EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.1.2024
COM(2024) 8 final
2024/0004(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Polens, auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Europäischen Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (im Folgenden „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „Richtlinie“) geregelt.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1197 des Rates vom 19. Juni 2023 wurde Polen ermächtigt, auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Diese Ermächtigung ist am 30. Juni 2023 abgelaufen.
Polen beantragt eine Ermächtigung zur Fortsetzung der vorübergehenden Senkung der nationalen Steuersätze für schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, wodurch sie unterhalb der in Artikel 9 und in Anhang I Tabelle C der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge liegen würden.
Die beantragte Geltungsdauer ist auf sechs Monate beschränkt, was innerhalb der nach Artikel 19 Absatz 2 der Energiebesteuerungsrichtlinie zulässigen Höchstdauer liegt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 haben die polnischen Behörden die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, die oben genannte vorübergehende Maßnahme für weitere sechs Monate mit Wirkung vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 anzuwenden. Am 8. September 2023 sowie am 5. und am 13. Oktober 2023 übermittelten die polnischen Behörden zusätzliche Informationen.
Die beantragte Ausnahmeregelung bezieht sich auf die Anwendung von ermäßigten Verbrauchsteuersätzen auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden.
Die polnischen Behörden wiesen darauf hin, dass die nach Artikel 13 der Richtlinie erforderliche jährliche Aktualisierung der in Landeswährung ausgedrückten Mindestbeträge für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, in Verbindung mit dem vorübergehend hohen – und ungünstigen – Wechselkurs zwischen Euro und Złoty (EUR/PLN) zum ersten Werktag im Oktober des Jahres 2022 eine Anhebung der für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Steuerbeträge erforderlich machen würde.
Obwohl der Wechselkurs des Złoty seither wieder auf ein günstigeres Niveau zurückgekehrt sei, werde dies nach den Vorschriften gemäß Artikel 13 nicht berücksichtigt, sodass die einzige Möglichkeit für Polen, die Steuerbeträge für die betreffenden Energieerzeugnisse konstant zu halten, darin bestehe, eine Ausnahmeregelung zu beantragen. Den Angaben Polens zufolge müssten die Steuerbeträge für diese Erzeugnisse ohne eine solche Ausnahmeregelung erhöht werden.
Ziel des Antrags Polens ist es, die möglichen negativen Auswirkungen durch die Anpassung gemäß Artikel 13 der Energiebesteuerungsrichtlinie abzumildern, indem die betreffenden nationalen Steuersätze auf ihrem derzeitigen Niveau belassen werden, das unter den entsprechenden in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen liegt. Dies entspräche einer Senkung der in Euro ausgedrückten nationalen Steuersätze im Vergleich zu den Mindestbeträgen, die sich aus dem Wechselkursunterschied EUR/PLN nach der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 13 der Richtlinie ergibt. Diese Beibehaltung der derzeitigen nationalen Steuersätze würde auch für andere für Heizzwecke bestimmte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie gelten.
Den polnischen Behörden zufolge stellen die durch die hohe Inflation verursachte soziale und wirtschaftliche Lage sowie die steigenden Preise für Energieerzeugnisse weiterhin ein ernstes Problem für die polnische Gesellschaft dar.
Neben den anderen angenommenen Maßnahmen betonte Polen, wie wichtig eine solche Ausnahmeregelung sei, wenn man sich die negativen Auswirkungen infolge des starken Anstiegs der Energiepreise, der eine der Folgen der russischen Invasion der Ukraine sei, vor Augen führe. In Verbindung mit der galoppierenden Inflation habe diese Situation direkte Auswirkungen sowohl für die Haushalte als auch für Unternehmen.
In diesem Zusammenhang wies Polen darauf hin, dass eine solche Senkung des Verbrauchsteuersatzes allen Verbrauchern zugutekäme, die unter die beantragte Ausnahmeregelung fallende Energieerzeugnisse kauften. Zu diesem Zweck legten die polnischen Behörden das nachstehende Schaubild vor, in der die Entwicklung des Gesamtverbrauchs dieser Energieerzeugnisse dargestellt wird.
Schaubild 1 – Verbrauch von Energieerzeugnissen (2006–2021)
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Jahr
|
Kohle
(Ausgedrückt in tausend Tonnen)
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Erdgas
(TJ)
|
Schweres Heizöl
(Ausgedrückt in tausend Tonnen)
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2006
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83 483
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493 544
|
1 750
|
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2007
|
84 230
|
499 571
|
1 711
|
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2008
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80 323
|
505 922
|
1 609
|
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2009
|
73 842
|
488 179
|
1 615
|
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2010
|
81 979
|
519 923
|
1 587
|
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2011
|
79 108
|
515 162
|
1 403
|
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2012
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75 165
|
552 579
|
1 171
|
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2013
|
77 300
|
560 164
|
876
|
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2014
|
72 768
|
542 598
|
795
|
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2015
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72 283
|
553 964
|
1 056
|
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2016
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74 176
|
592 114
|
1 049
|
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2017
|
74 637
|
628 517
|
924
|
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2018
|
74 232
|
660 336
|
813
|
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2019
|
68 302
|
691 543
|
785
|
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2020
|
62 404
|
694 653
|
802
|
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2021
|
69 621
|
741 000
|
889
|
Das vorstehende Schaubild zeigt, dass der Kohleverbrauch zwischen 2006 und 2010 relativ stabil geblieben ist, während seit 2010 trotz einiger Schwankungen ein Rückgang zu verzeichnen ist. Im Jahr 2021 konnte sich der Kohleverbrauch jedoch etwas erholen und stieg im Vergleich zu 2020 an.
Die Auswertung der Daten von 2006 bis 2021 zeigt einen Aufwärtstrend beim Erdgasverbrauch. Insgesamt ist ein Anstieg des Erdgasverbrauchs zu verzeichnen.
Die polnischen Behörden unterstrichen, dass der Verbrauch von schwerem Heizöl zwischen 2006 und 2021 zurückgegangen sei. Sie fügten hinzu, dass trotz eines allgemeinen Abwärtstrends ein leichter Anstieg in den Jahren 2015 und 2021 zu verzeichnen war.
Schätzungen des Energieforums zufolge belief sich der Kohleverbrauch im Jahr 2022 auf rund 66 000 000 Tonnen, was einem Rückgang um rund 4 000 000 Tonnen im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Dies deutet darauf hin, dass sich der in den letzten Jahren beobachtete allgemeine Abwärtstrend fortsetzt.
Die polnischen Behörden fügten hinzu, dass die Gasbeschaffung aus dem Ausland zur Versorgung der polnischen Verbraucher im Jahr 2022 in Höhe von 154,5 TWh (556 200 TJ) durch Gas aus inländischen Quellen in Höhe von 39,8 TWh (143 280 TJ) ergänzt wurde. Die Gesamtgaslieferungen aus dem Ausland im Jahr 2022 umfassten Einfuhren sowie Beschaffungen innerhalb der EU. Insgesamt belief sich die Gasbeschaffung zur Versorgung der Verbraucher in Polen im Jahr 2022 auf 699 480 TJ. Auf der Grundlage derselben Informationsquelle stellte Polen fest, dass sich die Gasbeschaffung im Jahr 2021 auf 831 960 TJ und im Jahr 2020 auf 768 960 TJ belief. Unter Hinweis auf die Daten der Tabelle stellte Polen fest, dass sich der Aufwärtstrend der vergangenen Jahre fortsetzen dürfte.
Zur Veranschaulichung des Preisanstiegs legten die polnischen Behörden das nachstehende Schaubild (Schaubild 2) vor, das den Durchschnittspreis für Erdgas von Januar 2020 bis Mai 2023 darstellt.
Schaubild 2 – Durchschnittspreis für Erdgas (2020–2023)
Das ebenso von den polnischen Behörden vorgelegte nachstehende Schaubild (Schaubild 3) veranschaulicht die Entwicklung der historischen Kohle- und Erdgaspreise auf den jeweiligen Großhandelsmärkten; außerdem zeigt es den Preisanstieg im Jahr 2022 im Zusammenhang mit den Auswirkungen der russischen Aggression gegen die Ukraine.
Schaubild 3 – Spot-Preis für Kohle und Erdgas in USD (2020–2023)
Die polnischen Behörden legten darüber hinaus die Großhandelspreise (2020–2023) für schweres Heizöl vor, die in dem nachstehenden Schaubild (Schaubild 4) veranschaulicht werden.
Schaubild 4 – Großhandelspreise für schweres Heizöl (2020–2023)
Schließlich veranschaulichten die polnischen Behörden in dem nachstehenden Schaubild (Schaubild 5) die täglichen Energiepreise an der polnischen Strombörse (POLPX).
Schaubild 5 – Tägliche Energiepreise (2016–2023)
Hinsichtlich der Steuersätze auf die betreffenden Erzeugnisse übermittelten die polnischen Behörden auch die nachstehende Tabelle (Tabelle A), in der die nach der Richtlinie geltenden Mindeststeuerbeträge für die einzelnen Erzeugnisse, für die eine Ausnahmeregelung beantragt wird, mit den entsprechenden, derzeit (Januar 2023) in Polen geltenden Steuerbeträgen verglichen werden. Die Verbrauchsteuersätze für Heizstoffe, so die polnischen Behörden, gälten unterschiedslos sowohl für nichtgewerbliche als auch für gewerbliche Kunden.
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Energieerzeugnis
|
EU-Mindeststeuerbetrag (in EUR)
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EUR/ PLN (2023)
|
EU-Mindeststeuerbetrag 2023 (in PLN)
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Verbrauchsteuer 2022
(in PLN)
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Verbrauchsteuer 2023 ohne Änderung des Verbrauchsteuersatzes
(in EUR)
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Differenz zwischen EU-Mindeststeuerbetrag und tatsächlicher Besteuerung (in PLN)
|
Differenz zwischen EU-Mindeststeuerbetrag und tatsächlicher Besteuerung (in EUR)
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Änderung des EU-Mindeststeuerbetrags im Verhältnis zur tatsächlichen Besteuerung
(in %)
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Schweres Heizöl (in PLN je 1 000 kg)
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15
|
4,832
|
72,48
|
69
|
14,2798
|
3,48
|
0,72
|
5,04
|
|
Erdgas
(in PLN je Gigajoule/Bruttoheizwert)
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0,3
|
4,832
|
1,45
|
1,38
|
0,2856
|
0,07
|
0,01
|
5,04
|
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Kohle und Koks (in PLN je Gigajoule/ Bruttoheizwert)
|
0,3
|
4,832
|
1,45
|
1,38
|
0,2856
|
0,07
|
0,01
|
5,04
|
Zur Untermauerung ihres Antrags legten die polnischen Behörden der Kommission die nachstehenden Schaubilder vor, in denen Folgendes dargestellt ist: i) der am ersten Werktag jedes Monats von Januar 2022 bis April 2023 geltende Wechselkurs (Schaubild 6), ii) die Wechselkursschwankungen im Oktober 2022 (Schaubild 7) und iii) der durchschnittliche monatliche Wechselkurs für das Jahr 2022 (Schaubild 8).
Schaubild 6 – Wechselkurs EUR/PLN am ersten Werktag jedes Monats (2022–2023)
Schaubild 7 – Wechselkurs EUR/PLN im Oktober (2022)
Anhand des vorstehenden Schaubilds legten die polnischen Behörden dar, dass der Wechselkurs EUR/PLN nach Erreichen des Höchststands vom 11. Oktober 2022 schrittweise gesunken sei.
Sie stellten zudem heraus, dass gemäß dem nachstehenden Schaubild der Wechselkurs 2022 im Oktober 2022 seinen Höchststand erreichte.
Schaubild 8 – Durchschnittlicher monatlicher Wechselkurs EUR/PLN (2022–2023)
Mit Blick auf die Informationen, die aus der vorstehenden Tabelle hervorgehen, betonten die polnischen Behörden, dass die Zugrundelegung des Monats Oktober 2022 als Bezugsmonat für die jährliche Anpassung nach Artikel 13 der Richtlinie, insbesondere in Anbetracht der Schwankungen der polnischen Währung, negative Auswirkungen für Polen hatte. Die polnischen Behörden führen aus, dass bei dieser Anpassung die wirtschaftliche Dynamik nicht berücksichtigt werde und die zwischen Oktober eines Jahres bis Ende September des folgenden Jahres zu verzeichnenden Wechselkursschwankungen nicht relevant seien. Als weiteren Beleg für diese nachteiligen Auswirkungen führten die polnischen Behörden das nachstehende Beispiel (Tabelle B) an und betonten, dass die Verbrauchsteuerbeträge für die Energieerzeugnisse, für die eine Ausnahmeregelung beantragt wird, im Einklang mit den entsprechenden in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen gestanden hätten, wenn die jährliche Anpassung auf dem im Januar 2022 geltenden Wechselkurs beruht hätte.
|
Energieerzeugnisse, für die eine Ausnahmeregelung beantragt wird
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EU-Mindeststeuerbetrag
(in EUR)
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Verbrauchsteuer
(in PLN)
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Steuer auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Wechselkurses EUR/PLN im Januar 2022
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Satz
2023
|
|
Kohle und Koks
(je Gigajoule/Bruttoheizwert)
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0,3
|
1,38
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0,3 * 4,55 ≈ 1,37
|
Keine Änderung erforderlich
|
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Erdgas
(je Gigajoule/Bruttoheizwert)
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0,3
|
1,38
|
0,3 * 4,55 ≈ 1,37
|
Keine Änderung erforderlich
|
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Schweres Heizöl (je 1000 kg)
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15
|
69
|
15 * 4,55 ≈ 68
|
Keine Änderung erforderlich
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Nach Ansicht der polnischen Behörden lässt sich nur schwer einschätzen, welche Auswirkungen die Änderung der für die betreffenden Energieerzeugnisse geltenden Verbrauchsteuersätze auf den Haushalt haben wird. Sie bestätigten jedoch, dass die Korrektur der Steuersätze geringfügig sei und sich somit nicht wesentlich auf die Haushaltseinnahmen auswirken dürfte, zumal hohe Preise für Energieträger zu höheren staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen führten.
Die Haushaltsausgaben werden für den Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung beantragt wird, auf 6,5 Mio. PLN geschätzt (auf der Grundlage der Verbrauchsdaten und Einnahmen für 2022). In der nachstehenden Tabelle (Tabelle C), die von den polnischen Behörden vorgelegt wurde, sind die Auswirkungen auf den Haushalt für jedes der betreffenden Energieerzeugnisse dargestellt.
Tabelle C
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Verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse
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Auswirkungen auf den Haushalt in Bezug auf die Verbrauchsteuer für den Zeitraum von 6 Monaten im Jahr 2023 [in Mio. PLN]
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Schweres Heizöl und andere Brennstoffe, die für Heizzwecke verwendet werden
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0,5
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Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe, die für Heizzwecke verwendet werden
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4,2
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Kohle und Koks
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1,8
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•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie heißt es:
„Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.“
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie muss für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Steuerbeträge in den Landeswährungen einmal pro Jahr festgelegt werden. Maßgeblich sind die am ersten Werktag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahrs Anwendung.
Nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie gilt: „Erhöhen sich die in Landeswährung ausgedrückten Steuerbeträge durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Steuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 Euro, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Steuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.“
Die betreffenden polnischen Steuersätze, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 umgerechnet wurden, liegen nur knapp über der nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie zulässigen Toleranzgrenze von 5 %. Mit ihrem Antrag auf eine Ausnahmeregelung zur Nichtindexierung ihrer nationalen Steuersätze beantragen die polnischen Behörden eine sehr geringe vorübergehende Anhebung (um weniger als einen Prozentpunkt) der für die jährliche Anpassung der Steuersätze geltenden Toleranzgrenze für einen begrenzten Zeitraum.
Mit der beantragten, zeitlich begrenzten Ausnahmeregelung wollen die polnischen Behörden die negativen Auswirkungen abmildern, die sich durch Steuererhöhungen aufgrund eines ungünstig hohen Wechselkurses zwischen Euro und Złoty (EUR/PLN) bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie ergeben würden. Diese Ermäßigung entspräche dem Betrag, der sich aus dem Wechselkursunterschied nach der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 13 der Richtlinie ergibt.
Nach Ansicht Polens dürfte diese vorübergehende Maßnahme die soziale und wirtschaftliche Belastung der polnischen Verbraucher im derzeitigen geopolitischen Kontext teilweise verringern. Die polnischen Behörden wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Steuerermäßigung auch den Verkäufern der betreffenden Energieerzeugnisse zugutekäme.
Die Fortsetzung einer solchen Steuerermäßigung kann nach Artikel 19 der Richtlinie gestattet werden, da dieser darauf abzielt, den Mitgliedstaaten die Einführung weiterer Befreiungen oder Ermäßigungen aufgrund besonderer politischer Erwägungen zu ermöglichen.
Die begrenzte Geltungsdauer von sechs Monaten liegt innerhalb der Höchstdauer nach Artikel 19 Absatz 2 der Energiebesteuerungsrichtlinie, der für diese Art von Maßnahme eine Höchstdauer von sechs Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung vorsieht.
Die Ausnahmeregelung sollte jedoch der künftigen Annahme eines Rechtsakts durch den Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zur Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie nicht entgegenstehen.
Vorschriften über staatliche Beihilfen
Die von den polnischen Behörden beantragte vorübergehende Steuerermäßigung liegt unterhalb der entsprechenden in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge.
Der vorliegende Vorschlag greift einer möglichen Bewertung der polnischen Maßnahme im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht vor. Darüber hinaus lässt der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Jeder Antrag auf eine Ausnahmeregelung nach Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie muss von der Kommission im Hinblick auf folgende Punkte geprüft werden: i) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, ii) die Wahrung des lauteren Wettbewerbs und iii) die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der EU.
Wie von den polnischen Behörden hervorgehoben, soll mit einer solchen Steuerermäßigung die soziale und wirtschaftliche Belastung der polnischen Bevölkerung teilweise verringert werden, die eine Steuererhöhung aufgrund des hohen Wechselkurses für den Euro in Verbindung mit der galoppierenden Inflation, die sowohl Haushalte als auch Unternehmen betrifft und zum Teil auf den jüngsten Preisanstieg infolge des Konflikts in der Ukraine zurückzuführen ist, zur Folge hätte.
Vor diesem Hintergrund dürfte die vorübergehende Ermäßigung den Handel innerhalb der EU nicht beeinträchtigen. Angesichts ihrer begrenzten Auswirkungen und Geltungsdauer dürfte die beantragte Maßnahme weder zu Wettbewerbsverzerrungen führen noch das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Wie in der Mitteilung „REPowerEU“ betont wird, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Anreize für Energieeinsparungen zu schaffen und den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu senken, wobei der Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Haushalten und Unternehmen liegt. In Anbetracht ihrer kurzen Dauer und der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände aufgrund der geopolitischen Lage erscheint die beantragte Ausnahmeregelung jedoch angemessen und verhältnismäßig. Die Maßnahme trägt auch dem Erfordernis Rechnung, die in Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie aufgeführten spezifischen politischen Ziele, insbesondere die Ziele der Umweltschutzpolitik der EU, gegen die Notwendigkeit abzuwägen, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Haushalte zu gewährleisten.
Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme von begrenztem Umfang handelt, ist es angebracht, die Ermächtigung entsprechend dem Antrag zu erteilen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 AEUV.
Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Steuerermäßigungen gehen nicht über das für die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus.
Die Steuerermäßigungen gelten für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.
Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Polens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung und erfordert keine Folgenabschätzung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung.
Sie ist Gegenstand eines von Polen vorgelegten Antrags und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Grundrechte
Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Europäische Union. Der Vorschlag hat daher keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Der Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten erteilt.
Die anwendbaren Steuersätze liegen unterhalb der entsprechenden Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 9 der Energiebesteuerungsrichtlinie.
Die Maßnahme kann im Fall eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer bewertet werden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Gemäß Artikel 1 wird Polen ermächtigt, auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, ermäßigte Steuersätze unterhalb der entsprechenden Mindeststeuerbeträge anzuwenden.
Gemäß Artikel 2 wird die Ermächtigung entsprechend dem Antrag Polens für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, was innerhalb der nach der Richtlinie zulässigen Höchstdauer von sechs Jahren liegt.
2024/0004 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Polens, auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1197 des Rates wurde Polen ermächtigt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Diese Ermächtigung ist am 30. Juni 2023 abgelaufen.
(2)Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 hat Polen um die Ermächtigung ersucht, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, weiterhin ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Am 8. September 2023 sowie am 5. und am 13. Oktober 2023 übermittelten die polnischen Behörden zusätzliche Informationen und Erläuterungen, um ihren Antrag zu untermauern. Die Ermächtigung wurde für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.
(3)Nach Angaben der polnischen Behörden zielt die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes darauf ab, die negativen Auswirkungen abzufedern, die sich durch Steuererhöhungen aufgrund eines hohen Wechselkurses zwischen Euro und Złoty gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/96/EG ergeben hätten. Diese Ermäßigung entspräche dem Betrag, der sich aus dem Wechselkursunterschied zwischen den beiden Währungen nach der jährlichen Anpassung gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie ergibt. Durch diese Ermäßigung würden die anwendbaren Steuersätze unter die entsprechenden Mindeststeuerbeträge nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/96/EG sinken.
(4)Die beantragte Ermächtigung dürfte nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Angesichts ihrer kurzen Dauer und der außergewöhnlichen Umstände aufgrund der geopolitischen Lage erscheint die beantragte Ermächtigung angemessen und verhältnismäßig. Die Ermächtigung trägt den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG aufgeführten spezifischen politischen Erwägungen, insbesondere der Umweltschutzpolitik der Union, und der Notwendigkeit, die Erschwinglichkeit von Energie für Unternehmen und Haushalte zu gewährleisten, gleichermaßen Rechnung. Die Steuerermäßigung würde die gestiegenen Energiekosten teilweise ausgleichen und kann nicht mit anderen Arten von Steuerermäßigungen kumuliert werden.
(5)Polen sollte daher ermächtigt werden, gemäß seinem Antrag ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, weiterhin anzuwenden.
(6)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht beeinträchtigt werden, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ändert und diese Ermächtigung damit nicht mehr vereinbar wäre, vorgesehen werden, dass die vorliegende Ermächtigung an dem Tag ausläuft, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.
(7)Damit die nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher von Energieerzeugnissen reibungslos abgemildert werden können, sollte sichergestellt werden, dass Polen die Steuerermäßigung entsprechend seinem Antrag mit Wirkung vom 1. Juli 2023 anwenden kann.
(8)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Polen wird ermächtigt, auf schweres Heizöl, Erdgas, Kohle und Koks, die als Heizstoffe verwendet werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, die unter den entsprechenden Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom einführen, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so läuft die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag aus, an dem dieses System anwendbar wird.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin