27.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/1


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40735 – Online-Verkauf von Zugfahrkarten in Spanien

(2023/C 224/01)

1.   Einleitung

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (1) niedergelegten Wettbewerbsregeln einen Beschluss erlassen, um die Verpflichtungszusagen der Unternehmen für bindend zu erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   Zusammenfassung

(2)

Am 28. April 2023 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vom 7. April 2004 gegen Renfe-Operadora, E.P.E und Renfe Viajeros, S.M.E., S.A. (im Folgenden zusammen „Renfe“) wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein. Ebenfalls am 28. April 2023 nahm die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an.

(3)

In der vorläufigen Beurteilung äußert die Kommission Bedenken, dass Renfe durch seine Weigerung, seine sämtlichen Inhalte und Echtzeitdaten in Spanien tätigen Fahrkartenplattformen Dritter (2) zur Verfügung zu stellen, seine beherrschende Stellung missbraucht haben könnte. Der Begriff „Inhalte“ bezieht sich auf alle Arten von Fahrkarten, Preisnachlässen und Funktionen (z. B. die Möglichkeit, Erstattungsanträge von Kunden zu bearbeiten). Der Begriff „Echtzeitdaten“ bezieht sich auf Informationen im Zusammenhang mit von Renfe betriebenen Schienenpersonenverkehrsdiensten. Dabei kann es sich um Informationen handeln, die vor der Fahrt (z. B. Bahnsteignummer), während der Fahrt (z. B. Störungen) oder nach der Fahrt (z. B. für einen Entschädigungsantrag erforderliche Informationen über Verspätungen) erteilt werden.

(4)

Der vorläufigen Beurteilung zufolge hat Renfe eine beherrschende Stellung inne i) auf dem vorgelagerten Markt für die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten in Spanien, wo Renfe als Schienenpersonenverkehrsunternehmen tätig ist, und ii) auf dem nachgelagerten Markt für den Online-Vertrieb von Fahrkarten für den Schienenpersonenverkehr in Spanien, auf dem Renfe über seine Website, seine Apps und seine Mobilitätsplattform „dōcō“ tätig ist. Auf diesem nachgelagerten Markt steht Renfe mit Fahrkartenplattformen Dritter (d. h. Online-Reisebüros oder Reisemanagementunternehmen) im Wettbewerb.

(5)

In der vorläufigen Beurteilung vertritt die Kommission die Auffassung, dass Renfe seine marktbeherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV missbraucht haben könnte, indem es Fahrkartenplattformen Dritter den gewünschten Zugang zu sämtlichen Inhalten und Echtzeitdaten verweigert hat, die über Renfes eigene Online-Vertriebskanäle verfügbar sind. Dies könnte die Fähigkeit der Plattformen, ihr eigenes Produkt zu schaffen, Innovationen zu tätigen und wirksamen Wettbewerbsdruck auf dem nachgelagerten Markt für den Online-Verkauf von Zugfahrkarten in Spanien auszuüben, beeinträchtigt haben.

3.   Wesentlicher Inhalt der Verpflichtungsangebote

(6)

Renfe räumt keine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein und weist die in der vorläufigen Beurteilung dargelegten vorläufigen Bedenken der Kommission zurück. Das Unternehmen hat jedoch Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

(7)

Die von Renfe unterbreiteten Verpflichtungsangebote sehen im Wesentlichen Folgendes vor:

a)

Renfe verpflichtet sich, allen Fahrkartenplattformen Dritter sämtliche Inhalte und Echtzeitdaten (3) zur Verfügung zu stellen, die am Tag des Wirksamwerdens (4) verfügbar sind oder die auf einem seiner eigenen Online-Kanäle, einschließlich seiner Mobilitätsplattform dōcō, möglicherweise nach dem Tag des Wirksamwerdens verfügbar sein werden. Die Verpflichtungen von Renfe wären daher dynamisch und nicht auf Inhalte oder Echtzeitdaten beschränkt, die es bereits über seine eigenen Online-Kanäle bereitstellt.

b)

Zur Umsetzung seiner Zusagen verpflichtet sich Renfe, Fahrkartenplattformen Dritter bis spätestens 29. Februar 2024 seine sämtlichen Inhalte und Echtzeitdaten zur Verfügung zu stellen, die auf Renfes eigenen Online-Kanälen und/oder seiner Mobilitätsplattform (dōcō) verfügbar sind. Für Inhalte oder Echtzeitdaten, für die mit Blick auf die Gewährung des Zugangs für Fahrkartenplattformen Dritter ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden muss, gilt die Ausnahmeregelung, dass Renfe sich verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2024 Zugang zu entsprechenden Inhalten oder Echtzeitdaten zu gewähren; allerdings werden i) Echtzeitinformationen über geplante Vorkommnisse, die bereits verkaufte Fahrkarten betreffen, spätestens bis 30. November 2024, und ii) Fahrkarten für Luxus-Touristenzüge und thematische Touristenzüge spätestens bis 31. Dezember 2024 verfügbar sein.

c)

In Bezug auf Inhalte oder Echtzeitdaten von Renfe, die Fahrkartenplattformen Dritter möglicherweise nach dem Tag des Wirksamwerdens für die Vorbereitung ihrer IT-Systeme zur Verfügung gestellt werden, verpflichtet sich Renfe, den Fahrkartenplattformen Dritter und dōcō die Aufnahme neuer Renfe-Inhalte oder -Echtzeitdaten vier Monate im Voraus gleichzeitig anzukündigen und die für die Anpassung ihrer Systeme erforderlichen technischen Spezifikationen bis zum 31. Dezember 2024 einen Monat im Voraus und nach dem 31. Dezember 2024 zwei Monate im Voraus gleichzeitig anzukündigen. Mit der Vorankündigungsfrist von einem Monat soll sichergestellt werden, dass die unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu Inhalten und Echtzeitdaten, die auf Renfes eigenen Online-Kanälen verfügbar sind, aber am Tag des Wirksamwerdens noch nicht auf Fahrkartenplattformen Dritter verfügbar sind, eingehalten werden. Die Zweimonatsfrist würde für künftige Inhalte und Echtzeitdaten gelten (Inhalte und Echtzeitdaten, die am Tag des Wirksamwerdens nicht auf Renfes eigenen Online-Kanälen verfügbar sind).

d)

Renfe verpflichtet sich, von Fahrkartenplattformen Dritter keine maximal zulässige Look-to-Book-Quote (5) („L2B“) zu verlangen, die im Monatsdurchschnitt unter 140 liegt. Der im Monatsdurchschnitt geltende Mindestwert für die maximal zulässige L2B-Quote würde regelmäßig überprüft und kann von der Kommission auf Antrag von Renfe geändert werden. In begründeten Fällen kann Renfe den Zugang einer Fahrkartenplattform Dritter zu seinem IT-System aussetzen, wenn diese Plattform die L2B-Quote überschreitet.

e)

Renfe verpflichtet sich zu einer Fehlerquote (6) von höchstens 14,23 %. Dieser Höchstwert würde regelmäßig überprüft und kann von der Kommission auf Antrag von Renfe geändert werden. Im Falle der Nichteinhaltung der maximalen Fehlerquote verpflichtet sich Renfe, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Ursachen zu analysieren und die erforderlichen technischen Maßnahmen zu ergreifen, um sie so schnell wie möglich zu beheben.

f)

Renfe verpflichtet sich, einen Überwachungstreuhänder einzusetzen, der die Umsetzung der Verpflichtungen in einem Zeitraum von zehn Jahren überwacht und der Kommission darüber Bericht erstattet.

g)

Renfe sagt zu, die Verpflichtungen in keiner Weise unmittelbar oder mittelbar durch Handlungen oder Unterlassungen zu umgehen oder dies zu versuchen.

h)

Die Verpflichtungen bleiben ab dem Tag des Wirksamwerdens auf unbestimmte Zeit in Kraft.

(8)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen wird in englischer Sprache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht:

 

https://ec.europa.eu/competition-policy/index_en

4.   Aufforderung zur Stellungnahme

(9)

Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

(10)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen unkenntlich gemacht und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. den Hinweis „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt sind.

(11)

Die Antworten und Anmerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Fakten enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Verpflichtungsangebote haben, schlagen Sie bitte eine mögliche Lösung vor.

(12)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.40735 – Online-Verkauf von Zugfahrkarten in Spanien per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  Fahrkartenplattformen Dritter sind in den Verpflichtungszusagen als Unternehmen definiert, die über Geschäfte für Software-Anwendungen (z. B. Apple App Store oder Google Play Store) oder über eine Website Bahnfahrkarten an Einzel- und/oder Firmenkunden in der Europäischen Union vertreiben. Unternehmen, die Kunden keine Buchungs- und Zahlungsfunktionen anbieten (d. h. Metasuchdienste, die Kunden auf die Website von Renfe weiterleiten), gelten nicht als Fahrkartenplattformen Dritter und fallen daher nicht unter die Verpflichtungszusagen.

(3)  Inhalte und Echtzeitdaten von Renfe sind in Abschnitt A der Verpflichtungen definiert.

(4)  Als Tag des Wirksamwerdens gilt der Tag, an dem Renfe der Verpflichtungsbeschluss offiziell förmlich gegeben wird.

(5)  Die L2B-Quote ist das Verhältnis zwischen der Zahl der Abfragen („look“) des Fahrkartenverkaufssystems von Renfe und der Zahl der tatsächlichen Verkäufe in einem bestimmten Zeitraum („book“).

(6)  Die Fehlerquote ist das Verhältnis zwischen der Zahl der gescheiterten Reservierungsanfragen und der Gesamtzahl der Reservierungsanfragen an das Fahrkartenverkaufssystem von Renfe in einem bestimmten Zeitraum.