EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.3.2024
COM(2024) 105 final
2024/0058(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen von Euratom in der Energiechartakonferenz zu vertreten ist
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.3.2024
COM(2024) 105 final
2024/0058(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen von Euratom in der Energiechartakonferenz zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft die Billigung des Kommissionsbeschlusses zur Festlegung des Standpunkts, der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, in der Energiechartakonferenz im Zusammenhang mit der geplanten Annahme vorgeschlagener Änderungen des Vertrags über die Energiecharta und der Billigung i) der vorgeschlagenen Modifikationen und Änderungen der Anlagen des Vertrags über die Energiecharta, ii) der vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse und iii) eines Beschlusses über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des Vertrags über die Energiecharta und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen zu vertreten ist, durch den Rat. Die Änderungen des Vertrags über die Energiecharta und die zusätzlichen Billigungen sollen von der Energiechartakonferenz gleichzeitig angenommen werden.
Der Vertrag über die Energiecharta
Der Vertrag über die Energiecharta (ECV) ist eine multilaterale Handels- und Investitionsübereinkunft für den Energiesektor, die 1994 unterzeichnet wurde und 1998 in Kraft trat. Der ECV enthält Bestimmungen zu Investitionsschutz, Handel mit und Transit von Energiematerialien und -produkten sowie Streitbeilegungsmechanismen. Der ECV schafft ferner einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen seinen Vertragsparteien. Die Europäische Union 1 ist zusammen mit der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie Japan, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, der Türkei und den meisten Ländern des westlichen Balkans und der ehemaligen UdSSR mit Ausnahme von Russland 2 und Belarus 3 Vertragspartei des ECV. Am 7. Juli 2023 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Rücktritt der Europäischen Atomgemeinschaft vom ECV vor. Dieser Vorschlag wird derzeit im Rat geprüft.
Die Energiechartakonferenz
Die Energiechartakonferenz ist das durch den ECV eingerichtete Lenkungs- und Entscheidungsgremium für die Energiecharta. Alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (beispielsweise die EU und Euratom), die den ECV unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sind Mitglieder der Konferenz, die regelmäßig tagt, um Fragen der Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnern des ECV im Energiebereich zu erörtern, die Umsetzung der Bestimmungen des ECV und des Protokolls über Energieeffizienz und damit zusammenhängende Umweltaspekte zu überprüfen und um mögliche neue Instrumente und gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der Energiecharta zu erwägen. Insbesondere nimmt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen des ECV an und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen des ECV. Bei der Abstimmung über vorgeschlagene Änderungen des ECV nimmt die Energiechartakonferenz die Änderungen durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien an. Die EU und Euratom verfügen über eine Anzahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des ECV sind, wobei die EU und Euratom ihr Stimmrecht nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Auf der Energiechartakonferenz anzunehmende Beschlüsse
Nach der 33. Sitzung der Energiechartakonferenz am 22. November 2022 ist zu erwarten, dass die Konferenz den Vertragsparteien im Laufe des Jahres 2024 erneut den Vorschlag vorlegen wird, vier Beschlüsse im Zusammenhang mit der Modernisierung des ECV zu fassen. Mit diesen gleichzeitig gefassten Beschlüssen sollen
–die vorgeschlagenen Änderungen des Wortlauts des ECV angenommen,
–die vorgeschlagenen Modifikationen und Änderungen der Anlagen des ECV gebilligt,
–die vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse gebilligt und
–der Beschluss über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des Wortlauts des ECV und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen gebilligt werden.
Der ECV wurde seit den 1990er Jahren nicht wesentlich aktualisiert und entspricht somit immer weniger den aktuellen Gegebenheiten. Er wurde außerdem zu einer der Investitionsübereinkünfte mit den meisten Streitfällen weltweit, wobei die EU-Mitgliedstaaten das Hauptziel der Forderungen von Investoren sind, die zumeist ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben. Daraufhin wurde im November 2018 ein Modernisierungsprozess eingeleitet. Auf der Energiechartakonferenz wurde zunächst eine Liste von Themen zur Erörterung angenommen, die hauptsächlich Bestimmungen zum Schutz von Investitionen betreffen. Die EU schlug daraufhin vor, den Schutz von Investitionen in fossile Brennstoffe abzuschaffen.
Nach 15 multilateralen Verhandlungsrunden zwischen Juli 2019 und Juni 2022 wurde auf der außerordentlichen Sitzung der Energiechartakonferenz vom 24. Juni 2022 in Brüssel eine „grundsätzliche Einigung“ über den Abschluss der Verhandlungen erzielt. Der überarbeitete Wortlaut des ECV und seiner Anlagen wurde anschließend einer rechtlichen Überprüfung unterzogen. Danach wurden die endgültigen Beschlussentwürfe mit den überarbeiteten Texten am 19. August 2022 allen Vertragsparteien, einschließlich der EU, Euratom und allen EU-Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, übermittelt.
Über die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Modernisierung des ECV wird nach dem Grundsatz der Einstimmigkeit abgestimmt. Wenn die Abstimmung erfolgreich ist, gelten die Beschlüsse zur Modernisierung des ECV als von der Energiechartakonferenz „angenommen“. An diese Annahme schließen sich die Verfahren zur Ratifizierung, zur vorläufigen Anwendung und letztlich zum Inkrafttreten der verschiedenen Elemente des Reformpakets an.
Die vorläufige Anwendung der Änderungen des ECV und der anderen Elemente der Modernisierung wird durch den Beschluss über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des ECV und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen geregelt. Nach diesem Beschluss werden alle Vertragsparteien die Modernisierung voraussichtlich ab einem bestimmten Datum nach der Annahme automatisch vorläufig anwenden. Ferner kann jede Vertragspartei gegenüber dem Verwahrer (Portugal) eine Erklärung abgeben, dass sie nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung der Änderungen des ECV zuzustimmen. Dies ermöglicht es jeder Vertragspartei, sich nicht an der vorläufigen Anwendung zu beteiligen. Das ECV-Sekretariat veröffentlicht diese Erklärungen. Selbst wenn eine Vertragspartei zunächst eine solche Erklärung abgibt, kann sie diese jederzeit zurücknehmen, sodass sie den modernisierten ECV zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig anwenden kann.
Mit dem vorliegenden Vorschlag zur Billigung eines Kommissionsbeschlusses durch den Rat nach Artikel 101 Euratom-Vertrag soll der Standpunkt festgelegt werden, der von den Mitgliedstaaten in der Energiechartakonferenz entweder auf einer Sitzung oder gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren zu den oben beschriebenen Beschlüssen zu vertreten ist.
Gleichzeitig schlägt die Kommission die Annahme einer Übereinkunft zwischen der Europäischen Union, Euratom und den Mitgliedstaaten über die Auslegung des ECV vor. Diese Übereinkunft sollte insbesondere die Bestätigung enthalten, dass eine Klausel wie Artikel 26 ECV weder in der Vergangenheit noch jetzt oder in Zukunft als Rechtsgrundlage für Schiedsverfahren dienen konnte bzw. kann, die von einem Investor aus einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat angestrengt wurden bzw. werden, und dass die in Artikel 47 Absatz 3 ECV vorgesehene Verfallsklausel sich nicht auf solche Verfahren erstrecken darf und auch nicht beabsichtigt war, dass sie sich darauf erstreckt. Ferner sollten darin die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für den Fall festgelegt werden, dass sie aufgrund eines auf Artikel 26 ECV gestützten Ersuchens an einem Schiedsverfahren beteiligt sind.
Nach einheitlicher Auslegung der EU findet der ECV keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition, die im erstgenannten Mitgliedstaat getätigt wurde, und war auch nicht dafür gedacht. Diese Auslegung wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache Komstroy ausdrücklich bestätigt. Schiedsgerichte vertreten jedoch nach wie vor die Auffassung, dass sie nicht an die Urteile des EuGH gebunden sind. Um zu verhindern, dass die Gerichte weiterhin mit solchen Streitigkeiten befasst werden, ist es erforderlich, die authentische Auslegung des ECV ausdrücklich und unmissverständlich zu bekräftigen. Die hierfür am besten geeignete Methode ist eine Übereinkunft nach dem im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Völkergewohnheitsrecht.
Während mit dieser Übereinkunft die Auslegung durch die EU und ihre Mitgliedstaaten in einem gesonderten völkerrechtlichen Instrument kodifiziert wird (was aufgrund des bilateralen Charakters der Verpflichtungen möglich ist), wird mit der Modernisierung des ECV das Verständnis aller Vertragsparteien, dass Artikel 26 des Vertrags EU-intern keine Anwendung findet, durch eine Klausel „zur Klarstellung“ in den Vertragstext aufgenommen. Beides wird dazu beitragen, Unklarheiten auszuräumen und bestehende oder künftige Risiken, die durch eine EU-interne Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen des ECV bedingt sind, mit dem erforderlichen Maß an Rechtssicherheit zu beseitigen.
Zu vertretender Standpunkt
Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, auf der Sitzung der Energiechartakonferenz bzw. in einem schriftlichen Verfahren die unter den untenstehenden Nummern 1 bis 4 beschriebenen Standpunkte vertreten.
Annahme der vorgeschlagenen Änderungen des Wortlauts des ECV
Die vorgeschlagenen Änderungen des ECV bestehen in wesentlichen Verbesserungen, durch die der ECV mit modernen Standards für den Investitionsschutz und mit den Standpunkten, die die EU in anderen Foren (z. B. UNCITRAL 4 ) vertritt, in Einklang gebracht wird. Durch die Änderungen wird der ECV auch mit dem Ansatz der EU für den Investitionsschutz in ihren kürzlich vereinbarten Freihandels- und Investitionsübereinkünften in Einklang gebracht.
Insbesondere enthält der geänderte ECV:
–Neue Bestimmungen für den Schutz von Investitionen im Einklang mit modernen Standards und Standpunkten der EU, durch die das Recht der Vertragsparteien bekräftigt wird, Maßnahmen zu ergreifen, um legitime politische Ziele zu erreichen („Recht auf Regulierung“), auch im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels. Nur Investoren mit echtem wirtschaftlichem Interesse werden geschützt, Briefkastenfirmen 5 dagegen nicht.
–Neue Bestimmungen zur Streitbeilegung im Hinblick auf den Schutz der Vertragsparteien vor unseriösen Forderungen, die Kostensicherheit und die Einführung eines hohen Maßes an Transparenz in den Verfahren.
–Neue Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung, insbesondere in Bezug auf den Klimawandel und die Energiewende und um einen praktikablen Mechanismus für den Fall von Diskrepanzen zu schaffen, wie es ihn bislang in keiner multilateralen Investitionsübereinkunft gab.
–Darüber hinaus hat die EU Bestimmungen für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (wie die EU) geschaffen, in denen ausdrücklich bestätigt wird, dass es nicht möglich ist, Forderungen in einem EU-internen Investitionsschiedsverfahren im Rahmen des ECV geltend zu machen 6 , was mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang steht 7 .
–Wesentliche Klarstellungen in Bezug auf Transitbestimmungen, um den Anforderungen integrierter Energiemärkte mit Zugangsrechten Dritter, wie etwa in der EU, Rechnung zu tragen, ohne dass der EU neue Verpflichtungen auferlegt werden 8 .
–Eine aktualisierte Definition der Wirtschaftstätigkeit im Energiesektor, die es zusammen mit den Anlagen EM/EM I, EQ/EQ I und NI (siehe Nummer 2 unten) ermöglicht, den Investitionsschutz in der EU mit den Zielen der EU in Einklang zu bringen.
Die Annahme der Änderungen des Wortlauts des ECV hat grundsätzlich keine Rechtswirkung. Nach dem Völkerrecht entspricht sie nicht einer Unterschrift, sondern der Paraphierung des ausgehandelten Textes.
Daher schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, auf der Energiechartakonferenz den Standpunkt vertreten, dass die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen des ECV nicht verhindert wird.
Billigung der vorgeschlagenen Modifikationen und Änderungen der Anlagen
Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe m ECV sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, das die Konferenz ermächtigt, Modifikationen der Anlagen des ECV zu beschließen. Die vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen des ECV (CC 761) führen zu einer wesentlichen Änderung des derzeitigen Vertrags: dem Ausschluss bestimmter Energiematerialien und -produkte und Tätigkeiten vom Geltungsbereich des Investitionsschutzes gemäß Teil III des ECV durch Anlage NI. Infolgedessen erhielt die EU das Recht, den Schutz von Investition in der EU wie folgt auszugestalten:
–Ausschluss des Schutzes für alle neuen Investitionen in fossile Brennstoffe in der EU ab einem bestimmten Datum nach der Annahme, wobei ein Übergangszeitraum für wasserstofffähige und/oder mit CO2-armem Gas betreibbare Gaskraftwerke und Infrastrukturen, die weniger als 380 g CO2/kWh emittieren, bis zum 31. Dezember 2030 gilt bzw. bis zum 15. August 2033, wenn sie eine mit Kohle, Torf oder Ölschiefer betriebene Feuerungsanlage ersetzen;
–Ausschluss des Schutzes für alle bestehenden Investitionen in fossile Brennstoffe in der EU ab zehn Jahren nach Inkrafttreten (oder nach Beginn der vorläufigen Anwendung) der Änderungen des ECV, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2040;
–Schutz nur für erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe;
–Ausschluss des Schutzes für Tätigkeiten im Bereich der CO2-Abscheidung, ‑Nutzung und ‑Speicherung.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird auch der Geltungsbereich des ECV an die neuen Technologien für erneuerbare Energie und mit geringen CO2-Emissionen angepasst, die für die Energiewende erforderlich sind. Dies wird erreicht durch Änderungen der Anlage EM/EMI (Ergänzung um neue Energiematerialien und -produkte, z. B. Wasserstoff und Derivatbrennstoffe wie Ammoniak und Methanol, Biomasse, Biogas und synthetische Brennstoffe) und der Anlage EQ/EQ I (Ergänzung um neue energiebezogene Ausrüstung, z. B. verschiedene Dämmstoffe sowie mehrwandiges Isolierglas).
Darüber hinaus wurden neue Anlagen ausgearbeitet, um den Grundsatz der Gegenseitigkeit umzusetzen, wonach die Vertragsparteien nicht gezwungen werden können, Investitionen anderer Vertragsparteien zu schützen, wenn diese Investitionen von Letzteren in Anlage NI vom Schutz ausgeschlossen wurden, und zwar indem entweder der Mechanismus zur Investor-Staat-Streitbeilegung gemäß Artikel 26 ECV (neue Anlage IA-NI) oder der gesamte Teil III zum Schutz von Investitionen nicht angewandt wird (neue Anlage NPT). Die Kernenergie fällt auch nach Änderungen der Anlagen, insbesondere der Anlage NI, ohne Modifizierung oder Änderung weiterhin in den Geltungsbereich des Vertrags.
Daher schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten auf der Energiechartakonferenz den Standpunkt vertreten, dass die Billigung der vorgeschlagenen Änderungen und Modifikationen der Anlagen des ECV nicht verhindert wird.
Billigung der vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse
Die Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse betreffen die Korrektur überholter Bestimmungen (z. B. die Ersetzung von „Europäische Gemeinschaften“ durch „Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft“) sowie zusätzliche Klarstellungen zum Wortlaut des ECV (z. B. die Klarstellung, dass „Subvention“ auch „staatliche Beihilfen“ im Sinne des EU-Rechts umfasst). Durch die Billigung dieser Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse wird der Wortlaut des ECV klarer und präziser.
Daher schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten auf der Energiechartakonferenz den Standpunkt vertreten, dass die Billigung der vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse nicht verhindert wird.
In Bezug auf den Beschluss über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des Wortlauts des ECV und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen
Die Konferenz wird einen Beschluss billigen, der die folgenden Modalitäten für das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen des ECV und der Änderungen seiner Anlagen vorsieht:
–Die Änderungen des Wortlauts des ECV treten gemäß Artikel 42 Absatz 4 ECV in Kraft. Dies bedeutet, dass die Änderungen in Kraft treten, sobald drei Viertel der Vertragsparteien sie ratifiziert haben. Darüber hinaus sieht der Beschluss vor, dass die Änderungen grundsätzlich von allen Vertragsparteien vorläufig angewandt werden, es sei denn, diese geben eine Erklärung ab, dass sie dazu nicht in der Lage sind.
–Änderungen der Anlage NI Abschnitt C, worin insbesondere ein Übergangszeitraum von zehn Jahren vorgesehen ist, um den Schutz bestehender Investitionen in fossile Brennstoffe in der EU auslaufen zu lassen, sowie Änderungen an anderen Anlagen: Diese Änderungen treten mit Inkrafttreten der Änderungen des ECV in Kraft (siehe oben). Anlage NI Abschnitt C und die Änderungen anderer Anlagen werden grundsätzlich von allen Vertragsparteien vorläufig angewandt, sofern diese keine gegenteilige Erklärung abgeben (siehe oben).
–Änderungen der Anlage NI Abschnitt B, worin insbesondere die Bestimmungen über den Ausschluss neuer Investitionen in fossile Brennstoffe vom Schutz in der EU enthalten sind, treten automatisch an dem in der Konferenz angegebenen Datum ohne weitere Ratifizierung in Kraft.
–Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse treten am Tag der Annahme in Kraft, soweit sie Berichtigungen überholter Verweise betreffen. Die verbleibenden Änderungen treten mit Inkrafttreten der Änderungen des ECV in Kraft. In der Zwischenzeit werden sie ebenso wie die Änderungen des ECV vorläufig angewandt.
Die Modalitäten für das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des ECV und der Anlage NI Abschnitt C sowie die Änderungen anderer Anlagen stehen im Einklang mit den Bestimmungen des ursprünglichen ECV in Bezug auf das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung. Darüber hinaus hat die EU erreicht, dass Anlage NI Abschnitt B an dem im Konferenzbeschluss angegebenen Datum automatisch in Kraft tritt, wodurch das Datum des Inkrafttretens der Ausnahmeregelung der EU für Investitionen in fossile Brennstoffe in Bezug auf neue Investitionen weiter sichergestellt wird.
Daher schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, auf der Energiechartakonferenz den Standpunkt vertreten, dass die Billigung des Beschlusses über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des ECV und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen nicht verhindert wird.
Da die Europäische Kommission Vorschläge für einen Beschluss über den Rücktritt der EU bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft vom ECV vorgelegt hat, ist zu erwarten, dass die Europäische Union und Euratom zwar zum Zeitpunkt der Abstimmung über die oben genannten Beschlüsse der Energiechartakonferenz noch Vertragsparteien des ECV sind, aber weder anwesend sein noch abstimmen werden. Daher soll mit diesem Vorschlag der Standpunkt festgelegt werden, der von den Mitgliedstaaten, die weiterhin Vertragsparteien des ECV bleiben, entweder auf der Sitzung der Energiechartakonferenz (sollten sie sich für eine Teilnahme entscheiden) oder gegebenenfalls in einem schriftlichen Verfahren zu vertreten ist. Dies gilt unbeschadet der in den Verträgen festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Grundsätze
Der Euratom-Vertrag enthält keine Artikel 218 Absatz 9 AEUV entsprechenden Bestimmungen. wonach der Rat Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte erlässt, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Erlässt ein Gremium, das durch eine von Euratom geschlossene Übereinkunft wie den ECV eingesetzt wurde, rechtswirksame Akte, so finden die Verfahren nach Artikel 101 Euratom-Vertrag Anwendung.
Artikel 101 Absatz 1 Euratom-Vertrag lautet: „Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen.“
Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag lautet: „Die Abkommen und Vereinbarungen werden von der Kommission nach den Richtlinien des Rates ausgehandelt; sie werden von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen; dieser beschließt mit qualifizierter Mehrheit.“
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Vertrag über die Energiecharta ist eine völkerrechtliche Übereinkunft, zu deren Vertragsparteien unter anderem Euratom gehört.
Am 22. November 2022 soll die Energiechartakonferenz rechtswirksame Akte annehmen. Diese Akte werden völkerrechtlich bindend sein. Folglich bedürfen sie gemäß Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag der Zustimmung des Rates mit qualifizierter Mehrheit.
Die von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Beschlüsse zur Billigung der vorgeschlagenen Modifikationen und Änderungen der Anlagen des ECV (CC 761) sowie zur Billigung der vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse (CC 762) stellen völkerrechtlich bindende Akte dar. Dies liegt darin begründet, dass der ECV der Energiechartakonferenz die Befugnis einräumt, die Anlagen, Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse zum ECV zu ändern, ohne dass es einer späteren Ratifizierung durch die Vertragsparteien bedarf. Gemäß Artikel 48 ECV sind die Anlagen und Beschlüsse fester Bestandteil des Vertrags.
Der von der Energiechartakonferenz anzunehmende Beschluss zur Billigung des Beschlusses über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des Wortlauts des ECV und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen stellt einen völkerrechtlich bindenden Akt dar, da er die Vertragsparteien verpflichtet, den geänderten Wortlaut des ECV und die Änderungen bestimmter Abschnitte seiner Anlagen ab einem vereinbarten Zeitpunkt vorläufig anzuwenden, wenn nicht fristgemäß eine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
Der von der Energiechartakonferenz anzunehmende Beschluss über die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen des Wortlautes des ECV stellt unter den besonderen Umständen des Falles einen völkerrechtlich bindenden Akt dar, da er gleichzeitig mit dem Beschluss über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des ECV (siehe oben) anzunehmen ist, wonach die Vertragsparteien diese Änderungen ab einem vereinbarten Zeitpunkt vorläufig anwenden müssen, wenn nicht fristgemäß eine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
Die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 101 Absatz 2 Euratom-Vertrag, da der Euratom-Vertrag keine dem Artikel 218 Absatz 9 AEUV entsprechende Bestimmung für Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte enthält, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind.
Veröffentlichung der vorgesehenen Akte
Da durch die Beschlüsse der Energiechartakonferenz die Anlagen des ECV geändert werden, sollten sie nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2024/0058 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen von Euratom in der Energiechartakonferenz zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „Übereinkunft“) wurde von der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit zusammenhängende Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1) geschlossen und trat am 16. April 1998 in Kraft.
(2)Da die Übereinkunft seit den 1990er Jahren nicht wesentlich aktualisiert wurde, entspricht die Übereinkunft immer weniger den aktuellen Gegebenheiten.
(3) Gemäß Artikel 34 der Übereinkunft beschließt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen der Übereinkunft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen der Übereinkunft.
(4)Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Änderungen des Vertrags über die Energiecharta beschließen und i) die vorgeschlagenen Modifikationen und Änderungen der Anlagen des Vertrags über die Energiecharta, ii) die vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse und iii) den Beschluss über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des Vertrags über die Energiecharta und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen billigen. Es ist zu erwarten, dass die Konferenz die vorgeschlagenen Änderungen im Laufe des Jahres 2024 entweder auf einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren erneut zur Annahme vorlegen wird.
(5)Es ist angezeigt, den Standpunkt der Mitgliedstaaten festzulegen, die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind. Dies gilt unbeschadet der in den Verträgen festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Euratom und den Mitgliedstaaten.
(6)Gleichzeitig hat die Europäische Kommission Vorschläge für Beschlüsse über den Rücktritt der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft von der Übereinkunft vorgelegt, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag angenommen werden sollen.
(7)Da die Bereiche, die unter den Vertrag über die Energiecharta fallen, weitgehend in die ausschließliche Zuständigkeit der Union und von Euratom fallen, können die Mitgliedstaaten nach dem Rücktritt der Union und von Euratom nicht Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta bleiben, es sei denn, sie werden von der Union und von Euratom dazu ermächtigt. Sobald der Rücktritt der Union und von Euratom vom Vertrag über die Energiecharta wirksam wird und wenn die Union und Euratom keine Ermächtigung erteilt haben, dass die Mitgliedstaaten Vertragsparteien bleiben dürfen, müssen die Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktreten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der nachstehende Standpunkt, der von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, auf der Energiechartakonferenz zu vertreten ist, wird hiermit durch den Rat gebilligt:
a)Die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen des Vertrags über die Energiecharta durch die Konferenz wird nicht verhindert,
b)die Billigung der vorgeschlagenen Modifikationen und Änderungen der Anlagen des Vertrags über die Energiecharta wird nicht verhindert,
c)die Billigung der vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse wird nicht verhindert und
d)die Billigung des Beschlusses über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen des Vertrags über die Energiecharta und der Änderungen/Modifikationen seiner Anlagen wird nicht verhindert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin