Brüssel, den 9.7.2024

COM(2024) 287 final

2024/0162(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 15. April 2008 trat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau in Kraft. Das Abkommen ist stillschweigend verlängerbar und daher noch in Kraft.

Das vorangegangene Protokoll zur Durchführung des Abkommens mit einer Laufzeit von fünf Jahren galt ab dem 15. Juni 2019 und lief am 14. Juni 2024 aus. Der Rat hat die Kommission am 14. Februar 2024 ermächtigt, ein neues Protokoll zu dem Abkommen auszuhandeln (im Folgenden „neues Protokoll“).

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien 1 führte die Kommission Verhandlungen mit Guinea-Bissau über den Abschluss eines neuen Durchführungsprotokolls zu dem Abkommen. Ziel ist es, den Unionsschiffen den Zugang zur Fischereizone Guinea-Bissaus und die Fischerei auf Grundfischarten (Krebstiere, Kopffüßer und Fische), kleine pelagische Arten sowie Thunfisch und vergesellschaftete Arten zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 16. Mai 2024 ein neues Durchführungsprotokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 19.

Mit dem neuen Protokoll sollen Unionsschiffen im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und den Empfehlungen des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses sowie der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO), insbesondere der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), Fangmöglichkeiten in den Fischereizonen in den Gewässern Guinea-Bissaus eingeräumt werden. Das neue Protokoll sieht folgende Fangmöglichkeiten vor:

Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 3 500 BRT pro Jahr;

Garnelenfänger/Froster: 3 700 BRT pro Jahr;

Trawler für kleine pelagische Arten: 0 Tonnen pro Jahr;

28 Thunfischwadenfänger/Froster und Langleinenfischer;

13 Angel-Thunfischfänger

sowie Hilfsschiffe gemäß den einschlägigen Entschließungen der ICCAT.

Die Fangmöglichkeiten für kleine pelagische Arten werden als zulässige Gesamtfangmengen (TAC) ausgedrückt und auf 0 Tonnen festgesetzt, da Vorbehalte zum Zustand der Bestände geäußert und diese Fangmöglichkeiten im vorangegangenen Protokoll nur in geringem Umfang genutzt wurden.

Ein weiteres Ziel ist auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Guinea-Bissau zur Durchführung des partnerschaftlichen Rahmens für das Abkommen, durch den eine nachhaltige Fischereipolitik und verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern Guinea-Bissaus im Interesse beider Vertragsparteien entwickelt werden soll.

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Hauptziel des neuen Protokolls zu dem Abkommen ist es, einen aktualisierten Rahmen zu schaffen, der den Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und ihrer externen Dimension Rechnung trägt. Dies wird dazu beitragen, die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau fortzusetzen und zu stärken.

Das neue Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe vor. Es stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Empfehlungen des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses sowie der ICCAT und des CECAF. Die von der ICCAT erlassenen Bewirtschaftungsmaßnahmen sind auch in den einschlägigen Bestimmungen der GFP für das ICCAT-Gebiet, insbesondere in der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten 2 , enthalten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein neues Protokoll zu dem Abkommen werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Aufteilung der Fangmöglichkeiten beschließt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

   Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Jahr 2023 veranlasste die Kommission eine Ex-post- und Ex-ante-Bewertung 3 durch einen unabhängigen Berater. Auf der Grundlage dieser Bewertung führte die Kommission eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Durchführungsprotokolls und eine Ex-ante-Bewertung möglicher Optionen für das weitere Vorgehen durch. Die Schlussfolgerungen der Ex-post- und der Ex-ante-Bewertung sind in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 4 dargelegt.

In der in der Arbeitsunterlage dargelegten Ex-post-Bewertung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das derzeitige Durchführungsprotokoll bei der Verwirklichung seiner Ziele insgesamt als wirksam erwiesen hat, wobei in einigen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Demzufolge ist die Fischereiflotte der Union nach wie vor daran interessiert, Zugang zu den Fanggebieten Guinea-Bissaus für den Einsatz von Fangstrategien unter einem mehrjährigen Rahmen zu erhalten, wobei eine gewisse Angleichung der Fangmöglichkeiten und der Ausschöpfung durch die Fischereiflotte der Union erforderlich ist. In Bezug auf die Komponente der Unterstützung des Fischereisektors zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors sowohl i) zur Stärkung der Überwachung und Kontrolle der Fischerei als auch ii) zur Verbesserung der Meerespolitik in Guinea-Bissau und der Region beigetragen haben.

In der Ex-ante-Bewertung in der Arbeitsunterlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aushandlung eines neuen Durchführungsprotokolls mit einigen Anpassungen im Interesse der Union und Guinea-Bissaus liegt. Mit der Aushandlung eines neuen Durchführungsprotokolls wird für Guinea-Bissau die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Union bei der Stärkung der Meerespolitik durch die zweckgebundenen Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors auf der Grundlage eines mehrjährigen Rahmens sichergestellt.

Es ist wichtig, dass die Union ein Instrument beibehält, das eine enge sektorale Zusammenarbeit mit einem Land ermöglicht, das ein wichtiger Partner und ein Lieferant von Fischereierzeugnissen für die Union sowie ein Akteur in der internationalen Fischerei ist und über Fischereigründe verfügt, die für die Unionsflotte von Interesse sind.

Konsultation der interessierten Kreise

Im Rahmen der genannten Bewertung konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie und internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Guinea-Bissaus. Diese Konsultationen haben ergeben, dass es im Interesse der Union und Guinea-Bissaus liegt, ein Instrument beizubehalten, das eine vertiefte Zusammenarbeit im Fischereisektor mit mehrjährigen Finanzierungsmöglichkeiten für Guinea-Bissau ermöglicht. Es liegt im Interesse der Reeder der Union, im Wege eines Fischereiabkommens weiterhin Zugang zu einer wichtigen Fischereizone zu erhalten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Dieses Verfahren wird parallel zu den Verfahren in Zusammenhang mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau und dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls eingeleitet. Diese Verordnung wird angewendet, sobald die Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens möglich sind, d. h. ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

2024/0162 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau 5 (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 6 genehmigt wurde, ist am 15. April 2008 in Kraft getreten, verlängert sich stillschweigend und ist daher weiterhin in Kraft. Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen lief am 14. Juni 2024 aus.

(2)Am 14. Februar 2024 hat der Rat einen Beschluss 7 zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen mit der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Guinea-Bissau“) über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen, erlassen.

(3)Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) ein neues Durchführungsprotokoll zu diesem partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 16. Mai 2024 das Protokoll paraphiert.

(4)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/... des Rates 8 wurde das Protokoll – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – am […] unterzeichnet und wird gemäß Artikel 19 des Protokolls ab diesem Zeitpunkt vorläufig angewandt.

(5)Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten, die im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses sowie mit den Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik festgelegt wurden, sollten für die gesamte Laufzeit auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(6)Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone von Guinea-Bissau und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten. Daher gilt das Protokoll vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten so bald wie möglich wieder aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Fangmöglichkeiten

Die in dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden während der gesamten Anwendungsdauer des genannten Protokolls gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 2
Grundfischarten

Die Fangmöglichkeiten für Grundfischarten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)Garnelenfänger/Froster:

Spanien:            2 500 BRT;

Griechenland:        140 BRT;

Portugal:            1 060 BRT;

b)Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger:

Spanien:            2 900 BRT;

Griechenland:        225 BRT;

Italien:            375 BRT.

Artikel 3
Weit wandernde Arten

Die Fangmöglichkeiten für weit wandernde Arten gemäß Artikel 4 Buchstabe b des Protokolls werden wie folgt aufgeteilt:

a)Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Oberflächen-Langleiner:

Spanien:        14 Schiffe;

Frankreich:        12 Schiffe;

Portugal:        2 Schiffe;

b)Angel-Thunfischfänger:

Spanien:        10 Schiffe;

Frankreich:        3 Schiffe.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Datum der Unterzeichnung des Protokolls].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Beschluss des Rates zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen – im Namen der Europäischen Union – im Hinblick auf den Abschluss eines Durchführungsprotokolls zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau (Ref. 6007/24 + ADD 1, vom AStV (Teil 1) am 14.2.2024 gebilligt): https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6641-2024-INIT/de/pdf .
(2)    ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1. Siehe Abschnitt 3 und Anhang ID.
(3)    Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, POSEIDON, „Évaluation rétrospective et prospective du protocole de mise en œuvre de l’accord de partenariat dans le domaine de la pêche entre l’Union européenne et la République de Guinée-Bissau – Rapport final“, Amt für Veröffentlichungen der EU, 2023, https://data.europa.eu/doi/10.2771/196367 .
(4)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, „Evaluation to the Protocol to the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and Guinea-Bissau“, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52024SC0005 .
(5)    ABl. L 342 vom 27.12.2007, S. 5.
(6)    Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).
(7)    Beschluss (EU) des Rates zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen – im Namen der Europäischen Union – im Hinblick auf den Abschluss eines Durchführungsprotokolls zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau (Ref. 6007/24 + ADD 1, vom AStV (Teil 1) am 14.2.2024 gebilligt): https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6641-2024-INIT/de/pdf .
(8)    Beschluss (EU) 2024/… des Rates vom … 2024 über… (ABl. C […] vom […], S. […]).