Brüssel, den 30.1.2024

COM(2024) 39 final

2024/0015(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Schwedens, auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates 1 (im Folgenden „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „Richtlinie“) geregelt.

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, Schweden zu ermächtigen, weiterhin auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Ziel dieser Regelung ist es, die durch die besonderen klimatischen Bedingungen in diesen Gebieten bedingten höheren Heizkosten auszugleichen.

Aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2409 des Rates vom 18. Dezember 2017 2 ist Schweden aktuell ermächtigt, auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten, im Anhang des Beschlusses aufgeführten Gemeinden verbrauchten Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Steuerermäßigung muss in angemessenem Verhältnis zu den zusätzlichen Heizkosten stehen, die im Vergleich zu den übrigen Landesteilen Schwedens aufgrund der nördlichen Lage verursacht werden, und die ermäßigten Steuersätze müssen mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie in Einklang stehen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Mit Schreiben vom 11. April 2023 haben die schwedischen Behörden die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, diesen ermäßigten Verbrauchsteuersatz weiterhin anzuwenden. Die Ermäßigung darf höchstens 96 SEK/MWh (oder 0,096 SEK/kWh) betragen, was in etwa 8,8 EUR/MWh (bzw. 0,0088 EUR/kWh) 3 entspricht. Schweden hat die Ermächtigung zur Anwendung der Steuerermäßigung für einen Zeitraum von vier Jahren, nämlich bis zum 31. Dezember 2027, beantragt, was im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Höchstdauer liegt.

Am 10. Oktober 2023 hat Schweden zusätzliche Informationen und Erläuterungen übermittelt.

Schweden wies darauf hin, dass der vorliegende Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung denselben Anwendungsbereich aufweist wie der vorherige Antrag. Die Steuerermäßigung würde weiterhin für elektrischen Strom gelten, der für andere Zwecke als i) industrielle Tätigkeiten, ii) gewerbliche land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten, iii) gewerbliche Aquakulturtätigkeiten, iv) Landstrom oder v) in Zügen oder anderen schienengebundenen Verkehrsmitteln oder für den Betrieb von Motoren oder zum Heizen in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Verwendungszweck verbraucht wird. Mit Ausnahme der Ermäßigung für den Verbrauch von Landstrom (für den eine Ermäßigung auf der Grundlage von Artikel 19 der Richtlinie gilt) sind für den Stromverbrauch für diese Tätigkeiten im schwedischen Energiesteuergesetz andere Möglichkeiten der Ermäßigung vorgesehen, sodass diese nicht auf der Grundlage von Artikel 19 der Richtlinie gewährt wird.

Schweden begründete die Regelung mit den Zielen der Umweltschutz- sowie der Regional- und Kohäsionspolitik. Schweden betonte, dass die nationalen Verbrauchsteuersätze für Strom die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbeträge deutlich überschreiten und dass das nationale Steuersystem somit einen stärkeren Anreiz für Energieeinsparungen bietet als die EU-Mindestsätze. Dieses hohe allgemeine Steuerniveau kann den schwedischen Behörden zufolge jedoch nur aufrechterhalten werden, wenn den nördlichen Regionen, für die aufgrund der klimatischen Bedingungen ein Wettbewerbsnachteil besteht, eine Steuerermäßigung gewährt wird. Gleichzeitig verringere die beantragte Regelung die zwischen verschiedenen Landesteilen bestehenden Unterschiede bei den Heizkosten und diene somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik der EU.

Hinsichtlich der Art der durch die klimatischen Unterschiede bedingten Benachteiligung erklären die schwedischen Behörden wie bereits in ihrem vorangegangenen Antrag, die Heizkosten seien in den nördlichen Stromzonen 4 aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt 30 % höher. 5

Tabelle A zeigt die Entwicklung der anwendbaren Höhe der Energiesteuer auf elektrischen Strom auf.

Tabelle A – Höhe der Energiesteuer auf elektrischen Strom (2018-2023)

Jahr

Normal

(Öre/kWh)

Ermäßigt

(Öre/kWh)

2018

33,1

23,5

2019

34,7

25,1

2020

35,3

25,7

2021

35,6

26,0

2022

36,0

26,4

2023

39,2

29,6

Zur Veranschaulichung der Auswirkungen der Steuerermäßigung erklärten die schwedischen Behörden, dass die Steuerermäßigung 6 % der berechneten jährlichen Gesamtkosten für elektrischen Strom für ein durchschnittliches kleines Haus mit Elektroheizung in Nordschweden entspreche. Dies komme einer durchschnittlichen jährlichen Einsparung von 210 EUR pro Haushalt bei einer Stromrechnung von 3 363 EUR gleich. Der Anteil der Ermäßigung an den Gesamtkosten variiere je nach Höhe des Endkundenstrompreises. Die schwedischen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass der Anteil der Steuerermäßigung an den gesamten Stromkosten im Jahr 2022 vergleichsweise niedrig gewesen sei, da die Preise in dem Jahr im Durchschnitt relativ hoch waren.

Die schwedischen Behörden fügten hinzu, dass Schweden auf elektrischen Strom keine Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie anwende.

Schweden schätzt den Verlust an Steuereinnahmen, der sich aus der Ermäßigung um 96 SEK/MWh ergibt, für den beantragten Zeitraum 2024-2027 auf 760 Mio. SEK (etwa 70 Mio. EUR) pro Jahr.

(1)Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahme wird in Form eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf elektrischen Strom gewährt. Dieser ermäßigte Satz wird unmittelbar bei Erhebung der Steuer angewandt.

Schweden betonte in diesem Zusammenhang, dass auch nach der Steuerermäßigung die in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuersätze eingehalten würden, da die Steuerbelastung etwa 70-mal höher sei als die Mindeststeuersätze für die betriebliche Verwendung (gemäß Anhang I der Richtlinie) und etwa 35-mal höher als die Mindeststeuersätze für die nichtbetriebliche Verwendung gemäß demselben Anhang der Richtlinie.

(2)Anwendungsbereich

Die Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom wurde im Jahr 1951 in Schweden eingeführt. Private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen zahlen in der Regel den Normalsatz für Strom in Höhe von 392 SEK/MWh (jährlich neu berechnet). Der Verbrauch von elektrischem Strom i) im verarbeitenden Gewerbe und in der gewerblichen Landwirtschaft, ii) für gewerbliche land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten oder Aquakulturtätigkeiten, iii) für Landstrom oder iv) in Zügen oder anderen schienengebundenen Verkehrsmitteln (oder für den Betrieb von Motoren oder zum Heizen in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Verbrauch) wird unter Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuersätze zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert.

Nach Angaben der schwedischen Behörden wurde die geografische Unterteilung am 1. Juli 1981 anhand objektiver Daten zu den Durchschnittstemperaturen während der Heizperiode vorgenommen. Auf dieser Grundlage gilt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz für elektrischen Strom 6 in allen Gemeinden der Provinzen Norrbotten, Västerbotten und Jämtland sowie in den Gemeinden Sollefteå, Ånge, Örnsköldsvik (in der Provinz Västernorrland), Ljusdal (in der Provinz Gävleborg), Malung-Sälen, Mora, Orsa, Älvdalen (in der Provinz Dalarna) und Torsby (in der Provinz Värmland). Diese Maßnahme ist auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen beschränkt, für die ein normaler Verbrauchsteuersatz auf Strom gelten würde (mehr als 10 000 Begünstigte).

Aufgrund der Regelung gelten daher für die Stromverbrauchergruppen in diesen Landesteilen dieselben Bedingungen wie für dieselben Verbrauchergruppen in Südschweden.

(3)Argumente der schwedischen Behörden hinsichtlich der Auswirkung der Regelung auf den Binnenmarkt

Nach Auffassung der schwedischen Behörden würde die Regelung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Sie sind der Ansicht, dass sich die Regelung aufgrund der geringeren Kosten für Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens zwar auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken könnte, dieser Effekt jedoch geringfügig bliebe, weil die meisten Dienstleistungsunternehmen normalerweise in einem begrenzten geografischen Gebiet tätig seien.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:

„Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.“

Die von Schweden vorgesehene Regelung besteht in der Ermäßigung des normalen Verbrauchsteuersatzes auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchtem elektrischen Strom.

Die schwedischen Behörden heben zwei Ziele dieser Regelung hervor.

Erstens erklären sie, der ermäßigte Verbrauchsteuersatz wirke sich indirekt positiv auf die Umwelt aus, da er es Schweden erlaube, in den übrigen Landesteilen einen höheren Steuersatz anzuwenden, der ansonsten wegen des Sonderfalls Nordschweden herabgesetzt werden müsste. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Erfordernisse des Umweltschutzes an sich bereits Bestandteil der Richtlinie 2003/96/EG sind 7 und somit nicht per se als besondere politische Erwägungen gelten können. Allerdings sieht die Richtlinie nicht generell vor, den spezifischen Erfordernissen von Regionen mit besonderen klimatischen Bedingungen Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund kann das Ziel, zur Aufrechterhaltung eines relativ hohen Steuerbetrags beizutragen, indem durch einen ermäßigten Steuersatz in Regionen, in denen derartige Bedingungen herrschen, übermäßige Belastungen vermieden werden, als besondere politische Erwägung gelten.

Zweitens erklären die schwedischen Behörden, dass die Steuerermäßigung die Gesamtheizkosten von Verbrauchern in bestimmten Gebieten Nordschwedens an die Kosten angleiche, die Verbrauchern in anderen Landesteilen entstehen, und somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik diene. Auch in dieser Hinsicht kann davon ausgegangen werden, dass der beantragten Ermächtigung besondere politische Erwägungen zugrunde liegen.

Staatliche Beihilfen

Die von den schwedischen Behörden beantragte vorübergehende Steuerermäßigung steht im Einklang mit den in Artikel 10 der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen.

Der vorliegende Vorschlag greift einer möglichen Bewertung der schwedischen Maßnahme im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht vor. Darüber hinaus lässt der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Jeder Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie muss von der Kommission im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der EU geprüft werden.

Der in Schweden für private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen anwendbare normale Verbrauchsteuersatz für elektrischen Strom beträgt 392 SEK/MWh. 8 Mit der vorgeschlagenen Ermäßigung beträgt der anwendbare Steuersatz in bestimmten Gebieten Nordschwedens mindestens 296 SEK/MWh. Da die für elektrischen Strom geltenden Steuerbeträge sowohl in Nordschweden als auch in den übrigen Landesteilen deutlich über den Mindeststeuerbeträgen liegen, kann davon ausgegangen werden, dass die beantragte Steuerermäßigung in der von den schwedischen Behörden beschriebenen Weise indirekt zu einem insgesamt höheren Umweltschutzniveau beitragen könnte.

Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel der Regelung darin, die höheren Heizkosten in den Gebieten, in denen der ermäßigte Verbrauchsteuersatz angewandt wird, teilweise auszugleichen. Nach den Angaben der schwedischen Behörden führen die klimatischen Bedingungen in diesen Gebieten zu einem Stromverbrauch, der vor allem aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt höher ist als in den übrigen Landesteilen.

Schweden ist der Auffassung, dass die Regelung mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar ist.

Laut Schweden dürfte die Regelung unter den beschriebenen Umständen auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist aufgrund der Randlage der Gebiete, für die die Regelung gilt, und der Tatsache, dass sie auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen begrenzt ist, laut den schwedischen Behörden nicht zu erwarten, dass die Regelung erhebliche Wettbewerbsverzerrungen oder Veränderungen der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten verursacht.

Zum Abschluss erinnert Schweden daran, dass in den betreffenden Gebieten seit dreißig Jahren eine Steuerermäßigung gilt, ohne dass dadurch, soweit der Kommission bekannt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes oder andere Ziele der EU-Politik in irgendeiner Weise beeinträchtigt wurden.

(4)Dauer der Anwendung der Regelung und Entwicklung der EU-Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendungsdauer (vier Jahre) im Einklang mit der in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Frist steht. Dieser Zeitraum scheint angemessen, um den betroffenen Verbrauchern ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu bieten.

Die beantragte Regelung entspricht auch den Anweisungen der Kommission aus der REPowerEU-Mitteilung 9 , in der betont wird, dass sich die Mitgliedstaaten zwar auf schutzbedürftige Haushalte und Unternehmen konzentrieren, aber auch Maßnahmen ergreifen sollten, die Anreize für Energieeinsparungen schaffen und den Verbrauch fossiler Brennstoffe senken. Angesichts der Dauer der Regelung sowie der geografischen und klimatischen Gegebenheiten erscheint die beantragte Ausnahmeregelung angemessen und verhältnismäßig. Die Maßnahme trägt auch dem Erfordernis Rechnung, die in Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie aufgeführten spezifischen politischen Ziele, insbesondere die Ziele der Umweltschutzpolitik der EU, gegen die Notwendigkeit abzuwägen, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Haushalte, die in den betroffenen Gebieten Schwedens leben, zu gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Sinne von Artikel 3 des Vertrags.

Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Steuerermäßigung geht nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.

Die Steuerermäßigung gilt für einen begrenzten Zeitraum von vier Jahren.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Schwedens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat. Daher wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung und erfordert keine Folgenabschätzung.

Den von Schweden vorgelegten Informationen zufolge hätte die Regelung eine begrenzte Auswirkung auf die Steuereinnahmen, und der Verbrauchsteuersatz für elektrischen Strom in Nordschweden läge immer noch über dem Mindeststeuerbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG. Schweden geht davon aus, dass die Maßnahme seinen sozial- und kohäsionspolitischen Zielen dient.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung.

Sie ist Gegenstand eines von Schweden vorgelegten Antrags und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Grundrechte

Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union.

Der Vorschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Der Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt.

Die anwendbaren Steuersätze liegen über den entsprechenden Mindeststeuerbeträgen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie (Artikel 10).

Die Maßnahme kann im Fall eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer bewertet werden.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit Artikel 1 soll Schweden ermächtigt werden, auf elektrischen Strom in bestimmten nördlichen Gebieten weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

Die Höhe der Besteuerung nach Ermäßigungen darf nicht die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten EU-Mindestwerte unterschreiten, und die Ermäßigung wäre auf alle Stromverbraucher in Nordschweden anzuwenden, für die der normale Verbrauchsteuersatz gilt.

Die Maßnahme würde den benachteiligten Regionen helfen, die durch das kalte Klima bedingten höheren Stromkosten bis zu einem gewissen Grad auszugleichen.

Mit Artikel 2 wird die beantragte Ermächtigung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 entsprechend dem Antrag Schwedens für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt, was im Rahmen der nach der Richtlinie zulässigen Höchstdauer von sechs Jahren liegt.

2024/0015 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Schwedens, auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 10 , insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Durchführungsbeschluss 2017/2409/EU des Rates 11 wurde Schweden ermächtigt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 31. Dezember 2023 auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten in Nordschweden verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(2)Mit Schreiben vom 11. April 2023 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, weiterhin auf den von denselben Begünstigten verbrauchten Strom für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren, d. h. vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Ermäßigung soll auf 96 SEK/MWh begrenzt werden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 übermittelte Schweden zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

(3)In den betroffenen Gebieten sind die Heizkosten aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt höher als in den übrigen Landesteilen. Die Senkung der Stromkosten für private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen in diesen Gebieten verringert daher die Kluft zwischen den Gesamtheizkosten von Verbrauchern in Nordschweden und denen von Verbrauchern in den übrigen Landesteilen. Die Regelung dient somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik. Die Steuerermäßigung sollte nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens notwendige Maß hinausgehen.

(4)Die ermäßigten Steuersätze werden über den Mindeststeuerbeträgen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(5)Angesichts der Randlage der Gebiete, für die diese Regelung gilt, und der Tatsache, dass die Steuerermäßigung auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen begrenzt ist und die zusätzlichen Heizkosten in Nordschweden nicht überschreitet, ist nicht davon auszugehen, dass durch die Maßnahme erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen oder sie zu Veränderungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten führt.

(6)Demzufolge ist die Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig. Außerdem ist sie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(7)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit die betroffenen Verbraucher ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von vier Jahren entsprechend dem Antrag gelten.

(8)Es sollte unbedingt gewährleistet werden, dass die Ermächtigung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2409 weiter gilt, damit keine Lücke zwischen dem Auslaufen des genannten Beschlusses und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses entsteht.

(9)Damit künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht beeinträchtigt werden, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat während des in diesem Beschluss festgesetzten Ermächtigungszeitraums auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ändert und diese Ermächtigung damit nicht mehr vereinbar wäre, vorgesehen werden, dass die vorliegende Ermächtigung an dem Tag ausläuft, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.

(10)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Schweden wird ermächtigt, auf den von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in den im Anhang genannten Gemeinden verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

Die Ermäßigung gegenüber dem nationalen Regelsatz für elektrischen Strom darf nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten, die im Vergleich zu den übrigen Gebieten Schwedens aufgrund der nördlichen Lage entstehen, notwendige Maß hinausgehen und 96 SEK je MWh nicht übersteigen.

(2)Die ermäßigten Steuersätze müssen im Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie stehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(2)    ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 10.
(3)    Ausgehend vom SEK/EUR-Wechselkurs vom 3. Oktober 2022 (10,8743 SEK = 1 EUR). Siehe diesbezüglich Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG und ABl. C 331 vom 3.10.2017, S. 3.
(4)    Schweden ist in vier Strompreiszonen unterteilt (von Süd nach Nord): Malmö (SE4), Stockholm (SE3), Sundsvall (SE2) und Luleå (SE1).
(5)    Stromzonen SE1 und SE2.
(6)    Vgl. Energiesteuergesetz (1994:1776), Kapitel 11 §§ 4, 9 und 17.
(7)    Vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 6 und 7.
(8)    Nach Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten für die betriebliche und die nichtbetriebliche Verwendung gestaffelte Steuersätze anwenden. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuerbetrags für betriebliche Verwendungen begrenzen. Schweden hat nach eigenen Angaben den Anwendungsbereich des Steuersatzes für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung auf die verarbeitende Industrie begrenzt. Daher findet der Steuersatz für nichtbetriebliche Verwendungen sowohl bei privaten Haushalten als auch bei Dienstleistungsunternehmen Anwendung. Der EU-Mindeststeuerbetrag für nichtbetriebliche Verwendungen beträgt 1 EUR/MWh.
(9)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final vom 8.3.2022).
(10)    ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2409 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2409/oj).

Brüssel, den 30.1.2024

COM(2024) 39 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Ermächtigung Schwedens, auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden



ANHANG

Regionen

Gemeinden

Norrbottens län

Alle Gemeinden

Västerbottens län

Alle Gemeinden

Jämtlands län

Alle Gemeinden

Västernorrlands län

Sollefteå, Ånge, Örnsköldsvik

Gävleborgs län

Ljusdal

Dalarnas län

Malung, Mora, Orsa, Älvdalen

Värmlands län

Torsby