Brüssel, den 19.6.2024

COM(2024) 624 final

Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik Sloweniens

{SWD(2024) 600 final} - {SWD(2024) 624 final}


Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik Sloweniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität trat am 19. Februar 2021 in Kraft. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für Reformen und Investitionen bereitgestellt und so für einen EU-finanzierten Konjunkturimpuls gesorgt. Den Prioritäten des Europäischen Semesters entsprechend trägt die Fazilität zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung bei und erleichtert die Umsetzung nachhaltiger Reformen und Investitionen, insbesondere mit dem Ziel, den grünen und den digitalen Wandel zu fördern und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten widerstandsfähiger zu machen. Sie hilft auch, die öffentlichen Finanzen zu stärken und das mittel- und langfristige Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum anzukurbeln, den territorialen Zusammenhalt in der EU zu verbessern und die weitere Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte zu unterstützen.

(2)Die am 27. Februar 2023 angenommene REPowerEU-Verordnung 3 zielt darauf ab, die Abhängigkeit der EU von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland stufenweise zu beenden. Dies würde zur Energieversorgungssicherheit und zur Diversifizierung der Energieversorgung der EU beitragen und zugleich den Einsatz erneuerbarer Energien, die Energiespeicherkapazitäten und die Energieeffizienz erhöhen. Slowenien hat seinem nationalen Aufbau- und Resilienzplan ein neues REPowerEU-Kapitel hinzugefügt, um wichtige Reformen und Investitionen zu finanzieren, die zur Verwirklichung der REPowerEU-Ziele beitragen werden.

(3)Am 16. März 2023 legte die Kommission die Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ 4 vor, um zur politischen Entscheidungsfindung beizutragen und die Rahmenbedingungen für steigendes Wachstum zu schaffen. In dieser Mitteilung wird die Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen von neun sich gegenseitig verstärkenden Faktoren betrachtet. Von diesen Faktoren werden der Zugang zu Kapital aus der Privatwirtschaft, Forschung und Innovation, Bildung und Kompetenzen sowie der Binnenmarkt als oberste politische Prioritäten für Reformen und Investitionen angesehen, mit denen die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Produktivität angegangen und die EU und ihre Mitgliedstaaten auf lange Sicht wettbewerbsfähiger werden sollen. Im Anschluss an diese Mitteilung legte die Kommission am 14. Februar 2024 den Jahresbericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit 5 vor. Dabei handelt es sich um einen detaillierten Bericht zu den wettbewerblichen Stärken des europäischen Binnenmarkts und den diesbezüglichen Herausforderungen, in dem jährliche Entwicklungen unter Berücksichtigung der neun ermittelten Faktoren für Wettbewerbsfähigkeit nachverfolgt werden.

(4)Am 21. November 2023 nahm die Kommission den Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2024 6 an und leitete damit den Zyklus des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung 2024 ein. Am 22. März 2024 billigte der Europäische Rat die auf die vier Komponenten der wettbewerbsfähigen Nachhaltigkeit abstellenden Prioritäten des Jahresberichts zum nachhaltigen Wachstum 2024. Am 21. November 2023 nahm die Kommission eine Stellungnahme zur Übersicht über die Haushaltsplanung Sloweniens 2024 an. Die Kommission legte außerdem eine Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets vor, die am 12. April 2024 vom Rat angenommen wurde, sowie den Vorschlag für den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2024 mit einer Analyse der Umsetzung der Beschäftigungspolitischen Leitlinien und der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte, der am 11. März 2024 vom Rat angenommen wurde.

(5)Am 30. April 2024 trat der neue EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft. Dieser umfasst die neue Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates. Außerdem beinhaltet er die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und die geänderte Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten 7 . Ziele des neuen Rahmens sind die Tragfähigkeit der öffentlichen Schulden sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum durch graduelle Haushaltskonsolidierung sowie Reformen und Investitionen. Er fördert die nationale Eigenverantwortung und zeichnet sich durch eine stärkere mittelfristige Ausrichtung in Verbindung mit einer wirksameren und kohärenteren Durchsetzung aus. Jeder Mitgliedstaat sollte dem Rat und der Kommission einen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorlegen. Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne enthalten die haushaltspolitischen Zusagen sowie die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats und erstrecken sich je nach regulärer Dauer der nationalen Legislaturperiode auf einen Planungshorizont von vier oder fünf Jahren. Der Nettoausgabenpfad 8 der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollte den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263 entsprechen, einschließlich der Vorgaben, den öffentlichen Schuldenstand spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen oder darauf zu halten oder weiterhin auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP zu halten und das öffentliche Defizit mittelfristig unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken und/oder darunter zu halten. Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden. Um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser Pläne zu unterstützen, wird die Kommission ihnen am [21. Juni] 2024 Leitlinien zum Inhalt der vorzulegenden Pläne und der anschließenden jährlichen Fortschrittsberichte an die Hand geben und ihnen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1263 technische Leitlinien zu Haushaltsanpassungen (Referenzpfade und gegebenenfalls technische Informationen) übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten ihre mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne bis zum 20. September 2024 übermitteln, es sei denn, der Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre nationalen Parlamente einbezogen sowie erforderlichenfalls unabhängige finanzpolitische Institutionen, Sozialpartner und andere nationale Interessenträger konsultiert werden.

(6)Das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung verläuft 2024 weiterhin parallel zur Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität. Die vollständige Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne bleibt für die Verwirklichung der politischen Prioritäten im Rahmen des Europäischen Semesters unerlässlich, da mit diesen Plänen wirksam dazu beigetragen wird, dass alle oder wesentliche Teile der in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen der letzten Jahre genannten Herausforderungen angegangen werden. Ebenso relevant bleiben die länderspezifischen Empfehlungen von 2019, 2020, 2022 und 2023 auch für Aufbau- und Resilienzpläne, die nach den Artikeln 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2021/241 überarbeitet, aktualisiert oder geändert wurden.

(7)Am 30. April 2021 legte Slowenien der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans anhand der in Anhang V der Verordnung enthaltenen Leitlinien bewertet. Am 20. Juli 2021 erließ der Rat einen Beschluss zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Sloweniens 9 , der am 17. Oktober 2023 nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 geändert wurde, um den maximalen finanziellen Beitrag zur nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung zu aktualisieren und das REPowerEU-Kapitel aufzunehmen 10 . Die Freigabe von Tranchen ist erst möglich, nachdem die Kommission in einem Beschluss nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 festgestellt hat, dass Slowenien die im Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten einschlägigen Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise erreicht hat. Eine zufriedenstellende Erreichung setzt voraus, dass es bei zuvor erreichten Etappenzielen und Zielwerten nicht wieder zu Rückschritten gekommen ist.

(8)Am 19. Juni 2024 veröffentlichte die Kommission den Länderbericht 2024 für Slowenien 11 . Bewertet wurden darin die Fortschritte Sloweniens bei der Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen des Rates aus dem Zeitraum 2019 bis 2023 und der Stand der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch Slowenien. Ausgehend von dieser Bewertung wird im Länderbericht aufgezeigt, bei welchen Herausforderungen noch Handlungsbedarf besteht, weil sie mit dem Aufbau- und Resilienzplan nicht oder nur teilweise angegangen werden, und welche Herausforderungen neu hinzugekommen sind oder sich abzeichnen. Ferner werden in dem Bericht die Fortschritte Sloweniens bei der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, bei der Verwirklichung der Kernziele der EU in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung sowie bei den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung bewertet.

(9)Nach den von Eurostat validierten Daten 12 verringerte sich das gesamtstaatliche Defizit Sloweniens von 3,0 % des BIP im Jahr 2022 auf 2,5 % des BIP im Jahr 2023, während der gesamtstaatliche Schuldenstand von 72,5 % des BIP Ende 2022 auf 69,2 % des BIP Ende 2023 zurückging. Entsprechend ihrer Ankündigung in den Haushaltspolitischen Leitlinien für 2024 13 leitet die Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften den ersten Schritt zur Eröffnung defizitbedingter Verfahren ein. Am 19. Juni 2024 nahm die Kommission einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV 14 an. Darin wurde die Haushaltslage Sloweniens bewertet, da das gesamtstaatliche Defizit des Landes im Jahr 2024 den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP übersteigt. In dem Bericht kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV eingesetzten Wirtschafts- und Finanzausschusses zu dem Schluss, dass sie im Juli nicht vorschlagen wird, ein Defizitverfahren gegen Slowenien einzuleiten.

(10)Am 12. Juli 2022 empfahl der Rat Slowenien, dafür zu sorgen, dass der Anstieg der national finanzierten laufenden Primärausgaben 2023 unter Berücksichtigung der fortgesetzten befristeten und gezielten Unterstützung für die vom Energiepreisanstieg besonders betroffenen Haushalte und Unternehmen sowie die aus der Ukraine flüchtenden Menschen mit einem weitgehend neutralen politischen Kurs 15 im Einklang steht. Slowenien erhielt die Empfehlung, die laufenden Ausgaben an die sich wandelnde Situation anzupassen. Außerdem wurde Slowenien empfohlen, die öffentlichen Investitionen für den ökologischen und den digitalen Wandel sowie die Energiesicherheit unter Berücksichtigung der REPowerEU-Initiative auszuweiten, unter anderem durch Inanspruchnahme der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderer Unionsfonds. Ausgehend von den Schätzungen der Kommission war der finanzpolitische Kurs 16 im Jahr 2023 vor dem Hintergrund hoher Inflation mit 0,5 % des BIP kontraktiv. Das Wachstum der national finanzierten laufenden Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen) leistete 2023 einen kontraktiven Beitrag von 0,4 % des BIP zum finanzpolitischen Kurs. Darin eingerechnet ist der Rückgang der Kosten der gezielten Sofort-Entlastungsmaßnahmen für die vom Energiepreisanstieg besonders betroffenen Haushalte und Unternehmen um 0,3 % des BIP. Das Wachstum der national finanzierten laufenden Primärausgaben stand 2023 mit der Empfehlung des Rates in Einklang. Die mit Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen EU-Fonds finanzierten Ausgaben beliefen sich 2023 auf 1,3 % des BIP. Die national finanzierten Investitionen erreichten 2023 einen Umfang von 4,6 % des BIP und verringerten sich damit im Vergleich zu 2022 um 0,2 Prozentpunkte. Slowenien hat zusätzliche Investitionen über die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere EU-Fonds finanziert. Ferner hat Slowenien öffentliche Investitionen für den ökologischen und den digitalen Wandel sowie für die Energieversorgungssicherheit – etwa in die Eisenbahninfrastruktur, erneuerbare Energiequellen oder die Prävention von Naturkatastrophen – getätigt, die zu einem Teil aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie aus anderen EU-Fonds finanziert werden.

(11)Die Kommission geht in ihrer Frühjahrsprognose 2024 von einem realen BIP-Wachstum von 2,3 % im Jahr 2024 und von 2,6 % im Jahr 2025 sowie einer HVPI-Inflation von 2,8 % im Jahr 2024 und von 2,4 % im Jahr 2025 aus.

(12)Das öffentliche Defizit dürfte sich der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission zufolge im Jahr 2024 auf 2,8 % des BIP belaufen, während die gesamtstaatliche Schuldenquote bis Ende 2024 voraussichtlich auf 68,1 % zurückgehen wird. Der Anstieg des Defizits im Jahr 2024 ist im Wesentlichen auf die höheren öffentlichen Investitionen, unter anderem national finanzierte Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Überschwemmungen, sowie die Indexierung der Sozialleistungen zurückzuführen, wurde aber teilweise durch den Abbau von Subventionen, die Rücknahme einnahmensenkender Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der hohen Energiepreise und eine vorübergehende Anhebung des Körperschaftsteuersatzes teilweise ausgeglichen. Ausgehend von den Schätzungen der Kommission wird für 2024 eine finanzpolitische Kontraktion von 0,2 % des BIP erwartet.

(13)Nach der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission werden im Jahr 2024 Ausgaben in Höhe von 0,7 % des BIP mit nicht rückzahlbarer Unterstützung („Zuschüssen“) aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert, gegenüber 0,2 % des BIP im Jahr 2023. Die aus Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität bestrittenen Ausgaben werden es ermöglichen, hochwertige Investitionen und produktivitätssteigernde Reformen zu finanzieren, ohne dass sich dies unmittelbar auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo und den gesamtstaatlichen Schuldenstand Sloweniens auswirkt. Nach der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission werden im Jahr 2024 Ausgaben in Höhe von 0,4 % des BIP mit Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität gedeckt, gegenüber 0,1 % des BIP im Jahr 2023.

(14)Am 14. Juli 2023 empfahl der Rat 17 Slowenien, eine vorsichtige Haushaltspolitik zu gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den nominalen Anstieg der national finanzierten Nettoprimärausgaben 18 im Jahr 2024 auf höchstens 5,5 % zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausführung ihres Haushaltsplans 2023 und bei der Ausarbeitung ihrer Übersicht über die Haushaltsplanung 2024 zu berücksichtigen, dass die Kommission dem Rat auf Basis der Ist-Daten für 2023 die Eröffnung der defizitbedingten Verfahren vorschlagen wird. Der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission zufolge werden die national finanzierten Nettoprimärausgaben Sloweniens im Jahr 2024 um 5,6 % steigen 19 , was über dem empfohlenen Höchstanstieg liegt. Die über den empfohlenen Höchstanstieg der national finanzierten Nettoprimärausgaben hinausgehenden Ausgaben belaufen sich 2024 auf weniger als 0,1 % des BIP. Damit laufen sie Gefahr, nicht vollständig mit der Empfehlung des Rates im Einklang zu stehen. 

(15)Der Rat empfahl Slowenien ferner, die Sofort-Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich zurückzufahren und die dadurch erzielten Einsparungen in den Jahren 2023 und 2024 so früh wie möglich zum Abbau des öffentlichen Defizits zu nutzen. Für den Fall, dass neuerliche Energiepreisanstiege neue oder fortgesetzte Entlastungsmaßnahmen erforderlich machen sollten, empfahl der Rat Slowenien darüber hinaus, sicherzustellen, dass diese Entlastungsmaßnahmen gezielt auf den Schutz schwächerer Haushalte und Unternehmen ausgerichtet werden, für die öffentlichen Haushalte tragbar sind und die Anreize zum Energiesparen erhalten. Die Kommission schätzt in ihrer Frühjahrsprognose 2024 die Netto-Haushaltskosten 20 der Sofort-Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich 2023 auf 1,4 %, 2024 auf 0,1 % und 2025 auf 0,0 % des BIP. Dabei wird insbesondere angenommen, dass die Entschädigungen für Anbieter von zu behördlich festgelegten Preisen verkauftem Strom und Gas auch im Jahr 2024 in Kraft bleiben, auch wenn die Auswirkungen gering sein dürften. Würden die erzielten Einsparungen der Ratsempfehlung entsprechend zum Abbau des öffentlichen Defizits genutzt, ergäbe sich nach diesen Projektionen im Jahr 2024 eine Haushaltsanpassung um 1,3 % des BIP, während die national finanzierten Nettoprimärausgaben 21 im betreffenden Jahr einen kontraktiven Beitrag von 0,1 % des BIP zum finanzpolitischen Kurs leisten würden. Die Sofort-Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich sollen den Projektionen zufolge in den Jahren 2023 und 2024 so früh wie möglich zurückgefahren werden. Dies steht mit der Empfehlung des Rates im Einklang. Die erzielten Einsparungen werden jedoch voraussichtlich nicht in vollem Umfang zum Abbau des gesamtstaatlichen Defizits genutzt. Dies droht der Empfehlung des Rates zuwiderzulaufen.

(16)Darüber hinaus empfahl der Rat Slowenien, die national finanzierten öffentlichen Investitionen aufrechtzuerhalten und die effektive Abrufung von Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie anderen Fonds der Union zu gewährleisten, um insbesondere den ökologischen und den digitalen Wandel zu fördern. Laut Frühjahrsprognose 2024 der Kommission dürften die national finanzierten öffentlichen Investitionen von 4,6 % des BIP im Jahr 2023 auf 5,3 % des BIP im Jahr 2024 steigen. Dies steht mit der Empfehlung des Rates im Einklang. Die mit Mitteln aus EU-Fonds einschließlich Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten öffentlichen Ausgaben wiederum dürften im Jahr 2024 gegenüber 2023 unverändert bei 1,3 % des BIP liegen.

(17)Auf der Grundlage der zum Prognosestichtag bekannten Politikmaßnahmen und unter der Annahme einer unveränderten Politik rechnet die Kommission in ihrer Frühjahrsprognose 2024 für 2025 mit einem öffentlichen Defizit von 2,2 % des BIP. Der Rückgang des Defizits im Jahr 2025 wird im Wesentlichen auf die Einführung eines Langzeitpflegebeitrags ab Juli 2025 zurückzuführen sein, der die Sozialbeiträge den Projektionen zufolge um 0,4 % des BIP ansteigen lassen wird. Der allmähliche Rückgang der Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Überschwemmungen wird sich auf die öffentlichen Investitionen auswirken, die den Projektionen zufolge um 0.4 % auf 5,4 % des BIP sinken werden. Die gesamtstaatliche Schuldenquote dürfte bis Ende 2025 auf 66,4 % des BIP sinken.

(18)Für Slowenien wird ein substanzieller Anstieg der Alterungskosten projiziert, der in den nächsten Jahrzehnten zu höheren Ausgaben in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege und Altersrenten führen wird. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält bereits mehrere Maßnahmen zur Unterstützung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Über den Plan hinaus wäre es wichtig, die Ausgaben zu überwachen, um die Angemessenheit und die finanzielle Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme zu gewährleisten. Mithilfe von Ausgabenüberprüfungen könnten weniger prioritäre Bereiche oder ineffiziente Ausgaben ermittelt werden. So freigesetzte Mittel könnten anschließend zur Bewältigung neuer finanzieller Herausforderungen, unter anderem im Bereich des Sozialschutzes, eingesetzt werden. Um eine höhere Wirksamkeit der Ausgaben zu gewährleisten, wäre es wichtig, dass Folgemaßnahmen rasch und im Einklang mit den derzeit durchgeführten Strukturreformen umgesetzt würden.

(19)Das Verhältnis der Steuern zum BIP in Slowenien liegt weiter unter dem EU-Durchschnitt, und die Zusammensetzung ist nicht besonders wachstumsfreundlich. Die Einkommensteuersätze für die höchsten Einkommen sowie die Steuer- und Abgabenbelastung für verschiedene Einkommensniveaus gehören EU-weit zu den höchsten, während die Immobiliensteuern, einschließlich periodischer Immobiliensteuern, nach wie vor sehr niedrig sind und weniger als die Hälfte des EU-Durchschnitts betragen. Durch die Reduzierung der Steuer- und Abgabenbelastung der Arbeit würden die Arbeitskosten gesenkt, der Arbeitskräftebedarf angekurbelt und die Wettbewerbsfähigkeit verbessert. Höhere Nettolöhne könnten das Arbeitskräfteangebot verbessern. Obwohl der Anteil der Umweltsteuern am Steueraufkommen über dem EU-Durchschnitt liegt, könnte das Steuersystem noch besser zur Verfolgung von Umweltzielen genutzt werden, unter anderem durch die Anwendung des Verursacherprinzips.

(20)Die öffentlichen Investitionen in Slowenien liegen über dem EU-Durchschnitt und sind in den letzten Jahren gestiegen. Ihre Wirksamkeit und ihre Effizienz könnten indessen durch eine stärkere sektor- und ministeriumsübergreifende Koordinierung bei der Planung öffentlicher Investitionen verbessert werden. Ein kohärentes Paket langfristiger Planungsdokumente und ein integrierter mittelfristiger Plan für potenzielle Investitionen wären weitere Instrumente, um die Effizienz der öffentlichen Investitionen zu verbessern, einschließlich der Priorisierung von Vorhaben im Einklang mit nationalen und europäischen Prioritäten. Außerdem würden dadurch das Wachstumspotenzial und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des Landes gestärkt.

(21)Nach dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterium enthält der Aufbau- und Resilienzplan ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die bis 2026 umzusetzen sind. Diese dürften dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im nationalen Energie- und Klimaplan ermittelt wurden, wirksam anzugehen. In diesem engen Zeitrahmen ist eine zügige wirksame Umsetzung des Plans, insbesondere auch des REPowerEU-Kapitels, unerlässlich, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Sloweniens durch den grünen und den digitalen Wandel zu stärken und zugleich soziale Gerechtigkeit sicherzustellen. Um die im Plan enthaltenen Zusagen bis August 2026 zu erfüllen, muss Slowenien mit der Umsetzung der Reformen fortfahren und Investitionen beschleunigen, indem es sich abzeichnende Verzögerungen angeht und gleichzeitig starke Verwaltungskapazitäten sicherstellt. Die systematische Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und anderer relevanter Interessenträger bleibt unerlässlich, um sicherzustellen, dass die erfolgreiche Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans auf breiter Basis eigenverantwortlich mitgetragen wird.

(22)Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Mittel nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 muss Slowenien jedes Programm bis März 2025 überprüfen und dabei unter anderem die in den länderspezifischen Empfehlungen 2024 ermittelten Herausforderungen sowie seinen nationalen Energie- und Klimaplan berücksichtigen. Diese Überprüfung bildet die Grundlage für die endgültige Zuweisung der EU-Mittel für jedes einzelne Programm. Bei der Kohäsionspolitik und der Europäischen Säule sozialer Rechte hat Slowenien zwar Umsetzungsfortschritte erzielt, doch bestehen nach wie vor Herausforderungen und ausgeprägte Ungleichheiten zwischen der Hauptstadtregion und dem Rest des Landes. Eine beschleunigte Durchführung der kohäsionspolitischen Programme und die Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene sind von entscheidender Bedeutung. Die in den Programmen vereinbarten Prioritäten sind weiterhin maßgeblich. Neben den Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten müssen vor allem grüne Investitionen, insbesondere in den Hochwasserschutz und Klimaschutzmaßnahmen, fortgesetzt werden, wobei naturbasierten Lösungen der Vorzug zu geben ist. Genauso wichtig sind weitere Investitionen in den nachhaltigen Verkehr, um die starke Abhängigkeit des Berufsverkehrs vom Pkw zu reduzieren. Die Umsetzung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang bleibt ein zentrales Element zur Unterstützung des Kohleausstiegs. Öffentlich-private FuE-Partnerschaften zur Stärkung der Arbeitsproduktivität sind nach wie vor relevant. Außerdem ist es wichtig, die Erwachsenenbildung, einschließlich der digitalen und Umweltkompetenzen, sowie aktive Arbeitsmarktmaßnahmen zu fördern und gleichzeitig die Sozial- und Arbeitsmarktdienste zu modernisieren und zu digitalisieren. Der Beschleunigung der Deinstitutionalisierung und der Entwicklung qualitativer, angemessener und erschwinglicher gemeindenaher Sozialdienste, insbesondere in der Langzeitpflege, kommt bei der sozialen Inklusion eine vorrangige Bedeutung zu. Ferner könnte Slowenien die Initiative „Plattform für strategische Technologien für Europa“ nutzen, um Investitionen in die Entwicklung und Herstellung sauberer und ressourceneffizienter Technologien anzukurbeln, insbesondere in den Bereichen erneuerbare Energien und Wärmeversorgung.

(23)Zusätzlich zu den mit dem Aufbau- und Resilienzplan sowie anderen EU-Fonds angegangenen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen steht Slowenien vor mehreren weiteren Herausforderungen im Zusammenhang mit der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, dem Fach- und Arbeitskräftemangel sowie dem Mangel an Risikokapitalinvestitionen und Investitionen in FuE und Innovation.

(24)Die internationale Schulleistungsstudie der OECD (PISA-Studie) von 2022 hat eine erhebliche Verschlechterung der Grundfertigkeiten (insbesondere beim Leseverständnis und bei der Mathematik) offenbart. Der steigende Anteil an leistungsschwachen 15-jährigen Schülerinnen und Schülern und der Rückgang der Zahl leistungsstarker Schülerinnen und Schüler in Mathematik und Leseverständnis drohen, sich negativ auf das Angebot an qualifizierten Fachkräften und die künftige Wettbewerbsfähigkeit Sloweniens auszuwirken. Die derzeitige Reform der Schullehrpläne könnte Maßnahmen umfassen, um neben den grünen und digitalen Kompetenzen, den Sprachkenntnissen sowie den unternehmerischen und finanziellen Kompetenzen auch die Grundfertigkeiten zu stärken; außerdem könnte der Lehrerberuf attraktiver gemacht werden.

(25)Der Umfrage der Europäischen Kommission zum Unternehmervertrauen 22 zufolge ist nach Angabe von Unternehmensmanagerinnen und -managern der slowenischen Industrie der Mangel an Arbeitskräften einer der Faktoren, die ihre Aktivitäten seit Mitte 2021 stark einschränken. Auch der Anteil offener Stellen ist deutlich höher als der EU-Durchschnitt. Trotz der im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans ergriffenen Maßnahmen verursachen übermäßig umständliche rechtliche Anforderungen nach wir vor einen erheblichen Rückstau bei den Bewerbungen ausländischer Arbeitskräfte. Der Arbeits- und Fachkräftemangel bremst bereits Investitionen und Produktion, vor allem in der Industrie. Er verhindert auch den reibungslosen Zugang zu Dienstleistungen, unter anderem in der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege. Um die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum anzukurbeln, ist es deshalb von zentraler Bedeutung, das Arbeitskräfteangebot zu steigern, unter anderem durch Anreize zur weiteren Steigerung der Erwerbsbeteiligung, Arbeitskräfte aus Drittländern anzuziehen und die Integration ausländischer Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu fördern. 

(26)Die öffentlichen Forschungsausgaben, die nicht für Forschung vorgesehenen Innovationsausgaben von Unternehmen und die Innovationsausgaben je Beschäftigten sind nach wie vor relativ niedrig in Slowenien. Auch die Risikokapitalinvestitionen sind im Verhältnis zum BIP – insbesondere im Vergleich zum EU-Durchschnitt sehr – sehr niedrig, was die Unternehmensdynamik und damit die Innovations- und Wachstumsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigt. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit Sloweniens aus. Eine weitere Verbesserung der Bedingungen für Risikokapital könnte dazu beitragen, mehr ausländisches Kapital anzuziehen, und innovative Start-ups bei der Expansion unterstützen.

(27)Angesichts der engen Verflechtungen zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und ihres kollektiven Beitrags zur Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets 2024, unter anderem im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets enthaltenen Empfehlungen umzusetzen. Im Falle Sloweniens tragen die Empfehlungen 1, 2 und 3 zur Umsetzung der ersten, zweiten, dritten und vierten Empfehlung für das Euro-Währungsgebiet bei —

EMPFIEHLT, dass Slowenien 2024 und 2025 Maßnahmen ergreift, um

1.den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan rechtzeitig zu übermitteln; das Wachstum der Nettoprimärausgaben 23 den Anforderungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakts entsprechend im Jahr 2025 auf eine Rate zu beschränken, die damit vereinbar ist, den gesamtstaatlichen Schuldenstand mittelfristig auf einen plausibel rückläufigen Kurs zu bringen und das gesamtstaatliche Defizit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP zu halten; die finanzielle Tragfähigkeit des Sozialschutzes zu gewährleisten und die Steuereinnahmen auf wachstumsfreundlichere und nachhaltigere Quellen auszurichten; die Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Ausgabenüberprüfungen und eine bessere Verwaltung öffentlicher Investitionen zu stärken;

2.die Kapazitäten für die Verwaltung von EU-Mitteln zu stärken, Investitionen zu beschleunigen und die Dynamik bei der Umsetzung von Reformen aufrechtzuerhalten; sich abzeichnende Verzögerungen anzugehen, damit der Aufbau- und Resilienzplan, insbesondere auch das REPowerEU-Kapitel, weiterhin zügig und wirksam umgesetzt und die Reformen und Investitionen bis August 2026 zum Abschluss gebracht werden können; das kohäsionspolitische Programm schneller umzusetzen; im Rahmen ihrer Halbzeitüberprüfung die vereinbarten Prioritäten im Blick zu behalten und zugleich die Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die die Initiative „Plattform für strategische Technologien für Europa“ zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eröffnet;

3.die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, indem das Qualifikationsniveaus weiter verbessert wird, unter anderem durch die Gewährleistung, dass die derzeitige Reform der Lehrpläne auch zur Verbesserung der Grundfertigkeiten beiträgt, und indem dem Arbeitskräftemangel begegnet und die Unternehmensdynamik und die Gründung wachstumsstarker Unternehmen durch die Verbesserung der Bedingungen für Risikokapitalinvestitionen und institutionelle Anleger sowie Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation gefördert werden.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj .
(2)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj ).
(3)    Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/435/oj ).
(4)    COM(2023) 168 final.
(5)    COM(2024) 77 final
(6)    COM(2023) 901 final.
(7)    Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj ) und Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj ).
(8)    Nettoausgaben im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Rates vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj ), d. h. Staatsausgaben ohne i) Zinsausgaben, ii) diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, iii) Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, iv) nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, v) konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vi) einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.
(9)    Durchführungsbeschluss des Rates vom 20. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Sloweniens (10612/21).
(10)    Durchführungsbeschluss des Rates vom 16. Oktober 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 20. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Sloweniens (13615/1/23).
(11)    SWD(2024) 624 final.
(12)    Eurostat-Euroindikatoren vom 22.4.2024.
(13)    COM(2023) 141 final.
(14)    Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2024) 598 final vom 19.6.2024).
(15)    Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission wird das mittelfristige Potenzialwachstum Sloweniens im Jahr 2023, das auf der Grundlage des Zehnjahresdurchschnitts der realen Potenzialwachstumsrate und des BIP-Deflators für das Jahr 2023 ermittelt und zur Messung des finanzpolitischen Kurses herangezogen wird, auf nominal 11,5 % geschätzt.
(16)    Der finanzpolitische Kurs gibt die jährliche Veränderung der zugrunde liegenden gesamtstaatlichen Haushaltslage an. Er dient der Bewertung des wirtschaftlichen Impulses, der von den auf nationaler Ebene sowie aus dem EU-Haushalt finanzierten haushaltspolitischen Maßnahmen ausgeht. Gemessen wird der finanzpolitische Kurs als Differenz zwischen i) dem mittelfristigen Potenzialwachstum und ii) der Veränderung der Primärausgaben abzüglich diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen (sowie ohne befristete Notfallmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Krise), aber einschließlich der mit nicht rückzahlbarer Unterstützung (Zuschüssen) aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen EU-Fonds finanzierten Ausgaben.
(17)    Empfehlung des Rates vom 14. Juli 2023 zum nationalen Reformprogramm Sloweniens 2023 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Sloweniens 2023 (ABl. C 312 vom 1.9.2023, S. 224).
(18)    Die Nettoprimärausgaben sind definiert als national finanzierte Ausgaben ohne i) diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, ii) Zinsausgaben, iii) Ausgaben aufgrund konjunkturbedingter Arbeitslosigkeit und iv) einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen.
(19)    Unter Berücksichtigung von Einmalmaßnahmen im Ausmaß von 0,7 % des BIP im Jahr 2024 im Zusammenhang mit kurzfristigen Soforthilfekosten für den Wiederaufbau nach den Überschwemmungen im August 2023 sowie Einmalmaßnahmen im Ausmaß von 0,4 % des BIP im Jahr 2023 im selben Zusammenhang. Zusätzlich sollen den Projektionen zufolge Soforthilfekosten aus dem EU-Solidaritätsfonds im Ausmaß von 0,15 % des BIP im Jahr 2023, 0,3 % des BIP im Jahr 2024 und 0,15 % des BIP im Jahr 2025 bereitgestellt werden. Der Rat verwies am 14. Juli 2023 auch auf die verheerenden Überschwemmungen, von denen Italien im Mai 2023 betroffen war, und gab sein Einverständnis, dass die Kosten der unmittelbaren Soforthilfe im Zusammenhang mit diesen Überschwemmungen in späteren Bewertungen der Einhaltung berücksichtigt und grundsätzlich als einmalige und befristete Maßnahmen betrachtet würden. Ein ähnlicher Ansatz wurde auch im Hinblick auf die katastrophalen Überschwemmungen verfolgt, von denen Slowenien im August 2023 betroffen war.
(20)    Diese entsprechen den jährlichen Haushaltskosten der betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben und gegebenenfalls abzüglich der Einnahmen aus der Besteuerung von Zufallsgewinnen von Energieversorgern.
(21)    Dieser Beitrag wird gemessen als Veränderung der gesamtstaatlichen Primärausgaben ohne i) Berücksichtigung der zusätzlichen Auswirkungen diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen auf den Haushalt, ii) einmalige Ausgaben, iii) Ausgaben aufgrund konjunkturbedingter Arbeitslosigkeit und iv) Ausgaben, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung (Zuschüssen) aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und aus anderen EU-Fonds bestritten werden, im Verhältnis zur mittelfristigen (zehnjährigen) durchschnittlichen potenziellen nominalen BIP-Wachstumsrate und als Prozentsatz des nominalen BIP ausgedrückt.
(22)     Zeitreihen – Europäische Kommission (europa.eu)
(23)    Nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bezeichnet der Ausdruck „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.