Brüssel, den 15.10.2024

COM(2024) 459 final

2024/0251(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der Teilnehmer am OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf gemeinsame Haltungen betreffend die zu leistende Mindestanzahlung zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den Sitzungen der Teilnehmer am OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) in Bezug auf künftige von den Teilnehmern vorgelegte gemeinsame Haltungen betreffend die zu leistende Mindestanzahlung zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein „Gentlemen’s Agreement“, mit dem ein Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abgesteckt werden soll. In der Praxis bedeutet dies, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (wobei der Wettbewerb auf dem Preis und der Qualität der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht auf den Finanzierungsbedingungen beruht) und dass auf die Beseitigung von Subventionen und Handelsverzerrungen im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten (im Folgenden „öffentliche Unterstützung“) hingearbeitet wird. Das Übereinkommen trat im April 1978 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Das Übereinkommen ist administrativ in die OECD eingebettet und wird vom OECD-Sekretariat für Exportkredite unterstützt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Rechtsakt der OECD 1 .

Die Europäische Union – und nicht die Mitgliedstaaten – ist ein Teilnehmer am Übereinkommen, dessen Wortlaut durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 2 in den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen wurde. Folglich ist das Übereinkommen gemäß dem Unionsrecht rechtsverbindlich.

2.2Teilnehmer am Übereinkommen

Das Übereinkommen hat derzeit elf Teilnehmer (im Folgenden „Teilnehmer am Übereinkommen“): Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Teilnehmer am Übereinkommen können Entscheidungen über Änderungen des Übereinkommens, einschließlich „gemeinsamer Haltungen“ gemäß Kapitel IV Abschnitt 5 des Übereinkommens, treffen. Die Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen; wenn ein Teilnehmer Einspruch erhebt, kann die Änderung des Übereinkommens oder die gemeinsame Haltung somit nicht angenommen werden.

Die Europäische Kommission vertritt die Union bei der Entscheidungsfindung, sei es in Sitzungen der Teilnehmer am Übereinkommen oder in schriftlichen Verfahren.

Eine gemeinsame Haltung ist ein Instrument im Rahmen des Übereinkommens, das es den Teilnehmern in Ausnahmefällen erlaubt, in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft oder vorübergehend für eine unbestimmte Anzahl von Geschäften von den Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen. Die Verfahren für eine Einigung über eine gemeinsame Haltung sind in den Artikeln 54 bis 59 des Übereinkommens festgelegt. Gemeinsame Haltungen können im schriftlichen Verfahren durch Stillschweigen angenommen werden, wobei das Stillschweigen eines Teilnehmers als Annahme des Vorschlags für eine gemeinsame Haltung angesehen wird. Dasselbe gilt bei einer neutralen Haltung eines Teilnehmers. Antworten auf einen Vorschlag für eine gemeinsame Haltung müssen grundsätzlich innerhalb von 20 Kalendertagen erteilt werden, wobei diese Frist um acht Kalendertage verlängert werden kann. Das OECD-Sekretariat für Exportkredite muss die Teilnehmer darüber unterrichten, ob die gemeinsame Haltung angenommen wurde, und die vereinbarte gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft.

2.3Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

In den vergangenen Jahren wurden mehrere gemeinsame Haltungen in Bezug auf die Anzahlung, die von Käufern bei Geschäften nach den Vorschriften des Übereinkommens verlangt wird, angenommen. Am 5. November 2021 haben die Teilnehmer eine von der EU vorgeschlagene gemeinsame Haltung angenommen, mit der die Anzahlung auf 5 % (gegenüber den nach Artikel 11 Buchstabe a des Übereinkommens zu leistenden 15 %) gesenkt und die Höchstgrenze für die maximale öffentliche Unterstützung auf 95 % des Exportauftragswerts (gegenüber der Höchstgrenze von 85 % nach Artikel 11 Buchstabe c des Übereinkommens) angehoben wurde. Die Maßnahme wurde von den Teilnehmern als dringender und außergewöhnlicher Schritt validiert, der erforderlich war, um auf den Wirtschaftsabschwung infolge der COVID-19-Gesundheitskrise zu reagieren. Die ursprünglich bis zum 4. November 2022 geltende gemeinsame Haltung aus dem Jahr 2021 wurde um ein weiteres Jahr verlängert und lief somit am 4. November 2023 aus.

Am 14. Dezember 2023 nahmen die Teilnehmer auf Vorschlag des Vereinigten Königreichs eine weitere gemeinsame Haltung zu der zu leistenden Mindestanzahlung an. Obwohl die zum Zeitpunkt der gemeinsamen Haltung von 2021 geltenden Beweggründe für die Flexibilität nicht mehr zutrafen, wies das Vereinigte Königreich darauf hin, dass es zum Zeitpunkt des Vorschlags für eine gemeinsame Haltung dennoch besondere Schwierigkeiten im Hinblick auf den Zugang zu Finanzmitteln für öffentliche/staatliche Käufer in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, in denen es tätig war, gegeben habe, z. B. höhere Zinssätze und anhaltender Inflationsdruck. Die bis zum 13. Dezember 2024 geltende gemeinsame Haltung betrifft die öffentliche Exportkreditunterstützung für Geschäfte mit staatlichen/öffentlichen Käufern in Ländern der Kategorie II mit einer Einstufung des Länderrisikos zwischen 5 und (einschließlich) 7, wie in Artikel 22 des Übereinkommens festgelegt. Für solche Geschäfte wird die zu leistende Mindestanzahlung auf 5 % des Ausfuhrvertrags gesenkt und die Höchstgrenze für die maximale von den Teilnehmern leistbare öffentliche Unterstützung auf 95 % angehoben.

In Anbetracht der objektiven Notwendigkeit, dass die Union in der Lage sein muss, im Anschluss an Vorschläge für gemeinsame Haltungen auf internationaler Ebene zügig und flexibel zu handeln, schlägt die Kommission dem Rat vor, sie zur Festlegung eines Standpunktes zu ermächtigen, der im Namen der Union in den Sitzungen der Teilnehmer am OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich künftiger von den Teilnehmern vorgeschlagener gemeinsamer Haltungen in Bezug auf die zu leistende Mindestanzahlung zu vertreten ist. Konkret besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, jede künftige von einem Teilnehmer am Übereinkommen vorgeschlagene gemeinsame Haltung zur Mindestanzahlung abzulehnen, sofern die gemeinsame Haltung horizontaler Art ist und für mehr als ein bestimmtes Geschäft gilt.

Die EU ist nicht der Ansicht, dass eine nahezu dauerhafte Änderung der Regeln des Übereinkommens für die Anzahlung durch die ständige Erneuerung gemeinsamer Haltungen erreicht werden sollte. Stattdessen sollte eine solche Anpassung im Rahmen von Beratungen zwischen den Teilnehmern erörtert werden. (Im Zuge dieser Beratungen, die im März 2023 eingeleitet wurden, werden alle Parameter einer möglichen Änderung der Vorschriften des Übereinkommens im Hinblick auf die Anzahlung geprüft. Ein gesonderter Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates, der eine solche dauerhafte Änderung vorsieht, ist in Vorbereitung.)

Auf dieser Grundlage muss die EU in der Lage sein, künftige Vorschläge zur Anwendung des Verfahrens zur Festlegung einer gemeinsamen Haltung, mit dem die Flexibilitäten erweitert werden sollen, abzulehnen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der politische Kontext sowohl auf internationaler als auch auf EU-Ebene im Laufe der Zeit verändern dürfte, gilt der vorgeschlagene Beschluss bis zu drei Jahre nach seiner Annahme; danach kann der Rat die in diesem Beschluss festgelegte Politik überarbeiten.

3.Rechtsgrundlage

3.1Verfahrensrechtliche Grundlage

3.1.1Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Rechtsakte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

3.1.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Regeln einer angenommenen gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände. Während gemeinsame Haltungen für andere Teilnehmer am Übereinkommen unverbindlich sind, stellen sie für die EU kraft Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates rechtswirksame Akte dar; dort heißt es: „Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.“ Da gemeinsame Haltungen von den Teilnehmern nach dem in den Artikeln 54 bis 59 des Übereinkommens festgelegten Verfahren, an dem das OECD-Sekretariat für Exportkredite beteiligt ist, vereinbart werden, stellen sie auch von einem internationalen Gremium erlassene Rechtsakte im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV dar.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

3.2Materielle Rechtsgrundlage

3.2.1Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsaktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

3.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und -inhalt des vorgesehenen Rechtsaktes betreffen die gemeinsame Handelspolitik. Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

3.3Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

4.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Rechtsakt der Teilnehmer am Übereinkommen zu einer Änderung des in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 enthaltenen Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite führen wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2024/0251 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der Teilnehmer am OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf gemeinsame Haltungen betreffend die zu leistende Mindestanzahlung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien werden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 umgesetzt und sind damit in der Europäischen Union rechtsverbindlich.

(2)Eine gemeinsame Haltung ist ein Instrument im Rahmen des Übereinkommens, das es den Teilnehmern in Ausnahmefällen erlaubt, in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft oder vorübergehend für eine unbestimmte Anzahl von Geschäften von den Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen, beispielsweise im Hinblick auf die Mindestanzahlung gemäß Artikel 11 Buchstabe a des Übereinkommens.

(3)Die Teilnehmer am Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) beschließen in einem schriftlichen Verfahren im Einklang mit Kapitel IV Abschnitt 5 des Übereinkommens gemeinsame Haltungen. Gemeinsame Haltungen können im schriftlichen Verfahren durch Stillschweigen angenommen werden, wobei das Stillschweigen eines Teilnehmers als Annahme des Vorschlags für eine gemeinsame Haltung angesehen wird. Dasselbe gilt bei einer neutralen Haltung eines Teilnehmers. Antworten auf einen Vorschlag für eine gemeinsame Haltung müssen grundsätzlich innerhalb von 20 Kalendertagen erteilt werden, wobei diese Frist um acht Kalendertage verlängert werden kann. Die kurze Frist, die für die Reaktion auf einen Vorschlag für eine gemeinsame Haltung eingeräumt wird, und die Tatsache, dass Stillschweigen als Zustimmung angesehen wird, rechtfertigen zusammen die Notwendigkeit eines Rahmenbeschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

(4)Es ist angebracht, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren in Bezug auf die vorgeschlagenen gemeinsamen Haltungen zu vertreten ist, da die vorgeschlagenen gemeinsamen Haltungen nach ihrer Annahme geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates maßgeblich zu beeinflussen.

(5)Angesichts des im Rahmen des Übereinkommens eingeführten beschleunigten Verfahrens zur Annahme dieser gemeinsamen Haltung liegt es im Interesse der Union, dass solche Standpunkte auf EU-Ebene zügig festgelegt werden, damit die Union ihre Rechte nach dem Übereinkommen wirksam ausüben kann. Mit diesem Beschluss wird daher ein effizientes und beschleunigtes Verfahren zur Festlegung des Standpunkts eingeführt, der im Namen der Union in Bezug auf jede künftige von einem Teilnehmer am Übereinkommen vorgeschlagene gemeinsame Haltung zur Mindestanzahlung zu vertreten ist, sofern die gemeinsame Haltung horizontaler Art ist und für mehr als ein bestimmtes Geschäft gilt.

(6)Die EU ist nicht der Ansicht, dass eine nahezu dauerhafte Änderung der Regeln des Übereinkommens für die Anzahlung durch die ständige Erneuerung gemeinsamer Haltungen erreicht werden sollte. Stattdessen sollte eine solche Anpassung im Rahmen von Beratungen zwischen den Teilnehmern erörtert werden. Auf dieser Grundlage wird mit dem vorliegenden Beschluss festgelegt, dass die EU in der Regel in der Lage sein sollte, künftige Vorschläge zur Anwendung des Verfahrens zur Festlegung einer gemeinsamen Haltung, mit dem die Flexibilitäten in Bezug auf die Regeln für die Anzahlung nach Artikel 11 Buchstabe a des Übereinkommens erweitert werden sollen, abzulehnen.

(7)Wird bei den Beratungen der vom Rat eingesetzten Arbeitsgruppe für Exportkredite festgestellt, dass eine Abweichung von dem mit diesem Beschluss festgelegten Standpunkt angemessen ist, so hat die Kommission stets die Möglichkeit, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts vorzulegen, der von dem im vorliegenden Beschluss festgelegten Standpunkt abweicht. Der vorliegende Beschluss berührt nicht das Recht der Kommission, – auch aus eigener Initiative – einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts vorzulegen, der von dem mit diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Standpunkt abweicht.

(8)Um sicherzustellen, dass der Rat die in diesem Beschluss festgelegte Politik regelmäßig bewerten und gegebenenfalls überarbeiten kann, und im Geiste des in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union kann dieser Beschluss in regelmäßigen Abständen überprüft werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf künftige Vorschläge anderer Teilnehmer für gemeinsame Haltungen zu der zu leistenden Mindestanzahlung zu vertreten ist, besteht darin, jede künftige von einem Teilnehmer vorgelegte gemeinsame Haltung in Bezug auf die nach Artikel 11 Buchstabe a des Übereinkommens zu leistende Mindestanzahlung abzulehnen, wenn die gemeinsame Haltung horizontaler Art ist und für mehr als ein bestimmtes Geschäft gilt.

Artikel 2

Die Kommission übermittelt der vom Rat eingesetzten Arbeitsgruppe für Exportkredite rechtzeitig vor jeder Sitzung der Teilnehmer ein Dokument mit vorgeschlagenen gemeinsamen Haltungen nach Artikel 1, das in der jeweiligen Sitzung erörtert werden soll.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird spätestens drei Jahre nach dessen Annahme überprüft und gegebenenfalls vom Rat auf Vorschlag der Kommission überarbeitet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zu drei Jahre nach seiner Annahme.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).