Brüssel, den 4.12.2023

COM(2023) 756 final

2023/0440(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme mehrerer Beschlüsse vertreten werden soll.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen)

Mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) sollen die in der Präambel des Übereinkommens genannten Ziele erreicht werden. Das Übereinkommen trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

Die Europäische Union (EU) ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1  Auch alle 27 EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die WTO kann nach den im WTO-Übereinkommen festgelegten Verfahren Beschlüsse fassen.

2.2.Die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation

Die Ministerkonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium der WTO und tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Von Rechts wegen und in der Praxis werden Beschlüsse im Konsens gefasst.

Die nächste Tagung der Ministerkonferenz findet vom 26. bis 29. Februar 2024 in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, statt.

2.3.Die vorgesehenen Akte der WTO-Ministerkonferenz

Am 29. Februar 2024 nimmt die 13. Ministerkonferenz (im Folgenden „MC13“) der WTO für die folgenden Bereiche gegebenenfalls Beschlüsse an:

1.Reform der Streitbeilegung

2.Fischereisubventionen

3.Ernährungssicherheit

4.Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft

5.Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung

6.Interne Stützung der Landwirtschaft

7.Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft

8.Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft

9.Marktzugang in der Landwirtschaft

10.Besonderer Schutzmechanismus in der Landwirtschaft

11.Baumwolle

12.TRIPS-Ausnahmeregelung

13.Besondere und differenzierte Behandlung

14.Vorschlag zur Graduierung aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (Least-developed countries – LDC) – „Unterstützungsmaßnahmen“ in bestimmten WTO-Übereinkommen und -Beschlüssen („Anhang 2“)

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Mit diesem Vorschlag soll es der EU ermöglicht werden, sich in der WTO einem möglichen Konsens über die Annahme der vorgesehenen Akte durch die Ministerkonferenz anzuschließen.

Während noch nicht klar ist, ob und inwieweit die WTO-Mitglieder einen Konsens über die vorgesehenen Akte erzielen können, muss der von der EU auf der MC13 zu vertretende Standpunkt nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Voraus vom Rat festgelegt werden. 2  

Es sei darauf hingewiesen, dass der Standpunkt der EU hinsichtlich der Unterstützung der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und der Verlängerung des Moratoriums über Beschwerden nach Artikel XXIII:1 Buchstaben b und c des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen“) nicht in diesen Vorschlag aufgenommen wird, da aus dem Beschluss (EU) 2015/2236 des Rates vom 27. November 2015 hervorgeht, dass die Union eine unbefristete Verlängerung des Moratoriums unterstützt.

Der vorliegende Vorschlag betrifft die folgenden Themen, zu denen möglicherweise Beschlüsse gefasst werden:

·Reform der Streitbeilegung: Auf der 12. Ministerkonferenz (im Folgenden „MC12“), die im Juni 2022 in Genf stattfand, verpflichteten sich die WTO-Mitglieder, Gespräche im Hinblick auf ein vollständig und gut funktionierendes Streitbeilegungssystem zu führen, das allen Mitgliedern bis 2024 zur Verfügung stehen soll. Diese Gespräche sind im Gange und die Union ist bestrebt, das Streitbeilegungssystem maßgeblich zu reformieren, um den Interessen der Mitglieder Rechnung zu tragen, und dabei gleichzeitig seine wesentlichen Eigenschaften, die das regelbasierte multilaterale Handelssystem unterstützen, zu bewahren. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

·Fischereisubventionen: Die WTO strebt eine multilaterale Vereinbarung über zusätzliche Bestimmungen an, die zu einem umfassenden Übereinkommen über Fischereisubventionen im Einklang mit dem 2015 von den Staatschefs vereinbarten Ziel Nr. 14.6 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG 14.6) führen sollen. Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 17. Juni 2022 (WT/MIN(22)/33) wurde das Übereinkommen über Fischereisubventionen angenommen und gleichzeitig wurde dabei gefordert, ein umfassendes Übereinkommen über Fischereisubventionen zu erzielen. Die Verhandlungen über zusätzliche Bestimmungen laufen und die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

·Ernährungssicherheit: Angesichts der derzeitigen Herausforderungen im Bereich der Ernährungssicherheit, die durch die Folgen des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffs Russlands gegen die Ukraine noch verschärft werden, muss die WTO vor dem Hintergrund globaler ökologischer Herausforderungen tätig werden. Die Ernährungssicherheit dürfte ein wichtiger Aspekt der Ergebnisse der MC13 sein. Darüber hinaus billigten die Minister auf der MC12 eine Erklärung zu den Notfallmaßnahmen gegen Ernährungsunsicherheit (WT/MIN(22)/28, WT/L/1139), in der der Ausschuss für Landwirtschaft damit beauftragt wurde, ein spezielles Arbeitsprogramm zu erstellen, um zu prüfen, wie der Beschluss über Maßnahmen betreffend die möglichen negativen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und die Nettonahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern (NFIDC) (Marrakesch-Beschluss) wirksamer und operativer gestaltet werden kann. Gleichzeitig wurden die Mitglieder angewiesen, zu berücksichtigen, was LDC und NFIDC brauchen, um ihre Resilienz bei der Reaktion auf akute Nahrungsmittelinstabilität zu erhöhen, unter anderem indem geprüft wird, wie bei Bedarf in einer Notlage Spielräume zur Steigerung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugung und zur Verbesserung ihrer inländischen Ernährungssicherheit bestmöglich genutzt werden können. Die Mitglieder haben gemeinsam einen Zeitplan bis Ende November 2023 festgelegt, um ein Arbeitsprogramm zu beschließen und zu einigen gemeinsamen Empfehlungen zu gelangen. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

·Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft: Die EU ist der Auffassung, dass ihr Beitrag (RD/AG/110) über bessere Instrumente für den Informationsaustausch in Bezug auf landwirtschaftspolitische Maßnahmen eine Grundlage für einen Beschluss auf der MC13 bilden könnte. Dieser Beitrag enthält konkrete Ideen für Verbesserungen der Transparenz in den Bereichen Ausfuhrbeschränkungen und Ausfuhrwettbewerb. Verbesserungen der Transparenz könnten Teil einer umfassenden Lösung der Probleme, mit denen die Nahrungsmittel- und Agrarmärkte aktuell konfrontiert sind, und gleichzeitig Teil der Lösung der anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Ernährungssicherheit sein. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen. 

·Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung: Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung über eine „dauerhafte Lösung“ zur Erfüllung der Zielsetzung, die im Ministerbeschluss von Bali vom 7. Dezember 2013 über die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (WT/MIN(13)/38-WT/L/913) festgelegt wurde, und zwar in der Auslegung laut Beschluss des Allgemeinen Rates vom 27. November 2014 (WT/L/939). Dieses Ziel wurde im Ministerbeschluss von Nairobi vom 19. Dezember 2015 (WT/MIN(15)/44-WT/L/979) bekräftigt. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen.

·Interne Stützung der Landwirtschaft: Die Verhandlungen über die handelsverzerrende interne Stützung sind in Artikel 20 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft verankert und sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda (DDA), wie in der Ministererklärung von Doha vom 14. November 2001 (WT/MIN(01)/DEC/1) festgehalten. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen.

·Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft: Verhandlungen über Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft haben gezeigt, dass sich ein großer Teil der WTO-Mitglieder für mehr Transparenz und Berechenbarkeit im Hinblick auf Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowie die Verbesserung einschlägiger Disziplinen ausspricht. Angesichts der Bedeutung dieser Thematik sollte die EU die Vorschläge für einen diesbezüglichen Ministerbeschluss, der wichtiger Bestandteil des Ergebnisses zur Ernährungssicherheit auf der MC13 sein könnte, weiterhin unterstützen. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

·Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft: Sowohl die Transparenz als auch die Disziplinen in Bezug auf den Ausfuhrwettbewerb müssen verbessert werden. Es besteht eine gewisse Chance auf Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz bei der MC13. So hat die EU in ihrem Beitrag (RD/AG/110) über bessere Instrumente für den Informationsaustausch in Bezug auf landwirtschaftspolitische Maßnahmen mehrere diesbezügliche Ideen aufgenommen. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

·Marktzugang in der Landwirtschaft: Im Zuge der Gespräche über Verhandlungen über einen umfassenden Marktzugang in der Landwirtschaft wurde festgestellt, dass das Interesse der WTO-Mitglieder für und damit die Aussichten auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen über deutliche Zollsenkungen begrenzt sind. Der Marktzugang ist jedoch nach wie vor ein Element des Gegengewichts gegenüber anderen Bereichen, insbesondere der internen Stützung. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

·Besonderer Schutzmechanismus in der Landwirtschaft: Die Gespräche über den besonderen Schutzmechanismus in der Landwirtschaft wurden gemäß den vorliegenden Vorschlägen und dem Ministerbeschluss von Nairobi (WT/MIN(15)/43 – WT/L/978) fortgesetzt. Die EU hat ein Interesse daran, dass der besondere Schutzmechanismus nicht als eigenständiges Element, sondern als Teil der Verhandlungen über einen umfassenderen Marktzugang ausgehandelt wird. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

·Baumwolle: Die Gespräche über das Thema Baumwolle wurden in dem Rahmen fortgesetzt, der in den Absätzen 5, 6 und 7 des Ministerbeschlusses von Bali über Baumwolle (WT/MIN(13)/41 – WT/L/916) und in Absatz 14 des Ministerbeschlusses von Nairobi über Baumwolle (WT/MIN(15)/46 – WT/L/981) definiert wurde. Die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen.

·TRIPS-Ausnahmeregelung: Die Verhandlungen sind Teil der laufenden Gespräche in der WTO, wie über das Handelssystem der weltweite Zugang zu COVID-19-Impfstoffen, -Diagnostika und -Therapeutika verbessert werden kann. Auf der MC12 wurde ein Ministerbeschluss angenommen, in dem festgelegt ist, dass die infrage kommenden WTO-Mitglieder die Möglichkeit haben, ihren Herstellern die Produktion von COVID-19-Impfstoffen ohne Zustimmung der Patentinhaber zu gestatten. Unter den Geltungsbereich des Beschlusses zum TRIPS-Übereinkommen fallen COVID-19-Impfstoffe sowie die für ihre Herstellung erforderlichen Inhaltsstoffe und Verfahren. Zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses zum TRIPS-Übereinkommen bestand zwischen den WTO-Mitgliedern kein Konsens darüber, auch COVID-19-Diagnostika und -Therapeutika in den Beschluss einzubeziehen. Als Teil des Kompromisses ist im Beschluss zum TRIPS-Übereinkommen vorgesehen, dass die Mitglieder spätestens sechs Monate nach dem Datum des Beschlusses zum TRIPS-Übereinkommen über dessen Ausweitung auf die Herstellung und Lieferung von COVID-19-Diagnostika und -Therapeutika entscheiden werden. Trotz der von Juli bis Dezember 2022 laufenden Gespräche konnte unter den WTO-Mitgliedern kein Konsens erzielt werden. Der Allgemeine Rat der WTO kam im Dezember 2022 überein, die Gespräche fortzusetzen, ohne jedoch über die Frist für den Abschluss der Verhandlungen zu entscheiden. Es wird erwartet, dass die Entscheidung über die Ausweitung des Geltungsbereichs des Beschlusses zum TRIPS-Übereinkommen auf COVID-19-Diagnostika und -Therapeutika auf der MC13 getroffen wird.

Angesichts der Bedeutung dieser Thematik sollte sich die EU einem möglichen Konsens in der WTO über die Annahme des vorgesehenen Akts durch die MC13 anschließen. Gleichzeitig sollte durch die Gespräche zwischen den WTO-Mitgliedern für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Aufrechterhaltung von Innovationsanreizen im Gesundheitsbereich gesorgt werden.

·Besondere und differenzierte Behandlung: Verhandlungen über Bestimmungen zur besonderen und differenzierten Behandlung – auch vor dem Hintergrund der Gespräche über einige Vorschläge der G90 (Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) und zu technischen Handelshemmnissen (TBT) sowie über Vorschläge der Afrikanischen Gruppe zum politischen Handlungsspielraum in Bereichen wie Subventionen, handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMS) und Technologietransfer im Rahmen der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) – können im Zuge der MC13 auf Ministerebene zu einem Ergebnis führen, indem beispielsweise bestehende Bestimmungen präzisiert oder zusätzliche besondere und differenzierte Behandlungen für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und für bestimmte Entwicklungsländer gewährt werden. Angesichts divergierender Standpunkte in den Verhandlungen hält die EU es für möglich, dass diese Themen Teil eines Arbeitsprogramms für die Zeit nach der MC13 werden oder ihren Niederschlag in anderen Ergebnissen finden, die keine Änderung der WTO-Übereinkommen mit sich bringen.

·Vorschlag zur Graduierung aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) – „Unterstützungsmaßnahmen“ in bestimmten WTO-Übereinkommen und -Beschlüssen („Anhang 2“): Derzeit laufen Verhandlungen über in Anhang 2 aufgeführte Vorschläge der LDC-Gruppe zu folgenden Unterstützungsmaßnahmen für einen reibungsloseren Übergang für WTO-Mitglieder, die aus der Kategorie der LDC graduieren: i) Verlängerung der Bestimmungen über eine besondere und differenzierte Behandlung in bestimmten WTO-Übereinkommen und -Beschlüssen um einen angemessenen Zeitraum; ii) Ausklammerung dieser bestimmten Übereinkommen und Beschlüsse von Maßnahmen im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus für einen angemessenen Zeitraum; iii) Gewährleistung des weiteren Zugangs zu allen im Rahmen des WTO-Systems bereitgestellten LDC-spezifischen Programmen und Einrichtungen für die technische Hilfe und den Aufbau von Kapazitäten für einen angemessenen Zeitraum. Sollte ein Ergebnis auf Ministerebene erforderlich sein, sollte die EU ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen. Durch ein solches Ergebnis könnten bestimmte LDC-Bestimmungen für einen streng begrenzten Zeitraum auf kürzlich graduierte Länder ausgeweitet werden.

Da die Verhandlungen über alle genannten Teile derzeit noch laufen, geht die Kommission davon aus, dass der Rat seinen Beschluss über den Standpunkt der EU hinsichtlich des Ergebnisses der Verhandlungen fassen wird, sobald die Situation in Bezug auf die entsprechenden Texte im Laufe der Ministerkonferenz selbst klar wird.

Die Initiative steht uneingeschränkt im Einklang mit den bestehenden politischen Bestimmungen. Ähnliche Beschlüsse wurden für frühere WTO-Ministerkonferenzen ausgearbeitet, zuletzt für die 12. WTO-Ministerkonferenz 2022.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die WTO-Ministerkonferenz ist ein durch ein Übereinkommen (das WTO-Übereinkommen) eingesetztes Gremium, das gemäß Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens befugt ist, in allen Angelegenheiten, die unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallen, Beschlüsse zu fassen, die auch Rechtswirkung entfalten können.

Die oben genannten vorgesehenen Akte stellen rechtswirksame Akte dar, da sie kraft völkerrechtlicher Regelungen die Rechte und Pflichten der Union berühren können.

Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Akte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und -inhalt der vorgesehenen Akte betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2023/0440 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 4 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens kann die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) durch Konsens Beschlüsse annehmen.

(3)Die WTO-Ministerkonferenz nimmt im Rahmen ihrer 13. Tagung vom 26. bis 29. Februar 2024 gegebenenfalls Beschlüsse an in Bezug auf die Reform der Streitbeilegung, Fischereisubventionen, Handel und Ernährungssicherheit, die Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft, öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, die interne Stützung der Landwirtschaft, Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, den Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft, den Marktzugang in der Landwirtschaft, den besonderen Schutzmechanismus (SSM) in der Landwirtschaft, Baumwolle, die TRIPS-Ausnahmeregelung und die besondere und differenzierte Behandlung, sowie den Vorschlag zur Graduierung aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) – Anhang 2.

(4)Da die Beschlüsse für die Union verbindlich sind, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der WTO-Ministerkonferenz zu vertreten ist.

(5)Gemäß der von den Mitgliedern auf der MC12 eingegangenen Verpflichtung, „im Hinblick auf ein vollständig und gut funktionierendes Streitbeilegungssystem, das allen Mitgliedern bis 2024 zur Verfügung stehen soll, Gespräche zu führen“(WT/MIN(22)/W/16), haben Gespräche über die Reform der Streitbeilegung stattgefunden. Diese Gespräche sind im Gange und die Union ist bestrebt, das Streitbeilegungssystem maßgeblich zu reformieren, um den Interessen der Mitglieder Rechnung zu tragen, und dabei gleichzeitig seine wesentlichen Eigenschaften, die das regelbasierte multilaterale Handelssystem unterstützen, zu bewahren. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

(6)Die WTO strebt eine multilaterale Vereinbarung über zusätzliche Bestimmungen an, die zu einem umfassenden Übereinkommen über Fischereisubventionen im Einklang mit dem 2015 von den Staatschefs vereinbarten Ziel Nr. 14.6 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG 14.6) führen sollen. Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 17. Juni 2022 (WT/MIN(22)/33) wurde das Übereinkommen über Fischereisubventionen angenommen und gleichzeitig wurde dabei gefordert, ein umfassendes Übereinkommen über Fischereisubventionen zu erzielen. Die Verhandlungen über zusätzliche Bestimmungen laufen und die EU sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

(7)Angesichts der derzeitigen Herausforderungen im Bereich der Ernährungssicherheit, die durch die Folgen des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffs Russlands gegen die Ukraine noch verschärft werden, muss die WTO vor dem Hintergrund globaler ökologischer Herausforderungen, des Klimawandels sowie damit zusammenhängender Naturkatastrophen, des Verlusts an Biodiversität und der Verschmutzung tätig werden. Die Ernährungssicherheit dürfte ein wichtiger Aspekt der Ergebnisse der MC13 sein. Darüber hinaus billigten die Minister auf der MC12 eine Erklärung zu den Notfallmaßnahmen gegen Ernährungsunsicherheit (WT/MIN(22)/28, WT/L/1139), in der der Ausschuss für Landwirtschaft damit beauftragt wurde, ein spezielles Arbeitsprogramm zu erstellen, um zu prüfen, wie der Beschluss über Maßnahmen betreffend die möglichen negativen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und die Nettonahrungsmittelimporteure unter den Entwicklungsländern (NFIDC) (Marrakesch-Beschluss) wirksamer und operativer gestaltet werden kann. Gleichzeitig wurden die Mitglieder angewiesen, zu berücksichtigen, was LDC und NFIDC brauchen, um ihre Resilienz bei der Reaktion auf akute Nahrungsmittelinstabilität zu erhöhen, unter anderem indem geprüft wird, wie bei Bedarf in einer Notlage Spielräume zur Steigerung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugung und zur Verbesserung ihrer inländischen Ernährungssicherheit bestmöglich genutzt werden können. Die Mitglieder haben gemeinsam einen Zeitplan bis Ende November 2023 festgelegt, um ein Arbeitsprogramm zu beschließen und zu einigen gemeinsamen Empfehlungen zu gelangen. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

(8)Der Beitrag der Union (RD/AG/110) über bessere Instrumente für den Informationsaustausch in Bezug auf landwirtschaftspolitische Maßnahmen bildet eine Grundlage für einen Beschluss im Rahmen der MC13. Dieser Beitrag enthält konkrete Ideen für Verbesserungen der Transparenz in den Bereichen Ausfuhrbeschränkungen und Ausfuhrwettbewerb. Verbesserungen der Transparenz könnten Teil einer umfassenden Lösung der Probleme, mit denen die Nahrungsmittel- und Agrarmärkte heute konfrontiert sind, und gleichzeitig Teil der Lösung der anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Ernährungssicherheit sein. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen.

(9)Ziel der Verhandlungen über eine öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung ist eine Einigung über eine „dauerhafte Lösung“ zur Erfüllung der Zielsetzung, die im Ministerbeschluss von Bali vom 7. Dezember 2013 über die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (WT/MIN(13)/38-WT/L/913) festgelegt wurde, und zwar in der Auslegung laut Beschluss des Allgemeinen Rates vom 27. November 2014 (WT/L/939). Dieses Ziel wurde im Ministerbeschluss von Nairobi vom 19. Dezember 2015 (WT/MIN(15)/44-WT/L/979) bekräftigt. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

(10)Die Verhandlungen über die handelsverzerrende interne Stützung sind in Artikel 20 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft verankert und sind Teil der Doha-Entwicklungsagenda (DDA), wie in der Ministererklärung von Doha vom 14. November 2001 (WT/MIN(01)/DEC/1) festgehalten. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen.

(11)Verhandlungen über Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft haben gezeigt, dass sich ein großer Teil der WTO-Mitglieder für mehr Transparenz und Berechenbarkeit im Hinblick auf Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowie die Verbesserung einschlägiger Disziplinen ausspricht. Angesichts der Bedeutung dieser Thematik sollte die Union die Vorschläge für einen diesbezüglichen Ministerbeschluss, der wichtiger Bestandteil des Ergebnisses zur Ernährungssicherheit auf der MC13 sein könnte, weiterhin unterstützen. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

(12)Sowohl die Transparenz als auch die Disziplinen in Bezug auf den Ausfuhrwettbewerb müssen verbessert werden. Es besteht eine gewisse Chance auf Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz bei der MC13. So hat die Union in ihrem Beitrag (RD/AG/110) über bessere Instrumente für den Informationsaustausch in Bezug auf landwirtschaftspolitische Maßnahmen mehrere diesbezügliche Ideen aufgenommen. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

(13)Im Zuge der Gespräche über Verhandlungen über einen umfassenden Marktzugang in der Landwirtschaft wurde festgestellt, dass die Aussichten auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen über deutliche Zollsenkungen auf WTO-Ebene begrenzt sind. Der Marktzugang ist jedoch nach wie vor ein Element des Gegengewichts gegenüber anderen Bereichen, insbesondere der internen Stützung. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

(14)Die Gespräche über den besonderen Schutzmechanismus in der Landwirtschaft wurden gemäß den vorliegenden Vorschlägen und dem Ministerbeschluss von Nairobi (WT/MIN(15)/43 – WT/L/978) fortgesetzt. Die Union hat ein Interesse daran, dass der besondere Schutzmechanismus nicht als eigenständiges Element, sondern als Teil der Verhandlungen über einen umfassenderen Marktzugang ausgehandelt wird. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen.

(15)Die Gespräche über Baumwolle wurden in dem Rahmen fortgesetzt, der in den Absätzen 5, 6 und 7 des Ministerbeschlusses von Bali über Baumwolle (WT/MIN(13)/41 – WT/L/916) und in Absatz 14 des Ministerbeschlusses von Nairobi über Baumwolle (WT/MIN(15)/46 – WT/L/981) definiert wurde. Die Union sollte ein einvernehmliches Ergebnis in diesem Bereich unterstützen.

(16)Die Verhandlungen sind Teil der laufenden Gespräche in der WTO, wie über das Handelssystem der weltweite Zugang zu COVID-19-Impfstoffen, -Diagnostika und -Therapeutika verbessert werden kann. Auf der MC12 wurde ein Ministerbeschluss angenommen, in dem festgelegt ist, dass die infrage kommenden WTO-Mitglieder die Möglichkeit haben, ihren Herstellern die Produktion von COVID-19-Impfstoffen ohne Zustimmung der Patentinhaber zu gestatten. Unter den Geltungsbereich des Beschlusses zum TRIPS-Übereinkommen fallen COVID-19-Impfstoffe sowie die für ihre Herstellung erforderlichen Inhaltsstoffe und Verfahren. Zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses zum TRIPS-Übereinkommen bestand zwischen den WTO-Mitgliedern kein Konsens darüber, auch COVID-19-Diagnostika und -Therapeutika in den Beschluss einzubeziehen. Als Teil des Kompromisses ist im Beschluss zum TRIPS-Übereinkommen vorgesehen, dass die Mitglieder spätestens sechs Monate nach dem Datum des Beschlusses zum TRIPS-Übereinkommen über dessen Ausweitung auf die Herstellung und Lieferung von COVID-19-Diagnostika und -Therapeutika entscheiden werden. Trotz der von Juli bis Dezember 2022 laufenden Gespräche konnte unter den WTO-Mitgliedern kein Konsens erzielt werden. Der Allgemeine Rat der WTO kam im Dezember 2022 überein, die Gespräche fortzusetzen, ohne jedoch über die Frist für den Abschluss der Verhandlungen zu entscheiden. Es wird erwartet, dass die Entscheidung über die Ausweitung des Geltungsbereichs des Beschlusses zum TRIPS-Übereinkommen auf COVID-19-Diagnostika und -Therapeutika auf der MC13 getroffen wird. Angesichts der Bedeutung dieser Thematik sollte sich die EU einem möglichen Konsens in der WTO über die Annahme des vorgesehenen Akts durch die MC13 anschließen. Gleichzeitig sollte durch die Gespräche zwischen den WTO-Mitgliedern für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Aufrechterhaltung von Innovationsanreizen im Gesundheitsbereich gesorgt werden.

(17)Verhandlungen über Bestimmungen zur besonderen und differenzierten Behandlung – auch vor dem Hintergrund der Gespräche über einige Vorschläge der G90 (Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) und zu technischen Handelshemmnissen (TBT) sowie über Vorschläge der Afrikanischen Gruppe zum politischen Handlungsspielraum in Bereichen wie Subventionen, handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMS) und Technologietransfer im Rahmen der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) – können im Zuge der MC13 auf Ministerebene zu einem Ergebnis führen, indem beispielsweise bestehende Bestimmungen präzisiert oder zusätzliche besondere und differenzierte Behandlungen für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und für bestimmte Entwicklungsländer gewährt werden. Angesichts divergierender Standpunkte in den Verhandlungen hält die EU es für möglich, dass diese Themen Teil eines Arbeitsprogramms für die Zeit nach der MC13 werden oder ihren Niederschlag in anderen Ergebnissen finden, die keine Änderung der WTO-Übereinkommen mit sich bringen.

(18)Derzeit laufen Verhandlungen über in Anhang 2 aufgeführte Vorschläge der LDC-Gruppe zu folgenden Unterstützungsmaßnahmen für einen reibungsloseren Übergang für WTO-Mitglieder, die aus der Kategorie der LDC graduieren: i) Verlängerung der Bestimmungen über eine besondere und differenzierte Behandlung in bestimmten WTO-Übereinkommen und -Beschlüssen um einen angemessenen Zeitraum; ii) Ausklammerung dieser bestimmten Übereinkommen und Beschlüsse von Maßnahmen im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus für einen angemessenen Zeitraum; iii) Gewährleistung des weiteren Zugangs zu allen im Rahmen des WTO-Systems bereitgestellten LDC-spezifischen Programmen und Einrichtungen für die technische Hilfe und den Aufbau von Kapazitäten für einen angemessenen Zeitraum. Sollte ein Ergebnis auf Ministerebene erforderlich sein, sollte die EU ein einvernehmliches Ergebnis unterstützen. Durch ein solches Ergebnis könnten bestimmte LDC-Bestimmungen für einen streng begrenzten Zeitraum auf kürzlich graduierte Länder ausgeweitet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der 13. Tagung der WTO-Ministerkonferenz ist im Namen der Union der folgende Standpunkt zu vertreten:

Zustimmung zum Konsens, der unter den WTO-Mitgliedern im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen in Bezug auf die Reform der Streitbeilegung, Fischereisubventionen, Ernährungssicherheit, die Verbesserung der Transparenz in der Landwirtschaft, öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung, die interne Stützung der Landwirtschaft, Ausfuhrbeschränkungen in der Landwirtschaft, den Ausfuhrwettbewerb in der Landwirtschaft, den Marktzugang in der Landwirtschaft, den besonderen Schutzmechanismus (SSM) in der Landwirtschaft, Baumwolle, die TRIPS-Ausnahmeregelung, die besondere und differenzierte Behandlung sowie den Vorschlag zur Graduierung aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) – „Unterstützungsmaßnahmen“ in bestimmten WTO-Übereinkommen und -Beschlüssen („Anhang 2“) erzielt wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss  94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(2)    Wird der Konsens entgegen den derzeitigen Erwartungen in einem internationalen Übereinkommen zur Änderung des WTO-Übereinkommens oder in einem plurilateralen internationalen Übereinkommen zwischen einigen WTO-Mitgliedern förmlich festgehalten, unterbreitet die Kommission, nachdem die Texte angenommen und der 13. Ministerkonferenz (im Folgenden „MC13“) bzw. den betreffenden WTO-Mitgliedern auf der MC13 zur Zustimmung vorgelegt wurden, im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV die nötigen Vorschläge.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.