Brüssel, den 30.7.2024

COM(2024) 331 final

2024/0191(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzt wurde, hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 zum genannten Abkommen zu vertreten ist



BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss des Abkommens EU-Island im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island 1 (im Folgenden „Abkommen“) zielt darauf ab, durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Das Abkommen trat am 1. April 1973 in Kraft.

2.2.Der Gemischte Ausschuss

Der gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemischten Ausschusses

Auf seiner nächsten Sitzung oder im Wege eines Briefwechsels soll der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens 3 (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.

Seit dem 1. September 2021 ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln – auch zwischen der EU und Island – anwendbar wurden.

Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist es, gelockerte Regeln einzuführen, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern, und die Verwendung elektronisch ausgestellter und/oder übermittelter Ursprungsnachweise zu ermöglichen.

In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die EU und Island vereinbart, die Bestimmungen von Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen anzuwenden, weshalb ein Rahmen mit allgemeinen Anforderungen festzulegen ist.

Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 7. Dezember 2023 nahmen die Vertragsparteien einstimmig die Empfehlung des Gemischten Ausschusses zur Verwendung elektronischer Bescheinigungen im Rahmen des derzeitigen Übereinkommens an. Die Empfehlung enthält eine Liste von Bedingungen, nach deren Erfüllung ein Ursprungsnachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der einführenden Vertragspartei akzeptiert werden kann.

Diese Bedingungen sind identisch mit denjenigen, die der vorliegende Vorschlag zur Festlegung allgemeiner Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise vorsieht.

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über Ursprungsnachweise in Form von in der Europäischen Union elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen zu gewährleisten, beabsichtigt die Kommission, für die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen, für die Ausstellung dieser Bescheinigungen sowie für die Speicherung von Informationen und den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und mit den Vertragsparteien des Übereinkommens ein elektronisches System einzurichten. Das elektronische System für Ursprungsbescheinigungen (das e-PoC-System der EU) sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihren Durchführungsbestimmungen eingerichtet werden. Der Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss vertritt, sollte vom Rat festgelegt werden.

Der vorgeschlagene Rahmen ist technischer Art und bezieht sich auf die derzeit zwischen den Vertragsparteien geltenden Übergangsregeln für den Ursprung; er berührt nicht den Inhalt des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 4 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Beim Gemischten Ausschuss handelt es sich um ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island – eingesetzt wurde.

Der Rechtsakt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und ‑inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Auswirkungen auf den Haushalt

Die allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben keine messbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da sie hauptsächlich die Erleichterung des Handels und die Konsolidierung moderner Praktiken der Zollbehörden betreffen. Sie sehen Vereinfachungen in den Bereichen vor, die weiterhin in die Zuständigkeit der Behörden fallen, ohne sich auf den Kern der Regeln, auf deren Grundlage Waren die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auszuwirken. Die Verwendung elektronisch ausgestellter Ursprungsnachweise verbessert die Wirksamkeit der Zollkontrollen und verringert das Betrugsrisiko durch Einrichtung eines sicheren Umfelds für Ausstellung und Überprüfung

6.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da der Rechtsakt des Gemischten Ausschusses zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2024/0191 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzt wurde, hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 zum genannten Abkommen zu vertreten ist


DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit der Verordnung (EWG) Nr. 2842/72 des Rates 5 geschlossen und trat am 1. April 1973 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 30 des Abkommens kann der nach Artikel 30 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss Beschlüsse fassen.

(3)Der Gemischte Ausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise annehmen.

(4)Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.

(5)In der ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung am 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 6 (im Folgenden „Übereinkommen“) überein, die überarbeiteten Regeln des Übereinkommens 7 (im Folgenden „Übergangsregeln für den Ursprung“) vorübergehend auf bilateraler Basis parallel zu den Regeln des Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des Übereinkommens erfolgt ist.

(6)Die Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung gewährleistet die Anpassung der Handelsströme und Zollverfahren, bis die überarbeiteten Bestimmungen des Übereinkommens, auf denen die Übergangsregeln beruhen, am 1. Januar 2025 in Kraft treten. 

(7)Seit dem 1. September 2021 ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen mehreren Vertragsparteien des Übereinkommens 8 in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens anwendbar wurden 9 .

(8)Die beiden Hauptziele der Übergangsregeln für den Ursprung 10 sind die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern, und die Schaffung der Möglichkeit, elektronisch ausgestellte bzw. übermittelte Ursprungsnachweise zu verwenden.

(9)In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die Union und Island vereinbart, die Bestimmungen von Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen anzuwenden. Deshalb ist ein Rahmen mit allgemeinen Anforderungen festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Rechtsakts des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 2.
(2)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(3)    ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    Verordnung des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 1).
(6)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(7)    ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1.
(8)    EU, Island, Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Norwegen, Färöer, Israel, Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), Nordmazedonien, Serbien, Montenegro, Georgien, Republik Moldau und Ukraine.
(9)    ABl. C, C/2024/1637, 20.2.2024.    
(10)    ABl. L 381 vom 27.10.2021, S. 1.

Brüssel, den 30.7.2024

COM(2024) 331 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzt wurde, hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 zum genannten Abkommen zu vertreten ist


ANHANG

[Entwurf des] BESCHLUSS[ES] Nr. ... DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-ISLAND

vom XX.XX.2024

zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-ISLAND —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island 1 (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 30 des Abkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die COVID-19-Pandemie hat die Notwendigkeit eines papierlosen Arbeitsumfelds für den Zoll im Bereich der Ursprungsregeln noch deutlicher gemacht, und die überwiegende Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 2 (im Folgenden „Übereinkommen“) hat beschlossen, elektronisch ausgefertigte Warenverkehrsbescheinigungen zu akzeptieren.

(2)Die anwendenden Vertragsparteien haben elektronische Systeme entwickelt oder bestehende Systeme angepasst, um die Notwendigkeit der Digitalisierung mit den Anforderungen für das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung in Einklang zu bringen, die in den Übergangsregeln für den Ursprung 3 (Anlage A des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen) festgelegt sind.

(3)Angesichts der Entwicklung elektronischer Zollsysteme erkennen die EU und die Republik Island (im Folgenden „Vertragsparteien“) an, dass Ursprungsnachweise in Form von Warenverkehrsbescheinigungen in Bezug auf ihre Ausstellung, Übermittlung und Überprüfung modernisiert werden sollten.

(4)Es ist bereits ein Netz bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, wodurch die Übergangsregeln für den Ursprung ab dem 1. September 2021 anwendbar wurden 4 .

(5)Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Interesse, die bewährten Verfahren fortzusetzen, die im Rahmen der Sondermaßnahmen während der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, und betonen, wie wichtig es sei, elektronische Mittel einzuführen und bei der Schaffung eines gemeinsamen Systems, das auf elektronischen Ursprungsnachweisen und elektronischer Verwaltungszusammenarbeit in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (im Folgenden „PEM-Zone“) 5 beruht, zusammenzuarbeiten.

(6)Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der Übergang zu elektronischen Ursprungsnachweisen und die Einführung einer digitalisierten Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Übergangsregeln für den Ursprung die ersten Schritte auf dem Weg zu einer vollständigen Digitalisierung von Ursprungsnachweisen in der PEM-Zone sind, insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens 6 .

(7)In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die Vertragsparteien vereinbart, die Bestimmungen von Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen anzuwenden, sodass diese Bestimmungen für Ursprungserzeugnisse gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Bezug auf Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen kommen die Vertragsparteien überein, dass die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt werden können.

Artikel 2

Die Vertragsparteien akzeptieren elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine ähnliche Form auf wie das Muster in Anlage A Anhang IV;

b) die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei stellen ein gesichertes Internet-basiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereit;

c) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale auf, mit denen sie identifiziert werden können;

d) das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, wird in Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den eigenen Verfahren der Vertragspartei festgelegt. Die Anerkennung der elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen erfolgt ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum.

Artikel 3

Eine Vertragspartei kann beschließen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die in Artikel 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und sie unterrichtet die andere Vertragspartei hiervon vorab. Das Datum des Beginns der Aussetzung wird in den Bekanntmachungen gemäß Artikel 2 Buchstabe d angegeben.

Artikel 4

Für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anlage A Artikel 34 und 35 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen können die Vertragsparteien beschließen, einander auf elektronischem Wege zu unterstützen.

Artikel 5

Bekanntmachungen über die Anwendung dieses Beschlusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in Island nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.

Artikel 6

Die Artikel 1 bis 5 gelten bis zum Tag des Inkrafttretens einer Vereinbarung der Vertragsparteien über die Verwendung einer digitalen Pan-Europa-Mittelmeer-Umgebung für Ursprungsnachweise, die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien entwickelt wurde und die die elektronische Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen ermöglicht.

Artikel 7

Da die Übergangsregeln für den Ursprung am Tag des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens außer Kraft treten, gelten die Artikel 1 bis 6 des vorliegenden Beschlusses weiterhin zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte und/oder elektronisch übermittelte Ursprungsnachweise in Kraft tritt.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf seine Annahme folgt.

Geschehen zu…

                               Für den Gemischten Ausschuss

                               Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 1).
(2)    ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(3)    ABl. L 381 vom 27.10.2021, S. 1.
(4)    ABl. C, C/2024/1673, 20.2.2024.    
(5)    EU, Island, Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Norwegen, Färöer, Israel, Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), Nordmazedonien, Serbien, Montenegro, Georgien, Republik Moldau und Ukraine.
(6)    ABl. L, 2024/390, 19.2.2024.