Brüssel, den 8.7.2024

COM(2024) 278 final

2024/0152(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1 (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“), um eine elektronische Befreiungsbescheinigung einzuführen, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen gemäß Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie in Frage kommt.

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 2 (im Folgenden „MwSt-Durchführungsverordnung“) enthält eine Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer, die auf Papier ausgestellt wird und von Hand zu unterzeichnen ist. Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, mit den ständig steigenden Anforderungen des digitalen Zeitalters Schritt zu halten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, sollte die derzeitige Papierfassung durch die neue elektronische Bescheinigung ersetzt werden. Außerdem wird die Umstellung auf die elektronische Bescheinigung es den Mitgliedstaaten erlauben, ihren Verpflichtungen nach dem EU-Recht 3 nachzukommen, wonach sie die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen müssen, damit elektronisch signierte Dokumente verarbeitet werden können, die für Online-Dienste, die von oder im Namen von öffentlichen Stellen angeboten werden, erforderlich sind.

Diese Initiative dient auch der Angleichung an den Bereich der Verbrauchsteuern, wo elektronische Verfahren bereits möglich sind. 4  

Die Kommission soll in die Lage versetzt werden, Durchführungsbestimmungen mit technischen Einzelheiten und Spezifikationen betreffend das elektronische Format der Bescheinigung und deren elektronische Bearbeitung zu erlassen. Die jeweiligen Durchführungsrechtsakte werden in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 5 unter Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 6 angenommen.

Dieser Vorschlag ist das Ergebnis einer eingehenden Durchführbarkeits- und Kostenanalyse betreffend die Einführung einer elektronischen Befreiungsbescheinigung, die auf Ersuchen der Mitgliedstaaten durchgeführt wurde. Diese hatten das Element aus einem Vorschlag der Kommission vom April 2021 7 (sogenannter Vorschlag über Beschaffungen zum Zweck der kostenlosen Überlassung) gestrichen und bei Annahme der entsprechenden Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie im Juli 2021 8 eine eingehendere Prüfung der Umsetzungsaspekte gefordert.

Nachdem die Umstellung auf eine elektronische Befreiungsbescheinigung bei der 36. Tagung der Gruppe zur Zukunft der Mehrwertsteuer im Dezember 2021 große Unterstützung gefunden hatte, beauftragte die SCAC 9 -Expertengruppe im Mai 2022 den SCIT 10 , Durchführbarkeit und Kosten des Projekts sowie die Aspekte seiner Umsetzung zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser technischen Studie 11 wurden bei der 27. Sitzung der SCAC-Expertengruppe vom Februar 2023 12 erörtert.

Bei der 43. Tagung der Gruppe zur Zukunft der Mehrwertsteuer vom November 2023 wurde ein grundsätzlicher Konsens über die Einführung einer digitalen Lösung für die Befreiungsbescheinigung erzielt, wobei die Option eines e-Formulars im PDF-Format in Verbindung mit einem vollelektronischen Verfahren bevorzugt wurde. Diese technische Lösung bietet den Vorteil, dass sie auf bereits vorhandenen Standards aufbaut, da sie auf dem Technologiestack der GD TAXUD und quelloffenen Technologien beruht und daher für den Einsatz in den Rechenzentren der GD TAXUD geeignet ist. Die fachlichen Beratungen mit den Mitgliedstaaten, unter anderem über die weiteren technischen Einzelheiten, werden im SCAC und im SCIT fortgesetzt. Dadurch erhalten die Mitgliedstaaten auch die notwendigen Informationen, um ihre Kosten zu berechnen.

Angesichts der Vielzahl an IT-Projekten, die derzeit von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, erhalten diese die Möglichkeit, die Papierfassung der Befreiungsbescheinigung während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2030 weiter zu verwenden. Um den Mitgliedstaaten die Umstellung auf das elektronische Verfahren so einfach wie möglich zu machen, sollte diese Option flexibel und für einzelne Umsätze anwendbar sein.

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Vereinfachung der Verwaltung sowie zur Vermeidung zusätzlicher IT-Kosten sollte bei der Verwendung der elektronischen Befreiungsbescheinigung nicht zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Umsätzen unterschieden werden. Die elektronische Befreiungsbescheinigung wird auch dann verwendet, wenn die Befreiung durch Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 151 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfolgt.

Mit dem Vorschlag wird auch eine neue Bestimmung eingefügt, mit der präzisiert wird, dass die antragstellende Einrichtung bzw. natürliche Person, die die Bescheinigung ausgestellt hat, für die Entrichtung der geschuldeten Mehrwertsteuer haftet, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht oder nicht länger erfüllt sind. In diesem Fall würde der Steuerpflichtige durch die Nachforderung der Mehrwertsteuer unangemessen benachteiligt, da nur die antragstellende Einrichtung bzw. natürliche Person normalerweise über die relevanten Informationen darüber verfügt, ob die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind. Eine solche Klarstellung ist notwendig, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Um in diesen Ausnahmefällen unnötigen Aufwand zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die antragstellenden Einrichtungen oder natürlichen Personen die Mehrwertsteuer entrichten können, ohne dass eine vollständige Mehrwertsteuerregistrierung notwendig ist.

Die nach Artikel 51 Absatz 2 der MwSt-Durchführungsverordnung vorgesehene automatische Validierung wird auch für das neue elektronische Verfahren beibehalten. Sind die Gegenstände oder Dienstleistungen für amtliche Zwecke bestimmt, können die Mitgliedstaaten die antragstellende Einrichtung bzw. natürliche Person daher unter den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Voraussetzungen von der Verpflichtung befreien, eine elektronische Unterschrift vom Aufnahmemitgliedstaat einzuholen. Diese Freistellung kann im Falle von Missbrauch widerrufen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften ab dem 1. Juli 2026 anwenden, was ihnen ausreichend Zeit für die Einführung der neuen elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung gibt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ermöglicht die Umstellung auf die elektronische Befreiungsbescheinigung nach ihrer Anpassung im Jahr 2022 13 , die dem erweiterten Anwendungsbereich der Befreiungen nach Artikel 151 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Rechnung trug, wonach Tätigkeiten der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) 14 und Maßnahmen der Union als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie 15 nunmehr steuerbefreit sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Einführung der elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung steht im Einklang mit den Initiativen der Digitalisierungspolitik der EU, wie der Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung 16 , und wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Steuerverwaltungen in die Lage zu versetzen, die EU-rechtlichen Anforderungen 17 an die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen zu erfüllen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) wird die Union nur dann tätig, wenn die verfolgten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nach der geltenden Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten keine elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung einführen und verwenden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da er nicht über das erforderliche Maß hinausgeht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Mit der Initiative wird eine elektronische Befreiungsbescheinigung eingeführt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen gemäß Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage kommt. Angesichts des erhöhten Verwaltungsaufwands und der mangelnden Flexibilität eines papiergestützten Befreiungsverfahrens werden die vorgeschlagenen Maßnahmen langfristig zu erheblichen Vereinfachungen und Kosteneinsparungen führen und sind daher im Hinblick auf ihre begrenzten Auswirkungen auf den Haushalt verhältnismäßig.

Wahl des Instruments

Zur Änderung der derzeitigen Mehrwertsteuerrichtlinie ist eine Richtlinie erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Da es sich bei dieser Initiative um eine technische Änderung handelt und sie im Einklang mit den Bemühungen auf EU-Ebene zur Förderung der digitalen Verwaltung steht, wurden die Interessenträger nicht konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat in Absprache mit den Mitgliedstaaten eine technische Studie durchgeführt, um mögliche IT-Lösungen für die Einführung einer elektronischen Befreiungsbescheinigung und des entsprechenden Verfahrens zu ermitteln.

Folgenabschätzung

Aufgrund des technischen Charakters und des sehr engen Anwendungsbereichs dieser Initiative wurde keine gesonderte Folgenabschätzung durchgeführt.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Umstellung auf ein elektronisches Verfahren der Mehrwertsteuerbefreiung unterstützt die Anpassung an das digitale Zeitalter und stärkt die Rechte der Bürger/innen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, deren Schutz gemäß Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wird den Verwaltungsaufwand und die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Papierfassung der Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung beseitigen. Der Großteil der Kosten für die Umsetzung und den Einsatz der digitalen Lösung in Höhe von schätzungsweise 2,9 Mio. EUR wird von der Kommission getragen und vollständig aus dem FISCALIS-Programm im Rahmen der im derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen finanziellen Ausstattung finanziert. Die Kosten für die Mitgliedstaaten, die hauptsächlich durch die Bereitstellung des Zugangs zur zentralen Anwendung entstehen, werden als gering eingeschätzt.

Die neue elektronische Bescheinigung berührt nicht den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerbefreiungen. Die Initiative hat daher keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da die auf der Grundlage der Bruttonationaleinkommen (BNE) berechneten Eigenmittel unberührt bleiben.

5.WEITERE ANGABEN

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit Artikel 1 wird die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin gehend geändert, dass die Kommission in die Lage versetzt wird, in Absprache mit den Mitgliedstaaten Durchführungsbestimmungen zur Einführung einer elektronischen Bescheinigung zu erlassen, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage kommt; diese wird von der antragstellenden Einrichtung oder Person ausgestellt, an die die steuerbefreiten Gegenstände geliefert bzw. für die die steuerbefreiten Dienstleistungen erbracht werden, und von der Einrichtung bzw. der Person und dem Aufnahmemitgliedstaat elektronisch unterzeichnet.

Die zu erlassenden Durchführungsrechtsakte enthalten die technischen Einzelheiten und Spezifikationen für das elektronische Format und die Verarbeitung der Bescheinigung und werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen; der zuständige Ausschuss ist der nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates eingesetzte Ausschuss.

Aufgrund der großen Zahl laufender IT-Projekte dürfen die Mitgliedstaaten für Umsätze, die bis zum 30. Juni 2030 bewirkt werden, alternativ die in Anhang II der MwSt-Durchführungsverordnung enthaltene Papierfassung der Bescheinigung verwenden.

Da Unternehmen in der Regel keinen Zugang zu den einschlägigen Informationen haben, wird präzisiert, dass die antragstellende Einrichtung oder natürliche Person, die die elektronische Bescheinigung ausstellt, für die Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, haftet, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht oder nicht länger erfüllt sind.

Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung des neuen elektronischen Verfahrens haben, müssen sie die neuen Vorschriften ab dem 1. Juli 2026 anwenden.

2024/0152 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 18 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 19 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 20 dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung als Bestätigung dafür, dass eine Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 21 von der Steuer befreit werden kann. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 enthält eine Befreiungsbescheinigung auf Papier, die von Hand zu unterzeichnen ist. Das Verfahren zur Ausstellung und Einreichung der Befreiungsbescheinigung muss digitalisiert und die Papierfassung durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, um den bürokratischen Aufwand und die Kosten langfristig zu senken.

(2)Angesichts der großen Zahl ressourcenintensiver IT-Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten zusätzlich zu dem Projekt zur Einführung der elektronischen Befreiungsbescheinigung durchgeführt werden, sollte den Mitgliedstaaten Flexibilität und ausreichend Zeit für die Umstellung auf das neue elektronische Verfahren eingeräumt werden. Dazu sollte es ihnen gestattet sein, für Umsätze, die während eines Übergangszeitraums bewirkt werden, weiter die Papierfassung in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zu verwenden.

(3)Es ist möglich, dass eine Einrichtung oder natürliche Person, die für eine Befreiung ihrer Käufe von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG in Frage kommt, nach Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung erkennt, dass die Voraussetzungen für die fragliche Befreiung nicht oder nicht länger erfüllt sind. Dies ist in der Regel nur der Einrichtung oder der Person bekannt, da die Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, anhand der Tätigkeiten der Einrichtung oder der Person zu erfolgen hat, an die die Gegenstände geliefert bzw. für die die Dienstleistungen erbracht werden und die diese verwendet bzw. in Anspruch nimmt. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten und eine ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, muss präzisiert werden, dass die Mehrwertsteuer in solchen Fällen von der antragstellenden Einrichtung oder natürlichen Person zu zahlen ist, die die Befreiungsbescheinigung ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Ausnahmenfällen unnötige Belastungen vermeiden und die Zahlung der Mehrwertsteuer gestatten, ohne dass eine vollständige Mehrwertsteuerregistrierung notwendig ist.

(4)Während die derzeit verfügbare Option einer Papierfassung der Bescheinigung bestehen bleibt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, auf das Erfordernis einer Unterzeichnung der elektronischen Bescheinigung durch den Aufnahmemitgliedstaat unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen zu verzichten, wobei diese Freistellung im Falle von Missbrauch widerrufen werden kann.

(5)Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 151 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ausgeübt werden.

(6)Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:    

(1a)    Die Mitgliedstaaten verwenden eine elektronische Bescheinigung, um zu bestätigen, dass ein Umsatz für eine Befreiung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 in Frage kommt. Die antragstellende Einrichtung oder natürliche Person, an die die Lieferung der Gegenstände bewirkt oder für die die Dienstleistung erbracht wird, stellt die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat elektronisch.

Sind die Gegenstände oder Dienstleistungen für amtliche Zwecke bestimmt, so können die Mitgliedstaaten die antragstellende Einrichtung oder natürliche Person unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen von der Verpflichtung befreien, dass die Bescheinigung vom Aufnahmemitgliedstaat unterzeichnet wird. Diese Freistellung kann im Falle von Missbrauch widerrufen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Kontaktstelle zur Angabe der für die elektronische Unterzeichnung der Bescheinigung zuständigen Behörde benannt wurde und in welchem Umfang sie auf dieses Erfordernis verzichten. Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, für bis zum 30. Juni 2030 bewirkte Umsätze die Papierfassung der Bescheinigung zu verwenden, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates* enthalten ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Einzelheiten und Spezifikationen betreffend die in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung und ihre Bearbeitung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen, und der zuständige Ausschuss ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingesetzte Ausschuss.

(1b)    Unbeschadet des Absatzes 3 haftet die antragstellende Einrichtung oder natürliche Person, die die Bescheinigung ausgestellt und unterzeichnet hat, für die Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht oder nicht länger erfüllt sind.

______________________

* Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/oj).“

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 30. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1 ), geänderte Fassung.
(2)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden ( ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37 ).
(4)    Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ( ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1 ).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 ).
(7)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse (COM(2021) 181 final).
(8)    Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie ( ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1 ).
(9)    Ständiger Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.
(10)    Unterausschuss für IT-Fragen.
(11)    Siehe technische Studie im Anhang des Dokuments SCIT 214.
(12)    Siehe Arbeitspapier SCAC-EG Nr. 158 und Protokoll der Sitzung, Dokument SCAC-EG Nr. 159.
(13)    Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer ( ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 15 ).
(14)    Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union ( ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10 ).
(15)    Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie ( ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1 ).
(16)     https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/berlin-declaration-digital-society-and-value-based-digital-government
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden ( ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37 ).
(18)    ABl. C … vom …, S. … .
(19)    ABl. C … vom …, S. … .
(20)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/oj ).
(21)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj ).
(22)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).