Straßburg, den 12.12.2023

COM(2023) 790 final

2018/0198(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag wird der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext 1 (im Folgenden „ECBM-Vorschlag“) geändert, einschließlich einer Änderung des Titels zu „Verordnung über die Erleichterung grenzübergreifender Lösungen“.

Die Kommission nahm den ECBM-Vorschlag im Mai 2018 an, doch wurde zwischen Parlament und Rat keine Einigung über das Dossier erzielt, da die beiden gesetzgebenden Organe unterschiedliche Standpunkte einnahmen. Am 14. Februar 2019 legte das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung fest. Insgesamt fand der Vorschlag der Kommission darin starke Unterstützung; gleichzeitig wurden einige Ergänzungen vorgeschlagen, um bei der Umsetzung eine größere Flexibilität zu ermöglichen. Der Rat verabschiedete keinen förmlichen Standpunkt, da die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Arbeitsgruppen mehrere Bedenken gegen den Vorschlag geäußert hatten; die Beratungen über das Dossier wurden eingestellt.

Am 14. September 2023 nahm das Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) eine legislative Initiativentschließung mit Empfehlungen an die Kommission zur Änderung des ECBM-Vorschlags an.

Im vorliegenden geänderten Vorschlag der Kommission werden die Bedenken, Anmerkungen und Empfehlungen der beiden gesetzgebenden Organe angemessen berücksichtigt, wobei der ursprüngliche Schwerpunkt des ECBM-Vorschlags, die Überwindung der Hindernisse, die das Leben von Gemeinschaften in Grenzregionen behindern, beibehalten wird.

Seit der Annahme des ECBM-Vorschlags durch die Kommission im Jahr 2018 ist es noch dringlicher geworden, das Potenzial der grenzübergreifenden Regionen in der EU zu erschließen, indem ein Rechtsrahmen zur Überwindung grenzübergreifender Hindernisse vorgeschlagen wird. Grenzübergreifende rechtliche und administrative Hindernisse stellen für das tägliche Leben von 150 Millionen Bürgerinnen und Bürgern, die in grenzübergreifenden Regionen leben, sowie für Unternehmen und Institutionen erhebliche Herausforderungen dar, die ihre Tätigkeiten behindern und die Wirtschaftsleistung beeinträchtigen. Schätzungen zufolge würde der Abbau von 20 % der Hindernisse das BIP um 2 % steigern und mehr als eine Million Arbeitsplätze in grenzübergreifenden Regionen schaffen. 2 Neben den makroökonomischen Auswirkungen ist der Zugang zu öffentlichen Diensten wie Verkehr, Krankenhäusern und Universitäten in grenzübergreifenden Regionen im Großen und Ganzen schlechter. Das Lavieren zwischen verschiedenen Verwaltungs- und Rechtssystemen ist oft komplex und kostspielig.

In einer von der Kommission im Juli 2020 durchgeführten Umfrage 3 nannten 44 % der Bürgerinnen und Bürger in den EU-Grenzregionen rechtliche und administrative Unterschiede als die wichtigsten Hindernisse für die Zusammenarbeit. Die Auswirkungen grenzübergreifender Hindernisse für die Entwicklung grenzübergreifender Regionen wurden im Rahmen der Cross-Border Review (Überprüfung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit) sowie in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ 4 dokumentiert.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass grenzübergreifende Regionen in Krisenzeiten unverhältnismäßig stark in Mitleidenschaft gezogen werden. Während der COVID-19-Pandemie beispielsweise waren die wirtschaftlichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen grenzspezifischen Maßnahmen auf grenzübergreifende Regionen mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Auswirkungen auf alle EU-Regionen. 5  

Um grenzübergreifende Hindernisse auf völlig neue Art anzugehen, rief die Kommission im Jahr 2018 das Projekt b-solutions 6 ins Leben. Die innovative Initiative bietet Behörden in grenzübergreifenden Regionen rechtliche Unterstützung, um die Ursachen rechtlicher oder administrativer Hindernisse für ihre grenzübergreifenden Interaktionen zu ermitteln und mögliche Lösungswege zu untersuchen. Bis Ende November 2023 wurden im Rahmen der Initiative 154 Fälle ausgewählt; in 90 Fällen konnte die Ursache des Hindernisses ermittelt und der Fall abgeschlossen werden. Diese 90 Fälle erstreckten sich auf 27 grenzübergreifende Regionen in 21 Mitgliedstaaten, wobei die zu beseitigenden Hindernisse hauptsächlich in den Bereichen Beschäftigung, öffentlicher Personenverkehr, Gesundheitsversorgung und institutionelle Zusammenarbeit angesiedelt waren. In mehr als einem Drittel dieser Fälle waren unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsnormen auf beiden Seiten der Grenze die Ursache, sodass die Mitgliedstaaten in die Lösungsfindung einbezogen werden mussten. Die Erfahrungen der Initiative b-solutions haben maßgeblich zur Analyse und Ermittlung rechtlicher und administrativer grenzübergreifender Hindernisse beigetragen und das Potenzial eines neuen, auf EU-Ebene eingerichteten Instruments zur Überwindung dieser Hindernisse aufgezeigt. Obwohl b-solutions dazu beigetragen hat, Hindernisse zu ermitteln, stellt die Initiative selbst kein ausreichendes Instrument dar, das die Mitgliedstaaten für ihre entsprechenden Prozesse auf zuverlässige Weise nutzen können, wenn sie ein Hindernis beseitigen wollen.

Die derzeit auf EU-Ebene verfügbaren Finanzierungs- und Rechtsinstrumente bieten keine umfassende und wirksame Antwort auf die Hindernisse, von denen grenzübergreifenden Regionen betroffen sind. Insbesondere die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) 7 erleichtern zwar die grenzübergreifende Kooperation durch die Schaffung von Rechtsträgern, die über nationale Grenzen hinausgehen, doch verfügen sie nicht über Regulierungsbefugnisse, um Hindernisse in grenzübergreifenden Fällen zu überwinden. Auch Interreg-Programme leisten zwar wirksame finanzielle Unterstützung für grenzübergreifende Projekte, die dazu beitragen, Regionen sowie Bürgerinnen und Bürger auf beiden Seiten der Grenze einander näherzubringen, können die rechtlichen und administrativen Hindernisse jedoch nicht allein angehen, da diese Entscheidungen erfordern, die nicht in den Anwendungsbereich der Programm- und Projektverwaltungsstrukturen fallen.

Der geänderte Vorschlag bietet daher einen für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsrahmen, der dazu beitragen soll, Lösungen für rechtliche und administrative Hindernisse zu finden, die die grenzübergreifende Interaktion und die Entwicklung grenzübergreifender Regionen beeinträchtigen könnten. Der Anwendungsbereich umfasst Infrastrukturmaßnahmen mit Auswirkungen auf eine grenzübergreifende Region oder eine öffentliche Dienstleistung, die in einer grenzübergreifenden Region erbracht wird. Dieser Vorschlag betrifft nur Hindernisse, die sich aus nationalen Rechtsvorschriften ergeben, einschließlich der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten EU-Richtlinien korrekt, aber in unterschiedlicher Weise umsetzen. Hindernisse, die einen möglichen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses geänderten Vorschlags, da es andere spezifische Instrumente gibt, die auf die Lösung dieser Probleme zugeschnitten sind, beispielsweise SOLVIT. Die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung können gegebenenfalls mit den nationalen SOLVIT-Stellen zusammenarbeiten, um eine mögliche Übermittlung von Dossiers durchzuführen.

Der geänderte Vorschlag sieht die Einrichtung von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in allen Mitgliedstaaten vor, um grenzübergreifende Hindernisse zu melden und von „Initiatoren“ eingereichte Dossiers zu bewerten. Initiatoren sind Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die ein Dossier zu grenzübergreifenden Hindernissen (im Folgenden „grenzübergreifendes Dossier“) erstellen, indem sie die grenzübergreifende Interaktion darlegen und die von Koordinierungsstellen zu berücksichtigen Hindernisse beschreiben. Die Mitgliedstaaten können bestehende oder neue Gremien ermitteln und je nach ihrem institutionellen Rahmen und ihren Präferenzen eine oder mehrere Koordinierungsstellen einrichten, einschließlich gemeinsamer Stellen mit Nachbarmitgliedstaaten.

Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung hat die Aufgabe, das vom Initiator beschriebene grenzübergreifende Hindernis zu bewerten. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass ein Hindernis besteht, prüft sie, welche Kooperationsstrukturen zur Verfügung stehen, um das festgestellte Hindernis zu beseitigen. Wenn es keine institutionelle Struktur für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gibt, um das Hindernis zu überwinden, oder die bestehenden Strukturen hierfür nicht ausreichen, können die Mitgliedstaaten dafür das im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen nutzen. In jedem Verfahrensschritt kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung beschließen, das Hindernis nicht zu beseitigen, selbst wenn sie zu dem Schluss kommt, dass das Hindernis besteht. Ist dies der Fall, teilt sie dies dem Initiator mit und erläutert, warum das in dem Dossier beschriebene Hindernis nicht angegangen wird. Nach der Prüfung eines grenzübergreifenden Dossiers muss die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung dem Initiator das Ergebnis der Bewertung innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln.

Das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen besteht aus einem einzigen Verfahren zum Abbau von Hindernissen legislativer oder administrativer Art. Nach Bewertung eines Hindernisses und Ermittlung der Art der Bestimmung, die dem Hindernis zugrunde liegt, ist die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung dafür verantwortlich, sich an die zuständige Behörde zu wenden, um zunächst den Nutzen und die Durchführbarkeit einer Beseitigung des Hindernisses durch die ermittelte(n) Verwaltungs- oder Rechtsvorschrift(en) zu prüfen und den Initiator sowie die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung des Nachbarmitgliedstaats entsprechend zu informieren. Bei grenzübergreifenden Hindernissen, die eine Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften erfordern würden, ist die Empfehlung der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung an die nationale Regierung, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, für das zuständige Gesetzgebungsorgan in keiner Weise verbindlich. Die Entscheidung, ob ein administratives oder rechtliches Hindernis beseitigt werden sollte, erfolgt freiwillig und liegt bei den zuständigen nationalen Behörden.

Der vorliegende geänderte Vorschlag hat mehrere Vorteile. Er bietet den Mitgliedstaaten ein Standardverfahren zur Beseitigung von Hindernissen und stellt sicher, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Grenzgebieten leben, von ihrem Mitgliedstaat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens eine (positive oder negative) Antwort auf den Spielraum für die Überwindung der festgestellten Hindernisse erhalten. Mitgliedstaaten, die nicht über ausreichende Kooperationsstrukturen verfügen, erhalten ein neues Instrument, um diese Hindernisse zu überwinden. Darüber hinaus werden die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in jedem Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der Kommission ein effizientes Netz für den Wissensaustausch und den Kapazitätsausbau schaffen. Auf allgemeinerer Ebene kann der geänderte Vorschlag eine wichtige Rolle dabei spielen, das Funktionieren des Binnenmarkts zu ermöglichen und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU zu fördern. Der Vorschlag kann sich unmittelbar auf das tägliche Leben der Menschen in grenzübergreifenden Regionen auswirken, indem er den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessert.

Dieser geänderte Vorschlag wurde gegenüber dem ECBM-Vorschlag aus dem Jahr 2018 angepasst, um den Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen ist optional und sollte nur genutzt werden, wenn keine anderen Instrumente aus bestehenden Kooperationsstrukturen zur Verfügung stehen oder in der Lage sind, das Hindernis zufriedenstellend zu überwinden.

Während die Mitgliedstaaten prüfen müssen, ob ein Hindernis besteht und überwunden werden kann, können sie nach Analyse des Dossiers sowie unter Berücksichtigung der von der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung vorgenommenen Bewertung entscheiden, ob das Hindernis beseitigt werden soll. Der geänderte Vorschlag beruht daher vollständig auf dem Subsidiaritätsprinzip und achtet die Gesetzgebungsbefugnisse der Mitgliedstaaten.

Im Vergleich zum ECBM-Vorschlag aus dem Jahr 2018 werden die Verfahren zur Bewertung von grenzübergreifenden Dossiers, die von Initiatoren eingereicht werden, mit dem geänderten Vorschlag vereinfacht. Im Rahmen des Instruments zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen wird ein einziges Verfahren mit begrenzten Anforderungen für die Mitgliedstaaten eingeführt, das sowohl auf rechtliche als auch auf administrative Hindernisse anwendbar ist. Darüber hinaus enthält der geänderte Vorschlag begrenzte administrative Anforderungen, da die Mitgliedstaaten eine bestehende Stelle als Stelle für grenzübergreifende Koordinierung benennen und entscheiden können, wie ihre Ressourcen am besten organisiert werden. Die Mitgliedstaaten können auch gemeinsame Stellen für grenzübergreifende Koordinierung entlang ihrer gemeinsamen Grenzen benennen, um so ihre Ressourcen optimal zu nutzen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Interreg ist das wichtigste Finanzierungsinstrument der Kohäsionspolitik und unterstützt Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den EU-Grenzregionen, einschließlich der Programme mit Nachbarländern der EFTA und Andorra. Diese Programme tragen dazu bei, Regionen sowie Bürgerinnen und Bürger auf beiden Seiten der Grenze einander näherzubringen. Im Rahmen von Interreg VI (2021-2027) 8 kann das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ aus dem Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unterstützt werden, um die Effizienz der öffentlichen Verwaltung durch die Förderung der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern, den Akteuren der Zivilgesellschaft und den Institutionen zu verbessern, insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in grenzübergreifenden Regionen. 9 Einige Interreg-Programme können diese Option für die Finanzierung von Strukturen nutzen, die als Stellen für grenzübergreifende Koordinierung fungieren können. Ist diese Unterstützung nicht bereits in den betreffenden Interreg-Programmen enthalten oder ist die Zuweisung nicht ausreichend, so können die Mitgliedstaaten und Programmpartner eine Neuprogrammierung des EFRE für die Einrichtung und das Funktionieren von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in Erwägung ziehen. Über diese ergänzende Unterstützung und die Bereitstellung von EU-Mitteln hinaus können die administrativen und rechtlichen Hindernisse nicht allein im Rahmen der Interreg-Programme angegangen werden, da sie Entscheidungen erfordern, die nicht in den Anwendungsbereich der Programm- und Projektverwaltungsstrukturen fallen.

Der geänderte Vorschlag bietet daher den für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsrahmen für die Suche nach Lösungen für rechtliche und administrative Hindernisse als Ergänzung zur finanziellen Unterstützung im Rahmen von Interreg und zur institutionellen Unterstützung wie den EVTZ, da diese Gruppierungen nicht über die erforderlichen Gesetzgebungsbefugnisse verfügen, um rechtliche Hindernisse zu überwinden 10 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kohäsionspolitik und der Binnenmarkt verstärken sich gegenseitig. Der im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete Mechanismus würde zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes beitragen, insbesondere durch die Stärkung des wirtschaftlichen Potenzials der grenzübergreifenden Regionen, das bislang wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme teilweise nicht ausgeschöpft wird.

In einer im Jahr 2017 von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie über Auswirkungen der grenzübergreifenden Hindernisse auf BIP und Beschäftigung in Grenzregionen an Binnengrenzen wird geschätzt, dass das BIP der Grenzregionen um 2 % steigen würde, wenn nur 20 % der bestehenden Hindernisse beseitigt würden. 11 Ein Rechtsrahmen, der für alle Mitgliedstaaten gilt, um Lösungen für rechtliche und administrative Hindernisse in grenzübergreifenden Regionen zu finden, ist daher auch eine notwendige Ergänzung zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, einem zentralen Ziel der EU (Artikel 3 EUV und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags). 12

Der sachliche Anwendungsbereich des geänderten Vorschlags berührt weder die Ausübung anderer Zuständigkeiten und Maßnahmen, die im Rahmen anderer Politikbereiche der EU beschlossen werden, noch das in den Verträgen verankerte institutionelle Gleichgewicht.

Diese Verordnung berührt nicht andere Rechtsakte der Union, insbesondere solche, die für die außergerichtliche Beilegung von Rechtsfragen gelten, die sich aus grenzübergreifenden Hindernissen ergeben oder für die korrekte Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts von Bedeutung sind. Diese Verordnung lässt die im Bereich der sozialen Sicherheit und der Besteuerung eingerichteten Koordinierungsmechanismen unberührt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags können spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 jenes Artikels angeführten Fonds beschlossen werden, um das im Vertrag niedergelegte Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen. Um eine harmonische Entwicklung der Europäischen Union insgesamt und einen größeren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu erreichen, ist eine intensivere territoriale Zusammenarbeit erforderlich. Zu diesem Zweck sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Durchführungsbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen zu verbessern, denen gemäß Artikel 174 Absatz 3 des Vertrags besondere Aufmerksamkeit gelten sollte.

Subsidiarität

Die Voraussetzungen für die territoriale Zusammenarbeit sollten gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten haben individuelle, bilaterale und sogar multilaterale Initiativen zur Überwindung grenzübergreifender rechtlicher Hindernisse an den Grenzen eingeleitet. Allerdings verfügen nicht alle Mitgliedstaaten über solche Kooperationsstrukturen; und diese gelten nicht unbedingt für alle Grenzen eines bestimmten Mitgliedstaats.

Ebenso gibt es nicht in allen Mitgliedstaaten und nicht für alle EU-Binnengrenzen einsatzfähige Stellen für grenzübergreifende Koordinierung; diese sind jedoch erforderlich, um in Zusammenarbeit mit der Kommission ein effizientes Netz für den Wissensaustausch und den Kapazitätsausbau zu schaffen. Darüber hinaus reichen die EU-Mittel (hauptsächlich im Rahmen der Interreg-Programme) und Rechtsinstrumente (hauptsächlich EVTZ) bislang nicht aus, um die unionsweit festgestellten grenzübergreifenden rechtlichen Hindernisse zu überwinden.

Daher können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf nationaler, regionaler noch auf lokaler Ebene angemessen verwirklicht werden. Angesichts des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen können diese Ziele besser auf EU-Ebene umgesetzt werden. Daher sind weitere Maßnahmen des EU-Gesetzgebers erforderlich.

Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der EU inhaltlich und formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Die Nutzung des im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Instruments zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen ist freiwillig. Die Mitgliedstaaten können gemeinsam mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten beschließen, rechtliche Hindernisse in einer bestimmten grenzübergreifenden Region weiterhin im Rahmen bestehender Kooperationsstrukturen abzubauen.

Die Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, wie sie ihre Ressourcen bei der Benennung einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung am besten organisieren, beispielsweise durch die Benennung einer bestehenden Stelle oder gemeinsamer Stellen für grenzübergreifende Koordinierung mit Nachbarmitgliedstaaten.

Verfügt ein Mitgliedstaat nicht über ein solches Instrument oder reichen die bestehenden Kooperationsstrukturen nicht aus, um ein bestimmtes grenzübergreifendes Hindernis zu überwinden, so kann er sich für die Nutzung des im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Instruments zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen entscheiden.

Diese Verordnung geht damit nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Der geänderte Vorschlag lässt die in den Verträgen vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Bekämpfung von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen das Unionsrecht unberührt.

Wahl des Instruments

Wie in Abschnitt 1 dargelegt, haben die Mitgliedstaaten individuelle, bilaterale und sogar multilaterale Initiativen zur Überwindung grenzübergreifender rechtlicher Hindernisse eingeleitet; dies ist jedoch nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten der Fall und reicht sicherlich nicht aus, um alle Hindernisse zu bewältigen.

Im Rahmen einer Verordnung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Stellen für grenzübergreifende Koordinierung zu benennen und sicherzustellen, dass die Initiatoren nach der Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers innerhalb einer angemessenen Frist (die nach nationalem Recht festgelegt werden kann) eine Antwort erhalten. Eine Verordnung ist mit dem Vorschlag eines freiwilligen, Standardinstruments (Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen) und mit dem Vorrecht der Mitgliedstaaten, das jeweils geeignete Instrument zu wählen, vereinbar. Die Wahl dieser geänderten Verordnung steht im Einklang mit dem ECBM-Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2018 und dem interinstitutionellen Kontext dieses Dossiers (siehe Abschnitt 1).

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt: neue Rechtsvorschriften.

Konsultation der Interessenträger

Das Konzept für eine grenzübergreifende Politik geht zunächst auf die Arbeit des luxemburgischen Ratsvorsitzes 2015 zurück. Diese führte zur Einsetzung einer informellen Arbeitsgruppe von Mitgliedstaaten und Zusammenschlüssen von Mitgliedstaaten, die bis Dezember 2018 zusammentrat. Die Arbeitsgruppe prüfte Möglichkeiten, um die Bewältigung fortgesetzter grenzübergreifender Hindernisse zu erleichtern, insbesondere bei der Durchführung grenzübergreifender Projekte.

Andere Interessenträger, insbesondere grenzübergreifende Regionen und Institutionen, fordern seit geraumer Zeit ein Instrument für die Bewältigung grenzübergreifender Hindernisse. Besonders deutlich war dies bei der von der Kommission zwischen 2015 und 2017 durchgeführten Cross-Border Review. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die während der Cross-Border Review in allen Amtssprachen der Union durchgeführt wurde, gingen mehr als 620 Antworten ein. In Bezug auf die Frage nach potenziellen Lösungen von Grenzangelegenheiten forderten die Befragten die Kommission ausdrücklich auf, sich für mehr Flexibilität bei der Umsetzung der nationalen/regionalen Rechtsvorschriften in den Grenzregionen einzusetzen.

In der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen und der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen” wurde der Vorschlag zur Entwicklung eines solchen Instruments aus dem Jahr 2018 befürwortet. Beide Dokumente wurden im Sommer 2018 angenommen. Als Reaktion auf den Vorschlag von 2018 nahm der Ausschuss der Regionen am 5. Dezember 2018 einen weiteren Bericht (Berichterstatter: Bouke Arends, NL/SPE) an, in dem der Vorschlag unterstützt wird. Der Ausschuss der Regionen verabschiedete am 10. Oktober 2023 eine neue Stellungnahme zum Thema „Europäischer grenzübergreifender Mechanismus 2.0“ (Berichterstatterin: Magali Altounian, FR/RENEW).

Durch die in Abschnitt 1 erwähnte Initiative b-solutions wurde die Notwendigkeit eines nach Unionsrecht geschaffenen Rechtsinstruments zur Überwindung grenzübergreifender Hindernisse ebenfalls belegt. In der von der Kommission im Jahr 2020 durchgeführten Umfrage (siehe auch Abschnitt 1) nannten 44 % der Bürgerinnen und Bürger in den EU-Grenzregionen rechtliche und administrative Unterschiede als die größten Hindernisse für die grenzübergreifende Zusammenarbeit.

Folgenabschätzung

Die Wirkung und der europäische Mehrwert der Interreg-Programme sind allgemein anerkannt. 13 In vielen Fällen jedoch sind grenzübergreifende Hindernisse (vor allem in Bezug auf Gesundheitsversorgung, Arbeitsrecht, öffentlichen Nahverkehr und Wirtschaftsförderung) auf Unterschiede bei den Verwaltungsverfahren und den nationalen Rechtsrahmen zurückzuführen. Im Rahmen von Programmen allein sind diese Hindernisse nur schwer zu bewältigen, denn sie erfordern Entscheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Programmstrukturen fallen.

Der ECBM-Vorschlag von 2018 war Teil des Legislativpakets zur Kohäsionspolitik 2021-2027, dem eine Folgenabschätzung 14 beigefügt war, die weiterhin gilt. Diese Folgenabschätzung stützt sich auf die oben genannte Studie aus dem Jahr 2017, die von der Kommission in Auftrag gegeben wurde. Da die Ergebnisse nach wie vor relevant und gültig sind, ist eine aktualisierte Folgenabschätzung für den geänderten Vorschlag nicht erforderlich. Dieser Vorschlag bringt erhebliche Vereinfachungen gegenüber dem ECBM-Vorschlag von 2018 mit sich, wobei der ursprüngliche Schwerpunkt – der Abbau der rechtlichen und administrativen Hindernisse, die der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der grenzübergreifenden Regionen in der EU im Wege stehen – beibehalten wird.

Eine neuere Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) mit dem Titel „Mechanism to resolution legal and administrative obstacles in a cross-border context – European added value assessment“ (Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext – Bewertung des europäischen Mehrwerts) 15 ergab, dass die Einführung eines neuen Rechtsinstruments auf EU-Ebene zum Abbau grenzübergreifender rechtlicher und administrativer Hindernisse einen wirtschaftlichen Nutzen in Höhe von 123 Mrd. EUR pro Jahr innerhalb der EU nach sich ziehen und positive soziale Auswirkungen auf die Grenzregionen haben könnte.

Die Kommission leitete eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsakts auf EU-Ebene für den Abbau grenzübergreifender Hindernisse ein. Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, Rückmeldungen und empirische Nachweise über die Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, deren Auswirkungen und die Frage, ob es alternative Instrumente gibt, um Lösungen zu finden, vorzulegen. Die Konsultation endete am 16. November 2023. Mehr als 50 Interessenträger sandten Antworten und Nachweise ein. Die Beiträge zeigen, dass es nach wie vor zahlreiche administrative und rechtliche Hindernisse für die Zusammenarbeit zwischen den EU-Grenzregionen gibt. Sie unterstreichen die Notwendigkeit, im Rahmen des Unionsrechts ein neues Standardinstrument zu schaffen, um diese Hindernisse zu überwinden und so die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu verbessern und zur Entwicklung der Grenzregionen beizutragen.

Mit dem vorliegenden geänderten Vorschlag sollen die potenziellen positiven Auswirkungen einer stärkeren grenzübergreifenden Interaktion in der gesamten Union erschlossen werden. Er bietet daher einen für alle Mitgliedstaaten geltenden umfassenden Rahmen, um Lösungen für rechtliche und administrative Hindernisse zu finden, die die grenzübergreifende Interaktion und die Entwicklung von Grenzregionen in der EU beeinträchtigen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt: neue Rechtsvorschriften.

Grundrechte

Dieser geänderte Vorschlag schafft einen Rechtsmechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in grenzübergreifenden Regionen und richtet sich daher hauptsächlich an die Behörden der Mitgliedstaaten. Die Bevölkerung sollte von den Lösungen profitieren, die mithilfe des vorgeschlagenen Mechanismus gefunden werden. Der Abbau rechtlicher Hindernisse in grenzübergreifenden Regionen im Rahmen dieses Vorschlags sollte sich positiv auf das tägliche Leben der Menschen in diesen Regionen auswirken, indem der Zugang zu Dienstleistungen und zu wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessert wird. Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen und hat keine negativen Auswirkungen auf die Grundrechte. Aufgrund ihres Ziels, rechtliche Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext zu beseitigen, fördert die Verordnung insbesondere das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (Artikel 36) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16). Da jedoch grenzübergreifende öffentliche Dienste ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten umfassen, fördert der Vorschlag auch den Zugang zur Gesundheitsversorgung (Artikel 35). Allgemeiner könnten grenzüberschreitende öffentliche Verkehrsdienste vom Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen profitieren, ebenso wie die Grundsätze der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45).

Der geänderte Vorschlag erstreckt sich auch auf den wirksamen Rechtsschutz von Personen, die in grenzübergreifenden Regionen leben.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der geänderte Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt, da er keine Bereitstellung finanzieller Mittel beinhaltet.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Wie alle EU-Verordnungen ist die vorgeschlagene Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Gemäß Artikel 291 Absatz 1 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der EU erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen. Wie in Abschnitt 3.2 der Mitteilung über Grenzregionen dargelegt, verfügen die Mitgliedstaaten selbst dann, wenn es europäische Rechtsvorschriften gibt, über ein gewisses Maß an Flexibilität und Ermessensspielraum bei der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften in ihren nationalen Systemen und in den detaillierten Vorschriften für die Durchführung. Wenn also zwei verschiedene Systeme an einer Binnengrenze zusammentreffen, kann dies zu Schwierigkeiten – oder gar rechtlicher Unsicherheit führen – und die Kosten aufblähen.

Um beurteilen zu können, ob der mit der vorgeschlagenen Verordnung eingeführte Mechanismus sich als zusätzliches wirksames Instrument zur Überwindung rechtlicher Hindernisse in grenzübergreifenden Regionen erweist, sollte die Kommission die Rechtsvorschriften im Einklang mit der Agenda für eine bessere Rechtsetzung 16 bewerten. Die Kommission schlägt daher vor, die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung zu bewerten und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht zu erstatten. In ihrem Bericht wird sie Indikatoren verwenden, um die Wirksamkeit, die Effizienz, die Relevanz, den europäischen Mehrwert und den Spielraum für Vereinfachungen innerhalb von fünf Jahren nach Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung zu bewerten.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Da der Rat bei den Verhandlungen der beiden gesetzgebenden Organe über den ECBM-Vorschlag von 2018 erhebliche Bedenken zum Ausdruck brachte, wurden die einzelnen Bestimmungen gründlich geprüft, überarbeitet, vereinfacht und umstrukturiert, um die wichtigsten Bedenken auszuräumen. Bei diesem Prozess wurde die Zahl der Bestimmungen von 26 auf 14 Artikel verringert. Der geänderte Vorschlag kombiniert Elemente des ursprünglichen Kommissionsvorschlags mit neuen Elementen, die im Anschluss an die legislative Initiativentschließung des Parlaments eingebracht wurden.

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis 3)

In Kapitel I werden Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung dargelegt und Schlüsselbegriffe definiert.

Der Gegenstand (Artikel 1) ist ein Verfahren zur Erleichterung der Überwindung grenzübergreifender Hindernisse. Zur Auswahl des geeigneten Instruments werden die Mitgliedstaaten Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichten und organisieren. In dem Vorschlag werden die Aufgaben dieser Koordinierungsstellen sowie die Koordinierungsaufgaben der Kommission festgelegt.

Der Anwendungsbereich des Vorschlags (Artikel 2) umfasst sowohl geografische als auch inhaltliche Aspekte. Aufgrund der Rechtsgrundlage wird die Verordnung für grenzübergreifende Hindernisse nach nationalem Recht in allen EU-Regionen mit Land- und Seegrenzen zwischen Nachbarmitgliedstaaten gelten. Diese Verordnung berührt nicht andere Rechtsakte der Union, insbesondere solche, die für die außergerichtliche Beilegung von Rechtsfragen, die sich aus grenzübergreifenden Hindernissen ergeben, oder für die korrekte Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts gelten.

Artikel 3 enthält die zur Durchführung des Vorschlags erforderlichen Begriffsbestimmungen. In Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Initiator“ ist der Vorschlag weit gefasst und umfasst alle privaten oder öffentlichen Stellen, die an der Erbringung, dem Betrieb, der Einrichtung oder der Arbeitsweise grenzübergreifender öffentlicher Dienste oder Infrastrukturen beteiligt sind, sowie jede natürliche Person, die ein Interesse an der Überwindung des grenzübergreifenden Hindernisses hat. Mehrere juristische oder natürliche Personen können gemeinsam ein grenzübergreifendes Dossier einreichen.

Kapitel II – Stellen für grenzübergreifende Koordinierung (Artikel 4 und 5)

Der Vorschlag umfasst mehrere Optionen für die Einrichtung von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung (Artikel 4), deren Aufgaben in Artikel 5 aufgeführt sind. Die Optionen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, diese Verpflichtung so flexibel wie möglich und im vollen Einklang mit ihren internen institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umzusetzen. (Die Möglichkeiten umfassen eine oder mehrere Koordinierungsstellen auf nationaler und/oder regionaler Ebene, eine separate oder bestehende Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts.) Nachbarmitgliedstaaten können diese Optionen auch auf eine gemeinsame Koordinierungsstelle anwenden, die beide Seiten einer gemeinsamen Grenze abdeckt.

Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sollten als erste Anlaufstelle sowie als alleiniger Ansprechpartner für die Initiatoren in dem jeweiligen Mitgliedstaat fungieren. Wenn ein Mitgliedstaat mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichtet, sollte eine die Rolle der Hauptkoordinierungsstelle übernehmen; die anderen sollten die Arbeit der Hauptkoordinierungsstelle unterstützen und die erforderlichen Informationen übermitteln.

Kapitel III – Grenzübergreifende Dossiers (Artikel 6 bis 9)

Im Mittelpunkt des Vorschlags steht die Verwaltung eines grenzübergreifenden Dossiers, in dem ein grenzübergreifendes Hindernis festgestellt wird. In dem Vorschlag werden die Elemente eines grenzübergreifenden Dossiers (Artikel 7), die Schritte der vorläufigen Bewertung in den Mitgliedstaaten (Artikel 8) und einige Verfahrensaspekte (Artikel 9) dargelegt.

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Projekt b-solutions sollten Initiatoren nicht verpflichtet sein, die administrativen und rechtlichen Bestimmungen zu ermitteln, die dem Hindernis zugrunde liegen, sie können dabei jedoch von Organisationen unterstützt werden, die über Fachwissen zu grenzübergreifenden Hindernissen verfügen (z. B. die Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen, die Mission Opérationnelle Transfrontalière oder der Central European Service for Cross-border Initiatives). Die Initiatoren können ein grenzübergreifendes Dossier nur einmal einreichen, d. h. in dem Mitgliedstaat, in dem der Initiator angesiedelt ist oder seinen Sitz hat (Artikel 6 Absatz 2).

Neben einer Beschreibung der Elemente, die für die Bewertung des Dossiers durch die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung erforderlich sind, sollte das grenzübergreifende Dossier auch eine Beschreibung des Umfangs etwaiger Abweichungen oder Ausnahmen von den normalerweise geltenden Vorschriften oder Praktiken enthalten, um diese auf das strikte Minimum zu beschränken.

Im Rahmen der vorläufigen Bewertung soll festgestellt werden, ob ein grenzübergreifendes Hindernis vorliegt oder ob das Dossier geschlossen werden kann. Selbst wenn die vorläufige Bewertung zu dem Schluss kommt, dass ein grenzübergreifendes Hindernis besteht, ist der Mechanismus zur Überwindung grenzübergreifender Hindernisse freiwillig, sodass das Verfahren jederzeit abgeschlossen werden kann, sofern der Initiator eine angemessene Begründung erhält.

In Artikel 8 Absatz 5 wird auf die Instrumente Bezug genommen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Die zuständige Stelle prüft, ob ein oder mehrere vorhandene Instrumente auf das spezifische grenzübergreifende Hindernis angewandt werden können, um es in Abstimmung mit anderen Parteien unter Verwendung dieser Instrumente zu beseitigen. Bei der Anwendung dieser Instrumente befolgen die Mitgliedstaaten die Verfahren und Aspekte der jeweiligen Instrumente. Gelangt die zuständige Stelle jedoch zu dem Schluss, dass keines der verfügbaren Instrumente auf das spezifische grenzübergreifende Hindernis anwendbar ist oder dass keines von ihnen ausreicht, um es zu überwinden, so kann der Mitgliedstaat das in Kapitel IV vorgeschlagene Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen als zusätzliches, nach Unionsrecht geschaffenes Instrument anwenden.

Um dem Initiator Rechtssicherheit zu bieten, wird in Artikel 9 ein Verfahrensrahmen für die vorläufige Bewertung festgelegt: Er beinhaltet die Fristen, die Notwendigkeit, die Gründe für eine Entscheidung über die Beseitigung eines bestimmten grenzübergreifenden Hindernisses darzulegen, und die Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen.

Kapitel IV – Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen (Artikel 10 bis 13)

In Artikel 10 ist das anzuwendende Verfahren festgelegt, wenn die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen (Artikel 8 Absatz 6) nutzt, nachdem das grenzübergreifende Hindernis gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie die anderen vorhandenen Instrumente, die zur Überwindung des festgestellten Hindernisses zur Verfügung stehen (Artikel 8 Absatz 5), bewertet wurden. Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde übermittelt dem Initiator die Informationen über das festgestellte grenzübergreifende Hindernis, die Art der dem Hindernis zugrunde liegenden Bestimmung und die nächsten Schritte, die gegebenenfalls zu seiner Beseitigung führen (Artikel 10 Absatz 2). Die Koordinierung mit dem Nachbarmitgliedstaat ist nach der Ermittlung des Hindernisses in der nationalen Rechtsordnung auch dann gewährleistet, wenn es keine gemeinsame Stelle für grenzübergreifende Koordinierung gibt (Artikel 10 Absatz 3). Unabhängig davon, ob es sich um ein Hindernis administrativer oder rechtlicher Art handelt, ist die Koordinierungsstelle dafür verantwortlich, sich an die zuständige Behörde zu wenden, um zunächst den Nutzen und die Durchführbarkeit einer Überwindung des Hindernisses anhand der ermittelten nationalen Verwaltungs- oder Rechtsvorschrift(en) oder -praxis zu prüfen (Artikel 10 Absätze 4 und 5). Der Initiator wird gegebenenfalls darüber informiert, dass für rechtliche Analysen, Konsultationen innerhalb des Mitgliedstaats oder die Koordinierung mit dem Nachbarmitgliedstaat mehr Zeit benötigt wird (Artikel 10 Absatz 7).

Wird eine Entscheidung zur Beseitigung des festgestellten Hindernisses getroffen, kann das Verfahren je nach Art der Bestimmung, die dem grenzübergreifenden Hindernis zugrunde liegt, variieren. Handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, kann die von der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung kontaktierte Behörde beschließen, die Vorschrift oder Praxis, einschließlich ihrer Auslegung, zu ändern (Artikel 10 Absatz 4). In diesem Fall unterrichtet die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung den Initiator schriftlich (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a). Handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, kann die von der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung kontaktierte Behörde nur vorschlagen, den Rechtsrahmen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats anzupassen, um das Hindernis zu beseitigen (Artikel 10 Absatz 5). In diesem Fall unterrichtet die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung den Initiator schriftlich über die in Betracht kommenden Schritte des Gesetzgebungsverfahrens. Wenn zwei oder mehr Nachbarmitgliedstaaten zu dem Schluss kommen, dass sie jeweils ein Gesetzgebungsverfahren einleiten bzw. eine Verwaltungsvorschrift oder -praxis ändern wollen, um dasselbe Hindernis zu überwinden, muss dies in enger Abstimmung und im Einklang mit dem jeweiligen Rechtsrahmen erfolgen und kann gegebenenfalls einen parallelen Zeitrahmen und die Einsetzung eines gemeinsamen Ausschusses umfassen (Artikel 11 Absatz 3).

Die Entscheidung, ob ein administratives oder rechtliches Hindernis überwunden werden soll, bleibt freiwillig.

Kapitel V – Schlussbestimmungen (Artikel 12 bis 14)

Kapitel V regelt die Koordinierungsaufgaben der Kommission (Artikel 12), die Überwachungs- und Berichterstattungsaufgaben (Artikel 13) sowie das Datum des Inkrafttretens und der Anwendung (Artikel 14).

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission (sechs Monate nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung) über die Einrichtung seiner Stellen für grenzübergreifende Koordinierung.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 ist die Kommission verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vorzulegen.

2018/0198 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext

Der Vorschlag COM(2018) 373 final der Kommission wird wie folgt geändert:

1.Der Titel erhält folgende Fassung:

„VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur
Erleichterung grenzübergreifender Lösungen

2.Die Erwägungsgründe 1 bis 28 erhalten folgende Fassung:

„(1)Nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ,Vertrag‘) können spezifische Aktionen außerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Fonds 17 beschlossen werden, um das im Vertrag festgelegte Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu verwirklichen. Auch die territoriale Zusammenarbeit trägt zur Erreichung der im Artikel genannten Ziele bei. Daher sollten die Maßnahmen ergriffen werden, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen Aktionen der territorialen Zusammenarbeit verwirklicht werden.

(2)In Artikel 174 Absatz 3 des Vertrags werden die Herausforderungen anerkannt, denen sich Grenzregionen stellen müssen, und es ist festgelegt, dass diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gilt, wenn die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt.

(3)In ihrer Mitteilung über die ,Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen‘ 18 hebt die Kommission die Fortschritte hervor, die beim Wandel dieser Regionen von zumeist abgelegenen Gebieten hin zu Gegenden, die Wachstum und Chancen bieten, bereits erzielt wurden, doch weist sie auch auf die rechtlichen und sonstigen Hindernisse, vor allem in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Arbeitsrecht, Steuern und Wirtschaftsförderung, sowie auf die Hindernisse aufgrund von Unterschieden in den Verwaltungskulturen und nationalen Rechtsrahmen hin, die nach wie vor in diesen Regionen bestehen. Weder die insbesondere im Rahmen der ,Interreg‘-Programme gewährte Unterstützung für die Europäische territoriale Zusammenarbeit 19 noch die institutionelle Unterstützung der Zusammenarbeit durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 eingeführten Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) oder durch die 2018 von der Kommission eingeleitete Initiative b-solutions 21 reichen aus, um einige der administrativen und rechtlichen Hindernisse zu überwinden, die einer wirksamen Kooperation im Wege stehen.

(4)Es besteht die Gefahr, dass grenzübergreifende Regionen in Krisenzeiten unverhältnismäßig stark in Mitleidenschaft gezogen werden. Während der COVID-19-Pandemie waren die wirtschaftlichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen grenzspezifischen Maßnahmen auf grenzübergreifende Regionen mehr als doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Auswirkungen auf alle EU-Regionen. Diese Erfahrung unterstreicht die Notwendigkeit, Hilfsmittel zur Überwindung grenzübergreifender Hindernisse bereitzustellen.

(5)In einigen Regionen der Union gibt es zwar bereits eine Reihe von Rechtsinstrumenten zur Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse auf zwischenstaatlicher, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, sie decken jedoch nicht alle Grenzregionen der Union ab oder lösen nicht unbedingt in kohärenter Weise Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung und Stärkung des territorialen Zusammenhalts. Die vorhandenen Instrumente sollten daher um ein unionsrechtliches Instrument, und zwar das sogenannte Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen, ergänzt werden.

(6)Um eine Verwaltungsstruktur zu schaffen, die eine angemessene Bearbeitung von Ersuchen zu grenzübergreifenden Hindernissen ermöglicht, sollte jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichten, die für die Entgegennahme und Prüfung solcher Ersuchen zuständig sind. Sie sollten mit der Kommission in Kontakt stehen und sie in ihrer Koordinierungsfunktion unterstützen.

(7)In Regionen mit Seegrenzen bieten sich naturgemäß weniger Möglichkeiten für grenzübergreifende Interaktion und die Inanspruchnahme grenzübergreifender öffentlicher Dienste; dennoch sollte diese Verordnung auch für Seegrenzen gelten.

(8)Auf Unionsebene gibt es mehrere außergerichtliche Instrumente, mit denen die Einhaltung des Unionsrechts überwacht und durchgesetzt wird, darunter insbesondere Binnenmarkt-Instrumente wie SOLVIT 22 . Solche bereits vorhandenen Instrumente sollten von der vorliegenden Verordnung unberührt bleiben. Das vorgesehene zusätzliche Instrument ist lediglich für grenzübergreifende Hindernisse gedacht, die durch nationales Recht hervorgerufen werden – etwa durch eine korrekte, aber uneinheitliche Anwendung des Unionsrechts, die dazu führen kann, dass die Planung oder Umsetzung von grenzübergreifenden öffentlichen Diensten und Infrastrukturmaßnahmen unbeabsichtigt behindert wird. Es ist nicht für Dossiers bestimmt, bei denen es um einen potenziellen Verstoß gegen das für den Binnenmarkt geltende Unionsrecht durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat geht. Von der Verordnung unberührt bleiben auch die für soziale Sicherheit und Steuern eingerichteten Koordinierungsmechanismen. 

(9)Um mögliche grenzübergreifende Hindernisse zu ermitteln, die eventuell unter diese Verordnung fallen, muss definiert werden, welche Situationen als grenzübergreifende Interaktionen einzustufen sind. In dieser Verordnung sind darunter Infrastrukturen für grenzüberschreitende Tätigkeiten sowie grenzübergreifende öffentliche Dienste zu verstehen. Solche ,grenzübergreifenden öffentlichen Dienste‘, die langfristig erbracht werden, sollten für die allgemeine Bevölkerung oder eine bestimmte Zielgruppe in der Grenzregion, in der sie angeboten werden, einen Mehrwert erbringen und so die Lebensbedingungen und den territorialen Zusammenhalt in diesen Regionen verbessern. Aber auch Infrastrukturmaßnahmen für grenzüberschreitende Tätigkeiten können durch Grenzhindernisse wie etwa unterschiedliche technische Normen für Gebäude oder für Fahrzeuge samt zugehöriger Ausrüstung beeinträchtigt werden. Ein grenzübergreifendes Dossier sollte von einem Initiator eingereicht werden, d. h. nur von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts oder einer natürlichen Person, sofern sie ein berechtigtes Interesse an einem grenzübergreifenden öffentlichen Dienst oder einer bestimmten Infrastrukturmaßnahme hat.

(10)Um auf nationaler Ebene angemessene Verwaltungskapazitäten für die Bearbeitung von Ersuchen zu grenzübergreifenden Hindernissen zu schaffen und ein Netz nationaler Stellen aufzubauen, die zur Umsetzung dieser Verordnung miteinander in Kontakt treten können, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung auf nationaler oder regionaler Ebene einrichten. Zwei oder mehr benachbarte Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, bereits bestehende gemeinsame Stellen als Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für eine bestimmte Grenze zu benennen oder eine bereits bestehende gemeinsame Behörde oder Stelle zusätzlich mit den Aufgaben einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung für alle ihre Grenzen zu betrauen. 

(11)Damit ein Rahmen für die Bearbeitung von Ersuchen zu grenzübergreifenden Hindernissen geschaffen werden kann, der für alle Stellen für grenzübergreifende Koordinierung gilt, müssen die Aufgaben festgelegt werden, die diese Stellen jeweils wahrnehmen sollen. Die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sollten erste Anlaufstelle und alleiniger Ansprechpartner für Initiatoren sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Kontaktdaten der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung öffentlich zugänglich sind, und deren Sichtbarkeit und Zugänglichkeit gewährleisten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung, so ist klar auszuweisen, an welche Kontaktstelle sich ein Initiator wenden sollte. Um die Ergebnisse von Ersuchen zu grenzübergreifenden Hindernissen nachverfolgbar zu machen und die Transparenz bei der Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse zu erhöhen, sollten die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung zudem mit der Einrichtung und Führung eines öffentlichen Registers beauftragt werden, in dem alle grenzübergreifenden Dossiers erfasst sind, die von Initiatoren in diesem Mitgliedstaat eingereicht wurden. Darüber hinaus müssen in dieser Verordnung die Verpflichtungen festgelegt werden, die für die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in einem Mitgliedstaat sowie zwischen den Stellen für grenzübergreifende Koordinierung benachbarter Mitgliedstaaten gelten sollen.

(12)Ein Initiator sollte sein grenzübergreifendes Dossier nur einmal einreichen. Reicht jedoch ein anderer Initiator in einem anderen Mitgliedstaat ein gleichartiges grenzübergreifendes Dossier in diesem anderen Mitgliedstaat ein, so sollten sich die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend koordinieren, um Paralleldossiers zu vermeiden.

(13)Aufgrund der verschiedenen Ebenen des anwendbaren nationalen Rechts kann es schwierig sein, die spezifische Bestimmung zu ermitteln, die ein grenzübergreifendes Hindernis darstellt. Auch angesichts der Erfahrungen mit b-solutions sollte der Initiator daher nur die Situation und das zu lösende Problem beschreiben.

(14) Um einen verfahrensrechtlichen Rahmen zu schaffen, der dem Initiator eines grenzübergreifenden Dossiers gleichzeitig Rechtssicherheit bietet, sollte die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung grenzübergreifende Dossiers prüfen und dem Initiator innerhalb angemessener Fristen, die grundsätzlich den im nationalen Recht festgelegten Fristen entsprechen sollten, eine vorläufige und eine endgültige Antwort erteilen. Hat der Initiator die grenzübergreifenden Hindernisse nicht identifiziert, so sollten die zuständigen Behörden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts dies tun. Bei der Prüfung eines grenzübergreifenden Dossiers kann sich herausstellen, dass in Wirklichkeit gar kein grenzübergreifendes Hindernis vorliegt, weil die Beschreibung des angeblichen Hindernisses auf unzureichenden Informationen oder einer fehlerhaften Auslegung der geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht oder weil die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bereits die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des Hindernisses vorsehen. In einem solchen Fall sollte das grenzübergreifende Hindernis als beseitigt betrachtet und das grenzübergreifende Dossier geschlossen werden. Wird das Vorliegen eines grenzübergreifenden Hindernisses bestätigt, so sollten die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, welches der Instrumente, die für die betreffende grenzübergreifende Region zur Verfügung stehen, sie zur Lösung des Problems nutzen, wobei sie zunächst auf eventuell bereits vorhandene Mechanismen zurückgreifen sollten, um das Hindernis zu beseitigen. Beschließen Mitgliedstaaten, grenzübergreifende Hindernisse nicht zu beseitigen, so sollten sie dies hinreichend begründen und Möglichkeiten für Rechtsbehelfe aufzeigen, insbesondere, wenn der Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass das festgestellte Hindernis nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

(15)Eignet sich keines der bereits vorhandenen Instrumente, so kann die zuständige Behörde auf das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen zurückgreifen oder darlegen, warum sie sich gegen die Beseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses entschieden hat. Da das Ergebnis des Verfahrens je nach Art des eventuell bestehenden grenzübergreifenden rechtlichen Hindernisses – ob administrativer oder legislativer Art – leicht unterschiedlich ausfallen kann, ist es notwendig, solche Besonderheiten im Rahmen des Instruments zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen zu berücksichtigen.

(16)Um eine wirksame Verfahrensstruktur für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers zu schaffen, sollten in dieser Verordnung die wesentlichen Verfahrensschritte festgelegt werden, und zwar sowohl für Dossiers, bei denen das Hindernis administrativer Art ist, als auch für solche, bei denen es legislativer Art ist. Ferner sollte klargestellt werden, dass es aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme in benachbarten Mitgliedstaaten sein kann, dass die grenzübergreifenden Hindernisse vom einen Mitgliedstaat als administrativ und vom anderen als legislativ eingestuft werden und umgekehrt. Jeder Mitgliedstaat sollte daher das passende Verfahren anwenden. Benachbarte Mitgliedstaaten sollten ihre jeweiligen Verfahren so eng wie möglich koordinieren. Wird eine endgültige Position zu einem Dossier bezogen, so sollten die Gründe dafür dem Initiator zusammen mit der Entscheidung mitgeteilt werden.

(17)Um die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung auf Unionsebene zu gewährleisten und die Mitgliedstaaten unter anderem beim Ausbau von Kapazitäten zu unterstützen, sollte die Kommission mit den entsprechenden Aufgaben zur Erreichung dieser Ziele betraut werden. Die Stelle für Koordinierung auf EU-Ebene sollte die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung insbesondere dadurch unterstützen, dass sie den Erfahrungsaustausch zwischen ihnen fördert. Die Unterstützung kann auch in Form technischer Hilfsmittel wie b-solutions erfolgen.

(18)Im Sinne einer evidenzbasierten Politikgestaltung sollte über die Umsetzung dieser Verordnung Bericht erstattet werden. Der Bericht sollte auf die wichtigsten Bewertungsaspekte wie Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, europäischer Mehrwert, Spielraum für Vereinfachungen und Nachhaltigkeit sowie Notwendigkeit weiterer Maßnahmen auf Unionsebene eingehen. Die Kommission sollte den Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und gemäß Artikel 307 Absatz 1 des Vertrags auch dem Ausschuss der Regionen sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorlegen. Der Bericht sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden, damit er sich auf eine breite Evidenzbasis zu Anwendung der Verordnung und Nutzung des Instruments zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen stützen kann.

(19)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und hat keinerlei negative Auswirkungen auf die Grundrechte. Mit ihrem Ziel, rechtliche Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext zu beseitigen, dürfte die Verordnung dem Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 36) sowie der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16) zuträglich sein. Das Spektrum dieser Art von Dienstleistungen ist breit, sodass auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung (Artikel 35) gefördert werden dürfte. Da es sehr wahrscheinlich ist, dass grenzüberschreitende öffentliche Verkehrsdienste vom Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen profitieren werden, dürfte sich die Verordnung zudem positiv auf die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45) auswirken.

(20)Die Voraussetzungen für die territoriale Zusammenarbeit sollten gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip geschaffen werden. Mitgliedstaaten haben oft bereits individuelle, bilaterale oder gar multilaterale Initiativen zur Überwindung rechtlicher Hindernisse an den Grenzen eingeleitet. Allerdings existieren derartige Instrumente nicht in allen Mitgliedstaaten oder nicht für alle Grenzen eines bestimmten Mitgliedstaats. Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können daher auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sondern sind vielmehr aufgrund der notwendigen Beteiligung von mindestens zwei benachbarten Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Daher ist eine Maßnahme des Unionsgesetzgebers erforderlich.

(21)Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Der Rückgriff auf das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen ist für jeden Mitgliedstaat freiwillig. Ein Mitgliedstaat sollte beschließen, an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten grenzübergreifende Hindernisse durch Instrumente zu überwinden, die er bereits auf nationaler Ebene oder zusammen mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet hat. Diese Verordnung geht daher nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung ihrer Ziele in denjenigen grenzübergreifenden Regionen erforderlich ist, für die die Mitgliedstaaten kein effizientes Instrument zur Überwindung grenzübergreifender Hindernisse eingerichtet haben —“

3.Die Artikel 1 bis 26 erhalten folgende Fassung:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren zur Erleichterung der Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse eingerichtet, die die Einführung und das Funktionieren von Infrastrukturmaßnahmen beeinträchtigen, die notwendig sind für öffentliche oder private grenzüberschreitende Tätigkeiten oder für die in einer grenzübergreifenden Region erbrachten grenzübergreifenden öffentlichen Dienste, sofern diese den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der grenzübergreifenden Region fördern (im Folgenden ,Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen‘).

(2)Ferner regelt diese Verordnung

a)die Organisation und die Aufgaben der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung in den Mitgliedstaaten,

b)die koordinierenden Aufgaben der Kommission.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für grenzübergreifende Hindernisse in Regionen mit Land- oder Seegrenzen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten.

Sie gilt nicht für grenzübergreifende Hindernisse in Regionen mit Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.

(2)Diese Verordnung berührt keine anderen Rechtsakte der Union, insbesondere nicht diejenigen, die die außergerichtliche Beilegung von rechtlichen Problemen aufgrund grenzübergreifender Hindernisse sowie die ordnungsgemäße Auslegung bzw. Umsetzung des Unionsrechts regeln. Davon unberührt bleiben auch die für soziale Sicherheit und Steuern eingerichteten Koordinierungsmechanismen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.‚grenzübergreifende Interaktion‘

a)jede für öffentliche oder private grenzüberschreitende Tätigkeiten erforderliche Infrastrukturmaßnahme;

b)die Einrichtung, das Funktionieren oder die Erbringung eines grenzübergreifenden öffentlichen Dienstes in einer grenzübergreifenden Region;

2.‚grenzübergreifendes Hindernis‘ jede Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschrift oder Praxis einer Behörde in einem Mitgliedstaat, die sich negativ auf eine grenzübergreifende Interaktion und somit auf die Entwicklung einer grenzübergreifenden Region auswirken könnte, jedoch keinen potenziellen Verstoß gegen das für den Binnenmarkt geltende Unionsrecht darstellt;

3.‚zuständige Behörde‘ eine Stelle auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die befugt ist, rechtsverbindliche und durchsetzbare Rechtsakte zu erlassen;

4.‚grenzübergreifendes Dossier‘ ein von einem oder mehreren Initiatoren erstelltes Dokument, das einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung vorgelegt werden soll;

5.‚grenzübergreifender öffentlicher Dienst‘ eine Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse zur Erbringung einer Dienstleistung, zur Bewältigung gemeinsamer Probleme oder zur Ausschöpfung des Entwicklungspotenzials von Grenzregionen auf verschiedenen Seiten einer oder mehrerer Grenzen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten durchgeführt wird, sofern dies den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Grenzgebiet fördert;

6.‚Initiator‘ jede private oder öffentliche Stelle, die an der Bereitstellung, dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Funktionieren eines grenzübergreifenden öffentlichen Dienstes oder einer entsprechenden Infrastruktur beteiligt ist, oder jede natürliche Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung eines grenzübergreifenden Hindernisses hat.

(2)Für die Zwecke dieser Verordnung deckt der Verweis auf die ‚zuständige Behörde‘ auch Situationen ab, in denen mehr als eine Behörde innerhalb desselben Mitgliedstaats zuständig ist oder konsultiert werden muss.

(3)Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚grenzübergreifendes Hindernis‘ ein grenzübergreifendes Hindernis oder mehrere grenzübergreifende Hindernisse, die mit einem grenzübergreifenden Dossier in Zusammenhang stehen.

KAPITEL II

Stellen für grenzübergreifende Koordinierung

Artikel 4

Einrichtung von Stellen für grenzübergreifende Koordinierung

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet im Einklang mit seinen institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung gemäß Absatz 3 ein.

(2)Zwei oder mehr benachbarte Mitgliedstaaten können beschließen, eine gemeinsame Stelle für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, die für eine oder mehrere der jeweiligen grenzübergreifenden Regionen zuständig ist.

(3)Jede Stelle für grenzübergreifende Koordinierung wird auf eine der folgenden Arten eingerichtet:

a)als eigenständige Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts;

b)als Teil einer bestehenden Behörde oder einer bestehenden Einrichtung des öffentlichen Rechts, auch durch Betrauung einer bestehenden Behörde oder Einrichtung des öffentlichen Rechts mit den zusätzlichen Aufgaben der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Beschluss zur Einrichtung der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ergangen ist, die Kontaktangaben dieser Stelle sowie Informationen zu ihren Aufgaben auf der Website der Interreg-Programme gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung.

Artikel 5

Hauptaufgaben der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung

(1)Die Mitgliedstaaten legen entweder einzeln in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Fall oder gemeinsam in dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Fall fest, welche Aufgaben jede Stelle für grenzübergreifende Koordinierung wahrnimmt und welche Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden.

(2)Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Stellen für grenzübergreifende Koordinierung im eigenen Namen bei grenzübergreifenden Dossiers tätig werden können oder ob sie nur im Namen der zuständigen Behörde für die Kommunikation mit den Initiatoren zuständig sind.

(3)Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung dient als einzige Kontaktstelle für den Initiator, und zwar entsprechend dem nach folgendem Muster von den Mitgliedstaaten eingerichteten Organisationsmodell für die Kontaktstellen:

a)Jede nationale Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ist für alle grenzübergreifenden Dossiers zuständig, die von einem im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ansässigen Initiator eingereicht werden;

b)jede regionale Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ist für grenzübergreifende Dossiers zuständig, die von einem in der Grenzregion oder in den Grenzregionen des jeweiligen Mitgliedstaats ansässigen Initiator eingereicht werden;

c)jede gemeinsame Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ist für grenzübergreifende Dossiers zuständig, die von einem in einer der betreffenden Grenzregionen ansässigen Initiator eingereicht werden.

(4)Zusätzlich zu ihren in den Artikeln 8, 10 und 11 genannten Aufgaben nehmen die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung folgende Aufgaben wahr:

a)Einrichtung und Führung eines öffentlichen Registers für alle grenzübergreifenden Dossiers, die von im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Initiatoren eingereicht werden;

b)Pflege der Kontakte zur Kommission und Unterstützung der Koordinierungsaufgaben der Kommission gemäß Artikel 12 durch Bereitstellen der benötigten Informationen, einschließlich der NUTS-Klassifikation für jedes Dossier.

Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung, so werden die unter den Buchstaben a und b genannten Aufgaben von einer einzigen Stelle für grenzübergreifende Koordinierung (im Folgenden ‚Hauptstelle für grenzübergreifende Koordinierung‘) ausgeführt.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 4 genannte Register der Öffentlichkeit in offenen, maschinenlesbaren Formaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 zur Verfügung steht, sodass diese Daten sortiert, durchsucht, extrahiert, verglichen und weiterverwendet werden können, und dass dieses Register mindestens dreimal jährlich aktualisiert wird. Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung kann frei zugängliche Informationen integrieren oder das Register mit dem einzigen Webportal gemäß Artikel 46 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060, der Website gemäß Artikel 49 Absatz 1 jener Verordnung oder der Website gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1059 verknüpfen.

(6)In einem Mitgliedstaat mit mehr als einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung übermitteln diese Stellen der Hauptstelle für grenzübergreifende Koordinierung die Informationen, die diese benötigt, um ihren Aufgaben gemäß den Absätzen 4 und 5 nachzukommen.

(7)Haben zwei oder mehr benachbarte Mitgliedstaaten beschlossen, eine gemeinsame Stelle für grenzübergreifende Koordinierung einzurichten, so übermittelt diese Stelle die benötigten Informationen gegebenenfalls an die Hauptstellen für grenzübergreifende Koordinierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

KAPITEL III

Grenzübergreifende Dossiers

Artikel 6

Zusammenstellung und Einreichung grenzübergreifender Dossiers

(1)Der Initiator stellt ein grenzübergreifendes Dossier gemäß Artikel 7 zusammen.

(2)Der Initiator reicht das grenzübergreifende Dossier bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung des Mitgliedstaates ein, in dem er ansässig ist bzw. in dem sich sein eingetragener Sitz befindet.

(3)Werden grenzübergreifende Dossiers zu demselben grenzübergreifenden Hindernis in zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten angelegt, so setzen sich die jeweiligen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung miteinander in Verbindung, um zu klären, welche von ihnen sich federführend mit dem Dossier befassen wird.

Artikel 7

Inhalt grenzübergreifender Dossiers

(1)Das grenzübergreifende Dossier umfasst mindestens folgende Elemente:

a)eine Beschreibung der grenzübergreifenden Interaktion, ihres Kontexts und des Problems, das sich aus einem grenzübergreifenden Hindernis ergibt und das gelöst werden sollte;

b)eine Begründung für die Notwendigkeit, das grenzübergreifende Hindernis zu beseitigen;

c)gegebenenfalls eine Beschreibung der negativen Auswirkungen des grenzübergreifenden Hindernisses auf die Entwicklung der Grenzregion;

d)Angaben zum betroffenen geografischen Gebiet;

e)sofern verfügbar und relevant Angaben zum Zeitraum, in dem eine Abweichung oder Ausnahme vom grenzübergreifenden Hindernis gelten sollte bzw. – in hinreichend begründeten Fällen – zur Beseitigung des Hindernisses.

(2)Der Initiator kann auch das grenzübergreifende Hindernis identifizieren und, soweit möglich, einen Vorschlag für den Wortlaut einer Abweichung oder Ausnahme vom grenzübergreifenden Hindernis oder für eine Ad-hoc-Regelung vorlegen.

(3)Der Umfang des in Absatz 1 Buchstabe d genannten geografischen Gebiets beschränkt sich auf das für die wirksame Abwicklung des grenzübergreifenden Dossiers erforderliche Mindestmaß.

Artikel 8

Ablauf der vorläufigen Bewertung

(1)Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde bewertet jedes gemäß den Artikeln 6 und 7 eingereichte grenzübergreifende Dossier und identifiziert das grenzübergreifende Hindernis bzw. die grenzübergreifenden Hindernisse.

(2)Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung des Dossiers kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde den Initiator auffordern, Punkte des grenzübergreifenden Dossiers klarzustellen oder zusätzliche spezifische Informationen vorzulegen. In dieser Aufforderung ist darzulegen, warum und in Bezug auf welche Aspekte das grenzübergreifende Dossier als für die Bearbeitung unzureichend erachtet wird.

Geht das überarbeitete grenzübergreifende Dossier nicht auf die als unzureichend erachteten Aspekte ein, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde das Verfahren beenden; sie teilt dies dem Initiator unter Angabe der Gründe mit.

(3)Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Prüfung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass das mutmaßliche grenzübergreifende Hindernis nicht besteht, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung das Verfahren beenden; sie teilt dies dem Initiator unter Angabe der Gründe mit.

(4)Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Prüfung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass das mutmaßliche grenzübergreifende Hindernis besteht, so kann sie in jeder Phase des Verfahrens beschließen, keine Maßnahmen zur Beseitigung des Hindernisses zu ergreifen; sie teilt dies dem Initiator unter Angabe der Gründe mit.

(5)Vor Abschluss der Bewertung prüft die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde für jedes mutmaßliche grenzübergreifende Hindernis ferner, inwieweit es möglich ist, sich auf eine bestehende geltende internationale Kooperationsvereinbarung zu stützen; hierzu zählen bilaterale oder multilaterale, sektorübergreifende oder sektorspezifische Übereinkünfte, die einen eigenen Mechanismus für die Beseitigung grenzübergreifender Hindernisse zwischen den von diesem Hindernis oder diesen Hindernissen betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen. Besteht eine solche internationale Vereinbarung, so sind für die Beseitigung eines oder mehrerer grenzübergreifender Hindernisse ausschließlich die Bestimmungen jener Vereinbarung maßgeblich, auch für die beteiligten Akteure und das anzuwendende Verfahren und insbesondere für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit dem benachbarten Mitgliedstaat.

(6)Beschließt der Mitgliedstaat, das Hindernis zu beseitigen, und gibt es keine geeignete internationale Vereinbarung gemäß Absatz 5 oder erscheinen die bestehenden internationalen Vereinbarungen nicht dazu geeignet, in zufriedenstellender Weise zur Beseitigung des im grenzübergreifenden Dossier beschriebenen Hindernisses beizutragen, so kann die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen anwenden, und zwar entweder allein oder, wenn dies notwendig und so vereinbart ist, gemeinsam mit dem benachbarten Mitgliedstaat.

Artikel 9

Unterrichtung des Initiators

(1)Nach Eingang eines grenzübergreifenden Dossiers bzw. eines überarbeiteten grenzübergreifenden Dossiers unterrichtet die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde den Initiator schriftlich über jeden Schritt der vorläufigen Bewertung gemäß Artikel 8, und zwar innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Standardfrist für die Beantwortung eines vergleichbaren Ersuchens an die Verwaltung.

(2)Ist eine solche Frist in den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen, so gelten folgende Fristen:

a)drei Monate für die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Schritte der vorläufigen Bewertung;

b)sechs Monate für die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 genannten Schritte der vorläufigen Bewertung.

(3)Die gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen enthalten ferner Angaben zu Folgendem:

a)im Rahmen der vorläufigen Bewertung unternommene Schritte, Begründung dafür und Schlussfolgerungen (sofern bereits verfügbar);

b)gegebenenfalls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Möglichkeiten und Verfahren für Rechtsbehelfe gegen diese Schritte der vorläufigen Bewertung.

(4)In der ersten Kontaktaufnahme mit dem Initiator gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann auch angegeben werden, dass für rechtliche Analysen oder Konsultationen innerhalb des Mitgliedstaats oder für die Koordinierung mit dem benachbarten Mitgliedstaat zusätzliche Zeit benötigt wird.



KAPITEL IV

Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen

Artikel 10

Verfahren

(1)Hat die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 6 beschlossen, das Instrument zur Erleichterung grenzübergreifender Lösungen anzuwenden, so geht sie nach dem im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verfahren vor.

(2)Nachdem die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde das grenzübergreifende Hindernis in ihrer nationalen Rechtsordnung identifiziert hat, unterrichtet sie den Initiator über Folgendes:

a)das identifizierte grenzübergreifende Hindernis;

b)die Art der Bestimmung, die den Ursprung des grenzübergreifenden Hindernisses darstellt und die geändert werden müsste, um das Hindernis zu beseitigen;

c)die nächsten Schritte, die zur Beseitigung bzw. Nichtbeseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses führen, und das anzuwendende Verfahren gemäß den Absätzen 4 bzw. 5 dieses Artikels.

(3)Nach der Bewertung des grenzübergreifenden Dossiers und nach der Identifizierung des grenzübergreifenden Hindernisses tauscht die zuständige Stelle für grenzübergreifende Koordinierung mit der zuständigen Stelle für grenzübergreifende Koordinierung im benachbarten Mitgliedstaat relevante Informationen über das grenzübergreifende Hindernis aus. Die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sind bestrebt, parallel laufende Verfahren, die dasselbe grenzübergreifende Hindernis betreffen, zu vermeiden.

(4)Handelt es sich bei dem grenzübergreifenden Hindernis um eine Verwaltungsvorschrift oder praxis, für die keine Änderung einer Rechtsvorschrift erforderlich ist, so wendet sich die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung an die für die Verwaltungsvorschrift zuständige Behörde, um zu prüfen, ob eine Änderung dieser Verwaltungsvorschrift bzw. praxis ausreicht, um das grenzübergreifende Hindernis zu beseitigen, und ob die Behörde bereit ist, die entsprechende Änderung vorzunehmen. Der Initiator wird hierüber innerhalb von acht Monaten nach Einreichung des grenzübergreifenden Dossiers schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(5)Handelt es sich bei dem grenzübergreifenden Hindernis um eine Rechtsvorschrift, so wendet sich die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung an die zuständige Behörde, um zu prüfen, ob das grenzübergreifende Hindernis durch eine Änderung – einschließlich einer Ausnahme oder Abweichung von der geltenden Rechtsvorschrift – beseitigt werden könnte und ob die zuständige Behörde die erforderlichen Schritte unternehmen wird, um im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Der Initiator wird hierüber innerhalb von acht Monaten nach Einreichung des grenzübergreifenden Dossiers schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(6)Wurde ein grenzübergreifendes Dossier bei den Stellen für grenzübergreifende Koordinierung von zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten eingereicht, so entscheidet jede Stelle darüber, welche Art von Verfahren in ihrem Mitgliedstaat durchzuführen ist.

(7)Wenn eine rechtliche Analyse, Konsultationen innerhalb des Mitgliedstaats, die Abstimmung mit dem benachbarten Mitgliedstaat oder das Anstoßen einer Änderung einer Verwaltungsvorschrift oder eines Gesetzgebungsverfahrens durch die zuständige Behörde des benachbarten Mitgliedstaats dazu führen, dass die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung dem Initiator nicht gemäß den Absätzen 4 und 5 innerhalb von acht Monaten antworten kann, so wird der Initiator schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und den Zeitplan für die Antwort unterrichtet.

Artikel 11

Abschließende Schritte zur Beseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses

(1)Die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung bzw. die zuständige Behörde unterrichtet den Initiator auf der Grundlage ihrer gemäß Artikel 8 durchgeführten Bewertung und entsprechend den gemäß Artikel 10 Absatz 3 erhaltenen Informationen schriftlich über das Ergebnis des Dossiers, d. h. über

a)das Ergebnis eines Verfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 4, gegebenenfalls einschließlich der Änderung von Verwaltungsvorschriften;

b)das Ergebnis eines Verfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 5, gegebenenfalls einschließlich der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens bzw. der Änderung von Rechtsvorschriften;

c)die Nichtbeseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses;

d)die Gründe, die zu dem Ergebnis gemäß Buchstabe a, b bzw. c geführt haben;

e)gegebenenfalls die Frist für Rechtsbehelfe nach nationalem Recht. Ist im nationalem Recht keine Frist festgelegt, so wird dem Initiator eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, um eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen.

(2)Hat die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde beschlossen, das grenzübergreifende Hindernis im Wege des Verfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 5 zu beseitigen, so

a)unterrichtet sie die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung des benachbarten Mitgliedstaats;

b)unterrichtet sie den Initiator über die wichtigsten Schritte im Verfahren zur Änderung der Rechtsvorschrift, gegebenenfalls einschließlich des Gesetzgebungsverfahrens, das für eine Gesetzesänderung zur Beseitigung des grenzübergreifenden Hindernisses eingeleitet wurde, bzw. der endgültigen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens.

Der Initiator sollte gleichermaßen unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden des benachbarten Mitgliedstaats ebenfalls die Änderung einer Rechtsvorschrift eingeleitet haben.

(3)Kommen der betroffene Mitgliedstaat und der benachbarte Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass jeder von ihnen bereit ist, ein eigenes Gesetzgebungsverfahren einzuleiten oder seine Verwaltungsvorschriften oder praktiken zu ändern, so stimmen sie sich hierbei – im Einklang mit ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen – eng miteinander ab. Diese Abstimmung kann sich auf den Zeitplan für die Verfahren erstrecken und kann die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses mit Vertretern der Stellen für grenzübergreifende Koordinierung umfassen.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 12

Koordinierungsaufgaben der Kommission

Die Kommission hat folgende Koordinierungsaufgaben:

a)Pflege der Kontakte zu den Stellen für grenzübergreifende Koordinierung;

b)Unterstützung des Ausbaus der für eine effiziente Durchführung dieser Verordnung benötigten institutionellen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten;

c)Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen den Stellen für grenzübergreifende Koordinierung;

d)Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste aller nationalen und regionalen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung;

e)Einrichtung und Führung eines öffentlichen Registers grenzübergreifender Dossiers.

Artikel 13

Monitoring und Berichterstattung

(1)Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum tt.mm.jjjj [d. h. dem 1. Tag des Monates, der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, + sechs Monate; vom Amt für Veröffentlichungen auszufüllen] über die Einrichtung seiner Stelle(n) für grenzübergreifende Koordinierung und deren Kontaktdaten.

(2)Die Kommission führt bis zum tt.mm.jjjj [d. h. dem 1. Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, + fünf Jahre; vom Amt für Veröffentlichungen auszufüllen] eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht.

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    COM(2018) 373 final vom 29.5.2018.
(2)    Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Caragliu, A., Capello, R., Camagni, R. et al., Quantification of the effects of legal and administrative border obstacles in land border regions – Final report, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2017,  https://data.europa.eu/doi/10.2776/25579 ; Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (COM(2017) 534 final vom 20.9.2017), S. 7.
(3)     https://ec.europa.eu/regional_policy/sources/policy/cooperation/european-territorial/survey-2020/cross-border-survey-2020-report_en.pdf
(4)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (COM(2017) 534 final vom 20.9.2017).
(5)    Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Capello, R., Caragliu, A., Analysis of the economic impact of border-related measures taken by Member States in the fight against COVID-19 – Final report, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022, https://data.europa.eu/doi/10.2776/973169 .
(6)     https://www.b-solutionsproject.com/
(7)    Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(8)    Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).
(9)    Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059.
(10)    Siehe Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006.
(11)    Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Caragliu, A., Capello, R., Camagni, R. et al., Quantification of the effects of legal and administrative border obstacles in land border regions – Final report, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2017, https://data.europa.eu/doi/10.2776/25579 ; siehe COM(2017) 534 final, S. 7. Weitere Einzelheiten sind der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 307 final, Punkt 2.2, S. 20, zu entnehmen.
(12)    Siehe auch die 9. Erwägung der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (Hervorhebung hinzugefügt): „IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen, ...“.
(13)    Europäische Kommission, European Territorial Cooperation, Work Package 11, Ex-post evaluation of Cohesion Policy programmes 2007-2013, focusing on the European Regional Development Fund (ERDF) and the Cohesion Fund (CF), Juli 2016.
(14)    SWD(2018282 final – 2018/0197 (COD).
(15)    EPRS, Mechanism to resolve legal and administrative obstacles in a cross-border context: European added value assessment, PE 740.233, 2023.
(16)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: „Bessere Rechtsetzung: Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union” (COM(2016) 615 final vom 14.9.2016).
(17)    Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der Kohäsionsfonds, der Fonds für einen gerechten Übergang, der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), der Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI); siehe Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
(18)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen (COM(2017) 534 final vom 20.9.2017).
(19)    Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/oj).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1082/oj).
(21)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen (COM(2017) 534 final vom 20.9.2017).
(22)    Empfehlung 2013/461/EU der Kommission vom 17. September 2013 (ABl. L 249 vom 19.9.2013, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2013/461/oj).
(23)    Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).