EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.10.2024
COM(2024) 480 final
2024/0284(BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland und Italien im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Jahr 2024
BEGRÜNDUNG
1Kontext des Vorschlags
Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „EUSF“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (im Folgenden „EUSF-Verordnung“) in Höhe von 116 031 553 EUR, um Deutschland und Italien nach den Naturkatastrophen (Überschwemmungen), die sich 2024 ereignet haben, zu helfen.
Dieser Beschluss zur Inanspruchnahme wird gemeinsam mit der Mittelübertragung Nr. DEC 14/2024 vorgelegt, in der vorgeschlagen wird, den Betrag von 116 031 553 EUR aus der Reservelinie der Europäischen Solidaritätsreserve sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen auf die operative Haushaltslinie des EUSF zu übertragen.
2Informationen und Voraussetzungen
2.1Deutschland – Katastrophe größeren Ausmaßes: Überschwemmungen in Süddeutschland im Mai 2024
Am 30. Mai 2024 wurde Deutschland von sintflutartigen Regenfällen getroffen, die Anfang Juni extreme Überschwemmungen in Süddeutschland verursachten.
In der Folge beantragte Deutschland finanzielle Unterstützung aus dem EUSF.
(1)Am 20. August 2024 stellte Deutschland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen in Süddeutschland im Mai 2024.
(2)Deutschland hat innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 30. Mai 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF beantragt. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.
(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.
(4)Die deutschen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten unmittelbaren Gesamtschaden auf 4 139,9 Mio. EUR. Die Kommission hat 4 131,6 Mio. EUR als plausiblen unmittelbaren Gesamtschaden akzeptiert. Dieser Betrag übersteigt den Schwellenwert für eine „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ für Deutschland von 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, was 3,8 Mrd. EUR zu Preisen von 2024 entspricht. Daher gilt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der EUSF-Verordnung.
(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.
(6)Deutschland hat nicht um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht.
(7)Am 30. Mai 2024 wurden die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg von sintflutartigen Regenfällen getroffen, die Anfang Juni extreme Überschwemmungen in Süddeutschland verursachten. Vielerorts überstiegen die Wasserstände historische Höchststände, und in 18 bayerischen Landkreisen wurde der Notstand ausgerufen. Bei der Flutkatastrophe kamen sechs Menschen ums Leben, und mehrere Dämme in der Region brachen, sodass mehrere Gemeinden evakuiert werden mussten und Rettungseinsätze erforderlich waren. Durch Überschwemmungen und Murengänge wurden Brücken, Schienennetze und Straßen beschädigt, was den Landverkehr in den betroffenen Gebieten beeinträchtigte. Der Zugverkehr war stark beeinträchtigt – in einem Fall entgleiste ein Expresszug, der 185 Fahrgäste beförderte, infolge eines Erdrutsches.
(8)Die deutschen Behörden haben keine Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert.
(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Deutschland auf 235 Mio. EUR geschätzt und nach der Art der Maßnahmen aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 132 Mio. EUR den größten Teil der Kosten der Soforthilfemaßnahmen aus. Der zweitgrößte Kostenfaktor sind die Instandsetzung der Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz von kulturellem Erbe (72,9 Mio. EUR). Der drittgrößte Teil der Kosten entfällt auf Notunterkünfte und Rettungsdienste (27,5 Mio. EUR). Die Kosten im Zusammenhang mit der Säuberung des von der Katastrophe betroffenen Gebiets belaufen sich auf 2,6 Mio. EUR.
(10)Die Richtlinie 2007/60/EG wurde in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz vollständig umgesetzt. Die Anwendung des Gesetzes wird auf Länderebene überwacht.
(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.
(12)Die deutschen Behörden gaben an, dass die versicherten Schäden in erster Linie private Haushalte und Unternehmen betreffen und dass Schäden im öffentlichen Sektor nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Für die geltend gemachten Schäden besteht nach Angaben der deutschen Behörden somit kein Versicherungsschutz.
2.2Italien – regionale Katastrophe: Überschwemmungen in der Region Aostatal
Die heftigen Stürme, die Italien am 29. Juni 2024 trafen, ließen Flüsse und Bäche in der autonomen Region Aostatal überlaufen.
In der Folge beantragte Italien finanzielle Unterstützung aus dem EUSF.
(1)Am 20. September 2024 stellte Italien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Soforthilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen in der autonomen Region Aostatal am 29. Juni 2024.
(2)Italien hat innerhalb der Frist von 12 Wochen nach dem ersten Schaden, der am 29. Juni 2024 durch die Katastrophe verursacht wurde, Unterstützung aus dem EUSF beantragt. Der Antrag enthält alle Informationen gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung.
(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.
(4)Im Antrag wurde das Ereignis als „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung bezeichnet; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Die italienischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 158,39 Mio. EUR. Dieser Betrag überschreitet den angegebenen geltenden Schwellenwert für „regionale Katastrophen“, der für die Region Aostatal im Jahr 2024 bei 71,05 Mio. EUR liegt.
(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 der EUSF-Verordnung verwendet werden.
(6)Italien hat nicht um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der EUSF-Verordnung ersucht.
(7)Die heftigen Stürme am 29. Juni 2024 gingen mit erheblichen Niederschlagsmengen einher, die die Flüsse und Bäche überlaufen ließen. Die sintflutartigen Überschwemmungen haben erhebliche Schäden an der Infrastruktur, Unterbrechungen von Diensten und die Isolierung von Gemeinden in der autonomen Region Aostatal verursacht. 58 % der Gemeinden im Aostatal waren von den Überschwemmungen betroffen. Etwa 66 % der gesamten Landfläche der Region wurden in Mitleidenschaft gezogen. Die Gemeinden Aymavilles, Cogne und Valtournenche traf das Hochwasser am stärksten. Mehr als 52 000 Einwohner und 4 800 Unternehmen waren unmittelbar von der Katastrophe betroffen.
(8)Die italienischen Behörden haben keine Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union angefordert. Die italienische Abteilung für Katastrophenschutz hat jedoch das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission über die Fortschritte beim Katastrophenmanagement auf dem Laufenden gehalten.
(9)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der EUSF-Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Italien auf 39 Mio. EUR geschätzt und nach mehreren Kategorien aufgeschlüsselt. Der Wiederaufbau der Infrastruktur und von Anlagen in den Bereichen Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit sowie Bildung macht mit Kosten in Höhe von 26,3 Mio. EUR den größten Teil der Kosten der Soforthilfemaßnahmen aus. Der zweitgrößte Kostenfaktor sind die Instandsetzung der Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz von kulturellem Erbe (10 Mio. EUR). Der drittgrößte Teil der Kosten steht in Zusammenhang mit der Säuberung des von der Katastrophe betroffenen Gebiets (1,7 Mio. EUR). Die Kosten im Zusammenhang mit Notunterkünften und Rettungsdiensten belaufen sich auf 0,7 Mio. EUR.
(10)Italien hat die Richtlinie 2007/60/EG durch das Gesetzesdekret Nr. 49 vom 23. Februar 2010 umgesetzt, in dem festgeschrieben ist, dass Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für Gebiete angenommen werden müssen, die nach demselben Rechtsakt ermittelt wurden. Darüber hinaus wurde vor dem 22. Dezember 2015 ein in Flussgebietseinheiten unterteilter Plan zum Management von Hochwasserrisiken genehmigt.
(11)Zum Zeitpunkt der Antragstellung lief gegen Italien kein Vertragsverletzungsverfahren in Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Art der Katastrophe.
(12)Die italienischen Behörden gaben an, dass für die geltend gemachten Kosten kein Versicherungsschutz besteht.
2.3Fazit
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und nach Prüfung der übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Anträgen Deutschlands und Italiens genannten Katastrophen die Bedingungen der EUSF-Verordnung für die Inanspruchnahme des EUSF erfüllen.
3Finanzierung
Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021‑2027 (im Folgenden „MFR-Verordnung“) ermöglicht die Inanspruchnahme des EUSF im Kontext der Solidaritäts- und Soforthilfereserve. In Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EUSF im Rahmen der Solidaritäts- und Soforthilfereserve festgelegt.
Da Solidarität der Hauptbeweggrund für die Einrichtung des EUSF war, sollte die Unterstützung nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Folglich sollte der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (vgl. Artikel 2 Absatz 2 der EUSF-Verordnung)) übersteigt, stärker bezuschusst werden als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Das bedeutet, dass sich der Beihilfebetrag für ein Land, das von einer Katastrophe betroffen ist, die die Voraussetzungen für eine „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ erfüllt, durch Summierung zweier Beträge berechnet: 2,5 % des Anteils des unmittelbaren Gesamtschadens bis zum Schwellenwert und 6 % des Anteils des unmittelbaren Gesamtschadens, der den Schwellenwert überschreitet.
Der Satz für die Festlegung der Beihilfebeträge für „regionale Naturkatastrophen“, die unter dem nationalen Schwellenwert liegen, beträgt 2,5 % des unmittelbaren Gesamtschadens.
Die Methode für die Berechnung der Beihilfen ist im Jahresbericht 2002-2003 über den EUSF dargelegt und wurde vom Europäischen Parlament sowie vom Rat gebilligt. Die Kommission schlägt der Haushaltsbehörde daher die Inanspruchnahme folgender Beträge für die Anträge Deutschlands und Italiens vor:
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Katastrophe
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Unmittelbarer Gesamtschaden
(in EUR)
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Angewandter Schwellenwert für Katastrophen
(in EUR)
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2,5 % des unmittelbaren Gesamtschadens bis zum Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes
(in EUR)
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6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes
(in EUR)
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2,5 % des unmittelbaren Gesamtschadens
(in EUR)
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Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung
(in EUR)
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Vorschuss
(in EUR)
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Zu zahlender Restbetrag
(in EUR)
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Deutschland – Überschwemmungen (Katastrophe größeren Ausmaßes)
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4 131 673 024
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3 880 820 000
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97 020 500
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15 051 181
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entfällt
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112 071 681
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entfällt
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112 071 681
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Italien (Aostatal) – Überschwemmungen (regionale Katastrophe)
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158 394 907
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71 054 400
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entfällt
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entfällt
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3 959 872
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3 959 872
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entfällt
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3 959 872
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INSGESAMT
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116 031 553
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entfällt
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116 031 553
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Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 wurde die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) in zwei getrennte Instrumente aufgeteilt: die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve. Die Europäische Solidaritätsreserve mit einer jährlichen Mittelausstattung von 1 016 Mio. EUR (zu Preisen von 2018, was 1 144,2 Mio. EUR zu Preisen von 2024 entspricht) wird zur Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen verwendet, die vom EUSF abgedeckt sind.
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 7 der EUSF-Verordnung und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der MFR-Verordnung sind 25 % der jährlichen Mittelzuweisung des EUSF (d. h. 286 Mio. EUR für 2024) am 1. Oktober jedes Jahres verfügbar.
Schließlich wurde gemäß Artikel 4a Absatz 4 der EUSF-Verordnung bereits der Betrag in Höhe von 50 Mio. EUR (an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen) für die Zahlung möglicher Vorschusszahlungen in den Gesamthaushaltsplan 2024 der EU eingestellt.
Daher beläuft sich der Höchstbetrag, der aus der Mittelzuweisung der Europäischen Solidaritätsreserve für 2024 für den EUSF – ausschließlich der Vorschusszahlungen – verwendet werden kann, auf 297 420 718 EUR, was ausreichend ist, um den Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu decken.
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Im Rahmen des EUSF 2024 verfügbarer Betrag:
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Gesamtbetrag der jährlichen Mittelzuweisung des EUSF für 2024 (einschl. der Tranche vom 1. Oktober)
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1 144 181 018
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Für Vorschusszahlungen vorgemerkte Mittel (-)
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50 000 000
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Im Rahmen des 1. Beschlusses über die Inanspruchnahme bereitgestellter Betrag (-)
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796 760 300
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Für die Inanspruchnahme verfügbarer Betrag (ausschl. Vorschusszahlungen)
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297 420 718
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Im Rahmen des 2. Beschlusses über die Inanspruchnahme für die Inanspruchnahme vorgeschlagener Betrag
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116 031 553
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Noch verfügbarer Betrag für Vorschusszahlungen
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12 926 996
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Verbleibender Betrag für künftige Anträge (einschl. Vorschusszahlungen)
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194 316 161
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Zu Informationszwecken: Im Jahr 2024 hat die Kommission von den bereits in den Gesamthaushaltsplan 2024 der EU eingestellten 50 Mio. EUR für Vorschusszahlungen schon einen Vorschuss in Höhe von 25 382 237 EUR an Griechenland im Hinblick auf die Überschwemmungen durch den Medicane „Daniel“ und einen Vorschuss in Höhe von 11 690 767 EUR an Frankreich im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in der ehemaligen Region Nord-Pas-de-Calais geleistet. Dementsprechend beläuft sich der verbleibende verfügbare Betrag für Vorschusszahlungen auf 12 926 996 EUR. Zusätzlich zu diesem Betrag verbleiben noch 297 420 718 EUR, sodass sich der Gesamtbetrag der verbleibenden verfügbaren Mittel auf 310 347 714 EUR beläuft. Nach der Annahme dieses Beschlusses über die Inanspruchnahme werden sich die verbleibenden verfügbaren Mittel auf 194 316 161 EUR belaufen. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der MFR-Verordnung kann jeglicher im Jahr 2024 nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung im Jahr 2025 in Anspruch genommen werden.
2024/0284 (BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland und Italien im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Jahr 2024
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, insbesondere auf Nummer 10,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2)Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 geänderten Fassung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(3)Am 20. August 2024 stellte Deutschland nach den Überschwemmungen in Süddeutschland im Mai 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(4)Am 20. September 2024 stellte Italien nach den Überschwemmungen in der autonomen Region Aostatal am 29. Juni 2024 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.
(5)Die oben genannten Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.
(6)Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Deutschland und Italien bereitzustellen.
(7)Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:
a)Deutschland wird ein Betrag in Höhe von 112 071 681 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Mai und Juni 2024 bereitgestellt.
b)Italien wird ein Betrag in Höhe von 3 959 872 EUR im Zusammenhang mit Überschwemmungen in der autonomen Region Aostatal am 29. Juni 2024 bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin