Brüssel, den 29.2.2024

COM(2024) 100 final

2024/0060(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung

der Verordnungen (EU) 2021/522,
(EU) 2021/1057,
(EU) 2021/1060,
(EU) 2021/1139,
(EU) 2021/1229
und
(EU) 2021/1755 hinsichtlich der Änderungen der Mittelausstattungen für bestimmte Programme und Fonds


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 20. Juni 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag für die Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 1 (MFR) an, mit dem der langfristige Haushalt der EU aufgestockt werden soll, um die Resilienz und Führungsrolle der Union in Bezug auf die dringendsten Prioritäten und Bedürfnisse zu stärken und um insbesondere die Unterstützung der Ukraine durch die EU zu bekräftigen.

Am 29. Februar 2024 nahm der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Halbzeitrevision des MFR eine Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 2 an.

Die Revision des MFR beinhaltet die Aufstockung der Mittelausstattungen mehrerer EU-Programme. Um die Auswirkungen der Revision des MFR auf die nationalen Haushalte abzumildern, werden diese Aufstockungen zum Teil durch Umschichtungen und Neugewichtungen innerhalb des EU-Haushalts ausgeglichen. Die Nettoaufstockung der Mittel für neue Prioritäten bis zum Ende der Laufzeit dieses MFR beträgt 21 Mrd. EUR.

Dies erfordert eine Anpassung der Ausgabenobergrenzen sowie – in einigen Fällen – eine Änderung von Haushaltsvorschriften in Gesetzgebungsakten zur Einrichtung der betreffenden Programme und Instrumente im Einklang mit Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 3 hinsichtlich der Aufnahme von Finanzvorschriften in Gesetzgebungsakte.

Die folgenden Verordnungen müssen geändert werden, da die einzelnen Kürzungen der Finanzausstattungen der Programme über die im Rahmen dieser Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehene Flexibilität hinausgehen:

Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ,

Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ,

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ,

Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ,

Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 ,

Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 .

Darüber hinaus erfolgt zeitgleich eine Änderung zur Aufstockung der Finanzausstattung des Instruments für Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI), die aufgrund unterschiedlicher Abstimmungsregeln nicht im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt wurde.

Es ist dringend erforderlich, der Union Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen sowie Rechtssicherheit für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2025 sowie für die Finanzplanung für die Jahre 2026 und 2027 zu schaffen. Daher fordert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat dazu auf, für eine rasche Annahme im Wege eines Dringlichkeitsverfahrens zu sorgen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen der zu ändernden Verordnungen darstellen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Dieser Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang, da er sich nur auf die Haushaltsvorschriften der zu ändernden Verordnungen auswirkt, nicht jedoch auf ihren Anwendungsbereich, ihr Ziel oder ihre Art und Weise der Umsetzung.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, da er sich auf Änderungen beschränkt, die zwingend erforderlich sind, damit die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 umgesetzt werden kann.

Wahl des Instruments

Die angeführten Verordnungen sollen durch eine Verordnung zur Umsetzung der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates geändert werden. Alle erforderlichen Änderungen (mit Ausnahme der Änderung in Bezug auf das Instrument für Grenzverwaltung und Visumpolitik) wurden in einen einzigen Legislativvorschlag zusammengefasst, damit ein kohärenter Verhandlungsprozess gewährleistet und angesichts der Dringlichkeit eine rasche Annahme durch den Gesetzgeber ermöglicht werden kann.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 beinhaltet Aufstockungen mehrerer Programme und Prioritäten, deren Auswirkungen auf die nationalen Haushalte durch Umschichtungen von Mitteln aus einer Reihe von EU-Programmen abgemildert werden. Mit diesem Vorschlag sollen diese Umschichtungen umgesetzt werden.

Durch diesen Vorschlag werden unter Teilrubrik 2a die Mittelzuweisungen für interregionale Innovationsinvestitionen um 75 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (64 020 145 EUR zu Preisen von 2018), für die Europäische Stadtinitiative um 55 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (46 929 686 EUR zu Preisen von 2018) und für die transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF+ um 65 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (55 473 996 EUR zu Preisen von 2018) gekürzt. Ferner wird durch den Vorschlag ermöglicht, die Mittelzuweisung für technische Hilfe auf Initiative der Kommission zu kürzen; die Kürzung für den Zeitraum 2025-2027 wird auf 210 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (178 656 655 EUR zu Preisen von 2018) geschätzt.

Der Vorschlag sieht vor, unter Teilrubrik 2b die Mittelzuweisung für EU4Health für den Zeitraum 2025-2027 aus der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 und Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 10 um 1 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (845 000 000 zu Preisen von 2018) zu kürzen.

Es wird vorgeschlagen, unter Rubrik 3 die für die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor zugewiesenen Mittel um 150 000 000 EUR zu kürzen. Die Mittel des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) in direkter und indirekter Mittelverwaltung für den Zeitraum 2025-2027 werden um 105 000 000 EUR gekürzt.

Im Hinblick auf die besonderen Instrumente wird vorgeschlagen, die vorläufig für die Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Mittel um 584 264 090 EUR zu kürzen.

Die vorgenannten Kürzungen sind in jeweiligen Preisen ausgedrückt und legen Begrenzungen für die Mittel für Verpflichtungen fest, die in die jährlichen Haushaltspläne für 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind.

4.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Zweck der vorgeschlagenen Änderungen ist es, die Halbzeitrevision des MFR umzusetzen, nicht jedoch die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten in den Verordnungen, zu denen es Änderungsvorschläge gibt, zu ändern.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag beschränkt sich auf die Einführung gezielter Änderungen bestehender Verordnungen. Sie dient in Ergänzung der Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 dazu, die Halbzeitrevision des MFR umzusetzen.

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

Änderung der Verordnung (EU) 2021/522 zur Anpassung der zusätzlichen Mittelzuweisung für die Finanzausstattung des Programms EU4Health durch eine Kürzung um 1 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, insbesondere:

In Artikel 5 Absatz 2 wird die programmspezifische Anpassung gemäß Artikel 5 der MFR-Verordnung, ausgedrückt zu Preisen von 2018, von 2 900 000 000 EUR auf 2 055 000 000 EUR verringert.

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Reduzierung der Finanzausstattung der Programme der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) um 65 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (55 473 996 EUR zu Preisen von 2018), insbesondere:

In Artikel 5 Absatz 2 wird die ursprüngliche Mittelzuweisung in Höhe von 175 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für die Komponente „transnationale Zusammenarbeit“ des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) um 55 473 996 EUR zu Preisen von 2018 gekürzt.

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Reduzierung der Finanzausstattungen für interregionale Innovationsinvestitionen (I3) um 75 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (64 020 145 EUR zu Preisen von 2018), für die Europäische Stadtinitiative um 55 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (46 929 686 EUR zu Preisen von 2018) und für die Programme der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen des ESF+ um 65 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (55 473 996 EUR zu Preisen von 2018) sowie zur Anpassung des entsprechenden Satzes der technischen Hilfe. Insbesondere gilt Folgendes:

Artikel 109 Absatz 3 wird dahin gehend geändert, dass die Mittelzuweisung für technische Hilfe auf Initiative der Kommission auf bis zu 0,35 % der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt festgesetzt wird, damit die technische Hilfe auf Initiative der Kommission gekürzt werden kann.

Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe f wird geändert, um die Mittelzuweisung für interregionale Innovationsinvestitionen um 75 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen zu kürzen, Absatz 4 wird geändert, um die Mittelzuweisung für die Europäische Stadtinitiative um 55 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen zu kürzen, und Absatz 5 wird geändert, um die Mittelzuweisung für die transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF+ um 65 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen zu kürzen.

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 zur Reduzierung der Finanzausstattung für den EMFAF im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung um 105 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, insbesondere:

Artikel 7 Absatz 1 wird geändert, um die Finanzausstattung für den EMFAF im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung auf 692 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festzulegen.

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1229, um die Mittel aus dem Unionshaushalt für die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor um 150 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen zu kürzen und die verfügbaren Mittel für den Zeitraum 2025-2027 auf null zu verringern, insbesondere:

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a wird geändert, um die Mittel aus dem Unionshaushalt von 250 000 000 EUR auf 100 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen zu kürzen.

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 zur Kürzung der verbleibenden vorläufig zugewiesenen Mittel, die 2025 zur Verfügung gestellt werden, um 584 264 090 EUR zu jeweiligen Preisen, insbesondere: 

Artikel 4 Absatz 2 wird geändert, um den Höchstbetrag der Mittelausstattung um 584 264 090 zu verringern. Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b wird geändert, um dieser Kürzung Rechnung zu tragen.

2024/0060 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung

der Verordnungen (EU) 2021/522,

(EU) 2021/1057,

(EU) 2021/1060,

(EU) 2021/1139,

(EU) 2021/1229

und

(EU) 2021/1755 hinsichtlich der Änderungen der Mittelausstattungen für bestimmte Programme und Fonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 und Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 11 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 12 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Seit Annahme der Verordnungen (EU) 2021/522 13 , (EU) 2021/1057 14 , (EU) 2021/1060 15 , (EU) 2021/1139 16 , (EU) 2021/1229 17 und (EU) 2021/1755 18 des Europäischen Parlaments und des Rates kam es zu beispiellosen geopolitischen Ereignissen, die durch den rechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die daraus resultierende Energiekrise sowie den damit verbundenen Inflations- und Zinsanstieg ausgelöst wurden. Diese geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen haben zu neuen Notlagen geführt, die behoben werden sollten, um den gemeinsamen Prioritäten und Bedürfnissen der Union gerecht zu werden. Angesichts der beinahe zur Gänze ausgeschöpften begrenzten Flexibilitäten im Rahmen des Haushalts und der Grenzen, die durch Umschichtungsmöglichkeiten erreicht wurden, musste der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2024-2027 aufgestockt werden, um die Mittel bereitstellen zu können, die zur Reaktion auf dringliche und gemeinsame Herausforderungen am dringendsten benötigt werden.

(2)Im Anschluss an den Vorschlag der Kommission für eine gezielte Revision des MFR 2021-2027 19 wurde die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 20 am 29. Februar 2024 durch die Verordnung (EU, Euratom) 224/765 des Rates 21 geändert.

(3)Zur Umsetzung der Revision des MFR sollten neben der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 auch bestimmte sektorspezifische Verordnungen geändert werden.

(4)Die zusätzliche Mittelzuweisung für das Programm EU4Health gemäß der Verordnung (EU) 2021/522, die sich aus der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 ergibt, sollte gekürzt werden.

(5)Die ursprüngliche Mittelzuweisung für die Komponente „transnationale Zusammenarbeit“ des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057 sollte gekürzt werden.

(6)Die Mittelzuweisung für die Europäische Stadtinitiative, für interregionale Innovationsinvestitionen und für die Komponente „transnationale Zusammenarbeit“ des ESF+ gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 sollte gekürzt und die Obergrenze für technische Hilfe entsprechend angepasst werden.

(7)Die Finanzausstattung für die direkte und indirekte Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1139 sollte reduziert werden.

(8)Der Gesamtbetrag der Finanzhilfekomponente der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, die aus dem Unionshaushalt für den MFR-Zeitraum 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 finanziert wird, sollte verringert werden.

(9)Der Höchstbetrag der Mittelausstattung der Reserve für die Anpassung an den Brexit gemäß der Verordnung (EU) 2021/1755 sollte verringert werden.

(10)Die Gesamtfinanzausstattungen nach den Verordnungen (EU) 2021/1057, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1139 sollten vor dem Hintergrund der durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Kürzungen an Teilen dieser Programme betrachtet werden.

(11)Die Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/1057, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/1139, (EU) 2021/1229 sowie (EU) 2021/1755 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)Wegen der dringenden Notwendigkeit, der Union entsprechende Mittel bereitzustellen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Union zu berufen.

(13)Angesichts der Dringlichkeit der Bereitstellung der erforderlichen Mittel an die Union sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/522 erhält folgende Fassung:

„(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (*) wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag durch eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von 2 055 000 000 EUR zu Preisen von 2018 gemäß Anhang II der genannten Verordnung aufgestockt.

* Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj ).“ 

Artikel 2

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Teil der Finanzausstattung für die Durchführung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung als Beitrag zum Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in den Mitgliedstaaten und Regionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 87 319 331 844 EUR zu Preisen von 2018; davon werden 119 526 004 EUR zu Preisen von 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Beschleunigung des Transfers innovativer Lösungen und zur Erleichterung ihrer Umsetzung in größerem Maßstab gemäß Artikel 25 Buchstabe i und 472 980 447 EUR zu Preisen von 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des der Beitrittsakte von 1994 beigefügten Protokolls Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden erfüllen, bereitgestellt.“

Artikel 3

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 109 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,35 % der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels genannten Mittel nach Abzug der Unterstützung für die Fazilität „Connecting Europe“ nach Artikel 110 Absatz 3 zugewiesen.“

2. Artikel 110 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)    0,1 % (d. h. insgesamt 435 979 855 EUR zu Preisen von 2018) für interregionale Innovationsinvestitionen;“

b) Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) 353 070 314 EUR zu Preisen von 2018 der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der Europäischen Stadtinitiative in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durch die Kommission zugewiesen.

(5) 119 526 004 EUR zu Preisen von 2018 der ESF+-Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der transnationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.“

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III beläuft sich auf 692 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1229 erhält folgende Fassung:

„a) Mitteln aus dem Unionshaushalt in Höhe von 100 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und“

Artikel 6

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1755 wird wie folgt geändert:

1.Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 4 886 170 910 EUR zu jeweiligen Preisen.“

2.Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) im Jahr 2025 werden gemäß Artikel 12 alle verbleibenden vorläufig zugewiesenen Beträge bereitgestellt.“

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/1057, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/1139, (EU) 2021/1229 und (EU) 2021/1755 hinsichtlich der Änderungen der Mittelausstattungen für bestimmte Programme und Fonds

1.2.Politikbereich(e) 

05 Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

06 Aufbau und Resilienz

07 In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

08 Landwirtschaft und Meerespolitik

16 Ausgaben außerhalb der im Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten jährlichen Obergrenzen (Artikel 16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit)

30 Reserven (Artikel 30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 22  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Am 29. Februar 2024 nahm der Rat im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eine Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 an.

Die Revision des MFR beinhaltet die Aufstockung der Mittelausstattungen mehrerer EU-Programme. Um die Auswirkungen der Revision des MFR auf die nationalen Haushalte abzumildern, werden diese Aufstockungen zum Teil durch Umschichtungen und Neugewichtungen innerhalb des EU-Haushalts ausgeglichen. Die Nettoaufstockung der Mittel für neue Prioritäten bis zum Ende der Laufzeit dieses MFR beträgt 21 Mrd. EUR.

Dies erfordert eine Anpassung der Ausgabenobergrenzen sowie – in einigen Fällen – eine Änderung von Haushaltsvorschriften in Gesetzgebungsakten zur Einrichtung der betreffenden Programme und Instrumente im Einklang mit Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 hinsichtlich der Aufnahme von Finanzvorschriften in Gesetzgebungsakte.

Informationen zu den Abschnitten 1.4, 1.5 und 1.6 sind in den allgemeinen Zielen in den betreffenden Legislativvorschlägen der Programme enthalten:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (COM(2020) 405 final). Das Programm EU4Health trägt zu folgenden Hauptzielen bei:

a)    Verbesserung und Förderung der Gesundheit in der Union zur Verringerung der Belastung durch übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten durch die Unterstützung von Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, der Verringerung gesundheitlicher Ungleichheiten, die Förderung einer gesunden Lebensweise sowie des Zugangs zur Gesundheitsversorgung;

b)    Schutz der Menschen in der Union vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme sowie der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Bewältigung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren;

c) Verbesserung der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten in der Union und Förderung von Innovationen im Hinblick auf solche Produkte;

d) Stärkung der Gesundheitssysteme durch Verbesserung ihrer Resilienz und Ressourceneffizienz.

Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (COM(2018) 375 final). Dieser Vorschlag enthält spezifische Mittelzuweisungen für die Europäische Stadtinitiative, die interregionalen Innovationsinvestitionen, die transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF+ und eine Obergrenze für technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (COM(2020) 453 final). Die mit dem Vorschlag eingeführte Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor bildet die dritte Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang. Sie wird öffentliche Investitionen durch vergünstigte Darlehenskonditionen unterstützen. Diese Investitionen werden den Gebieten zugutekommen, die am stärksten von der klimapolitischen Wende betroffen sind, wie in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang für die Zwecke des Fonds für einen gerechten Übergang dargelegt wurde.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (COM(2020) 854 final). Die mit dieser Verordnung eingerichtete Reserve wird – insbesondere die am stärksten von den negativen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union betroffenen – Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren unterstützen, um die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abzufedern. Den Mitgliedstaaten, allen voran denjenigen, die ganz besonders auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich angewiesen sind, werden Finanzbeiträge aus der Reserve gewährt, die zur Deckung der gesamten oder eines Teils der zusätzlichen öffentlichen Ausgaben dienen, die den Mitgliedstaaten durch die Einführung spezieller Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Austritt entstehen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018) 390 final). Zweck dieses Vorschlags ist die Einrichtung des EMFAF für den Zeitraum 2021-2027. Dieser Fonds zielt darauf ab, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), die Meerespolitik der Union und die internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Meerespolitik gezielt aus dem Unionshaushalt zu unterstützen. Der EMFAF ist ein Schlüsselelement für nachhaltige Fischereien und die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, für die Ernährungssicherheit durch die Bereitstellung von Meereserzeugnissen, für das Wachstum einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und für gesunde, sichere, geschützte, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Meere und Ozeane.

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

·Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/522 wird die programmspezifische Anpassung gemäß Artikel 5 und Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates für den Zeitraum 2025-2027 um 1 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen (845 000 000 zu Preisen von 2018) verringert. Die Auswirkungen auf die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen werden im Zuge der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms bewertet.

·Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1229 wird der Gesamtbetrag der Finanzhilfekomponente der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, der für den MFR-Zeitraum 2021-2027 aus dem Unionshaushalt zu finanzieren ist, um 150 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen gekürzt.

·Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Mittelzuweisungen für die Europäische Stadtinitiative um 55 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen, für die interregionalen Innovationsinvestitionen um 75 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen, für die transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF+ um 65 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen und für technische Hilfe auf Initiative der Kommission um 210 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen gekürzt.

·Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 wird die verbleibende vorläufige Mittelzuweisung für die Reserve für die Anpassung an den Brexit, die 2025 verfügbar wird, um 584 264 090 EUR zu jeweiligen Preisen gekürzt.

·Mit dem Vorschlag zur Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 wird die Mittelzuweisung für den EMFAF im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Zeitraum 2025-2027 um 105 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen gekürzt.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Entfällt

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Entfällt

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Mit dem Vorschlag wird bezweckt, die Haushaltsvorschriften in Gesetzgebungsakten, mit denen die betreffenden Programme und Instrumente eingerichtet werden, an die Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 anzugleichen, wie es in der am 29. Februar 2024 durch den Rat angenommenen Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vorgesehen ist.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

X    Laufzeit von 2024 bis 2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 23  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

X    durch Exekutivagenturen

X Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Informationen sind den Finanzbogen zu den einschlägigen Legislativvorschlägen der Programme zu entnehmen (siehe 1.4.1).

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Informationen sind den Finanzbogen zu den einschlägigen Legislativvorschlägen der Programme zu entnehmen (siehe 1.4.1).

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 24

von EFTA-Ländern 25

von Kandida-tenländern und poten-ziellen Kandidaten 26

von anderen Dritt-ländern

andere zweck-gebundene Einnahmen

Teilrubrik 2b

Titel 6: Aufbau und Resilienz

06 01 05 01 Unterstützungsausgaben für das Programm EU4Health

06 06 01 Programm „EU4Health“

NGM/

GM

JA

JA

JA

NEIN

Teilrubrik 2a

Titel 05: Regionale Entwicklung und Zusammen-halt

05 02 01 08 Interregionale Innovationsinvestitionen

05 02 02 EFRE – Operative technische Hilfe

05 02 03 Europäische Stadtinitiative

05 03 02 Kohäsionsfonds – Operative technische Hilfe

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

Teilrubrik 2a

Titel 07: In Menschen investieren, sozialer Zusammen-halt und Werte

07 02 01 05 Transnationale Zusammenarbeit

07 02 02 ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung – Operative technische Hilfe

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

Rubrik 3

Titel 08: Land-wirtschaft und Meerespolitik

08 04 Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) – Operative Ausgaben im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Rubrik 3

Titel 09: Umwelt und Klimaschutz

09 04 01 Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Solidaritäts-mechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

Titel 16: Ausgaben außerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Obergrenzen

16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Solidaritäts-mechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente)

Titel 30: Reserven

30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

Teilrubriken 2a und 2b sowie Rubrik 3

Ausgaben außerhalb der im Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten jährlichen Obergrenzen (Solidaritätsmechanismen innerhalb und außerhalb der Union (besondere Instrumente))

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

• Operative Mittel

05 02 01 08 Interregionale Innovationsinvestitionen

Verpflichtungen

-25,000

-25,000

-25,000

-75,000

Zahlungen

-8,250

-9,750

-12,000

-45,000

-75,000

05 02 02 EFRE – Operative technische Hilfe

Verpflichtungen

-31,150

-42,500

-58,100

-131,750

Zahlungen

-14,493

-17,128

-21,080

-79,050

-131,750

05 02 03 Europäische Stadtinitiative

Verpflichtungen

-18,300

-17,300

-19,400

-55,000

Zahlungen

-6,050

-7,150

-8,800

-33,000

-55,000

05 03 02 Kohäsionsfonds – Operative technische Hilfe

Verpflichtungen

-5,250

-7,500

-10,500

-23,250

Zahlungen

-2,558

-3,023

-3,720

-13,950

-23,250

06 01 05 01 Unterstützungsausgaben für das Programm EU4Health sowie

06 06 01 Programm „EU4Health“ 27

Verpflichtungen

-189,871

-193,585

-616,544

-1 000,000

Zahlungen

p. m.

p. m.

p. m.

p. m.

-1 000,000

07 02 01 05 Transnationale Zusammenarbeit

Verpflichtungen

-21,400

-21,600

-22,000

-65,000

Zahlungen

-7,150

-8,450

-10,400

-39,000

-65,000

07 02 02 ESF+‑Komponente mit geteilter Mittelverwaltung – Operative technische Hilfe

Verpflichtungen

-16,700

-18,300

-20,000

-55,000

Zahlungen

-6,050

-7,150

-8,800

-33,000

-55,000

08 04 Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) – Operative Ausgaben im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung

Verpflichtungen

-36,000

-33,000

-36,000

-105,000

Zahlungen

-8,792

-10,278

-17,873

-68,057

-105,000

09 04 01 Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

Verpflichtungen

-50,000

-50,000

-50,000

-150,000

Zahlungen

-10,000

-60,000

-54,000

-26,000

-150,000

 30 04 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit

16 02 03 Reserve für die Anpassung an den Brexit

Verpflichtungen

-584,264

-584,264

Zahlungen

-584,264

-584,264

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

-977,935

-408,785

-857,544

0

-2 244,264

Zahlungen

-647,607

-122,929

-136,673

-337,057

-2 244,266





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Die Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bewertet.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD <…….>

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 28

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

Zahlungen


3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 29

Durch-schnitts-kosten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Anzahl

Kos-ten

Ge-samt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 30 ...

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

Die Halbzeitüberprüfung des MFR umfasste Kürzungen bei bestimmten Mittelausstattungen, wie in diesem Rechtsakt dargelegt, aber auch erhebliche Aufstockungen bei anderen Mittelausstattungen. Die Nettoauswirkungen dieser Änderungen haben keinen Einfluss auf die Verwaltungskosten und -ressourcen der Kommission. In diesem Zusammenhang wird sich die Kommission weiterhin um eine wirksame und effiziente Nutzung ihrer Humanressourcen bemühen und dabei dem Grundsatz einer stabilen Personalausstattung Rechnung tragen, indem sie die internen Umschichtungsmöglichkeiten kontinuierlich prüft.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 31

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INS-GESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens



Außerhalb der RUBRIK 7 32
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 33

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz  34

- in den zentralen Dienststellen

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Dieser Vorschlag beruht auf der Einigung über die Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 35

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 36

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    COM(2023) 337 vom 20.6.2023.
(2)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024).
(3)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
(4)    Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(5)    Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21). 
(6)    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(7)    Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).
(8)    Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1).
(10)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
(11)    ABl. C … vom …, S. ….
(12)    ABl. C … vom …, S. ….
(13)    Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/522/oj ).
(14)    Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj ).
(15)    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj ).
(16)    Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1139/oj ).
(17)    Verordnung (EU) 2021/1229 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1229/oj ).
(18)    Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1755/oj ).
(19)    COM(2023) 337 vom 20.6.2023.
(20)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj ).
(21)    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj ).
(22)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(23)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(24)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(25)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(26)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(27)    Mittel aus der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 5 und Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093. Die jährlichen Beträge werden im Rahmen der technischen Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens jährlich förmlich festgelegt und in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen. Die genaue Aufteilung auf die einzelnen Haushaltslinien wird im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt.
(28)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(29)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(30)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(31)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(32)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(33)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(34)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(35)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(36)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.