EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.7.2024
COM(2024) 285 final
2024/0159(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 15. April 2008 trat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Abkommen“) in Kraft. Das Abkommen ist stillschweigend verlängerbar und daher noch in Kraft. Das vorherige Durchführungsprotokoll des Abkommens mit einer Geltungsdauer von 5 Jahren trat am 15. Juni 2019 in Kraft und lief am 14. Juni 2024 aus.
Der Rat hat die Kommission am 14. Februar 2024 ermächtigt, ein neues Protokoll zu dem Abkommen auszuhandeln (im Folgenden „neues Protokoll“).
Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien führte die Kommission Verhandlungen mit der Republik Guinea-Bissau über den Abschluss eines neuen Durchführungsprotokolls zu dem Abkommen. Ziel ist es, den Unionsschiffen den Zugang zur Fischereizone der Republik Guinea-Bissau und die Fischerei auf Grundfischarten (Krebstiere, Kopffüßer und Fische), kleine pelagische Arten sowie Thunfisch und vergesellschaftete Arten zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 16. Mai 2024 ein neues Durchführungsprotokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 19.
Mit dem neuen Protokoll sollen Unionsschiffen im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und den Empfehlungen des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses sowie der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO), insbesondere der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Fangmöglichkeiten in den Fischereizonen in den Gewässern der Republik Guinea-Bissau eingeräumt werden. Das neue Protokoll sieht folgende Fangmöglichkeiten vor:
–Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 3 500 BRT pro Jahr;
–Garnelenfänger/Froster: 3 700 BRT pro Jahr;
–Trawler für kleine pelagische Arten: 0 Tonnen pro Jahr;
–28 Thunfischwadenfänger/Froster und Langleinenfischer;
–13 Angel-Thunfischfänger
sowie Hilfsschiffe gemäß den einschlägigen Entschließungen der ICCAT.
Die Fangmöglichkeiten für kleine pelagische Arten werden auf 0 Tonnen festgesetzt, da Vorbehalte zum Zustand der Bestände geäußert und diese Fangmöglichkeiten im vorangegangenen Protokoll nur in geringem Umfang genutzt wurden.
Ein weiteres Ziel ist auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Guinea-Bissau zur Durchführung des partnerschaftlichen Rahmens für das Abkommen, durch den eine nachhaltige Fischereipolitik und verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Republik Guinea-Bissau im Interesse beider Vertragsparteien entwickelt werden soll.
Zweck dieses Vorschlags ist es, die Genehmigung des Rates zum Abschluss des neuen Protokolls gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erhalten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Hauptziel des neuen Protokolls zu dem Abkommen ist es, einen aktualisierten Rahmen zu schaffen, der den Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und ihrer externen Dimension Rechnung trägt. Dies wird dazu beitragen, die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau fortzusetzen und zu stärken.
Das neue Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe vor. Es stützt sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Empfehlungen des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses sowie der ICCAT und des CECAF. Die von der ICCAT erlassenen Bewirtschaftungsmaßnahmen sind auch in den einschlägigen Bestimmungen der GFP für das ICCAT-Gebiet, insbesondere in der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten, enthalten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verhandlungen über ein neues Protokoll zu dem Abkommen werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage sind Artikel 43 Absatz 2 AEUV, mit dem die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt wird, und Artikel 218 Absatz 6 AEUV, wonach der Rat auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Union und Drittländern erlässt.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 AEUV nimmt die Kommission die Vertretung der Union nach außen wahr, außer in Bereichen, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen. Daher ist ausschließlich die Kommission dafür zuständig, die Republik Guinea-Bissau über die Zustimmung der Union, durch das Protokoll gebunden zu sein, zu unterrichten.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2023 veranlasste die Kommission eine Ex-post- und Ex-ante-Bewertung durch einen unabhängigen Berater. Auf der Grundlage dieser Bewertung führte die Kommission eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Durchführungsprotokolls und eine Ex-ante-Bewertung möglicher Optionen für das weitere Vorgehen durch. Die Schlussfolgerungen der Ex-post- und der Ex-ante-Bewertung sind in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt.
In der in der Arbeitsunterlage dargelegten Ex-post-Bewertung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das derzeitige Durchführungsprotokoll bei der Verwirklichung seiner Ziele insgesamt als wirksam erwiesen hat, wobei in einigen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Demzufolge ist die Fischereiflotte der Union nach wie vor daran interessiert, Zugang zu den Fanggebieten der Republik Guinea-Bissau für den Einsatz von Fangstrategien unter einem mehrjährigen Rahmen zu erhalten, wobei eine gewisse Angleichung der Fangmöglichkeiten und der Ausschöpfung durch die Fischereiflotte der Union erforderlich ist. In Bezug auf die Komponente der Unterstützung des Fischereisektors zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors sowohl i) zur Stärkung der Überwachung und Kontrolle der Fischerei als auch ii) zur Verbesserung der Meerespolitik in der Republik Guinea-Bissau und der Region beigetragen haben.
In der Ex-ante-Bewertung in der Arbeitsunterlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aushandlung eines neuen Durchführungsprotokolls mit einigen Anpassungen im Interesse der Union und der Republik Guinea-Bissau liegt. Mit der Aushandlung eines neuen Durchführungsprotokolls wird für die Republik Guinea-Bissau die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Union bei der Stärkung der Meerespolitik durch die zweckgebundenen Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors auf der Grundlage eines mehrjährigen Rahmens sichergestellt.
Es ist wichtig, dass die Union ein Instrument beibehält, das eine enge sektorale Zusammenarbeit mit einem Land ermöglicht, das ein wichtiger Partner und ein Lieferant von Fischereierzeugnissen für die Union sowie ein Akteur in der internationalen Fischerei ist und über Fischereigründe verfügt, die für die Unionsflotte von Interesse sind.
•Konsultation der interessierten Kreise
Im Rahmen der genannten Bewertung konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie und internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Republik Guinea-Bissau. Diese Konsultationen haben ergeben, dass es im Interesse der Union und der Republik Guinea-Bissau liegt, ein Instrument beizubehalten, das eine vertiefte Zusammenarbeit im Fischereisektor mit mehrjährigen Finanzierungsmöglichkeiten für die Republik Guinea-Bissau ermöglicht. Es liegt im Interesse der Reeder der Union, im Wege eines Fischereiabkommens weiterhin Zugang zu einer wichtigen Fischereizone zu erhalten.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Das ausgehandelte Protokoll enthält eine Klausel über die Folgen von Verstößen gegen die wesentlichen Menschenrechtsbestimmungen der Artikel 8 und 9 des Samoa-Abkommens.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die finanzielle Gegenleistung nach dem neuen Protokoll wird auf 17 000 000 EUR pro Jahr festgesetzt, und zwar auf der Grundlage
a)eines jährlichen Betrags für den Zugang zu den Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau in Höhe von 12 500 000 EUR und
b)eines spezifischen Betrags in Höhe von 4 500 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau.
Diese Unterstützung steht im Einklang mit den Zielen der Zusammenarbeit in den Bereichen nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Aquakultur, nachhaltige Entwicklung der Ozeane, Schutz der Meeresumwelt und blaue Wirtschaft.
Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Monitoringmodalitäten sind im partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dem neuen Protokoll festgelegt.
2024/0159 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Einklang mit dem Beschluss [XXX] des Rates vom […] wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Protokoll“) am [...] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.
(2)Ziel des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau zu ermöglichen und es der Union und der Republik Guinea-Bissau zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei.
(3)Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.
(4)Damit das Protokoll in Kraft treten kann, sollte die Kommission als Vertreterin der Union dem Beschluss des Rates Folge leisten und die Republik Guinea-Bissau über die Zustimmung der Union, durch das Protokoll gebunden zu sein, unterrichten.
(5)Mit Artikel 10 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss ist befugt, bestimmte Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Um die Beschlussnahme bezüglich solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.
(6)Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.
(7)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am [Datum] seine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang 1 beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission wird gemäß den in Anhang 2 dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der nach Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau eingesetzte Gemischte Ausschuss verabschiedet.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft
1.2.Politikbereich(e)
08 – Landwirtschaft und Meerespolitik
08 05 –Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen (RFO)
08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
X eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.
Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der Unionsgewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz der Interessen des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Durch den Abschluss des Durchführungsprotokolls zum Abkommen kann im Bereich der Fischerei die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau fortgesetzt und gestärkt werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau.
Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme leistet, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei.
Außerdem wird das Protokoll zur Meereswirtschaft der Republik Guinea-Bissau beitragen, indem Tätigkeiten auf See und eine nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen gefördert werden.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);
Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge;
Beitrag zu Beschäftigung zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor und zum Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des Unionsmarkts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);
Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das neue Durchführungsprotokoll soll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, um die mögliche Unterbrechung der Fangtätigkeiten aufgrund des Auslaufens des derzeitigen Protokolls möglichst kurz zu halten.
Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau geschaffen; gleichzeitig können die Reeder von Unionsschiffen auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in dieser Fischereizone fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Guinea-Bissau bei der Ausgestaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in all ihren Dimensionen. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft der Republik Guinea-Bissau bei ihrer Fischerei- und Meerespolitikstrategie und besonders bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei, wobei gleichzeitig angemessene Arbeitsbedingungen in der Fischerei gefördert werden.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, können die Unionsschiffe keine Fischereitätigkeiten ausüben, da das derzeitige Abkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der Union. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Guinea-Bissau.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Anhand der Auswertung der früheren Fänge in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau sowie aufgrund der Bewertungen und verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die mittels des Fischereiaufwands (BRT) ausgedrückten Fangmöglichkeiten für folgende Kategorien festgesetzt: Garnelenfänger/Froster, Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger. Das Protokoll sieht außerdem Fangmöglichkeiten für Thunfischwadenfänger/Froster, Langleinenfischer und Angel-Thunfischfänger vor. Die Fangmöglichkeiten für kleine pelagische Arten werden als zulässige Gesamtfangmengen (TAC) ausgedrückt und auf 0 Tonnen festgesetzt, da Vorbehalte zum Zustand der Bestände geäußert und diese Fangmöglichkeiten im vorangegangenen Protokoll nur in geringem Umfang genutzt wurden. Diese Fangmöglichkeiten können einvernehmlich auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde hoch angesetzt, um den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie und der blauen Wirtschaft Rechnung zu tragen.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt der Republik Guinea-Bissau Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden dagegen (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Fortführung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
X Befristete Laufzeit
–X
Gültig für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung
–X
Finanzielle Auswirkungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung für die Mittel für Verpflichtungen und von fünf Jahren und sechs Monaten ab dem Datum der Unterzeichnung für die Mittel für Zahlungen.
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–
durch Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem für die Region zuständigen Fischereiattaché und in Abstimmung mit der Delegation der Union in der Republik Guinea-Bissau und den einschlägigen Kommissionsdienststellen) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Betreiber, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.
Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Republik Guinea-Bissau zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Zahlungen für den Zugang und den Beitrag zur Unterstützung des Sektors erfolgen getrennt. Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jährlich zum Jahrestag des Protokolls, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanggenehmigungen kontrolliert.
Die Zahlung der Unterstützung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach der Einigung über das jährliche und mehrjährige Durchführungsprogramm und für die folgenden Jahre auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse. Die erzielten Ergebnisse und die Ausführungsrate werden im Einklang mit den Leitlinien für die Durchführung der sektorbezogenen Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau überwacht, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes und technischer Inspektionen durch den Fischereiattaché zu vereinbaren sind.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Reeder der Union sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau bestimmten Mittel. Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Mit den Kontrollen in Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors soll die Durchführung dieser Unterstützung überwacht werden. Die Begleitung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in den Delegationen der Union und in Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden mit 1,8 % (bezogen auf die Beiträge des Jahres 2018) veranschlagt. Die Kontrollverfahren für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben sich zu einem großen Teil aus unumgänglichen Regulierungsanforderungen. Werden keine Mängel festgestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben können, werden die Kontrollen als wirksam bewertet. Die durchschnittliche Fehlerquote wird auf 0,0 % geschätzt.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die Kommission ist bestrebt, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Republik Guinea-Bissau einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Unionsbeitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere müssen die Bankkonten der Drittländer, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, vollumfänglich identifiziert werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Protokolls ist die finanzielle Gegenleistung für den Zugang auf ein Konto der Staatskasse und die finanzielle Gegenleistung für die Entwicklung des Sektors auf ein offizielles Konto unter Aufsicht des Fischereiministeriums und des Finanzministeriums zu überweisen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von anderen Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
|
08 05 01
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von anderen Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
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Nummer 2
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Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
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GD MARE
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Jahr
N+4
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INSGESAMT
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□Operative Mittel
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Haushaltslinie08 05 01
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Verpflichtungen
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(1a)
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17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
85,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
85,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
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(1b)
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|
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|
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Zahlungen
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(2b)
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Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
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Haushaltslinie
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(3)
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Mittel INSGESAMT
für die GD MARE
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Verpflichtungen
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=1a + 1b + 3
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
85,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a + 2b
+3
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
85,000
|
□Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
85,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
85,000
|
|
□Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
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(6)
|
|
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Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 2
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
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=4 + 6
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
85,000
|
|
|
Zahlungen
|
=5 + 6
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
17,000
|
85,000
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
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GD: <…….>
|
|
□Personal
|
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|
|
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|
□Sonstige Verwaltungsausgaben
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|
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GD INSGESAMT <….>
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Mittel
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|
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|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
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|
|
|
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|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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|
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|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
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|
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|
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|
|
Zahlungen
|
|
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|
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|
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|
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3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
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Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Jahr
2028
|
INSGESAMT
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|
|
ERGEBNISSE
|
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|
Art
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Durchschnittskosten
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Anzahl
|
Kosten
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Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1...
|
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|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
|
Zugang
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12,500
|
|
12,500
|
|
12,500
|
|
12,500
|
|
12,500
|
|
62,500
|
|
Unterstützung des Fischereisektors
|
|
|
|
4,500
|
|
4,500
|
|
4,500
|
|
4,500
|
|
4,500
|
|
22,500
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
17,000
|
|
17,000
|
|
17,000
|
|
17,000
|
|
17,000
|
|
85,000
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
0,780
|
|
17,000
|
|
17,000
|
|
17,000
|
|
17,000
|
|
17,000
|
|
INSGESAMT
|
|
0,780
|
|
12,500
|
|
12,500
|
|
12,500
|
|
12,500
|
|
12,500
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
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|
Personal
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|
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
Personal
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|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
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|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–X
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
Jahr
N
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Jahr
N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
□Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)
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20 01 02 03 (in den Delegationen)
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01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
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01 01 01 11 (Direkte Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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□Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
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20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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XX 01 xx jj zz
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- in den zentralen Dienststellen
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|
- in den Delegationen
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)
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01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–X
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–X
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
Artikel ….
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|
|
|
|
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.7.2024
COM(2024) 285 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau
ANHANG 1
PROTOKOLL (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist die Durchführung der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Abkommen“), indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Schiffen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) zur Fischereizone der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Guinea-Bissau“) sowie die Durchführungsbestimmungen zur Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.
Das Protokoll wird im Kontext des Abkommens und im Einklang mit diesem ausgelegt und angewandt.
Artikel 2
Verhältnis zwischen dem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten
Das Protokoll ist auszulegen und anzuwenden unter Beachtung
a)des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ);
b)der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) oder anderer einschlägiger regionaler Fischereiorganisationen wie der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik (COPACE);
c)des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände von 1995;
d)des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei von 1995 (FAO);
e)des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 (FAO);
f)der unverbindlichen Leitlinien zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der handwerklichen Fischerei im Rahmen der Ernährungssicherheit und der Beseitigung der Armut, die 2015 veröffentlicht wurden (FAO),
und in einer Weise, die mit diesen vereinbar ist.
Artikel 3
Grundsätze
(1)Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz verpflichten sich die Vertragsparteien, die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der Fischereizone Guinea-Bissaus gewährt wird und über den damit verbundenen Fischereiaufwand zu veröffentlichen und auszutauschen, insbesondere die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge.
(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu fördern. Guinea-Bissau verpflichtet sich, anderen ausländischen Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sind und dieselben Merkmale aufweisen und dieselben Arten befischen, keine günstigeren technischen Bedingungen als die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen zu gewähren. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen für seine Fischereizone.
(3)In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie auf nationaler Ebene und von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.
(4)Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Protokoll gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Abkommen von Samoa“), über die wesentlichen Elemente mit Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der nachhaltigen und vernünftigen Umweltpflege umgesetzt wird.
(5)Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Fischer an Bord von Unionsschiffen müssen im Einklang stehen mit den für Fischer geltenden Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), insbesondere der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der Fassung von 2022 und dem Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor. Dazu gehören insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, der Ausschluss von Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierungsfreiheit in Beschäftigung und Beruf sowie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union.
(6)Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ratifizierung der für Fischer geltenden IAO- und IMO-Übereinkommen zu fördern. Sie verpflichten sich ferner, eine angemessene Ausbildung der Fischer zu fördern und sich dabei insbesondere an das Internationale IMO-Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (STCW-F) zu halten.
(7)Gemäß Artikel 5 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Guinea-Bissaus ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls gemäß dessen Anhang erteilt wurde. Die Erteilung von Fanglizenzen an Unionsschiffe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Protokolls, insbesondere in Form von Lizenzen für den direkten Fischfang, ist untersagt.
Artikel 4
Fangmöglichkeiten
Den Unionsschiffen werden im Einklang mit dem vorliegenden Artikel gemäß Artikel 5 des Abkommens folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt:
(1)Die Fangmöglichkeiten werden durch ein System der Aufwandsregelung auf der Grundlage der Bruttoregistertonnen (BRT) oder der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) nach folgenden Modalitäten ausgedrückt:
a)Grundfischarten (Krebstiere, Kopffüßer und Fische) sowie kleine pelagische Arten:
1.Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 3 500 BRT pro Jahr;
2.Garnelenfänger/Froster: 3 700 BRT pro Jahr;
3.Trawler für kleine pelagische Arten: 0 Tonnen pro Jahr;
b)weit wandernde Arten (die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten Arten), insbesondere mit Ausnahme der Familie der Alopiidae und der Familie der Sphyrnidae sowie der folgenden Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus:
1.Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 28 Schiffe;
2.Angel-Thunfischfänger: 13 Schiffe.
(2)Hilfsschiffe werden unter den im Anhang festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT zugelassen.
(3)Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, vom System der Aufwandsregelung zu einem System mit Fangbeschränkungen auf der Grundlage von TAC überzugehen, das eingeführt werden kann, sobald die technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was insbesondere die wirksame Nutzung eines elektronischen Systems zur Übertragung von Fangdaten (Electronic Reporting System – ERS) und die Verarbeitung dieser Daten gemäß den Bestimmungen des Anhangs umfasst. Der in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) entscheidet über die Erfüllung der Bedingungen und Modalitäten, die diesen Übergang ermöglichen.
(4)Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 10 und 11.
Artikel 5
Laufzeit
Dieses Protokoll und der Anhang hierzu gelten für eine Dauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag seiner vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 19, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 18 gekündigt wird.
Artikel 6
Finanzielle Gegenleistung
(1)Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 17 000 000 EUR pro Jahr festgesetzt.
(2)Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus
a)einem jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen in der Fischereizone Guinea-Bissaus in Höhe von 12 500 000 EUR und
b)einem spezifischen Betrag in Höhe von 4 500 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus.
(3)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 10, 11, 17 und 18.
(4)Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt spätestens 90 Tage nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und für die Folgejahre spätestens 30 Tage nach dem Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls.
(5)Die Behörden Guinea-Bissaus entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.
(6)Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto der Staatskasse bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Bankverbindung wird jedes Jahr vom Fischereiministerium mitgeteilt. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte finanzielle Gegenleistung, die zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmt ist, wird Guinea-Bissau auf einem gemeinsamen Konto des Fischereiministeriums und des Finanzministeriums zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den Behörden Guinea-Bissaus mitgeteilt.
(7)Jeder Teil der finanziellen Gegenleistung wird in den Staatshaushalt eingestellt und unterliegt den Vorschriften und Verfahren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen Guinea-Bissaus.
Artikel 7
Unterstützung des Fischereisektors
(1)Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen dieses Protokolls trägt zur Umsetzung der nationalen Fischereistrategie und zur Förderung der blauen Wirtschaft bei. Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Weiterentwicklung des Fischereisektors Guinea-Bissaus, insbesondere durch
–die Verstärkung der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten (auch durch Installation und Inbetriebnahme des ERS);
–die Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Zwecke sowie der Analyse- und Bewertungskapazitäten für Fischereiressourcen und Fischereien;
–die Stärkung der Kapazitäten der Akteure des Fischereisektors;
–die Unterstützung der handwerklichen Fischerei;
–den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;
–die Verbesserung der Bedingungen für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und die Förderung von Investitionen in diesem Sektor;
–die Entwicklung von für die Fischerei relevanten Infrastrukturen;
–die Unterstützung der blauen Wirtschaft und die Entwicklung der Aquakultur.
(2)Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere
a)die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;
b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten, die Guinea-Bissau in seiner nationalen Fischereipolitik oder in anderen einschlägigen Politikbereichen, insbesondere in den Bereichen Unterstützung für die handwerkliche Fischerei, Überwachung, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) festgelegt hat, sowie der Prioritäten für den Ausbau der wissenschaftlichen Kapazitäten Guinea-Bissaus im Fischereisektor;
c)Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.
(3)Vorschläge für Änderungen des sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(4)Guinea-Bissau legt jedes Jahr einen Bericht und Belege über den Stand der Durchführung der Projekte vor, die mit der Finanzierung zur Unterstützung des Fischereisektors umgesetzt werden; der Bericht wird vom Gemischten Ausschuss geprüft. Guinea-Bissau legt vor Ablauf dieses Protokolls auch einen Abschlussbericht vor.
(5)Die Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Ergebnisse der Umsetzung dies rechtfertigen.
(6)Die Vertragsparteien setzen die Unterstützung des Fischereisektors bis zur vollständigen Verwendung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b fort, gegebenenfalls auch nach Ablauf dieses Protokolls. Die Zahlung dieser Gegenleistung darf jedoch nicht später als sechs Monate nach Ablauf dieses Protokolls erfolgen.
(7)Die Vertragsparteien sorgen für die Sichtbarkeit der durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen und des Tätigwerdens der Union im Rahmen der Partnerschaft mit Guinea-Bissau. Diese Sichtbarkeit gehört zu den oben genannten Zielen.
(8)Die Überprüfungen und Kontrollen der Verwendung der Mittel der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Gegenleistung können von den Prüf- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, durchgeführt werden. Dies schließt den Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.
Artikel 8
Wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und die IUU-Fischerei in der Fischereizone Guinea-Bissaus zu bekämpfen, ausgehend von dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und auf der Grundlage einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Meeresökosysteme.
(2)Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die Union und Guinea-Bissau bei der Überwachung der Entwicklung der Bestände und der Fischereien in der Fischereizone Guinea-Bissaus zusammen.
(3)Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und des CECAF sowie die subregionale Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien, insbesondere im Rahmen der Subregionalen Fischereikommission (CSRP), zu fördern.
(4)Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um bei Bedarf und im gegenseitigen Einvernehmen neue Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu treffen.
Artikel 9
Gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss
(1)Der gemäß Artikel 4 des Abkommens eingerichtete Gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die zu gleicher Zahl von den Vertragsparteien benannt werden. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können auch Beobachter, insbesondere Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der CECAF, am Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss teilnehmen.
(2)Der Gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss tritt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen sollten im Prinzip abwechselnd in Guinea-Bissau und in der Union stattfinden. Auf Antrag einer Vertragspartei können auch weitere Sitzungen anberaumt werden. Der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien abwechselnd geführt.
(3)Der Aufgabenbereich des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
a)das Zusammenstellen der Daten über den Fischereiaufwand und die Fänge der nationalen und ausländischen Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sind und unter dieses Protokoll fallende Arten befischen;
b)das Vorschlagen, Überwachen oder Auswerten der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird;
c)hiervon ausgehend das Erstellen eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind;
d)das Ausarbeiten – auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien – eines wissenschaftlichen Gutachtens über die Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden.
(4)Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Sitzungen des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses verabschiedet der Gemischte Ausschuss Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das Protokoll fallenden Fischereiressourcen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auswirken.
Artikel 10
Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen
(1)Beschließt Guinea-Bissau aufgrund eines Gutachtens des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses im Rahmen einer Maßnahme zur Bestandserhaltung die räumliche oder zeitliche Schließung einer Fischerei, tritt der Gemischte Ausschuss zusammen, um die Grundlagen dieses Beschlusses zu prüfen, die Auswirkungen der Maßnahme auf die Fischereitätigkeit der Unionsschiffe im Rahmen des Abkommens zu bewerten und über eventuelle Korrekturmaßnahmen zu befinden.
(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen einigt sich der Gemischte Ausschuss auf eine proportionale Kürzung der finanziellen Gegenleistung der Union nach dem Abkommen und gegebenenfalls einen Ausgleich für die Reeder.
(3)Jede von Guinea-Bissau aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens beschlossene Einstellung einer Fischerei wird nichtdiskriminierend auf alle diese Fischerei betreibenden Schiffe angewandt, einschließlich der nationalen sowie der unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffe.
(4)Die in Artikel 4 vorgesehenen Fangmöglichkeiten können einvernehmlich auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a anteilig angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang vom Gemischten Ausschuss entsprechend geändert.
(5)Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die Umsetzungsmodalitäten für dieses Protokoll und des Anhangs hierzu der Unterstützung des Fischereisektors prüfen und einvernehmlich ändern.
Artikel 11
Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten
(1)Sind Schiffe der Union an Fischereitätigkeiten interessiert, die nicht in Artikel 4 aufgeführt sind, so können entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus zur Erprobung der technischen Machbarkeit und der Rentabilität neuer Fischereien Lizenzen für die versuchsweise Durchführung dieser Tätigkeiten erteilt werden. Soweit möglich, werden solche Versuchsfischereien unter Rückgriff auf die vor Ort verfügbare wissenschaftliche und technische Expertise durchgeführt. Ziel der Versuchsfischereikampagnen ist es, die technische Machbarkeit und die Rentabilität neuer Fischereien zu testen.
(2)Zu diesem Zweck übermittelt die Europäische Kommission den Behörden Guinea-Bissaus Anträge auf Erteilung einer Lizenz für die Versuchsfischerei anhand einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthält:
a)die Zielarten;
b)die technischen Merkmale des Schiffes;
c)die Erfahrung der Schiffsoffiziere im Bereich der betreffenden Fischereitätigkeiten;
d)technische Parameter der vorgeschlagenen Maßnahmen (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.);
e)die Art der erfassten Daten, um eine wissenschaftliche Überwachung der Auswirkungen dieser Fischerei auf die Ressourcen und Ökosysteme sicherzustellen.
(3)Lizenzen für die Versuchsfischerei sollten für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt werden. Die Genehmigung unterliegt der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den Behörden Guinea-Bissaus festgelegt wird.
(4)Während der gesamten Dauer der Kampagne befinden sich ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaates und ein von Guinea-Bissau ausgewählter Beobachter an Bord.
(5)Die im Rahmen der Versuchsfischereikampagne zulässigen Fänge werden durch die Behörden Guinea-Bissaus festgelegt. Alle im Laufe der Versuchsfischereikampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders. Fische, deren Größe nicht den Vorschriften entspricht oder deren Fang nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus nicht zulässig ist, werden nicht an Bord behalten oder vermarktet.
(6)Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss und dem Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss zur Auswertung übermittelt.
(7)Unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der Versuchsfischereikampagne und des Gutachtens des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses können die Vertragsparteien beschließen, neue Fangmöglichkeiten einzuführen, die nicht in Artikel 4 dieses Protokolls aufgeführt sind. Die Vertragsparteien vereinbaren die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und nehmen bis zum Auslaufen dieses Protokolls Änderungen an diesem Protokoll und dem Anhang hierzu vor. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend angehoben. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend festgelegt.
Artikel 12
Wirtschaftliche Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in den Fischereisektor Guinea-Bissaus
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Einbindung von Unionsakteuren in alle Zweige der Fischwirtschaft Guinea-Bissaus zu fördern, insbesondere durch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und die Schaffung von Infrastrukturen.
(2)Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um private Wirtschaftsbeteiligte der Union verstärkt auf die Marktchancen in Handel und Industrie, insbesondere in Bezug auf Direktinvestitionen, im gesamten Fischereisektor Guinea-Bissaus hinzuweisen.
(3)Mit demselben Ziel kann Guinea-Bissau Anreize für Wirtschaftsbeteiligte der Union bieten, die solche Investitionen tätigen.
(4)Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Investitionsmöglichkeiten und Finanzierungsinstrumente für die Durchführung bestimmter Maßnahmen oder Projekte zu ermitteln, insbesondere im Rahmen bestehender Finanzierungsinstrumente in der Union.
(5)Sobald alle erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Vermarktung der von Unionsschiffen in Guinea-Bissau getätigten Fänge auf den Unionsmarkt zu fördern.
(6)Die Vertragsparteien unterstützen die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, deren Ziel es ist, Investitionsvorhaben zu ermitteln und zu begleiten und die Suche nach Finanzmitteln sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene zu erleichtern.
(7)Der Gemischte Ausschuss zieht jährlich eine Bilanz der Umsetzung dieses Artikels.
Artikel 13
Informationsaustausch
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, elektronischen Systemen für den Austausch von Informationen und Dokumenten in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls den Vorzug zu geben. Sie setzen sichere IT-Systeme ein, mit denen der Austausch von Daten im Zusammenhang mit den Genehmigungen und Tätigkeiten von Unionsschiffen oder der elektronische Austausch gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls automatisiert werden.
(2)Die elektronische Fassung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Dokumente ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.
(3)Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Für die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens gilt dann automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs dieses Protokolls.
(4)Die Modalitäten der Datenübermittlung, einschließlich der Bestimmungen über die Fortsetzung des Informationsaustausches, sind im Anhang dargelegt.
Artikel 14
Vertraulichkeit der Daten
(1)Guinea-Bissau und die Union stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.
(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone öffentlich zugänglich sind.
(3)Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
(4)Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß den Bestimmungen in Anlage 3 zum Anhang dieses Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.
(5)Die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten werden auch nach Ablauf dieses Protokolls weiterhin gemäß diesem Artikel und gemäß Anlage 3 verarbeitet.
Artikel 15
Geltende Rechtsvorschriften
(1)Die Tätigkeiten der Unionsschiffe in den Gewässern Guinea-Bissaus unterliegen dem geltenden Recht Guinea-Bissaus, sofern im Abkommen sowie in diesem Protokoll und in seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorgesehen ist.
(2)Die Vertragsparteien informieren einander schriftlich über jede Änderung ihrer Politik und ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei. Diese gesetzgeberischen und regulatorischen Änderungen, die technische Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten haben, gelten nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer amtlichen Mitteilung für die Unionsschiffe.
Artikel 16
Befugnisse des Gemischten Ausschusses
(1)Der mit Artikel 10 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss kann sich per Briefwechsel oder per Fernsitzung beraten oder Beschlüsse fassen.
(2)Der Gemischte Ausschuss nimmt Änderungen dieses Protokolls an, die Folgendes betreffen:
a)die Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 4 und 10 und erforderlichenfalls die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
b)die Modalitäten für die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 7;
c)die Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten durch die Unionsschiffe;
d)die zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 14 Absatz 4.
Die so vorgenommenen Änderungen dieses Protokolls werden in einem von den Vertragsparteien unterzeichneten Protokoll festgehalten, in dem das Datum angegeben ist, an dem diese Änderungen rechtskräftig sind.
Artikel 17
Aussetzung der Durchführung dieses Protokolls
(1)Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b, wird gegebenenfalls nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss ausgesetzt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Guinea-Bissaus verhindern;
b)grundlegende Änderungen bei der Festlegung oder Durchführung der Fischereipolitik einer der Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;
c)die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Samoa bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Samoa wurden aktiviert;
d)die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird von der Union aus anderen als den in Buchstabe c genannten Gründen nicht gezahlt;
e)ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls.
(2)Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Situation vor den Ereignissen gemäß Absatz 1 wiederhergestellt ist.
(3)Die den Unionsschiffen erteilten Fanggenehmigungen können gleichzeitig mit der Aussetzung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer der Fangerlaubnisse um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. Während des Aussetzungszeitraums werden alle Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Guinea-Bissaus unterbrochen.
(4)Die Durchführung dieses Protokolls kann ausgesetzt werden, wenn die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt; dies gilt nicht für den in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Fall, der zu einer sofortigen Aussetzung führt. In der Zwischenzeit nehmen die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf.
(5)Im Fall einer Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Durchführung dieses Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung dieses Protokolls zeitanteilig gekürzt.
Artikel 18
Kündigung
(1)Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, dieses Protokoll zu kündigen.
(2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Artikel 20
Inkrafttreten
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
Artikel 21
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE VON GUINEA-BISSAU
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.Benennung der zuständigen Behörde
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die Union oder Guinea-Bissau
a)für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Union in Guinea-Bissau;
b)für Guinea-Bissau: das für Fischerei zuständige Ministerium.
2.Fischereizone
Die zulässige Fischereizone, in der die Unionsschiffe Fischfang betreiben dürfen, entspricht der Fischereizone Guinea-Bissaus, einschließlich des entsprechenden Anteils am gemeinsamen Gebiet zwischen Guinea-Bissau und Senegal, im Einklang mit den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus und den geltenden internationalen Übereinkommen, bei denen Guinea-Bissau Vertragspartei ist.
Die Basislinien sind in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.
3.Benennung eines Agenten vor Ort
Mit Ausnahme der Thunfischfänger muss jedes Unionsschiff, das im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erlangen will, durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein.
4.Bankkonto
Guinea-Bissau teilt der Union vor Inkrafttreten dieses Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
5.Kontaktstellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre jeweiligen Kontaktstellen, die den Informationsaustausch über die Umsetzung dieses Protokolls ermöglichen, insbesondere über Fragen im Zusammenhang mit dem Austausch von globalen Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand, Verfahren im Zusammenhang mit Fanggenehmigungen und Fängen und der Durchführung der sektoralen Unterstützung.
KAPITEL II
FANGGENEHMIGUNGEN
Abschnitt 1
Anzuwendende Verfahren
1.Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fanggenehmigung – zugelassene Schiffe
Die in Artikel 6 des Abkommens genannten Fanggenehmigungen werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register der Fischereifahrzeuge der Union geführt wird und die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates einhält. Der Reeder, der Kapitän und das Schiff müssen allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in Guinea-Bissau entstanden sind, nachgekommen sein.
2.Beantragung einer Fanggenehmigung
Die Union übermittelt Guinea-Bissau den Antrag für jedes zu genehmigende Schiff mindestens 40 Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn des Betriebs auf elektronischem Weg unter Verwendung des Formulars in der Anlage zum Anhang dieses Protokolls.
Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Ausstellung einer Fanggenehmigung und die Auskunft hinsichtlich ihrer Annahme erfolgen über das LICENCE-System, also das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte gesicherte elektronische System für die Verwaltung der Fanggenehmigungen.
Bis das LICENCE-System voll funktionsfähig ist, übermittelt die Union Guinea-Bissau weiterhin den Antrag für jedes zu genehmigende Schiff auf amtlichem Wege. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über den Übergang zur Nutzung des LICENCE-Systems.
Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:
a)ein Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung;
b)gegebenenfalls Name und Anschrift des Agenten vor Ort für das Schiff;
c)bei Trawlern ein Beleg über die Vorauszahlung der Pauschalbeteiligung an den Beobachterkosten;
d)bei Trawlern die vom Flaggenstaat ausgestellte Bescheinigung der Schiffstonnage.
Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr und gegebenenfalls der Pauschalbeteiligung an den Beobachterkosten beigefügt werden.
3.Ausstellung der Fanggenehmigung
Guinea-Bissau erteilt die ursprüngliche Fanggenehmigung spätestens 25 Tage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und mindestens 15 Tage vor Beginn des Fangzeitraums. Diese Genehmigung wird den Reedern übermittelt:
a)im Falle von Trawlern über den Konsignatar mit gescannter Kopie an die Union und
b)im Falle von Thunfischfängern über die Delegation der Union in Guinea-Bissau. Ist die Delegation geschlossen, kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung dem Reeder oder seinem Konsignatar auch direkt zustellen, mit einer Kopie an die Union.
Bei Thunfischfängern wird eine Kopie dieser Fanggenehmigung von der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege dem Reeder und gegebenenfalls seinem Agenten vor Ort übermittelt. Die Gültigkeit dieser Kopie erlischt mit dem Eingang des Originals der Fanggenehmigung. Diese an Bord der Schiffe gehaltene Kopie ist 40 Tage lang gültig und wird während dieses Zeitraums als dem Original gleichwertig angesehen.
Sobald das LICENCE-System funktionsfähig ist, meldet Guinea-Bissau die Annahme des Antrags und lädt eine elektronische Kopie des unterzeichneten Originals der Lizenz in das LICENCE-System hoch. In der Zwischenzeit übermittelt Guinea-Bissau der Union per E-Mail eine gescannte Kopie der erteilten Lizenzen.
4.Störungen des LICENCE-Systems
Treten Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Informationen im LICENCE-System zwischen der Europäischen Kommission und Guinea-Bissau auf, so erfolgt der elektronische Austausch von Fanglizenzen auf amtlichem Wege, bis das System wieder einsatzbereit ist.
Nach Wiederherstellung des Systems aktualisiert jede Vertragspartie die Informationen im LICENCE-System.
5.Liste der fangberechtigten Schiffe
Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Guinea-Bissau für jede Kategorie von Schiffen die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde umgehend zugestellt und der Union auf elektronischem Wege übermittelt.
6.Geltungsdauer der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigungen werden für drei oder sechs Monate oder ein Jahr erteilt. Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“:
a)im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom Beginn seiner vorläufigen Anwendung bis zum 31. Dezember desselben Jahres;
b)danach jedes vollständige Kalenderjahr;
c)im letzten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.
Die Geltungsdauer einer drei- bzw. sechsmonatigen Genehmigung beginnt jeweils am Ersten eines Monats. Die Geltungsdauer der Fanggenehmigungen kann jedoch keinesfalls über den 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung hinausgehen.
7.Mitführen der Fanggenehmigung an Bord
Die Fanggenehmigung ist stets an Bord des Schiffes mitzuführen.
Die Thunfischfänger dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der oben genannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord mitgeführt werden.
8.Übertragung einer Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.
Im Falle höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung auf Antrag der Union jedoch durch eine neue Genehmigung für ein dem zu ersetzenden Schiff vergleichbares Schiff ersetzt.
Hierzu wird die zu ersetzende Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar an Guinea-Bissau zurückgegeben und Guinea-Bissau stellt umgehend die Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar zum Zeitpunkt der Übergabe der zu ersetzenden Genehmigung nach der technischen Untersuchung gemäß Nummer 9 dieses Kapitels unverzüglich erteilt. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.
Wenn bei Trawlern die Tonnage des Ersatzschiffes größer ist als die des ersetzten Schiffes, wird die zusätzlich zu begleichende Gebühr anhand der Tonnagedifferenz anteilig für die Restlaufzeit berechnet. Diese zusätzliche Gebühr ist vom Reeder zum Zeitpunkt der Übertragung der Fanggenehmigung zu begleichen.
Guinea-Bissau aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union unverzüglich mitgeteilt.
Die Vertragsparteien aktualisieren die Informationen im LICENCE-System.
9.Hilfsschiffe
Auf Antrag der Union gestattet Guinea-Bissau Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen. Die Hilfsschiffe müssen die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führen oder im Besitz eines Unternehmens der Union sein und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.
Guinea-Bissau erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie umgehend an die mit den Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und die Union.
Die Vertragsparteien aktualisieren die Informationen im LICENCE-System.
Die Hilfsschiffe müssen über eine nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus erteilte Genehmigung verfügen, wobei eine jährliche Gebühr zu entrichten ist.
10.Technische Inspektion für Trawler
Einmal jährlich oder nach Änderung der Tonnage des Schiffes oder Änderung der Fischereikategorie aufgrund des Einsatzes anderer Fanggeräte muss jeder Trawler der Union im Hafen von Bissau einer technischen Inspektion nach den geltenden Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus unterzogen werden.
Zweck dieser technischen Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale des Schiffes und der an Bord befindlichen Fanggeräte sowie die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften und der Vorschriften über die Einschiffung der nationalen Seeleute zu überprüfen.
Guinea-Bissau muss die technische Inspektion zwingend innerhalb von höchstens 48 Stunden nach Eintreffen des Trawlers im Hafen durchführen, sofern die Ankunft des Trawlers zuvor mitgeteilt wurde.
Nach der technischen Inspektion stellt Guinea-Bissau dem Kapitän des Schiffes unverzüglich eine Konformitätsbescheinigung aus.
Die Konformitätsbescheinigung ist ein Jahr lang gültig. Bei jeder Änderung der Fischerei von oder zu der Kategorie der Garnelenfänger ist jedoch eine neue Konformitätsbescheinigung erforderlich. Darüber hinaus ist auch eine neue Konformitätsbescheinigung erforderlich, wenn das Schiff die Fischereizone Guinea-Bissaus für mehr als 45 Tage verlässt.
Die Konformitätsbescheinigung ist stets an Bord mitzuführen.
Die Kosten für die technische Inspektion sind vom Reeder zu tragen und entsprechen den in den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzten Beträgen. Diese Kosten dürfen nicht höher sein als die Beträge, die von Schiffen Guinea-Bissaus oder Schiffen unter der Flagge eines Drittstaats für dieselbe Leistung gezahlt werden.
Abschnitt 2
Gebühren und Vorauszahlungen
Die Pauschalgebühr wird für jede Schiffskategorie in den technischen Datenblättern in der Anlage zu diesem Anhang festgesetzt. Sie umfasst alle lokalen und nationalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen und der Stempelsteuer, die auf die Lizenzgebühren erhoben wird.
Der während der Laufzeit des Protokolls gültige feste Stempelsteuersatz entspricht den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls geltenden Vorschriften hinsichtlich der Stempelsteuer.
Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, so wird die Pauschalgebühr zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer berechnet. Diese angepasste Pauschalgebühr wird gegebenenfalls um den für drei- bzw. sechsmonatige Genehmigungen fälligen Aufschlag erhöht, wie er in den entsprechenden technischen Datenblättern festgelegt ist.
KAPITEL III
TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN
Die technischen Maßnahmen für Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung in Bezug auf Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge sind für jede Fischereikategorie in den in der Anlage zu diesem Anhang enthaltenen technischen Datenblättern festgelegt.
Thunfischfänger müssen alle von der ICCAT angenommenen Empfehlungen einhalten.
KAPITEL IV
FANGMELDUNGEN
1.Fischereilogbuch
Der Kapitän eines Unionsschiffes, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch. Bei Thunfischfängern entspricht das Fischereilogbuch den einschlägigen ICCAT-Resolutionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Fischereidaten geregelt ist.
Jedes Unionsschiff muss mit einem elektronischen System (ERS) ausgestattet sein, über das Daten über die Fischereitätigkeit des Schiffes (im Folgenden „ERS-Daten“) erfasst und übermittelt werden können.
Schiffe der Union, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind, oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone Guinea-Bissaus einzufahren.
Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Guinea-Bissaus aufhält. Das Schiff übermittelt die ERS-Daten an seinen Flaggenstaat, der sie automatisch dem Fischereiüberwachungszentrum Guinea-Bissaus (FÜZ) zur Verfügung stellt, sobald sein ERS funktionsfähig ist.
Für die Übermittlung der ERS-Daten werden die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet. Die technischen Vorschriften für die Datenübermittlung über ERS werden im Gemischten Ausschuss validiert.
Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein.
Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.
Zum Zeitpunkt der Übermittlung an die guinea-bissauischen Behörden muss das Fischereilogbuch leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet sein.
Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
2.Fangmeldungen
Vorschriften für die Meldung von Fängen bis zur tatsächlichen Nutzung des ERS
Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Guinea-Bissaus ausgefüllten Fischereilogbücher an Guinea-Bissau aushändigt.
Der Kapitän übermittelt die Fischereilogbücher an die zu diesem Zweck mitgeteilte E-Mail-Adresse. Guinea-Bissau bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail.
Zusätzlich können die Fischereilogbücher auch wie folgt übermittelt werden:
a)bei Anlaufen eines Hafens in Guinea-Bissau werden die Originale der Fischereilogbücher dem Vertreter der Generaldirektion Industriefischerei des Fischereiministeriums von Guinea-Bissau (im Folgenden „Generaldirektion Industriefischerei“) übergeben, der den Eingang schriftlich bestätigt;
b)bei Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus ohne vorheriges Anlaufen eines guinea-bissauischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbücher binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus per Post übersandt.
Der Kapitän übersendet der Union Kopien aller Fischereilogbücher. Für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an eines der folgenden wissenschaftlichen Institute:
a)IRD (Institut de recherche pour le développement – Forschungsinstitut für Entwicklung),
b)IEO (Instituto Español de Oceanografia – Spanisches Ozeanografisches Institut) oder
c)IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfèra – Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie).
Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Guinea-Bissaus zurück, sind die Fischereitätigkeiten und Fänge erneut wie beschrieben zu melden.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem nationalem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Guinea-Bissau eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Guinea-Bissau unterrichtet die Union umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.
Vorschriften für die Meldung von Fängen bei der tatsächlichen Nutzung des ERS
Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:
a)die Kapitäne aller Schiffe, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern Guinea-Bissaus tätig sind, füllen das elektronische Fischereilogbuch täglich aus und senden es binnen sieben Tagen nach Verlassen des Fanggebiets per ERS oder im Falle einer Störung desselben per E-Mail an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Guinea-Bissau.
b)Im elektronischen Fischereilogbuch müssen für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl eingetragen werden. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Er trägt außerdem gegebenenfalls für jede Art die Mengen ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.
Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an Guinea Bissau gewährleistet. Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.
Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind.
Für die Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem nationalen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Guinea-Bissau eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Guinea-Bissau unterrichtet die Union umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.
Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs dient. Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.
3.Gebührenabrechnung für Thunfischfänger
Die Union erstellt für jeden Thunfischfänger anhand der entsprechenden Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die das Schiff für seine Fangtätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen hat.
Die Union übermittelt die Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 30. April des Folgejahres an Guinea-Bissau. Guinea-Bissau hat einen Monat Zeit, um diese Abrechnung zu validieren oder um Klärung zu ersuchen.
Fällt die Endabrechnung höher aus als der für die Ausstellung der Fanggenehmigung beglichene Pauschalbetrag, überweist der Reeder die Differenz umgehend an Guinea-Bissau. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag, kann der Reeder die Differenz nicht zurückfordern.
KAPITEL V
ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN
1.Anlandung oder Umladung der Fänge
Der Kapitän eines Unionsschiffes, das Fänge aus der Fischereizone Guinea-Bissaus im Hafen von Bissau anlanden oder umladen möchte, muss dem Vertreter der Generaldirektion Industriefischerei mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung folgende Angaben übermitteln:
a)Name des Unionsschiffes, das anlanden oder umladen wird;
b)den Anlande- oder Umladehafen;
c)das Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;
d)für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;
e)bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes.
Bei Umladungen muss sich der Kapitän vergewissern, dass für das Empfängerschiff eine entsprechende, von den zuständigen Behörden ausgestellte Genehmigung vorliegt.
Die Umladung muss gemäß den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus an der Reede des Hafens von Bissau erfolgen, deren geografische Koordinaten von den zuständigen Behörden an den Kapitän und den Konsignatar des Schiffes übermittelt werden. Umladungen auf See sind untersagt.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem guinea-bissauischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt.
2.Sachleistungen für die Ernährungssicherheit
Trawler, die in Guinea-Bissau Fischfang betreiben, sind verpflichtet, einen Teil ihrer Fänge im Hinblick auf die Ernährungssicherheit des Landes in Guinea-Bissau anzulanden. Die Anlandungen erfolgen wie folgt:
a)2,5 Tonnen je Quartal und Schiff für Fischfänger/Tintenfischfänger;
b)1,25 Tonnen je Quartal und Schiff für Garnelenfänger.
Um die Durchführung dieser Maßnahme zu erleichtern, können die Beiträge je Schiff für mehrere Schiffe gebündelt und für mehrere Quartale kumulativ zur Verfügung gestellt werden. Die Anlandungen erfolgen im Hafengebiet von Bissau und werden vom Vertreter der Generaldirektion „Industriefischerei“ in Empfang genommen.
Gemäß Artikel 5 des Abkommens müssen Anlandungen, die unter dieses Kapitel fallen, den in Guinea-Bissau geltenden Vorschriften entsprechen, insbesondere den Vorschriften über die Mindestgröße der unter die Anlandeverpflichtung fallenden Arten. Im Rahmen dieser Verpflichtung können Unionsschiffe nur diejenigen Fischarten anlanden, die nach diesem Protokoll gefangen werden dürfen, einschließlich der zulässigen Beifänge.
Ein Formular für den Eingang dieser Sachleistungen wird von der Generaldirektion „Industriefischerei“ systematisch erstellt und unterzeichnet und anschließend dem Kapitän übergeben.
KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG UND INSPEKTIONEN
1.Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone
Jede Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Unionsschiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Guinea-Bissau 24 Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei Thunfischfängern beträgt diese Frist lediglich vier Stunden.
Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:
a)Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;
b)für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;
c)die Aufmachung der Erzeugnisse.
Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax oder Funk an die von Guinea-Bissau mitgeteilte E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz. Guinea-Bissau teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jedes Schiff, das in der Fischereizone Guinea-Bissaus fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.
2.VMS – Schiffspositionsmeldungen
Unionsschiffe müssen, wenn sie sich in der Fischereizone von Guinea-Bissau aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird.
Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.
Die Positions- und Fangmeldungen erfolgen vorrangig über das VMS/ERS oder, im Falle einer Störung desselben, per E-Mail, Fax oder Funk. Guinea-Bissau teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jede Positionsmeldung muss folgende Angaben enthalten:
a)Schiffskennzeichen;
b)die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;
c)Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;
d)Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.
Betreibt ein Schiff in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang, ohne seine Einfahrt in die Zone zuvor gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß.
3.Inspektion auf See oder im Hafen
Bei Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung werden in der Fischereizone Guinea-Bissaus Inspektionen auf See oder im Hafen von guinea-bissauischen Schiffen und Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbeauftragte zu erkennen sind.
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die guinea-bissauischen Inspektoren dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Sie können in Übereinstimmung mit dem internationalen Seerecht gegebenenfalls von Vertretern der nationalen Sicherheitskräfte Guinea-Bissaus begleitet werden.
Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Guinea-Bissau kann Inspektoren, die von der Union akkreditiert sind, gestatten, sich an der Inspektion als Beobachter zu beteiligen.
Der Kapitän des Unionsschiffes erleichtert den guinea-bissauischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die guinea-bissauischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffes unterschrieben.
Die guinea-bissauischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Guinea-Bissau auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.
4.Kontrolle der Fänge
Bis zur tatsächlichen Nutzung des ERS erfolgt die Stichprobenkontrolle der Übereinstimmung der Fänge mit den Angaben in den Fischereilogbüchern pro Quartal bei einem Drittel der zum Fischfang berechtigten Trawler der Union. Anschließend wird die Häufigkeit der Fangkontrollen überprüft, um der Einführung der Überprüfung der Fangdaten mit dem ERS Rechnung zu tragen.
Die Kontrollen werden am Ende einer Fangreise nach einer Vorankündigung von 24 Stunden durchgeführt und dauern höchstens vier Stunden.
Die Kontrollen erfolgen an einem Ort, dessen geografische Koordinaten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus von den zuständigen Behörden an den Kapitän und den Konsignatar des Schiffes übermittelt werden.
KAPITEL VII
VERSTÖẞE
1.Allgemeine Bestimmungen
Gemäß Artikel 5 des Abkommens gelten die Vorschriften Guinea-Bissaus über die Kontrolle der Fischereitätigkeiten für Unionsschiffe, die im Rahmen dieses Protokolls in der Fischereizone tätig sind.
Die Union trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffe, die die Flagge eines ihrer Mitgliedstaaten führen, die Bestimmungen dieses Protokolls und die für die Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus geltenden Rechtsvorschriften im Einklang mit dem SRÜ einhalten.
2.Behandlung von Verstößen
Jeder Verstoß eines Unionsschiffes im Besitz einer Fanggenehmigung gegen die Bestimmungen des Protokolls ist der Union innerhalb von 48 Stunden unter Angabe der Art des Verstoßes zu melden. Die Entscheidung hinsichtlich dieses Verstoßes wird der Union und dem Flaggenstaat innerhalb von sieben Arbeitstagen übermittelt.
Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.
3.Aufbringung eines Schiffes — Informationssitzung
Wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Unionsschiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen guinea-bissauischen Hafen anzulaufen.
Guinea-Bissau benachrichtigt die Union innerhalb von höchstens 48 Stunden über jede Aufbringung eines Unionsschiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.
Bevor etwaige Maßnahmen gegen das betreffende Schiff, den Kapitän oder die Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen, beruft Guinea-Bissau auf Antrag der Union innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung des Schiffes eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.
4.Ahndung von Verstößen — Vergleichsverfahren
Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Guinea-Bissau nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.
Ist zur Regelung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren erforderlich, wird vor dessen Anstrengung ein Vergleichsverfahren zwischen Guinea-Bissau und der Union eingeleitet, um Art und Höhe der Sanktion festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens vier Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.
5.Gerichtsverfahren – Banksicherheit
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Guinea-Bissau bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Guinea-Bissau unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:
a)in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;
b)in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.
Guinea-Bissau teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.
6.Freigabe des Schiffes
Das Schiff und sein Kapitän dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen oder die Banksicherheit hinterlegt wurde.
KAPITEL VIII
BESCHÄFTIGUNG VON SEEFISCHERN AN BORD VON UNIONSSCHIFFEN
1.Zahl anzuheuernder Seefischer
Der Betreiber eines Unionsschiffes, das im Rahmen dieses Protokolls zugelassen ist, heuert Seefischer aus den Mitgliedstaaten der Organisation Afrikanischer, Karibischer und Pazifischer Staaten (OAKPS) an, die für die Dauer der Fischereitätigkeiten des Schiffes im Rahmen des Protokolls als Besatzungsmitglieder an Bord seines Schiffes arbeiten.
Während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung heuert jeder Grundfischtrawler der Union Seefischer aus Guinea-Bissau an, und zwar innerhalb folgender Grenzen:
a)sechs Seefischer bei weniger als 250 BRT;
b)sieben Seefischer bei 250 bis 400 BRT;
c)acht Seefischer bei mehr als 400 BRT.
Die gemäß Nummer 1.1 anzuheuernden Seefischer müssen die Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, die der Flaggenstaat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates erlassen hat, einschließlich des Reisepasses, des Seefahrtbuchs, des ärztlichen Zeugnisses und des Nachweises über die Grundausbildung. Der Flaggenstaat teilt den Behörden von Guinea-Bissau rechtzeitig die Anforderungen mit, die sich aus der genannten Rechtsvorschrift ergeben. Seefischer aus OAKPS-Ländern, die gemäß Nummer 1.1 anzuheuern sind, müssen in der Lage sein, die Arbeitssprache an Bord des Fischereifahrzeugs zu verstehen.
Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus erstellen eine Liste der infrage kommenden Seefischer, aktualisieren diese regelmäßig und übermitteln sie an die Reeder.
Der Kapitän erstellt, datiert und unterzeichnet eine Liste der Besatzungsmitglieder gemäß dem Formblatt 5 des IMO-Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und übermittelt den Behörden Guinea-Bissaus eine Kopie dieser Liste, bevor das Schiff das Hafengebiet verlässt.
Der Reeder oder in seinem Namen der Kapitän verweigert einem Seefischer die Einschiffung an Bord seines Schiffes, wenn dieser die Anforderungen gemäß Nummer 1.3 nicht erfüllt.
Die Reeder der Unionsschiffe bemühen sich, darüber hinaus weitere Seefischer aus Guinea-Bissau anzuheuern.
2.Arbeitsbedingungen
Die Bedingungen, unter denen Seefischer aus OAKPS-Ländern angeheuert werden, müssen den Rechtsvorschriften entsprechen, die der Flaggenstaat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates erlassen hat, einschließlich der Arbeits- und Ruhezeiten, des Rechts auf Heimschaffung sowie der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz.
3.Arbeitsvertrag für Seefischer
Für jeden Seefischer, der gemäß Nummer 1 an Bord eines Unionsschiffes angeheuert wird, wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehandelt und sowohl vom Fischer als auch vom Arbeitgeber unterzeichnet und von der zuständigen Behörde Guinea-Bissaus genehmigt.
Der Vertrag muss den Rechtsvorschriften entsprechen, die der Flaggenstaat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates erlassen hat (Anhang I der Richtlinie).
4.Lohnzahlungen für die Seefischer
Die Lohnkosten und die zusätzlichen Arbeitskosten werden direkt oder, wenn es sich beim Arbeitgeber des Seefischers um eine private Einrichtung auf dem Arbeitsmarkt handelt, indirekt vom Reeder getragen.
Seefischern aus OAKPS-Ländern sollte ein garantierter monatlicher oder regelmäßiger Lohn gezahlt werden, vorzugsweise per Banküberweisung. Er wird von den Reedern oder ihren Agenten und den Seefischern und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festgesetzt. Wurden keine Tarifverträge geschlossen und finden die Mindestlöhne der Flaggenstaaten keine Anwendung, so dürfen die den Seefischern aus OAKPS-Ländern gewährten Grundlohnbedingungen keinesfalls die IAO-Normen für Seeleute unterschreiten.
Die potenziell im Zusammenhang mit den erhaltenen Zahlungen entstehenden Kosten sind nicht von den Seefischern zu tragen. Die Seefischer müssen eine Möglichkeit haben, ihren Familien die erhaltenen Zahlungen, einschließlich Vorschüssen, ganz oder teilweise kostenlos zukommen zu lassen.
Die Seefischer müssen bei jeder Lohnzahlung eine Lohnabrechnung und auf Verlangen einen Zahlungsbeleg erhalten.
5.Sozialversicherung
Guinea-Bissau stellt sicher, dass für Seefischer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, und ihre unterhaltsberechtigten Personen, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, die Bedingungen zur sozialen Absicherung nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die für andere Arbeitnehmer und Selbstständige gelten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Guinea-Bissau haben.
6.Private Dienste zur Anwerbung und Vermittlung von Seeleuten
Private Arbeitsvermittlungsdienste
Private Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienste von Seeleuten, d. h. alle Personen, Unternehmen, Institutionen, Agenturen oder sonstigen Organisationen, eingeschlossen der von den Reedern ausgewählten Konsignatare, die die Anwerbung von Seefischern im Auftrag von Reedern oder ihre Vermittlung an Reeder betreiben.
Die Behörden Guinea-Bissaus stellen sicher, dass die guinea-bissauischen Agenten, die sowohl für Seefischer als auch für Reeder Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienste erbringen,
a)keine Mittel, Mechanismen oder Listen nutzen, um Seefischer daran zu hindern oder davon abzuhalten, angeheuert zu werden;
b)Seefischern weder unmittelbar noch mittelbar, ganz oder teilweise, in bar oder als Sachleistungen Gebühren oder andere Kosten für die von ihnen erbrachten Arbeitsvermittlungsdienste auferlegen;
c)Seefischern keine Darlehen gewähren, Waren liefern oder Dienstleistungen für sie erbringen, wenn diese zurückgezahlt bzw. bezahlt werden müssen;
d)die Rückzahlung von Darlehen oder die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen, die vor der Anheuerung des Fischers bereitgestellt wurden, nicht vom Lohn des Fischers abziehen, und
e)dafür sorgen, dass
1.der Arbeitsvertrag des Seefischers mit diesem Kapitel sowie den für den Arbeitsvertrag des Seefischers geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Tarifverträgen im Einklang steht;
2.der Arbeitsvertrag des Seefischers in einer Sprache, die der Seefischer versteht, und in der Amts- oder Arbeitssprache des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union abgefasst ist;
3.die angeheuerten Seefischer vor der Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrags über ihre Rechte und Pflichten informiert werden;
4.die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die angeheuerten Seefischer die Bestimmungen in ihrem Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung überprüfen und diesbezüglich Rat einholen können;
5.die angeheuerten Seefischer eine unterzeichnete Kopie ihres Arbeitsvertrags erhalten;
6.die Seefischer ihren Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel nachkommen und
7.der Reeder bei jeder Lohnauszahlung rechtzeitig eine Kopie jeder Lohnabrechnung und jedes Zahlungsbelegs erhält, wenn der Agent die Lohnzahlungen vornimmt.
Die Behörden Guinea-Bissaus stellen sicher, dass die nationalen Agenten, die an Bord von Fischereifahrzeugen der Union entsandte Seefischer beschäftigen, dafür sorgen, dass in den mit diesen Seefischern unterzeichneten Beschäftigungsvereinbarungen für Seefischer angegeben wird, dass sie von dem Agenten beschäftigt werden, um sie den Reedern zur Verfügung zu stellen, sie mit Aufgaben zu betrauen und deren Durchführung zu überwachen.
Abweichend von Nummer 6.2 Buchstabe b gehen die Kosten für die Ausstellung eines Seefahrtbuchs, eines ärztlichen Zeugnisses und eines Reisepasses zulasten des Seefischers. Die Kosten für eine eventuelle Ausstellung eines Visums und einer Arbeitserlaubnis gehen zulasten des Arbeitgebers.
7.Einhaltung dieses Kapitels
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien stellen sicher, dass die für Seefischer geltenden Rechtsvorschriften umfassend, transparent, leicht und kostenlos zugänglich sind.
Die Behörden Guinea-Bissaus sorgen dafür, dass dieses Kapitel im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen und im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen ordnungsgemäß umgesetzt wird.
Die Behörden des Flaggenstaats sorgen für die ordnungsgemäße Anwendung der Abschnitte 1, 2 und 3 an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge. Sie kommen ihrer Verantwortung gemäß den IAO-Richtlinien für die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen durch den Flaggenstaat nach.
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen.
KAPITEL IX
BEOBACHTER
1.Beobachtung der Fischereitätigkeiten
Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.
Ein Beobachter ist jede Person, die von einer nationalen Behörde ermächtigt wurde, die Durchführung der Vorschriften für Fangtätigkeiten oder diese Tätigkeiten für wissenschaftliche Zwecke zu überwachen.
Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer nehmen die Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen untereinander und mit interessierten Staaten auf, um eine regionale Beobachterregelung auszuarbeiten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen.
Die anderen Schiffe nehmen einen von Guinea-Bissau bestellten Beobachter an Bord. Trifft der Beobachter nicht zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist dieser Beobachter zu ersetzen, damit das Schiff seine Tätigkeit unverzüglich aufnehmen kann.
2.Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Guinea-Bissau der Union und dem Reeder oder seinem Konsignatar die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, zu der der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes anwesend sein wird. Guinea-Bissau informiert die Union und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über jede Änderung bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern.
Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
3.Pauschalbeitrag
Bei Begleichung der Gebühren zahlt der Reeder Guinea-Bissau für jeden Trawler einen Jahrespauschalbetrag von 10 000 EUR, der je nach Geltungsdauer der Fanggenehmigung der bezeichneten Schiffe zeitanteilig angepasst wird.
4.Vergütung des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Guinea-Bissaus.
5.Einschiffungsbedingungen
Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord wird jedoch den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
6.Pflichten des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
a)trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;
b)geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;
c)wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.
7.Ein- und Ausschiffung des Beobachters
Der Reeder oder sein Konsignatar teilt Guinea-Bissau mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.
Wird der Beobachter nicht in einem guinea-bissauischen Hafen ausgeschifft, so trägt der Reeder die Kosten für die unverzügliche Rückkehr des Beobachters nach Guinea-Bissau.
8.Aufgaben des Beobachters
Der Beobachter hat folgende Aufgaben:
a)Er beobachtet die Fischereitätigkeit des Schiffes;
b)er überprüft die Position des Schiffes beim Fischfang;
c)er führt Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Programme, einschließlich biologischer Probenahmen, durch;
d)er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;
e)er überprüft die Angaben zu den in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen im Fischereilogbuch;
f)er überprüft den Anteil der Beifänge anhand der Vorgaben in den technischen Datenblättern für jede Fischereikategorie und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;
g)er übermittelt seine Beobachtungen im Rahmen seines Einsatzes mindestens einmal pro Tag, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.
9.Bericht des Beobachters
Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän die Aufzeichnungen seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän des Schiffes hat das Recht, Bemerkungen dazu abzugeben. Die Aufzeichnungen werden vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Beobachter legt den für die Kontrolle und Überwachung zuständigen Behörden Guinea-Bissaus unmittelbar nach der Ausschiffung das Original der Aufzeichnungen sowie den vom Kapitän des Schiffes ordnungsgemäß unterzeichneten und gestempelten Abschlussbericht vor; Letzterer erhält vom Beobachter eine Kopie des Berichts. Die Behörden Guinea-Bissaus übermitteln der Union eine Kopie aller Dokumente.
ANLAGEN
Anlage 1 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung
Anlage 2 – Technische Datenblätter nach Fischereikategorie
Anlage 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 1
Antragsformular für eine Fanggenehmigung
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN GUINEA-BISSAU UND DER EUROPÄISCHEN UNION
I. ANTRAGSTELLER
1. Name des Antragstellers:
2. Name der Erzeugerorganisation oder des Reeders:
3. Anschrift der Erzeugerorganisation oder des Reeders:
4. Telefonnr.:
Fax-Nr.:
E-Mail:
5. Name des Kapitäns:
Staatsangehörigkeit:……E-Mail:
6. Name und Anschrift des Agenten vor Ort:
II. ANGABEN ZUM SCHIFF
7. Schiffsname:
8. Flaggenstaat:
Heimathafen:
9. Äußere Kennzeichnung:
MMSI-Nr.:
OMI-Nr.:
10. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ): ……I…...I
11. Vorherige Flagge (falls zutreffend):
12. Bauort:
Datum (TT/MM/JJJJ): ……I…..I…..
13. Funkfrequenz:
KW:
UKW:
14. Satellitentelefon-Nr.:……………….Internationales Rufzeichen (IRCS):
III. TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFES
15. Länge über alles (in Meter):
Breite über alles (in Meter):
16. Bruttoregistertonnen (ausgedrückt in BRT):
17. Tonnage (in BRZ gemäß Londoner Übereinkommen):
18. Motortyp:
Maschinenleistung (in kW):
19. Anzahl Besatzungsmitglieder:
20. Art der Haltbarmachung an Bord: [ ] Eis [ ] Kühlmittel [ ] gemischt [ ] Tiefkühlung
21. Verarbeitungskapazität pro Tag (24 Stunden) in Tonnen:
Anzahl der Fischladeräume:
Rauminhalt der Fischladeräume insgesamt (in m3):
22. VMS: Angaben zum Gerät für die automatische Ortung:
Hersteller:
Modell:
Seriennummer:
Version der Software: …........................... Satellitenbetreiber (MCSP): …..................................
IV. FISCHEREITÄTIGKEIT
1. Frostertrawler/Fischfänger, Tintenfischfänger und Garnelenfänger
Trawlertyp:
Fischfänger:
◻
Tintenfischfänger:
◻
Garnelenfänger:
◻
Schleppnetzlänge:
Länge des Kopftaus:
Maschenöffnung am Steert:
Maschenöffnung an den Flügeln:
Einholgeschwindigkeit:
2. Fischerei auf große pelagische Arten (Thunfischfang)
Angelfischerei:
◻
Zahl der Angeln:
………
Wadenfischerei:
◻ Netzlänge:………….Tiefe:
Langleinenfischerei:
◻
Zahl der Tanks:
Kapazität in Tonnen:
3. Fischerei auf kleine pelagische Arten
Mit pelagischem Schleppnetz:
◻
Schleppnetzlänge:
Länge des Kopftaus:
Maschenöffnung am Steert:
Maschenöffnung an den Flügeln:
Einholgeschwindigkeit:
Ringwadenfischerei:
◻
Netzlänge:
Tiefe:
4. Anlandeort:
5. Beantragter Gültigkeitszeitraum
vom [TT.MM.JJJJ]
bis [TT.MM.JJJJ]
Der/Die Unterzeichnende versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ausgestellt in
, am ………/…..…/………….
Unterschrift des Antragstellers:
Anlage 2
Technische Datenblätter nach Fischereikategorie
DATENBLATT 1
FISCHEREIKATEGORIE 1 — FROSTERTRAWLER, FISCHFÄNGER UND TINTENFISCHFÄNGER
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1.Fanggebiet:
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Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
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1.Zulässiges Fanggerät:
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Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.
Kurrbäume sind zulässig.
Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.
Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.
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2.Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung:
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70 mm
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3.Beifänge:
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Im Rahmen des Systems der Aufwandsregelung (auf der Grundlage der BRT) dürfen die Schiffe im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge am Ende einer Fangreise nicht mehr als 5 % Schalentiere an Bord haben. Der Fang von Kalmaren (Todarodes sagittatus und Todaropsis eblanae) ist zulässig und wird unter den Zielarten erfasst.
Nach dem Übergang zu einem System mit Fangbeschränkungen auf der Grundlage der TAC konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, um die zulässigen Beifangsätze auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses festzulegen.
Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.
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4.Zulässige Tonnage/Gebühren:
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5.1 Zulässige Tonnage im System der Aufwandsregelung (auf der Grundlage der BRT)
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3 500 BRT pro Jahr
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5.2 Gebühren in EUR pro BRT im System der Aufwandsregelung
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310 EUR/BRT/Jahr
Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatsgenehmigungen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 4 % bzw. 2,5 % festgesetzt.
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DATENBLATT 2
FISCHEREIKATEGORIE 2 — GARNELENFÄNGER
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1.Fanggebiet:
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Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
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2.Zulässiges Fanggerät:
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Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.
Kurrbäume sind zulässig.
Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.
Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.
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3.Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung:
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50 mm
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4.Beifänge:
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Garnelenfänger dürfen im Verhältnis zu den gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen am Ende einer Fangreise nicht mehr als 15 % Kopffüßer und 70 % Fische an Bord haben.
Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.
Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den Beifangsatz auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.
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5.Zulässige Tonnage/Gebühren:
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5.1 Zulässige Tonnage im System der Aufwandsregelung (auf der Grundlage der BRT)
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3 700 BRT pro Jahr
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5.2 Gebühren in EUR pro BRT im System der Aufwandsregelung
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434 EUR/BRT/Jahr
Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatsgenehmigungen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 4 % bzw. 2,5 % festgesetzt.
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DATENBLATT 3
FISCHEREIKATEGORIE 3 – ANGEL-THUNFISCHFÄNGER
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1.Fanggebiet:
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Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fischereitätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen.
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2.Zulässiges Fanggerät:
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2.1.Angeln
2.2.Ringwaden mit lebenden Ködern: 16 mm.
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3.Beifänge:
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Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den einschlägigen Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten.
Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.
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4.Zulässige Tonnage/Gebühren:
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4.1.Jährliche Pauschalgebühr
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3 600 EUR für 51,43 Tonnen pro Schiff
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4.2.Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne
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70 EUR/t
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4.3.Anzahl fangberechtigter Schiffe
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13 Schiffe
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DATENBLATT 4
FISCHEREIKATEGORIE 3 — THUNFISCHWADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER
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1.Fanggebiet:
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Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
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2.Zulässiges Fanggerät:
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Waden und Oberflächenlangleinen
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3.Beifänge:
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Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den einschlägigen Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten.
Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.
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4.Zulässige Tonnage/Gebühren:
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4.1.Jährliche Pauschalgebühr
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5 500 EUR entsprechend 68,75 Tonnen pro Ringwadenfänger für die ersten beiden Anwendungszeiträume des Protokolls und 64,71 Tonnen pro Ringwadenfänger für die darauffolgenden Anwendungszeiträume
3 600 EUR für 51,43 Tonnen pro Langleinenfischer
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4.2.Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne
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80 EUR/t für Ringwadenfänger in den ersten beiden Anwendungszeiträumen des Protokolls und 85 EUR/t für Ringwadenfänger für die darauffolgenden Anwendungszeiträume
70 EUR/t für Langleinenfischer
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4.3.Gebühr für Hilfsschiffe
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5 000 EUR/Jahr/Schiff
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4.4.Anzahl fangberechtigter Schiffe
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28 Schiffe
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DATENBLATT 5:
FISCHEREIKATEGORIE 5 — FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR KLEINE PELAGISCHE ARTEN
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1.Fanggebiet:
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Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
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2.Zulässige Schiffe und Fanggeräte:
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2.1.Gemäß den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus sind nur Schiffe mit einer Kapazität von bis zu 5 000 BRZ zugelassen.
2.2.Zulässiges Fanggerät sind pelagische Schleppnetze und industrielle Ringwaden.
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3.Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung:
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70 mm für Schleppnetze
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4.Beifänge:
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Trawler dürfen im Verhältnis zu den gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen am Ende einer Fangreise nicht mehr als 10 % Fische nicht pelagischer Arten, 10 % Kopffüßer und 5 % Schalentiere an Bord haben.
Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.
Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den Beifangsatz auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.
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5.Zulässige Tonnage/Gebühren:
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5.1 Zulässige Tonnage im Rahmen eines Systems mit Fangbeschränkungen (auf der Grundlage der TAC)
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0 Tonnen pro Jahr
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5.2 Gebühren in EUR pro Tonne im Rahmen eines Systems mit Fangbeschränkungen (auf der Grundlage der TAC)
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Noch festzulegen
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Begriff der Fangreise:
Im Sinne dieser Anlage ist die Dauer einer Fangreise eines Unionsschiffes wie folgt definiert:
–— die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von Guinea-Bissau;
–— die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung oder
–die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau.
Anlage 3
Verarbeitung personenbezogener Daten
1.Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Fischereiabkommens sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
–„personenbezogene Daten“: alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer oder Standortdaten;
–„Verarbeitung“: jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
–„übermittelnde Behörde“: die Behörde, die personenbezogene Daten übermittelt;
–„empfangende Behörde“: die Behörde, die personenbezogene Daten empfängt;
–„Datenschutzverletzung“: eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
–„Weiterübermittlung“: Übermittlung personenbezogener Daten durch eine empfangende Vertragspartei an eine Stelle, die keine Vertragspartei dieses Protokolls ist (im Folgenden „Dritte“);
–„Aufsichtsbehörde“: unabhängige Behörde, die für die Überwachung der Anwendung dieser Bestimmungen zuständig ist, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen.
1.2
Anwendungsbereich
Zu den von dem vorliegenden Protokoll betroffenen Personen gehören die natürlichen Personen, die Eigentümer von Unionsschiffen sind, ihre Vertreter, der Kapitän und die Besatzung an Bord der im Rahmen dieses Protokolls eingesetzten Unionsschiffe.
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls, insbesondere in Bezug auf Anträge auf Fanggenehmigungen, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der illegalen Fischerei, werden möglicherweise folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet:
–Kennzeichen und Kenndaten des Schiffes;
–Daten über die Tätigkeiten eines Schiffes, seine Position und Bewegungen, seine Fischereitätigkeit oder eine mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Kontrollen, Inspektionen oder Beobachter erhoben werden;
–Angaben zum Schiffseigner/zu den Schiffseignern oder seinem/ihrem Vertreter, wie Name, Staatsangehörigkeit, geschäftliche Kontaktdaten und Geschäftskonto;
–Angaben zum Agenten vor Ort, wie Name, Staatsangehörigkeit und geschäftliche Kontaktdaten;
–Angaben zu Schiffskapitän und Besatzungsmitgliedern, wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und im Falle des Kapitäns die Kontaktdaten;
–Angaben zu den an Bord genommenen Seefischern, wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung und Gesundheitsbescheinigung.
1.3
Zuständige Behörden
Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind einerseits die Europäische Kommission sowie die Behörde des Flaggenmitgliedstaats für die Union und andererseits die von Guinea-Bissau benannte zuständige Behörde.
2.Garantien für den Schutz personenbezogener Daten
2.1
Zweckbindung und Datenminimierung
Die im Rahmen dieses Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen angemessen, sachdienlich und auf das für die Durchführung des Protokolls notwendige Maß beschränkt sein, also auf die Bearbeitung von Fanggenehmigungen und die Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten von Unionsschiffen. Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen dieses Protokolls nur für die im Protokoll festgelegten spezifischen Zwecke aus.
Die erhaltenen Daten dürfen nicht für einen anderen als den genannten Zweck verarbeitet werden oder müssen anonymisiert werden.
Auf Anfrage unterrichtet die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über die Verwendung der übermittelten Daten.
2.2
Richtigkeit der Daten
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Protokolls übermittelten personenbezogenen Daten richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechend den Informationen der übermittelnden Behörde regelmäßig aktualisiert werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten nicht richtig sind, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit und nimmt die erforderlichen Korrekturen und Aktualisierungen vor.
2.3
Begrenzung der Speicherdauer
Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke, zu denen sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist, höchstens jedoch ein Jahr nach Auslaufen dieses Protokolls, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesem Fall können die Daten so lange gespeichert werden, wie dies für die Weiterverfolgung des Verstoßes oder der Inspektion erforderlich ist, oder bis das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig abgeschlossen ist.
Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind diese Daten zu anonymisieren.
2.4
Sicherheit und Vertraulichkeit
Die personenbezogenen Daten werden in einer Weise verarbeitet, die ihre angemessene Sicherheit gewährleistet, wobei den besonderen Risiken der Verarbeitung Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigtem Schaden. Die für die Verarbeitung zuständigen Behörden gehen gegen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um mögliche nachteilige Auswirkungen einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu verhindern und etwaige nachteilige Auswirkungen zu mindern. Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde unverzüglich über diese Datenschutzverletzung, und die Behörden gewähren einander die erforderliche und rechtzeitige Unterstützung, damit sie ihren aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erwachsenden Verpflichtungen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften nachkommen können.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
2.5
Berichtigung oder Löschung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die übermittelnde und die empfangende Behörde alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, wenn die Verarbeitung nicht im Einklang mit diesem Protokoll steht, insbesondere weil die Daten nicht angemessen, sachdienlich oder richtig sind oder über den Zweck der Verarbeitung hinausgehen.
Die Parteien müssen einander über jede Berichtigung oder Löschung unterrichten.
2.6
Transparenz
Die Vertragsparteien stellen durch eine individuelle Benachrichtigung und die Veröffentlichung dieses Abkommens auf ihren Websites sicher, dass die betroffenen Personen über Folgendes informiert werden: die Kategorien der übermittelten und weiterverarbeiteten Daten, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, das für die Übermittlung verwendete einschlägige Instrument, den Zweck der Verarbeitung, Dritte oder Kategorien von Dritten, an die die Informationen weitergegeben werden könnten, ihre individuellen Rechte und die Mechanismen, über die sie ihre Rechte ausüben und Abhilfe erwirken können, sowie die Kontaktdaten für die Einreichung einer Klage oder einer Beschwerde.
2.7
Weiterübermittlung
Die empfangende Behörde übermittelt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen personenbezogenen Daten nur dann an einen Dritten, der in einem anderen Land als den Flaggenmitgliedstaaten niedergelassen ist, wenn dies durch ein wichtiges Ziel von öffentlichem Interesse gerechtfertigt ist, das auch in dem für die übermittelnde Behörde geltenden Rechtsrahmen anerkannt ist, und wenn die übrigen Anforderungen der Anlage (insbesondere in Bezug auf Zweckbindung und Datenminimierung) erfüllt sind, und
–wenn für das Land, in dem der Dritte oder die internationale Organisation ansässig ist, ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 (Angemessenheitsbeschluss) gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, oder
–in besonderen Fällen, wenn eine solche Übermittlung erforderlich ist, damit die übermittelnde Behörde ihren Verpflichtungen gegenüber regionalen Fischereiorganisationen nachkommen kann, oder
–in Ausnahmefällen und sofern dies für notwendig erachtet wird, wenn sich der Dritte verpflichtet, die Daten nur für den bzw. die spezifischen Zweck(e) zu verarbeiten, für den/die sie weiterübermittelt werden, und sie unverzüglich zu löschen, sobald die Verarbeitung für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist.
3.Rechte betroffener Personen
3.1
Auskunft über personenbezogene Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person muss die empfangende Behörde
–der betroffenen Person Auskunft darüber geben, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht;
–über den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die Speicherdauer (sofern möglich), das Recht auf Berichtigung/Löschung, das Beschwerderecht usw. informieren;
–eine Kopie der personenbezogener Daten bereitstellen;
–allgemeine Informationen über die bestehenden Garantien bereitstellen.
3.2
Berichtigung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person berichtigt die empfangende Behörde deren personenbezogene Daten, wenn diese unvollständig, falsch oder veraltet sind.
3.3
Streichung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person muss die empfangende Behörde
–diese Person betreffende personenbezogene Daten löschen, die in einer Weise verarbeitet wurden, die nicht mit den in diesem Protokoll festgelegten Garantien vereinbar ist;
–die Person betreffende personenbezogene Daten löschen, die für die Zwecke, für die sie rechtmäßig verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind;
–die Verarbeitung personenbezogener Daten einstellen, wenn die betroffene Person aus Gründen, die sich auf ihre besondere Situation beziehen, Widerspruch dagegen erhebt, es sei denn, es liegen zwingende berechtigte Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
3.4
Verfahren
Die empfangende Behörde beantwortet einen Antrag einer betroffenen Person auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie deren Berichtigung und Löschung innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die empfangende Behörde kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie die Erhebung angemessener Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten oder die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismäßigen Antrags.
Wird der Antrag einer betroffenen Person abgelehnt, so ist diese von der empfangenden Behörde über die Gründe für die Ablehnung zu informieren.
3.5
Einschränkung von Rechten
Die genannten Rechte können eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist, um Straftaten zu verhindern, festzustellen, aufzuklären und zu verfolgen.
Diese Rechte können auch eingeschränkt werden, um die Durchführung von Kontroll-, Überwachungs- oder Regulierungsaufgaben zu gewährleisten, die – wenn auch nur gelegentlich – mit der Ausübung öffentlicher Gewalt einhergehen.
Unter denselben Bedingungen können sie auch zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer eingeschränkt werden.
4.Unabhängige Überwachung und Rechtsbehelfe
4.1
Unabhängige Überwachung
Ob die Verarbeitung personenbezogener Daten mit diesem Protokoll im Einklang steht, muss von einer externen oder internen Stelle, die eine unabhängige Aufsicht ausübt und mit Ermittlungs- und Rechtsbehelfsbefugnissen ausgestattet ist, unabhängig überwacht werden.
4.2
Aufsichtsbehörden
Für die Union wird diese Aufsicht vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ausgeübt, wenn die Verarbeitung in die Zuständigkeit der Kommission fällt, oder von der jeweiligen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn die Verarbeitung in die Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats fällt, und im Falle Guinea-Bissaus von der benannten zuständigen Behörde.
Die genannten Behörden bearbeiten Beschwerden betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Protokolls effizient und zeitnah.
4.3
Rechtsbehelfe
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass gemäß ihrer Rechtsordnung eine betroffene Person, die der Auffassung ist, dass eine Behörde die in Artikel 14 und in dieser Anlage festgelegten Garantien nicht eingehalten hat, oder die der Auffassung ist, dass der Schutz ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurde, vor einem Gericht oder einer gleichwertigen Stelle Rechtsmittel gegen diese Behörde einlegen kann, soweit dies nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
Insbesondere können Beschwerden gegen eine der beiden Behörden an den EDSB im Falle der Europäischen Kommission und an die von Guinea-Bissau benannte zuständige Behörde im Falle von Guinea-Bissau gerichtet werden. Darüber hinaus können mit bestimmten Beschwerden gegen eine der beiden Behörden der Gerichtshof der Europäischen Union im Falle der Europäischen Kommission und die Gerichte von Guinea-Bissau im Falle von Guinea-Bissau befasst werden.
Im Falle einer Klage oder Beschwerde einer von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person gegen die übermittelnde Behörde, die empfangende Behörde oder beide Behörden unterrichten die Behörden einander über diese Klage oder Beschwerde und bemühen sich nach besten Kräften, die Klage bzw. Beschwerde schnellstmöglich gütlich beizulegen.
4.4
Unterrichtung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien unterrichten einander über Beschwerden, die bei ihnen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Protokoll eingehen, und über deren Beilegung.
5.Überarbeitung
Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auswirken. Jede Vertragspartei prüft regelmäßig ihre Strategien und Verfahren zur Umsetzung des Artikels 14 und dieser Anlage; auf begründeten Antrag einer Vertragspartei überprüft die jeweils andere Vertragspartei ihre Strategien und Verfahren für die Verarbeitung personenbezogener Daten, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die in Artikel 14 und in dieser Anlage vorgesehenen Garantien wirksam umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der antragstellenden Vertragspartei mitgeteilt.
Falls erforderlich, vereinbaren die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die erforderlichen Änderungen dieses Anhangs.
6.Aussetzung der Datenübermittlung
Die übermittelnde Vertragspartei kann die Übermittlung personenbezogener Daten aussetzen oder beenden, wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, Streitigkeiten über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Anlage gütlich beizulegen, bis sie der Auffassung ist, dass die Angelegenheit von der empfangenden Vertragspartei zufriedenstellend gelöst wurde. Bereits übermittelte Daten werden weiterhin im Einklang mit dieser Anlage verarbeitet.
ANHANG 2
VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau und gemäß Artikel 16 des Protokolls anzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:
1.Die Kommission stellt sicher, dass die im Namen der Union genehmigte Änderung
a)den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;
b)mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;
c)den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.
2.Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.
3.Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Rat überprüft.
4.Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.
5.Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.
6.Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.
In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau und gemäß Artikel 16 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.