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29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/2 |
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES
zum Sonderbericht Nr. 24/2022 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel
„Elektronische Behördendienste für Unternehmen – Maßnahmen der Kommission zwar umgesetzt, doch E-Government in der EU noch immer in unterschiedlichem Maße verfügbar“
(2023/C 114/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
UNTER HINWEIS AUF : seine Schlussfolgerungen betreffend die Verbesserung des Verfahrens zur Prüfung der im Rahmen des Entlastungsverfahrens erstellten Sonderberichte des Rechnungshofs (1) —
NIMMT KENNTNIS von dem Sonderbericht Nr. 24/2022 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Elektronische Behördendienste für Unternehmen – Maßnahmen der Kommission zwar umgesetzt, doch E-Government in der EU noch immer in unterschiedlichem Maße verfügbar“;
NIMMT KENNTNIS von den darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
VERWEIST AUF seine Schlussfolgerungen zum Thema „e-Government-Aktionsplan 2016-2020 – Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ (2), in denen er spezifische, realistische und messbare Zielvorgaben für den Aktionsplan fordert und dazu aufruft, dass die Maßnahmen und die betreffenden Finanzinstrumente, die die Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung unterstützen könnten, aufeinander abgestimmt werden;
ERKENNT insbesondere AN,
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a) |
dass der eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 nicht mit einem eigenen Budget ausgestattet war und, wie der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Förderung der entwickelten Lösungen auf die in den einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Aktivitäten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten begrenzt war; |
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b) |
dass die Kommission die Ergebnisse ihrer Maßnahmen überwacht hat und dass sie die Wirkungen und Auswirkungen des Aktionsplans als Ganzes nicht über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen hinaus umfassend überwacht hat; |
VERWEIST DARAUF, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten seit über zehn Jahren gemäß dem Subsidiaritätsprinzip bei der Förderung der elektronischen Behördendienste auf EU- und einzelstaatlicher Ebene gut zusammengearbeitet haben, insbesondere anhand von eGovernment-Aktionsplänen, um die öffentlichen Verwaltungen durch den Einsatz digitaler Technologie umzugestalten;
BEGRÜẞT, dass die Kommission alle im Sonderbericht ausgesprochenen Empfehlungen akzeptiert hat;
WEIST DARAUF HIN, dass die COVID-19-Pandemie deutlich gemacht hat, wie wichtig widerstandsfähige, interoperable digitale öffentliche Dienste sind;
BEGRÜẞT die rechtzeitige Annahme des Beschlusses über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ durch den Rat, das Parlament und die Kommission;
FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, ihre nationalen Fahrpläne und Zielpfade zu entwickeln, um das Ziel zu erreichen, dass wesentliche öffentliche Dienste im Sinne des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade bis 2030 online verfügbar sein sollten;
WEIST DARAUF HIN, dass die betreffenden Mitgliedstaaten nach der Veröffentlichung des zweiten Berichts über den Stand der digitalen Dekade durch die Kommission und danach alle zwei Jahre Anpassungen ihrer nationalen Fahrpläne vorlegen, die die Politiken, Maßnahmen und Aktionen enthalten, die sie zur Erreichung der Digitalziele zu ergreifen beabsichtigen;
FORDERT den Rat und das Europäische Parlament AUF, das Gesetz für ein interoperables Europa über Maßnahmen zur Erreichung eines hohen Maßes an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (3) und den Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität (4) rasch anzunehmen;
ERSUCHT die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen und die betreffenden Finanzinstrumente, die die Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung ihrer öffentlichen Dienste unterstützen könnten, aufeinander abzustimmen;
FORDERT die Kommission AUF, eine umfassende Strategie zur wirksamen Förderung elektronischer Behördendienste für Unternehmen in der gesamten Union zu entwickeln;
ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission, besonderes Augenmerk auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Sonderberichts zu richten, und fordert sie auf, diese Empfehlungen sorgfältig zu prüfen.
(1) Dok. 7515/00 + COR 1.
(2) Dok. 11801/16.
(3) Dok. 14973/22.
(4) Dok. 9471/21.