Brüssel, den 21.5.2024

COM(2024) 218 final

2024/0120(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bei der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union bei der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen von Istanbul“ oder „Übereinkommen“) am 31. Mai 2024 im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Entwurfs einer Empfehlung und von vier Entwürfen von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Übereinkommen von Istanbul

Mit dem Übereinkommen von Istanbul soll ein umfassendes und harmonisiertes Regelwerk zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Europa und darüber hinaus festgelegt werden. Das Übereinkommen trat am 1. August 2014 in Kraft.

Die Union hat das Übereinkommen im Juni 2017 unterzeichnet und das Beitrittsverfahren mit der Hinterlegung von zwei Genehmigungsurkunden am 28. Juni 2023 abgeschlossen, in deren Folge das Übereinkommen für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft trat. Die Union ist dem Übereinkommen in Bezug auf Angelegenheiten beigetreten, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen 1 , sowie in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen 2 . Alle Mitgliedstaaten der Union haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber nur 22 haben es ratifiziert. 3

2.2.Ausschuss der Vertragsparteien

Der Ausschuss 4 setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammen. Die Vertragsparteien müssen sich bemühen, möglichst hochrangige Sachverständige im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als Vertreter zu benennen. 5 Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 1 seiner Geschäftsordnung 6 aufgeführt. Am 1. Oktober 2023 trat die Union dem Übereinkommen von Istanbul bei und wurde damit Mitglied des Ausschusses (Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens).

2.3.Überwachungsmechanismus des Übereinkommens von Istanbul

Mit dem Übereinkommen von Istanbul wird ein Überwachungsmechanismus eingeführt, um die wirksame Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherzustellen. 7 Ziel ist es, zu bewerten, wie die Bestimmungen des Übereinkommens praktisch umgesetzt werden, und den Vertragsparteien eine Orientierung zu geben. Der Überwachungsmechanismus besteht aus zwei unterschiedlichen Stellen, die eng zusammenarbeiten, nämlich einem unabhängigen Sachverständigengremium (Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – GREVIO, im Folgenden „Expertengruppe“) und dem Ausschuss.

Es handelt sich um eine unabhängige und unparteiische Expertengruppe für Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens damit betraut ist, die Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul in den einzelnen Ländern zu überwachen. Die Expertengruppe besteht aus 15 Mitgliedern, die unter den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ausgewählt und vom Ausschuss für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden, die einmal verlängert werden kann.

Das Überwachungsverfahren ist in Artikel 68 des Übereinkommens geregelt. Vereinfacht ausgedrückt muss jede Vertragspartei einen Bericht über gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens auf der Grundlage eines von der Expertengruppe ausgearbeiteten Fragebogens vorlegen. Auf der Grundlage dieser Angaben sowie von Informationen der Zivilgesellschaft, anderer Vertragsorgane, anderer Gremien des Europarats sowie von Länderbesuchen erstellt die Expertengruppe einen Berichtsentwurf über die Maßnahmen, die die betreffende Vertragspartei zur Umsetzung des Übereinkommens getroffen hat, und unterbreitet Anregungen und Vorschläge zum Umgang der Vertragspartei mit den festgestellten Problemen. 8 Die Expertengruppe nimmt einen Abschlussbericht an, nachdem sie der Vertragspartei Gelegenheit gegeben hat, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. 9 Der Bericht enthält Schlussfolgerungen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei zur Umsetzung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen.

Auf der Grundlage der Berichte und Schlussfolgerungen der Expertengruppe kann der Ausschuss nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens Empfehlungen zur Umsetzung des Übereinkommens an die betreffende Vertragspartei richten und eine Frist für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung setzen. Nach dieser Bestimmung nimmt der Ausschuss im vereinbarten Verfahren Empfehlungen an, in denen zwischen Maßnahmen unterschieden wird, die die betreffende Vertragspartei seiner Ansicht nach so schnell wie möglich treffen sollte – worüber sie dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht erstatten muss –, und Maßnahmen, die nach Ansicht des Ausschusses zwar wichtig, aber dennoch als weniger dringend angesehen werden können. 10 Bei Ablauf der dreijährigen Frist muss die Vertragspartei dem Ausschuss Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Maßnahmen erstatten. Auf der Grundlage dieser Angaben und etwaiger zusätzlicher Informationen, die der Ausschuss von nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und nationalen Menschenrechtsstellen erhält, nimmt er die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen in Bezug auf jede Vertragspartei, die Gegenstand einer Überprüfung ist, an. 11 Bislang hat der Ausschuss bei seinen Sitzungen, die auf Anfrage – in der Regel zweimal jährlich – stattfinden 12 , Empfehlungen und Schlussfolgerungen einvernehmlich angenommen.

2.4.Die vorgesehenen Rechtsakte des Ausschusses der Vertragsparteien

Es ist vorgesehen, dass der Ausschuss bei seiner 16. Sitzung am 31. Mai 2024 folgende Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen (im Folgenden „vorgesehene Rechtsakte“ oder „Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen“) annimmt:

Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch Liechtenstein [IC-CP(2024)1-prov],

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Andorra [IC-CP(2024)2-prov],

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Belgien [IC-CP(2024)3-prov],

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Malta [IC-CP(2024)4-prov] und

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Spanien [IC-CP(2024)5-prov].

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die vorgesehenen Rechtsakte sind an fünf Vertragsstaaten gerichtet und enthalten Empfehlungen für Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul und Schlussfolgerungen zu der Umsetzung früherer Empfehlungen durch die Vertragsstaaten. Dazu gehören Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens durch die zuständigen Organe und die öffentliche Verwaltung. Die Union ist dem Übereinkommen insoweit beigetreten, als es für ihre Organe und ihre öffentliche Verwaltung Anwendung findet, und verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Es ist somit angezeigt, den im Namen der Union in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.

Die Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen zu Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen und somit in die Zuständigkeit der Union fallen, entsprechen der Politik und den Zielen der Union und geben in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Union bei der 16. Sitzung des Ausschusses keine Einwände gegen die Annahme der Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen erhebt. 

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber „geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 13 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Ausschuss ist ein Gremium, das durch das Übereinkommen von Istanbul eingesetzt wurde. Die Akte, die der Ausschuss zu erlassen hat, stellen rechtswirksame Akte dar. Die vorgesehenen Rechtsakte sind geeignet, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, da sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Istanbul auswirken können. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein vorgesehener Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen oder Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass eine gegenüber der anderen von untergeordneter Bedeutung ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Was die materielle Rechtsgrundlage anbelangt, ist die Union dem Übereinkommen in Bezug auf Angelegenheiten beigetreten, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen 14 , sowie in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen 15 . Der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul wird in zwei getrennten Ratsbeschlüssen geregelt, um der besonderen Position Dänemarks und Irlands in Bezug auf Titel V AEUV Rechnung zu tragen. Folglich ist auch der Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkts in zwei Beschlüsse aufzuteilen, wenn die jeweiligen Empfehlungen oder Schlussfolgerungen beide Angelegenheiten betreffen.

Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses berührt Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen. Somit ist Artikel 336 AEUV die materielle Rechtsgrundlage dieses Beschlusses.

4.3.Ergebnis

Die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 336 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein. 

Vorschlag für einen

2024/0120 (NLE)

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bei der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates 16 in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit Beschluss (EU) 2023/1076 17 des Rates in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen und trat für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2)Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens wurde die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Expertengruppe“) damit betraut, die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens muss die Expertengruppe Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Umsetzung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen annehmen.

(3)Der Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. Die Empfehlungen beruhen auf den Berichten der Expertengruppe und unterscheiden zwischen Maßnahmen, die die betreffende Vertragspartei nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien so schnell wie möglich treffen sollten – worüber sie dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht erstatten muss –, und Maßnahmen, die nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien zwar wichtig, aber dennoch als weniger dringend angesehen werden können. Bei Ablauf der dreijährigen Frist muss die Vertragspartei dem Ausschuss der Vertragsparteien über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieser Angaben und etwaiger zusätzlicher Informationen, die der Ausschuss der Vertragsparteien von nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und nationalen Menschenrechtsstellen erhält, muss er die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen annehmen.

(4)Der Ausschuss der Vertragsparteien wird voraussichtlich bei seiner 16. Sitzung am 31. Mai 2024 den Entwurf einer Empfehlung und vier Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens durch fünf Vertragsstaaten (im Folgenden „Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen“) wie folgt annehmen:

Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch Liechtenstein [IC-CP(2024)1-prov],

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Andorra [IC-CP(2024)2-prov],

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Belgien [IC-CP(2024)3-prov],

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Malta [IC-CP(2024)4-prov] und

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Spanien [IC-CP(2024)5-prov].

(5)Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. In seinem Gutachten 1/19 (Übereinkommen von Istanbul) vom 6. Oktober 2021, ECLI:EU:C:2021:832, Rn. 305, hat der Gerichtshof bestätigt, dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen im Wesentlichen auch für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gelten würden. In Randnummer 307 wird ferner ausgeführt, dass sich die Union nicht auf die Schaffung von Mindestvorschriften oder Unterstützungsmaßnahmen beschränken könnte, sondern selbst die vollständige Einhaltung dieser Verpflichtungen gewährleisten müsste. 

(6)Die Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die auch für die Union – in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung – gelten. Es ist somit angezeigt, den im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.

(7)In Bezug auf Liechtenstein sieht der Entwurf einer Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, eine umfassende Strategie oder einen Aktionsplan für die Verhütung und Bekämpfung aller Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, auszuarbeiten (Artikel 7 des Übereinkommens), die Gleichstellung der Geschlechter bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen und Finanzierungen zweckgebunden bereitzustellen, um die Ausgaben aller in dem Bereich tätigen Einrichtungen für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt entsprechend auszuweisen (Artikel 8), die Koordinierungsstellen personell und finanziell auszustatten (Artikel 10), Bevölkerungsbefragungen zu allen Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, durchzuführen und die Forschung zur Situation weiblicher Opfer zu fördern (Artikel 11), eine kostenlose landesweite Telefonberatung anzubieten (Artikel 24) und polizeiliche Kontaktverbote zum Schutz der Opfer anzuwenden (Artikel 52). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Liechtenstein gerichteten Empfehlung erhoben werden.

(8)In Bezug auf Andorra sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, die betroffenen Akteure ausreichend personell und finanziell auszustatten (Artikel 8 und 25 des Übereinkommens), für ein koordiniertes und bereichsübergreifendes Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu sorgen (Artikel 7), die systematische Forschung zu allen Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, zu fördern (Artikel 11) und dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Übereinkommen Eilanordnungen für Kontaktverbote zum Schutz der Opfer angewendet werden (Artikel 52). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Andorra gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

(9)In Bezug auf Belgien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, die Erhebung von Daten über Gewalt gegen Frauen sicherzustellen (Artikel 11 des Übereinkommens) und spezialisierte Hilfsdienste finanziell so auszustatten, dass sie einen kontinuierlichen Betrieb aufrechterhalten können (Artikel 8 und 25). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Belgien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

(10)In Bezug auf Malta sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, enger mit nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich derjenigen, die spezialisierte Unterstützungsdienste erbringen, zusammenzuarbeiten und sie wirksam an der Gestaltung der entsprechenden politischen Maßnahmen zu beteiligen (Artikel 7 des Übereinkommens), für die umfassende Erhebung von Daten über alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt zu sorgen (Artikel 11) und sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in Bezug auf Eilanordnungen für Kontaktverbote und Schutzanordnungen dem Übereinkommen entsprechen (Artikel 52 und 53). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Malta gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

(11)In Bezug auf Spanien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, im ganzen Land für ein einheitliches Niveau der Unterstützung und des Schutzes weiblicher Opfer zu sorgen und die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zu bewerten (Artikel 10 und 25 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Spanien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der 16. Sitzung des nach Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden:

(1)Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch Liechtenstein [IC-CP(2024)1-prov],

(2)Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Andorra [IC-CP(2024)2-prov],

(3)Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Belgien [IC-CP(2024)3-prov],

(4)Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Malta [IC-CP(2024)4-prov] und

(5)Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Spanien [IC-CP(2024)5-prov].

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj ).
(2)    Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj ).
(3)    Stand der Ratifizierungen am 21.5.2024: AT (2013), BE (2016), CY (2017), DE (2017), DK (2014), IE (2019), EL (2018), ES (2014), EE (2017), FI (2015), FR (2014), HR (2018), IT (2013), LU (2018), MT (2014), NL (2015), PL (2015), PT (2013), RO (2016), SI (2015), SV (2014), LV (2023).
(4)     Committee of the Parties - Istanbul Convention Action against violence against women and domestic violence (coe.int)
(5)    Artikel 2.1.b der Geschäftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien.
(6)    Dokument IC-CP(2015)2, angenommen am 4. Mai 2015.
(7)    Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens von Istanbul.
(8)    Artikel 68 Absatz 10 des Übereinkommens von Istanbul.
(9)    Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens von Istanbul.
(10)    Das Verfahren für die Abgabe von Empfehlungen wurde vom Ausschuss bei seiner 4. Sitzung am 30. Januar 2018 geregelt und wird im Diskussionspapier über die Annahme von Empfehlungen durch den Ausschuss der Vertragsparteien in Anbetracht der Berichte und Vorschläge/Anregungen der Expertengruppe (IC-CP(2018)6) beschrieben.
(11)    Das Verfahren für die Überwachung der Durchführung und Berichterstattung ist im „Framework for supervising the implementation of the recommendations addressed to state parties“ (IC-CP/Inf(2021)2, CoP Supervision Framework_adopted (coe.int) ) angenommen vom Ausschuss am 13. April 2021, festgelegt.
(12)    Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens.
(13)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(14)    Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1).
(15)    Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4).
(16)    Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj ).
(17)    Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj ).