Brüssel, den 25.4.2024

COM(2024) 175 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU übertragen wurde


1.Einführung

Zur Unterstützung der Digitalisierungsanstrengungen im Seeverkehrssektor sieht die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment) und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU 1 (im Folgenden „EMSWe-Verordnung“) eine Reihe von Maßnahmen zur Harmonisierung und Vereinfachung der Meldungen im Seeverkehr vor. Die EMSWe-Verordnung trat am 15. August 2019 in Kraft; ihre Bestimmungen gelten jedoch erst ab dem 15. August 2025.

Mit der EMSWe-Verordnung wird in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle für die Erfüllung aller Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit einem Hafenaufenthalt eingerichtet. Die Verordnung soll es ermöglichen, die Informationen, die benötigt werden, wenn ein Schiff einen EU-Hafen anläuft, zwischen den Unternehmen und Behörden rein digital auszutauschen. Damit die Kosten möglichst gering bleiben und frühere Investitionen nicht verloren gehen, stützt sich das neue Meldeumfeld weitgehend auf die bestehenden Systeme der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr, die mit der Richtlinie 2010/65/EU eingeführt wurden.

Eckpfeiler der EMSWe-Verordnung sind die Harmonisierung der Definitionen und Formate von Daten sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Datenströme, womit Effizienzgewinne erzielt werden sollen. In diesem Sinne wurde die Kommission mit Artikel 3 der EMSWe-Verordnung befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang der Verordnung zwecks Aufnahme, Streichung oder Änderung eines Verweises auf nationale Rechtsvorschriften oder Anforderungen, auf Unionsrechtsakte oder auf internationale Rechtsakte zu ändern und um den EMSWe-Datensatz festzulegen und zu ändern. Der EMSWe-Datensatz muss zudem regelmäßig aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass er an die Zolldatenanforderungen gemäß Anhang B der Verordnung (EU) 2015/2446 2 und Anhang B der Verordnung (EU) 2015/2447 3 , das damit verbundene EU-Zolldatenmodell sowie das im Rahmen des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs angenommenen IMO-FAL-Kompendium 4 angeglichen ist und somit die Interoperabilität zwischen verschiedenen Behörden gefördert wird.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 der EMSWe-Verordnung wurde der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 14. August 2019 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 muss die Kommission einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der Befugnisübertragung

Vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1239 am 15. August 2019 bis zur Veröffentlichung dieses Berichts hat die Kommission ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte einmal ausgeübt. Am 7. November 2022 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung des Datensatzes für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Änderung ihres Anhangs 5 (im Folgenden „Delegierte Verordnung“) angenommen.

Die Delegierte Verordnung wurde nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 3 der EMSWe-Verordnung festgelegten Frist, d. h. nach dem 15. August 2021, erlassen. Die verzögerte Annahme der Delegierten Verordnung ist darauf zurückzuführen, dass die Datenmodellierungstätigkeiten aufgrund der Vielzahl der Rechtsgrundlagen komplex sind und die Behörden der Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, der Kommission das jeweilige Verzeichnis der nationalen Meldeverpflichtungen und der Datenelemente, die sie von den Anmeldern in ihren Häfen verlangen, rechtzeitig zu übermitteln. Auch die COVID-19-Krise hatte Auswirkungen auf die Datenerhebung, da die für den Seeverkehr zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in verschiedener Hinsicht mit der Krisenbewältigung befasst waren und daher gesundheitsbezogenen Fragen Vorrang einräumen mussten.

Mit der Delegierten Verordnung wurde der EMSWe-Datensatz festgelegt, d. h. die vollständige Liste der Datenelemente, die sich aus den Meldeverpflichtungen im Anhang der EMSWe-Verordnung ergeben. Der Datensatz ist umfangreich und umfassend; er ist in 92 Datengruppen unterteilt, die jeweils ein oder mehrere Datenelement(e) enthalten. Insgesamt enthält der Datensatz mehr als 1120 Datenelemente, einschließlich ihrer ID, ihrer Bezeichnung, ihrer Beschreibung und ihres Formats. Darüber hinaus enthält jedes Datenelement einen Verweis auf Entsprechungen im EU-Zolldatenmodell und (gegebenenfalls) das IMO-Kompendium sowie alle einschlägigen Codelisten oder Geschäftsregeln.

Ferner wurden mit der Delegierten Verordnung Änderungen am Anhang der EMSWe-Verordnung betreffend die Meldeverpflichtungen vorgenommen. Notwendig waren diese Änderungen infolge von Aktualisierungen der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Änderung oder Ersetzung bestehender EU-, nationaler und internationaler Rechtsvorschriften und der Aufnahme spezifischerer Verweise auf geltende Rechtstexte. Aufgrund der vielfachen Änderungen wurde der Anhang vollständig ersetzt.

Im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 niedergelegt wurden, muss die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen konsultieren. Bei der Ausarbeitung der Delegierten Verordnung konsultierte die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie Unternehmen des Seeverkehrssektors, die in der EMSWe-Fachuntergruppe der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienste 7 vertreten sind; diese befürworteten die in der Delegierten Verordnung enthaltenen Bestimmungen.

In allen Etappen des Verfahrens und der Entscheidungsfindung stellte die Kommission sicher, dass die einschlägigen Unterlagen in angemessener Form sowohl an das Parlament als auch den Rat übermittelt wurden. Weder das Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen den Erlass der Delegierten Verordnung.

Um eine rasche Aktualisierung der Liste der einschlägigen Verpflichtungen im Anhang der EMSWe-Verordnung und des EMSWe-Datensatzes zu gewährleisten, sollte nach Auffassung der Kommission die ihr durch die EMSWe-Verordnung übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte so lange aufrechterhalten werden, wie die EMSWe-Verordnung anwendbar bleibt. Die Kommission geht davon aus, dass der EMSWe-Datensatz aufgrund seiner ausgeprägten Abhängigkeit von der Weiterentwicklung der EU-Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkommen und nationalen Rechtsvorschriften häufig zu ändern sein wird. Die Befugnis zum Erlass oder zur Änderung delegierter Rechtsakte wird daher weiter erforderlich sein, um die ordnungsgemäße Umsetzung des europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und sein Funktionieren zu gewährleisten. Unterstützt durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs erörtern die Kommissionsdienststellen bereits mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Frage, ob 2024 eine neue delegierte Verordnung der Kommission erlassen werden muss, um den EMSWe-Datensatz zu ändern und die Liste der einschlägigen Meldeverpflichtungen im Rahmen der EMSWe-Verordnung zu aktualisieren.

3.Schlussfolgerung

Mit diesem Bericht kommt die Kommission ihrer Verpflichtung nach, dem Parlament und dem Rat über die Ausübung der ihr gemäß Artikel 23 der EMSWe-Verordnung übertragenen Befugnisse Bericht zu erstatten. Die Kommission unterbreitet den Bericht über die Ausübung der ihr Artikel 23 der EMSWe-Verordnung übertragenen Befugnisse dem Parlament und dem Rat.

Die Kommission hat die ihr durch die EMSWe-Verordnung übertragenen Befugnisse aktiv und angemessen ausgeübt. Zugleich ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verlängerung der Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 der EMSWe-Verordnung (stillschweigende Verlängerung) angemessen war und bleibt. Eine Verlängerung ermöglicht es der Kommission, die EMSWe-Verordnung weiter zu ergänzen, den Anwendungsbereich der EMSWe-Verordnung und des EMSWe-Datensatzes, in denen der Umfang der über die einzelnen nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr zu erstattenden Meldungen festgelegt ist, regelmäßig zu aktualisieren und so eine harmonisierte Umsetzung der EMSWe-Verordnung zu gewährleisten.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64.

(2)

ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1. Link zur letzten konsolidierten Fassung: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/2023-03-14

(3)

ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558. Link zur letzten konsolidierten Fassung: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/2023-03-15

(4)

  https://imocompendium.imo.org/public/IMO-Compendium/Current/index.htm .

(5)

ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 24.

(6)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(7)

  https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups/consult?lang=en&groupID=3450 .