Brüssel, den 17.5.2024

COM(2024) 204 final

2024/0112(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

1.1.Das EWR-Abkommen

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Union ist gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des EWR-Abkommens.

1.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich. Das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ist für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU zuständig. 

1.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten annehmen.

Mit dem geplanten Rechtsakt soll die Fortsetzung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, gewährleistet werden.

Im Einklang mit der Haushaltspolitik der EU kann eine Beteiligung an einer EU-Maßnahme erst nach Zahlung des entsprechenden Finanzbeitrags erfolgen. Allerdings kann die Zahlung erst erfolgen, nachdem der im Entwurf vorliegende Beschluss des Rates angenommen und der anschließende Mittelabruf der EU, der von der Europäischen Kommission aufgestellt wird, den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten übermittelt wurde.

Zur Überbrückung der Zeit zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Eingang der entsprechenden Zahlung gilt daher der Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Die rückwirkende Geltung lässt die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen unberührt und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Der vorgesehene Rechtsakt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien rechtsverbindlich.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Kommission legt dem Rat den im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.

In Bezug auf Inhalt und Art geht der Entwurf des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.

4.Rechtsgrundlage

1.4.Verfahrensrechtliche Grundlage

1.4.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 1

1.4.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Rechtsakt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

1.5.Materielle Rechtsgrundlage

1.5.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.

Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

1.5.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Rechtsakt verfolgt Ziele und umfasst Komponenten im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Materielle Rechtsgrundlage sind daher die Artikel 46 und 48 AEUV.

1.6.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten die Artikel 46 und 48 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2024/0112 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit)


(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu ändern, das die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten regelt.

(3)Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens zur Einbeziehung der Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(4)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

Brüssel, den 17.5.2024

COM(2024) 204 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit)


ANHANG

ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(2)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absätze 5 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023“ durch die Worte „die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023 und 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. 1*

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   Der Präsident/Die Präsidentin

   

   

(1) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]