EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.6.2024
COM(2024) 244 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übertragen wurde
1.Einleitung
Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 8. Juni 2016 angenommen und anschließend durch die Verordnungen (EU) 2019/2089, (EU) 2019/2175, (EU) 2021/168 und (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert.
Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde ein gemeinsamer Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die entweder als Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds in der Union verwendet werden.
Mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 sieht Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 vor, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen wird, der sich stillschweigend um einen weiteren Zeitraum gleicher Länge verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Der ursprüngliche Fünfjahreszeitraum lief vom 30. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2021. Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 wurde Artikel 49 Absatz 2 dahin gehend geändert, dass die Befugnisübertragung derzeit vom 10. Dezember 2019 bis zum 10. Dezember 2024 gewährt wird. Darüber hinaus wurde die Verpflichtung zum Erstellen eines Berichts über die Befugnisübertragung hinzugefügt. Mit dem vorliegenden Bericht soll diese Verpflichtung erfüllt werden.
2.Rechtsgrundlage
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellt die Kommission vor Ablauf des entsprechenden Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die in dieser Bestimmung genannten Befugnisübertragungen.
3.Ausübung der übertragenen Befugnisse
3.1.Konsultation vor der Annahme
In Übereinstimmung mit Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 hat die Kommission bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses (EG ESC) konsultiert. Alle Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Sachverständige für die Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen; das Europäische Parlament wurde ebenfalls zur Mitwirkung eingeladen.
Die im Rahmen dieser Konsultationen vorgebrachten Bemerkungen wurden von der Kommission bei der Ausarbeitung der endgültigen Fassungen der delegierten Rechtsakte berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Kommission die Mitglieder der EG ESC regelmäßig über die Fortschritte bei den Entwürfen der delegierten Rechtsakte unterrichtet.
Direkt im Anschluss an den Erlass der delegierten Rechtsakte durch die Kommission wurden diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, woraufhin die im nachfolgenden Abschnitt 3.2 genannte Frist für die Erhebung von Einwänden anlief.
3.2.Erlassene delegierte Rechtsakte
Im Berichtszeitraum vom 10. Dezember 2019 bis zum 10. Dezember 2024 hat die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten delegierten Rechtsakte erlassen. Vor der Einführung der Berichterstattungspflicht hatte die Kommission bereits delegierte Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 51 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassen.
Delegierter Rechtsakt
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Befugnisse
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission
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Artikel 13 Absatz 2a
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission
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Artikel 19a Absatz 2
Artikel 19c Absatz 1
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission
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Artikel 27 Absatz 2b
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3.3.Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Gemäß Artikel 49 Absätze 6 und 6a der Verordnung (EU) 2016/1011 können das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung eines delegierten Rechtsakts Einwände gegen diesen erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Weder das Europäische Parlament noch der Rat haben Einwände gegen die in Abschnitt 3.2 genannten delegierten Rechtsakte erhoben.
3.4.Notwendigkeit einer Verlängerung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
Zwar wurde bereits eine Reihe delegierter Rechtsakte erlassen, doch wurden die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Befugnisse bislang nicht ausgeübt.
Delegierte Rechtsakte
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Befugnisübertragung
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Delegierter Rechtsakt zur Überprüfung der Berechnungsmethode für die Festlegung der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften sowie zur Überprüfung der Angemessenheit der Einstufung von Referenzwerten mit einem in der Nähe des Schwellenwerts liegenden Gesamtwert der Finanzinstrumente, -kontrakte oder Investmentfonds, für die diese Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen.
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Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe b
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Delegierter Rechtsakt zur Überprüfung der Berechnungsmethode für die Festlegung des in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerts unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Marktes, der Preise und der Rechtsvorschriften sowie zur Überprüfung der Angemessenheit der Einstufung von Referenzwerten mit einem in der Nähe des Schwellenwerts liegenden Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, für die diese Referenzwerte als Bezugsgrundlage dienen.
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Artikel 24 Absatz 2
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Delegierter Rechtsakt über Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die jeweils zuständigen Behörden prüfen können, ob ein objektiver Grund für die Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie in einem Drittstaat und für deren Übernahme zur Verwendung in der Union gegeben sind.
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Artikel 33 Absatz 7
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Delegierter Rechtsakt zur Verlängerung des Zeitraums von 42 Monaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 um 24 Monate, wenn in dem Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b nachgewiesen wird, dass sich die Übergangsregelung für die Registrierung gemäß Artikel 51 Absatz 2 nicht nachteilig auf eine gemeinsame europäische Aufsichtskultur und auf kohärente Aufsichtspraxis und Ansätze bei den zuständigen Behörden auswirkt.
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Artikel 54 Absatz 3
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Diese delegierten Rechtsakte wurden aus verschiedenen Gründen noch nicht erlassen.
-Die im Rahmen der Befugnisübertragung nach Artikel 18a Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2a, Artikel 30 Absatz 3a und Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu erlassenden delegierten Rechtsakte beziehen sich auf die Vorschriften über die Verwendung von Referenzwerten aus Drittstaaten innerhalb der Europäischen Union. Der Geltungsbeginn dieser Regelung wurde mehrfach verschoben, zuletzt auf den 31. Dezember 2025, da sich herausstellte, dass eine Beschränkung des Zugangs zu Referenzwerten aus Drittstaaten für beaufsichtigte Unternehmen in der EU, die diese Referenzwerte verwenden, nachteilig wäre. Da die Vorschriften für die Verwendung von Referenzwerten aus Drittländern in der EU noch nicht verbindlich gelten, wurde der Erlass der delegierten Rechtsakte im Rahmen dieser Befugnisse als verfrüht angesehen.
-Im Hinblick auf die im Rahmen der Befugnisübertragung nach Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 2 zu erlassenden delegierten Rechtsakte wurde die Kommission in ihrer regelmäßigen Kommunikation mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen nationalen Behörden auf keine praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der quantitativen Schwellenwerte von 500 Mrd. EUR und 50 Mrd. EUR hingewiesen, mit denen zwischen kritischen, signifikanten und nicht signifikanten Referenzwerten unterschieden wird. Daher bestand für die Kommission keine Notwendigkeit, die Berechnungsmethode zur Festlegung der verschiedenen quantitativen Schwellenwerte in der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überarbeiten, und sie hat keine entsprechenden delegierten Rechtsakte erlassen. Sollten sich die Umstände ändern, wird die Kommission entsprechend handeln.
-Der im Rahmen der Befugnisübertragung nach Artikel 54 Absatz 3 zu erlassende delegierte Rechtsakt betrifft die Verlängerung des in Artikel 51 Absatz 2 genannten Zeitraums von 42 Monaten für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 auf vor dem Jahr 2020 in der Union zugelassene Referenzwert-Administratoren um 24 Monate. Da diese Befugnis nicht ausgeübt wurde, ist der zulässige Übergangszeitraum inzwischen abgelaufen, sodass die Befugnisübertragung hinfällig ist.
Da die Kommission Änderungen an Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgeschlagen und das Europäische Parlament anschließend Änderungsvorschläge zu Artikel 33 vorgelegt hat, ist derzeit ungewiss, in welchem Umfang die in diesen Artikeln enthaltenen Befugnisse in der überarbeiteten Verordnung geändert werden.
4.Schlussfolgerung
Angesichts der Erläuterungen in Abschnitt 3 ist die Kommission der Auffassung, dass eine stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 um weitere fünf Jahre notwendig ist.
Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.