EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.10.2024
COM(2024) 443 final
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu den ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Die Europäische Union hat das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln unterzeichnet und ist in dem durch dieses Übereinkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vertreten. Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme einesBeschlusses über Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendung des Übereinkommens ab dem 1. Januar 2025 zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.
Mit dem Übereinkommen wird ein multilateraler Rahmen mit Ursprungsregeln für ein Netz von Freihandelsabkommen festgelegt; es gilt unbeschadet der in diesen Abkommen festgelegten Grundsätze. Das Übereinkommen ermöglicht die Anwendung der diagonalen Kumulierung zwischen den 25 Vertragsparteien des Übereinkommens, nämlich der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina‚ Syrien, Tunesien, der Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, dem Kosovo‚ den Färöer-Inseln, der Republik Moldau, Georgien und der Ukraine (im Folgenden „Vertragsparteien“). Das Übereinkommen trat für die Europäische Union am 1. Mai 2012 in Kraft.
Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln geändert. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2.2.Der Gemischte Ausschuss
Der mit Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließt Änderungen des Übereinkommens, verwaltet es und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens. Im Einklang mit Artikel 12 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses werden Beschlüsse des Gemischten Ausschusses einstimmig von den Vertragsparteien angenommen, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und die in der Sitzung des Gemischten Ausschusses anwesend oder vertreten sind.
Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, sind stimmberechtigt. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses
Der Gemischte Ausschuss soll auf seiner 16. Sitzung einen Beschluss über Übergangsbestimmungen zur Anwendung des Übereinkommens ab dem 1. Januar 2025 annehmen (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“).
Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Einführung von Übergangsbestimmungen für einen Zeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmungen sollen die kontinuierliche Anwendung der diagonalen Kumulierung und die Gewährung der Präferenzbehandlung im Rahmen des Übereinkommens sicherstellen.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a verbindlich, wonach der Gemischte Ausschuss „Änderungen dieses Übereinkommens“ beschließt. Ferner heißt es im letzten Satz von Artikel 4 Absatz 3: „Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.“
Diese Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses sollte am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Das Übereinkommen findet durch einen in den Ursprungsprotokollen zu den einschlägigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien enthaltenen Verweis auf das Übereinkommen Anwendung.
Derzeit beruhen die Kumulierungsmöglichkeiten im Paneuropa-Mittelmeer-Raum (PEM) auf einem Netz von Abkommen zwischen den Vertragsparteien, die die Anwendung identischer Ursprungsregeln vorsehen. Dazu gehören die derzeitigen Regeln des Übereinkommens sowie die bilateralen Protokolle über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die vor dem Übereinkommen angenommen wurden (im Folgenden „dem Übereinkommen vorausgehende Protokolle“).
Parallel dazu traten am 1. September 2021 Regeln auf bilateraler Basis in Kraft, die optional bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens auf das Übereinkommen Anwendung finden (im Folgenden „Übergangsbestimmungen“).
Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 geändert. Diese Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Rechtlich hat dies zur Folge, dass die derzeitigen Regeln des Übereinkommens und die Übergangsbestimmungen ab dem genannten Zeitpunkt nicht länger anwendbar sein werden.
Mehrere Vertragsparteien teilten dem Sekretariat des Gemischten Ausschusses mit, dass sie aufgrund der Dauer ihrer internen Verfahren nicht in der Lage sein würden, ihre Protokolle zu den Ursprungsregeln bis zum 1. Januar 2025 mit einem Verweis auf die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens zu aktualisieren.
Dies würde dazu führen, dass einige Vertragsparteien die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens anwenden, wohingegen andere nach wie vor die derzeitigen Regeln des Übereinkommens oder die dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle anwenden. Dies könnte die derzeitigen Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung einschränken und die Handelsströme im PEM-Raum beeinträchtigen.
Erfolgt der Übergang zu den überarbeiteten Regeln des Übereinkommens nicht für alle Vertragsparteien gleichzeitig, so sollte dies nicht zu einer Situation führen, die weniger günstig als der existierende Rechtsrahmen ist.
Für einen Zeitraum von einem Jahr sollten Übergangsbestimmungen für die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingeführt werden. Dies wird die kontinuierliche Anwendung der diagonalen Kumulierung und die Gewährung der Präferenzbehandlung im Rahmen des Übereinkommens sicherstellen, bis sämtliche bilateralen Protokolle an die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens angepasst werden konnten.
Die Übergangsbestimmungen sollten Folgendes umfassen:
·die Möglichkeit, eine Präferenzbehandlung anhand von Ursprungsnachweisen in Anspruch zu nehmen, die vor dem 1. Januar 2025 gemäß den zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Ursprungsregeln ausgestellt und innerhalb ihrer Geltungsdauer oder – falls zulässig – später vorgelegt wurden;
·die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Prüfung von Ursprungsnachweisen, die nach den unterschiedlichen Regelwerken ausgestellt wurden;
·die Anwendung der derzeitigen Regeln des Übereinkommens für ein weiteres Jahr bei gleichzeitiger Anwendung der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens;
·Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Ursprungsnachweise, die gemäß den beiden parallel geltenden Regelwerken ausgestellt wurden, indem eine Erklärung auf den Ursprungsnachweisen hinzugefügt wird;
·die Anwendung der diagonalen Kumulierung ohne Unterbrechungen zwischen den Vertragsparteien während des Übergangs von den unterschiedlichen vor dem 1. Januar 2025 geltenden Ursprungsregeln zu den überarbeiteten Regeln des Übereinkommens;
·die Gewährleistung der Geltung der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens ab dem 1. Januar 2026 zwischen allen Vertragsparteien. Zu diesem Zweck sollen die Vertragsparteien regelmäßig über den Stand der Aktualisierung ihrer bilateralen Protokolle informieren.
Um sicherzustellen, dass der Handel weiter auf der Grundlage der derzeitigen Kumulierungsmöglichkeiten erfolgt, bis alle bilateralen PEM-Protokolle an die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens angepasst sind, sollten die derzeitigen Regeln des Übereinkommens auch zwischen den Vertragsparteien, für die die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens in Kraft treten, weiter Anwendung finden.
Die derzeitigen Regeln des Übereinkommens würden parallel zu den überarbeiteten Regeln gelten, sodass die Wirtschaftsbeteiligten je nach Lieferkette zwischen den beiden Ursprungsregeln wählen können.
Die überarbeiteten Regeln und die derzeitigen Regeln des Übereinkommens führen zusammen zu zwei voneinander getrennten Kumulierungszonen.
Die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens sollten die Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen von Ursprungsregeln vorsehen, indem die Kumulierung nach Artikel 7 unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen beider Regelwerke erfüllen.
Die Vertragsparteien, die die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens anwenden, haben vereinbart, dass ein nach den derzeitigen Regeln des Übereinkommens ausgestellter Ursprungsnachweis im Rahmen der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens automatisch als gültig anzusehen ist. Da die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens im Allgemeinen weniger streng sind als die derzeitigen Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die den derzeitigen Regeln entsprechen, – mit Ausnahme einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 – auch gemäß den überarbeiteten Regeln des Übereinkommens als Ursprungserzeugnisse gelten.
Die Durchlässigkeit sollte auf Erzeugnisse beschränkt werden, für die gemäß dem überarbeiteten Übereinkommen weniger strenge Regeln gelten als gemäß dem derzeitigen Übereinkommen.
Nur Erzeugnisse, die mit den derzeitigen Regeln des Übereinkommens im Einklang stehen, könnten nach den überarbeiteten Regeln des Übereinkommens als Ursprungserzeugnisse angesehen werden.
Die vorgeschlagene Änderung würde daher im Wesentlichen bedeuten, dass das vorhandene System im PEM-Raum auf der Grundlage der parallelen Anwendung der Übergangsregeln und der derzeitigen Regeln des Übereinkommens nachgebildet wird.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemischte Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, eingesetztes Gremium.
Der Rechtsakt, den der Gemischte Ausschuss erlassen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln völkerrechtlich bindend sein.
Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch den vorgesehenen Rechtsakt weder ergänzt noch geändert.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da der Rechtsakt des Gemischten Ausschusses zu einer Änderung des Übereinkommens führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu den ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft.
(2)Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) Beschlüsse zur Änderung des Übereinkommens fassen.
(3)Der Gemischte Ausschuss soll auf seiner 16. Sitzung einen Beschluss über Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendung des Übereinkommens ab dem 1. Januar 2025 fassen.
(4)Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses geändert, der am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sind sich darüber einig, dass Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um die Handelsströme auf der Grundlage der derzeitigen Kumulierungsmöglichkeiten zu erhalten, bis die Anpassung aller bilateralen Protokolle an die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens abgeschlossen ist.
(5)Die Vertragsparteien des Übereinkommens kommen überein, dass die Übergangsbestimmungen für ein Jahr anwendbar sind, und zwar vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2025.
(6)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf der 16. Sitzung des Gemischten Ausschusses zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Rechtsakts des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.10.2024
COM(2024) 443 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu den ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zu vertreten ist
ANHANG
Entwurf
Beschluss Nr. X/2024 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN
vom XX.XX.2024
zur Änderung von Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses zwecks Einführung von Übergangsbestimmungen für die ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS
gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben sich auf die Änderung des Übereinkommens geeinigt, um aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen. Der Beschluss Nr. 1/2023 zur Änderung des Übereinkommens wurde am 7. Dezember 2023 angenommen und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft (im Folgenden „überarbeitete Regeln des Übereinkommens“).
(2)Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um zu präzisieren, welche Präferenzbehandlung für Waren zu gewähren ist, die vor Inkrafttreten der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens aus einer Vertragspartei ausgeführt wurden und nach dem Inkrafttreten in eine andere Vertragspartei eingeführt werden.
(3)Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2025 in einer Vertragspartei im Einklang mit den Regeln für die optionale Anwendung des Übereinkommens bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sollten bei einer Einfuhr nach dem 1. Januar 2025 für die Gewährung einer Präferenzbehandlung angenommen werden.
(4)Ursprungsnachweise, die vor dem Inkrafttreten der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung im Einklang mit Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt oder im Einklang mit den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgestellt wurden, sollten bei einer Einfuhr nach dem genannten Zeitpunkt für die Gewährung einer Präferenzbehandlung angenommen werden.
(5)Mehrere Vertragsparteien teilten mit, dass sie aufgrund der Dauer ihrer internen Verfahren nicht in der Lage sein würden, ihre bilateralen Protokolle zu den Ursprungsregeln bis zum 1. Januar 2025 mit einem Verweis auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung zu versehen.
(6)Der Verzug bei der Aktualisierung der bilateralen Protokolle mit einem Verweis auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung durch einige Vertragsparteien könnte zu einer Einschränkung der derzeitigen Kumulierungsmöglichkeiten führen.
(7)Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um die Handelsströme auf der Grundlage der derzeitigen Kumulierungsmöglichkeiten aufrechtzuerhalten, bis alle bilateralen Protokolle mit einem Verweis auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung versehen wurden. Anlage I des Übereinkommens in der vor den Änderungen durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses geltenden Fassung sollte übergangsweise parallel zu den überarbeiteten Regeln des Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens gelten, und die Kumulierung zwischen den unterschiedlichen Regelwerken sollte nach Möglichkeit zulässig sein.
(8)Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Übergangsbestimmungen technischer Art sind und baldmöglichst umgesetzt werden sollten. Sofern dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien möglich ist, sollte die übergangsweise Anwendung gewährleistet werden.
(9)Die Vertragsparteien vereinbaren, den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses dahin gehend zu ändern, dass diese Übergangsbestimmungen, die für einen Zeitraum von einem Jahr vom Inkrafttreten des überarbeiteten Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2025 anwendbar sind, in das überarbeitete Übereinkommen aufgenommen werden.
(10)Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens effektiv angewandt werden, indem sie die bilateralen Protokolle bis zum 31. Dezember 2025 mittels eines Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung anpassen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Beschluss Nr. 1/2023 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
(2) Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
ANHANG des Entwurfs des Beschlusses Nr. X/2024 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN
Einziger Artikel
Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Der Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) wird wie folgt geändert:
1.Im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2023 wird im einzigen Artikel, Absatz 5 in der Anlage I folgender Artikel 42 angefügt:
„Artikel 42
Übergangsbestimmungen
(1)Anlage I des Übereinkommens in der im Amtsblatt L 54/4 vom 26.2.2013 veröffentlichten Fassung gilt bis zum 31. Dezember 2025 zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens parallel zu der vorliegenden Anlage.
(2)Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2025 im Einklang mit den Regeln für die optionale Anwendung des Übereinkommens bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) ausgestellt oder ausgefertigt wurden und nach diesem Zeitpunkt, aber innerhalb ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, werden für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich am 1. Januar 2025 entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Diese Erzeugnisse dürfen für die Kumulierung gemäß Artikel 7 verwendet werden.
(3)Bei einer verspäteten Vorlage von Ursprungsnachweisen, die vor dem 1. Januar 2025 im Einklang mit den Übergangsregeln für den Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3 für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Erzeugnisse.
(4)Ursprungsnachweise, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien durch Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in der zuletzt geänderten Fassung im Einklang mit Anlage I des Übereinkommens in der im Amtsblatt L 54/4 vom 26.2.2013 veröffentlichten Fassung ausgestellt oder ausgefertigt oder im Einklang mit den Ursprungsregeln in den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt wurden und nach dem genannten Zeitpunkt vorgelegt werden, werden innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Bei einer verspäteten Vorlage dieser Nachweise gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3.
(5)Ursprungsnachweise, die vor dem 1. Januar 2026 im Einklang mit Absatz 1 oder im Einklang mit den in den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen enthaltenen Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb ihrer Geltungsdauer nach diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, werden für die Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr von Erzeugnissen angenommen, die sich am 1. Januar 2026 entweder im Versandverfahren befinden oder in ein besonderes Verfahren unter zollamtlicher Überwachung übergeführt wurden. Bei einer verspäteten Vorlage dieser Nachweise gelten Artikel 23 Absätze 2 und 3.
(6)Für die Zwecke der Prüfung gelten Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 und gegebenenfalls Artikel 35 auch für Ursprungsnachweise, die im Einklang mit den Übergangsregeln für den Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, und für Ursprungsnachweise, die im Einklang mit den vor dem 1. Januar 2025 anwendbaren dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt oder ausgefertigt wurden.
(7)Für die Zwecke der Prüfung gelten Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 auch, wenn das Ersuchen um Prüfung nach dem 1. Januar 2026 oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der bilateralen Protokolle zwischen den Vertragsparteien zur Aufnahme eines Verweises auf das Übereinkommen in der zuletzt geänderten Fassung für Ursprungsnachweise gestellt wird, die im Einklang mit Anlage I zum Übereinkommen in der im Amtsblatt L 54/4 vom 26.2.2013 veröffentlichten Fassung und den dem Übereinkommen vorausgehenden Protokollen ausgestellt oder ausgefertigt wurden.
(8)Die Vertragsparteien unterrichten einander alle vier Monate über die Europäische Kommission über den Stand der Aktualisierung ihrer bilateralen Protokolle bezüglich der Aufnahme des Verweises auf das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten Fassung sowie über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens wirksam ab dem 1. Januar 2026 angewandt werden.
(9)Die im Einklang mit dieser Anlage ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 enthalten in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache ‚REVISED RULES‘. Diese Erklärung wird auch am Ende der im Einklang mit dieser Anlage ausgefertigten Ursprungserklärung angefügt. Die Erklärung ist den Ursprungsnachweisen bis zum 31. Dezember 2025 hinzuzufügen.“
2.Im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2023 wird im einzigen Artikel, Absatz 5 in der Anlage I Artikel 8 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Kumulierung gemäß Artikel 7 kann auf Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems angewandt werden, die aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln nach Artikel 42 Absatz 1 und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II sowie aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln der dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen die Ursprungseigenschaft erworben haben, vorausgesetzt, dass Vormaterialien und Erzeugnisse ihren Ursprung in den Vertragsparteien haben, für die die Kumulierung gemäß der ‚Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens‘ in der zuletzt im Amtsblatt der Union veröffentlichten Fassung möglich ist.
Dieser Absatz gilt für den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Zeitraum für Waren, die Gegenstand der in Artikel 42 Absätze 4 und 5 genannten Ursprungsnachweise sind.“