EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.3.2024
COM(2024) 460 final
2024/0072(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über eine kurzfristige Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten
{SWD(2024) 461 final}
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.3.2024
COM(2024) 460 final
2024/0072(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über eine kurzfristige Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten
{SWD(2024) 461 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Union (im Folgenden „EU“) und Ägypten haben vereinbart, ihre Beziehungen zu vertiefen und eine strategische und umfassende Partnerschaft für gemeinsamen Wohlstand, Stabilität und Sicherheit zu entwickeln, die auf dem gemeinsamen Interesse und auf gegenseitigem Vertrauen beruht und auf der schon bestehenden positiven Agenda für die Beziehungen zwischen der EU und Ägypten aufbaut. Gegenstand der strategischen und umfassenden Partnerschaft werden bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit sein, die in der Gemeinsamen Erklärung skizziert wurden und sich auf sechs Tätigkeitsfelder konzentrieren: politische Beziehungen, wirtschaftliche Stabilität, Investitionen und Handel, Migration, Sicherheit und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, demografische Entwicklung und Humankapital. Durch die Umsetzung der Zusammenarbeit in diesen Bereichen wird sich das volle Potenzial der Beziehungen zwischen der EU und Ägypten entfalten können.
Unterstützt wird diese Partnerschaft durch ein Finanzpaket mit kurz- und längerfristiger Unterstützung für die notwendige makrofinanzielle und sozioökonomische Reformagenda sowie höhere verfügbare Mittel zur Unterstützung von Investitionen in Ägypten und gezielte Unterstützung für die Umsetzung der verschiedenen strategischen Prioritäten.
Dieses Finanzpaket wird in einer durch Herausforderungen geprägten wirtschaftlichen Lage bereitgestellt, da Ägypten nach wie vor erheblichen ungedeckten Finanzbedarf aufweist. Vor diesem Hintergrund ersuchten die ägyptischen Behörden die EU am 12. März 2024 um Unterstützung durch eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „MFA“), nachdem am 6. März 2024 eine auf Arbeitsebene erzielte Vereinbarung mit dem Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) über eine verstärkte Erweiterte Fondsfazilität im Umfang von 8 Mrd. USD bekannt gegeben worden war.
Nachdem Ägypten in der Pandemie, auch dank der Reformen, die seit 2016 im Rahmen mehrerer IWF-Programme durchgeführt wurden, eine gewisse Widerstandsfähigkeit an den Tag gelegt hatte, hat sich seine makrofinanzielle Lage in den letzten Monaten merklich verschlechtert. In den letzten zwei Jahren hat sich der außenwirtschaftliche Druck verschärft und die Verschuldung Ägyptens weiter erhöht, worin auch eine schleppendere Umsetzung der Reformen zum Ausdruck kommt, die im Oktober 2022 auf Arbeitsebene mit dem IWF vereinbart wurden. Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der Angriffe der Terrororganisation Hamas vom 7. Oktober 2023 in Israel haben anhaltende Kapitalabflüsse und geringere Dienstleistungsexporte zur Folge, wobei insbesondere die Einnahmen aus dem Tourismus und dem Suezkanal eingebrochen sind. Dies stellt vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage Ägyptens, die durch wachsende Staatsschulden und hartnäckige Defizite gekennzeichnet ist, sowie des chronischen Leistungsbilanzdefizits des Landes eine besondere Herausforderung dar. Die großen Ratingagenturen haben die Ratings Ägyptens seit April 2023 herabgestuft und wiesen ägyptischen Staatsanleihen nach Ausbruch des Gaza-Kriegs schließlich Ratings unterhalb von „Investment Grade“ zu. Ägypten steht weiterhin vor überaus großen Herausforderungen. Dazu zählen die hohe Inflation, der verfestigte hohe Anteil des Staates an der Wirtschaft, Ineffizienzen auf dem Devisenmarkt und die Ausstrahlungseffekte des Gaza-Konflikts, wodurch die wirtschaftliche Stabilität Ägyptens weiter geschwächt und die Zahlungsbilanz- und Haushaltslage des Landes noch stärker unter Druck gesetzt wurde, während zugleich die allgemeine Anfälligkeit des Landes gegenüber externen Schocks zunahm.
Angesichts der Verschlechterung der regionalen Stabilität und der wichtigen Rolle Ägyptens in der Region sowie der auf Arbeitsebene erzielten Vereinbarung über ein neues IWF-Programm und nach eingehender Bewertung der Wirtschaftslage in Ägypten sowie im Zusammenhang mit der strategischen und umfassenden Partnerschaft zwischen Ägypten und der EU legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine neue kurzfristige Makrofinanzhilfe von bis zu 1 Mrd. EUR für Ägypten vor, die Bestandteil eines Makrofinanzhilfepakets von insgesamt bis zu 5 Mrd. EUR an Darlehen sein soll.
Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde Ägypten helfen, seine verbleibende Außenfinanzierungslücke, die im Zusammenhang mit dem neuen IWF-Programm für den Zeitraum 2024-2027 auf 17,7 Mrd. USD geschätzt wird, teilweise zu decken. Besonders akut ist der Finanzierungsbedarf in der zweiten Jahreshälfte 2024, denn nach Schätzungen des IWF ist für das bevorstehende Haushaltsjahr (HJ, Juli-Juni) 2024/25 mit einer erheblichen Finanzierungslücke von insgesamt schätzungsweise 9,3 Mrd. USD zu rechnen. Aus diesem Grund muss zwingend sichergestellt werden, dass noch vor Ende dieses Jahres im Wege der Makrofinanzhilfe ein erster erheblicher Beitrag geleistet werden könnte. In Anbetracht der Sachzwänge, die sich durch das baldige Ende der Legislaturperiode des Parlaments ergeben, und des Umstands, dass die vollumfängliche Inkraftsetzung der Makrofinanzhilfe noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, zumal noch politische Reformen als Grundlage für die Hilfe vereinbart werden müssen, scheint dies nicht möglich, wenn der Beschluss nach Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen würde. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, für den vorliegenden ersten Teil des Makrofinanzhilfepakets ausnahmsweise auf Artikel 213 AEUV zurückzugreifen, wonach der Beschluss nur vom Rat erlassen wird.
Die Auszahlung würde in einer einzigen Tranche erfolgen, deren Freigabe strikt an zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung sowohl des IWF-Programms als auch einer Reihe von politischen Maßnahmen geknüpft wäre, die zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden zu vereinbaren und in einer Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding, im Folgenden „MoU“) niederzulegen sind. Das MoU könnte grundsätzlich Reformen zur Förderung der Rolle des Privatsektors in der Wirtschaft, Reformen der Geld- und Wechselkurspolitik, weitere Reformen der öffentlichen Finanzverwaltung und Verbesserungen der sozialen Absicherungsmechanismen enthalten.
Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert, ist die Kommission – auch auf der Grundlage der Bewertung der politischen Lage durch den Europäischen Auswärtigen Dienst – der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Vorbedingungen für die vorgeschlagene MFA-Maßnahme erfüllt sind, wobei die Fortschritte bei der politischen Vorbedingung kontinuierlich überwacht werden sollen, um sicherzugehen, dass die Erfüllung der Kriterien auf einem zufriedenstellenden Weg ist.
•Allgemeiner Kontext
Das Wachstum hat sich sowohl wegen binnen- als auch wegen außenwirtschaftlicher Faktoren verlangsamt. Nach einer kräftigen Erholung von der Pandemie mit einem Plus von 6,7 % im Haushaltsjahr 21/22 verringerte sich das reale BIP-Wachstum im Haushaltsjahr 22/23 auf 3,8 % und ging im Quartal Juli bis September 2023 weiter auf 2,6 % gegenüber dem Vorjahr zurück. Die hohe Inflation, die Unsicherheit um den Wechselkurs und die schleppende Reformumsetzung bremsten den Konsum und die Investitionstätigkeit. Die vormals kräftigen Dienstleistungsexporte sind unter Druck geraten, da sich der Gaza-Konflikt auf den Tourismus niederschlägt und die Huthi-Angriffe im Roten Meer zu einem Rückgang der Suezkanal-Einnahmen geführt haben. Die am Einkaufsmanagerindex gemessene Wirtschaftstätigkeit des privaten Sektors (ohne Öl) blieb im Januar 2024 rückläufig, da sich die Auftragslage verschlechterte und die Produktion schrumpfte. Die Geschäftserwartungen verschlechterten sich unter dem Einfluss einer schwächelnden Kundennachfrage. Bis Dezember 2023 ging die Arbeitslosigkeit leicht auf 6,9 % zurück.
Die Inflation blieb hoch, auch vor dem Hintergrund eines volatilen Parallelwechselkurses, der in weiten Teilen des Jahres 2023 und Anfang 2024 erheblich vom nahezu stabilen amtlichen Wechselkurs abwich. Die Verbraucherpreisinflation lag im Januar 2024 bei 29,8 % gegenüber dem Vorjahr, nachdem sie im Jahresdurchschnitt 2023 bei 33,8 % gelegen hatte. Vor allem aber war der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln trotz einer gewissen Verlangsamung mit 47,9 % im Januar nach wie vor hoch, wobei die entsprechenden Ausgaben etwa ein Drittel des Verbraucherkorbs ausmachen. Rund 30 % der Bevölkerung lebten schon vor der aktuellen Krise in Armut und sind dadurch vom erhöhten Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln besonders betroffen. Die amtlichen Währungsreserven erhöhten sich leicht auf 35,3 Mrd. USD und deckten damit im Januar die Importe von rund 7 ½ Monaten, während sich das Netto-Auslandsvermögen des Finanzsystems im Dezember 2023 mit insgesamt 27,2 Mrd. USD im Minus befand. Beide Positionen dürften sich durch die Zuflüsse aufgrund der am 23. Februar 2024 angekündigten Investitionen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) im Umfang von 35 Mrd. USD und der neuen flexiblen Wechselkursregelung verbessern. Da der amtliche Wechselkurs nach der letzten Abwertung vom Februar 2023 bis März 2024 auf rund 31 Ägyptische Pfund je US-Dollar festgesetzt wurde, führten Devisenengpässe zu einem wachsenden Parallelmarkt mit Wechselkursen zwischen 50 und 70 EGP je USD. Als am 6. März 2024 die auf Arbeitsebene erzielte Vereinbarung mit dem IWF unterzeichnet wurde, setzten die Behörden eine flexible Wechselkursregelung in Kraft, woraufhin sich das EGP bei rund 50 EGP je USD einpendelte. Die ägyptische Zentralbank flankierte den Übergang zu einem flexiblen Wechselkurs, indem sie die Zinsen um deutliche 600 Basispunkte anhob, um die Inflation im Zaum zu halten.
Die öffentliche Finanzlage bleibt überaus schwierig. Das Haushaltsdefizit verschlechterte sich durch immer schneller steigende Zinszahlungen, und die Staatsverschuldung bleibt hoch. Das Haushaltsdefizit verharrte im Haushaltsjahr 22/23 weitgehend unverändert bei rund 6 % des BIP. In der ersten Hälfte des Haushaltsjahres 23/24 (Juli bis Dezember 2023) erhöhte sich das Defizit gegenüber dem Vorjahr jedoch um nominal 75,3 %, da die Ausgaben schneller stiegen als die Einnahmen, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass sich die Zinszahlungen verdoppelt haben und inzwischen sage und schreibe 97,8 % der im selben Zeitraum erzielten gesamten Haushaltseinnahmen aufzehrten. Für das Haushaltsjahr 23/24 dürften die Zinszahlungen laut IWF 87,2 % der gesamten Haushaltseinnahmen ausmachen. Das Haushaltsdefizit belief sich im Haushaltsjahr 23/24 auf insgesamt 6,3 % des BIP. Der öffentliche Schuldenstand machte zum Ende des Haushaltsjahres 22/23 95,9 % des BIP aus, gegenüber 88,5 % im vorangehenden Haushaltsjahr, und erreichte damit den höchsten Stand seit 2017. Den Projektionen zufolge wird er in diesem Haushaltsjahr auf 96,4 % ansteigen.
Die Leistungsbilanz verbesserte sich zwar, doch gehen von den Krisen in der Region erhebliche Risiken aus. Derweil dürften sich die Importe durch das Investitionsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten erhöhen. Nach einem Defizit von 3,5 % im Haushaltsjahr 21/22 verringerte sich das Leistungsbilanzdefizit im letzten Haushaltsjahr auf 1,2 % und verbesserte sich im Quartal Juli-September 2023 nominal um weitere 12 % gegenüber dem Vorjahr. Während die Einnahmen aus dem Tourismus und dem Suezkanal kräftige Unterstützung leisteten, gingen die Warenausfuhren zurück. Die Auslandsüberweisungen ließen stark nach, da im Ausland lebende Ägypter den überbewerteten amtlichen Wechselkurs mieden. Der drastische Einbruch bei den Importen trug dazu bei, das Gesamtdefizit in Grenzen zu halten. Hochfrequenzdaten lassen darauf schließen, dass die üblicherweise hohen Einnahmen aus dem Tourismus und dem Suezkanal inzwischen besonders stark vom Gaza-Konflikt und den Angriffen im Roten Meer in Mitleidenschaft gezogen wurden und die damit verbundenen Abwärtsrisiken erheblich bleiben. Die Vereinheitlichung des zuvor fragmentierten Wechselkurssystems dürfte dazu beitragen, die Auslandsüberweisungen in die offiziellen Kanäle zurückzuholen. Zugleich dürfte die Umsetzung des Investitionsabkommens mit den VAE Anfang 2025 den Einfuhren Auftrieb geben.
Im Haushaltsjahr 22/23 hat Ägypten sein Ziel, 10 Mrd. USD an ausländischen Direktinvestitionen ins Land zu holen, fast erreicht, was einem Anstieg um 12,3 % gegenüber dem Haushaltsjahr 21/22 entspricht. Dazu wurden auch im Rahmen der neuen Politik für Staatseigentum öffentliche Vermögenswerte veräußert. Das Investitionsabkommen mit den VAE wird den ausländischen Direktinvestitionen einen weiteren Schub geben, wenngleich noch unklar ist, ob die staatlich gelenkten Investitionen des Staatsfonds Emirati auch marktbestimmte Investitionen aus anderen Quellen anstoßen werden. Die Rückkehr der Portfolioinvestitionen, einer ehemals bedeutenden, wenn auch volatilen Quelle harter Währung, lässt noch auf sich warten, nachdem mit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ein massiver Abfluss eingesetzt hatte, der eine große Anfälligkeit Ägyptens widerspiegelt. Der bisherige Reformstau im Inland, insbesondere auch was die längst überfällige Vereinheitlichung des Wechselkurses angeht, und die jüngste Ungewissheit aufgrund des Gaza-Krieges dürften Kapitalzuflüsse zusätzlich abgeschreckt haben. Moody’s hat den Ausblick für ägyptische Staatsanleihen Mitte Januar 2024 von stabil auf negativ abgesenkt und dabei auf die Risiken der wachsenden Zinszahlungen, der Neujustierung des Wechselkurses und des zunehmenden außenwirtschaftlichen Drucks verwiesen. Anfang Oktober 2023 stuften Moody‘s, S&P und Fitch ägyptische Staatsanleihen wegen der Rekordinflation, des chronischen Devisenmangels und der wachsenden Staatsverschuldung allesamt unterhalb von Investment Grade ein.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Entfällt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die EU und Ägypten haben im Laufe der Jahre enge politische und wirtschaftliche Beziehungen aufgebaut, die mit dem 2004 vollumfänglich in Kraft getretenen Assoziierungsabkommen förmlich verankert wurden. Diese Beziehungen haben kürzlich durch die Annahme der „Erneuerten Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“ vom Februar 2021 und die anschließende Annahme der Prioritäten der Partnerschaft EU-Ägypten 2021-2027 auf der 9. Tagung des Assoziationsrates vom Juni 2022 neue Impulse erhalten. Die Prioritäten der Partnerschaft stecken den politischen Rahmen bis 2027 ab und erstrecken sich auf drei große Handlungsfelder: i) nachhaltige Modernisierung der ägyptischen Wirtschaft, ii) Stärkung der Zusammenarbeit in außenpolitischen Fragen, iii) Gewährleistung von Stabilität durch Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Terrorismusbekämpfung, Migration und Förderung der Menschenrechte. Auch das Mehrjahresrichtprogramm EU-Ägypten (2021-2027), in dem die EU ihre Programmplanung für Ägypten festgelegt hat, stützt sich auf diese Partnerschaftsprioritäten.
Die wirtschaftlichen Verbindungen Ägyptens zur EU sind ebenfalls gut entwickelt. Bei Einfuhren wie Ausfuhren ist die EU nach wie vor wichtigster Handelspartner Ägyptens und einer seiner größten Investoren. Im Jahr 2022 hat Ägypten sein Handelsbilanzdefizit gegenüber der EU durch höherer Ausfuhren, insbesondere von Öl, Gas und Düngemitteln, verringert. Im Einklang mit der Mitteilung über die Überprüfung der Handelspolitik der EU vom Februar 2021 ist die EU dafür offen, mit Ägypten darauf hinzuarbeiten, dass die bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen modernisiert werden, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die Handels- und Wettbewerbsbestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Ägypten vollumfänglich und in einer Weise umgesetzt werden, die die Erschließung des gesamten Potenzials ermöglicht.
Weiter vertieft werden dürfte die Zusammenarbeit im Rahmen der strategischen und umfassenden Partnerschaft für gemeinsamen Wohlstand, Stabilität und Sicherheit, die auf der zehnten Tagung des Assoziationsrates vom 23. Januar 2024 bestätigt wurde. Sie wird sich auf spezifische Bereiche der Zusammenarbeit erstrecken, darunter politische Beziehungen, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten, makroökonomische Stabilität, nachhaltige Investitionen und nachhaltiger Handel, Energie, Wasser, Ernährungssicherheit und Klimawandel, Migration sowie Sicherheit und Entwicklung des Humankapitals.
Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage (sofern verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind). Die Makrofinanzhilfe der EU würde die im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) sowie im Rahmen anderer EU-Programme mobilisierten nicht rückzahlbaren Finanzhilfen ergänzen. Die EU-Makrofinanzhilfe würde die Einführung eines angemessenen Rahmens für die makroökonomische Politik und für Strukturreformen durch die ägyptischen Behörden unterstützen und damit den Mehrwert und die Wirksamkeit der – auch über andere Instrumente erfolgenden – Finanzierungsmaßnahmen der EU insgesamt erhöhen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 213 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“). Angesichts der erheblichen Finanzierungslücke von insgesamt schätzungsweise 9,3 Mrd. USD im anstehenden Haushaltsjahr 2024/25 ist der Finanzierungsbedarf Ägyptens in der zweiten Jahreshälfte 2024 besonders akut, weshalb zwingend sichergestellt werden muss, dass die MFA-Unterstützung noch vor Jahresende ausgezahlt werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn der Beschluss nach Artikel 212 AEUV im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens von Parlament und Rat erlassen würde, da es zum einen den Sachzwängen aufgrund des baldigen Endes der Legislaturperiode des Parlaments und zum anderem dem Umstand Rechnung zu tragen gilt, dass die vollumfängliche Inkraftsetzung der Makrofinanzhilfe noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, zumal noch eine Reihe von politischen Reformen als Grundlage für die Hilfe vereinbart werden muss. Deshalb ist es gerechtfertigt, auf Artikel 213 AEUV zurückzugreifen, wonach der Beschluss – unbeschadet künftiger MFA-Maßnahmen – vom Rat erlassen werden kann.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, denn das Ziel, die kurzfristige makroökonomischen Stabilität in Ägypten wiederherzustellen, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden und ist auf Ebene der Europäischen Union besser zu verwirklichen. Hauptgründe sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den Gebern, um eine möglichst umfangreiche und wirksame Unterstützung für das Land zu erreichen.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.
Wie gesagt, wäre die mit diesem Beschluss vorgeschlagene MFA-Maßnahme der erste Teil eines MFA-Pakets im Gesamtumfang von bis zu 5 Mrd. EUR, das sich aus der vorliegenden MFA-Maßnahme von bis zu 1 Mrd. EUR und einer zweiten regulären MFA-Maßnahme von bis zu 4 Mrd. EUR 1 zusammensetzen würde. Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der EFF-Vereinbarung angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden vorgeschlagenen neuen Makrofinanzhilfemaßnahmen die für den Zeitraum HJ 24/25 bis HJ 26/27 geschätzte verbleibende Finanzierungslücke zu 56,7 % schließen würde. Werden die von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagten Finanzhilfen für Ägypten berücksichtigt, entspricht dies der gängigen Lastenteilungspraxis bei Makrofinanzhilfen (für ein Land mit einem Assoziierungsabkommen würde die Obergrenze gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Oktober 2002 bei 60 % liegen).
•Wahl des Instruments
Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um die makroökonomischen Ziele zu erreichen. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe bestünde gegenüber anderen EU-Instrumenten darin, dass der externe Finanzierungsdruck gelindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung breit angelegter Strukturreformen geleistet würde. Indem die Makrofinanzhilfe zur Schaffung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens beiträgt, kann sie die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Instrumente in Ägypten finanziert werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung Ägyptens. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung der Makrofinanzhilfe haben sich die Dienststellen der Kommission mit dem IWF und der Weltbank beraten, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme aufgelegt haben und neue vorbereiten. Am 12. März 2024 konsultierte die Kommission den alternierenden Wirtschafts- und Finanzausschuss, der den Vorschlagsentwurf billigte. Auch stand die Kommission in regelmäßigem Kontakt mit den ägyptischen Behörden.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU, EU, Euratom) 2018/1046 2 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) werden die Dienststellen der Kommission rechtzeitig vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren Ägyptens durchführen, um sich zu vergewissern, dass die bestehenden Verfahren für die Verwaltung der Programmhilfe, einschließlich der Makrofinanzhilfe, angemessene Garantien bieten.
•Folgenabschätzung
Die Makrofinanzhilfe der EU ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Drittländern angegangen werden. Nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final) ist für diesen MFA-Vorschlag keine Folgenabschätzung erforderlich, da es politisch geboten ist, in einer Situation, die eine rasche Reaktion erfordert, umgehend zu handeln.
Generell bauen die Makrofinanzhilfevorschläge der Kommission auf Erkenntnissen auf, die aus Ex-post-Bewertungen früherer Maßnahmen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Die vorliegende Makrofinanzhilfemaßnahme wird mit dem damit verknüpften wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramm die kurzfristige Finanzierungslücke Ägyptens mindern helfen und politische Maßnahmen fördern, die auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums abzielen und damit das vom Exekutivdirektorium des IWF anzunehmende erweiterte Programm ergänzen. Die politischen Auflagen sollten darauf abstellen, einige der grundlegenden Schwächen anzugehen, die sich im Laufe der Jahre in der Wirtschaft und dem System der wirtschaftspolitischen Steuerung Ägyptens manifestiert haben. Mögliche Bereiche für die politischen Reformmaßnahmen wären grundsätzlich Reformen zur Stärkung des Privatsektors, Reformen der Geld- und Wechselkurspolitik, weitere Reformen der öffentlichen Finanzverwaltung und Verbesserungen bei den sozialen Absicherungsmechanismen, womit die Grundlagen für den zweiten Teil des MFA-Pakets geschaffen und andere Anstrengungen, die im Rahmen der umfassenden und strategischen Partnerschaft unterstützt werden, ergänzt würden.
•Grundrechte
Länder, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, kommen für eine Makrofinanzhilfe infrage. Voraussetzung für eine Makrofinanzhilfe sind unter anderem wirksame demokratische Mechanismen, insbesondere auch ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte. Im vorliegenden Fall würden von Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Erfüllung dieser Kriterien verlangt.
Im Bereich der Menschenrechte bestehen in Ägypten nach wie vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere was den Schutz der Grundfreiheiten, die Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit angeht. Allerdings ist die politische Führung in Ägypten in den letzten Jahren verschiedene Schritte gegangen, um der Achtung der Menschenrechte einen höheren Stellenwert einzuräumen: Sie hat den Ausnahmezustand (außer in bestimmten Gebieten auf der Sinai- Halbinsel) aufgehoben, erstmals eine Nationale Strategie für Menschenrechte auf den Weg gebracht, den Präsidentenamnestie-Ausschuss wieder eingesetzt, mehr als 1000 politische Gefangene freigelassen und den Nationalen Dialog aufgenommen. Darüber hinaus hat Ägypten seine Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte mit der EU intensiviert und 2022 erstmals den Besuch des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in Kairo ermöglicht. Darüber hinaus engagiert sich Ägypten seit Kurzem in internationalen Foren und arbeitet mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) bei einem EU-finanzierten Projekt zusammen, das eine Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen zum Ziel hat und zwecks Stärkung einer Menschenrechtskultur in Ägypten Synergien bündeln soll. In seiner Nationalen Menschenrechtsstrategie hat Ägypten ferner seine Absicht bekundet, das Gesetz über die Untersuchungshaft zu reformieren, die Haftbedingungen zu verbessern, die Zahl der mit der Todesstrafe belegten Straftaten zu begrenzen und die Menschenrechtskultur in allen staatlichen Einrichtungen zu stärken. Nachdem die Fortschritte bisher auf institutioneller Ebene erzielt wurden, braucht es nun eine wirksame Umsetzung.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Ägypten einige wichtige Schritte zur Erfüllung der Kriterien unternommen hat. Zugleich muss die Umsetzung weiterhin wirksam vorankommen, insbesondere im Rahmen der Nationalen Menschenrechtsstrategie Ägyptens. Die Fortschritte werden während der gesamten Durchführung der Makrofinanzhilfe kontinuierlich überwacht, um sicherzustellen, dass die Erfüllung der Kriterien auf einem zufriedenstellenden Weg ist.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Da es sich um den ersten Teil eines MFA-Pakets von insgesamt bis zu 5 Mrd. EUR an Darlehen handelt, soll die vorgeschlagene MFA-Maßnahme für Ägypten im Umfang von bis zu 1 Mrd. EUR in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden, die in der zweiten Jahreshälfte 2024 freigegeben werden soll. Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sollen Mittel in Höhe von 9 % zurückgestellt werden, die im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ mit einem Gesamtbetrag von 90 Mio. EUR (Haushaltslinie 14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“) eingeplant werden.
Die Darlehen sollen als Tilgungsdarlehen mit einer tilgungsfreien Zeit und anschließenden Kapitalrückzahlungen in gleich großen Tranchen über einen längeren Zeitraum gewährt werden. Eine solche Darlehensstruktur ist sowohl für den Begünstigten von Vorteil, da sie die Rückzahlungen erleichtert, als auch für den Haushalt, da die Eventualverbindlichkeiten über einen langen Zeitraum verteilt werden.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Europäische Union stellt Ägypten in Form von mittel- bis langfristigen Darlehen eine Makrofinanzhilfe im Gesamtumfang von bis zu 1 Mrd. EUR zur Verfügung, die dazu beitragen wird, den im Jahr 2024 verbleibenden Finanzierungsbedarf Ägyptens zu decken. Die Finanzhilfe soll in einer einzigen Tranche ausgezahlt werden, sofern die politischen Maßnahmen fristgerecht umgesetzt werden und andere einschlägige Vorbedingungen erfüllt bleiben.
Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.
Die Kommission und die ägyptischen Behörden werden eine Grundsatzvereinbarung (Memorandum of Understanding) schließen, in der die mit der geplanten MFA-Maßnahme verbundenen Strukturreformmaßnahmen einschließlich ihrer zeitlichen Planung und Abfolge festgehalten werden. Außerdem wären die Auszahlungen, wie bei Makrofinanzhilfen üblich, insbesondere auch von zufriedenstellenden Überprüfungen im Rahmen des IWF-Programms abhängig. Die Kommission wird eng mit den ägyptischen Behörden zusammenarbeiten, um die Fortschritte bei den politischen Maßnahmen und den oben genannten Vorbedingungen zu überwachen.
2024/0072 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über eine kurzfristige Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 213,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die ägyptische Zahlungsbilanz ist inmitten der eskalierenden Spannungen in der Region verstärkt unter Druck geraten. Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf den besonders akuten Finanzierungsbedarf Ägyptens in der zweiten Jahreshälfte 2024 von größter Bedeutung, eine rasche und rechtzeitige finanzielle Unterstützung sicherzustellen. Damit die Finanzhilfe Ägypten noch im Jahr 2024 erreichen kann, ist es angemessen, ausnahmsweise das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 213 AEUV zu nutzen, auch um den ägyptischen Behörden genug Zeit für die Umsetzung der flankierenden Reformmaßnahmen zu geben, die noch vor der tatsächlichen Auszahlung von der Europäischen Kommission bewertet werden müssen.
(2)Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden „Ägypten“) werden im Rahmen des seit 2004 in Kraft getretenen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Ägypten ausgebaut. Auf der neunten Tagung des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 19. Juni 2022 haben die EU und Ägypten die jüngsten Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (2021-2027) angenommen. Mit den Partnerschaftsprioritäten wird abermals das gemeinsame Ziel bekräftigt, die gemeinsamen Herausforderungen der EU und Ägyptens anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität und nachhaltige Entwicklung auf beiden Seiten des Mittelmeers sicherzustellen. Das gemeinsame Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte bleibt die Grundlage der Partnerschaftsprioritäten, wie es auch im Mehrjahresrichtprogramm EU-Ägypten für den Zeitraum 2021-2027 zum Ausdruck kommt.
(3)Die Partnerschaftsprioritäten spiegeln das gemeinsame Bekenntnis der EU und Ägyptens zur Intensivierung der Zusammenarbeit zugunsten der ägyptischen „Strategie für nachhaltige Entwicklung – Vision 2030“ und die Entschlossenheit der EU wider, neue Impulse zu setzen, um die Partnerschaft mit ihrer südlichen Nachbarschaft zu stärken. So hat die EU namentlich in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2020 3 eine demokratische, stabilere, grünere und wohlhabendere südliche Nachbarschaft zur strategische Priorität erklärt. In der Agenda der EU für den Mittelmeerraum und ihrem Wirtschafts- und Investitionsplan für die südliche Nachbarschaft, die in der Gemeinsamen Mitteilung der EU über die südliche Nachbarschaft vom 9. Februar 2021 enthalten sind, werden die Ziele der EU dargelegt, eine langfristige, nachhaltige sozioökonomische Erholung und Resilienz zu erreichen sowie den grünen und den digitalen Wandel in der Region voranzubringen.
(4)Im Einklang mit den Partnerschaftsprioritäten setzen sich die EU und Ägypten dafür ein, die Rechenschaftspflicht, die Rechtsstaatlichkeit, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten sowie die Förderung der Demokratie, der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit als verfassungsmäßige Rechte aller ihrer Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Diese Bekenntnisse tragen zur Weiterentwicklung der Partnerschaft sowie zur nachhaltigen Entwicklung und Stabilität Ägyptens bei. Der verstärkte und konstruktive Dialog zwischen der EU und Ägypten im letzten Zeitraum hat den Weg zu einem ernsthafteren Dialog über Menschenrechtsfragen geebnet. Die Tagung des Unterausschusses für politische Fragen, Menschenrechte und Demokratie sowie internationale und regionale Fragen vom Dezember 2022 und die Tagung des Assoziationsausschusses vom Mai 2023 boten die institutionellen Plattformen für den Austausch über eine Reihe von Menschenrechtsfragen, an denen die EU weiterarbeiten und auf denen sie aufbauen möchte. Die Verbesserung der Menschenrechtslage in Ägypten wird sich auch positiv auf die Beziehungen zwischen der EU und Ägypten auswirken.
(5)Die Hilfe für Ägypten wird hauptsächlich über das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (im Folgenden „NDICI/Europa in der Welt“) finanziert. Die indikative Mittelzuweisung der Union für Ägypten im Rahmen des NDICI/Europa in der Welt für den ersten Zeitraum (2021-2024) des Mehrjahresrichtprogramms beläuft sich auf 240 Mio. EUR. Dies kommt zum laufenden Kooperationsportfolio im Umfang von 1,3 Mrd. EUR sowie anderen Budgethilfen und Sofortmaßnahmen im Umfang von 307 Mio. EUR hinzu, mit denen auf die Pandemie und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine reagiert wurde. Die Partnerschaftsprioritäten für den Zeitraum 2021-2027 sind im Mehrjahresrichtprogramm EU-Ägypten festgelegt, das in enger Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet wurde und drei große Bereiche abdeckt: i) nachhaltige wirtschaftliche Modernisierung und soziale Entwicklung, ii) Partner in der Außenpolitik und iii) Stärkung der Stabilität. Das Instrument NDICI/Europa in der Welt ersetzt das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI), in dessen Rahmen die EU im Zeitraum 2014-2020 bilaterale Unterstützung im Umfang von 756 Mio. EUR für Ägypten bereitstellte.
(6)Die EU ist sich der Schlüsselrolle Ägyptens für die regionale Sicherheit und Stabilität bewusst. Terrorismus, organisierte Kriminalität und Konflikte stellen gemeinsame Bedrohungen für unsere Sicherheit und das soziale Gefüge der Nationen auf beiden Seiten des Mittelmeers dar. Daher haben die EU und Ägypten ein gemeinsames Interesse daran, die bei den Partnerschaftsprioritäten hervorgehobene Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts – einschließlich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts – zu verstärken.
(7)Angesichts der geopolitischen Herausforderungen wie der Folgen der Angriffe der Terrororganisation Hamas vom 7. Oktober 2023 in Israel sowie des Konflikts in Sudan sowie der strategischen Bedeutung Ägyptens als größtes Land in der Region und als Säule der Stabilität im gesamten Nahen Osten hat die Union den Abschluss einer strategischen und umfassenden Partnerschaft mit Ägypten, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung skizziert wird, auf den Weg gebracht.
(8)Ziel der strategischen und umfassenden Partnerschaft mit Ägypten ist es, die politischen Beziehungen zwischen der EU und Ägypten zu einer strategischen Partnerschaft aufzuwerten und Ägypten in die Lage zu versetzen, seine Stabilisierungsfunktion in der Region auszufüllen. Die Partnerschaft soll dazu beitragen, die makroökonomische Widerstandsfähigkeit Ägyptens zu stärken, und die Umsetzung ehrgeiziger sozioökonomischer Reformen in einer Weise ermöglichen, die den im IWF-Programm für Ägypten vorgesehenen Reformprozess ergänzt und verstärkt. Wie in der Gemeinsamen Erklärung dargelegt, wird sich die Partnerschaft auf ein breites Spektrum an Politikmaßnahmen erstrecken, die sich auf sechs Tätigkeitsfelder konzentrieren: politische Beziehungen, wirtschaftliche Stabilität, Investitionen und Handel, Migration, Sicherheit und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, demografische Entwicklung und Humankapital.
(9)Unterstützt wird diese Partnerschaft durch ein 7,4 Mrd. EUR schweres Finanzpaket mit kurz- und längerfristiger Unterstützung für die notwendige makrofinanzielle und sozioökonomische Reformagenda sowie höhere verfügbare Mittel zur Unterstützung von Investitionen in Ägypten und gezielte Unterstützung für die Umsetzung der verschiedenen strategischen Prioritäten. Zu dem Unterstützungspaket gehören das Makrofinanzhilfepaket der EU im Umfang von bis zu 5 Mrd. EUR an Darlehen, das sich aus zwei Makrofinanzhilfemaßnahmen – einer kurzfristigen von bis zu 1 Mrd. EUR und einer eher mittelfristigen Maßnahme von bis zu 4 Mrd. EUR – zusammensetzt, Finanzierungsinstrumente wie Garantien sowie Mischfinanzierungsinstrumente zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen mit dem Ziel, erhebliche Neuinvestitionen zu generieren. Ergänzt wird dies durch Programme zur Unterstützung spezifischer Prioritäten im Rahmen der strategischen und umfassenden Partnerschaft mittels Einzelprojekten und technischer Hilfe im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit 4 .
(10)Die makrofiskalische Lage Ägyptens ist von signifikanten Herausforderungen geprägt und hat sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert, da sich der außenwirtschaftliche Druck verschärft und die Staatsverschuldung weiter erhöht hat, wobei für den Wirtschaftsausblick weiterhin erhebliche Abwärtsrisiken bestehen. Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der Angriffe der Terrororganisation Hamas gegen Israel haben anhaltende Kapitalabflüsse und geringere Deviseneinnahmen zur Folge, vor allem da die Einnahmen aus dem Tourismus und dem Suezkanal drastisch eingebrochen sind. Eine besondere Herausforderung stellt dies vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage Ägyptens dar, die durch konstante Haushaltsdefizite sowie hohe und weiter steigende Schuldenquoten gekennzeichnet ist.
(11)Im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem IWF hat Ägypten im Zeitraum 2016-2021 beträchtliche Reformanstrengungen unternommen. Die Reformen beinhalteten eine erhebliche Währungsabwertung, die durch Reformen der Geldpolitik mittels Ausrichtung auf einen Inflationszielkorridor flankiert wurden. Die Reform der Kraftstoffsubventionen wurde mit einer deutlichen Stärkung gezielter Sozialleistungen kombiniert. Die öffentliche Finanzverwaltung wurde durch mittelfristige Strategien für das Einnahmen- und Schuldenmanagement gestärkt. Darüber hinaus haben die Behörden erste Schritte zur Verbesserung des Steuer- und Regelungsrahmens für staatseigene Unternehmen unternommen.
(12)Nach der Annahme eines IWF-Anschlussprogramms im Dezember 2022 waren die Reformfortschritte weniger deutlich, wenngleich Ägypten Schritte zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Unternehmen unternommen hat, indem es ein Gesetz zur Abschaffung der Steuerprivilegien für staatseigene Unternehmen, wenn auch mit Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit, erlassen und eine Politik für Staatseigentum beschlossen hat, die den Anteil des Staates an der Wirtschaft, der trotz der jüngsten begrenzten Fortschritte groß bleibt und verzerrend wirkt, verringern soll und mehr Klarheit hinsichtlich der Gründe für eine fortgesetzte staatliche Beteiligung in bestimmten strategischen Sektoren schafft. Allerdings hat Ägypten die für 2023 zugesagte dauerhafte Wechselkursflexibilisierung nicht umgesetzt, was zu einem weitgehend stabilen amtlichen Wechselkurs und einem großen Paralleldevisenmarkt mit einem deutlich schwächeren und hochvolatilen Wechselkurs geführt hat. Diese Fragmentierung hat die ausländischen Investitionen und die inländische Geschäftstätigkeit stark belastet.
(13)Ägypten hat Anfang 2024 wieder Gespräche mit dem IWF aufgenommen und am 6. März 2024 auf Arbeitsebene eine Vereinbarung über ein auf 8 Mrd. USD aufgestocktes neues Programm im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität erzielt. Das neue Programm dürfte im März 2024 vom IWF-Exekutivdirektorium beschlossen werden und soll auf folgende Bereiche abstellen: 1.) glaubhafte Wechselkursflexibilität, 2.) nachhaltige Straffung der Geldpolitik, 3.) Haushaltskonsolidierung zur Wahrung der Schuldentragfähigkeit, 4.) neuer Rahmen zur Eindämmung der Infrastrukturausgaben, 5.) Gewährleistung angemessener Sozialausgaben zum Schutz gefährdeter Gruppen und 6.) Umsetzung der Politik für Staatseigentum und Reformen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Zeitgleich mit der Unterzeichnung der Vereinbarung auf Arbeitsebene setzte Ägypten eine Wechselkursflexibilisierung in Kraft und hob den Leitzins der Zentralbank um beträchtliche 600 Basispunkte an, womit den Prioritäten des IWF-Programms entsprochen wurde.
(14)Angesichts der Verschlechterung der Wirtschaftslage und des Wirtschaftsausblicks, der durch erhebliche Abwärtsrisiken aufgrund der anhaltenden außenwirtschaftlichen Schocks eingetrübt wird, ersuchte Ägypten die Union am 12. März 2024 um eine ergänzende Makrofinanzhilfe.
(15)Durch die aktuelle Krise in Ägypten und der Region hat sich der Finanzierungsbedarf des Landes verschärft, wobei im kommenden Haushaltsjahr (HJ, Juli-Juni) 2024/25 und insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2024, eine erhebliche Finanzierungslücke zu erwarten ist. Aus diesem Grund muss zwingend sichergestellt werden, dass noch vor Ende 2024 im Wege der Makrofinanzhilfe ein erster erheblicher Beitrag geleistet werden könnte. Dies scheint nicht möglich, wenn der Beschluss nach Artikel 212 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen würde, da es zum einen den Sachzwängen aufgrund des baldigen Endes der Legislaturperiode des Parlaments und zum anderem dem Umstand Rechnung zu tragen gilt, dass die vollumfängliche Inkraftsetzung der Makrofinanzhilfe noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, zumal noch eine Reihe von politischen Reformen als Grundlage für die Hilfe vereinbart werden muss. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, für den vorliegenden ersten Teil des Makrofinanzhilfepakets ausnahmsweise auf Artikel 213 AEUV zurückzugreifen, wonach der Beschluss nur vom Rat erlassen wird. Die Nutzung von Artikel 213 AEUV bleibt eine Ausnahme und schafft keinen Präzedenzfall für künftige Makrofinanzhilfe-Vorschläge, die grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage von Artikel 212 AEUV erfolgen werden.
(16)Da Ägypten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fällt, sollte es als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.
(17)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Instrument der ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängerlandes beitragen soll und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen sollte, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.
(18)Da in der Zahlungsbilanz Ägyptens über die vom IWF und anderen multilateralen Institutionen bereitgestellten Mittel hinaus noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, wird die Ägypten zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen in Verbindung mit dem IWF-Programm als angemessene Antwort auf das Ersuchen Ägyptens um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung betrachtet. Das Makrofinanzhilfepaket der Union, das insbesondere die im vorliegenden Vorschlag vorgesehene Makrofinanzhilfe von bis zu 1 Mrd. EUR umfasst, würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Ägyptens unterstützen und käme ergänzend zu den im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mitteln hinzu.
(19)Mit der Makrofinanzhilfe der Union dürfte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation Ägyptens und somit seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.
(20)Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union basiert auf einer vollumfänglichen quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Ägyptens und trägt dessen Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere dessen verfügbaren Währungsreserven Rechnung. Die Makrofinanzhilfe der Union ist Teil einer gemeinsamen internationalen Anstrengung und ergänzt die von IWF und Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel auf wirkungsvolle Weise. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass zuvor schon andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Ägypten eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.
(21)Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.
(22)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Ägypten unterstützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfemaßnahme eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich stimmig ist.
(23)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Ägypten bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Governance, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, regelbasierten und fairen Handels unterstützen.
(24)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, wozu insbesondere auch ein parlamentarisches Mehrparteiensystem gehört, und der Rechtsstaatlichkeit erzielt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Ägypten stärken und Strukturreformen zur Unterstützung eines nachhaltigen, inklusiven Wachstums, der Schaffung von menschenwürdiger Beschäftigung und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Erfüllung der Vorbedingung und die Erreichung der Einzelziele sollten von den Dienststellen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.
(25)Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte Ägypten geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte eine zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden zu schließende Darlehensvereinbarung Bestimmungen enthalten, mit denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ermächtigt wird, gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 6 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, die Kommission und der Rechnungshof ermächtigt werden, Prüfungen durchzuführen, und die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt wird, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union während und nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums auszuüben.
(26)Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.
(27)Die Dotierungsanforderungen für die Makrofinanzhilfe-Darlehen sollten mit den im Mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln in Einklang stehen.
(28)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Damit das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieses Beschlusses verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.
(29)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausgeübt werden.
(30)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Auflagen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ägyptischen Behörden auszuhandeln. Gemäß jener Verordnung sollte in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, grundsätzlich das Beratungsverfahren angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR bedeutende Auswirkungen haben können, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren zur Anwendung kommen. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte bei der Annahme der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Die Union stellt Ägypten eine Makrofinanzhilfe im Umfang von bis zu 1 Mrd. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die wirtschaftliche Stabilisierung Ägyptens und eine substanzielle Reformagenda zu unterstützen. Mit der Makrofinanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Ägyptens geleistet.
(2)Zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Ägypten weiterzureichen.
(3)Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Ägypten getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Ägypten festgelegt sind.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über jegliche Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
(4) Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von neun Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.
(5)Sollte der Finanzierungsbedarf Ägyptens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.
Artikel 2
(1) Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, wozu insbesondere auch ein parlamentarisches Mehrparteiensystem gehört, und der Rechtsstaatlichkeit erzielt und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
(2)Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst wachen darüber, dass diese Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt ist.
(3)Die Absätze 1 und 2 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates 8 angewandt.
Artikel 3
(1)Die Kommission vereinbart nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ägyptischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, die vor allem auf Strukturreformen und gesunde öffentliche Finanzen abstellen und in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festzulegen sind, welche auch einen Zeitrahmen für die Durchführung dieser Reformen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen, insbesondere auch mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die Ägypten mit Unterstützung des IWF durchführt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Auflagen stellen insbesondere darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Ägypten, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels sowie bei weiteren außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht.
(3)Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.
(4)Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik Ägyptens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Artikel 4
(1)Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Anforderungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in einer einzigen Tranche als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung der Tranche fest. Die Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(2)Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgestellt.
(3)Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind:
a)die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung;
b)kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird;
c)zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.
(4)Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.
(5)Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Ägypten ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, insbesondere auch einer Bestätigung des verbleibenden budgetären Finanzierungsbedarfs, können die Gelder der Union von der ägyptischen Zentralbank an das ägyptische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Artikel 5
(1)Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2)Die Kommission schließt mit Ägypten eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 1 genannten Betrag. Die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 220 der Haushaltsordnung im Einzelnen festgelegt. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe, insbesondere auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Die Darlehen werden zu Bedingungen gewährt, die es Ägypten ermöglichen, das Darlehen über einen langen Zeitraum zurückzuzahlen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.
(3)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über jegliche Entwicklungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Transaktionen.
Artikel 6
(1)Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 durchgeführt.
(2)Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.
(3)Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die in Ägypten bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.
Artikel 7
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 8
(1)Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht
a)prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;
b)bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Ägyptens sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt wurden;
c)erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Reformmaßnahmen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Ägyptens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.
(2)Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen:
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
–1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten
–1.2. Politikbereich(e)
Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen
Tätigkeitsbereich: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen
–1.3. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
X eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
–1.4. Ziel(e)
–1.4.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
„Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“
„Ein stärkeres Europa in der Welt“
–1.4.2. Einzelziel(e)
a) Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen.
–1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
1. Beitrag zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs Ägyptens vor dem Hintergrund einer erheblichen Verschlechterung seiner Außenbilanz infolge der jüngsten geopolitischen Entwicklungen.
2. Verringerung des Haushaltsbedarfs des Partnerlands.
3. Unterstützung der Konsolidierungsanstrengungen und der externen Stabilisierung im Rahmen des IWF-Programms.
4. Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung insgesamt, zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Governance und Transparenz sowie zur Verbesserung der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum.
–1.4.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Die ägyptischen Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von wirtschaftlichen Indikatoren Bericht erstatten. Vor der Auszahlung der Finanzhilfetranchen haben sie zudem einen umfassenden Bericht über die Durchführung der vereinbarten politischen Reformen vorzulegen.
Die Dienststellen der Kommission werden – erforderlichenfalls im Anschluss an eine operative Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren Ägyptens – die öffentliche Finanzverwaltung weiterhin überwachen. Die EU-Delegation im Partnerland wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission bleiben in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten beim jeweiligen Partner gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können.
In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine Ex-post-Bewertung.
a) Wirksamkeit und Aktualität: Die Indikatoren sollten es ermöglichen, die Leistung zu überwachen, indem sie während des gesamten Programmplanungszeitraums regelmäßig Informationen über die Fortschritte und die Ergebnisse liefern.
b) Effizienz: Die Verfahren für die Datenerfassung und -verarbeitung sollten optimiert werden, um unnötige oder doppelte Informationsersuchen zu vermeiden.
c) Relevanz der Indikatoren und Notwendigkeit, den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
d) Klarheit: Die Indikatoren sollten klar und verständlich zusammen mit den einschlägigen Metadaten geliefert und in einer Form präsentiert werden, die eine ordnungsgemäße Auslegung und sinnvolle Kommunikation erleichtert.
–1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
–1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative
Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an die Erfüllung der politischen Vorbedingungen und eine zufriedenstellende Erfolgsbilanz bei der Durchführung des zwischen Ägypten und dem IWF vereinbarten Wirtschaftsprogramms geknüpft, über das am 6. März 2024 eine Einigung auf Arbeitsebene erzielt wurde, nachdem die ägyptischen Behörden eine Reihe von Vorbedingungen umgesetzt hatten. Außerdem wird die Kommission mit den ägyptischen Behörden in einer Grundsatzvereinbarung spezifische Reformen vereinbaren.
Die Hilfe soll in einer einzigen Tranche voraussichtlich im späteren Verlauf von 2024 ausgezahlt werden.
In Einklang mit der Haushaltsordnung gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.
–1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die Makrofinanzhilfe ist ein politikorientiertes Instrument, das bei kurz- und mittelfristigen Zahlungsbilanzlücken Entlastung schaffen soll. Vor dem Hintergrund der aktuellen Krise in der Region wird die Makrofinanzhilfe dazu beitragen, den Behörden wirtschafts- und haushaltspolitischen Spielraum für eine wirksame wirtschaftspolitische Krisenreaktion zu verschaffen. Durch die Unterstützung des Partners bei der Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen und insbesondere den Krieg im Nahen Osten sowie die anschließende Krise im Roten Meer noch verschärft haben, wird die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe zur Förderung der makroökonomischen und politischen Stabilität in den Partnerländern beitragen. Die Makrofinanzhilfe wird die von den internationalen Finanzinstitutionen, bilateralen Gebern und anderen Finanzinstitutionen der EU bereitgestellten Mittel ergänzen. Auf diese Weise wird sie zur Gesamteffizienz der finanziellen Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft sowie anderer EU-Finanzhilfen, einschließlich haushaltsstützender Maßnahmen, beitragen.
Darüber hinaus dürfte das Makrofinanzhilfe-Programm durch die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen zu sehr günstigen Konditionen, die in der Regel attraktiver sind als bei den anderen multilateralen oder bilateralen Gebern, der Regierung helfen, ihren Haushalt ohne fiskalische Abweichungen auszuführen, und zur Schuldentragfähigkeit beitragen.
Neben den finanziellen Auswirkungen der Makrofinanzhilfe wird das vorgeschlagene Programm auch den Reformwillen der Regierung stärken. Dies wird unter anderem durch angemessene Reformmaßnahmen erreicht, an die die Auszahlung der Hilfe geknüpft ist.
–1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Makrofinanzhilfemaßnahmen für Partner werden einer Ex-post-Bewertung unterzogen. Bisher durchgeführte Bewertungen (abgeschlossener Makrofinanzhilfeprogramme) führen zu dem Schluss, dass Makrofinanzhilfen einen – wenngleich mitunter nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen des Partners leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfemaßnahmen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Partners und trugen zur Entspannung der Haushaltslage bei. Auch haben sie einen leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums bewirkt.
–1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 wird die Bereitstellung von Makrofinanzhilfe-Darlehen durch die Garantie für Außenmaßnahmen im Rahmen des Instruments „Europa in der Welt“ für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit abgedeckt. Mögliche Synergien mit anderen angemessenen Instrumenten
–1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Durch den Einsatz von Darlehen erhöht diese Makrofinanzhilfemaßnahme die Effizienz des EU-Haushalts, weil sie eine Hebelwirkung entfaltet und am kostengünstigsten ist.
Die Kommission darf Mittel an den Kapitalmärkten sowohl im Namen der Europäischen Union als auch im Namen von Euratom aufnehmen und dabei die Garantie des EU-Haushalts einsetzen. Ziel ist es, über den ausgezeichneten Bonitätsstatus (AAA-Rating von Fitch, Moody's und DBRS, AA von S&P, alle mit stabilen Prognosen) auf den Geldmärkten Kapital für die EU/Euratom zu bestmöglichen Zinssätzen zu erhalten und dieses dann als Darlehen im Rahmen von EFSM-, BoP-, MFA- und Euratom-Projekten an geeignete Kreditnehmer weiterzugeben. Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden zu gleichen Konditionen abgewickelt, wodurch Zins- oder Fremdwährungsrisiken für den EU-Haushalt ausgeschlossen werden. Das Ziel, Mittel für Anleihe- und Darlehenstransaktionen zu den bestmöglichen Zinssätzen zu erhalten, wurde erreicht, denn die betreffenden Zinssätze stimmen mit jenen vergleichbarer Institutionen (EIB, EFSM und ESM) überein.
–1.6. Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
X befristete Laufzeit
·X von 2024 bis 2025
· Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
unbefristete Laufzeit
Vollzug mit einer Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ],
anschließend regulärer Vollzug.
–1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 11
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
·X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
· durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugaufgaben an:
· Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
· internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
· die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
· die in den Artikeln 70 und 71 der Haushaltsordnung genannte Stellen,
· öffentlich-rechtliche Körperschaften
· privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
· privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
· Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
–2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
–2.1. Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Verwaltung durch die Kommission von deren Hauptsitz aus und mit Unterstützung der Delegationen der Union umgesetzt.
Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem vom IWF unterstützten Programm im Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird für jede Auszahlungstranche auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung der IWF-Vereinbarung sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den Behörden der Partner in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind (vgl. Abschnitt 1.4.4).
–2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
–2.2.1. Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die im Rahmen dieses Beschlusses zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Verwaltung durch die Kommission von deren Hauptsitz aus und mit Unterstützung der Delegationen der Union umgesetzt.
Die Auszahlungen von Makrofinanzhilfe sind an erfolgreiche Überprüfungen und an die Verwirklichung der mit jeder Maßnahme verbundenen Reformen gebunden. Die Umsetzung der Reformen wird von der Kommission in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union genau beobachtet.
–2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
–2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die bestehenden Kontrollsysteme wie die operativen Ex-ante-Bewertungen oder die Ex-post-Bewertungen sorgten bei den MFA-Auszahlungen für eine effektive Fehlerquote von 0 %. Fälle von Betrug, Korruption oder illegalen Aktivitäten sind nicht bekannt. Alle Makrofinanzhilfemaßnahmen folgen einer klaren Interventionslogik, die der Kommission auch die Einschätzung ihrer Wirkung ermöglicht. Die Kontrollen ermöglichen eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die Erreichung der politischen Ziele und Prioritäten.
–2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, vorhanden oder vorgesehen sind.
Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wurden und werden verschiedene Maßnahmen getroffen.
Zunächst gehören zu jeder Darlehensvereinbarung verschiedene Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Geplant ist, auch im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine Reihe spezifischer Reformauflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank des Partners gezahlt.
Zu guter Letzt unterliegen die Hilfen Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, insbesondere auch des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, wie es in Artikel 129 der Haushaltsordnung vorgesehen ist.
–3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
–3.1. Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjähri¬gen Finanz-rahmens |
Haushaltslinie |
Art der
|
Beitrag |
|||
|
Nummer
|
GM/NGM. 12 |
von EFTA-Ländern 13 |
von Kandida-tenländern und poten-ziellen Kandida-ten 14 |
von anderen Dritt-ländern |
andere zweckgebun-dene Einnahmen |
|
|
14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“ [Makrofinanzhilfe-Darlehen – EAG] |
GM |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
NEIN |
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien – Entfällt
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjähri¬gen Finanz-rahmens |
Haushaltslinie |
Art der
|
Beitrag |
|||
|
Nummer
|
GM/NGM. |
von EFTA-Ländern |
von Kandida-tenländern und poten-ziellen Kandidaten |
von anderen Dritt-ländern |
andere zweckgebun-dene Einnahmen |
|
|
[XX.JJ. JJ. JJ] |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
JA/NEIN |
||
–3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
–3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
|
6 |
Rubrik 6 – Nachbarschaft und übrige Welt |
|
GD: ECFIN |
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |
INSGESAMT |
|||||
|
□ Operative Mittel |
|||||||||||
|
Haushaltslinie 15 14 02 01 70 „NDICI – Europa in der Welt – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds“ [MFA-Darlehen – EAG] 16 |
Verpflichtungen |
(1a) |
90 |
90 |
|||||||
|
Zahlungen |
(2a) |
90 |
90 |
||||||||
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 17 |
|||||||||||
|
Haushaltslinie |
|||||||||||
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen |
=1a+1b +3 |
90 |
90 |
|||||||
|
Zahlungen |
=2a+2b +3 |
90 |
90 |
||||||||
|
|
Verpflichtungen |
(4) |
90 |
90 |
||||||
|
Zahlungen |
(5) |
90 |
90 |
|||||||
|
□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT |
(6) |
|||||||||
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen |
=4+ 6 |
90 |
90 |
||||||
|
Zahlungen |
=5+ 6 |
90 |
90 |
|||||||
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
|
□ Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken) |
Verpflichtungen |
(4) |
||||||||
|
Zahlungen |
(5) |
|||||||||
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben (alle operativen Rubriken) INSGESAMT |
(6) |
|||||||||
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen |
=4+ 6 |
||||||||
|
Zahlungen |
=5+ 6 |
|||||||||
|
|
7 |
„Verwaltungsausgaben“ |
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT |
|||
|
GD: ECFIN |
|||||||
|
□ Personal |
1,424 |
1,424 |
1,424 |
1,424 |
5,696 |
||
|
□ Sonstige Verwaltungsausgaben |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
0,020 |
||
|
GD ECFIN INSGESAMT |
Mittel |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
5,716 |
|
|
Mittel INSGESAMT
|
(Ver-pflichtungen insges. = Zahlungen insges.) |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
5,716 |
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT |
|||
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen |
91,429 |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
95,716 |
|
|
Zahlungen |
91,429 |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
95,716 |
||
–3.2.2. Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben |
Jahr 2024 |
Jahr 2025 |
Jahr 2026 |
Jahr 2027 |
INSGESAMT |
|||||||
|
Art 18 |
Nummer |
Kosten |
Nummer |
Kosten |
Nummer |
Kosten |
Nummer |
Kosten |
Gesamtzahl |
Gesamtkosten |
||
|
- Ergebnis 1 |
Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen |
1 |
90 |
1 |
90 |
|||||||
|
- Ergebnis 2 |
Ex-post-Bewertung |
|||||||||||
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 |
1 |
90 |
- |
- |
- |
- |
1 |
90 |
||||
|
GESAMTKOSTEN |
1 |
90 |
- |
- |
- |
- |
1 |
90 |
||||
–3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
X Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT |
|
RUBRIK 7
|
|||||
|
Personal |
1,424 |
1,424 |
1,424 |
1,424 |
5,696 |
|
Sonstige Verwaltungsausgaben |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
0,020 |
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
1,429 |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
5,716 |
|
Außerhalb der RUBRIK 7
19
|
|||||
|
Personal |
|||||
|
Sonstige
|
|||||
|
Zwischensumme
|
|
INSGESAMT |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
1,429 |
5,716 |
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
–3.2.3.1. Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr 2026 |
Jahr 2027 |
||
|
20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission) |
8 |
8 |
8 |
8 |
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen) |
|||||
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung) |
|||||
|
01 01 01 11 (direkte Forschung) |
|||||
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |
|||||
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) |
|||||
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen) |
|||||
|
XX 01 xx jj zz 20 |
- in den zentralen Dienststellen |
||||
|
- in den Delegationen |
|||||
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung) |
|||||
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung) |
|||||
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |
|||||
|
INSGESAMT |
8 |
8 |
8 |
8 |
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete |
Direktor Dir. D: Überwachung und Verwaltung der Maßnahme, Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung (MoU), Aushandlung der Vereinbarung mit den ägyptischen Behörden, Überprüfung von Berichten, Leitung von Dienstreisen und Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der Reformmaßnahmen Referatsleiter/Stellvertretender Referatsleiter Dir. D: Unterstützung des Direktors bei der Verwaltung der Maßnahme, bezüglich der Kontakte zu Rat und Parlament zur Annahme des Beschlusses und zur Genehmigung der Grundsatzvereinbarung, der Aushandlung der Grundsatzvereinbarung und (gemeinsam mit der GD BUDG) der Darlehensvereinbarung mit den ägyptischen Behörden, der Überprüfung von Berichten und der Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der Reformmaßnahmen Ökonomen des Teams, Bereich Makrofinanzhilfen (Dir. D): Vorbereitung des Beschlusses und der Vereinbarung, Kontakte zu den Behörden und den internationalen Finanzinstitutionen, Durchführung von Kontrollbesuchen, Vorbereitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe, Kontakte zu externen Sachverständigen für operative Bewertung und die Ex-post-Bewertung 5 AD-Stellen und 1 AST-Stelle werden mit Mitarbeitern aus dem Bereich Makrofinanzhilfen und mit Ökonomen aus dem Team Ägypten besetzt. Allerdings wird die Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit MFA-Maßnahmen insgesamt zunehmen, insbesondere weil ein Mechanismus der strukturierten Zusammenarbeit entwickelt und verwaltet werden soll und Methoden und Instrumente für die Überwachung der Reformumsetzung im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen entwickelt werden müssen. Aus diesem Grund werden 1 zusätzliche AD-Stelle und 1 zusätzliche AST-Stelle benötigt. GD HAUSHALT: Vorbereitung der Darlehensvereinbarung, Aushandlung dieser Vereinbarung mit den ägyptischen Behörden und Vorbereitung ihrer Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission sowie ihrer Unterzeichnung durch beide Seiten. Follow-up zum Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung. Vorbereitung des Kommissionsbeschlusses/der Kommissionsbeschlüsse über die Anleiheoperation(en), Follow-up zur Einreichung des Antrags/der Anträge auf Gewährung von Mitteln, Auswahl der Banken, Vorbereitung und Durchführung der Transaktion(en) und Auszahlung der Mittel an das Land. Back-office-Tätigkeiten zur Verfolgung der Rückzahlung des Darlehens/der Darlehen. Vorbereitung der entsprechenden Berichte über diese Tätigkeiten. |
|
Externes Personal |
–3.2.4. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen:
Der Vorschlag/Die Initiative
X kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Bitte erläutern Sie die erforderlichen Umschichtungen unter Angabe der betroffenen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte fügen Sie bei größeren Umschichtungen eine Excel-Tabelle bei.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie die erforderlichen Umschichtungen unter Angabe der betroffenen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
–3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
X sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor
sieht schätzungsweise folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |
Insgesamt |
|||
|
Bitte Kofinanzierungspartner angeben |
||||||||
|
Kofinanzierte Mittel INSGESAMT |
||||||||
–3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
X Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
· auf die Eigenmittel
· auf die übrigen Einnahmen
·Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie: |
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel |
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 22 |
||||||
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |
||||
|
Artikel …. |
||||||||
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
ANHANG
DES FINANZBOGENS ZU RECHTSAKTEN
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über eine Makrofinanzhilfe für Ägypten
1. VORAUSSICHTLICHER BEDARF an PERSONAL und MITTEL hierfür
2. SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN
3. VERWALTUNGSKOSTEN INSGESAMT
4. KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN
4.1. Personal
4.2. Sonstige Verwaltungsausgaben
Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.
Die in diesen Tabellen enthaltenen Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Die Tabellen sind als interne Dokumente ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.
1. Voraussichtlicher Bedarf an Personal und Mittel hierfür
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
|
RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
Jahr 2024 |
Jahr 2025 |
Jahr 2026 |
Jahr 2027 |
- |
- |
- |
INSGESAMT |
||||||||||||||||
|
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
|||||||||
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |
||||||||||||||||||||||||
|
20 01 02 01 – zentrale Dienststellen und Vertretungen |
AD |
6 |
1,068 |
6 |
1,068 |
6 |
1,068 |
6 |
1,068 |
24 |
4,272 |
|||||||||||||
|
AST |
2 |
0,356 |
2 |
0,356 |
2 |
0,356 |
2 |
0,356 |
8 |
1,424 |
||||||||||||||
|
20 01 02 03 – in den Delegationen |
AD |
|||||||||||||||||||||||
|
AST |
||||||||||||||||||||||||
|
• Externes Personal 23 |
||||||||||||||||||||||||
|
20 02 01 und 20 02 02 – Externes Personal – zentrale Dienststellen und Vertretungen |
VB |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
ANS |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
LAK |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
20 02 03 – Externes Personal – Delegationen der Union |
VB |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
ÖB |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
ANS |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
LAK |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
JFD |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
|
Zwischensumme – RUBRIK 7 |
|
8 |
1,424 |
8 |
1,424 |
8 |
1,424 |
8 |
1,424 |
24 |
5,696 |
|||||||||||||
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
|
Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
Jahr N 24 |
Jahr N+1 |
Jahr N+2 |
Jahr N+3 |
Jahr N+4 |
Jahr N+5 |
Jahr N+7 |
INSGESAMT |
||||||||||
|
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
VZÄ |
Mittel |
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• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |
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01 01 01 01 Indirekte Forschung 25 01 01 01 11 Direkte Forschung Sonstige (bitte angeben) |
AD |
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AST |
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• Externes Personal 26 |
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Aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien) |
- in den zentralen Dienststellen |
VB |
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ANS |
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LAK |
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- in den Delegationen der Union |
VB |
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ÖB |
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ANS |
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LAK |
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JFD |
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01 01 01 02 Indirekte Forschung 01 01 01 12 Direkte Forschung Sonstige (bitte angeben) 27 |
VB |
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ANS |
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LAK |
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Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben) |
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Zwischensumme Personal – Außerhalb der RUBRIK 7 |
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Personal insgesamt (alle MFR-Rubriken) |
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Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
2. Sonstige Verwaltungsausgaben
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
- |
- |
- |
Insgesamt |
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In den zentralen Dienststellen der Kommission oder im Gebiet der Union: |
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20 02 06 01 – Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
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0,020 |
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20 02 06 02 – Konferenz- und Sitzungskosten |
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20 02 06 03 – Ausschüsse 28 |
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20 02 06 04 – Untersuchungen und Konsultationen |
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20 04 – IT-Ausgaben (intern) 29 |
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Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) |
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In den Delegationen der Union: |
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20 02 07 01 – Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke |
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20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung des Personals |
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20 03 05 – Gebäude, Anlagen und Logistik |
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|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) |
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|
Zwischensumme Sonstiges – RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
|
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0,020 |
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
- |
- |
- |
Insgesamt |
|
Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) |
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|
|
- in den zentralen Dienststellen |
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|
|
- in den Delegationen der Union |
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Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung |
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IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 30 |
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Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme 31 |
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Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben) |
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Zwischensumme Sonstiges – Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
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Sonstige Verwaltungsausgaben insgesamt (alle MFR-Rubriken) |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
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0,020 |
3. Verwaltungskosten insgesamt (alle MFR-Rubriken)
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Übersicht |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
- |
- |
- |
Insgesamt |
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|
Rubrik 7 – Personalausgaben |
1,424 |
1,424 |
1,424 |
1,424 |
5,696 |
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|
Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
0,005 |
|
|
|
0,020 |
|||||
|
Zwischensumme Rubrik 7 |
1,429 |
1,429 |
1,424 |
1,424 |
|
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5,716 |
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|
Außerhalb der Rubrik 7 – Personalausgaben |
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|
Außerhalb der Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben |
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|
Zwischensumme Sonstige Rubriken |
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|
INSGESAMT RUBRIK 7 und Außerhalb der RUBRIK 7 |
1,429 |
1,429 |
1,424 |
1,424 |
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5,706 |
||||||
Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird durch die der Verwaltung der Maßnahme zugewiesenen Mittel und/oder durch Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
4. Kostenschätzungsmethoden
4.1. Personal
In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), der Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)
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RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
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Hinweis: Für die an den zentralen Dienststellen der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BUDGpedia): |
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□ Beamte und Zeitbedienstete |
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□ Externes Personal |
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Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
|
□ Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen |
|
□ Externes Personal |
4.2. Sonstige Verwaltungsausgaben
Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen, insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)
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RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
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Die Kosten für Dienstreisen beziehen sich auf Überprüfungen im Empfängerland mit dem Ziel, die Fortschritte des Empfängerlandes bei der Erfüllung der Auflagen für die Makrofinanzhilfe zu bewerten. |
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Außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens |
Aufzustocken aus NDICI/Südliche Nachbarschaft, Haushaltslinie 14 02 01 10.