EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.2.2024
COM(2024) 47 final
2024/0026(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt
(ASAP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Vorgeschlagen wird ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Union ist gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des EWR-Abkommens.
2.2.Gemeinsamer EWR-Ausschuss
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden im Einvernehmen gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich. Für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU ist das Generalsekretariat der Europäischen Kommission zuständig.
2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten annehmen.
Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2023/1525 über die Unterstützung der Munitionsproduktion (ASAP) auszuweiten.
Island und Liechtenstein werden von der Beteiligung an diesem Instrument und dem dazu zu leistenden finanziellen Beitrag ausgenommen.
Der vorgesehene Rechtsakt ist Ausdruck der sehr engen Zusammenarbeit zwischen Norwegen und der Europäischen Union in der derzeitigen geopolitischen Lage.
Im Einklang mit der Haushaltspolitik der EU kann eine Beteiligung an einer Tätigkeit der EU erst nach Zahlung des entsprechenden finanziellen Beitrags erfolgen. Allerdings kann die Zahlung erst geleistet werden, nachdem der im Entwurf vorliegende Beschluss des Rates erlassen und der anschließende Mittelabruf der EU, der von der Europäischen Kommission erstellt wird, den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten übermittelt wurde.
Zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem 25. Juli 2023 und dem Eingang der betreffenden Zahlung sollte der vorgesehene Rechtsakt daher auch rückwirkend ab dem 25. Juli 2023 gelten. Die Rückwirkung lässt die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen unberührt und steht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang.
Der vorgesehene Rechtsakt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Die Kommission legt dem Rat den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.
Mit dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden Beteiligungsrechte der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1525 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) eingeführt. Dies geht über das hinaus, was als technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union ist daher vom Rat festzulegen.
Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten auch finanziell zu den oben genannten Tätigkeiten beitragen. Island und Liechtenstein werden von der Beteiligung an diesem Instrument und dem dazu zu leistenden finanziellen Beitrag ausgenommen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschluss festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber „geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss zu erlassen hat, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates.
4.2.Materiellrechtliche Grundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.
Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2023/1525 über die Unterstützung der Munitionsproduktion (ASAP) ausgeweitet wird, ist es angezeigt, dass sich dieser Beschluss des Rates auf dieselbe materielle Rechtsgrundlage stützt wie der aufzunehmende Rechtsakt. Somit sind Artikel 114 und Artikel 173 Absatz 3 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 114 und Artikel 173 Absatz 3 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da mit dem Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert wird, ist es angezeigt, ihn nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2024/0026 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt
(ASAP)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 173 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten beschließen.
(3)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates auszuweiten.
(4)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
(5)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.2.2024
COM(2024) 47 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(ASAP)
ANHANG
ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. […]
vom […]
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) auszuweiten.
(2)Es ist angezeigt, dass sich die EFTA-Staaten ab dem 25. Juli 2023 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1525 beteiligen können, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2023 mitgeteilt wird.
(3)Da die Beteiligung nicht bis zum 10. Juli des Haushaltsjahrs 2023 eingerichtet werden konnte, sollte Protokoll 31 zum EWR-Abkommen geändert werden, um die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Modalitäten der rückwirkend zu leistenden finanziellen Beiträge für das Haushaltsjahr 2023 festzulegen und damit eine uneingeschränkte Beteiligung an Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1525 (ASAP) zu ermöglichen.
(4)Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten für solche Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 25. Juli 2023 beginnt, können unter den gleichen Voraussetzungen als förderfähig angesehen werden wie die Kosten, die juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen, sofern dieser Beschluss vor Ende der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt. Die Rückwirkungsklausel in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1525 gilt ebenfalls.
(5)Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.
(6)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 25. Juli 2023 zu ermöglichen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Artikel 7 Absatz 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die folgenden Absätze angefügt:
„(15)
32023 R 1525: Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7).
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 25. Juli 2023 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union:
– Haushaltslinie 13 01 05: „Unterstützungsausgaben für das Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie“
– Haushaltslinie 13 07 01: „Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie“
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 25. Juli 2023 oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1525 erfüllt sind, nach dem 20. März 2023 beginnt, können ab dem in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Finanzhilfebeschlüssen festgelegten Startdatum der Maßnahme unter den darin festgelegten Voraussetzungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [dieser Beschluss] vor Ende der Maßnahme in Kraft tritt.
Nach Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 bezieht sich der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten auf alle Transaktionen, die im Rahmen der betreffenden Haushaltslinien rückwirkend für das Haushaltsjahr 2023 vorgenommen werden. Die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr 2023 stehen sinngemäß unter denselben Voraussetzungen zur Verfügung wie die Mittel für das Haushaltsjahr 2024, insbesondere werden die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr 2023 in voller Höhe zu Beginn des Haushaltsjahrs 2024 bereitgestellt.
Island und Liechtenstein sind von der Beteiligung an diesem Instrument und dem dazu zu leistenden finanziellen Beitrag ausgenommen.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft.
Er gilt mit Wirkung vom 25. Juli 2023.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Erklärung der EFTA-Staaten
zum Beschluss Nr. [dieser Beschluss] zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zwecks Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Instrument nach der Verordnung (EU) 2023/1525
Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem mit der Verordnung (EU) 2023/1525 geschaffenen Instrument ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem mit dem genannten Rechtsakt geschaffenen Instrument hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen ferner, dass sich Island und Liechtenstein nicht an dem mit den genannten Rechtsakten geschaffenen Instrument beteiligen und auch nicht finanziell dazu beitragen.