EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 11.12.2023
COM(2023) 776 final
2023/0458(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Demokratischen Republik Timor-Leste zur WTO
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über den Beitritt der Demokratischen Republik Timor-Leste zur WTO vertreten werden soll.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen)
Mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) sollen die in der Präambel des Übereinkommens genannten Ziele erreicht werden. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Europäische Union (EU) ist Vertragspartei des Übereinkommens. Auch alle 27 EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die WTO kann nach den im WTO-Übereinkommen festgelegten Verfahren Beschlüsse fassen.
2.2.Die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation
Die Ministerkonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium der WTO und tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Von Rechts wegen und in der Praxis werden Beschlüsse im Konsens gefasst.
Die nächste Tagung der Ministerkonferenz findet vom 26. bis 29. Februar 2024 in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, statt.
2.3.Im Rahmen der WTO-Ministerkonferenz vorgesehener Akt sowie Grund und Ziel des Vorschlags
Auf der 13. Ministerkonferenz (im Folgenden „MC13“) der WTO könnte ein Beschluss über den WTO-Beitritt der Demokratischen Republik Timor-Leste (im Folgenden „Timor-Leste“) angenommen werden.
Die Verhandlungen zwischen den WTO-Mitgliedern und Timor-Leste über die Bedingungen für den Beitritt von Timor-Leste zur WTO stehen kurz vor dem Abschluss. Im Vorfeld wurden seit 2016, als Timor-Leste die WTO-Mitgliedschaft beantragt hatte, mehrere Jahre hindurch Verhandlungen geführt.
Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten Bedingungen für den Beitritt von Timor-Leste zur WTO stellen nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und zugleich ehrgeiziges Paket von Verpflichtungen zur Marktöffnung dar, die Timor-Leste ebenso wie seinen Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen werden. Der Beitrittsantrag von Timor-Leste wurde im Einklang mit den Leitlinien des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder (Least developed countries – LDC) geprüft.
2.4.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Multilateralismus ist ein zentraler Aspekt der Handelspolitik der EU, und die EU unterstützt den WTO-Beitritt von Drittländern zu angemessenen Bedingungen.
2.5.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Einklang mit dem auswärtigen Handeln und der Entwicklungspolitik der EU wird Timor-Leste durch den Vorschlag gemäß den Leitlinien des Allgemeinen Rates der WTO über den Beitritt von LDC im multilateralen Handelssystem verankert.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Allgemeine Hinweise
Mit diesem Vorschlag soll es der EU ermöglicht werden, sich in der WTO einem möglichen Konsens über die Annahme des vorgesehenen Akts durch die Ministerkonferenz anzuschließen, bei dem es sich um einen Beschluss über den Beitritt von Timor-Leste zur WTO handelt.
Während noch nicht klar ist, ob und inwieweit die WTO-Mitglieder einen Konsens über den vorgesehenen Akt erzielen können, muss der von der EU auf der MC13 zu vertretende Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Voraus vom Rat festgelegt werden.
Der vorliegende Vorschlag betrifft einen Beschluss über den Beitritt von Timor-Leste zur WTO, der im Rahmen der MC13 gefasst werden könnte. 2016 beantragte die Regierung von Timor-Leste den Beitritt zur WTO. Am 7. Dezember 2016 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt von Timor-Leste eingesetzt. Die sechste Sitzung der Arbeitsgruppe fand am 11. Oktober 2023 statt. Die multilateralen Verhandlungen über weitere handelsbezogene Bereiche sind noch nicht abgeschlossen. Im März 2023 schloss die Kommission im Namen der EU bilaterale Verhandlungen über eine umfassende Reihe von Verpflichtungen zur Marktöffnung seitens von Timor-Leste ab. Der Beitritt von Timor-Leste zur WTO dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der nachhaltigen Entwicklung von Timor-Leste leisten. Die EU sollte den Beitritt von Timor-Leste unterstützen.
Da die Verhandlungen derzeit noch laufen, geht die Kommission davon aus, dass der Rat seinen Beschluss über den Standpunkt der EU hinsichtlich des Ergebnisses der Verhandlungen fassen wird, sobald die Situation in Bezug auf die entsprechenden Texte zu Beginn oder im Laufe der Ministerkonferenz selbst klar wird.
Die Initiative steht uneingeschränkt im Einklang mit den bestehenden politischen Bestimmungen. Ähnliche Beschlüsse wurden für frühere WTO-Ministerkonferenzen ausgearbeitet, zuletzt für die 10. WTO-Ministerkonferenz 2015.
Zusammenfassung der Bedingungen für den Beitritt zur WTO
Übersicht über die Verpflichtungen: Waren und Dienstleistungen
Zölle auf Waren
Die Zolltarifliste von Timor-Leste umfasst 10 810 Tariflinien. Die Liste von Timor-Leste besteht zu 100 % aus gebundenen Zollsätzen und Timor-Leste wird die gebundenen Endzollsätze ab dem Tag seines Beitritts – mit Ausnahme einiger Tariflinien für Informationstechnologiewaren (378 im Jahr 2027 und 27 im Jahr 2030) – anwenden.
·Industriegüter: Der durchschnittliche gebundene Endzollsatz für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt 10,0 % (die höchsten Zollsätze (80 %) gelten für Frischfisch und Bambus).
·Landwirtschaftliche Erzeugnisse: Der durchschnittliche gebundene Endzollsatz für landwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt 15,7 % (die höchsten Zollsätze (80 %) gelten für Kaffee und Kakao).
Die durchschnittlichen Zollsätze bewegen sich für ein LDC – insbesondere in Anbetracht der geringen Größe und der Anfälligkeit der Wirtschaft von Timor-Leste – auf einem sehr ambitionierten Niveau.
Dienstleistungen
Die Liste der spezifischen Verpflichtungen von Timor-Leste im Dienstleistungsbereich ist angesichts seines Status als LDC sehr umfassend und ambitioniert. Timor-Leste wird Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen eingehen; dazu zählen auch freiberufliche Dienstleistungen, Computer- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen, ferner Dienstleistungen in den Bereichen Bauen, Vertrieb, Bildung, Umwelt, Finanzen (Versicherungen und Banken), Gesundheit und Soziales, Tourismus und Reisen, Freizeit, Kultur und Sport sowie Verkehr. Timor-Leste wird sich außerdem dazu verpflichten, sich an das Referenzdokument zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen zu halten.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die WTO-Ministerkonferenz ist ein durch ein Übereinkommen (das WTO-Übereinkommen) eingesetztes Gremium, das gemäß Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens befugt ist, in allen Angelegenheiten, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen, Beschlüsse zu fassen, die auch Rechtswirkung entfalten können.
Die oben genannten vorgesehenen Akte stellen rechtswirksame Akte dar, da sie kraft völkerrechtlicher Regelungen die Rechte und Pflichten der Union berühren können.
Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2023/0458 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Demokratischen Republik Timor-Leste zur WTO
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2)Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens kann die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) durch Konsens Beschlüsse annehmen.
(3)Die WTO-Ministerkonferenz könnte bei ihrer 13. Tagung vom 26. bis zum 29. Februar 2024 einen Beschluss über den Beitritt von Timor-Leste zur WTO annehmen.
(4)Da die Beschlüsse für die Union verbindlich sind, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der WTO-Ministerkonferenz zu vertreten ist.
(5)Die Verhandlungen über den Beitritt von Timor-Leste zur WTO wurden 2016 aufgenommen. Am 7. Dezember 2016 wurde die Arbeitsgruppe für den Beitritt von Timor-Leste eingesetzt. Die sechste Sitzung der Arbeitsgruppe fand am 11. Oktober 2023 statt. Die multilateralen Verhandlungen über weitere handelsbezogene Bereiche sind noch nicht abgeschlossen. Im März 2023 schloss die Kommission im Namen der EU bilaterale Verhandlungen über eine umfassende Reihe von Verpflichtungen zur Marktöffnung seitens von Timor-Leste ab. Der Beitritt von Timor-Leste zur WTO dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der nachhaltigen Entwicklung von Timor-Leste leisten. Die EU sollte den Beitritt von Timor-Leste unterstützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Auf der 13. WTO-Ministerkonferenz ist im Namen der Union der folgende Standpunkt zu vertreten:
Zustimmung zum Konsens, der unter den WTO-Mitgliedern im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über den Beitritt von Timor-Leste zur WTO erzielt wurde.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin