider Vertragsparteien tauschen ihre Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen, Fax-, Telex- und Telefonnummern aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.
3.3. Unbeschadet der Einführung künftiger Verbesserungen erfolgt die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den betreffenden FÜZ und den Flaggenstaaten elektronisch über HTTPS-Protokoll. Zertifikate werden zwischen den grönländischen Behörden und dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats ausgetauscht.
3.4. VMS-Daten werden gemäß Artikel 11 dieses Protokolls verwendet.
4. Störungen im Kommunikationssystem
4.1. Die zuständige grönländische Behörde und die FÜZ der EU-Flaggenstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Einrichtungen untereinander kompatibel sind, und informieren einander im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung beim Versenden oder beim Empfang der Positionsmeldungen.
4.2. Störungen der Kommunikation zwischen den FÜZ dürfen sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge auswirken.
4.3. Alle während der Störung nicht übermittelten Meldungen werden umgehend nachgereicht, sobald die Kommunikation zwischen den betreffenden FÜZ wiederhergestellt ist.
5. Wartung eines FÜZ
5.1. Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.
5.2. Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten übermittelt.
5.3. Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als vierundzwanzig (24) Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung eines gemeinsam festgelegten alternativen elektronischen Kommunikationsmittels an das andere FÜZ übermittelt.
5.4. Grönland unterrichtet seine für die Überwachung und Kontrolle zuständigen Behörden, damit die EU-Schiffe vom grönländischen FÜZ nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.
6. Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen
6.1. Liegt ein Nachweis für illegales Verhalten vor, kann Grönland das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Union – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Grönland muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Grönland die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.
6.2. Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Grönland das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über etwaige Folgemaßnahmen.
Anlage 4
Abschnitt 1 – VMS NAF-Format*
Format der VMS-Daten
Format für die Übermittlung von VMS-Meldungen an das FÜZ der anderen Vertragspartei
|
(1)
|
Meldung „ENTRY“
|
Datenelement
|
Feldcode
|
Obligatorisch/fakultativ
|
Anmerkungen:
|
|
Aufzeichnungsbeginn
|
SR
|
M
|
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
|
|
Anschrift
|
AD
|
M
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers
|
|
Absender
|
FR
|
M
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders
|
|
Aufzeichnungsnummer
|
RN
|
O
|
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr
|
|
Aufzeichnungsdatum
|
RD
|
O
|
Detail Meldung; Datum der Übermittlung
|
|
Aufzeichnungszeit
|
RT
|
O
|
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
|
|
Art der Meldung
|
TM
|
M
|
Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“
|
|
Rufzeichen
|
RC
|
M
|
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes
|
|
Interne Referenznummer
|
IR
|
M
|
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
|
|
Externe Kennnummer
|
XR
|
O
|
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
|
|
Breitengrad
|
LT
|
M
|
Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)
|
|
Längengrad
|
LG
|
M
|
Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)
|
|
Geschwindigkeit
|
SP
|
M
|
Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten
|
|
Kurs
|
CO
|
M
|
Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung
|
|
Datum
|
DA
|
M
|
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
|
|
Uhrzeit
|
TI
|
M
|
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
|
|
Aufzeichnungsende
|
ER
|
M
|
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung
|
|
|
(2)
|
Meldung „POSITION“
|
Datenelement
|
Feldcode
|
Obligatorisch/fakultativ
|
Anmerkungen:
|
|
Aufzeichnungsbeginn
|
SR
|
M
|
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
|
|
Anschrift
|
AD
|
M
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers
|
|
Absender
|
FR
|
M
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders
|
|
Aufzeichnungsnummer
|
RN
|
O
|
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr
|
|
Aufzeichnungsdatum
|
RD
|
O
|
Detail Meldung; Datum der Übermittlung
|
|
Aufzeichnungszeit
|
RT
|
O
|
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
|
|
Art der Meldung
|
TM
|
M
|
Detail Meldung; Art der Meldung „POS“
(1)
|
|
Rufzeichen
|
RC
|
M
|
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes
|
|
Interne Referenznummer
|
IR
|
M
|
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
|
|
Externe Kennnummer
|
XR
|
O
|
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
|
|
Breitengrad
|
LT
|
M
|
Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)
|
|
Längengrad
|
LG
|
M
|
Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)
|
|
Tätigkeit
|
AC
|
O
(2)
|
Detail Schiffsposition; „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an
|
|
Geschwindigkeit
|
SP
|
M
|
Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten
|
|
Kurs
|
CO
|
M
|
Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung
|
|
Datum
|
DA
|
M
|
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
|
|
Uhrzeit
|
TI
|
M
|
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
|
|
Aufzeichnungsende
|
ER
|
M
|
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung
|
|
|
(3)
|
Meldung „EXIT“
|
Datenelement
|
Feldcode
|
Obligatorisch/fakultativ
|
Anmerkungen:
|
|
Aufzeichnungsbeginn
|
SR
|
M
|
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
|
|
Anschrift
|
AD
|
M
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers
|
|
Absender
|
FR
|
M
|
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders
|
|
Aufzeichnungsnummer
|
RN
|
O
|
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr
|
|
Aufzeichnungsdatum
|
RD
|
O
|
Detail Meldung; Datum der Übermittlung
|
|
Aufzeichnungszeit
|
RT
|
O
|
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
|
|
Art der Meldung
|
TM
|
M
|
Detail Meldung; Art der Meldung „EXI“
|
|
Rufzeichen
|
RC
|
M
|
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes
|
|
Interne Referenznummer
|
IR
|
M
|
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)
|
|
Externe Kennnummer
|
XR
|
O
|
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
|
|
Datum
|
DA
|
M
|
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
|
|
Uhrzeit
|
TI
|
M
|
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
|
|
Aufzeichnungsende
|
ER
|
M
|
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung
|
|
|
(4)
|
Format der Meldung
Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:
|
—
|
ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;
|
|
—
|
ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;
|
|
—
|
ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;
|
|
—
|
Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt;
|
|
—
|
die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.
|
|
Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.
(1)
Bei Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät ist die Art der Meldung „MAN“.
(2)
Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt.
* Wie in Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs vorgesehen, sollen der Standard UN/FLUX (United Nations/Fisheries Language for Universal eXchange) und das FLUX-TL-Austauschnetz für den Austausch von Schiffspositionen eingeführt werden, sobald die vereinbarten Versuchszeiträume erfolgreich abgeschlossen sind und beide Parteien bereit sind. Sobald das UN/FLUX-Format verwendet wird, erhalten folglich die Spezifikationen für das oben genannte NAF-Format für den Austausch von VMS-Positionen folgende Fassung:
VMS UN/FLUX-Format
UN/FLUX-Format: obligatorische Daten, die in Positionsmeldungen zu übermitteln sind
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Datenelement
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Obligatorisch/fakultativ
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Anmerkungen
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Empfänger
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M
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Detail Meldung — Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)
Hinweis: Teil des FLUX-TL-Pakets
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Absender
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M
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Detail Meldung — Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)
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Eindeutige Kennung der Meldung
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M
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UUID gemäß RFC 4122 nach Definition der IETF
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Datum und Uhrzeit der Übertragung
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M
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Datum und Uhrzeit der Erstellung der Meldung in UTC gemäß ISO 8601 im Format YYYY-MM-DDThh:mm:ss [.000000]Z
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Flaggenstaat
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M
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Detail Meldung — Flagge des Flaggenstaats, Alpha-3-Ländercode (ISO-3166)
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Art der Meldung
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M
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Detail Meldung — Art der Meldung
Folgende Codes sind zu verwenden:
ENTRY: erste Positionsaufzeichnung nach Einfahrt in die Fischereizone
EXIT: erste Positionsaufzeichnung nach Ausfahrt aus der Fischereizone
POS: gemeldete Positionen in der Fischereizone
MANUAL: manuell übertragene Position
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Rufzeichen
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M
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Angabe zum Schiff - internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)
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Interne Referenznummer der Vertragspartei
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O
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Angabe zum Schiff — einheitliche Schiffskennung der Vertragspartei
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Eindeutige Schiffskennung (UVI)
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O
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Angabe zum Schiff – IMO-Kennnummer
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Äußere Kennnummer
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O
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Angabe zum Schiff — am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)
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Breitengrad
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M
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Angabe zur Schiffsposition — Position in Graden und Dezimalgraden DD.ddd (WGS-84).
Positive Koordinaten für die Positionen nördlich des Äquators; negative Koordinaten für die Positionen südlich des Äquators.
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Längengrad
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M
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Angabe zur Schiffsposition — Position in Graden und Dezimalgraden DD.ddd (WGS84).
Positive Koordinaten östlich des Meridians von Greenwich; negative Koordinaten westlich des Meridians von Greenwich.
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Kurs
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M
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Schiffskurs 360°-Einteilung
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Geschwindigkeit
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M
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Geschwindigkeit des Schiffes in Knoten
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Datum und Uhrzeit
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M
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Angabe zur Schiffsposition - Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung in UTC gemäß ISO 8601 im Format YYYY-MM-DDThh:mm:ss [.000000]Z
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Die Übermittlung von Daten im UN/FLUX-Format ist in der Weise zu strukturieren, die in dem separaten technischen Durchführungsdokument festgelegt ist, das von den Vertragsparteien vor der Umstellung auf UN/FLUX auszuarbeiten und zu vereinbaren ist.
Anlage 5
Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern
1. Um im Rahmen der Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern fischen zu dürfen, muss ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung sein, die von Grönland im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels II im Anhang des Protokolls ausgestellt wurde. Der Antrag und die Fanggenehmigung beziehen sich eindeutig auf Tätigkeiten außerhalb der grönländischen AWZ.
2. Alle von der NEAFC verabschiedeten Maßnahmen für diese Fischerei im NEAFC-Regelungsbereich sind zu beachten.
3. Ein Unionsschiff darf erst nach Ausschöpfung des von seinem Flaggenstaat zugeteilten Anteils an der EU-NEAFC-Fangquote für Rotbarsch seine grönländische Fangquote für Rotbarsch in Anspruch nehmen.
4. Ein Schiff kann vorbehaltlich der nachstehenden Nummer 5 seine grönländische Fangquote im selben NEAFC-Gebiet wie seine NEAFC-Quote fischen.
5. Ein Unionsschiff kann seine grönländische Fangquote im Rotbarsch-Schutzgebiet nutzen, sofern die Bedingungen der NEAFC-Empfehlungen über die Bewirtschaftung von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern eingehalten werden; ausgenommen sind jedoch alle Gebiete, die innerhalb der isländischen Fischereizone liegen.
6. Unionsschiffe, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischfang betreiben, übermitteln entsprechend den geltenden Vorschriften über das FÜZ ihres Flaggenstaats VMS-Positionsmeldungen an die NEAFC. Während der im Rahmen der grönländischen Fangquote erfolgenden Fischerei im NEAFC-Rotbarschschutzgebiet trifft das FÜZ des Flaggenstaats entsprechende Vorkehrungen, damit die stündlich eingehenden VMS-Positionsmeldungen des betreffenden Fischereifahrzeugs nahezu in Echtzeit an das grönländische FÜZ übermittelt werden.
7. Der Kapitän des Schiffs stellt sicher, dass bei den Meldungen an die NEAFC und die grönländischen Behörden im NEAFC-Regelungsbereich im Rahmen der grönländischen Flexibilitätsregelung getätigte Rotbarschfänge eindeutig so gekennzeichnet werden, dass sie aufgrund der im Rahmen der Flexibilitätsregelung ausgestellten grönländischen Fanggenehmigung getätigt wurden.
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a)
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Vor Aufnahme der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung übermittelt das Schiff eine MELDUNG ÜBER FANGTÄTIGKEITEN.
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b)
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Während der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung ist täglich bis spätestens 23.59 Uhr UTC eine TÄGLICHE FANGMELDUNG zu übermitteln.
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c)
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Bei Beendigung der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Schiff eine MELDUNG ÜBER DAS ENDE DER FANGTÄTIGKEITEN.
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e) Die MELDUNG ÜBER FANGTÄTIGKEITEN, die TÄGLICHE FANGMELDUNG und die MELDUNG ÜBER DAS ENDE DER FANGTÄTIGKEITEN werden gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 des Anhangs übermittelt.
8. Um den Schutz der Gebiete auszuweiten, in denen Larven schlüpfen, dürfen die Fangtätigkeiten nicht vor dem in der NEAFC-Empfehlung zur Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern festgelegten Datum aufgenommen werden.
9. Der Flaggenstaat meldet die im Rahmen der grönländischen Fangquote in grönländischen Gewässern und im NEAFC-Regelungsbereich getätigten Fänge an die EU-Behörden. Dies schließt alle im Rahmen der Flexibilitätsregelung getätigten Fänge ein, wobei die Fänge und die jeweilige Fanggenehmigung eindeutig anzugeben sind.
10. Am Ende der Fangsaison übermittelt jedes FÜZ eines Flaggenstaats die Fangstatistiken für im Rahmen dieser Flexibilitätsregelung gefangenen pelagischen Rotbarsch an die grönländischen Behörden.
Anlage 6
Verarbeitung personenbezogener Daten
1.Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1.1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels des Abkommens über nachhaltige Fischerei sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer oder Standortdaten;
b) „Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
c) „übermittelnde Behörde“: die Behörde, die personenbezogene Daten übermittelt;
d) „empfangende Behörde“: die Behörde, die personenbezogene Daten empfängt;
e) „Datenschutzverletzung“: eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
f) „Weiterübermittlung“: Übermittlung personenbezogener Daten durch eine empfangende Vertragspartei an eine Stelle, die keine Vertragspartei dieses Protokolls ist (im Folgenden „Dritte“);
g) „Aufsichtsbehörde“: unabhängige Behörde, die für die Überwachung der Anwendung dieser Bestimmungen zuständig ist, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen.
1.2. Geltungsbereich
Zu den von diesem Protokoll betroffenen Personen gehören die natürlichen Personen, die Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind, ihre Vertreter, der Kapitän und die Besatzung an Bord der im Rahmen des Protokolls eingesetzten Fischereifahrzeuge.
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls, insbesondere in Bezug auf Anträge auf Fanggenehmigungen, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der illegalen Fischerei, werden möglicherweise folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet:
— Kennzeichen und Kenndaten des Schiffs,
— Daten über die Tätigkeiten eines Schiffs, seine Position und Bewegungen, seine Fischereitätigkeit oder eine mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Kontrollen, Inspektionen oder Beobachter erhoben werden,
— Angaben zum Schiffseigner/zu den Schiffseignern oder seinem/ihren Vertreter(n), z. B. Name, Staatsangehörigkeit, Geschäftsdaten und Geschäftskonto,
— Angaben zum örtlichen Bediensteten wie Name, Staatsangehörigkeit und berufliche Kontaktdaten,
— Angaben zu Schiffskapitän und Besatzungsmitgliedern, wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und im Falle des Kapitäns die Kontaktdaten;
— Angaben zu den an Bord genommenen Fischern, wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung und Gesundheitsbescheinigung.
1.3. Zuständige Behörden
Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind die Europäische Kommission und die Behörde des Flaggenmitgliedstaats für die Union sowie Grönland.
2.Garantien für den Schutz personenbezogener Daten
2.1. Zweckbindung und Datenminimierung
Die im Rahmen dieses Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen angemessen, sachdienlich und auf das für die Durchführung des Protokolls notwendige Maß beschränkt sein, also auf die Bearbeitung von Fanggenehmigungen und die Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten von EU-Schiffen. Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen dieses Protokolls nur für die im Protokoll festgelegten spezifischen Zwecke aus.
Die erhaltenen Daten dürfen nicht für einen anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck verarbeitet werden oder werden anonymisiert.
Auf Anfrage unterrichtet die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über die Verwendung der übermittelten Daten.
2.2. Richtigkeit der Daten
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Protokolls übermittelten personenbezogenen Daten richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechend den Informationen der übermittelnden Behörde regelmäßig aktualisiert werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten nicht richtig sind, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit und nimmt die erforderlichen Korrekturen und Aktualisierungen vor.
2.3. Begrenzung der Speicherdauer
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, zu dem sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist. Sie werden spätestens ein Jahr nach Ablauf dieses Protokolls gestrichen, es sei denn, sie sind zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Kapitel 12 des grönländischen Fischereigesetzes (Gesetz Nr. 29 vom 23. Mai 2024 über die Fischerei) oder zur Verfolgung von Verstößen, Inspektionen oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In letzterem Fall können die Daten so lange gespeichert werden, wie dies für die Weiterverfolgung des Verstoßes oder der Inspektion erforderlich ist, oder bis das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig abgeschlossen ist. Personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Kapitel 12 erforderlich sind, werden spätestens fünf Jahre, nachdem die Daten im Rahmen dieses Protokolls erhoben wurden, gelöscht.
Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, werden sie anonymisiert.
2.4. Sicherheit und Vertraulichkeit
Die personenbezogenen Daten werden in einer Weise verarbeitet, die ihre angemessene Sicherheit gewährleistet, wobei den besonderen Risiken der Verarbeitung Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigtem Schaden. Die für die Verarbeitung zuständigen Behörden gehen gegen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um mögliche nachteilige Auswirkungen einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu verhindern und etwaige nachteilige Auswirkungen zu mindern. Die empfangende Behörde unterrichten die übertragende Behörde unverzüglich über diesen Verstoß und die Behörden gewähren einander die erforderliche und rechtzeitige Unterstützung, damit jede ihren aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erwachsenden Verpflichtungen aus ihren nationalen Rechtsvorschriften nachkommen kann.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung den Bestimmungen des Protokolls entspricht.
2.5. Berichtigung oder Löschung
Die beiden Vertragsparteien stellen sicher, dass die übertragende und die empfangende Behörde alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, wenn die Verarbeitung nicht im Einklang mit diesem Protokoll steht, insbesondere weil die Daten nicht angemessen, sachdienlich oder richtig sind oder über den Zweck der Verarbeitung hinausgehen.
Beide Parteien müssen einander über jede Berichtigung oder Löschung unterrichten.
2.6. Transparenz
Die Vertragsparteien stellen durch eine individuelle Benachrichtigung und die Veröffentlichung dieses Abkommens auf ihren Websites sicher, dass die betroffenen Personen über Folgendes informiert werden: die Kategorien der übermittelten und weiterverarbeiteten Daten, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, das für die Übermittlung verwendete einschlägige Instrument, den Zweck der Verarbeitung, Dritte oder Kategorien von Dritten, an die die Informationen weitergegeben werden könnten, ihre individuellen Rechte und die Mechanismen, über die sie ihre Rechte ausüben und Abhilfe erwirken können, sowie die Kontaktdaten für die Einreichung einer Klage oder einer Beschwerde.
2.7. Weiterübermittlung
Die empfangende Behörde übermittelt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen personenbezogenen Daten nur dann an einen Dritten, der in einem anderen Land als den Flaggenmitgliedstaaten niedergelassen ist, wenn dies durch ein wichtiges Ziel von öffentlichem Interesse gerechtfertigt ist, das auch in dem für die übermittelnde Behörde geltenden Rechtsrahmen anerkannt ist, und wenn die übrigen Anforderungen der Anlage (insbesondere in Bezug auf Zweckbindung und Datenminimierung) erfüllt sind, und
a) wenn für das Land, in dem der Dritte oder die internationale Organisation ansässig ist, ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 (Angemessenheitsbeschluss) gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, oder
b) in besonderen Fällen, wenn eine solche Übermittlung erforderlich ist, damit die übermittelnde Behörde ihren Verpflichtungen gegenüber regionalen Fischereiorganisationen nachkommen kann, oder
c) in Ausnahmefällen und sofern dies für notwendig erachtet wird, wenn sich der Dritte verpflichtet, die Daten nur für den bzw. die spezifischen Zweck(e) zu verarbeiten, für den/die sie weiterübermittelt werden, und sie unverzüglich zu löschen, sobald die Verarbeitung für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist.
3.Rechte betroffener Personen
3.1. Zugang zu personenbezogenen Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person muss die empfangende Behörde
a) der betroffenen Person bestätigen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht;
b)Angaben zum Zweck der Verarbeitung, zu den Kategorien personenbezogener Daten, zur Speicherfrist (sofern möglich), zum Recht auf Berichtigung/Streichung, zum Beschwerderecht usw. machen;
c)eine Kopie der personenbezogenen Daten bereitstellen;
d)allgemeine Informationen über die bestehenden Garantien bereitstellen.
3.2. Berichtigung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person berichtigt die empfangende Behörde deren personenbezogene Daten, wenn diese unvollständig, falsch oder veraltet sind.
3.3. Streichung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person muss die empfangende Behörde
a)diese Person betreffende personenbezogene Daten löschen, die in einer Weise verarbeitet wurden, die nicht mit den in diesem Protokoll festgelegten Garantien vereinbar ist;
b)die Person betreffende personenbezogene Daten löschen, die für die Zwecke, für die sie rechtmäßig verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind;
c)die Verarbeitung personenbezogener Daten einstellen, wenn die betroffene Person aus Gründen, die sich auf ihre besondere Situation beziehen, Widerspruch dagegen erhebt, es sei denn, es liegen zwingende berechtigte Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
3.4. Verfahren
Die empfangende Behörde beantwortet einen Antrag einer betroffenen Person auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie deren Berichtigung und Löschung innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die empfangende Behörde kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie die Erhebung angemessener Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten oder die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismäßigen Antrags.
Wird der Antrag einer betroffenen Person abgelehnt, so ist diese von der empfangenden Behörde über die Gründe für die Ablehnung zu informieren.
3.5. Einschränkungen
Die genannten Rechte können eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist, um Straftaten zu verhindern, festzustellen, aufzuklären und zu verfolgen.
Diese Rechte können auch eingeschränkt werden, um die Durchführung von Kontroll-, Überwachungs- oder Regulierungsaufgaben zu gewährleisten, die – wenn auch nur gelegentlich – mit der Ausübung öffentlicher Gewalt einhergehen.
Unter denselben Bedingungen können sie auch zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer eingeschränkt werden.
4.Unabhängige Überwachung und Rechtsbehelfe
4.1. Unabhängige Überwachung
Ob die Verarbeitung personenbezogener Daten mit diesem Protokoll im Einklang steht, muss von einer externen oder internen Stelle, die eine unabhängige Aufsicht ausübt und mit Ermittlungs- und Rechtsbehelfsbefugnissen ausgestattet ist, unabhängig überwacht werden.
4.2. Aufsichtsbehörden
Für die Union wird diese Aufsicht vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ausgeübt, wenn die Verarbeitung in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt, oder von der jeweiligen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn die Verarbeitung in die Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats fällt.
Für Grönland ist die dänische Datenschutzbehörde (Datatilsynet) zuständig.
Die genannten Behörden bearbeiten und entscheiden Beschwerden betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Protokolls effizient und zeitnah.
4.3. Rechtsbehelfe
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass gemäß ihrer Rechtsordnung eine betroffene Person, die der Auffassung ist, dass eine Behörde die in Artikel 11 und in dieser Anlage festgelegten Garantien nicht eingehalten hat, oder die der Auffassung ist, dass der Schutz ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurde, vor einem Gericht oder einer gleichwertigen Stelle Rechtsmittel gegen diese Behörde einlegen kann, soweit dies nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
Insbesondere können Beschwerden gegen eine der beiden Behörden an den EDSB im Falle der Europäischen Kommission und an die dänische Datenschutzbehörde im Falle von Grönland gerichtet werden. Darüber hinaus können mit bestimmten Beschwerden gegen eine der beiden Behörden der Gerichtshof der Europäischen Union im Falle der Europäischen Kommission und die Gerichte von Grönland im Falle Grönlands befasst werden.
Im Falle einer Klage oder Beschwerde einer von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person gegen die übermittelnde Behörde, die empfangende Behörde oder beide Behörden unterrichten die Behörden einander über diese Klage oder Beschwerde und bemühen sich nach besten Kräften, die Klage bzw. Beschwerde schnellstmöglich gütlich beizulegen.
4.5. Unterrichtung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien unterrichten einander über Beschwerden, die bei ihnen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Protokoll eingehen, und über deren Beilegung.
5.5. Überprüfung
Erforderlichenfalls können die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Strategien und Verfahren für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu überprüfen und zu bestätigen, dass die in Artikel 11 und dieser Anlage festgelegten Garantien im Gemischten Ausschuss wirksam umgesetzt werden.
6.6. Aussetzung der Datenübermittlung
Die übermittelnde Vertragspartei kann die Übermittlung personenbezogener Daten aussetzen oder beenden, wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, Streitigkeiten über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Anlage gütlich beizulegen, bis sie der Auffassung ist, dass die Angelegenheit von der empfangenden Vertragspartei zufriedenstellend gelöst wurde. Bereits übermittelte Daten werden weiterhin im Einklang mit dieser Anlage verarbeitet.