EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.7.2024
COM(2024) 343 final
2024/0202(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu dem Abkommen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls 4 zum EWR-Abkommens zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“)
Ziel des EWR-Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen. Das Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss
Der gemäß Artikel 92 des EWR-Abkommens eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu ändern. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EWR-Staaten zusammen Der Gemeinsame EWR-Ausschuss fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen der Europäischen Union einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll in seiner nächsten Sitzung oder per Briefwechsel einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.
Seit dem 1. September 2021 ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln – auch im Rahmen des EWR-Abkommens – anwendbar wurden.
Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, mit denen die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren erleichtert werden soll. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen; hiervon ausgenommen sind einige landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems, da sich die Übergangsregeln für diese Erzeugnisse von denen des Übereinkommens unterscheiden oder strenger gefasst sind.
Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen.
Die Übergangsregeln sehen eine Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen von Ursprungsregeln vor, indem die Ausstellung nachträglicher Ursprungsnachweise auf der Grundlage eines gemäß den Regeln des Übereinkommens ausgestellten Nachweises unter der Voraussetzung zugelassen wird, dass die jeweiligen Erzeugnisse die Anforderungen beider Regelwerke erfüllen.
Die derzeitige Bestimmung der Übergangsregeln über die Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen von Ursprungsregeln (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Anlage A des Protokolls über die Ursprungsregeln) hat zu schwerfälligen Zollverfahren geführt und Wirtschaftsbeteiligte daran gehindert, in den vollen Genuss der Vorteile zu kommen, die mit der parallelen Anwendung der Übergangsregeln und des Übereinkommens einhergehen.
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die Übergangsregeln schon früher anzuwenden, um die Handelsströme und Zollabläufe an das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens (auf der die Übergangsregeln beruhen) anzupassen. Es ist daher angezeigt, die Anwendung der Durchlässigkeit für den verbleibenden Zeitraum der Anwendung der Übergangsregeln bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens zu erleichtern.
Daher sollte Artikel 8 der Anlage A zum Protokoll 4 geändert werden, um die Anwendung der bestehenden Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vereinfachen.
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss vertritt, sollte vom Rat festgelegt werden.
Die vorgeschlagene Änderung ist technischer Art und bezieht sich auf die derzeit zwischen den Vertragsparteien geltenden Übergangsregeln für den Ursprung; sie berührt nicht den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium.
Der Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar.
Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend sein.
Mit dem geplanten Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des EWR-Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Auswirkungen auf den Haushalt
Die Vereinfachung betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Übereinkommens und den Übergangsregeln für den Ursprung haben keine messbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da sie hauptsächlich die Erleichterung des Handels und die Konsolidierung moderner Praktiken durch die Zollbehörden betreffen. Die Vereinfachung zielt auf die Bereiche ab, die nach wie vor in die Zuständigkeit der Behörden fallen, ohne den Inhalt der Regeln, auf deren Grundlage Waren die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, zu beeinträchtigen; außerdem soll die Anwendung des bestehenden Grundsatzes der Durchlässigkeit erleichtert werden.
6.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da der Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu einer Änderung des Protokolls 4 zum Abkommen führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2024/0202 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu dem Abkommen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das EWR-Abkommen (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission geschlossen und trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Das Abkommen umfasst Protokoll 4 über die Ursprungsregeln. Gemäß Artikel 98 des Abkommens kann der mit Artikel 92 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
(3)Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Protokolls 4 zu dem Abkommen annehmen.
(4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.
(5)In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.
(6)Die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung gewährleistet die Anpassung der Handelsströme und Zollverfahren, bis die überarbeiteten Bestimmungen des Übereinkommens, auf denen die Übergangsregeln beruhen, am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
(7)Es ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung ab dem 1. September 2021 anwendbar wurden.
(8)Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die die Ursprungsregeln des Übereinkommens erfüllen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems. Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Um die Anwendung der Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d von Anlage A des Protokolls 4 zu dem Abkommen zu erleichtern, sollte daher Artikel 8 der Anlage A des Protokoll 4 zu dem Abkommen geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 4 zu dem genannten Abkommen zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.7.2024
COM(2024) 343 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu dem Abkommen betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Übergangsregeln für den Ursprung zu vertreten ist
ANHANG
[Entwurf des] BESCHLUSS[ES] Nr. ... DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom XX.XX.2024
über die Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme des überarbeiteten Übereinkommens erfolgt ist.
(2)Es ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung ab dem 1. September 2021 anwendbar wurden.
(3)Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, mit denen die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren erleichtert werden soll. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems.
(4)Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Um die Anwendung der Durchlässigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d von Anlage A des Protokolls 4 zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln für den Ursprung zu erleichtern, sollte Artikel 8 der Anlage A zum Protokoll 4 geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 8 der Anlage A des Protokolls 4 zu dem Abkommen wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„1a.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b kann die Kumulierung gemäß Artikel 7 auf Waren der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems Anwendung finden, welche die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln gemäß Anlage I und den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln erworben haben, sofern diese Vormaterialien und Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien sind, für welche die Kumulierung möglich ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu…
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses