Brüssel, den 7.10.2024

COM(2024) 440 final

2024/0242(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den Sitzungen der Teilnehmer am OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die zu leistende Anzahlung und die maximale öffentliche Unterstützung zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in den Sitzungen der Teilnehmer am OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) in Bezug auf die Senkung der Mindestanzahlung und die Anhebung der maximalen öffentlichen Unterstützung nach Artikel 11 des Übereinkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite

Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen der Union, den USA, Kanada, Japan, Korea, Norwegen, der Schweiz, Australien, Neuseeland, der Türkei und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Teilnehmer“), das den Rahmen für die ordnungsgemäße Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite bildet. In der Praxis bedeutet dies, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer geschaffen werden (wobei der Wettbewerb auf dem Preis und der Qualität der ausgeführten Waren und Dienstleistungen und nicht auf den Finanzierungsbedingungen beruht) und dass auf die Beseitigung von Subventionen und Handelsverzerrungen im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten hingearbeitet wird. Zwar leistet das OECD-Sekretariat Unterstützung bei der Umsetzung des im April 1978 in Kraft getretenen, auf unbestimmte Zeit geltenden Übereinkommens, doch handelt es sich bei diesem nicht um einen Rechtsakt der OECD 1 .

Das Übereinkommen wird regelmäßig aktualisiert, wobei Entwicklungen auf den Finanzmärkten und in der Politik, die sich auf die Bereitstellung öffentlich unterstützter Exportkredite auswirken, berücksichtigt werden. Das Übereinkommen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 2 umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich. Überarbeitungen der Bedingungen des Übereinkommens werden nach Artikel 2 der genannten Verordnung mittels delegierter Rechtsakte in das EU-Recht überführt.

2.2.Teilnehmer an dem Übereinkommen und Entscheidungsfindung

Die Europäische Kommission vertritt die Union in den Sitzungen der Teilnehmer sowie in den schriftlichen Verfahren, mit denen die Teilnehmer Entscheidungen treffen. Alle Änderungen des Übereinkommens werden einvernehmlich (mit der Zustimmung aller Teilnehmer) beschlossen.

2.3.Vorgesehener Akt der Teilnehmer

Seit November 2021 gelten befristete Ausnahmen von Artikel 11 Buchstaben a und c des Übereinkommens in Bezug auf die zu leistende Mindestanzahlung und die maximale öffentliche Unterstützung. Diese wurden im Rahmen des Verfahrens für die Festlegung einer „gemeinsamen Haltung“ nach dem Übereinkommen eingeführt. Eine gemeinsame Haltung ist ein Instrument im Rahmen des Übereinkommens, das es den Teilnehmern in Ausnahmefällen erlaubt, von den Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen. Die Verfahren für eine Einigung über eine gemeinsame Haltung sind in den Artikeln 54 bis 59 des Übereinkommens festgelegt.

Die seit November 2021 geltende Flexibilität auf der Grundlage der Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung ermöglicht es den Teilnehmern, die Mindestanzahlung in Höhe von 15 % des Exportauftragswerts für bestimmte Länder mit niedrigem Einkommen auf 5 % zu senken; sie wurde ursprünglich von der EU vorgeschlagen und stand zunächst in Zusammenhang mit der COVID-19-Gesundheitskrise, wurde dann aber auf Vorschlag des Vereinigten Königreichs hin verlängert. Diese Flexibilität läuft am 13. Dezember 2024 aus. Da das Verfahren zur Festlegung einer gemeinsamen Haltung nur in Ausnahme- und Krisensituationen angewandt werden soll, hat die EU deutlich gemacht, dass sie jede weitere Verlängerung der vorübergehenden Flexibilitäten ablehnen und blockieren wird.

Dementsprechend führen die Teilnehmer Gespräche über eine mögliche dauerhafte Änderung der zu leistenden Mindestanzahlung und der maximalen öffentlichen Unterstützung im Übereinkommen. Diese Frage wurde in den Sitzungen der Teilnehmer im März und Juni 2024 erörtert, und angesichts des Auslaufens der gemeinsamen Haltung am 13. Dezember 2024 wird mit einem Ergebnis im Rahmen der Sitzung im November 2024 gerechnet. Mit einer solchen dauerhaften Änderung könnten die Probleme angegangen werden, die dem Wunsch einiger Teilnehmer nach Flexibilitäten in diesem Bereich zugrunde liegen; sie würde wahrscheinlich in Form einer Änderung des Artikels 11 des Übereinkommens erfolgen. Der vorgesehene Rechtsakt würde somit darauf abzielen, eine allgemeine, flexiblere Regelung für diese Anforderungen festzulegen, als sie derzeit im Wortlaut des Übereinkommens vorgesehen ist.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der vorgeschlagene Standpunkt der Union bestünde darin, eine Änderung des Wortlauts des Übereinkommens in Bezug auf die Regeln für die Anzahlung (und die Regeln für die maximale öffentliche Unterstützung) zu unterstützen. Die Flexibilität würde dazu beitragen, Projekte in einer wettbewerbsorientierten Finanzlandschaft zu sichern. Sie wäre auf bestimmte Länder und auf Projektgeschäfte mit öffentlichen Käufern beschränkt, und bei den Verhandlungen sollten zusätzliche angemessene Schutzvorkehrungen in Betracht gezogen werden, damit die Änderungen bedürfnisorientiert gestaltet werden. Durch diesen zweckgebundenen Ansatz würden Marktverzerrungen vermieden.

Die Änderungen würden auch „grüne“ Projekte umfassen, die in einer spezifischen Sektorvereinbarung (Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels) festgelegt sind, und sie wären auf soziale und transformative Projekte mit entwicklungsbezogenem Nutzen ausgerichtet. Mit den Änderungen würden auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Ausführer gegenüber Nicht-OECD-Ländern verbessert sowie Finanzierungslücken geschlossen. Schließlich würde die Flexibilität dazu beitragen, dass wichtige Infrastrukturprojekte mit entwicklungsbezogenem Nutzen, insbesondere in Subsahara-Afrika, umgesetzt werden.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Akt ist geeignet, den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates, maßgeblich zu beeinflussen. So heißt es in Artikel 1 dieser Verordnung: „Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.“ Ebenso relevant ist Artikel 2 dieser Verordnung, in dem es heißt: „Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.“ Dies schließt Änderungen der Anhänge des Übereinkommens ein.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV. Die Anwendung von Artikel 218 Absatz 9 für die Annahme dieser Änderungen ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die Änderungen des Übereinkommens in einem speziellen im Rahmen der OECD eingesetzten Gremium angenommen werden.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsaktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen Exportkredite, was in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt. Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Rechtsakt der Teilnehmer am Übereinkommen zu einer Änderung des in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 enthaltenen Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite führen wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.



2024/0242 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den Sitzungen der Teilnehmer am OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die zu leistende Anzahlung und die maximale öffentliche Unterstützung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien werden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 umgesetzt und sind damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)Der vorgesehene Beschluss über eine Änderung des Artikels 11 des Übereinkommens zur Erhöhung der Flexibilität in Bezug auf die gemäß dem Übereinkommen zu leistende Mindestanzahlung und die maximale öffentliche Unterstützung steht auch im Einklang mit der Agenda für die Modernisierung des Übereinkommens, die am 15. Juli 2023 in Kraft trat und mit der die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Ausführer gegenüber Nicht-OECD-Ländern verbessert wird.

(3)Die Flexibilität würde die Finanzierung von Projekten in einer wettbewerbsorientierten Finanzlandschaft erleichtern und gleichzeitig zweckgebunden sein, um spezifische Finanzierungslücken zu schließen und Marktverzerrungen zu vermeiden.

(4)Die Flexibilität würde auch „grüne“ Projekte umfassen, die in einer spezifischen Sektorvereinbarung (Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels) festgelegt sind, und sie wäre auf soziale und transformative Projekte mit entwicklungsbezogenem Nutzen ausgerichtet.

(5)Es ist angezeigt, hinsichtlich der zu leistenden Anzahlung und der maximalen öffentlichen Unterstützung den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen in Bezug auf die zu leistende Mindestanzahlung und die maximale öffentliche Unterstützung sowie andere damit zusammenhängende Artikel im Einklang mit dem Anhang des vorliegenden Beschlusses zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).

Brüssel, den 7.10.2024

COM(2024) 440 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den Sitzungen der Teilnehmer am OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite in Bezug auf die zu leistende Anzahlung und die maximale öffentliche Unterstützung zu vertreten ist






ANHANG

Der Standpunkt der Europäischen Union besteht darin, die in diesem Anhang festgelegten Änderungen an Artikel 11 des Übereinkommens zu unterstützen. Im Folgenden wird auf die Artikel und Anhänge des Übereinkommens verwiesen. Ergänzungen sind durch Fettdruck und Unterstreichung gekennzeichnet:

„11. ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN

a) Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIII eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten; hiervon ausgenommen sind Geschäfte, an denen staatliche oder öffentliche Käufer in Ländern der Risikokategorien 5, 6 oder 7 beteiligt sind, die mit einer Garantie des Finanzministeriums oder der Zentralbank ausgestattet sind, und bei denen die Teilnehmer die Käufer auffordern, Anzahlungen in Höhe von mindestens 5 % des Exportauftragswerts zu leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels.

(…)

c) Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten. Bei Geschäften, für die die Ausnahme nach Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 gilt, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 95 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten.

(…)“

Geringfügige technische Änderungen des Standpunkts der Union können von den Vertretern der Union unter den Teilnehmern des Übereinkommens ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.