EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.3.2024
COM(2024) 97 final
2024/0052(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ermöglicht Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden „EWR-EFTA-Staaten“) die uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt. Im Zusammenhang damit haben diese drei Länder seit dem Inkrafttreten des Abkommens im Jahr 1994 auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens auch einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum geleistet. Norwegen hat mit einem eigenen Norwegischen Finanzierungsmechanismus zusätzliche Beiträge geleistet. Die jüngsten Finanzierungsmechanismen sind am 30. April 2021 ausgelaufen.
Da die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum weiterhin verringert werden müssen, hat der Rat die Kommission am 20. Mai 2021 ermächtigt, mit Island, Liechtenstein und Norwegen Verhandlungen über ein Übereinkommen über die künftigen Finanzbeiträge der EWR-EFTA-Staaten zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Europäischen Wirtschaftsraum aufzunehmen. Die förmlichen Verhandlungen wurden am 16. Juni 2022 aufgenommen. Parallel zu den Verhandlungen über die Finanzierungsmechanismen wurde davon unabhängig auf der Grundlage der Überprüfungsklausel der Zusatzprotokolle zu den Freihandelsabkommen mit Island und Norwegen eine Überprüfung der Protokolle zwischen der EU und Island bzw. Norwegen über den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen eingeleitet.
Die Verhandlungen wurden auf Ebene der Verhandlungsführer am 30. November 2023 mit der Paraphierung folgender Übereinkünfte abgeschlossen:
·Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028,
·Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028,
·Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und
·Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island.
Der beigefügte Vorschlag betrifft den Abschluss des Übereinkommens über einen EWR-Finanzierungsmechanismus, des Norwegen-Abkommens, des Norwegen-Protokolls und des Island-Protokolls.
Im Rahmen des Übereinkommens über einen EWR-Finanzierungsmechanismus und des Norwegen-Abkommens werden die EWR-EFTA-Staaten im Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 insgesamt einen finanziellen Beitrag von 3,268 Mrd. EUR zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im EWR leisten. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den vom Rat gebilligten Verhandlungsrichtlinien, in denen folgende Verhandlungsziele genannt werden: a) Erhöhung der finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten, b) Anwendung des im Rahmen des EU-Kohäsionsfonds festgelegten Verteilungsschlüssels, c) Abstimmung der Laufzeit der neuen Finanzierungsmechanismen auf die kohäsionspolitischen Instrumente der EU (2021 bis 2027), d) Aufnahme grüner Ziele in die unterstützten Prioritäten und e) effizientere Durchführungsverfahren für die künftigen Mechanismen.
Parallel dazu wurden auch die bilateralen Protokolle mit Island und Norwegen über den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen überprüft. Für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 werden neue Zugeständnisse gewährt. Diese Zugeständnisse bauen auf den Vorgängerprotokollen für den Zeitraum 2014 bis 2021 auf und stehen in angemessenem Verhältnis zur Höhe der finanziellen Beiträge. Im Hinblick auf die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten zum Ende des Zeitraums ist Flexibilität vorgesehen. Norwegen wird auch die Regelung für die Durchfuhr von Fisch für EU-Schiffe verlängern, die Fänge in Norwegen anlanden.
Die Übereinkünfte und Protokolle werden ab dem darin jeweils vorgesehen Tag bis zum Abschluss der für die Ratifizierung bzw. für den Abschluss und das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Die Kommission erachtet die Ergebnisse der Verhandlungen als zufriedenstellend und schlägt dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens über den EWR-Finanzierungsmechanismus, des Norwegen-Abkommens, des Norwegen-Protokolls und des Island-Protokolls anzunehmen.
Wie bei der Änderung bestimmter Elemente internationaler Übereinkünfte üblich, wird vorgeschlagen, die einschlägigen Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage für die Entwürfe der Beschlüsse heranzuziehen, d. h. Artikel 175 Absatz 3 AEUV für die Übereinkünfte über die finanziellen Beiträge zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und Artikel 207 AEUV für die Protokolle über den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen. Darüber hinaus wird Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV als Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung der Übereinkünfte angeführt.
2024/0052 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum zu verringern, besteht fort, weshalb ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten und ein neuer Norwegischer Finanzierungsmechanismus festgelegt werden sollten.
(2)Am 20. Mai 2021 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über ein Übereinkommen über die künftigen Finanzbeiträge der EWR-EFTA-Staaten zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Europäischen Wirtschaftsraum aufzunehmen.
(3)Der EWR-Finanzierungsmechanismus (Mai 2021 bis April 2028) und der Norwegische Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum (Mai 2021 bis April 2028) werden zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den EWR-EFTA-Staaten und den Empfängerstaaten beitragen.
(4)Die Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die EU, die jeweils im Zusatzprotokoll zum betreffenden Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthalten sind, sind am 30. April 2021 ausgelaufen und wurden gemäß Artikel 1 dieser Protokolle überprüft.
(5)Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wurden am (...) in Brüssel unterzeichnet. Die besagten Übereinkünfte und Protokolle sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut der Übereinkünfte und Protokolle ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Genehmigungsurkunden, mit denen die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an die Übereinkünfte und Protokolle ausdrückt, nach Artikel 3 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, nach Artikel 11 des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, nach Artikel 5 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.3.2024
COM(2024) 97 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
ANLAGE I
ÜBEREINKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION, ISLAND,
DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN
ÜBER EINEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DEN ZEITRAUM MAI 2021 BIS APRIL 2028
DIE EUROPÄISCHE UNION,
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
UND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN —
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) darüber einig sind, dass es die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen zu verringern gilt, um eine kontinuierliche und ausgewogene Stärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die EFTA-Staaten im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums einen Finanzierungsmechanismus eingerichtet haben, um zu diesem Ziel beizutragen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004 bis 2009 in Protokoll 38a und im Addendum zu Protokoll 38a zum EWR-Abkommen festgelegt sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009 bis 2014 in Protokoll 38b und im Addendum zu Protokoll 38b zum EWR-Abkommen festgelegt sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vorschriften über den EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014 bis 2021 in Protokoll 38c zum EWR-Abkommen festgelegt sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum weiter verringert werden müssen, weshalb ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-EFTA-Staaten für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028 eingerichtet werden sollte —
HABEN BESCHLOSSEN, FOLGENDES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN:
ARTIKEL 1
Artikel 117 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b, dem Addendum zu Protokoll 38b, Protokoll 38c und Protokoll 38d festgelegt.“
ARTIKEL 2
Nach Protokoll 38c des EWR-Abkommens wird ein neues Protokoll 38d eingefügt. Der Wortlaut des Protokolls 38d ist im Anhang dieses Übereinkommens wiedergegeben.
ARTIKEL 3
Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Übereinkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
ARTIKEL 4
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Brüssel am …
Für die Europäische Union
Für Island
Für das Fürstentum Liechtenstein
Für das Königreich Norwegen
ANHANG
PROTOKOLL 38d
über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2021-2028)
Artikel 1
(1)Ziele
Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden „die EFTA-Staaten“) tragen im Rahmen der in Artikel 3 genannten thematischen Prioritäten finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei.
(2)Gemeinsame Werte und Grundsätze
Der EWR-Finanzierungsmechanismus (2021-2028) stützt sich auf die gemeinsamen Werte und Grundsätze Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
Alle Programme und Tätigkeiten, die im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus finanziert werden, müssen mit diesen Werten und Grundsätzen im Einklang stehen und dürfen keine Maßnahmen unterstützen, die diesen Werten und Grundsätzen nicht genügen könnten. Die Umsetzung der Programme und Tätigkeiten muss im Einklang mit den Grundrechten und Pflichten erfolgen, die in den einschlägigen Instrumenten und Normen verankert sind.
Artikel 2
Mittelbindungen
Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag beläuft sich auf 1 705 Mio. EUR. Außerdem wird ein zusätzlicher finanzieller Beitrag von 100 Mio. EUR für Projekte bereitgestellt, die mit den Herausforderungen aufgrund der Invasion der Ukraine zusammenhängen. Diese Beiträge werden im Zeitraum 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. April 2028 in jährlichen Tranchen von je 257,86 Mio. EUR zur Mittelbindung bereitgestellt.
Der Gesamtbetrag setzt sich aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 6 und den Fonds nach Artikel 7 zusammen.
Artikel 3
(1)Thematische Prioritäten
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für die folgenden allgemeinen thematischen Prioritäten bereitgestellt:
a)grüner Wandel in Europa,
b)Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte,
c)soziale Inklusion und Resilienz.
Die Programmbereiche innerhalb dieser thematischen Prioritäten sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Der Inhalt dieser Programmbereiche ist Gegenstand von Konsultationen mit den Empfängerstaaten.
(2)Bedarf der Empfängerstaaten
Die Programmbereiche werden nach dem unterschiedlichen Bedarf jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, gebündelt und angepasst. Hierzu ist das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Verfahren zu befolgen.
Artikel 4
(1)Vereinbarungen
Um im Sinne der in Artikel 1 genannten allgemeinen Ziele eine Bündelung und eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, handeln die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der EU-Politiken und länderspezifischen Empfehlungen sowie der zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission geschlossenen Partnerschaftsabkommen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung nach Artikel 9 Absatz 5 aus.
(2)Konsultationen mit der Europäischen Kommission
Während der Verhandlungen über die Vereinbarungen finden Konsultationen auf strategischer Ebene mit der Europäischen Kommission statt, um die Komplementarität und die Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik zu fördern.
Artikel 5
(1)Kofinanzierung
Bei den aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen finanzierten Programmen, bei denen die Empfängerstaaten für die Durchführung zuständig sind, deckt der EFTA-Beitrag maximal 85 % der Programmkosten ab, sofern die EFTA-Staaten nichts anderes beschließen.
(2)Staatliche Beihilfen
Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3)Haftung
Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Dementsprechend übernehmen die EFTA-Staaten keinerlei Haftung gegenüber Dritten.
Artikel 6
Länderspezifische Mittelzuweisungen
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern nach folgendem Verteilungsschlüssel:
|
Empfängerstaat
|
Mittel (EUR)
|
|
Bulgarien
|
132 807 931
|
|
Kroatien
|
68 018 840
|
|
Zypern
|
9 014 276
|
|
Tschechische Republik
|
115 163 505
|
|
Estland
|
36 750 087
|
|
Griechenland
|
159 320 451
|
|
Ungarn
|
129 868 485
|
|
Lettland
|
56 013 268
|
|
Litauen
|
60 274 987
|
|
Malta
|
5 710 418
|
|
Polen
|
472 614 415
|
|
Portugal
|
126 276 741
|
|
Rumänien
|
304 642 069
|
|
Slowakei
|
66 843 694
|
|
Slowenien
|
25 580 833
|
Die angegebenen Beträge umfassen die länderspezifischen Mittelzuweisungen, die dem Empfängerstaat nach Artikel 9 Absatz 5 jeweils zur Verfügung gestellt werden sollen, sowie den Anteil an dem in Artikel 7 genannten Fonds für die Zivilgesellschaft, der dem Empfängerstaat jeweils zugutekommen soll.
Artikel 7
Im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus werden zwei Fonds zur Verfügung gestellt. Sie tragen zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus (2021-2028) und zu den in Artikel 3 genannten thematischen Prioritäten bei. Die EFTA-Staaten können sich als Partner an diesen Fonds beteiligen.
Fonds für die Zivilgesellschaft
Zehn Prozent des Gesamtbetrags werden für einen Fonds für die Zivilgesellschaft zurückgestellt. Die Verteilung auf die Empfängerstaaten ist in Artikel 6 festgelegt.
Fünf Prozent der Mittel werden für transnationale Initiativen vorgesehen.
Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen
Zwei Prozent des Gesamtbetrags werden für einen Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere auch dem Europarat, der OECD und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), zurückgestellt. Aus diesem Fonds werden die thematischen Prioritäten in den Empfängerstaaten gefördert.
Artikel 8
(1)Abstimmung mit dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus
Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus abgestimmt. Insbesondere tragen die EFTA-Staaten dafür Sorge, dass für beide Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Verfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.
(2)Abstimmung mit der EU-Kohäsionspolitik
Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der EU wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Artikel 9
Für die Durchführung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
(1)Zusammenarbeit
Die in Artikel 1 genannten Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten unter Achtung der Werte und Grundsätze sowie der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten verfolgt.
(2)Durchführungsgrundsätze
In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angewandt.
(3)Verwaltung der Fonds
Die EFTA-Staaten übernehmen und verantworten die Durchführung — einschließlich der Verwaltung und Kontrolle — der beiden in Artikel 7 genannten Fonds.
(4)Ausschuss für den Finanzierungsmechanismus
Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus, insbesondere auch Vereinfachungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Umsetzung, werden von den EFTA-Staaten nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor der Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.
(5)Aushandlung der Vereinbarungen
Die EFTA-Staaten handeln mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung – unter Ausschluss der in Artikel 7 und Absatz 3 dieses Artikels genannten Fonds – aus. In der Vereinbarung werden die Programme, die Verteilung der Mittel auf die Programmbereiche, die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen sowie die geltenden Bedingungen festgelegt.
(6)Durchführung
a)Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen legen die Empfängerstaaten den EFTA-Staaten Vorschläge für spezifische Programme vor; die EFTA-Staaten bewerten und genehmigen die Vorschläge und schließen für jedes Programm eine Finanzhilfevereinbarung mit dem betreffenden Empfängerstaat, die die jeweiligen Bedingungen sowie eine Risikobewertung und -minderung beinhaltet.
b)Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten zuständig, die ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.
c)Die EFTA-Staaten können im Einklang mit ihren internen Anforderungen Kontrollen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen.
d)Um die Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, können die EFTA-Staaten im Anschluss an eine Bewertung nach Anhörung des Empfängerstaates geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen und der Rückforderung von Mitteln, ergreifen.
e)Gegebenenfalls werden für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge Partnerschaften geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.
f)Die unter die Programme fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Zusammenarbeit unter anderem zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.
(7)Verwaltungskosten
Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels aufzuführen sind, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten. Die für die in Artikel 7 genannten Fonds entstehenden Verwaltungskosten werden aus dem den Fonds zugewiesenen Betrag bestritten.
(8)Berichterstattung
Die EFTA-Staaten erstatten über ihren Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus Bericht.
Artikel 10
Überprüfung
Am Ende des in Artikel 2 festgelegten Zeitraums überprüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem EWR-Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des EWR-Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
ANHANG DES PROTOKOLLS 38d
Grüner Wandel
Grüne Geschäftsmodelle und Innovation
Forschung und Innovation
Allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung junger Menschen
Kultur
Lokale Entwicklung, gute Regierungsführung und Inklusion
Inklusion der Roma und Stärkung ihrer Rechte
Öffentliche Gesundheit
Katastrophenprävention und -vorsorge
Justizwesen einschließlich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, Zugang zur Justiz, Justizvollzugsdienste sowie schwere und organisierte Kriminalität
Asyl, Migration und Integration
Institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau
Den Empfängerstaaten kommen auch aus folgenden Fonds geförderte Projekte zugute:
Fonds für die Zivilgesellschaft
Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen und -einrichtungen
Geschlechtergleichstellung und Digitalisierung werden als Querschnittsthemen bei allen einschlägigen Programmbereichen durchgängig berücksichtigt.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.3.2024
COM(2024) 97 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
ANLAGE II
ABKOMMEN
ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH NORWEGEN UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER EINEN NORWEGISCHEN FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DEN ZEITRAUM MAI 2021 BIS APRIL 2028
Artikel 1
(1)Ziele
Das Königreich Norwegen verpflichtet sich, über einen getrennten Norwegischen Finanzierungsmechanismus im Rahmen der in Artikel 3 genannten thematischen Prioritäten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung seiner Beziehungen mit den Empfängerstaaten zu leisten.
(2)Gemeinsame Werte und Prinzipien
Der Norwegische Finanzierungsmechanismus (2021-2028) stützt sich auf die gemeinsamen Werte und Grundsätze Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
Alle Programme und Tätigkeiten, die im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus finanziert werden, müssen mit diesen Werten und Grundsätzen im Einklang stehen und dürfen keine Maßnahmen unterstützen, die diesen Werten und Grundsätzen nicht genügen könnten. Die Umsetzung der Programme und Tätigkeiten muss im Einklang mit den Grundrechten und Pflichten erfolgen, die in den einschlägigen Instrumenten und Normen verankert sind.
Artikel 2
Mittelbindungen
Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag beläuft sich auf 1 380 Mio. EUR. Außerdem wird ein zusätzlicher finanzieller Beitrag von 83 Mio. EUR für Projekte bereitgestellt, die mit den Herausforderungen aufgrund der Invasion der Ukraine zusammenhängen. Diese Beiträge werden im Zeitraum 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. April 2028 in jährlichen Tranchen von je 209 Mio. EUR zur Mittelbindung bereitgestellt.
Der Gesamtbetrag setzt sich aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 6 und den Fonds nach Artikel 7 zusammen.
Artikel 3
(1)Thematische Prioritäten
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für die folgenden allgemeinen thematischen Prioritäten bereitgestellt:
a)grüner Wandel in Europa,
b)Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte,
c)soziale Inklusion und Resilienz.
Die Programmbereiche innerhalb dieser thematischen Prioritäten sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt. Der Inhalt dieser Programmbereiche ist Gegenstand von Konsultationen mit den Empfängerstaaten.
(2)Bedarf der Empfängerstaaten
Die Programmbereiche werden nach dem unterschiedlichen Bedarf jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, gebündelt und angepasst. Hierzu ist das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Verfahren zu befolgen.
Artikel 4
(1)Vereinbarungen
Um im Sinne der in Artikel 1 genannten allgemeinen Ziele eine Bündelung und eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, handelt das Königreich Norwegen unter Berücksichtigung der EU-Politiken und länderspezifischen Empfehlungen sowie der zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission geschlossenen Partnerschaftsabkommen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung nach Artikel 9 Absatz 5 aus.
(2)Konsultationen mit der Europäischen Kommission
Während der Verhandlungen über die Vereinbarungen finden Konsultationen auf strategischer Ebene mit der Europäischen Kommission statt, um die Komplementarität und die Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik zu fördern.
Artikel 5
(1)Kofinanzierung
Bei den aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen finanzierten Programmen, bei denen die Empfängerstaaten für die Durchführung zuständig sind, deckt der Beitrag des Königreichs Norwegen maximal 85 % der Programmkosten ab, sofern das Königreich Norwegen nichts anderes beschließt.
(2)Staatliche Beihilfen
Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3)Haftung
Die Verantwortung des Königreichs Norwegen für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Dementsprechend übernimmt das Königreich Norwegen keinerlei Haftung gegenüber Dritten.
Artikel 6
Länderspezifische Mittelzuweisungen
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern nach folgendem Verteilungsschlüssel:
|
Empfängerstaat
|
Mittel (EUR)
|
|
Bulgarien
|
127 197 491
|
|
Kroatien
|
65 092 127
|
|
Zypern
|
8 613 472
|
|
Tschechische Republik
|
110 034 588
|
|
Estland
|
35 081 761
|
|
Ungarn
|
124 271 436
|
|
Lettland
|
53 529 539
|
|
Litauen
|
57 575 226
|
|
Malta
|
5 462 877
|
|
Polen
|
452 283 429
|
|
Rumänien
|
291 616 358
|
|
Slowakei
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63 904 256
|
|
Slowenien
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24 437 440
|
Die angegebenen Beträge umfassen die länderspezifischen Mittelzuweisungen, die dem Empfängerstaat nach Artikel 9 Absatz 5 jeweils zur Verfügung gestellt werden sollen, sowie den Anteil an dem in Artikel 7 genannten Fonds für die Zivilgesellschaft, der dem Empfängerstaat jeweils zugutekommen soll.
Artikel 7
Im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus werden drei Fonds zur Verfügung gestellt. Sie tragen zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele des Norwegischen Finanzierungsmechanismus (2021-2028) und zu den in Artikel 3 genannten thematischen Prioritäten bei. Norwegische Einrichtungen können sich als Partner an diesen Fonds beteiligen.
(1)Fonds für die Zivilgesellschaft
Zehn Prozent des Gesamtbetrags werden für einen Fonds für die Zivilgesellschaft zurückgestellt. Die Verteilung auf die Empfängerstaaten ist in Artikel 6 festgelegt.
Fünf Prozent der Mittel werden für transnationale Initiativen vorgesehen.
(2)Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen
Zwei Prozent des Gesamtbetrags werden für einen Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere auch dem Europarat, der OECD und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), zurückgestellt. Aus diesem Fonds werden die thematischen Prioritäten in den Empfängerstaaten gefördert.
(3)Fonds für sozialen Dialog und menschenwürdige Arbeit
Ein Prozent des Gesamtbetrags wird für einen Fonds für sozialen Dialog und menschenwürdige Arbeit zurückgestellt.
Artikel 8
(1)Abstimmung mit dem EWR-Finanzierungsmechanismus
Der in Artikel 1 vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem Beitrag der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus abgestimmt. Insbesondere trägt das Königreich Norwegen dafür Sorge, dass für beide Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Verfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.
(2)Abstimmung mit der EU-Kohäsionspolitik
Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der EU wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Artikel 9
Für die Durchführung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
(1)Zusammenarbeit
Die in Artikel 1 genannten Ziele des Norwegischen Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und dem Königreich Norwegen unter Achtung der Werte und Grundsätze sowie der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten verfolgt.
(2)Durchführungsgrundsätze
In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angewandt.
(3)Verwaltung der Fonds
Das Königreich Norwegen übernimmt und verantwortet die Durchführung — einschließlich der Verwaltung und Kontrolle — der in Artikel 7 genannten drei Fonds.
(4)Verwaltung durch das Königreich Norwegen
Das Königreich Norwegen oder eine von ihm benannte Einrichtung ist für die allgemeine Verwaltung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus zuständig. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des Norwegischen Finanzierungsmechanismus, insbesondere auch Vereinfachungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Umsetzung, werden vom Königreich Norwegen nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Das Königreich Norwegen bemüht sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.
(5)Aushandlung der Vereinbarungen
Das Königreich Norwegen handelt mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung – unter Ausschluss der in Artikel 7 und Absatz 3 dieses Artikels genannten Fonds – aus. In der Vereinbarung werden die Programme, die Verteilung der Mittel auf die Programmbereiche, die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen sowie die geltenden Bedingungen festgelegt.
(6)Durchführung
a)Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen legen die Empfängerstaaten dem Königreich Norwegen Vorschläge für spezifische Programme vor; das Königreich Norwegen bewertet und genehmigt die Vorschläge und schließt für jedes Programm eine Finanzhilfevereinbarung mit dem betreffenden Empfängerstaat, die die jeweiligen Bedingungen beinhaltet und eine Risikobewertung sowie risikomindernde Maßnahmen vorsieht.
b)Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten zuständig, die ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.
c)Das Königreich Norwegen kann im Einklang mit seinen internen Anforderungen Kontrollen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen.
d)Um die Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, kann das Königreich Norwegen im Anschluss an eine Bewertung nach Anhörung des Empfängerstaates geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung von Zahlungen und der Rückforderung von Mitteln, ergreifen.
e)Gegebenenfalls werden für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge Partnerschaften geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen in Betracht.
f)Die unter die Programme fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Zusammenarbeit unter anderem zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und im Königreich Norwegen ansässig sind.
(7)Verwaltungskosten
Die dem Königreich Norwegen entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels aufzuführen sind, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten. Die für die in Artikel 7 genannten Fonds entstehenden Verwaltungskosten werden aus dem den Fonds zugewiesenen Betrag bestritten.
(8)Berichterstattung
Das Königreich Norwegen erstattet über seinen Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus Bericht.
Artikel 10
(1)Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2)Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
(3)Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Übereinkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
Artikel 11
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Brüssel am … [Jahr]
Für die Europäische Union
Für das Königreich Norwegen
ANHANG
Grüner Wandel
Grüne Geschäftsmodelle und Innovation
Forschung und Innovation
Allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung junger Menschen
Kultur
Lokale Entwicklung, gute Regierungsführung und Inklusion
Inklusion der Roma und Stärkung ihrer Rechte
Öffentliche Gesundheit
Katastrophenprävention und -vorsorge
Justizwesen einschließlich häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, Zugang zur Justiz, Justizvollzugsdienste sowie schwere und organisierte Kriminalität
Asyl, Migration und Integration
Institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau
Den Empfängerstaaten kommen auch aus folgenden Fonds geförderte Projekte zugute:
Fonds für die Zivilgesellschaft
Fonds für den Kapazitätsaufbau und die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen und -einrichtungen
Fonds für sozialen Dialog und menschenwürdige Arbeit
Geschlechtergleichstellung und Digitalisierung werden als Querschnittsthemen bei allen einschlägigen Programmbereichen durchgängig berücksichtigt.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.3.2024
COM(2024) 97 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
ANLAGE III
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ISLAND
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
ISLAND –
GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2014-2021, insbesondere auf Artikel 1 –
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
ARTIKEL 1
1.Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt. Die jährlichen zollfreien Kontingente sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Diese Zollkontingente gelten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung dieses Protokolls nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird und stehen bis zum 30. April 2028 zur Verfügung.
2.Am Ende dieses Zeitraums prüfen die Vertragsparteien die Notwendigkeit der Beibehaltung der in Absatz 1 genannten Sonderbestimmungen und überprüfen gegebenenfalls die Höhe der Kontingente unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen.
ARTIKEL 2
1.Die Zollkontingente werden an dem Tag eröffnet, an dem die vorläufige Anwendung dieses Protokolls nach den Verfahren des Artikels 4 Absatz 3 wirksam wird.
2.Das Volumen der Zollkontingente ist im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Das erste Zollkontingent steht ab dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls bis zum 30. April 2024 zur Verfügung. Ab dem 1. Mai 2024 werden die nachfolgenden Zollkontingente bis zum Ende des in Artikel 1 genannten Zeitraums jährlich für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April zugewiesen.
3.Das Volumen der Zollkontingente für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2021 bis zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls wird anteilmäßig zugewiesen und steht für den Rest des in Artikel 1 genannten Zeitraums zur Verfügung.
4.Werden die in Artikel 1 genannten Zollkontingente in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und falls kein Folgeprotokoll zur Festlegung zollfreier Zollkontingente für dieselben Erzeugnisse vorläufig angewandt wird, können Einfuhren aus Island nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums bis zu zwei Jahre lang, längstens jedoch bis zur vorläufigen Anwendung eines Folgeprotokolls, mit dem zollfreie Zollkontingente für dieselben Erzeugnisse festgelegt werden, in der im Rahmen dieser Zollkontingente insgesamt verbleibenden Menge getätigt werden.
Artikel 3
Die Ursprungsregeln für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Zollkontingente entsprechen denjenigen, die in Protokoll 3 zu dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island festgelegt sind.
ARTIKEL 4
1.Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
2.Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
3.Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
ARTIKEL 5
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Brüssel am … 2024
Für die Europäische Union
Für die Republik Island
Anhang
SONDERBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS
Die Europäische Union eröffnet zusätzlich zu den bestehenden dauerhaften zollfreien Kontingenten folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:
|
KN-Code
|
Beschreibung der Erzeugnisse
|
Volumen des jährlichen Zollkontingents (1.5.-30.4.) in Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben
|
|
0303 51 00
|
Heringe „Clupea harengus, Clupea pallasii“, gefroren
|
400 Tonnen
|
|
0306 51 00
|
Kaisergranate „Nephrops norvegicus“, gefroren, auch geräuchert, auch ohne Panzer, einschl. Kaisergranate in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht
|
100 Tonnen
|
|
0304 49 50
|
Filets vom Rotbarsch „Sebastes spp.“, frisch oder gekühlt
|
2 500 Tonnen
|
|
1604 19 92
1604 20 90
|
Zubereitungen aus Kabeljau und anderem Fisch
|
2 000 Tonnen
|
|
0302 23 00
0302 24 00
0302 29
|
Frisch oder gekühlt
Seezunge (Solea spp.)
Steinbutt (Psetta maxima)
Butte (Lepidorhombus spp.) und andere Plattfische, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch
|
5 500 Tonnen
|
|
ex 0302 59 90
|
Fische der Gattungen Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae
|
|
|
0302 82 00
|
Rochen (Rajidae)
|
|
|
0302 89 50
|
Seeteufel (Lophius spp.)
|
|
|
0302 89 90
0302 32 00
0303 39 85
ex 0303 59 90
ex 0303 69 90
0303 82 00
0303 89 90
0303 99 00
03 04 43 00
ex 0304 44 90
0304 46
0304 49 10
0304 49 90
0304 95 10
|
Andere Fische, n.n.b., frisch oder gekühlt
Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa), gefroren
Plattfische, gefroren
Indische Makrelen, gefroren
Fische der Gattungen Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, gefroren
Rochen (Rajidae), gefroren
Fisch, n.n.b., gefroren
Fischflossen, Fischköpfe, Fischschwänze, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse, gefroren
Fischfilets, frisch oder gekühlt, von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)
Fischfilets, frisch oder gekühlt, von Fischen der Gattungen Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae
Filets, frisch oder gekühlt, von Zahnfischen
Filets, frisch oder gekühlt, von Süßwasserfischen
Filets von sonstigen Fischen, n.n.b., frisch oder gekühlt
Surimi, gefroren
|
|
|
0305 39 10
|
Filets vom Lachs, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert
|
50 Tonnen
|
|
0305 42 00
|
Heringe, geräuchert
|
|
|
0305 69 50
|
Lachs, nur gesalzen oder in Salzlake
|
|
|
0305 41 00
|
Lachs, geräuchert, einschließlich Filets
|
|
|
0305 72 00
0305 79 00
0305 43 00
0305 49 80
1604 11 00
1604 20 10
1605 62 00
|
Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen, geräuchert, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
Fischflossen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse, geräuchert, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), geräuchert
Sonstiger Fisch, geräuchert
Seegurken, zubereitet oder haltbar gemacht
Seeigel, zubereitet oder haltbar gemacht
|
1 950 Tonnen
|
|
0302 22 00
0302 59 20
0304 49 10
0304 52 00
0304 89 10
0305 69 80
0304 82 90
0302 59 40
0305 53 90
0303 14 20
0303 14 90
0304 82 10
0302 14 00
0303 13 00
0304 41 00
0304 81 00
|
Schollen oder Goldbutt („Pleuronectes platessa“), frisch oder gekühlt
Merlan („Merlangius merlangus“), frisch oder gekühlt
Filets von Süßwasserfischen, n.n.b., frisch oder gekühlt
Fleisch von Lachsfischen (Salmonidae), auch fein zerkleinert, frisch oder gekühlt
Filets von Süßwasserfischen, n.n.b., gefroren
Sonstiger Fisch, nur gesalzen oder in Salzlake
Forellenfilets „Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus“, gefroren
Leng „Molva spp.“, frisch oder gekühlt
Trockenfisch der Gattungen Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, außer Kabeljau
Forellen „Oncorhynchus mykiss“, gefroren, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen
Forellen „Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus“, gefroren, Filets von der Forelle „Oncorhynchus mykiss“, gefroren, mit einem Stückgewicht von > 400 g
Atlantischer Lachs „Salmo salar“ und Donaulachs, frisch oder gekühlt
Atlantischer Lachs „Salmo salar“ und Donaulachs „Hucho hucho“, gefroren
Filets vom Pazifischen Lachs „Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus“, frisch oder gekühlt
Filets vom Pazifischen Lachs „Oncorhynchus nerka und Oncorhynchus“, gefroren
|
2 500 Tonnen
|
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.3.2024
COM(2024) 97 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2028, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island
ANLAGE IV
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN —
GESTÜTZT auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“) und die geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen mit Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die Europäische Union im Zeitraum 2014-2021, insbesondere auf Artikel 1 —
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
ARTIKEL 1
1.Die Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union gelten, sind in diesem Protokoll und seinem Anhang festgelegt.
2.Die jährlichen zollfreien Kontingente sind im Anhang dieses Protokolls aufgeführt. Diese Kontingente gelten vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2028. Die Höhe der Kontingente wird am Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen überprüft.
ARTIKEL 2
1.Die Zollkontingente werden an dem Tag eröffnet, an dem die vorläufige Anwendung dieses Protokolls nach den Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 wirksam wird.
2.Das erste Zollkontingent steht ab dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls bis zum 30. April 2024 zur Verfügung. Ab dem 1. Mai 2024 werden die nachfolgenden Zollkontingente bis zum Ende des in Artikel 1 genannten Zeitraums jährlich für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April zugewiesen.
3.Das Volumen der Zollkontingente für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2021 bis zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls wird anteilmäßig zugewiesen und steht für den Rest des in Artikel 1 genannten Zeitraums zur Verfügung.
4.Werden die in Artikel 1 genannten Zollkontingente in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und falls kein Folgeprotokoll zur Festlegung zollfreier Zollkontingente für dieselben Erzeugnisse vorläufig angewandt wird, können Einfuhren aus Norwegen nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums bis zu zwei Jahre lang, längstens jedoch bis zur vorläufigen Anwendung eines Folgeprotokolls, mit dem zollfreie Zollkontingente für dieselben Erzeugnisse festgelegt werden, in der im Rahmen dieser Zollkontingente insgesamt verbleibenden Menge getätigt werden.
Artikel 3
1. Norwegen unternimmt die erforderlichen Schritte zur Gewährleistung der Kontinuität der Regelung für die freie Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Norwegen angelandet werden.
2.Die Regelung gilt nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums bis zu zwei Jahre lang, längstens jedoch bis zur vorläufigen Anwendung eines Folgeprotokolls.
Artikel 4
Die Ursprungsregeln für die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Zollkontingente entsprechen denjenigen, die in Protokoll 3 zu dem am 14. Mai 1973 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen festgelegt sind.
ARTIKEL 5
1.Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
2.Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde.
3.Bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird dieses Protokoll ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.
ARTIKEL 6
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Brüssel am … 2024
Für die Europäische Union
Für das Königreich Norwegen
Anhang
SONDERBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS
Die Europäische Union eröffnet zusätzlich zu den bestehenden dauerhaften zollfreien Kontingenten folgende jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen:
|
KN-Code
|
Beschreibung der Erzeugnisse
|
Volumen des jährlichen Zollkontingents (1.5.-30.4.) in Nettogewicht, soweit nicht anders angegeben
|
|
0303 51 00
|
Heringe „Clupea harengus, Clupea pallasii“, gefroren
|
25 000 Tonnen
|
|
0303 55 90
|
Bastardmakrelen „Trachurus spp.“, gefroren (außer Atlantischer Stöcker und Chilenische Bastardmakrele)
|
5 000 Tonnen
|
|
0303 59 90
|
Indische Makrelen „Rastrelliger spp.“, Seefische „Scomberomorus spp.“, Buchsen, Stachelmakrelen „Caranx spp.“, Silberner Butterfisch „Pampus spp.“, Pazifischer Makrelenhecht „Cololabis saira“, Schildmakrele, Stöcker „Decapterus spp.“, Capelin, Lodde „Mallotus villosus“, Bonito, Pelamide „Sarda spp.“, Marline, Segelfische und Speerfische „Istiophoridae“, gefroren
|
|
|
0303 69 90
|
Fische der Gattungen Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, gefroren (außer Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Seehecht, Pollack, Blauer Wittling, Boreogadus saida, Wittling, Pollack, Blauer Grenadier und Leng)
|
|
|
0303 82 00
|
Rochen „Rajidae“, gefroren
|
|
|
0303 89 90
|
Fisch, n.n.b., gefroren
|
|
|
0304 86 00
|
Gefrorene Filets vom Hering „Clupea harengus, Clupea pallasii“
|
65 000 Tonnen
|
|
0304 99 23
|
Lappen und Fleisch „auch fein zerkleinert“ vom Hering „Clupea harengus, clupea pallasii“, gefroren
|
|
|
ex 0304 49 90
|
Filets, frisch oder gekühlt, vom Hering
|
|
|
0304 59 50
|
Lappen, frisch oder gekühlt, vom Hering
|
|
|
0309 10 00
|
Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
|
1 000 Tonnen
|
|
1604 12 91
1604 12 99
|
Hering, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake
|
28 000 Tonnen (Abtropfgewicht)
|
|
1605 21 10
1605 21 90
1605 29 00
|
Garnelen, geschält und gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht
|
7 000 Tonnen
|
|
1604 11 00
|
Lachs, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert
|
1 250 Tonnen
|
|
0305 41 00
|
Lachs, geräuchert, einschließlich Fischfilets, außer genießbare Nebenerzeugnisse
|
2 500 Tonnen
|
|
0306 16 99
0306 17 93
|
Garnelen der Gattung Pandalidae, gefroren
|
1 000 Tonnen
|
|
0302 19 00
0302 22 00
0302 43 90
0302 59 20
0302 59 30
0302 81 15
0302 89 31
0302 91 00
0302 99 00
|
Fisch, frisch oder gekühlt
|
5 100 Tonnen
|
|
0303 19 00
0303 53 90
0303 89 31
0303 89 39
0303 91 90
0303 99 00
|
Fisch, gefroren
|
6 850 Tonnen
|
|
0304 52 00
0304 73 00
0304 99 21
0304 99 99
|
Fischfilets, frisch, gekühlt oder gefroren
|
3 600 Tonnen
|