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15.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/12 |
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022
Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den von der Kommission nach Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen
(Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1))
(2023/C 56/02)
Unter Randnummer 468 der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2) hat die Kommission den Mitgliedstaaten als zweckdienliche Maßnahme vorgeschlagen, bestehende Umweltschutz- und Energiebeihilferegelungen, wo erforderlich, zu ändern, um sie spätestens bis zum 31. Dezember 2023 mit den genannten Leitlinien in Einklang zu bringen (Randnummer 468 Buchstabe a der Mitteilung). Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 468 Buchstabe a vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen (Randnummer 468 Buchstabe b der Mitteilung).
Alle Mitgliedstaaten haben ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen erteilt.
Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates nimmt die Kommission hiermit die ausdrückliche und uneingeschränkte Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu den zweckdienlichen Maßnahmen zur Kenntnis.