Brüssel, den 14.2.2024

COM(2024) 64 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT




über die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

{SWD(2024) 36 final}


1.ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte bietet den Mitgliedstaaten einen europäischen Rechtsrahmen, um ihre Bürgerinnen und Bürger vor terroristischen Online-Inhalten zu schützen. Mit der Verordnung soll durch die Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts sichergestellt werden. Sie soll verhindern, dass Terroristen das Internet nutzen, um mit ihren Botschaften Menschen einzuschüchtern und zu radikalisieren, Anhänger anzuwerben und Terroranschläge zu ermöglichen. Dies ist insbesondere im derzeitigen von Konflikten und Instabilität geprägten Kontext von Bedeutung, was sich auf die Sicherheit Europas auswirkt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und der Terrorangriff der Hamas gegen Israel vom 7. Oktober 2023 haben dazu geführt, dass mehr terroristische Inhalte online verbreitet werden.

Der Rechtsrahmen für die Bekämpfung illegaler Online-Inhalte wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über digitale Dienste am 16. November 2022 weiter gestärkt. Das Gesetz über digitale Dienste regelt die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler fungieren und Verbrauchern den Zugang zu Inhalten, Dienstleistungen und Waren ermöglichen. Es bietet Nutzern im Internet einen besseren Schutz und trägt zu einem sichereren Online-Umfeld bei.

Die Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte trat am 7. Juni 2022 in Kraft. Gemäß Artikel 22 der Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der Verordnung (Umsetzungsbericht).

Dieser Umsetzungsbericht stützt sich auf die Bewertung der von den Mitgliedstaaten, Europol und den Hostingdiensteanbietern gemäß den in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen vorgelegten Informationen. Die wichtigsten Ergebnisse bezüglich der Durchführung der Verordnung lassen sich auf der Grundlage dieser Bewertung wie folgt zusammenfassen:

·Bis zum 31. Dezember 2023 haben 23 Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde bzw. zuständige Behörden benannt, die gemäß der Verordnung befugt ist/sind, Entfernungsanordnungen zu erlassen. 1 Die Liste dieser Behörden ist auf der Website der Kommission abrufbar und wird regelmäßig aktualisiert. 2

·Bis zum 31. Dezember 2023 hat die Kommission Informationen über mindestens 349 Entfernungsanordnungen für terroristische Inhalte erhalten, die von den zuständigen Behörden in sechs Mitgliedstaaten (Spanien, Rumänien, Frankreich, Deutschland, Tschechien und Österreich) erlassen wurden und in den meisten Fällen zu raschen Folgemaßnahmen der Hostingdiensteanbieter führten, die terroristische Inhalte entfernten oder den Zugang zu ihnen sperrten. Dies zeigt, dass die in der Verordnung vorgesehenen Instrumente zunehmend angewandt werden und tatsächlich dazu führen, dass terroristische Inhalte durch die Hostingdiensteanbieter gemäß Artikel 3 Absatz 3 rasch entfernt werden. Den der Kommission übermittelten Informationen zufolge wurden diese Entfernungsanordnungen nicht angefochten.

·Die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Europol, insbesondere der Europol-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU), bei der Anwendung der Verordnung funktioniert gut, vor allem bei der Bearbeitung von Entfernungsanordnungen.

·Das Europol-Tool PERCI 3 wurde am 3. Juli 2023 in Betrieb genommen und wird seitdem von einigen Mitgliedstaaten erfolgreich zur Übermittlung von Entfernungsanordnungen und Meldungen genutzt. 4 Die zuständigen spanischen, deutschen, österreichischen, französischen und tschechischen Behörden haben Entfernungsanordnungen auf diesem Weg übermittelt. Zwischen dem Start von PERCI am 3. Juli und dem 31. Dezember 2023 wurden auf der Plattform mehr als 14 615 Meldungen bearbeitet.

·Obwohl die Verordnung keine besonderen Maßnahmen in Bezug auf Meldungen enthält, reagieren die Hostingdiensteanbieter den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge seit dem Inkrafttreten der Verordnung auch zunehmend auf Meldungen.

·Nach den der Kommission vorliegenden Informationen galt bis zum 31. Dezember 2023 kein Hostingdiensteanbieter als terroristischen Inhalten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ausgesetzt. Ein solcher Befund ist Voraussetzung für die Anwendung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen. Den Transparenzberichten der Hostingdiensteanbieter zufolge haben allerdings einige von ihnen Maßnahmen ergriffen, um gegen den Missbrauch ihrer Dienste zur Verbreitung terroristischer Inhalte vorzugehen, insbesondere durch die Annahme spezifischer Nutzungsbedingungen und weitere Vorgaben und Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung terroristischer Inhalte.

·Hostingdiensteanbieter haben auch Maßnahmen zur Benachrichtigung über eine unmittelbare Bedrohung von Leben gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung ergriffen.

2021 hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung kleinerer Hostingdiensteanbieter bei der Durchführung der Verordnung veröffentlicht. 2022 erteilte die Kommission drei Projekten den Zuschlag (siehe Abschnitt 4.8), die ihre Arbeit 2023 aufgenommen haben und bei der Unterstützung kleiner Unternehmen bei der Einhaltung der Verordnung bereits Ergebnisse erzielt haben.

Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen 22 Mitgliedstaaten eingeleitet, weil diese keine zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung benannt haben und ihren Verpflichtungen aus Artikel 12 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 18 Absatz 1 nicht nachgekommen sind, und am 26. Januar 2023 entsprechende Aufforderungsschreiben versandt. 5  Wie aus den Informationen im Online-Verzeichnis hervorgeht, stieg nach der Einleitung dieser Vertragsverletzungsverfahren die Zahl der Mitgliedstaaten, die die für die Bearbeitung von Entfernungsanordnungen zuständigen Behörden mitgeteilt haben. 6 Darüber hinaus wurden 11 der im Januar 2023 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren bis zum 21. Dezember 2023 eingestellt 7 .

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Europol übermittelten und von den Hostingdiensteanbietern zur Verfügung gestellten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Anwendung der Verordnung positiv auf die Eindämmung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ausgewirkt hat.

2.HINTERGRUND

Die Verordnung trat am 7. Juni 2022 in Kraft. Sie zielt darauf ab, durch die Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts zu gewährleisten. Sie gibt den Mitgliedstaaten gezielte Instrumente in Form von Entfernungsanordnungen an die Hand, um gegen die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte vorzugehen. Sie ermöglicht es ihnen, Hostingdiensteanbieter jeder Größe aufzufordern, bestimmte Maßnahmen zum Schutz ihrer Dienste vor der Ausbeutung durch terroristische Akteure zu ergreifen, wenn sie mit terroristischen Inhalten konfrontiert sind.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über digitale Dienste am 16. November 2022 wurde das Regulierungsumfeld zudem durch horizontale Rechtsvorschriften mit einem breiten Geltungsbereich erweitert. Damit sollen ein sichererer digitaler Raum für Verbraucher, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Inhalte und transparentere Bedingungen mit Blick auf die einschlägigen Dienste gewährleistet werden. Mit dem Gesetz über digitale Dienste erhält die Kommission umfassende Aufsichts-, Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse, um Maßnahmen in Bezug auf sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen zu ergreifen. Dazu gehören Auskunftsverlangen und Untersuchungen zu Maßnahmen der Unternehmen zur Moderation von Inhalten sowie die Möglichkeit, Geldbußen zu verhängen.

Das Gesetz über digitale Dienste ermöglicht es, gegen alle Formen illegaler Inhalte vorzugehen und gestattet es der Kommission, von Plattformen Daten als Nachweis zu verlangen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Verordnung über terroristische Online-Inhalte bietet im Hinblick auf diese spezifische Form illegaler Inhalte ein noch wirksameres Instrument: Es sieht die rechtliche Verpflichtung vor, Inhalte binnen einer Stunde nach Eingang einer Entfernungsanordnung zu entfernen, und gewährleistet wirksame Sanktionsmechanismen.

Wie Europol in seinen in den letzten Jahren veröffentlichten Tendenz- und Lageberichten über den Terrorismus in der EU 8 (TE-SAT) hervorgehoben hat, nutzen Terroristen in großem Umfang das Internet, um mit ihren Botschaften Menschen einzuschüchtern und zu radikalisieren, Anhänger anzuwerben und Terroranschläge zu ermöglichen. Freiwillige Maßnahmen und unverbindliche Empfehlungen haben zwar dazu beigetragen, die Verfügbarkeit terroristischer Online-Inhalte zu verringern. Die Wirksamkeit und Effizienz der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Hostingdiensteanbietern waren jedoch durch Beschränkungen, darunter die geringe Zahl von Hostingdiensteanbietern, die freiwillige Mechanismen eingeführt haben 9 , sowie die Fragmentierung der Verfahrensvorschriften in den Mitgliedstaaten begrenzt, was rechtliche Maßnahmen erforderlich machte. 10 Die wirksame Anwendung der Verordnung ist deshalb von entscheidender Bedeutung, damit gegen die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte vorgegangen werden kann. Die Kommission hat die zuständigen nationalen Behörden in diesem Prozess aktiv unterstützt.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung war die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 7. Juni 2023 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (im Folgenden „Umsetzungsbericht“) vorzulegen, der auf den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen beruht, die sich ihrerseits teilweise auf Informationen der Hostingdiensteanbieter stützen (Artikel 21). Der Umsetzungsbericht konnte erst nach diesem Zeitpunkt vorgelegt werden, weil wesentliche Informationen der Mitgliedstaaten und der Hostingdiensteanbieter verspätet an die Kommission übermittelt wurden. Zum anderen wurde es als wichtig erachtet, im Umsetzungsbericht auf die Nutzung der PERCI-Plattform einzugehen, die am 3. Juli 2023 freigeschaltet wurde und seitdem für die Bearbeitung von Entfernungsanordnungen gemäß der Verordnung verwendet wird.

Dieser Umsetzungsbericht soll lediglich einen Überblick über relevante Fakten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung bieten. Er enthält keine Auslegungen der Verordnung und keine Stellungnahme zu Auslegungen oder anderen Maßnahmen bezüglich der Anwendung der Verordnung.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung musste die Kommission bis zum selben Termin (7. Juni 2023) ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung aufstellen. In diesem Programm sollen die Indikatoren und Instrumente, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise zu erfassen sind, benannt und die Zeitabstände der Erfassung angegeben werden. Das Programm wird in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise im Hinblick auf die Überwachung der Fortschritte und der Auswirkungen der Verordnung und die Evaluierung der Verordnung nach Artikel 23 zu ergreifen haben.

3.ZIEL UND METHODE DES BERICHTS

Ziel dieses Berichts ist es, die Anwendung der Verordnung und ihre bisherigen Auswirkungen auf die Eindämmung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bewerten. Dies umfasst Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Hostingdiensteanbieter wie Änderungen ihrer Nutzungsbedingungen und hauseigenen Richtlinien sowie deren Einhaltung und ihre Reaktionsfähigkeit in Bezug auf Entfernungsanordnungen.

Zu diesem Zweck hat die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten, der Europol-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU) und Hostingdiensteanbietern eingeholt, einschließlich Informationen, die in den Transparenz- und Überwachungsberichten gemäß den Artikeln 7, 8 und 21 der Verordnung enthalten sind. 18 Mitgliedstaaten haben Informationen gemäß den Artikeln 8 und 21 übermittelt. Informationen über die von den Hostingdiensteanbietern ergriffenen Maßnahmen wurden im Rahmen ihrer jährlichen Transparenzberichte, durch Europol und mittels direkter freiwilliger Kommunikation mit den Kommissionsdienststellen erhoben. In diesem Umsetzungsbericht wurden alle bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 eingegangenen Informationen berücksichtigt.

Überwachungs- und Transparenzpflichten (Artikel 21, 7 und 8)

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet, zur Erstellung des Umsetzungsberichts von ihren zuständigen Behörden und den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Hostingdiensteanbietern Informationen zu erheben und diese der Kommission spätestens bis zum 31. März jeden Jahres zu übermitteln. Dazu zählen auch Informationen zu Maßnahmen, die von diesen aufgrund dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr ergriffen wurden. Artikel 21 Absatz 1 bezieht sich auf die Art der Informationen, die die Mitgliedstaaten über Maßnahmen erheben sollten, die zur Einhaltung der Verordnung ergriffen wurden, etwa Einzelheiten zu Entfernungsanordnungen, die Zahl der angeforderten Zugriffe auf zu Ermittlungszwecken gespeicherte Inhalte, Beschwerdeverfahren sowie Angaben zu behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung legen die Hostingdiensteanbieter in ihren Nutzungsbedingungen deutlich ihre Strategie zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte dar, gegebenenfalls mit einer aussagekräftigen Erläuterung der Funktionsweise spezifischer Maßnahmen.

Darüber hinaus ist in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung festgelegt, dass ein Hostingdiensteanbieter, der in einem bestimmten Kalenderjahr Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffen hat oder gemäß der vorliegenden Verordnung zur Ergreifung von Maßnahmen aufgefordert wird, einen Transparenzbericht über die in diesem Jahr ergriffenen Maßnahmen öffentlich zugänglich macht. Er veröffentlicht diesen Bericht vor dem 1. März des Folgejahres.

In Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung sind die Angaben aufgeführt, die die Transparenzberichte mindestens enthalten müssen, etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Sperrung terroristischer Inhalte, die Zahl der entfernten und/oder wiederhergestellt Elemente und das Ergebnis der Beschwerden.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung veröffentlichen die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden jährliche Transparenzberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung. In Artikel 8 Absatz 1 ist aufgeführt, welche Angaben diese Berichte mindestens enthalten müssen. 11

Bis zum 31. Dezember 2023 haben 18 Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über ihre gemäß der Verordnung ergriffenen Maßnahmen übermittelt, und 23 Mitgliedstaaten haben eine oder mehrere Behörden benannt, die befugt sind, Entfernungsanordnungen gemäß der Verordnung zu erlassen.

4.EINZELNE PUNKTE DER BEWERTUNG

4.1.    Entfernungsanordnungen (Artikel 3)

Insgesamt wurde die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 über mindestens 349 Entfernungsanordnungen unterrichtet, die von den zuständigen spanischen, rumänischen, französischen, deutschen, österreichischen bzw. tschechischen Behörden an Telegram, Meta, Justpaste.it, TikTok, DATA ROOM S.R.L., FLOKINET S.R.L., Archive.org, Soundcloud, X, Jumpshare.com, Krakenfiles.com, Top4Top.net und Catbox übermittelt wurden.

62 Entfernungsanordnungen wurden von der zuständigen spanischen Behörde CITCO (Centro de Inteligencia contra el Terrorismo y el Crimen Organizado) übermittelt, die zuständige rumänische Behörde ANCOM (Autoritatea Națională pentru Administrare și Reglementare în Comunicații) übermittelte zwei Entfernungsanordnungen, und die zuständige französische Behörde OCLCTIC (L'Office central de lutte contre la criminalité liée aux technologies de l’information et de la communication) übermittelte 26 Entfernungsanordnungen. Seit dem Terroranschlag der Hamas gegen Israel hat die zuständige deutsche Behörde (BKA – Bundeskriminalamt) 249 Entfernungsanordnungen übermittelt.

Die zuständige spanische Behörde hat 62 Entfernungsanordnungen übermittelt: 18 vor dem Start der Plattform PERCI und 44 über die Plattform. Die Behörde legte eine ausführliche Beschreibung der Übermittlung der ersten erlassenen Entfernungsanordnungen sowie der Folgemaßnahmen vor; dies ist für ein besseres Verständnis der Implikationen und Auswirkungen der Verordnung sehr wichtig.

Die ersten beiden Entfernungsanordnungen wurden von der zuständigen spanischen Behörde am 24. April 2023 erlassen. 12 Sie bezogen sich auf zwei Elemente mit terroristischem Inhalt, im ersten Fall in Verbindung mit Rechtsterrorismus, im zweiten in Verbindung mit Dschihadismus. Gegenstand der ersten Entfernungsanordnung war ein auf Telegram veröffentlichtes und uneingeschränkt zugängliches PDF-Dokument, mit dem terroristische Gewalt propagiert und rechtsgerichtete Terroranschläge verherrlicht wurden. Gegenstand der zweiten Entfernungsanordnung aufgrund terroristischen Inhalts war ein Video mit Bildern von Dschihadisten der Terrororganisation „Islamischer Staat“ im Kampfeinsatz, das in das Internet Archive hochgeladen wurde. Beide Inhalte wurden in weniger als einer Stunde und somit gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung von beiden Plattformen entfernt. Die zuständige spanische Behörde erläuterte in ihrer Bewertung, dass sie sich hauptsächlich aus zwei Gründen – nämlich Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen über Entfernungsanordnungen und Dringlichkeit – für eine Entfernungsanordnung und nicht für eine Meldung entschieden hatte. Die zuständige spanische Behörde übermittelte nachfolgend weitere Entfernungsanordnungen.

Sie wies auf Probleme mit einem Hostingdiensteanbieter (Meta) hin, der für die Bearbeitung von Entfernungsanordnungen ein Webformular verwendete, statt eine direkte Kontaktstelle einzurichten. Dieses Webformular führte auch zu Problemen bei der Kommunikation mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters befindet.

Die zuständige französische Behörde erließ ihre erste Entfernungsanordnung am 13. Juli 2023 an eine Sharing-Plattform (Justpaste.it), die den terroristischen Inhalt innerhalb einer Stunde entfernte. Bei dem betroffenen Inhalt handelte es sich um Propaganda von Al-Qaida, genauer gesagt des Medienorgans Rikan Ka Mimber seines indischen Zweigs Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS). Die vollständige Entfernung des Inhalts wurde auf der Europol-Plattform PERCI bestätigt.

Die zuständige deutsche Behörde erließ am 16., 18. und 24. Oktober 2023 sechs, sechzehn bzw. fünf Entfernungsanordnungen, die sich gegen Propaganda der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads richteten. Der Zugang zu den Inhalten wurde in der EU gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung gesperrt. Die zuständige deutsche Behörde hatte zunächst Meldungen übermittelt und anschließend Entfernungsanordnungen erlassen, da den Meldungen nicht Folge geleistet wurde. Nach dem Hamas-Angriff vom 7. Oktober 2023 hat die zuständige deutsche Behörde 249 Entfernungsanordnungen übermittelt, vor allem an Telegram. 13

Die zuständige tschechische Behörde und die zuständige österreichische Behörde haben zwei bzw. acht Entfernungsanordnungen an X bzw. Telegram übermittelt.

Die spanischen Behörden wiesen hinsichtlich der Verwendung eines Webformulars für die Entgegennahme von Entfernungsanordnungen durch einen Hostingdiensteanbieter auf zwei Probleme hin: 1) Im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ist es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Verwendung eines Webformulars nicht möglich, den Hostingdiensteanbieter vor Erlass der ersten Entfernungsanordnung über die geltenden Verfahrensweisen und Fristen zu unterrichten; 2) Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 1 ist es bei Verwendung eines Webformulars nicht möglich, gleichzeitig eine Kopie der Entfernungsanordnung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat, und an den gesetzlichen Vertreter des Hostingdiensteanbieters zu übermitteln.

4.2    GRENZÜBERSCHREITENDE ENTFERNUNGSANORDNUNGEN (Artikel 4)

Im Fall der ersten beiden im April 2023 erlassenen Entfernungsanordnungen konnte die zuständige spanische Behörde der Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung oder seinen gesetzlichen Vertreter hatte, keine Kopien übermitteln, da keiner der beiden Hostingdiensteanbieter zu diesem Zeitpunkt seine Hauptniederlassung in der EU hatte oder dort einen gesetzlichen Vertreter benannt hatte. Bei den folgenden Entfernungsanordnungen übermittelte die zuständige spanische Behörde Kopien an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters oder sein gesetzlichen Vertreter befand.

Nach Angaben der Mitgliedstaaten zufolge bestand ein Problem darin, Entfernungsanordnungen an Hostingdiensteanbieter mit Sitz in Drittländern zu übermitteln, die ihrer Verpflichtung, eine gesetzliche Vertretung in der EU zu benennen, noch nicht nachgekommen sind. In diesem Fall unterstützte die Kommission die Mitgliedstaaten dabei sicherzustellen, dass die Hostingdiensteanbieter ihrer Verpflichtung nachkommen und einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen und eine Kontaktstelle (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung), z. B. eine E-Mail-Adresse, vorsehen, um unverzüglich handeln zu können. Die Kommission hat die Hostingdiensteanbieter zudem in verschiedenen Foren, darunter im EU-Internetforum, auf ihre Verpflichtungen hingewiesen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge hat bisher keine zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit Hauptniederlassung eines Hostingdiensteanbieters eine Entfernungsanordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung überprüft, um festzustellen, ob sie schwerwiegend oder offenkundig gegen die Verordnung oder Grundrechte und -freiheiten verstößt, da noch kein begründeter Antrag auf Prüfung gestellt wurde. Infolgedessen hat bislang keine Behörde festgestellt, dass eine Entfernungsanordnung auf diese Weise gegen diese Verordnung oder gegen Grundrechte verstoßen hat.

Bislang hat kein Hostingdiensteanbieter Inhalte, die Gegenstand einer Entfernungsanordnung waren, nach einer Überprüfung gemäß Artikel 4 der Verordnung wiederhergestellt (oder entsperrt), da eine solche Überprüfung noch nicht stattgefunden hat und noch keine Wiederherstellung verlangt wurde. Folglich liegen keine Informationen darüber vor, wie lange es normalerweise dauert, Inhalte wiederherzustellen oder zu entsperren, oder welche „erforderlichen Maßnahmen“ von den Hostingdiensteanbietern ergriffen werden, um den Inhalt wiederherzustellen oder zu entsperren.

4.3.    RECHTSBEHELFE (Artikel 9)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge haben Hostingdiensteanbieter bislang keine Entfernungsanordnungen oder Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 vor den zuständigen Gerichten angefochten. Ein Hostingdiensteanbieter wies jedoch auf die Unmöglichkeit der Ausführung einer Entfernungsanordnung hin.

Den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zufolge 14 verfügen mindestens zwölf Mitgliedstaaten über „wirksame Verfahren“, mit denen Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter eine nach Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 5 Absätze 4, 6 oder 7 erlassene Entfernungsanordnung und/oder Entscheidung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde anfechten können (Artikel 9 Absatz 1 und 2). In Mitgliedstaaten, in denen diese Verfahren bestehen, handelt es sich dabei zumeist um Klagen. Ob diese Verfahren „wirksam“ oder spezifisch für die Verordnung sind, lässt sich jedoch anhand der derzeit vorliegenden Daten der Mitgliedstaaten nicht feststellen, da bislang keine Entscheidung angefochten wurde.

4.4.    SPEZIFISCHE MASSNAHMEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE TRANSPARENZ (Artikel 5 und 7)

Nach den vorliegenden Informationen galt bislang kein Hostingdiensteanbieter als terroristischen Inhalten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ausgesetzt. Folglich gilt die Verpflichtung, die in diesem Artikel genannten spezifischen Maßnahmen zu ergreifen, (noch) für keinen der Hostingdiensteanbieter.

Allerdings haben den Transparenzberichten der Hostingdiensteanbieter zufolge mehrere Diensteanbieter Maßnahmen ergriffen, um gegen den Missbrauch ihrer Dienste für die Verbreitung terroristischer Inhalte vorzugehen, insbesondere durch spezifische Nutzungsbedingungen sowie sonstige Bestimmungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung terroristischer Inhalte. Wie bereits erwähnt, müssen die Hostingdiensteanbieter gemäß Artikel 7 für Transparenz in dieser Hinsicht nicht nur durch Transparenzberichte, sondern auch durch eindeutige Angaben in ihren Nutzungsbedingungen sorgen.

4.5.    UNMITTELBARE BEDROHUNG VON LEBEN (Artikel 14 Absatz 5)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung unterrichten Hostingdiensteanbieter, wenn sie über Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügen, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, unverzüglich die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständigen Behörden. Ist es nicht möglich, die betreffenden Mitgliedstaaten festzustellen, so übermitteln die Hostingdiensteanbieter die Informationen zur weiteren Bearbeitung an Europol.

Bis 31. Dezember 2023 wurde die Kommission über neun Fälle informiert, in denen die bei Europol ansässige EU-Meldestelle für Internetinhalte Informationen über terroristische Inhalte erhalten hat, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen. Da Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung keine Verpflichtung vorsieht, Europol in allen Fällen zu unterrichten, könnte die Zahl der Meldungen höher liegen. Spanien hat als einziger Mitgliedstaat Informationen über die Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 bereitgestellt. Am 18. April 2023 erhielten die spanischen Behörden eine Mitteilung von Amazon über einen angeblichen terroristischen Inhalt auf der Videospiele-Plattform Twitch, der in Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leben stand. Es wurde festgestellt, dass der Inhalt nicht die Bedingungen für terroristische Inhalte erfüllte, die eine unmittelbare Bedrohung von Leben im Sinne der Verordnung darstellen.

4.6.    ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN HOSTINGDIENSTEANBIETERN, ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND EUROPOL (Artikel 14)

Wie bereits erwähnt, hat Europol die Plattform „PERCI“ entwickelt, um die Umsetzung der Verordnung durch die Zentralisierung, Koordinierung und Vereinfachung der Übermittlung von Entfernungsanordnungen und Meldungen durch die Mitgliedstaaten an Hostingdiensteanbieter zu unterstützen. Die Plattform ist seit dem 3. Juli 2023 einsatzbereit. Vor der vollständigen Einrichtung der Plattform hatte Europol Notfallregelungen vorgesehen, um die manuelle Übermittlung von Entfernungsanordnungen, die Abstimmung bei Inhalten zur Vermeidung einer Störung laufender Ermittlungen (Konfliktvermeidung) sowie eine Krisenreaktion in Situationen, in denen eine „unmittelbare Bedrohung von Leben“ besteht, zu unterstützen.

Bei der Plattform PERCI handelt es sich um ein einheitliches System, das die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Hostingdiensteanbietern und Europol gemäß Artikel 14 der Verordnung bei Angelegenheiten ermöglicht, die unter die Verordnung fallen. Konkret bedeutet dies: PERCI

·bietet eine cloudbasierte Lösung, die Sicherheit und Datenschutz in der Cloud gewährleisten soll;

·ist eine einheitliche Plattform für die gemeinsame Kommunikation und Koordinierung in Echtzeit, die eine rasche Entfernung terroristischer Inhalte unterstützt;

·erleichtert die Prüfung grenzüberschreitender Entfernungsanordnungen;

·verbessert die Konfliktvermeidung, die wichtig ist, damit die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats keine Entfernungsanordnung für Inhalte übermittelt, die Gegenstand einer laufenden Untersuchung in einem anderen Mitgliedstaat sind;

·ermöglicht es Hostingdiensteanbietern, Entfernungsanordnungen in einheitlicher und standardisierter Form über einen einzigen Kanal zu erhalten.

Unabhängig davon ermöglicht die Plattform PERCI auch die Übermittlung von Meldungen.

Derzeit ist die Plattform nicht nur im Zusammenhang mit Meldungen von Bedeutung (s. Erwägungsgrund 40 der Verordnung). Sie erleichtert zudem die Übermittlung von Entfernungsanordnungen (Artikel 3 und 4), die Berichterstattung der Mitgliedstaaten (Artikel 8) und die Koordinierung sowie die Konfliktvermeidung im Falle eines Konflikts mit laufenden Ermittlungen zu Inhalten, zu denen eine Entfernungsanordnung übermittelt werden soll (Artikel 14). PERCI wird derzeit weiterentwickelt, um zusätzliche, sich aus der Verordnung ergebende Aufgaben zu unterstützen, wie z. B. die Überprüfung grenzüberschreitender Entfernungsanordnungen (Artikel 4). 15

Die Mitgliedstaaten bestätigten, dass gemäß Artikel 14 der Verordnung

·die zuständigen Behörden andere zuständige Behörden unterrichten, sich mit ihnen abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten;

·die zuständigen Behörden Europol unterrichten und sich mit Europol abstimmen und mit Europol zusammenarbeiten;

·Mechanismen bestehen, um die Zusammenarbeit zu verbessern und die Störung von Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden;

·die meisten Mitgliedstaaten die Plattform PERCI als bevorzugtes Instrument zur Übermittlung von Entfernungsanordnungen betrachten, da sie die Koordinierung der Maßnahmen durch Konfliktvermeidung ermöglicht.

 

4.7.     Auswirkungen auf das Instrument der Meldungen

Die Meldung terroristischer Inhalte ist ein freiwilliges Instrument, das bereits vor dem Erlass der Verordnung genutzt wurde. Die Verordnung enthält zwar keine spezifischen Bestimmungen über Meldungen, laut Erwägungsgrund (40) hindert sie jedoch die Mitgliedstaaten und Europol keinesfalls daran, Meldungen als Instrument zur Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte zu nutzen.

Die Europol-Meldestelle für Internetinhalte ermittelt seit ihrer Einrichtung im Jahr 2015 terroristische Online-Inhalte und leitet diese an Hostingdiensteanbieter weiter. Sie hat auch Instrumente wie PERCI (ehemals IRMA 16 ) eingeführt, die die Übermittlung von Meldungen erleichtern.

Den der Kommission übermittelten Informationen zufolge nutzen die Behörden der Mitgliedstaaten bei bestimmten Hostingdiensteanbietern weiterhin Meldungen und ziehen Entfernungsanordnungen dann in Erwägung, wenn Hostingdiensteanbieter nicht auf Meldungen reagieren oder die Entfernung von Inhalten aus anderen Gründen wie z. B. Dringlichkeit veranlasst werden muss.

4.8.    UNTERSTÜTZUNG KLEINERER HOSTINGDIENSTEANBIETER BEI DER EINHALTUNG DER VERORDNUNG

Die Verordnung sieht eine Reihe von Verpflichtungen für Hostingdiensteanbieter vor. Während große Hostingdiensteanbieter in der Regel über die für die Einhaltung der Verordnung erforderlichen technischen und personellen Kapazitäten und Kenntnisse verfügen, stehen kleineren Anbietern dagegen nur begrenzt finanzielle, technische und personelle Ressourcen und Fachkenntnisse dafür zur Verfügung. Überdies werden kleinere Hostingdiensteanbieter immer öfter zur Zielscheibe böswillige Akteure, die ihre Dienste ausnutzen wollen. Dieser Trend ist unter Umständen auch auf die wirksame Moderation von Inhalten durch die größeren Hostingdiensteanbieter zurückzuführen. Er veranschaulicht den Erfolg der Bemühungen um die Moderation von Inhalten, macht aber auch deutlich, dass kleinere Hostingdiensteanbieter unterstützt werden müssen, damit sie ihre Kapazitäten und Kenntnisse zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verbessern können.

Deshalb veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung kleinerer Hostingdiensteanbieter bei der Anwendung der Verordnung 17 . Die Kommission wählte drei Projekte 18 aus, mit denen diese Anbieter in dreierlei Hinsicht unterstützt werden sollten. Erstens durch Information über und Sensibilisierung für die Vorschriften und Anforderungen der Verordnung, zweitens durch die Entwicklung, Umsetzung und Einführung von Instrumenten und Rahmen, die für die Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte erforderlich sind, und drittens durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in der gesamten Branche.

Die drei Projekte starteten 2023, und es wurden bereits wertvolle Ergebnisse erzielt. So wurde beispielsweise bei der im Rahmen des FRISCO-Projekts erstellten Bestandsaufnahme 19 festgestellt, dass Kleinst- und kleine Hostingdiensteanbieter in der Regel nur sehr geringe Kenntnisse von der Verordnung und über ihren Inhalt haben. Dabei wurde hervorgehoben, dass sie unter Umständen Schwierigkeiten haben können, innerhalb einer Stunde auf Entfernungsanordnungen zu reagieren, da sie häufig nicht rund um die Uhr besetzt sind. Neben dem Problem der fehlenden Ressourcen gestaltet sich auch die Einrichtung von Kommunikationskanälen zu den Strafverfolgungsbehörden schwierig. Mehr als die Hälfte der im Rahmen des Projekts befragten Hostingdiensteanbieter moderieren nutzergenerierte Inhalte nicht und gaben an, dass sie auf ihren Plattformen nie auf terroristische Inhalte gestoßen seien. Diese Hostingdiensteanbieter werden bei Auftauchen solcher Inhalte auf ihren Plattformen wahrscheinlich zu Ad-hoc-Maßnahmen greifen.

Mit diesen drei Projekten werden kleine Hostingdiensteanbieter bei der Einhaltung der Verordnung unterstützt, wozu auch die Einrichtung von Kontaktstellen und die Schaffung von Mechanismen für Nutzerbeschwerden gehören.

Unter Umständen ist insbesondere für kleinere Hostingdiensteanbieter auch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung von Bedeutung. Dem zufolge müssen Hostingdiensteanbieter, gegenüber denen zuvor noch keine Entfernungsanordnung erlassen wurde, rechtzeitig vorab über die geltenden Verfahrensweisen und die Fristen unterrichtet werden.

4.9.     SCHUTZVORKEHRUNGEN UND GRUNDRECHTE

Die Verordnung sieht eine Reihe von Schutzvorkehrungen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz bei Maßnahmen zur Entfernung terroristischer Online-Inhalte vor. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, insbesondere auf die Informationen über Rechtsbehelfe, die Berichterstattung und das besondere Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen.

Überdies ist in Artikel 23 der Verordnung vorgesehen, dass die Kommission im Rahmen der Evaluierung dieser Verordnung einen Bericht über das Funktionieren und die Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen, insbesondere der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 und den Artikeln 7 bis 11 festgelegten, vorlegt. Diese Schutzvorkehrungen gegen das Risiko einer irrtümlichen Entfernung terroristischer Online-Inhalte betreffen Beschwerden, Rechtsbehelfe und Sanktionen, die zum Schutz der Inhalteanbieter und Hostingdiensteanbieter eingeführt und umgesetzt wurden. Die Bewertung des Funktionierens und der Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen ist somit Teil der in Artikel 23 vorgesehenen Evaluierung.

In diesem Zusammenhang sind in dem in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung genannten Monitoring-Programm eine Reihe von Indikatoren für die Bewertung der Auswirkungen der Verordnung auf die Grundrechte vorgesehen, die in die Evaluierung der Verordnung einfließen werden.

Das Monitoring-Programm soll die im Rahmen der Evaluierung vorzunehmende Bewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der im Rahmen der Verordnung eingeführten Schutzmechanismen und ihrer Auswirkungen auf die Grundrechte unterstützen. Dieser Wirkungsbereich spiegelt die beiden in Artikel 23 der Verordnung genannten Bereiche wider: a) Funktionieren und Wirksamkeit der Schutzvorkehrungen, insbesondere der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 und den Artikeln 7 bis 11 festgelegten; und b) Auswirkungen der Anwendung der Verordnung auf die Grundrechte, insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten.

4.10. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN (Artikel 13)

Nach Artikel 13 der Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötigen Befugnisse und ausreichende Mittel verfügen, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und ihren sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Einige Mitgliedstaaten haben die folgenden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über die nötigen Befugnisse und ausreichende Mittel verfügen:

·Schaffung neuer Einrichtungen/Direktionen,

·Zuweisung zusätzlicher Mittel und Humanressourcen, und

·Schaffung neuer Rechtsrahmen.

5. FAZIT

Es ist von größter Bedeutung, dass alle Instrumente und Maßnahmen auf EU-Ebene vollständig umgesetzt werden, um rasch gegen illegale Inhalte, die online verbreitet werden, vorzugehen. Dies gilt insbesondere angesichts des großen Umfangs solcher illegalen Inhalte, wie sie jüngst im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas auf Israel verbreitet wurden.

Die Verordnung trägt dazu bei, die öffentliche Sicherheit in der gesamten Union zu erhöhen und insbesondere zu verhindern, dass Terroristen die im Binnenmarkt tätigen Hostingdiensteanbieter ausnutzen, um ihre Botschaften zu verbreiten, die auf Einschüchterung, Radikalisierung, Anwerbung und Erleichterung von Terroranschlägen abzielen.

Nach der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren im Januar 2023 wurden Fortschritte erzielt. Bis zum 31. Dezember 2023 hatten 23 Mitgliedstaaten zuständige Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung benannt, wie aus den im Online-Verzeichnis veröffentlichten Informationen hervorgeht. Das hat zu einer systematischeren Nutzung der in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Instrumente geführt. Darüber hinaus wurden elf der im Januar 2023 eingeleiteten 22 Vertragsverletzungsverfahren bis zum 21. Dezember 2023 eingestellt. Die Kommission fordert die übrigen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen für die Benennung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu ergreifen und ihren Verpflichtungen laut Artikel 12 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 18 Absatz 1 nachzukommen.

Den Berichten der Mitgliedstaaten zufolge verläuft die Übermittlung von Entfernungsanordnungen an die Hostingdiensteanbieter mit Unterstützung von Europol insgesamt reibungslos. Gemäß den von den Mitgliedstaaten und Europol übermittelten Informationen wurden seit Inkrafttreten der Verordnung mindestens 349 Entfernungsanordnungen für terroristische Inhalte übermittelt. In zehn Fällen wurden terroristische Inhalte nicht innerhalb der in der Verordnung festgelegten Höchstfrist von einer Stunde vom Hostingdiensteanbieter entfernt bzw. gesperrt.

Obwohl die Verordnung keine besonderen Bestimmungen in Bezug auf Meldungen enthält, reagieren die Hostingdiensteanbieter nach Angaben der Mitgliedstaaten und von Europol seit dem Inkrafttreten der Verordnung auch zunehmend auf Meldungen. Darüber hinaus wurde Europol in neun Fällen gemäß Artikel 14 Absatz 5 von Hostingdiensteanbietern über terroristische Inhalte unterrichtet, die eine unmittelbare Bedrohung von Leben darstellen.

Mittlerweile gibt es effizientere Kommunikationskanäle und -verfahren, insbesondere seit der Einrichtung der PERCI-Plattform am 3. Juli 2023, was zu einem systematischeren Ansatz bei der Übermittlung von Entfernungsanordnungen geführt hat. PERCI wird aber auch für die Übermittlung einer großen Zahl von Meldungen genutzt. Die Mitgliedstaaten und Europol äußerten die Erwartung, dass der Einsatz von PERCI die Nutzung dieser Instrumente zur Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte begünstigen wird.

Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Anwendung der Verordnung insgesamt positiv auf die Eindämmung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte auswirkt. In zehn von 349 Fällen wurde jedoch die in der Verordnung festgelegte einstündige Höchstfrist für die Entfernung bzw. Sperrung terroristischer Inhalte vom betreffenden Hostingdiensteanbieter überschritten.

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten und die Hostingdiensteanbieter proaktiv, unter anderem durch vor und nach dem Inkrafttreten der Verordnung organisierte technische Workshops, zuletzt am 24. November 2023. Die Kommission unterstützt zudem kleinere Hostingdiensteanbieter, um die vollständige und rasche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten und sie bei der Bewältigung der bisher aufgetretenen Probleme zu unterstützen.

Die Kommission wird die Durchführung und Anwendung der Verordnung weiter überwachen. Die Kommission wird die Leistung der in der Verordnung vorgesehenen Instrumente im Rahmen des Monitoring-Programms genau überwachen und die Ergebnisse in die in Artikel 23 der Verordnung vorgesehene Evaluierung einfließen lassen.

(1)

In dem von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung erstellten Online-Verzeichnis sind die gemäß Artikel 12 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden und die gemäß Artikel 12 Absatz 2 für jede zuständige Behörde benannten oder eingerichteten Kontaktstellen aufgeführt. Das Verzeichnis wird gemäß den von den Mitgliedstaaten eingehenden Mitteilungen regelmäßig aktualisiert. Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kontaktstellen (europa.eu).

(2)

  Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kontaktstellen .

(3)

PERCI (Plateforme Européenne de Retraits des Contenus illégaux sur Internet) ist eine von Europol entwickelte und betriebene Plattform zur Entfernung illegaler Online-Inhalte. Sie unterstützt die Durchführung der Verordnung, indem unter anderem eine technische Lösung für die Bearbeitung von Meldungen und an Hostingdiensteanbieter gerichtete Entfernungsanordnungen bereitgestellt wird.

(4)

Meldungen sind ein Warnmechanismus für Hostingdiensteanbieter, damit sie die Vereinbarkeit dieser Inhalte mit ihren Nutzungsbedingungen freiwillig prüfen können. In der Verordnung (Erwägungsgrund 40) heißt es, dass sich Meldungen als wirksam erwiesen haben und zusätzlich zu Entfernungsanordnungen weiterhin verfügbar sein sollten.

(5)

Siehe Pressemitteilung: Terroristische Online-Inhalte :

(6)

  Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kontaktstellen (europa.eu). Das Online-Verzeichnis enthält Informationen über die für den Erlass von Entfernungsanordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a zuständigen Behörden von 23 Mitgliedstaaten.

(7)

Finnland, Malta, Tschechien, Dänemark, Rumänien, Schweden, Lettland, Spanien, Litauen, Österreich und die Slowakei.

(8)

TE-SAT-Bericht 2023 von Europol: https://www.europol.europa.eu/cms/sites/default/files/documents/Europol_TE-SAT_2023.pdf und 2022 https://www.europol.europa.eu/cms/sites/default/files/documents/Tesat_Report_2022_0.pdf .

(9)

Europäische Kommission, (2018) Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, SWD(2018) 408 final, abgerufen am 4.5.2023: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=SWD:2018:408:FIN .

(10)

Ebenda.

(11)

Siehe Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/784, Artikel 8 Absatz 1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0784

(12)

  Ministerio del Interior | El CITCO culmina la retirada de Internet de dos contenidos que alentaban al terrorismo

(13)

Laut den der Kommission vorliegenden Informationen.

(14)

Es sei darauf hingewiesen, dass die bereitgestellten Informationen nicht unbedingt vollständig sind. Weitere Bewertungen wären erforderlich, um einen umfassenden und aktuellen Überblick darüber zu erhalten, wie die Mitgliedstaaten die Bestimmung, wirksame Rechtsbehelfsverfahren einzurichten, umgesetzt haben.

(15)

Im Einzelnen betrifft dies: Artikel 3 und 4: Übermittlung von Entfernungsanordnungen, Artikel 3 Absätze 6 bis 8: Rückmeldungen von Hostingdiensteanbietern, Artikel 4 Absätze 3 bis 7: Prüfungsmechanismus, Artikel 7: Berichterstattung, Artikel 14 Absatz 1: Konfliktvermeidung, Koordinierung, Vermeidung von Doppelarbeit, Artikel 14 Absatz 3: sicherer Kommunikationskanal, Artikel 14 Absatz 4: Verwendung eines speziellen, von Europol eingeführten Verfahrens, Artikel 14 Absatz 5: Unterrichtung über eine „unmittelbare Bedrohung von Leben“, Erwägungsgrund 40: Übermittlung von Meldungen.

(16)

Europol führte im Jahr 2016 die Verwaltungsanwendung für die Meldung von Internetinhalten (IRMA) ein, um die Meldung (Kennzeichnung) illegaler Inhalte an Online-Diensteanbieter zu unterstützen. Zugang zu IRMA erhielten zunächst die Europol-Bediensteten und die Meldestellen für Internetinhalte (IRU) in sieben Mitgliedstaaten. IRMA wurde mit Wirkung vom 3. Juli 2023 durch PERCI ersetzt.

(17)

  https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/isf/wp-call/2021-2022/call-fiche_isf-2021-ag-tco_en.pdf

(18)

(1) KI-basierter Rahmen zur Unterstützung von Kleinst- (und kleinen) Hostingdiensteanbietern bei der Meldung und Entfernung terroristischer Online-Inhalte (ALLIES), (2) Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte (FRISCO) und (3) Technologie gegen Terrorismus Europa (TATE). Weitere Informationen unter: Funding & tenders (europa.eu).

(19)

Der Bericht wurde über einen Zeitraum von sechs Monaten bis Mai 2023 erstellt und stützt sich auf die Rückmeldungen von 48 europäischen Hostingdiensteanbietern, 33 Antworten im Rahmen der Online-Umfrage und 15 Antworten auf persönliche Befragung. FRISCO, D2.1: Mapping Report on needs and barriers for compliance Understanding small and micro hosting service providers’ needs and awareness in relation to implementing the TCO Regulation requirements, verfügbar unter: Deliverables | Frisco (friscoproject.eu) .