EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.2.2024
COM(2024) 54 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems für ehemalige Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete sowie parlamentarische Assistentinnen/Assistenten, die seit Ende ihrer Tätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union arbeitslos sind, für die Jahre 2017-2022
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems für ehemalige Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete sowie parlamentarische Assistentinnen/Assistenten, die seit Ende ihrer Tätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union arbeitslos sind, für die Jahre 2017-2022
Zusammenfassung
Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) ist das Arbeitslosengeld der EU für ehemalige Bedienstete auf Zeit (ZB), Vertragsbedienstete (VB) oder akkreditierte parlamentarische Assistentinnen/Assistenten (APA) bestimmt, die sich nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Europäischen Union im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in einer Situation unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befinden (ausgenommen beispielsweise Bedienstete, die ausscheiden). Dieses Arbeitslosengeld ergänzt das mitgliedstaatliche Arbeitslosengeld, das ehemalige Bedienstete gegebenenfalls beziehen.
Diese Zahlungen werden aus dem Arbeitslosenfonds (im Folgenden „Fonds“) finanziert. Dieser Fonds finanziert sich wiederum zum einen aus Beiträgen potenziell anspruchsberechtigter Bediensteter, für die die BBSB gelten, und zum anderen aus solchen des Arbeitgebers dieser Bediensteten.
Die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung sowie die Kategorien der Leistungsempfänger und die Beitragssätze haben seit den letzten Reformen des Statuts erhebliche Änderungen erfahren, was sich insbesondere auf den Kassenbestand des Fonds ausgewirkt hat.
Mit der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Reform des Statuts und der BBSB der Europäischen Union wurden in den BBSB eine neue Kategorie von auf Vertragsgrundlage beschäftigten Bediensteten (VB) sowie neue Regelungen hinsichtlich der Einzahlung von Beiträgen in den Arbeitslosenfonds eingeführt.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates vom 23. Februar 2009 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind ab diesem Zeitpunkt auch die APA über den Arbeitslosenfonds abgesichert.
Mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Reform des Statuts und der BBSB wurde die maximale Befristung der Dienstverträge von VB, die gemäß Artikel 3b eingestellt wurden, von drei auf sechs Jahre angehoben.
Gemäß Artikel 28a Absatz 11 und Artikel 96 Absatz 11 der BBSB ist die Kommission verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Arbeitslosenversicherungssystems vorzulegen. Ferner kann die Kommission unabhängig vom vorliegenden Bericht die in Artikel 28a Absatz 7 und Artikel 96 Absatz 7 der BBSB vorgesehenen Beiträge im Wege delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 111 und 112 des Statuts anpassen, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist.
Damit die Entwicklung des Fonds leichter nachvollzogen werden kann, erstellt die Kommission diesen Bericht stets mit einem Referenzzeitraum von fünf Jahren. Der vorangegangene Bericht betraf den Zeitraum 2015 bis 2020, und der Bezugszeitraum für den vorliegenden Bericht ist Dezember 2017 bis Dezember 2022.
Entwicklung des Fonds
Aus dem obigen Schaubild geht hervor, dass das operative Ergebnis seit 2017 mit Ausnahme von 2020, als der Fonds ein operatives Defizit von 0,5 Mio. EUR aufwies, konstant gestiegen ist. Die positiven operativen Ergebnisse summierten sich in den letzten sechs Jahren und der kumulierte Saldo belief sich daher Ende 2022 auf 60,5 Mio. EUR.
Änderung bei der Anzahl der Leistungen
Im Bezugszeitraum stieg die Anzahl der monatlich gezahlten Arbeitslosenleistungen um 37 % von 8 183 im Jahr 2017 auf 11 230 im Jahr 2022. Insgesamt wurden während des Bezugszeitraums mehr als 65 000 Zahlungen an ZB, VB und APA geleistet. Die Trends bei den Leistungsempfängern hängen mit den folgenden konjunkturellen Faktoren zusammen:
-dem Ende der APA-Verträge infolge des Endes der Legislaturperiode im Jahr 2019, was sich auf die Anzahl der 2019 und 2020 gezahlten Leistungen auswirkte,
-einem Anstieg der Anzahl der Leistungen für ZB im Jahr 2020 durch das Ausscheiden der von den Kabinetten beschäftigten ZB (März 2020).
Die meisten Leistungen werden an VB gezahlt. Die höchste Anzahl monatlicher Arbeitslosenleistungen (6 191) wurde 2018 gezahlt.
Änderung bei der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosengelds (EUR)
Das durchschnittliche monatliche Arbeitslosengeld für ZB ging leicht zurück. Im Zeitraum 2017-2022 blieb das durchschnittliche Arbeitslosengeld für VB stabil, während es zu einem Rückgang des Arbeitslosengelds für APA kam, der sich insbesondere aus dem degressiven Betrag der seit dem Ende der Legislaturperiode ausgezahlten Unterstützungen ergibt.
Regelungsrahmen
1.1Beschreibung des Systems
Mit der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Reform des Statuts und der BBSB haben sich die Rechtsgrundlage für die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus dem Arbeitslosenfonds sowie die Bestimmungen der seit 1985 geltenden Regeln über die Einzahlung von Beiträgen in diesen Fonds geändert. Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Bis Mai 2004
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Ab Mai 2004
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Absicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Ausscheiden aus dem Dienst nur für ZB.
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Eine neue Kategorie von auf Vertragsgrundlage beschäftigten Bediensteten (d. h. VB) kommt in den Genuss der Absicherung gegen Arbeitslosigkeit.
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Ein Arbeitnehmerbeitrag von 0,4 % und ein Arbeitgeberbeitrag von 0,8 %.
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Neue Regelungen für die Einzahlung von Beiträgen in den Arbeitslosenfonds (d. h. Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags auf 0,81 % und des Arbeitgeberbeitrags auf 1,62 %).
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Befristung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf höchstens 24 Monate.
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Befristung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf ein Drittel der tatsächlich absolvierten Beschäftigungszeit als ZB, VB oder APA und auf maximal 36 Monate. Die Auszahlung kann ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit eine Obergrenze nicht überschreiten, und die Mindestleistung (der Grundbetrag) wurde angepasst.
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Aus der nachfolgenden Tabelle gehen die Obergrenzen und die Grundbeträge für die verschiedenen Kategorien von Leistungsempfängern hervor:
in EUR, Stand Januar 2023:
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ZB
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VB
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APA
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Obergrenze (ab dem 7. Monat)
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3 352,86
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2 514,60
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2 602,75
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Mindestleistung
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1 676,42
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1 257,32
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1 106,15
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Die Standardleistung sowie die zu zahlenden Höchst- und Mindestleistungen werden jährlich in gleicher Weise wie die Dienstbezüge und im Einklang mit Artikel 65 des Statuts aktualisiert.
Das Arbeitslosengeld erhöht sich ggf. um eine Familienzulage. Die Beiträge zum Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) der Europäischen Union (5,1 % des Referenzgrundbezugs der arbeitslosen Person) werden vom Arbeitslosenfonds getragen.
1.2Rechtsrahmen
-Artikel 28a der BBSB in der durch die Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung.
-Artikel 96 der BBSB und Artikel 5 des Anhangs zu den BBSB, jeweils in der durch die Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung.
-Artikel 135 und 136 der BBSB in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1239/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2010 geänderten Fassung.
-Artikel 65 Absatz 1 des Statuts über die Aktualisierung der Vergütungen und gewisser Beträge.
-Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 91/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
-Festlegung der Durchführungsmodalitäten zu den Bestimmungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld an Bedienstete auf Zeit in Umsetzung von Artikel 28a Absatz 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union – Regelung der Kommission vom 14. Juli 1988, nachdem der Präsident des Europäischen Gerichtshofs das gegenseitige Einvernehmen am 4. Juli 1989 festgestellt hat.
2 Finanzlage und Kassenbestand des Arbeitslosenfonds in den Haushaltsjahren 2017-2022
In diesem Abschnitt wird die Entwicklung der Finanzlage des Arbeitslosenfonds, insbesondere im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben, dargestellt.
Die Beträge unter „Arbeitslosengeld“ umfassen systematisch den Grundbezug, die Beiträge zum GKFS und etwaige Familienbeihilfen abzüglich aller Sozialleistungen, die die betreffende Person in einem Mitgliedstaat erhält (Arbeitslosen-, Kinder-, Kranken-, Elterngeld usw.).
Wie bereits erwähnt (1.1), wird der Beitrag zum GKFS vom Arbeitslosenfonds finanziert (5,1 % des Referenzgrundbezugs der arbeitslosen Person).
Der Arbeitslosenfonds verwendet zwei Instrumente zur Verwaltung seiner Einnahmen und Ausgaben:
·Ein Kontokorrentkonto für den Eingang der Einnahmen und die Zahlung der Arbeitslosenleistungen,
·Terminkonten zur Anlage von auf dem Kontokorrentkonto aufgelaufenen Überschüssen.
2.1 Kassenbestand: operative Ergebnisse und kumulierte Salden 2017-2022
Im Rahmen einer kassenbasierten Rechnungsführung werden Transaktionen nur zu dem Zeitpunkt erfasst, wenn Geld eingenommen oder ausgegeben wird.
Aus Tabelle 2 geht die Entwicklung des Finanzvermögens des Arbeitslosenfonds auf dem in das Rechnungsführungssystem der Europäischen Kommission integrierten Kontokorrentkonto (Teil I) und auf den von der GD BUDG (bis 2019 von der GD ECFIN) geführten Anlagekonten (Teil II) hervor. Im Zeitraum 2017-2022 blieben die investierten Beträge stabil, jedoch wurden zwischen den zuständigen Parteien Gespräche über mögliche Optionen zur Erweiterung des Anlageportfolios aufgenommen. In Teil III sind die konsolidierten kumulierten Überschüsse auf diesen beiden Konten ausgewiesen. Zwischen 2017 und 2022 stieg der kumulierte Überschuss um 209 % von 19,6 Mio. EUR im Jahr 2017 auf 60,5 Mio. EUR im Jahr 2022.
Tabelle 3 zeigt den kumulierten Saldo des Fonds. Die Einnahmen aus Beiträgen der verschiedenen Organe und Agenturen stiegen im betreffenden Zeitraum um fast 41 Mio. EUR.
2.2. Finanzlage: operative Ergebnisse 2017-2022
In der Periodenrechnung werden Transaktionen zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem der Beitrag zum Arbeitslosenfonds oder die Zahlung von Arbeitslosengeld fällig ist. Das bedeutet, dass
·sich einige zu Beginn des Jahres N eingegangene Beiträge auf Dienstzeiten am Ende des Jahres N-1 beziehen,
·sich einige zu Beginn des Jahres N gezahlte Beträge auf Zeiten der Arbeitslosigkeit am Ende des Jahres N-1 beziehen.
Nach den einschlägigen Rechnungslegungsstandards werden diese Transaktionen dem Haushaltsjahr N-1 zugerechnet.
Tabelle 4 zeigt die Einnahmen und Ausgaben nach dieser Logik und somit den haushaltsjahresbezogenen Stand der Einnahmen und Ausgaben des Arbeitslosenfonds.
Die Ausgaben sind von 2017 bis 2020 in erheblichem Umfang gestiegen, was hauptsächlich mit der neuen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments und mit der Aufnahme der APA in den Kreis der Anspruchsberechtigten zusammenhängt. Seit 2020 sind die Ausgaben von 32 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR Ende 2022 zurückgegangen.
Das operative Ergebnis des Fonds belief sich 2017 und 2018 auf 10 Mio. EUR. Nach einem geringeren Überschuss im Jahr 2019 (4,2 Mio. EUR) verzeichnete der Fonds aufgrund des Endes der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments und des Endes der Amtszeit der Kommission im Jahr 2020 ein Defizit von 0,5 Mio. EUR. In den Jahren 2021 und 2022 verzeichnete er einen Überschuss von jeweils 11,2 Mio. EUR und 19,9 Mio. EUR.
Operative Ergebnisse 2017-2022
2.3. Finanzlage: Aufschlüsselung der Ausgaben und Einnahmen nach Organen und Einrichtungen sowie bezüglich aller Agenturen 2017-2022
In Tabelle 5 werden die Ausgaben und Einnahmen nach Organen und Einrichtungen sowie bezüglich aller Agenturen aufgeschlüsselt. Im ersten Teil der Tabelle sind die Absolutbeträge und im zweiten Teil die prozentualen Anteile am jeweiligen Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen.
Der zyklische Effekt am Ende der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments spiegelt sich in den erhöhten Ausgaben unter dem Posten „Europäisches Parlament“ in den Jahren 2019 (10,4 Mio. EUR) und 2020 (13,1 Mio. EUR) wider. Die Ausgaben unter dem Posten „Europäisches Parlament“ gingen 2021 auf 6,6 Mio. EUR und 2022 auf 4,6 Mio. EUR zurück.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Beitrag der Agenturen von 13 Mio. EUR im Jahr 2017 auf 21 Mio. EUR im Jahr 2022 gestiegen ist.
3.Analyse zu Versicherten, Leistungsempfängern und gewährten Leistungen
2
2.1Zahl der Versicherten und durchschnittlicher Beitrag
Aus Tabelle 6 geht die Zahl der Beitragszahlenden unter den ZB, VB und APA hervor, die zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres in einem Dienstverhältnis standen.
2.2Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld in absoluten Zahlen und bezogen auf die Zahl an Versicherten: „Arbeitslosenquote“ zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres
Tabelle 7 bietet eine Übersicht über die Zahl an Arbeitslosen, die im Monat Dezember des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld entweder vollständig oder ergänzend zu Zahlungen aus einem einzelstaatlichen Versicherungssystem bezogen haben.
Zu beachten ist, dass in der obigen Tabelle die Ergebnisse für den Monat Dezember jedes Jahres gezeigt werden.
Anhand eines Vergleichs der in Tabelle 6 aufgeführten Daten für ZB, VB und APA, die zum 31. Dezember in einem Dienstverhältnis standen, mit den in Tabelle 7 enthaltenen Angaben zur Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld lässt sich das Verhältnis zwischen der Zahl der Leistungsempfänger und der Zahl der Versicherten ermitteln. Das Ergebnis ist in Tabelle 8 dargestellt.
Bei den ZB lag die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld im Verhältnis zu den Versicherten zwischen 1 % und 3 %. Im Bezugszeitraum wurde der höchste Anteil im Jahr 2020 (3,04 %) verzeichnet, gefolgt von einem Rückgang in den Jahren 2021 (1,26 %) und 2022 (1,01 %). Was die VB betrifft, so ist ihr Anteil von 3,53 % im Jahr 2017 auf 1,47 % im Jahr 2022 zurückgegangen.
Aufgrund des Endes der Legislaturperiode erhielten zahlreiche ehemalige APA das Arbeitslosengeld im Jahr 2019 (400) und im Jahr 2020 (291). Seit 2021 ist ihre Anzahl deutlich zurückgegangen: auf 68 im Jahr 2021 und auf 51 im Jahr 2022.
Dieser Trend spiegelt sich im Anteil der APA an den Empfängern von Arbeitslosengeld wider, der von jeweils 22 % und 15 % in den Jahren 2019 und 2020 auf 3,38 % im Jahr 2021 und 2,52 % im Jahr 2022 zurückgegangen ist.
2.3Anzahl an monatlichen Arbeitslosenleistungen, durchschnittliche Höhe, Leistungsempfänger und deren Wohnsitzland
Gemäß Artikel 28a Absatz 4 und Artikel 96 Absatz 4 der BBSB wird das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum gezahlt, der einem Drittel der Dienstzeit, jedoch höchstens 36 Monaten entspricht. Aus Tabelle 9 geht die Anzahl der monatlichen Zahlungen von Arbeitslosengeld an alle Leistungsempfänger während des betreffenden Jahres hervor. Die Tabelle zeigt die Auswirkungen des Endes der Legislaturperiode auf die APA und die Auswirkungen des Wechsels der Kommission auf die ZB (Auswirkungen im Jahr 2020).
Die folgende Tabelle 10 zeigt die durchschnittliche Höhe des Arbeitslosengelds nach Kategorie von Leistungsempfängern. Dieser Betrag entspricht dem Quotienten aus den jährlichen Gesamtausgaben pro Leistungsempfängerkategorie (ZB, VB und APA) und der Zahl an monatlich geleisteten Zahlungen. Dazu ist anzumerken, dass eine in einem bestimmten Monat geleistete Zahlung dem Arbeitslosengeld für einen vollen Monat entsprechen kann; wenn die Person nicht den ganzen Monat über arbeitslos war, kann sie aber auch der Zahl an Tagen entsprechen, für die die Person tatsächlich Arbeitslosengeld bezogen hat.
Tabelle 11.1 ist die in Monaten dargestellte durchschnittliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, das während eines Jahres gezahlt wurde, zu entnehmen, wobei auch etwaige frühere Leistungen berücksichtigt wurden. Diese Dauer entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der bis zum 31. Dezember des angegebenen Jahres bezahlten Tage und der Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld in Monaten wird dieser Wert anschließend durch 30 geteilt.
Die durchschnittliche Bezugsdauer des Arbeitslosengelds blieb in den letzten sechs Jahren stabil (zwischen acht und zehn Monaten).
In den folgenden Tabellen ist die Dauer des Leistungszeitraums nach Personalkategorie (ZB, VB und APA) dargestellt.
APA:
Die durchschnittliche Bezugsdauer des Arbeitslosengelds blieb in den letzten sechs Jahren für VB und ZB stabil (zwischen acht und zehn Monaten).
Die durchschnittliche Bezugsdauer des Arbeitslosengelds für APA lag im Bezugszeitraum zwischen fünf und zehn Monaten. Die kürzeste Dauer wurde 2019 (fünf Monate) und die längste wurde 2020 (zehn Monate) verzeichnet. Im Jahr 2022 betrug die durchschnittliche Bezugsdauer neun Monate.
Unter Berücksichtigung des Prinzips der Komplementarität des Arbeitslosenversicherungssystems ist das Wohnsitzland der Empfänger von Arbeitslosengeld von Bedeutung, insbesondere in Anbetracht der Kriterien für die Inanspruchnahme einer einzelstaatlichen Unterstützungsleistung, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden können.
In Tabelle 12 sind die Wohnsitzländer der Leistungsempfänger aufgeführt, die im betreffenden Jahr mindestens einen Monat lang Arbeitslosengeld bezogen haben.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 als Mitgliedstaat betrachtet wurde, was ehemaligen Bediensteten ermöglichte, im Vereinigten Königreich Arbeitslosengeld zu erhalten. Darüber hinaus gelten nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 115 des Austrittsabkommens die Artikel 28a, 96 und 136 der BBSB für sonstige Bedienstete der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich ehemaliger Bediensteter, die vor dem Ende des Übergangszeitraums Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der EU geleistet haben, sofern sie im Vereinigten Königreich wohnen und bei den Arbeitsvermittlungsstellen des Vereinigten Königreichs gemeldet sind.
4.SCHLUSSFOLGERUNGEN
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3.1Zeitraum 2017-2022
Insgesamt verzeichnete der Fonds von 2017 bis 2022 eine positive operative Leistung. Insbesondere sind die Beiträge in den letzten zwei Jahren deutlich gestiegen und erreichten im Jahr 2022 fast 20 Mio. EUR.
Die operative Leistung des Fonds hatte Auswirkungen auf den kumulierten Saldo. Ende 2022 belief sich die kumulierte Reserve des Fonds auf über 60 Mio. EUR.
Ende 2022 beschloss die Kommission, die anwachsende Reserve vor den negativen Auswirkungen der Inflation zu schützen, und investierte 50 Mio. EUR gemäß dem Anlagemandat für den Fonds. Die Transaktion wurde 2023 ausgeführt.
3.2Perspektiven für den Arbeitslosenfonds auf kurze und mittlere Sicht
Aufgrund der in diesem Bericht aufgeführten Feststellungen ist zu erwarten, dass die kumulierte Reserve weiter anwachsen wird. Der kumulierte Saldo dürfte ausreichen, um den operativen Bedarf des Fonds über mehrere Jahre hinweg zu decken, einschließlich der regelmäßigen Schwankungen im Zusammenhang mit dem Ende der laufenden Legislaturperiode und der neuen Amtszeit des Kollegiums der Kommissionsmitglieder 2024-2025.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und um das finanzielle Gleichgewicht des Fonds zu gewährleisten, wird die Kommission erwägen, eine Anpassung der Beiträge zum Arbeitslosenversicherungssystem mittels eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28a Absatz 11 und Artikel 96 Absatz 11 der BBSB vorzuschlagen.