EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.7.2024
COM(2024) 345 final
2024/0204(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des Protokolls Nr. 2 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollen die Bestrebungen Bosnien und Herzegowinas unterstützt werden, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden. Das Abkommen trat am 1. Juni 2015 in Kraft.
2.2.Der Stabilitäts- und Assoziationsrat
Der gemäß Artikel 115 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu ändern (Artikel 4 des Protokolls Nr. 2). Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
2.3.Der vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgesehene Rechtsakt
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat soll in seiner nächsten Sitzung oder per Briefwechsel einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) annehmen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.
Seit dem 1. September 2021 ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln – auch zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina – anwendbar wurden.
Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen; hiervon ausgenommen sind einige landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems, da sich die Übergangsregeln für diese Erzeugnisse von denen des Übereinkommens unterscheiden oder strenger gefasst sind.
Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen.
Die Übergangsregeln sehen eine Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen von Ursprungsregeln vor, indem die Ausstellung nachträglicher Ursprungsnachweise auf der Grundlage eines gemäß den Regeln des Übereinkommens ausgestellten Nachweises unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass die jeweiligen Erzeugnisse die Anforderungen beider Regelwerke erfüllen.
Die derzeitige Bestimmung der Übergangsregeln über die Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen von Ursprungsregeln (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Anlage A des Protokolls über die Ursprungsregeln) hat zu schwerfälligen Zollverfahren geführt und Wirtschaftsbeteiligte daran gehindert, in den vollen Genuss der Vorteile zu kommen, die mit der parallelen Anwendung der Übergangsregeln und des Übereinkommens einhergehen.
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die Übergangsregeln schon früher anzuwenden, um die Handelsströme und Zollabläufe an das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (auf der die Übergangsregeln beruhen) anzupassen. Es ist daher angezeigt, die Anwendung der Durchlässigkeit für den verbleibenden Zeitraum der Anwendung der Übergangsregeln bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens zu erleichtern.
Daher sollte Artikel 8 der Anlage A zum Protokoll Nr. 2 geändert werden, um die Anwendung der bestehenden Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vereinfachen.
Der Standpunkt, den die EU im Stabilitäts- und Assoziationsrat vertritt, sollte vom Rat festgelegt werden.
Die vorgeschlagene Änderung ist technischer Art und bezieht sich auf die derzeit zwischen den Vertragsparteien geltenden Übergangsregeln für den Ursprung; sie berührt nicht den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber… erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ist ein durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium, nämlich durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.
Bei dem Akt, den der Stabilitäts- und Assoziationsrat annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Auswirkungen auf den Haushalt
Die Vereinfachung betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Übereinkommens und den Übergangsregeln für den Ursprung haben keine messbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da sie hauptsächlich die Erleichterung des Handels und die Konsolidierung moderner Praktiken durch die Zollbehörden betreffen. Die Vereinfachung zielt auf die Bereiche ab, die nach wie vor in die Zuständigkeit der Behörden fallen, ohne den Inhalt der Regeln, auf deren Grundlage Waren die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, zu beeinträchtigen; außerdem soll die Anwendung des bestehenden Grundsatzes der Durchlässigkeit erleichtert werden.
6.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da der Rechtsakt des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einer Änderung des Protokolls Nr. 2 zu dem Abkommen führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2024/0204 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des Protokolls Nr. 2 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/998 des Rates und der Kommission geschlossen und trat am 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 117 des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat Beschlüsse fassen. Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 zu dem Abkommen kann der mit Artikel 115 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat (im Folgenden „Stabilitäts- und Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zu ändern.
(3)Der Stabilitäts- und Assoziationsrat soll in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Protokolls Nr. 2 zu dem Abkommen annehmen.
(4)Da der Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.
(5)In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.
(6)Die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung gewährleistet die Anpassung der Handelsströme und Zollverfahren, bis die überarbeiteten Bestimmungen des Übereinkommens, auf denen die Übergangsregeln beruhen, am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
(7)Es ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung ab dem 1. September 2021 anwendbar wurden.
(8)Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die die Ursprungsregeln des Übereinkommens erfüllen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems. Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Um die Anwendung der Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d von Anlage A des Protokolls Nr. 2 zu dem Abkommen zu erleichtern, sollte daher Artikel 8 der Anlage A des Protokoll Nr. 2 zu dem Abkommen geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.7.2024
COM(2024) 345 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Änderung des Protokolls Nr. 2 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
ANHANG
[Entwurf des] BESCHLUSS[ES] Nr. ... DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA
vom xx.xx.2024
zur
zur Änderung des Protokolls Nr. 2 des Stabilitäts- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Der STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 4 seines Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme des überarbeiteten Übereinkommens erfolgt ist.
(2)Es ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung ab dem 1. September 2021 anwendbar wurden.
(3)Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems.
(4)Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Um die Anwendung der Durchlässigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d von Anlage A des Protokolls Nr. 2 zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung zu erleichtern, sollte Artikel 8 der Anlage A zum Protokoll Nr. 2 geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 8 der Anlage A des Protokolls Nr. 2 des Abkommens wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„1a.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b kann die Kumulierung gemäß Artikel 7 auf Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems Anwendung finden, welche die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln gemäß Anlage I und den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln erworben haben, sofern diese Vormaterialien und Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien sind, für welche die Kumulierung möglich ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats, nachdem die letzte der beiden Vertragsparteien der anderen Vertragspartei den Abschluss ihrer internen Verfahren mitgeteilt hat, in Kraft.
Geschehen zu…
Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates
Der Vorsitz
Die Sekretäre