Brüssel, den 28.11.2023

COM(2023) 755 final

2023/0439(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union sowie zur Ersetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Schleuserkriminalität ist eine kriminelle Handlung, die im Streben nach Profit das menschliche Leben missachtet und Menschen ihrer Würde beraubt, dabei Grundrechte verletzt und die Ziele der EU im Bereich des Migrationsmanagements untergräbt.

Die Bekämpfung und Verhütung der Schleuserkriminalität ist eine der Prioritäten der Europäischen Union und für ein umfassendes Vorgehen gegen die irreguläre Migration von entscheidender Bedeutung. Kriminelle Netze nutzen die Verzweiflung der Menschen aus und bedienen sich des Land-, See- und Luftwegs, um irreguläre Migration zu ermöglichen, wobei sie das Leben der Menschen gefährden und alles daransetzen, ihren eigenen Profit zu maximieren.

In ihrer Rede zur Lage der Union vom 13. September 2023 forderte Kommissionspräsidentin von der Leyen, alle der EU zur Verfügung stehenden Instrumente zu stärken, um die Schleuserkriminalität wirksam zu bekämpfen, wozu der derzeitige, über 20 Jahre alte Rechtsrahmen aktualisiert werden soll. Ferner forderte sie eine verbesserte Steuerung im Bereich der Schleuserkriminalität und die Stärkung der Rolle der EU-Agenturen, insbesondere von Europol. Sie betonte auch, dass zur Bewältigung dieser globalen Herausforderung eine Zusammenarbeit mit Partnern notwendig sei. Aus diesem Grund organisiert die Kommission eine internationale Konferenz, auf der mit einem Aufruf zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität eine Globale Allianz geschmiedet wird.

Die Schleuserkriminalität von außen in die EU und innerhalb der EU erreicht eine neue Dimension, angeheizt durch die steigende Nachfrage aufgrund neu entstehender und sich verschärfender Krisen, wie insbesondere wirtschaftlichen Rezessionen, durch den Klimawandel verursachte Umweltkatastrophen sowie Konflikte und Bevölkerungsdruck in vielen Drittländern. Die Schleuserkriminalität ist eine maßgebende Ursache für die Zunahme irregulärer Einreisen in die EU: Im Jahr 2022 wurden rund 331 000 irreguläre Einreisen an den EU-Außengrenzen festgestellt; dies ist der höchste Stand seit 2016 und entspricht einem Anstieg um 66 % gegenüber dem Vorjahr. 1 Im Jahr 2023 wurden bis Ende September etwa 281 000 irreguläre Grenzübertritte an den Außengrenzen der EU festgestellt, was einem Anstieg um 18 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2022 entspricht. Dies fällt mit einem Anstieg der Schleuseraktivitäten zusammen, was sich an der neuen Rekordzahl von mehr als 15 000 Schleusern zeigt, die Frontex im Jahr 2022 von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden. 2 Angesichts des Anstiegs der irregulären Einreisen im Jahr 2023 und der verschiedenen Krisen, die sich weltweit in mehreren Herkunfts- und Transitländern ereignen, sind anhaltend hohe und möglicherweise noch wachsende Migrationsströme nach Europa 3 und damit verbundene kriminelle Schleuseraktivitäten zu erwarten.

Schätzungen zufolge nutzen mehr als 90 % der irregulären Migranten, die in die EU gelangen, die Dienste von Schleusern 4 , die zumeist in kriminellen Gruppen organisiert sind. Darüber hinaus erwirtschaften Schleusernetzwerke mit ihren kriminellen Handlungen erhebliche Gewinne, die sich weltweit auf schätzungsweise 4,7 bis 6 Mrd. EUR pro Jahr 5 belaufen. Eine energische und entschlossene Reaktion auf die Aktivitäten von Schleusern ist daher von zentraler Bedeutung, um die irreguläre Migration einzudämmen. Es wird geschätzt, dass die Aktivitäten skrupelloser Schleuser, insbesondere auf See, seit 2014 zum Tod von sage und schreibe über 28 000 Menschen 6 geführt haben.

Etwa die Hälfte der Schleusernetze ist zudem an anderen Straftaten wie Menschenhandel, Drogen- und Schusswaffenschmuggel beteiligt und leistet auch Beihilfe zu unerlaubten Reisen innerhalb der EU. Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden stehen vor zahlreichen sich ständig wandelnden Herausforderungen: den sich rasch ändernden und anpassungsfähigen Vorgehensweisen der Schleuser; dem verstärkten Einsatz von Drohungen und Gewalt gegenüber den Migranten sowie gegenüber den Strafverfolgungsbeamten 7 ; den Schwierigkeiten bei der Lokalisierung und Festnahme von Schleusern, die sich in Ländern außerhalb der EU verstecken; der Nutzung eines breiten Spektrums von Transportmitteln, einschließlich nicht seetüchtiger, schlecht aufspürbarer Wasserfahrzeuge (z. B. Fischerboote und behelfsmäßige Metallboote), von Straßenfahrzeugen, in denen Migranten in gefährlicher Weise versteckt werden, sowie gewerblicher Flüge und Charterflüge, die zunehmend genutzt werden, um Migranten in EU-nahe oder an die EU grenzende Länder zu bringen, von wo aus Migranten dann irregulär in die EU einzureisen versuchen 8 ; der Nutzung digitaler Hilfsmittel in allen Phasen der Schleusung, einschließlich Online-Werbung für Schleuserdienste, ‑routen und ‑preise sowie Fälschung von Dokumenten; der Nutzung von Kryptowährungen, digitalen Währungen oder anderen inoffiziellen Zahlungsformen (z. B. Hawala) 9 .

Die Bekämpfung der Schleuserkriminalität ist unerlässlich, um organisierte kriminelle Netzwerke, die Menschenrechtsverletzungen und Todesfälle verursachen können, zu zerschlagen und der wachsenden irregulären Migration in die EU entgegenzuwirken. Ein umfassendes und nachhaltiges Migrationskonzept erfordert eine Kombination robuster und effizienter Maßnahmen, die für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften mit Herkunfts- und Transitländern ergänzen, um so die Grundursachen der Migration und insbesondere der irregulären Migration anzugehen und gleichzeitig die organisierte Kriminalität, einschließlich der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, zu bekämpfen. Das neue Migrations- und Asylpaket 10 stellt die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität ins Zentrum seines umfassenden migrationspolitischen Konzepts.

Der bestehende rechtliche und operative Rahmen der EU zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität muss modernisiert und gestärkt werden, um die der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Instrumente zur Verhütung von und Reaktion auf diese sich ständig wandelnde Form der Kriminalität zu verbessern, auch vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg.

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie ist Teil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen dem Aufruf von Kommissionspräsidentin von der Leyen praktisch entsprochen wird und die darauf abzielen, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und zu stärken, damit die Union über Regeln verfügt, die ihren Zweck erfüllen. Mit dem Vorschlag werden die bestehenden EU-Strafrechtsvorschriften des „Schleuser-Pakets“, nämlich die Richtlinie 2002/90/EG, mit der eine gemeinsame Definition des Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt 11 festgelegt wird, und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt 12 , aktualisiert und modernisiert.

Zusammen mit diesem Vorschlag wird ein Kommissionsvorschlag für eine Verordnung 13 vorgelegt, mit der die polizeiliche Zusammenarbeit sowie die Befugnisse von Europol im Bereich der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels verbessert werden; hierzu werden insbesondere die Ansiedlung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung bei Europol festgeschrieben und die diesbezüglichen Befugnisse von Europol gestärkt. Mit dem Vorschlag werden die strategischen und operativen Aufgaben von Europol bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität gestärkt, um die Tätigkeiten des Zentrums zu steuern und zu unterstützen und operative Schwerpunkte und Maßnahmen zu ermitteln und umzusetzen. Es wird eine Führungsstruktur geschaffen, die die für die Schleuserkriminalität zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die Kommission und weitere EU-Agenturen umfasst. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit mit Frontex und Eurojust wird gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen Europol und Drittstaaten verbessert.

Dieses Paket wird am Tag der Internationalen Konferenz vorgelegt, mit der eine „Globale Allianz zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität“ ins Leben gerufen wird. Mit dieser Konferenz schafft die Kommission einen Rahmen für eine enge politische Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, um gemeinsam gegen die Schleuserkriminalität weltweit vorzugehen.

Diese drei Initiativen ergänzen die bestehenden Initiativen im Bereich der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und dienen der Umsetzung des neuen EU-Aktionsplans gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) 14 , indem der bestehende EU-Rechtsrahmen zur Bestrafung der entlang den Migrationsrouten tätigen Schleuser modernisiert und ein neuer rechtlicher und operativer Rahmen für die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität für die kommenden Jahre festgelegt wird.

Zusammen zielen diese Vorschläge darauf ab, den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu modernisieren, damit wir über die nötigen rechtlichen und operativen Instrumente verfügen, um auf die neue Arbeitsweise der Schleuser reagieren zu können, wie in dem am 17. Oktober 2023 angekündigten Arbeitsprogramm der Kommission für 2024 dargelegt wird.

Ziele des Vorschlags

Der derzeitige EU-Rechtsrahmen betreffend die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der EU wurde 2002 auf der Grundlage von Bestimmungen eingeführt, die aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon stammen. Das allgemeine Ziel dieses Richtlinienvorschlags besteht darin, im Einklang mit Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Protokoll der Vereinten Nationen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg ein modernes strafrechtliches Instrument der EU einzuführen, mit dem der Straftatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der EU eindeutig definiert und wirksam geahndet wird.

Dieser Richtlinienvorschlag dient folgenden spezifischen Zielen:

Gewährleistung einer wirksamen Untersuchung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung von für die Schleusung von Migranten verantwortlichen Netzwerken der organisierten Kriminalität

Bei der REFIT-Bewertung des derzeitigen Schleuser-Pakets aus dem Jahr 2017 und der anschließenden Überwachung seiner Umsetzung wurde auf die Herausforderungen hingewiesen, die mit einer weit gefassten Definition des Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt verbunden sind. Dabei wurde insbesondere auf den Umstand verwiesen, dass das Paket aufgrund der weit gefassten Definition des Straftatbestands und des Fehlens von Ausnahmen nicht wirksam dazu beigetragen habe, Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Unterscheidung zwischen der Beihilfe zu irregulärer Migration und humanitärer Hilfe zu schaffen. Der vorliegende Vorschlag schafft Klarheit darüber, welche Taten unter Strafe gestellt werden sollten. Dazu zählt Beihilfe, die zur Erlangung eines finanziellen oder materiellen Vorteils geboten wird, oder die Zusage eines solchen Vorteils; Beihilfe, bei der einer Person mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerer Schaden zugefügt wird, auch wenn sie ohne Erlangung eines finanziellen oder materiellen Vorteils geboten wird; außerdem in Fällen öffentlicher Anstiftung von Drittstaatsangehörigen, z. B. über das Internet, zur irregulären Ein- oder Durchreise in die Europäische Union oder zum irregulären Aufenthalt in der Europäischen Union. In dem Vorschlag wird auch klargestellt, dass der Zweck der Richtlinie nicht darin besteht, Drittstaatsangehörige dafür, dass sie geschleust werden, die Unterstützung von Familienangehörigen, humanitäre Hilfe oder die Befriedigung der elementaren menschlichen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen zu kriminalisieren.

Darüber hinaus sieht die differenziertere Definition auch vor, dass der Straftatbestand der Beihilfe im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats begangen werden kann, wodurch die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird.

Einheitlichere Sanktionen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen

Seit der Annahme des Schleuser-Pakets im Jahr 2002 haben kriminelle Netzwerke, die an der Schleuserkriminalität beteiligt sind, zunehmend Gewalt gegen die Migranten und Strafverfolgungsbeamten eingesetzt, wodurch Menschenleben gefährdet wurden. Mit dem Vorschlag wird der Begriff der schweren Straftat eingeführt (z. B. eine Straftat, die als Teil einer kriminellen Vereinigung begangen wird, die schweren Schaden verursacht oder Leben oder Gesundheit gefährdet oder den Tod herbeiführt), bei der das Strafmaß entsprechend höher ist. Die Mindesthöhe der Höchststrafen in der vorgeschlagenen Richtlinie ist höher als im aktuellen Schleuser-Paket (das eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren vorsah) und wurde unter Berücksichtigung der allgemeinen Sanktionsregelung festgelegt, die mit den strafrechtlichen Instrumenten der EU eingeführt wurde. Die Haupttat der Beihilfe würde mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet, während sie bei schweren Straftaten (z. B. organisierte Kriminalität, Anwendung schwerer Gewalt) mindestens zehn Jahre und bei schwersten Straftaten (die den Tod herbeiführen) 15 Jahre betragen würde.

Ausweitung der Hoheitsgewalt

Die Personen, die Schleusungsaktivitäten organisieren und durchführen, wohnen häufig außerhalb der EU und liegen daher außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten. Um die Möglichkeiten zur Sanktionierung wichtiger Täter, die Schleusungsaktivitäten organisieren, zu verbessern und eine Situation zu vermeiden, in der kein Staat in der Lage ist, bei schweren und tragischen Schleusungsfällen, beispielsweise in internationalen Gewässern, Hoheitsgewalt auszuüben, wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie die Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten auf Fälle ausgeweitet, in denen die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in die EU scheitert und Drittstaatsangehörige ums Leben kommen: dies ist beispielsweise der Fall, wenn nicht seetüchtige Boote in internationalen Gewässern sinken, d. h. bevor sie die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands erreichen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird auch die gerichtliche Zuständigkeit auf Straftaten ausgeweitet, die an Bord von Luftfahrzeugen oder Schiffen begangen werden, die in einem Mitgliedstaat registriert sind bzw. unter seiner Flagge fahren, sowie auf Straftaten, die von juristischen Personen begangen werden, die Geschäfte tätigen, aber nicht unbedingt in der EU niedergelassen sind.

Aufstockung der Ressourcen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhinderung der Schleuserkriminalität

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Schleuserkriminalität wirksam bekämpfen, müssen sie gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie sicherstellen, dass die zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden mit angemessenen Ressourcen ausgestattet, ausreichend geschult und spezialisiert sind, um eine wirksame Prävention, Ermittlungsarbeit und Verfolgung von Straftätern zu gewährleisten. Zur Prävention der Schleuserkriminalität sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus auch Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme durchführen.

Verbesserung der Erhebung und Meldung von Daten

In der Bewertung von 2017 15 wurde festgestellt, dass der Mangel an belastbaren, umfassenden und vergleichbaren Daten über Schleuserstraftaten sowie zu den strafrechtlichen Reaktionen auf nationaler und europäischer Ebene ein wesentlicher Faktor ist, der einer Beurteilung der Auswirkungen des Schleuser-Pakets in den Mitgliedstaaten im Wege steht; darüber hinaus werden die nationalen Akteure aus Politik und Praxis daran gehindert, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zu beobachten und zu messen. Um diesen Mangel zu beheben und eine bessere Überwachung zu gewährleisten, werden die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag verpflichtet, jährlich statistische Daten zu erheben und zu melden. Dies würde zu einem besseren Verständnis von Art und Umfang der Schleuserkriminalität sowie zur Aufdeckung von Fällen und zu einer besseren Reaktion der Strafjustiz in den Mitgliedstaaten beitragen und eine faktengestützte Politikgestaltung fördern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem neuen Migrations- und Asylpaket, das ein entschlossenes europäisches Vorgehen gegen die Schleuserkriminalität innerhalb und außerhalb der EU als wesentlichen Bestandteil des umfassenden Migrationskonzepts vorsieht. Er dient der Umsetzung des neuen EU-Aktionsplans gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) 16 , indem der bestehende EU-Rechtsrahmen zur Bestrafung der entlang der Migrationsrouten tätigen Schleuser aktualisiert und modernisiert wird. Der Vorschlag steht im Einklang mit den EU-Aktionsplänen, die die Kommission für die zentrale Mittelmeerroute, die östliche Mittelmeerroute, die westliche Mittelmeerroute und die Atlantikroute sowie die Westbalkanroute vorgelegt hat, sowie mit dem Instrumentarium zur Bekämpfung der Nutzung gewerblicher Verkehrsmittel zur Erleichterung der irregulären Migration in die EU 17 und dem Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen gegen Verkehrsunternehmen, die Menschenhandel oder die Schleusung von Migranten im Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise in das Gebiet der Europäischen Union erleichtern oder daran beteiligt sind 18 . Er steht außerdem im Einklang mit den Verpflichtungen, die im Rahmen umfassender Migrationspartnerschaften auf internationaler Ebene eingegangen wurden.

Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit dem VN-Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, dessen Vertragspartei die Europäische Union ist. Gemäß dem VN-Zusatzprotokoll sind auch finanzielle oder sonstige materielle Vorteile Tatbestandsmerkmal der Straftat; zudem sieht es vor, dass Drittstaatsangehörige nach diesem Protokoll nicht strafrechtlich dafür verfolgt werden können, dass sie Opfer der Straftat wurden.

Der Vorschlag unterstützt die Ziele der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 19 , der EU-Strategien zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025 20 und zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021-2025 21 sowie der überarbeiteten EU-Strategie für maritime Sicherheit 22 .

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Leitlinien der Kommission von 2020 zur Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Definition und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt 23 , in denen festgestellt wird, dass die gesetzlich vorgeschriebene humanitäre Hilfe (z. B. im Rahmen von Such- und Rettungseinsätzen) nicht unter Strafe gestellt werden kann und darf, dass die Kriminalisierung jeglicher nichtstaatlicher Akteure, die Such- und Rettungseinsätze auf See durchführen und dabei die einschlägigen Vorschriften einhalten, einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt und daher nach EU-Recht nicht zulässig ist und dass gegebenenfalls im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft werden sollte, ob eine Handlung unter den Begriff „humanitäre Unterstützung“ fällt, wobei dieser Begriff nicht dahin ausgelegt werden könne, dass es möglich sei, eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unter Strafe zu stellen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Richtlinienvorschlag steht im Einklang mit den politischen Zielen der Union, insbesondere mit

·der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union und dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten, 24

·dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

·der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen,

·der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates,

·der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates,

·der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren,

·der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),

·der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates,

·der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste),

·der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen,

·dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren und dem Vorschlag für eine Verordnung über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen 25 .

Dieser Vorschlag gilt unbeschadet der Richtlinie 2004/38/EG 26 und des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich 27 . Der Vorschlag ändert weder die Richtlinie 2004/38/EG noch das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die Zuständigkeit der EU für die Festlegung von Mindestvorschriften für den Fall festgelegt ist, dass sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Der Bereich der gemeinsamen Einwanderungspolitik, insbesondere die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt, die illegale Einwanderung und der unerlaubte Aufenthalt sowie der Grenzschutz an den EU-Außengrenzen, ist bereits durch den Besitzstand der Union, nämlich Titel V AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und konkret Kapitel 2 – Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – harmonisiert worden, und es ist unerlässlich, seine wirksame Durchführung durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Subsidiarität

Die Schleuserkriminalität ist eine grenzüberschreitende Form der Kriminalität, die sich unmittelbar auf die Union, ihre Außengrenzen und häufig auf mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig auswirkt. Die Mitgliedstaaten allein können diese grenzüberschreitenden Delikte nicht erfolgreich bekämpfen. Durch eine weitere Annäherung bei der Definition des Straftatbestands, der Höhe der Sanktionen und den in den Mitgliedstaaten anwendbaren Präventivmaßnahmen lässt sich bei der Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung der Schleuserkriminalität und der Verhinderung des „Forum-Shopping“, bei dem Straftäter Gerichtsstände mit weniger strengen Strafen ausnutzen, wirksamer vorgehen.

Um die abschreckende Wirkung der Sanktionen in der Union zu erhöhen, werden mit dem Vorschlag schwere Straftaten eingeführt, die mit entsprechend höheren Strafen geahndet werden, sowie erschwerende Umstände, z. B. bei Wiederholungsfällen oder wenn die Straftat von einem Beamten oder einer Person begangen wurde, die eine Schusswaffe führt. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge reichen die Höchststrafen für die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in und Durchreise durch die Mitgliedstaaten von bis zu einem Jahr in Belgien und Spanien und bis zu zehn Jahren in Bulgarien, Irland, Zypern und Slowenien. Die strafrechtlichen Sanktionen für die Beihilfe zum Aufenthalt in den Mitgliedstaaten reichen von bis zu einem Jahr in Belgien, Tschechien, Estland, Spanien und Österreich und bis zu höchstens 15 Jahren in Zypern. 15 Mitgliedstaaten 28 haben es seit 2015 für zweckmäßig erachtet, ihre nationalen Rechtsvorschriften zu ändern (derzeit stehen in drei Mitgliedstaaten Änderungen an 29 ), wobei die Änderungen härtere Strafen 30 , die Einstufung des versuchten Schleusens als Straftatbestand 31 und die Ausnahme der humanitären Hilfe von der unerlaubten Durchreise 32 beinhalten.

Nach den in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. Aufgrund der transnationalen Dimension der Schleuserkriminalität und unter Berücksichtigung bereits bestehender EU-Rechtsvorschriften wird erwartet, dass Maßnahmen auf EU-Ebene wirksamer und effizienter sind und im Vergleich zu den Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten einen spürbaren Mehrwert erbringen. Ein Tätigwerden der EU würde durch eine weitere Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten einen Mehrwert schaffen und dazu beitragen, dass einheitliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten gewährleistet sind.

Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Richtlinie darauf, was zur Stärkung des EU-Rahmens zur Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität notwendig ist, und geht nicht über das zur Erreichung der betreffenden politischen Ziele erforderliche Maß hinaus.

Um gezielt gegen schwerwiegende Formen der Schleuserkriminalität vorzugehen, z. B. solche, die zu schwerem Schaden oder Verlust von Menschenleben führen und die derzeit im Schleuser-Paket nicht ausdrücklich erwähnt werden, sieht der Richtlinienvorschlag die Einführung einer Definition schwerer Straftaten sowie einer Reihe erschwerender und mildernder Umstände vor, die die Verhältnismäßigkeit der Strafen im Einklang mit dem in Artikel 49 Absatz 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der strafrechtlichen Sanktionen gewährleisten.

Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, als unerlässlich erweist, nur durch gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Jahr 2017 wurde im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) eine Bewertung des Schleuser-Pakets durchgeführt. Ziel war es, zu beurteilen, ob das Schleuser-Paket seinen Zweck erfüllt. Hierfür wurden die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der EU-Mehrwert der geltenden Bestimmungen untersucht. Die Bewertung ergab, dass alle Mitgliedstaaten das Schleuser-Paket umgesetzt und ihre Rechtsvorschriften entsprechend geändert haben. Mit der Annahme des Schleuser-Pakets wurde die Abgrenzung zwischen den Straftatbeständen Schleuserkriminalität und Menschenhandel präzisiert und eine weitere Angleichung der Definition des Tatbestands ermöglicht, wobei alle Mitgliedstaaten für die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt Sanktionen eingeführt haben.

Die Evaluierungsergebnisse deuteten darauf hin, dass es bei fast allen Bewertungskriterien erheblich an zuverlässigen und vergleichbaren Daten über Schleuserstraftaten und die strafrechtlichen Reaktionen auf nationaler und europäischer Ebene mangelt. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Daten lässt sich nicht beurteilen, wie und in welchem Umfang die Zunahme der Fälle, in denen Schleuser aufgespürt und verfolgt werden, oder die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten direkt mit der Umsetzung des Schleuser-Pakets verknüpft sind. Die Erhebung und Analyse zuverlässiger und zeitnah übermittelter statistischer Daten über Kriminalität und Strafverfolgung ist für die Entwicklung einer faktengestützten Politik auf EU-Ebene unerlässlich.

Was die Wirksamkeit des Schleuser-Pakets im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele anbelangt, so lassen die verfügbaren Daten sowie die Stellungnahmen der Interessenträger sowohl kritische als auch zufriedenstellende Aspekte erkennen. Beispielsweise wurde angesichts zunehmender Schleusungen von Migranten in die EU die abschreckende Wirkung der Rechtsvorschriften infrage gestellt, wohingegen die Angleichung des strafrechtlichen Rahmens positiver bewertet wurde.

Auch äußerten sich die verschiedenen Interessenträgergruppen unterschiedlich und teils widersprüchlich zu den verschiedenen Aspekten des Schleuser-Pakets. Die Mehrheit der befragten Personen und Organisationen sprach sich deutlich für eine Änderung der bestehenden Definition des Straftatbestands aus. Obwohl der derzeitige Artikel 1 Absatz 2 der Schleuser-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlässt, die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise von strafrechtlichen Sanktionen auszunehmen, wenn sie aus humanitären Gründen geleistet wurde, wurde der fakultative Charakter dieser Bestimmung kritisiert, da dies zu einem Mangel an Klarheit und Rechtssicherheit führe. Von Vertretern der Zivilgesellschaft wurde auf das Risiko hingewiesen, dass Hilfe von zivilgesellschaftlichen Organisationen oder von Einzelpersonen, die irreguläre Migranten unterstützen und/oder mit ihnen zusammenarbeiten, kriminalisiert wird.

Diese Sichtweisen und die geäußerte Kritik betrafen sowohl die innerhalb der Mitgliedstaaten als auch an den Grenzen oder auf hoher See geleistete humanitäre Hilfe, obwohl es verschiedene Rechtsvorschriften gibt, die hier Anwendung finden. Bei der Analyse der Umsetzung des Schleuser-Pakets stellte sich heraus, dass es in den Mitgliedstaaten im Hinblick darauf, was eine Straftat darstellt, unterschiedliche Ansätze gibt: Während in einigen Mitgliedstaaten die Praxis der Behörden darin besteht, sich auf Fälle von Beihilfen zu konzentrieren, die mit Gewinnerzielungsabsicht oder von kriminellen Vereinigungen begangen werden, wurden in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der weit gefassten Definition des Straftatbestands auch Personen strafrechtlich verfolgt, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Dienstleistungen für irreguläre Migranten erbringen oder aus selbstlosen Gründen Hilfe leisten.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte eine Reihe gezielter Konsultationen mit einem breiten Spektrum von Interessenträgern durch, die sich auf die Umsetzung des Schleuser-Pakets bezogen. Konsultiert wurden unter anderem die Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die einschlägigen EU-Agenturen (Eurojust, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Agentur für Grundrechte) und Vertreter der Zivilgesellschaft, und zwar im Zuge der Vorbereitung der Bewertung des Schleuser-Pakets im Jahr 2017, der Ausarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Definition und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt im Jahr 2020, der Ausarbeitung des neuen EU-Aktionsplans gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) und im Laufe des Jahres 2023 im Rahmen der Überwachung und Bestandsaufnahme der Umsetzung des Schleuser-Pakets in den Mitgliedstaaten.

Im Allgemeinen bewerteten die Interessenträger die Angleichung des strafrechtlichen Rahmens in den Mitgliedstaaten positiv. Unterschiedliche Ansichten vertraten die verschiedenen Interessenträgergruppen in Bezug auf die Definition des Straftatbestands und zum fakultativen Charakter der Ausnahme von aus humanitären Gründen durchgeführten Maßnahmen. Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen betonten, dass eine weit gefasste Definition des Straftatbestands zu einem Mangel an Klarheit und Rechtssicherheit sowie zu der Gefahr führt, dass humanitäre Hilfe von zivilgesellschaftlichen Organisationen oder von Einzelpersonen, die irreguläre Migranten unterstützen und/oder mit ihnen zusammenarbeiten, kriminalisiert wird, während die Mitgliedstaaten keine Notwendigkeit sahen, die Definition des Straftatbestands enger zu fassen oder eine verbindliche Ausnahme von der Einstufung als Straftatbestand einzuführen. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Ansätze in Bezug auf den Straftatbestand der Beihilfe, die die Wirksamkeit gemeinsamer EU-Maßnahmen beeinträchtigen, und um sich auf Straftaten zu konzentrieren, die insbesondere von kriminellen Vereinigungen mit Gewinnerzielungsabsicht begangen werden, ist es gleichwohl notwendig, den Straftatbestand der Beihilfe eindeutig zu definieren. Bei der Konsultation von Europol und Eurojust wurde derselbe Ansatz favorisiert, da dies die operative Zusammenarbeit und das Vorgehen gegen solche Straftaten erleichtern würde.

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten sowie Eurojust, Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den wichtigsten Lücken im rechtlichen und operativen Rahmen der EU und wie man sie möglicherweise schließen könnte.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag wird ausnahmsweise ohne begleitende Folgenabschätzung vorgelegt. Dieser Vorschlag stützt sich jedoch auf die Erkenntnisse, die im Rahmen der REFIT-Bewertung des Schleuser-Pakets aus dem Jahr 2017, der öffentlichen Konsultation zum neuen EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) und ausgehend von den von Europol, Eurojust und Frontex bereitgestellten Informationen und Daten gewonnen wurden, sowie auf die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den zivilgesellschaftlichen Akteuren im Rahmen der Überwachung der Umsetzung des derzeitigen Rechtsrahmens. Die bei diesen Konsultationen gewonnenen Informationen und Erkenntnisse deuteten auf mehrere Defizite hin: Diese betrafen den erheblichen Mangel an zuverlässigen und vergleichbaren Daten über Schleuserstraftaten und die strafrechtlichen Reaktionen auf nationaler und europäischer Ebene, die Notwendigkeit, die Definition des Straftatbestands weiter anzugleichen und den Straftatbestand im EU-Recht klarer zu definieren, insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielung, den fakultativen Charakter der Ausnahme von strafrechtlichen Sanktionen für Verhaltensweisen, die auf die Leistung von humanitärer Hilfe abzielen, das befürchtete Risiko einer Kriminalisierung und die abschreckende Wirkung der bestehenden Rechtsvorschriften.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sollten alle Initiativen zur Überarbeitung geltender Rechtsvorschriften der Union darauf ausgerichtet sein, die erklärten politischen Ziele zu vereinfachen und effizienter zu verwirklichen, d. h. durch die Verringerung unnötiger Regulierungskosten und der Verwaltungslasten der Mitgliedstaaten. Die vorgeschlagene Richtlinie zielt darauf ab, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur wirksamen Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf Bedrohungen und Trends, die seit dem Inkrafttreten des Schleuser-Pakets in den letzten zwei Jahrzehnten aufgetreten sind und an Bedeutung gewonnen haben.

Mit dem Vorschlag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Strafbarkeit und Sanktionierung der Schleuserkriminalität in den Mitgliedstaaten angeglichen. Die neuen Vorschriften dürften mehr Rechtssicherheit in Bezug auf strafbare Handlungen schaffen und dazu führen, dass strafrechtliche Sanktionen der Schwere einer Straftat entsprechen.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind.

Mehrere in der Charta verankerte Grundrechte und Grundfreiheiten sind im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schleuserkriminalität von Bedeutung. Dazu gehören das Recht auf Achtung der Menschenwürde (Artikel 1), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 und 3), das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 4), das Recht auf persönliche Freiheit (Artikel 6), die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Eigentumsrecht (Artikel 17), das Recht auf Asyl (Artikel 18), die Rechte des Kindes (Artikel 24), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte (Artikel 48), die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (Artikel 49) und das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50).

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie würde durch die Aufnahme schwerer Straftaten, erschwerender und mildernder Umstände, der Sanktionsregelung für juristische Personen und die Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen zu einer wirksameren Bekämpfung des Delikts der Schleuserkriminalität beitragen und eine verhältnismäßige Reaktion darauf gewährleisten. Damit wird auch der Schutz aller einschlägigen Grundrechte der betreffenden Drittstaatsangehörigen verbessert.

Die Bestimmungen über die Einführung neuer Straftatbestände und Sanktionen sowie über die Änderung der Begriffsbestimmung des Menschenhandels wurden mit Blick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, eingehend geprüft. Sie wurden auch unter dem Gesichtspunkt der Achtung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie des Rechts auf Familienleben analysiert.

Diese Richtlinie wird so in nationales Recht umzusetzen sein, dass die Grundrechte gewahrt bleiben. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei der Verhängung von Sanktionen die Grundsätze der Charta beachtet werden, einschließlich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, des Aussageverweigerungsrechts und des Verbots, wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, wie sie in den sechs EU-Richtlinien über Verfahrensrechte verankert sind, nämlich den Richtlinien 2010/64/EU 33 , 2012/13/EU 34 , 2013/48/EU 35 , (EU) 2016/343 36 , (EU) 2016/800 37 und (EU) 2016/1919 38 des Europäischen Parlaments und des Rates, gewahrt werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union, insbesondere aufgrund der zusätzlichen Humanressourcen, die für die Europäische Kommission benötigt werden (4 VZÄ), um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und ordnungsgemäßen Durchführung des Legislativpakets zu unterstützen, das diese Richtlinie und den Vorschlag für eine Verordnung zur Stärkung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel und zur Verstärkung der von Europol geleisteten Unterstützung bei der Prävention und Bekämpfung dieser Straftaten umfasst.

Im Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten, der diesem Vorschlag und dem Vorschlag für eine Verordnung beigefügt ist, wird der entsprechende Bedarf näher ausgeführt und begründet.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Im Einklang mit diesem Richtlinienvorschlag müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie spätestens binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und der Kommission den Wortlaut dieser Bestimmungen mitteilen. In den entsprechenden nationalen Bestimmungen muss ausdrücklich auf diese Richtlinie Bezug genommen werden.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Erläuternde Dokumente zur Umsetzung werden nicht für notwendig erachtet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 – Gegenstand: In diesem Artikel wird der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie festgelegt; insbesondere wird vorgesehen, dass durch die Richtlinie Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen im Bereich der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Union sowie Maßnahmen zur ihrer besseren Verhütung und Bekämpfung eingeführt werden.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen: Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen für die wichtigsten in der Richtlinie verwendeten Begriffe, nämlich „Drittstaatsangehöriger“, „unbegleiteter Minderjähriger“ und „juristische Person“.

Artikel 3 – Straftaten: In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die vorsätzliche Hilfeleistung für einen Drittstaatsangehörigen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der Durchreise durch selbiges oder dem Aufenthalt darin eine Straftat darstellt, wenn damit ein tatsächlicher oder zugesagter finanzieller oder materieller Vorteil verbunden ist oder wenn durch die Straftat einer Person mit hoher Wahrscheinlichkeit schwerer Schaden zugefügt wird. Die öffentliche Anstiftung von Drittstaatsangehörigen, z. B. über das Internet, irregulär in die Union einzureisen, sie zu durchqueren oder sich dort aufzuhalten, gilt ebenfalls als Straftat. In den Erwägungsgründen des Vorschlags wird auch hervorgehoben, dass der Zweck der Richtlinie nicht darin besteht, Drittstaatsangehörige dafür, dass sie geschleust werden, zu kriminalisieren. Darüber hinaus wird in den Erwägungsgründen klargestellt, dass es in dieser Richtlinie nicht darum geht, einerseits die Unterstützung von Familienangehörigen und andererseits humanitäre Hilfe oder die Befriedigung der elementaren menschlichen Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen zu kriminalisieren.

Artikel 4 – Schwere Straftaten: In dieser Bestimmung werden Straftaten im Zusammenhang mit schwerer wiegenden Handlungen bei der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union definiert, z. B. wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird, den betreffenden Drittstaatsangehörigen schweren Schaden zufügt oder ihr Leben gefährdet, unter Anwendung schwerer Gewalt begangen wird oder die geschleusten Migranten besonders schutzbedürftig sind, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger. Beihilfe, die den Tod eines oder mehrerer Drittstaatsangehöriger herbeiführt, stellt ebenfalls eine schwere Straftat dar.

Artikel 5 – Anstiftung, Beteiligung und Versuch: Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die verschiedenen Formen der Beteiligung an und der Anstiftung zu den in dieser Richtlinie genannten Straftaten sowie den Versuch, derartige Straftaten zu begehen, unter Strafe zu stellen.

Artikel 6 – Sanktionen gegen natürliche Personen: Mit dieser Bestimmung werden Mindestvorschriften über die Strafen für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten und schweren Straftaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Dabei trägt das vorgeschlagene Strafmaß der Schwere der Straftat Rechnung: Die Hauptstraftat der Beihilfe sollte mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden; schwere Straftaten sollten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden; die gravierendsten schweren Straftaten, insbesondere solche, die den Tod von Drittstaatsangehörigen herbeiführen, sollten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens 15 Jahren geahndet werden. In dem vorgeschlagenen Artikel werden auch die zusätzlichen Sanktionen oder Maßnahmen festgelegt, die gegen verurteilte natürliche Personen verhängt werden können.

Artikel 7 – Verantwortlichkeit juristischer Personen: In dieser Bestimmung sind Verpflichtungen enthalten, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten im Sinne dieser Richtlinie zu gewährleisten, wenn diese Straftaten zu ihren Gunsten begangen wurden. In diesem Artikel ist auch vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass juristische Personen für mangelnde Überwachung und Kontrolle zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn dadurch das Begehen einer Straftat zugunsten der juristischen Person ermöglicht wurde. Zudem sollte die Verantwortlichkeit juristischer Personen Strafverfahren gegen natürliche Personen nicht ausschließen.

Artikel 8 – Sanktionen für juristische Personen: In dieser Bestimmung sind die Sanktionen festgelegt, die für juristische Personen gelten, die an von diesem Vorschlag abgedeckten Straftaten beteiligt sind. Diese Sanktionen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen. Die verhängten Geldbußen sollten für das Grunddelikt 3 %, für schwere Straftaten 5 % und für schwere Straftaten, die den Tod herbeiführen, 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes betragen.

Artikel 9 – Erschwerende Umstände: In dieser Bestimmung werden die erschwerenden Umstände festgelegt, die von den Justizbehörden bei der Verhängung von Sanktionen im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie definierten Straftaten zu berücksichtigen sind.

Artikel 10 – Mildernde Umstände: In dieser Bestimmung werden die mildernden Umstände festgelegt, die von den Justizorganen bei der Verhängung von Sanktionen im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie definierten Straftaten zu berücksichtigen sind.

Artikel 11 – Verjährungsfristen für Straftaten: In diesem Artikel werden die Verjährungsfristen festgelegt, um den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, die von diesem Vorschlag erfassten Straftaten genügend lange zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und darüber gerichtlich zu entscheiden sowie einschlägige Sanktionen zu vollstrecken. In diesem Vorschlag wird die Mindestdauer der Verjährungsfristen je nach Schwere der Straftat auf sieben (im Ausnahmefall fünf) bis fünfzehn Jahre festgelegt.

Artikel 12 – Gerichtliche Zuständigkeit: Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die gerichtliche Zuständigkeit für die in diesem Vorschlag definierten Straftaten zu begründen. Jeder Mitgliedstaat sollte seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten begründen, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, oder die von einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats oder einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat, an Bord eines in seinem Hoheitsgebiet registrierten Schiffs oder Luftfahrzeugs oder aber zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder tätigen juristischen Person begangen wurden. Die Bestimmung sieht auch vor, dass die Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit für Schleusungsversuche begründen sollten, wenn diese zum Tod der betreffenden Drittstaatsangehörigen geführt haben.

Artikel 13 – Prävention: Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um die Begehung der in dieser Richtlinie definierten Straftaten zu begrenzen, z. B. durch Informations- und Sensibilisierungskampagnen und Schulungsprogramme.

Artikel 14 – Ressourcen: Mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass die nationalen Behörden, die Beihilfedelikte aufdecken, untersuchen, verfolgen und ahnden, über ausreichend qualifiziertes Personal und hinreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben wirksam erfüllen zu können.

Artikel 15 – Schulungen: Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, spezielle Schulungen für die zuständigen Behörden und ihre Bediensteten anzubieten und dafür zu sorgen, dass dafür angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen.

Artikel 16 – Ermittlungsinstrumente: Dieser Artikel stellt darauf ab, dass Ermittlungsinstrumente, die nach nationalem Recht zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden können, auch zur Bekämpfung der Beihilfe zu irregulärer Migration eingesetzt werden dürfen.

Artikel 17: Datenerhebung und Statistiken: Mit dieser Bestimmung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, systematisch Informationen über die gegen die Beihilfe zur irregulären Migration getroffenen Maßnahmen zu sammeln und für die Entwicklung einer faktengestützten Politik auf EU-Ebene statistische Daten über diese Straftat bereitzustellen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende statistische Daten zu erheben, zu veröffentlichen und jährlich an die Kommission zu übermitteln.

Artikel 18: Ersetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates: Mit diesem Artikel werden die geltenden Bestimmungen im Bereich der strafrechtlichen Ahndung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, ersetzt.

Artikel 19 – Umsetzung: In dieser Bestimmung sind die Bedingungen für die Umsetzung festgelegt, insbesondere, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten in einzelstaatliches Recht umsetzen müssen.

  

2023/0439 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union sowie zur Ersetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 39 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 40 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union stellt eine kriminelle Handlung dar, die mit dem Streben nach hohen Profiten Menschenleben gefährdet und die Würde des Menschen missachtet und so die Grundrechte untergräbt. Diese kriminellen Handlungen tragen zur irregulären Migration bei und unterminieren die Ziele der Union im Bereich des Migrationsmanagements. Steigende Nachfrage und die hohen Profite krimineller Organisationen treiben diese kriminellen Handlungen voran. Die Verhütung und Bekämpfung dieser Straftaten bleibt für die Union prioritär.

(2)Die Richtlinie 2002/90/EG 41 und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates 42 (das „Schleuser-Paket“) bilden den Rechtsrahmen der Union zur Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen. Er enthält eine gemeinsame Definition der Straftatbestände der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt sowie einen strafrechtlichen Rahmen für die Ahndung solcher Straftaten. Um den sich wandelnden Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des Unionsrahmens zur Verhütung und Bekämpfung dieser Straftaten weiter zu verbessern, muss der bestehende Rechtsrahmen aktualisiert werden.

(3)In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023 wurde bekräftigt, dass die Maßnahmen der Union verstärkt werden müssen, um irreguläre Migration und den Verlust von Menschenleben zu verhindern, indem insbesondere die Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern intensiviert und eine engere Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Europol, Frontex und Eurojust sichergestellt wird. Im neuen Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2021-2025) wird die politische Reaktion auf die Schleusung von Migranten als wesentlicher Bestandteil des umfassenden Migrationskonzepts im neuen Migrations- und Asylpaket dargelegt. Es werden Maßnahmen in vier Schwerpunktbereichen festgelegt: verstärkte Zusammenarbeit mit Partnerländern und internationalen Organisationen; Sanktionierung von Schleusern und Verhinderung der Ausbeutung von Migranten; verstärkte Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Justiz sowie Unterstützung ihrer Arbeit und Erweiterung der Wissensbasis.

(4)Die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt ist ein länderübergreifendes Phänomen, und bei den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene angenommenen Maßnahmen sollte dieser internationalen Dimension Rechnung getragen werden. Bei den Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sollten daher die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, auch in Bezug auf das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das Internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie in Bezug auf die Arbeit des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung.

(5)Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Tätigkeiten zur Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union sowie der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sollte die Definition der Straftatbestände in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, damit sie die einschlägigen Handlungen umfassender abdeckt.

(6)Im Einklang mit den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit des Strafrechts und zur Bekämpfung krimineller Handlungen, bei denen aufgrund des Strebens nach Profit Menschenleben gefährdet werden und die Würde des Menschen missachtet wird, ist es erforderlich, die Straftaten genau und detailliert zu definieren, um diesem kriminellen Verhalten entgegenzuwirken. Die Unterstützung der unerlaubten Ein- und Durchreise oder des unerlaubten Aufenthalts in der Union sollte eine Straftat darstellen, wenn ein Zusammenhang mit einem tatsächlichen oder versprochenen finanziellen oder materiellen Vorteil besteht. Diese Handlung sollte auch unter Strafe gestellt werden, sofern dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die von der Straftat betroffenen Drittstaatsangehörigen oder andere Personen ernsthaften Schaden erleiden, selbst wenn kein finanzieller oder materieller Vorteil oder kein Versprechen eines solchen Vorteils vorliegt. Es ist notwendig, einen Straftatbestand festzulegen, um gegen die Vorgehensweise von Personen, die Drittstaatsangehörige öffentlich – beispielsweise über das Internet – zur unerlaubten Ein- und Durchreise oder zum unerlaubten Aufenthalt in der Union anstiften, vorzugehen. Die Bereitstellung objektiver Informationen für Drittstaatsangehörige oder deren Beratung zu den Voraussetzungen für die legale Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt in der Union sowie über internationalen Schutz sollten nicht als öffentliche Anstiftung verstanden werden.

(7)Es ist angezeigt, strafrechtliche Verantwortlichkeit vorzusehen, wenn ein Zusammenhang mit einem finanziellen oder materiellen Vorteil besteht oder wenn Migranten mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Schaden erleiden. Diese Aspekte treffen in der Regel nicht zu, wenn es um die Unterstützung von Familienangehörigen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse geht. Drittstaatsangehörige sollten nicht strafrechtlich für die Tatsache zur Verantwortung gezogen werden, dass sie von solchen Straftaten betroffen waren. Überdies ist es nicht Zweck dieser Richtlinie, einerseits die Unterstützung von Familienangehörigen und andererseits humanitäre Hilfe oder die Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Drittstaatsangehörigen im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden, unter Strafe zu stellen.

(8)Die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt hat Auswirkungen über den Mitgliedstaat der unerlaubten Einreise hinaus. Mindestvorschriften für die Definition der Straftatbestände sollten Handlungen umfassen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen werden, damit andere Mitgliedstaaten als jene der unerlaubten Einreise die Möglichkeit haben, bei solchen Straftaten tätig zu werden, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit für diese Straftaten begründen.

(9)Es ist notwendig, zwischen der Straftat der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union und schweren Straftaten, die Einzelpersonen und der Gesellschaft größeren Schaden zufügen, zu unterscheiden. Das Strafmaß sollte der wachsenden Sorge in der Öffentlichkeit im Hinblick auf schwerwiegendere und schädlichere Verhaltensweisen Rechnung tragen, weshalb schwerere Straftaten mit strengeren strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden sollten.

(10)Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie im vollen Einklang mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 in der durch das New Yorker Protokoll von 1967 geänderten Fassung, den Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, und den Grundrechten anwenden.

(11)Die Sanktionen für die Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Ergänzende Maßnahmen sind oft wirksam und sollten daher auch in Strafverfahren zur Verfügung stehen. Angesichts der von ihnen womöglich für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit ausgehenden Risiken sollten Drittstaatsangehörige, die die in dieser Richtlinie definierten Straftaten begangen haben, gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 43 oder – wenn Mitgliedstaaten von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie Gebrauch gemacht haben – nach Maßgabe des nationalen Rechts rückgeführt werden, nachdem sie entweder die Freiheitsstrafe in einem Mitgliedstaat verbüßt haben oder um die Freiheitsstrafe oder einen Teil davon in einem Drittstaat zu verbüßen, unbeschadet günstigerer Bestimmungen, die aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts anwendbar sind; unbeschadet günstigerer Bestimmungen, die aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts anwendbar sind, sollte es diesen Drittstaatsangehörigen ferner untersagt werden, für einen im Einzelfall festzulegenden angemessenen Zeitraum, der in den schwerwiegendsten Fällen zehn Jahre betragen kann, wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Dies sollte die Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren unberührt lassen, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen.

(12)Die Bewertung der Schwere der Straftat sollte sich auch auf Versuche erstrecken, die Straftat zu begehen, die letztlich nicht zu einer unerlaubten Einreise in die Union führen. Versuche, die zum Tode von einem oder mehreren Drittstaatsangehörigen führen, sollten mit strengeren Sanktionen geahndet werden als andere Versuche. Die Festlegung von Mindestvorschriften über das Höchststrafmaß für solche Versuche auf Unionsebene ist gerechtfertigt und verhältnismäßig angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der Straftat und der Tatsache, dass die versuchte Begehung einer Straftat, die zum Tode von Drittstaatsangehörigen führt, genauso schwer wiegt wie eine begangene Straftat, die zum Tode führte.

(13)Soweit das nationale Recht dies vorsieht, sollten juristische Personen für die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um deren Ziele zu erreichen. Sie sollten mit ergänzenden Maßnahmen einhergehen. Die finanzielle Lage juristischer Personen sollte berücksichtigt werden, um mit Blick auf den weltweiten Umsatz der juristischen Personen die abschreckende Wirkung der strafrechtlichen und nicht strafrechtlichen Geldsanktionen sicherzustellen.

(14)Die Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte dadurch erhöht werden, dass der Schwere der Straftat entsprechende erschwerende Umstände vorgesehen werden. Zu schwerwiegenderen Umständen sollten Situationen gehören, die anderen rechtswidrigen Handlungen wie Ausbeutung – einschließlich sexueller Ausbeutung –, Instrumentalisierung, Entzug von Identitätsdokumenten und Beteiligung an illegaler Beschäftigung Vorschub leisten.

(15)Zur besseren Angleichung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollten auch gemeinsame mildernde Umstände vorgesehen werden für natürliche oder juristische Personen, die eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie begangen haben und durch ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden einen Beitrag zur Ermittlung oder zur Aufdeckung einer solchen Straftat leisten.

(16)Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, damit sie wirksam gegen die in dieser Richtlinie genannten Straftaten vorgehen können – unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen.

(17)Um der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union entgegenzuwirken, ist es von größter Bedeutung, die wirksame Beschlagnahme der Erträge aus Straftaten sowie der zur Begehung der Straftaten verwendeten Tatwerkzeuge – wie beispielsweise Wasserfahrzeuge, Motoren und andere Bestandteile von Wasserfahrzeugen sowie Fahrzeuge – sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten bestehende Instrumente zur Sicherstellung und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten, wie die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 44 , in vollem Umfang genutzt werden.

(18)Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der in dieser Richtlinie genannten Straftaten, der Mobilität der Täter illegaler Handlungen und der Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungen ist es erforderlich, Vorschriften für die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten festzulegen, um solchen Verhaltensweisen wirksam entgegenzuwirken. Die unerlaubte Durchreise oder der unerlaubte Aufenthalt, die ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden, sollte es einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der ersten unerlaubten Einreise ermöglichen, die gerichtliche Zuständigkeit zu begründen. Wegen der Schwere und des grenzüberschreitenden Charakters der in dieser Richtlinie genannten Straftaten muss die gerichtliche Zuständigkeit nicht nur für natürliche Personen begründet werden, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind, sondern auch für Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben. Die gerichtliche Zuständigkeit für juristische Personen sollte begründet werden, wenn diese in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, oder in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in dessen Hoheitsgebiet ausgeübt werden. Aus denselben Gründen ist es erforderlich, dass ein Mitgliedstaat die gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten begründet, die an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden, die in dem Mitgliedstaat registriert sind oder seine Flagge führen. Die Mitgliedstaaten einschließlich derer, die nicht Mitgliedstaaten der ersten unerlaubten Einreise sind, sollten ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne dieser Richtlinie begründen, wenn diese dazu führen, dass die von der Straftat betroffenen Drittstaatsangehörigen in den betreffenden Mitgliedstaat einreisen, durch ihn durchreisen oder sich dort aufhalten.

(19)Wird einem Drittstaatsangehörigen Unterstützung gewährt, damit er das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erreicht, so können die betreffenden Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit auch für Versuche begründen, selbst wenn der Drittstaatsangehörige nicht in ihr Hoheitsgebiet einreist. Die Mitgliedstaaten sollten zumindest ihre gerichtliche Zuständigkeit für den Versuch einer Straftat begründen, die zum Tod eines Drittstaatsangehörigen geführt hat.

(20)Fällt eine Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so sollten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um festzulegen, welcher Mitgliedstaat sich am besten für die Strafverfolgung eignet. Beschließen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten im Anschluss an die Zusammenarbeit oder direkte Konsultationen gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates 45 , die Strafverfahren im Wege der Übertragung von Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren, so sollte diese Übertragung auf der Grundlage der Verordnung (EU).../... [vorgeschlagene Verordnung über die Übertragung von Strafverfahren] 46 erfolgen. Dazu sollten die einschlägigen Kriterien des Artikels 5 der genannten Verordnung gebührend berücksichtigt werden. Die Priorität und Gewichtung dieser Kriterien sollten auf den Tatsachen und Umständen jedes Einzelfalls beruhen.

(21)Um der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union entgegenzuwirken, sollten sowohl strafrechtliche als auch präventive Mechanismen eingesetzt werden. Die Verhütung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten sollte die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Reaktion verringern und weiterreichende Vorteile bei der Eindämmung der Kriminalität haben. Diese Maßnahmen sollten auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit abzielen und Informationskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogramme umfassen. Sie sollten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union und Drittländern durchgeführt werden.

(22)Ein Mangel an Ressourcen und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen Behörden, die die in dieser Richtlinie genannten Straftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, stellt ein Hindernis für ihre wirksame Verhütung und Bestrafung dar. Insbesondere könnte Ressourcenmangel Behörden davon abhalten, überhaupt zu handeln, oder dazu führen, dass diese ihre Durchsetzungsmaßnahmen einschränken und es den Tätern so ermöglichen, sich der Verantwortung zu entziehen oder eine Strafe zu erhalten, die der Schwere der Straftat nicht entspricht. Es sollten daher Mindestkriterien für Ressourcen und Durchsetzungsbefugnisse festgelegt werden.

(23)Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Die Komplexität der Herausforderungen, die sich aus der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union ergeben, und die Art solcher Straftaten erfordern einen multidisziplinären Ansatz, ein hohes Maß an juristischem Wissen, technischen Fachkenntnissen und finanzieller Unterstützung sowie ein hohes Maß an Ausbildung und Spezialisierung in allen zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die den Aufgaben derjenigen entsprechen, die Straftaten im Zusammenhang mit der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen oder gerichtlich darüber entscheiden.

(24)Um eine erfolgreiche Durchsetzung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsinstrumente für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zur Verfügung stellen, wie sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten vorgesehen sind, einschließlich beispielsweise des Überwachens von Kommunikation, verdeckter Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, der Überwachung von Bankkonten und anderer Finanzermittlungen. Diese Instrumente sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter voller Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt werden. Im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften sollten die Art und Schwere der untersuchten Straftaten die Verwendung dieser Ermittlungsinstrumente rechtfertigen. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sollte geachtet werden.

(25)Online-Inhalte, die Straftaten im Sinne dieser Richtlinie darstellen oder erleichtern, insbesondere die Unterstützung der unerlaubten Ein- und Durchreise und des unerlaubten Aufenthalts in der EU oder die öffentliche Anstiftung hierzu über das Internet, werden in Bezug auf rechtswidrige Inhalte Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 unterliegen.

(26)Für ein wirksames Vorgehen gegen die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten sowie über die Bemühungen zu deren Bekämpfung und die Ergebnisse erheben. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über derartige Straftaten erheben und der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte regelmäßig die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem regelmäßig statistische Daten und Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie erheben und verbreiten, damit ihre Umsetzung überwacht werden kann. Die statistischen Daten und Informationen sollten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein und auf der Grundlage gemeinsamer Mindeststandards erhoben werden.

(27)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde, dem Recht auf Unversehrtheit, dem Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, den Rechten des Kindes, der Vereinigungsfreiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie dem Verbot der Doppelbestrafung.

(29)Mit der vorliegenden Richtlinie sollen die Bestimmungen der Richtlinie 2002/90/EG und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI abgeändert und erweitert werden. Da die vorzunehmenden Änderungen erheblich sind, sollten die Richtlinie 2002/90/EG und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI aus Gründen der Klarheit für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

(30)Diese Richtlinie lässt die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48 und des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich 49 unberührt.

(31)Irland beteiligt sich an dieser Richtlinie im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 50 .

(32)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Richtlinie den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie angenommen hat, beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(33)Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 51 dar, die zu den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 52 genannten Bereichen gehören.

(34)Für die Schweiz stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 53 dar, die zu den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 54 genannten Bereichen gehören.

(35)Für Liechtenstein stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 55 dar, die zu den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 56 genannten Bereichen gehören.

(36)Für Zypern, Bulgarien und Rumänien stellt diese Richtlinie einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Begehung solcher Straftaten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist und die nicht Anspruch auf freien Personenverkehr nach Unionsrecht im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlament und des Rates 57 hat;

2. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Unterstützung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Einreise in das, Durchreise durch das oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen eine Straftat darstellt, wenn

a) die Person, die die Handlung vornimmt, unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder materiellen Vorteil oder das Versprechen eines solchen Vorteils fordert, erhält, annimmt oder die Handlung vornimmt, um einen solchen Vorteil zu erlangen oder

b) eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass einer Person ein ernsthafter Schaden zugefügt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentliche Anstiftung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise in das, zur Durchreise durch das oder zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen eine Straftat darstellt.

Artikel 4

Schwere Straftaten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 3 genannte Handlung eine schwere Straftat darstellt, wenn

58 a) die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurde;

b) durch die Straftat den von der Straftat betroffenen Drittstaatsangehörigen vorsätzlich oder grob fahrlässig ein schwerer Schaden zugefügt oder ihr Leben gefährdet wurde;

c) die Straftat unter Anwendung schwerer Gewalt begangen wurde;

d) die von der Straftat betroffenen Drittstaatsangehörigen besonders schutzbedürftig waren, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger;

e) von der Straftat betroffene Drittstaatsangehörige durch die Straftat ums Leben kamen.

Artikel 5

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung sowie die versuchte Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 strafrechtlich geahndet werden können.

Artikel 6

Sanktionen gegen natürliche Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 4 Buchstaben a bis d mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 4 Buchstabe e, einschließlich der versuchten Begehung der dort genannten Straftat, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünfzehn Jahren geahndet werden können.

(5)Zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 bis 4 verhängten strafrechtlichen Sanktionen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine natürliche Person, die wegen der Begehung einer der in den Artikeln 3, 4 oder 5 genannten Straftaten verurteilt wurde, durch eine zuständige Behörde strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, u. a.

a) die Entziehung von Genehmigungen oder Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben, oder das Verbot, unmittelbar oder über Dritte die berufliche Tätigkeit auszuüben, in deren Rahmen die strafbare Handlung begangen wurde;

b) die Rückkehr nach der Strafvollstreckung in einem Mitgliedstaat oder die Verbüßung der verhängten Strafe oder eines Teils davon im Bestimmungsdrittstaat, unbeschadet günstigerer Bestimmungen, die aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts anwendbar sein können;

c) das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und des dortigen Aufenthalts für einen angemessenen Zeitraum von höchstens zehn Jahren, unbeschadet günstigerer Bestimmungen, die aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts anwendbar sein können;

d) der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Genehmigungen;

e) Geldsanktionen;

59 f) die Sicherstellung und Einziehung der im Zuge der Begehung der Straftat erzielten Erträge und verwendeten Tatwerkzeuge gemäß der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 7

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3, 4 und 5 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 nicht aus.

Artikel 8

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die gemäß Artikel 7 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen, die nach Artikel 7 für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Straftaten verantwortlich sind, Folgendes umfassen können:

a) strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen;

b) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, Hilfen oder Subventionen;

c) den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Genehmigungen;

d) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;

e) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht;

f) die gerichtlich angeordnete Auflösung;

g) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;

h) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben;

60 i) die Sicherstellung und Einziehung der im Zuge der Begehung der Straftat erzielten Erträge und verwendeten Tatwerkzeuge gemäß der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. 

(3) Die Höhe der strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Geldsanktionen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu der individuellen, finanziellen und sonstigen Situation der betreffenden juristischen Person stehen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß dieser Geldsanktionen Folgendes nicht unterschreitet:

a) 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion – bei Straftaten nach Artikel 3;

b) 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion – bei Straftaten nach Artikel 4 Buchstaben a bis d;

c) 6 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion – bei Straftaten nach Artikel 4 Buchstabe e.

(4)Bei der Anordnung von strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Geldsanktionen gemäß Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, die Höhe der Geldsanktion auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße zu bestimmen.

Artikel 9

Erschwerende Umstände

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:

a) Die Straftat wurde von einem Beamten in Ausübung seiner Dienstpflichten begangen.

61 b) Die Straftat umfasste die oder führte zur Beteiligung von von der Straftat betroffenen Drittstaatsangehörigen an illegaler Beschäftigung im Sinne der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

c) Der Täter wurde bereits wegen gleichartiger Straftaten nach den Artikeln 3, 4 oder 5 rechtskräftig verurteilt.

d) Die Straftat umfasste die oder führte zur Ausbeutung oder Instrumentalisierung eines von der Straftat betroffenen Drittstaatsangehörigen.

e) Den von der Straftat betroffenen Drittstaatsangehörigen wurden die Identitäts- oder Reisedokumente abgenommen.

f) Bei der Begehung der Straftat wurde eine Feuerwaffe mitgeführt.

Artikel 10

Mildernde Umstände

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, dass der Täter den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung stellt, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und ihnen dabei hilft,

a) andere Straftäter zu identifizieren oder vor Gericht zu bringen oder

b) Beweise zu finden.

Artikel 11

Verjährungsfristen für Straftaten

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für folgenden Zeitraum zu ermöglichen:

a) bei Straftaten nach Artikel 3 für mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat;

b) bei Straftaten nach Artikel 4 Buchstaben a bis d für mindesten zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat;

c) bei Straftaten nach Artikel 4 Buchstabe e, einschließlich der versuchten Begehung einer Straftat nach Artikel 4 Buchstabe e, für mindestens fünfzehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes vollstreckt werden kann:

a) eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Artikel 3 verhängt wurde, in einem Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung;

b) eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Artikel 4 Buchstaben a bis d verhängt wurde, in einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung;

c) eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Artikel 4 Buchstabe e verhängt wurde, einschließlich der versuchten Begehung einer Straftat nach Artikel 4 Buchstabe e, in einem Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung.

(4)Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

a) fünf Jahre für die in Artikel 3 genannten Straftaten;

b) acht Jahre für die in Artikel 4 Buchstaben a bis d genannten Straftaten;

c) zehn Jahre für die in Artikel 4 Buchstabe e genannten Straftaten, einschließlich der versuchten Begehung einer Straftat nach Artikel 4 Buchstabe e.

Artikel 12

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)Jeder Mitgliedstaat begründet seine gerichtliche Zuständigkeit für eine Straftat nach den Artikeln 3, 4 und 5, wenn die Straftat

a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;

b) von einem seiner Staatsangehörigen oder von einem Drittstaatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, begangen wurde;

c) zugunsten einer juristischen Person

i) mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;

ii) im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird, begangen wurde;

d) an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das bei ihm eingetragen ist oder seine Flagge führt, begangen wurde;

e) dazu führt, dass von der Straftat betroffene Drittstaatsangehörige in sein Hoheitsgebiet einreisen, durch dieses durchreisen oder sich darin aufhalten.

(2)Ein Mitgliedstaat begründet seine gerichtliche Zuständigkeit für die versuchte Begehung einer Straftat nach Artikel 4 Buchstabe e, wenn die Handlung eine Straftat dargestellt hätte, für die eine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet worden wäre.

(3)Jeder Mitgliedstaat trifft zur Verfolgung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht an eine der folgenden Bedingungen geknüpft ist:

a) die Straftaten sind an dem Ort, an dem sie begangen wurden, strafbar;

b) die Strafverfolgung kann nur nach Übermittlung von Informationen aus dem Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden.

(4)Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3, 4 und 5 in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI an Eurojust verwiesen.

Artikel 13

Prävention

(1)Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme durch, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und die Begehung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Straftaten zu verringern.

(2)Gegebenenfalls treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union und Drittstaaten durchzuführen.

Artikel 14

Ressourcen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Straftaten zuständigen nationalen Behörden über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam erfüllen zu können.

Artikel 15

Schulungen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie für die Bediensteten der Behörden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Straftaten betraut sind, angemessene Ressourcen für fachliche Schulungen zur Verfügung stehen und diese Schulungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.

(2)Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Richter, Staatsanwälte, Strafverfolgungs- und Justizbedienstete sowie Bedienstete der zuständigen Behörden, die mit Strafverfahren und Ermittlungen befasst sind, im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie regelmäßig fachlich geschult werden.

Artikel 16

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der in Artikel 3, 4 und 5 genannten Straftaten wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Diese Instrumente umfassen gegebenenfalls spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Kriminalität verwendet werden.

Artikel 17

Datenerhebung und Statistiken

(1)Die Mitgliedstaaten erheben nach der Art der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Straftaten aufgeschlüsselte statistische Daten.

(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens die nachstehenden Angaben:

a) die Zahl der von der Straftat betroffenen Drittstaatsangehörigen, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Alter (Kind/Erwachsener);

b) die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen;

c) die Zahl der natürlichen Personen, die wegen der in dieser Richtlinie genannten Straftaten strafrechtlich verfolgt werden, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

d) die Zahl der juristischen Personen, die wegen der in dieser Richtlinie genannten Straftaten strafrechtlich verfolgt werden, aufgeschlüsselt nach Niederlassungsort;

e) die Zahl der Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, aufgeschlüsselt nach Art der Entscheidung (Strafverfolgung oder keine Strafverfolgung);

f) die Zahl der rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, aufgeschlüsselt nach Art der Entscheidung (Verurteilung, Freispruch, Abweisung in der Sache oder aus anderen Gründen, einschließlich außergerichtlicher Lösungen);

g) die Zahl der natürlichen Personen, die wegen der in dieser Richtlinie genannten Straftaten verurteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

h) die Zahl der natürlichen Personen, gegen die Strafen verhängt wurden, aufgeschlüsselt nach Art und Höhe der Strafe (Haftstrafen, Geldsanktionen, sonstige), Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

i) die Zahl der juristischen Personen, die wegen der in dieser Richtlinie genannten Straftaten verurteilt und sanktioniert wurden;

j) die Zahl der sanktionierten juristischen Personen, aufgeschlüsselt nach Niederlassungsort und Art der Sanktion (Geldsanktionen, sonstige);

k) die durchschnittliche Dauer der Gerichtsverfahren in erstinstanzlichen, zweitinstanzlichen und Kassationsverfahren.

(3)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich bis zum 1. Juli die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr in einem maschinenlesbaren und aufgeschlüsselten Format und übermitteln sie der Kommission.

Artikel 18

Ersetzung der Richtlinie 2002/90/EG und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI

(1)Die Richtlinie 2002/90/EG und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI werden hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieser Instrumente in nationales Recht.

(2) Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2002/90/EG und den Rahmenbeschluss 2002/946/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 19

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)    Frontex, Risk Analysis for 2023/2024.
(2)    Frontex, Risk Analysis for 2023/2024.
(3)    Frontex, Risk Analysis for 2023/2024.
(4)    Schätzungen von Europol.
(5)    Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, Global study on smuggling of migrants, 2018.
(6)    Internationale Organisation für Migration, Projekt „Missing migrants“, abrufbar unter: https://missingmigrants.iom.int/region/mediterranean .
(7)    Europol Spotlight (2023), Criminal Networks in Migrant Smuggling.
(8)    Frontex, Risk Analysis for 2023/2024.
(9)    Europol Spotlight (2023), Criminal Networks in Migrant Smuggling.
(10)    COM(2020) 609 final.
(11)    ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17.
(12)    ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1.
(13)    COM(2023) 754 final.
(14)    COM(2021) 591 final.
(15)    SWD(2017) 117 final.
(16)    COM(2021) 591 final.
(17)    Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_3057 .
(18)    COM(2021) 753 final.
(19)    COM(2020) 605 final.
(20)    COM(2021) 170 final.
(21)    COM(2021) 171 final.
(22)    Schlussfolgerungen des Rates 14280/23 vom 24. Oktober 2023 zu der überarbeiteten Strategie der EU für maritime Sicherheit (EUMSS) und dem dazugehörigen Aktionsplan.
(23)    ABl. C 323 vom 1.10.2020, S. 1.
(24)    COM(2022) 245 final.
(25)    COM(2023) 185 final.
(26)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(27)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1).
(28)    Belgien, Bulgarien, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei.
(29)    Frankreich, Niederlande, Slowakei.
(30)    Italien, Zypern, Niederlande, Slowenien.
(31)    Belgien.
(32)    Frankreich.
(33)    Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
(34)    Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
(35)    Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
(36)    Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
(37)    Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
(38)    Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).
(39)    ABl. C … vom …, S. … .
(40)    ABl. C … vom …, S. … .
(41)    Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/90/oj ).
(42)    Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/946/oj ).
(43)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/115/oj).
(44)

   Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2014/42/oj ).

(45)    Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2009/948/oj ).
(46)    COM(2023) 185 final.
(47)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj ).
(48)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/38/oj ).
(49)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019/C 384 I/01 (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2019(3)/oj ).
(50)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj ).
(51)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36, ELI:  http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj .
(52)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj ).
(53)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(54)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj ).
(55)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(56)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj ).
(57)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2016/399/oj ).
(58)    Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/841/oj ).
(59)

   Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2014/42/oj ). 

(60)

   Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2014/42/oj ).

(61)    Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/52/oj ).