Brüssel, den 23.7.2024

COM(2024) 324 final

2024/0188(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Somalia


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Einklang mit Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes 1 hat die Kommission regelmäßig die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme zu bewerten und dem Rat mindestens einmal pro Jahr Bericht zu erstatten.

Auf der Grundlage dieser Bewertungen und unter Berücksichtigung der von der Kommission zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation bei der Rückübernahme unternommenen Schritte sowie der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat kann die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Falle unterbreitet die Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, mit dem die Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes auf Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ausgesetzt wird. Die Kommission setzt ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat jederzeit fort.

   Der Fall Somalia

Die Zusammenarbeit mit Somalia bei der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten aufhalten, ist weiterhin nicht ausreichend; dies berichten Mitgliedstaaten, und es ist an der niedrigen Rückkehrquote (also dem Verhältnis zwischen der Zahl der durchgesetzten Rückführungen und der Zahl der ergangenen Rückkehrentscheidungen für Staatsangehörige des Drittstaats 2 , 4 % im Jahr 2023) erkennbar sowie an der rückläufigen Ausstellungsquote (also dem Verhältnis zwischen der Zahl der von einem Drittstaat ausgestellten Reisedokumente und der Zahl der von den Mitgliedstaaten übermittelten Rückübernahmeersuchen).  

Fast alle Mitgliedstaaten haben nach wie vor Probleme, mit Somalia zum Thema der Rückübernahme einen substanziellen Dialog und eine wirksame Zusammenarbeit aufzubauen, insbesondere was Rückführungen anbelangt.

Im Zuge der kontinuierlichen Bewertungen, die von der Kommission basierend auf den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten und Informationen, auf den Diskussionen in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates und Expertengruppen sowie auf den von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellten Daten und Informationen durchgeführt wurden, zeigten die Mitgliedstaaten mehrere Hindernisse auf, die die verschiedenen Phasen des Rückübernahmeverfahrens – unter anderem im Zusammenhang mit der Identifizierung somalischer Staatsangehöriger, der Ausstellung von Rückkehrausweisen und der Organisation von Rückführungsaktionen – beeinträchtigen. Lange Verzögerungen bei der Reaktion Somalias auf Rückübernahmeersuchen der Mitgliedstaaten oder ausbleibende Antworten machen das Identifizierungsverfahren sehr aufwendig, was bedeutet, dass es nur sehr selten zur Ausstellung von Reisedokumenten oder zur Organisation von Rückführungsaktionen führt. Im Jahr 2023 haben die Mitgliedstaaten wegen der mangelnden Kooperation Somalias während des gesamten Verfahrens nur in wenigen Fällen versucht, Rückführungsaktionen durchzuführen.

Als Folgemaßnahme zu den früheren Bewertungen nach Artikel 25a des Visakodexes bemühte sich die EU um verstärkte Kontakte mit Somalia, um Hindernisse im Bereich der Kooperation bei der Rückübernahme zu beseitigen. Die EU hat den zuständigen Behörden sowohl mündlich als auch schriftlich und auf politischer wie auf fachlicher Ebene in Brüssel und Mogadischu wiederholt mitgeteilt, dass die Kooperation bei der Rückübernahme verbessert werden muss. Dies hat jedoch nicht zur erforderlichen Verbesserung der Zusammenarbeit geführt.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass ungeachtet der bisherigen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kooperation bei der Rückübernahme keine Fortschritte erzielt wurden, sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der EU zu Somalia wird davon ausgegangen, dass die Kooperation Somalias mit der EU in Rückübernahmefragen nicht ausreichend ist und weitere Maßnahmen erforderlich sind.

   Die allgemeinen Beziehungen der Union zu Somalia

Somalia ist ein wichtiger Partner der EU in der Region am Horn von Afrika. Die integrierte Partnerschaft der EU mit Somalia ist Teil der EU-Strategie für das Horn von Afrika 3 , die auf soziale und menschliche Entwicklung, Handel, regionale Integration, Frieden und Sicherheit abzielt. Nach Angaben des UNHCR halten sich in Somalia 30 000 Geflüchtete und fast 3 Millionen Binnenvertriebene auf.

Die EU hat mit mehr als 3,5 Mrd. EUR an Unterstützung für den Zeitraum 2014-2022 massiv und umfassend in die Stabilität Somalias investiert. Die Regierung hat sich im Mai 2023 auf einen gemeinsamen operativen Fahrplan 4 geeinigt, in dem die prioritären Bereiche festgelegt sind und der als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Somalia und der EU dient. Er besteht aus drei Elementen: inklusive Politik und Demokratisierung, Sicherheit und Stabilisierung sowie sozioökonomisches Wachstum.

Das Budgethilfeprogramm „Somalia State and Resilience Building Contract“ (SRBC) hat für das Land entscheidend dazu beigetragen, bei der Erfüllung von Auflagen für hochverschuldete Entwicklungsländer (HIPC) im Dezember 2023 den Abschlusspunkt zu erreichen, indem die Umsetzung wichtiger Reformen wie ein verbessertes Liquiditätsmanagement, eine bessere Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die Modernisierung des Zollwesens und der Steuerverwaltung ebenso in Angriff genommen wurde wie die Begünstigung der Begleichung von Zahlungsrückständen des Landes bei den internationalen Finanzinstitutionen.

Im Rahmen der „Alles außer Waffen“-Regelung 5 (Everything But Arms) hat das Land zoll- und kontingentfreien Zugang zum europäischen Markt.

Das Mehrjahresrichtprogramm für Somalia im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit 6 im Zeitraum 2021-2024 beläuft sich auf 257 Mio. EUR und zielt darauf ab, die Ursachen von Instabilität und Fragilität zu bekämpfen, den Staatsaufbau voranzubringen, eine inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen und die Folgen von Naturkatastrophen und Vertreibungen für die am stärksten gefährdeten Gruppen abzumildern.

Somalia ist Mitglied der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) und ersetzt derzeit Sudan im Lenkungsausschuss des Khartum-Prozesses. Am 6. Juni 2023 wurde Somalia für den Zeitraum 2025-2026 zum nichtständigen Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gewählt.  

   Die Visamaßnahmen

Anwendungsbereich der Maßnahmen

Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte die Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes in Bezug auf somalische Staatsangehörige vorübergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung sollte jedoch nicht auf somalische Familienangehörige von unter die Richtlinie 2004/38/EG 7 fallenden (mobilen) Unionsbürgern oder auf somalische Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen. Ebenso sollte die Aussetzung nicht für Familienangehörige britischer Staatsangehöriger gelten, die Begünstigte des Austrittsabkommens sind, sofern die Familienangehörigen berechtigt sind, im Rahmen des Austrittsabkommens einen Visumantrag zu stellen, um dem Begünstigten in den Aufnahmestaat im Sinne des Austrittsabkommens nachzuziehen.

In Somalia ist kein Mitgliedstaat für die Zwecke der Visumerteilung präsent oder vertreten. Derzeit erkennen sechs Mitgliedstaaten kein von Somalia ausgestelltes Reisedokument an, und sieben weitere Mitgliedstaaten erkennen nur Diplomaten- oder Dienstpässe an. In nicht anerkannten Pässen kann kein Visum für Reisen in den/die jeweiligen Mitgliedstaat(en) angebracht werden. Bringt ein Mitgliedstaat ein Visum in einem somalischen Reisedokument an, das er anerkennt, so gilt dieses Visum nur für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die das Reisedokument anerkennen, und nicht für den gesamten Schengen-Raum. Somalische Staatsangehörige, die Inhaber nicht anerkannter Reisedokumente sind, müssten sich daher von einem anderen Land ausgestellte Reisedokumente beschaffen, wenn sie planen, in einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) zu reisen, der/die ihre Reisedokumente nicht anerkennt/anerkennen. Mitgliedstaaten, die diese Dokumente nicht anerkennen, können auch ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auf einem gesonderten Blatt anbringen; diese Lösung wird jedoch in der Praxis selten angewandt, da Visumanträge auf Grundlage eines nicht anerkannten Reisedokuments in der Regel als unzulässig gelten, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Reise rechtfertigen (z. B. humanitäre Gründe).

2022 stellten somalische Staatsangehörige 1 600 Visumanträge, erteilt wurden 1 000 Visa; im Jahr 2023 waren es 2 600 Anträge, und es wurden 1 600 Visa erteilt.

Inhalt der Visamaßnahmen

Die nicht ausreichende Kooperation Somalias bei der Rückübernahme rechtfertigt die vorübergehende Aussetzung aller in Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes genannten Artikel: Aussetzung der in Artikel 14 Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von Visumantragstellern vorzulegenden Belege abzusehen; Aussetzung der allgemeinen 15-tägigen Bearbeitungsfrist gemäß Artikel 23 Absatz 1 (was folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Tage im Einzelfall ausschließt, sodass die Standardbearbeitungszeit 45 Tage beträgt); Aussetzung der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 2c sowie Aussetzung der Möglichkeit, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b von der Visumgebühr zu befreien.

Geltungsdauer der Visamaßnahmen

Gemäß dem Visakodex gelten die Visamaßnahmen vorübergehend, es besteht jedoch keine Verpflichtung, im Durchführungsbeschluss eine bestimmte Geltungsdauer dieser Maßnahmen anzugeben. Jedoch sollte die Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 6 des Visakodexes kontinuierlich anhand der in Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes genannten Indikatoren prüfen, ob sich die Kooperation bei der Rückübernahme verbessert hat, unter anderem mit Blick auf die bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen, bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten und bei der Organisation von Rückführungsaktionen geleistete Unterstützung. Die Kommission wird darüber Bericht erstatten, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme erheblich und nachhaltig verbessert hat, und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, den Durchführungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Werden hingegen die gemäß dem Durchführungsbeschluss angewandten Visamaßnahmen als wirkungslos erachtet, sollte in Erwägung gezogen werden, die zweite Stufe des Mechanismus nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b des Visakodexes auszulösen.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 25a Absatz 7 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses Bericht über die Fortschritte erstatten, die hinsichtlich der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorgeschlagene Beschluss steht im Einklang mit dem Visakodex, in dem die harmonisierten Vorschriften der gemeinsamen Visumpolitik über die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die EU verfolgt bei den Themen Migration und Vertreibung einen umfassenden Ansatz, der auf gemeinsamen Werten und gemeinsamer Verantwortung beruht und die Wahrung aller Grundrechte und Pflichten im Einklang mit der Grundrechte-Charta der Europäischen Union gewährleistet. Eines der zentralen Elemente des im Mai 2024 angenommenen Migrations- und Asylpakets mit einem umfassenden Ansatz zur Stärkung und Verflechtung wichtiger EU-Politiken in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzmanagement und Integration besteht darin, die Migration in internationale Partnerschaften einzubinden, um irreguläre Ausreisen zu verhindern, die Schleusung von Migranten zu bekämpfen, bei der Rückübernahme zusammenzuarbeiten und legale Wege in die EU zu fördern.

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist ein wichtiger Bestandteil dieser Politik. Um solche umfassenden Partnerschaften zu stärken und die uneingeschränkte Kooperation der Drittstaaten sicherzustellen, forderte der Europäische Rat, dass die Union alle verfügbaren Instrumente, einschließlich Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Visamaßnahmen, mobilisiert 8 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

entfällt

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die Kooperation Somalias bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verbessert werden soll, stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Diese Maßnahmen berühren nicht die Möglichkeit als solche, dass Antragsteller Visa beantragen und erhalten, sondern betreffen bestimmte Aspekte des Verfahrens für die Visumerteilung. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen vom Anwendungsbereich dieses Beschlusses ausgenommen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

entfällt

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

entfällt

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

Die vorgeschlagenen Maßnahmen berühren nicht die Möglichkeit, Visa zu beantragen und zu erhalten, und wahren alle Grundrechte der Antragsteller, insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

entfällt

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Durchführungsbeschlusses definiert.

In den Absätzen 1 und 2 wird klargestellt, dass der Durchführungsbeschluss ausschließlich auf somalische Staatsangehörige Anwendung findet, die der Visumpflicht unterliegen, nicht aber auf somalische Staatsangehörige, die auf Grundlage der Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.

In Absatz 3 werden Visumantragsteller vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Beschlusses ausgenommen, die Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt. Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die Begünstigte des Austrittsabkommens sind, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Beschlusses ausgenommen, sofern die Familienangehörigen berechtigt sind, im Rahmen des Austrittsabkommens einen Visumantrag zu stellen, um dem Begünstigten in den Aufnahmestaat im Sinne des Austrittsabkommens nachzuziehen.

In Absatz 4 wird bestimmt, dass der vorgeschlagene Beschluss die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht berührt.

In Artikel 2 wird festgelegt, dass die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Visakodexes in Bezug auf somalische Staatsangehörige, die in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Beschlusses fallen, vorübergehend ausgesetzt wird:

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, von dem Erfordernis abzusehen, dass alle Belege vorzulegen sind. Dies bedeutet, dass von allen Antragstellern mit jedem Antrag alle Belege zum Nachweis der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex vorgelegt werden müssen.

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumgebühr zu befreien. Die Standard-Visumgebühr von 90 EUR wird für diese Kategorie von Antragstellern gelten.

Die Standardbearbeitungszeit von 15 Tagen zur Entscheidung über einen Antrag. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten 45 Tage Zeit haben werden, um über Anträge zu entscheiden.

Die Regelungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur Visa für die einmalige Einreise erteilt werden.

In Artikel 3 ist festgelegt, dass die Maßnahmen am Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Mitgliedstaaten in Kraft treten.

In Artikel 4 sind die Adressaten des vorgeschlagenen Beschlusses aufgeführt, d. h. die betreffenden Mitgliedstaaten.

2024/0188 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 9 , insbesondere auf Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kooperation mit Somalia bei der Rückübernahme wurde gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 als nicht ausreichend bewertet. Die Kooperation bei allen Schritten des Rückübernahmeverfahrens muss erheblich verbessert werden, unter anderem um sicherzustellen, dass Somalia bei der Identifizierung, der Ausstellung von Rückkehrausweisen und bei Rückkehr-/Rückführungsaktionen zügig und auf vorhersehbare Weise kooperiert – sowohl bei Rückführungen als auch bei der freiwilligen Rückkehr.

(2)Mit sehr wenigen Ausnahmen sehen sich die Mitgliedstaaten wegen fehlender Ansprechpartner und der Tatsache, dass Rückübernahmeersuchen und Anträge auf die Ausstellung von Rückkehrausweisen unbeantwortet bleiben, insbesondere im Hinblick auf Rückführungen, mit anhaltenden Herausforderungen konfrontiert.

(3)Angesichts der Schritte, die die Kommission bislang zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation unternommenen hat, und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu Somalia besteht die Auffassung, dass die Kooperation Somalias mit der Union in Rückübernahmefragen nicht ausreichend ist und daher Maßnahmen erforderlich sind.

(4)Die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher für somalische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 der Visumpflicht unterliegen, vorübergehend ausgesetzt werden. Dadurch soll Somalia veranlasst werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation in Rückübernahmefragen zu ergreifen.

(5)Es sollten die in Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 aufgeführten Bestimmungen vorübergehend ausgesetzt werden: Aussetzung der in Artikel 14 Absatz 6 vorgesehenen Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von den Visumantragstellern vorzulegenden Belege abzusehen; Aussetzung der allgemeinen 15-tägigen Bearbeitungsfrist gemäß Artikel 23 Absatz 1 (was folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Tage im Einzelfall ausschließt, sodass die Standardbearbeitungszeit 45 Tage beträgt); Aussetzung der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 2c sowie Aussetzung der Möglichkeit, Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b von der Visumgebühr zu befreien.

(6)Dieser Beschluss sollte nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG berühren, mit der das Recht auf Freizügigkeit auf Familienangehörige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ausgeweitet wird, wenn sie einem Unionsbürger nachziehen oder ihn begleiten. Dieser Beschluss sollte somit nicht auf Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder auf Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt. Gleiches gilt für Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die Begünstigte des Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 11 (im Folgenden „Austrittsabkommen“) sind, sofern der Familienangehörige berechtigt ist, dem unter das Austrittsabkommen fallenden Begünstigten in den Aufnahmestaat nachzuziehen, und zu diesem Zweck ein Visum beantragt.

(7)Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, auch als Gastländer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Konferenzen, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten einberufen werden, unberührt lassen. Daher sollte die vorübergehende Aussetzung keine Anwendung auf somalische Staatsangehörige finden, die einen Visumantrag stellen, soweit dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Gastländer dieser Organisationen oder Konferenzen nachkommen können.

(8)Dieser Beschluss sollte – unter umfassender Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – die Möglichkeit der Antragsteller unberührt lassen, ein Visum zu beantragen und zu erhalten.

(9)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(10)Der vorliegende Beschluss stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 12 beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(11)Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 13 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 14 genannten Bereich gehören.

(12)Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 15 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 16 genannten Bereich gehören.

(13)Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 17 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B und des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 18 genannten Bereich gehören.

(14)Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Dieser Beschluss findet Anwendung auf somalische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen.

(2)Dieser Beschluss gilt nicht für Staatsangehörige Somalias, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind oder für die die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung vorgesehen haben.

(3)Dieser Beschluss gilt nicht für Staatsangehörige Somalias, die

a)Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, oder

b)Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, oder

c)Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen sind, der Begünstigter des Austrittsabkommens ist, sofern die Familienangehörigen berechtigt sind, dem unter das Austrittsabkommen fallenden Begünstigten in den Aufnahmestaat nachzuziehen, und zu diesem Zweck ein Visum beantragen.

(4)Dieser Beschluss lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a)als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einberufen wird oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht,

d)im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags in der zuletzt geänderten Fassung.

Artikel 2

Die Anwendung der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird vorübergehend ausgesetzt:

a)    Artikel 14 Absatz 6;

b)    Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b;

c)    Artikel 23 Absatz 1;

d)    Artikel 24 Absätze 2 und 2c.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(2)    Gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.
(3)     Das Horn von Afrika: Eine geostrategische Priorität der EU – Schlussfolgerungen des Rates .
(4)    Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Somalia (gemeinsamer operativer Fahrplan), Mai 2023.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates.
(6)     Mehrjahresrichtprogramm (2021-2027), Bundesrepublik Somalia .
(7)        Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(8)    EUCO 22/21 (Nr. 17).
(9)    ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
(10)    Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text) (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).
(11)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(12)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(13)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(14)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(15)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(16)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(17)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(18)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).