EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.11.2023
COM(2023) 744 final
2023/0425(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10687/21 INIT; ST 10687/21 ADD 1) vom 28. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Kroatien
{SWD(2023) 380 final}
2023/0425 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10687/21 INIT; ST 10687/21 ADD 1) vom 28. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nachdem Kroatien am 8. Juli 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „ARP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 28. Juli 2021.
(2)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der maximale finanzielle Beitrag für die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung nach der dort festgelegten Methode bis zum 30. Juni 2022 für jeden Mitgliedstaat zu aktualisieren. Am 30. Juni 2022 stellte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Aktualisierung vor.
(3)Am 31. August 2023 legte Kroatien der Kommission gemäß Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241 einen geänderten nationalen ARP samt REPowerEU-Kapitel vor.
(4)Der geänderte ARP trägt gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 auch der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung und enthält gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 ein Ersuchen an die Kommission, den Durchführungsbeschluss des Rates zu ändern, da der ARP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen ist. Die von Kroatien eingereichten Änderungen am ARP betreffen 43 Maßnahmen.
(5)Am 14. Juli 2023 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Kroatien. Der Rat empfahl Kroatien insbesondere, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, indem der Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt und der unvollständige Rechtsrahmen fertiggestellt wird, die Genehmigungsverfahren gestrafft und die Verfahren für die Installation von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien vereinfacht werden sowie indem mehr Rechtssicherheit geschaffen wird. Darüber hinaus empfahl der Rat Kroatien, kleine Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu fördern, die Stromübertragungs- und ‑verteilungsnetze weiter zu modernisieren und die Einführung intelligenter Messsysteme voranzutreiben. Außerdem forderte der Rat Kroatien auf, die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der Installation von Wärmepumpen, zu beschleunigen. Zudem empfahl der Rat, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Verkehrswesen durch die Förderung nachhaltiger Lösungen, insbesondere des Schienenverkehrs und der Elektrifizierung des Straßenverkehrs, zu verringern und die politischen Anstrengungen mit Blick auf die Vermittlung und den Erwerb der nötigen Kompetenzen für den ökologischen Wandel zu verstärken.
(6)Der geänderte ARP wurde vorgelegt, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Eine Zusammenfassung der Konsultationen wurde zusammen mit dem geänderten nationalen ARP übermittelt. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des geänderten ARP nach den in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien bewertet.
Darlehensantrag auf der Grundlage von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/241
(7)Der von Kroatien vorgelegte geänderte ARP enthält einen Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens, um 18 zusätzlichen Maßnahmen zu fördern, die aus 13 Investitionen und 5 Reformen bestehen.
(8)Kroatien hat ein Darlehen für Maßnahmen in Bezug auf den Finanzsektor, die Abwasser- und Wasserversorgung sowie die Grundschulbildung beantragt, insbesondere für neue Maßnahmen im Rahmen der Komponenten 1.1 Widerstandsfähige, grüne und digitale Wirtschaft, 1.3 Verbesserung der Wasserwirtschaft und der Abfallbewirtschaftung, 1.4 Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, energienachhaltigen und effizienten Verkehrssystems, 2.1 Stärkung der Kapazitäten für die Konzeption und Umsetzung staatlicher Strategien und Projekte, C2.2 Neue Lohn- und Arbeitsmodelle im öffentlichen Dienst und in der öffentlichen Verwaltung, 2.3 Digitaler Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltung, 3.1 Reform des Bildungssystems, 4.3 Verbesserung des Sozialsystems, 5.1 Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems und der Initiative 6.1 Renovierung von Gebäuden. Einige dieser neuen Maßnahmen bauen auf bestehenden Maßnahmen auf, die im ursprünglichen ARP enthalten sind.
(9)Im Rahmen der Komponente 1.1 (Widerstandsfähige, grüne und digitale Wirtschaft) wird mit zwei neuen Reformen (Reform C1.1.1 R5 Diversifizierung der Kapitalmärkte und Verbesserung des Zugangs zu alternativen Finanzierungsquellen und Reform C1.1.1. R7 Einrichtung des Unterstützungsforums für nachhaltige Finanzwirtschaft) die Rolle des Finanzsektors bei der Finanzierung der Wirtschaft in den Blick genommen. Die Annahme eines strategischen Rahmens und von Aktionsplänen für die Entwicklung der Kapitalmärkte liefert eine Analyse des derzeitigen Umfelds und zeigt konkrete Maßnahmen zur Diversifizierung der Kapitalmärkte und zur Verbesserung des Zugangs zu alternativen Finanzierungsquellen auf. Der Beitrag des Finanzsektors zum Übergang zu einer grünen Wirtschaft wird durch eine weitere Reform gestärkt, indem der Informationsaustausch mit den Behörden und anderen relevanten Interessenträgern erleichtert und Maßnahmen zur Unterstützung einer nachhaltigen Finanzwirtschaft in Kroatien ermittelt werden.
(10)In der Komponente 1.3 (Verbesserung der Wasserwirtschaft und der Abfallbewirtschaftung) bauen eine Reform und zwei neue Investitionen auf bestehenden Maßnahmen des ursprünglichen ARP auf (Reform C1.3 R1 Umsetzung des Wasserwirtschaftsprogramms, Investition C1.3 R1-I1 Öffentliches Abwasserentwicklungsprogramm und Investition C1.3 R1-I2 Entwicklungsprogramm für die öffentliche Wasserversorgung). Die zusätzlichen Investitionen unterstützen den Bau und den Wiederaufbau des öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwassernetzes sowie von Kläranlagen, wodurch die Zahl der Einwohner, die von einem verbesserten Zugang zu Abwasserbehandlungs- und Wasserversorgungssystemen profitieren, erhöht werden soll. Kroatien schlug außerdem zusätzliche Reformen vor, um die Rolle der unabhängigen Wasserbehörde zu stärken, nationale und lokale Aktionspläne zur Reduzierung von Wasserverlusten zu verabschieden und eine nationale Stelle zur Überwachung von Wasserverlusten einzurichten.
(11)Für eine Maßnahme (Investition C1.4. R1-I1 Elektronisches Mautsystem) im Rahmen der Komponente 1.4 (Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, energienachhaltigen und effizienten Verkehrssystems) wird die Zielvorgabe der Investition erhöht, indem die Einführung eines neuen elektronischen Mautsystems für alle von der kroatischen Autobahn Ltd betriebenen Autobahnabschnitte sowie für die Autobahn Zagreb–Macelj (AZM) und die BINA Istra vorgesehen wird.
(12)Für die Komponente 2.2 (Neue Lohn- und Arbeitsmodelle im öffentlichen Dienst und in der öffentlichen Verwaltung) schlug Kroatien vor, die Zielsetzung einer Reform (C2.2 R2 Neue Lohn- und Arbeitsmodelle im öffentlichen Dienst) durch Hinzufügen eines neuen Etappenziels zu erhöhen, mit dem Verordnungen zur Regelung der neuen Lohnmodelle und des zentralisierten Auswahlsystems im öffentlichen Dienst und in der öffentlichen Verwaltung in Kraft treten.
(13)Im Rahmen der Komponente 2.3 (Digitaler Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltung) betrifft die neue Maßnahme (Investition C2.3 R3-I17 Einrichtung des Einwohner-, Familien- und Haushaltsregisters) die Einrichtung des Einwohner-, Familien- und Haushaltsregisters, das Daten über Einkommen und Vermögen der Bevölkerung, Familien und Haushalte durch Abruf von Daten aus verschiedenen Registern und Informationssystemen liefern soll. Die Investition zielt darauf ab, genaue und aktuelle Statistiken bereitzustellen, die für die Arbeit der Behörden unerlässlich sind, und somit die Verfahren und Definitionen zu vereinheitlichen, die für die Bewertung der Rechte und Pflichten in Abhängigkeit vom Einkommen oder Vermögen von Einzelpersonen, Familien oder Haushalten verwendet werden.
(14)Im Rahmen der Komponente 3.1 (Reform des Bildungssystems) baut eine Maßnahme (Investition C3.1 R1-I4 Bau, Modernisierung, Umbau und Ausstattung von Grundschulen für den ganztägigen Unterricht mit einer Schicht) auf einer bereits im ursprünglichen ARP enthaltenen Maßnahme (Investition C3.1 R1-I2) auf, um den Anteil der Schülerinnen und Schüler, die eine Ganztagsgrundschule besuchen, von 70 % auf 100 % zu erhöhen.
(15)Außerdem schlug Kroatien vor, sieben Maßnahmen aus dem Abschnitt für nicht rückzahlbare Unterstützung des ursprünglichen Plans in den Abschnitt für Unterstützung in Form eines Darlehens zu übertragen, ohne deren Zielvorgaben zu ändern. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die Investition C1.4 R2-I1 (Wiederaufbau und Bau des zweiten Gleises des Eisenbahnabschnitts Dugo Selo–Novska, Teilabschnitt Kutina–Novska (Phase D)), mit der die Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der Komponente 1.4 (Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, energienachhaltigen und effizienten Verkehrssystems) verfolgt wird, die Investition C2.1 R1-I2 (Stärkung der Kapazitäten für strategische Planung und bessere Rechtsetzung), mit der im Rahmen der Komponente 2.1 (Stärkung der Kapazitäten für die Konzeption und Umsetzung staatlicher Strategien und Projekte) die Entwicklung von Schulungsmodulen und die Durchführung von Schulungen zur Verbesserung der Kompetenzen von Beamten, die an Initiativen für strategische Planung und bessere Rechtsetzung arbeiten, vorangebracht werden, die Investition C4.3 R3-I2 (Verbesserung der Digitalisierung des Sozialfürsorgesystems und Anbindung der Sozialzentren an die Anbieter sozialer Dienstleistungen) im Rahmen der Komponente 4.3 (Verbesserung des Sozialsystems) sowie die Investition C5.1 R1-I1 (Einführung mobiler Apotheken in die medizinische Grundversorgung), die Investition C5.1 R1-I2 (Mobile ambulante Pflegeeinheiten), die Investition C5.1 R1-I3 (Bau und Ausrüstung klinischer Isoliereinheiten (Gebäude 3, 4 und 1/5) – Klinik für Infektionskrankheiten „Dr. Fran Mihaljević“) und die Investition C5.1 R4-I6 (Abfallentsorgung im klinischen Krankenhaus KBC Zagreb) im Rahmen der Komponente 5.1 (Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems).
(16)Kroatien hat ein Darlehen beantragt, um im Rahmen der Initiative 6.1 (Renovierung von Gebäuden) eine neue Reform – Reform C6.1 R7 (Kreislaufwirtschaftliche Nutzung von Bauabfällen aus Gebäuden mit dem Status eines Kulturguts: ein Pilotprojekt zur Untersuchung von Austausch- und Handelsmöglichkeiten) – einzuführen. Kroatien schlug vor, die Zielvorgabe der Maßnahme C6.1 R1-I3 (Energetische Sanierung von Gebäuden mit dem Status eines Kulturguts) durch Hinzufügen des neuen Etappenziels zur Entwicklung von Leitlinien für die energetische Sanierung von Gebäuden mit dem Status eines Kulturguts (C6.1 R1-I4) zu erhöhen.
Aktualisierungen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241
(17)Mit dem von Kroatien vorgelegten geänderten ARP werden vier Maßnahmen modifiziert, um der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen. Kroatien zufolge können wegen der Herabsetzung des maximalen finanziellen Beitrags von 6 295 431 146 EUR auf 5 510 316 213 EUR nicht mehr alle Maßnahmen des ursprünglichen kroatischen ARP finanziert werden. Kroatien hat erklärt, dass bestimmte Maßnahmen gestrichen und geändert werden sollten, weil die Mittelzuweisung verringert wurde.
(18)Bestimmte Maßnahmen der Komponenten 1.1 (Widerstandsfähige, grüne und digitale Wirtschaft) und 1.2 (Verringerung der CO2-Emissionen im Energiesektor) sind im geänderten ARP nicht mehr enthalten. Diese Änderungen betreffen im Rahmen der Komponente 1.1 (Widerstandsfähige, grüne und digitale Wirtschaft) die Investition C1.1.2 R3-I1 (Ausarbeitung strategischer Dokumente für den digitalen Wandel der Wirtschaft und künstliche Intelligenz); im Rahmen der Komponente 1.2 (Verringerung der CO2-Emissionen im Energiesektor) werden für die Investition C1.2 R1-I4 (Bioraffinerie zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe Sisak) das Etappenziel 56 und der Zielwert 58 gestrichen. Auf dieser Grundlage hat Kroatien die Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen beantragt. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(19)Darüber hinaus enthält der von Kroatien vorgelegte geänderte ARP Änderungen an Maßnahmen im Rahmen der Komponente 1.2 (Verringerung der CO2-Emissionen im Energiesektor), und zwar an der Investition C1.2 R1-I2 (Wasserstoffnutzung und neue Technologien), für die das Etappenziel 54 angepasst wird, sowie im Rahmen der Komponente 2.6 (Korruptionsprävention und ‑bekämpfung) Änderungen an der Reform C2.6 R4 (Stärkung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei öffentlichen Vergabeverfahren) und dem Zielwert 246, für das der aktualisierte maximale finanzielle Beitrag berücksichtigt wird, indem der Umfang der erforderlichen Umsetzung verringert wird. Auf dieser Grundlage hat Kroatien beantragt, dass das vorgenannte Etappenziel und der vorgenannte Zielwert geändert werden. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241
(20)Die Änderungen am ARP, die Kroatien aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 39 Maßnahmen.
(21)Kroatien hat erklärt, dass 14 Maßnahmen innerhalb des Zeitplans des ursprünglichen ARP aufgrund objektiver Umstände nicht mehr vollständig durchzuführen sind. Dies betrifft den Zielwert 15 der Investition C1.1.1 R4-I1 (Unterstützung von Unternehmen beim Übergang zu einer energie- und ressourceneffizienten Wirtschaft) im Rahmen der Komponente 1.1 (Widerstandsfähige, grüne und digitale Wirtschaft) aufgrund eines unvorhergesehenen Rückstands bei der Auftragsvergabe; Maßnahmen im Rahmen der Komponente 1.3 (Verbesserung der Wasserwirtschaft und der Abfallbewirtschaftung), und zwar den Zielwert 61 der Reform C1.3 R1 (Umsetzung des Wasserwirtschaftsprogramms) aufgrund von Verfahrensschwierigkeiten und einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, die das Fusionsverfahren verlängerte, die Zielwerte 77 und 78 der Investition C1.3 R1-I3 (Programm zur Verringerung des Katastrophenrisikos) aufgrund schwerer und unerwarteter Wetterereignisse, die die Bauarbeiten verzögerten, sowie die Zielwerte 85, 86, 87 und 89 der Investition C1.3 R2-I1 (Abfallbeseitigungsprogramm) aufgrund unerwarteter Verzögerungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe und den Bauarbeiten, und es wurden zusätzliche Etappenziele und Zielwerte innerhalb der Investition C1.3 R2-I1 eingeführt, um denselben Zielwert beizubehalten; Maßnahmen im Rahmen der Komponente 2.3 (Digitaler Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltung), und zwar den Zielwert 178 der Reform C2.3 R2-I1 (Einrichtung eines zentralen Interoperabilitätssystems) aufgrund der Verzögerung von Verfahren auf EU-Ebene, die für den Aufbau des Systems relevant sind, und den Zielwert 188 der Investition C2.3 R3-I7 (Verbesserung des Raumplanungs-, Bau- und Staatsvermögenssystems durch Digitalisierung) aufgrund objektiver Umstände, die sich der Kontrolle des zuständigen Ministeriums entziehen, nämlich aufgrund der Erdbeben in Kroatien und der daraus resultierenden Notwendigkeit, Mittel in die Gesetzgebung zum Wiederaufbau nach Erdbeben zu leiten; im Rahmen der Komponente 4.3 (Verbesserung des Sozialsystems) das Etappenziel 298 der Reform C4.2 R1 (Erhöhung der Angemessenheit der Renten durch Fortsetzung der Rentenreform), weil die Weltbank mehr Zeit benötigt, um die Analyse zu erstellen, die die Grundlage für die Gesetzgebungsarbeit bildet, die Zielwerte 304 und 306 sowie die Etappenziele 305 und 398 der Reform C4.3.R1 (Transparenz und Angemessenheit der Sozialleistungen im Sozialschutzsystem),da Zeit notwendig ist, um eine bessere Alternative zu entwickeln, um den objektiven Umständen zu begegnen, die durch den beispiellosen Bevölkerungsrückgang und die niedrige Arbeitslosenquote entstanden sind; Maßnahmen im Rahmen der Komponente 5.1 (Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems), und zwar den Zielwert 326 der Investition C5.1.R1-I7 (Ausstattung neuer Einrichtungen für Tageskranken- und Eintageschirurgie sowie integrierte Notfallaufnahme in Krankenhäusern und Anpassung der Neurochirurgie im Klinikkrankenhaus „KBC Sestre milosrdnice“) aufgrund der Verzögerung des Wiederaufbauprojekts nach dem Erdbeben als Voraussetzung für die Durchführung der geänderten Maßnahme, den Zielwert 335 der Investition C5.1 R3-I2 (Fachausbildung von Krankenpflegepersonal und Technikern in der Notfallmedizin), den Zielwert 339 der Investition C5.1 R4-I1 (Zentrale Vorbereitung parenteraler Vorbereitungen in 8 kroatischen Krankenhäusern) aufgrund eines Mangels an medizinischem Fachpersonal auf dem Arbeitsmarkt, das den Zielwert 344 der Investition C5.1 R4-I5 (Einführung eines Systems zur Überwachung der Behandlungsergebnisse bei ambulanten Behandlungen mit Schwerpunkt auf chronischen Patienten in öffentlichen Apotheken) aufgrund objektiver Umstände, die die Investition C2.3 R3-I4 verzögern, die eine Voraussetzung für die Durchführung der geänderten Maßnahme ist, den Zielwert 345 der Investition C5.1 R4-I6 (Abfallentsorgung im klinischen Krankenhaus KBC Zagreb) aufgrund der Notwendigkeit, eine neue Projektstudie zu entwickeln, die die geänderten Umstände bei der Projektumsetzung berücksichtigt, den Zielwert 347 der Investition C5.1 R5-I1 (Digitale Integration von Operationssälen und robotergestützten Chirurgie an der KBC Split) aufgrund ungeplanter zusätzlicher Bauarbeiten, die die Gesamtinvestition verzögern, den Zielwert 350 der Investition C5.1 R5-I4 (Digitalisierung und Integration der mit robotergestützten Chirurgie ausgestatteten Betriebsräume im klinischen Krankenhaus „KBC Sestre milosrdnice“) wegen Verzögerung des Wiederaufbauprojekts nach dem Erdbeben als Voraussetzung für die Durchführung der geänderten Maßnahme. Auf dieser Grundlage hat Kroatien beantragt, dass die vorgenannten Etappenziele und Zielwerte geändert werden und dass die vorgenannten Änderungen vorgenommen werden. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(22)Kroatien hat erklärt, dass 11 Maßnahmen aufgrund objektiver Umstände nicht mehr in vollem Umfang durchzuführen sind, insbesondere weil es eine bessere Alternative gebe. Dies betrifft das Etappenziel 38 der Reform C1.2 R1 (Verringerung der CO2-Emissionen im Energiesektor) im Rahmen der Komponente 1.2 (Energiewende für eine nachhaltige Wirtschaft), da das Ziel des Etappenziels mit einem weniger komplizierten Verfahren erreicht wird, das Etappenziel 108 der Investition C1.4 R2-I7 (Modernisierung des IT- und Verkaufssystems und Modernisierung der Züge mit dem IT-System) aufgrund der jüngsten technologischen Fortschritte und der Gewohnheiten der Nutzer auf dem Markt für IT-Dienstleistungen der Eisenbahn und den Zielwert 116 der Investition C1.4 R4-I1 (Beschaffung von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb für den öffentlichen Nah- und Vorortverkehr) aufgrund der Zusammenlegung des öffentlichen Auftragswesens für die ursprüngliche Maßnahme und des erweiterten Teils der Maßnahme im Rahmen der Komponente 1.4 (Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, energetisch nachhaltigen und effizienten Verkehrssystems), das Etappenziel 137 der Investition C1.5 R3-I3 (Einrichtung eines Informationssystems für die Rückverfolgbarkeit) im Rahmen der Komponente 1.5 (Verbesserung der Nutzung natürlicher Ressourcen und Stärkung der Lebensmittelversorgungskette) aufgrund der Ausweitung des Erfassungsbereichs des IT-Systems auf eine größere Anzahl von Produkten bei gleichbleibenden Kosten, den Zielwert 145 der Investition C1.6. R1-I1 (Regionale Diversifizierung und Spezialisierung des kroatischen Tourismus durch Investitionen in die Entwicklung von Tourismusprodukten mit hoher Wertschöpfung) im Rahmen der Komponente 1.6 (Entwicklung eines nachhaltigen, innovativen und widerstandsfähigen Tourismus) aufgrund des verstärkten Engagements der Behörden, die Umsetzung der Investitionsvorhaben abzuschließen, den Zielwert 147 der Investition C1.6. R1-I2 (Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmern und Förderung des ökologischen und digitalen Wandels in der Tourismusbranche) im Rahmen der Komponente 1.6 (Entwicklung eines nachhaltigen, innovativen und widerstandsfähigen Tourismus) aufgrund des verstärkten Engagements der Behörden, die Umsetzung der Investitionsvorhaben abzuschließen, den Zielwert 287 der Reform C4.1 R1 (Ausarbeitung und Umsetzung neuer gezielter Maßnahmen der aktiven Beschäftigungspolitik für die Bedürfnisse des grünen und digitalen Wandels auf dem Arbeitsmarkt) sowie den Zielwert 292 der Investition C4.1 R3-I1 (Einführung von Gutscheinsystemen zur Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Erwerbslosen) im Rahmen der Komponente 4.1 (Verbesserung der Beschäftigungsmaßnahmen und des Rechtsrahmens für einen modernen Arbeitsmarkt und die Wirtschaft der Zukunft) aufgrund positiver Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, den Zielwert 331 der Investition C5.1 R2-I1 (Anschaffung von Ausrüstung für die Prävention, Diagnose und Behandlung von Krebspatienten) auf der Grundlage einer aktualisierten Analyse des künftigen Bedarfs, die die Veränderungen in der Bevölkerung und die Anforderungen im Gesundheitswesen berücksichtigt, im Rahmen der Komponente 5.1 (Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems), den Zielwert 334 und das neue Etappenziel 399 der Investition C5.1 R3-I1 (Zentrale Mittel für Spezialisierungen) aufgrund objektiver Umstände im Zusammenhang mit einem unerwarteten Anstieg der Abbrecherquote bei der Facharztausbildung im Rahmen der Komponente 5.1 (Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems), den Zielwert 361 der Reform C6.1 R2 (Entwicklung eines Rahmens für angemessene Qualifikationen im Zusammenhang mit grünen Arbeitsplätzen, die für den Wiederaufbau nach Erdbeben benötigt werden) im Rahmen der Initiative 6.1 (Renovierung von Gebäuden), für das der Zielwert für die Anzahl der Personen, die ein Expertenstudium absolvieren, durch die Einrichtung und den Start eines neuen Masterstudiengangs ersetzt wurde, die Zielwerte 356 und 357 im Rahmen der Investition C6.1 R1-I2 (neue C7.2 I2) (Renovierung von Erdbebenschäden durch energetische Sanierung), bezüglich der Kroatien vorschlug, die Zielbeschreibung zu ändern und die Liste der förderfähigen von Erdbeben betroffenen Bezirke zu erweitern.
(23) Auf dieser Grundlage hat Kroatien beantragt, dass die genannten Etappenziele und Zielwerte geändert werden und dass die vorgenannten Änderungen vorgenommen werden. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(24)Kroatien hat erklärt, dass sieben Maßnahmen aufgrund objektiver Umstände, insbesondere aufgrund von Problemen in der Lieferkette, nicht mehr vollständig durchzuführen sind. Dies betrifft den Zielwert 51 der Investition C1.2 R1-I3 (Wasserstoffnutzung und neue Technologien) im Rahmen der Komponente 1.2 (Energiewende für eine nachhaltige Wirtschaft), die Zielwerte 119 und 121 der Investition C1.4 R5-I2 (Forschung, Entwicklung und Produktion neuer Mobilitätsinstrumente und unterstützende Infrastruktur) im Rahmen der Komponente 1.4 (Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, energienachhaltigen und effizienten Verkehrssystems), das Etappenziel 184 der Investition C2.3 R2-I4 (Konsolidierung der Gesundheitsinformationssysteme des CEZIH), den Zielwert 200 der Investition C2.3 R3-I15 (Entwicklung von Lösungen für Tourismusanwendungen mit dem Ziel, Unternehmer administrativ zu entlasten und das Tourismusmodell in Richtung Nachhaltigkeit umzuwandeln), den Zielwert 201 der Investition C2.3 R3-I16 (Digitalisierung von Sport- und Erholungsprozessen auf lokaler und regionaler Ebene) im Rahmen der Komponente 2.3 (Digitaler Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltung), den Zielwert 320 der Investition C5.1 R1-I1 (Einführung mobiler Apotheken in die medizinische Grundversorgung) im Rahmen der Komponente 5.1 (Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems), den Zielwert 321 der Investition C5.1 R1-I2 (Mobile ambulante Pflegeeinheiten) im Rahmen der Komponente 5.1 (Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems). Aus diesen Gründen hat Kroatien beantragt, die Änderung der vorgenannten Etappenziele und Zielwerte vorzunehmen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(25)Kroatien hat erklärt, dass drei Maßnahmen aufgrund objektiver Umstände nicht mehr vollständig durchzuführen sind, weil die geschätzten Kosten der Maßnahmen durch die hohe Inflation erheblich gestiegen sind. Die hohe Inflation geht hauptsächlich auf die Energiepreise zurück, die insbesondere wegen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gestiegen sind. Doch auch andere Preise sind rasch gestiegen. So hat sich beispielsweise der Anstieg der Baupreise im Jahr 2021 vor allem aufgrund von Versorgungsunterbrechungen deutlich beschleunigt. Dies betrifft den Zielwert 71 der Investition C1.3 R1-I2 (Entwicklungsprogramm für die öffentliche Wasserversorgung) im Rahmen der Komponente 1.3 (Verbesserung der Wasserwirtschaft und der Abfallbewirtschaftung), bei dem die Anzahl der gebauten oder wiederhergestellten Kilometer des Wasserversorgungsnetzes reduziert wurde, die Investition C3.1 R1-I3 (Bau, Sanierung, Modernisierung und Ausstattung von Sekundarschulen) im Rahmen der Komponente 3.1 (Reform des Bildungssystems), deren Kostenvoranschlag entsprechend aktualisiert wurde, ohne den Gesamtumfang der Maßnahme zu ändern, und Etappenziel 288 der Reform C4.1 R2 (Stärkung des Systems zur Integration und Überwachung gefährdeter Gruppen auf dem Arbeitsmarkt durch Verbesserungen der Geschäftsprozesse des CES) im Rahmen der Komponente 4.1 (Verbesserung der Beschäftigungsmaßnahmen und des Rechtsrahmens für einen modernen Arbeitsmarkt und die Wirtschaft der Zukunft), für das mehr Zeit benötigt wird, um bei der Analyse der Angemessenheit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit neue wirtschaftliche Umstände, insbesondere die hohe Inflation und neue Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat Kroatien beantragt, den Umfang der erforderlichen Umsetzung der genannten Maßnahmen durch Änderung bestimmter Etappenziele oder Zielwerte oder ihrer Kostenschätzungen zu ändern und den Zeitplan für das Etappenziel 288 zu verlängern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(26)Kroatien hat erklärt, dass zwei Maßnahmen aufgrund objektiver Umstände, die sich der Kontrolle des zuständigen Ministeriums und des Begünstigten entziehen, nicht mehr vollständig durchzuführen sind, und zwar aufgrund der Komplexität und der Dauer der Verfahren zur Einrichtung wichtiger Komponenten der Projekte. Dies betrifft Maßnahmen im Rahmen der Komponente 1.4 (Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, energienachhaltigen und effizienten Verkehrssystems), und zwar den Zielwert 107 der Investition C1.4 R2-I6 (Nutzung umweltfreundlicher Technologien im Schienenpersonenverkehr) sowie den Zielwert 118 der Investition C1.4 R5-I1 (Elektrifizierung und Ökologisierung des Bodenabfertigungssystems und des Energieversorgungssystems am Flughafen Zadar). Auf dieser Grundlage hat Kroatien beantragt, den Umfang der erforderlichen Umsetzung der genannten Maßnahmen durch Änderung der genannten Zielwerte zu ändern und deren Fristen zu verlängern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(27)Kroatien hat erklärt, dass eine Maßnahme aufgrund objektiver Umstände, nämlich wegen mangelnder Nachfrage nach qualifizierten elektronischen Fernsignaturen, nicht mehr vollständig durchzuführen ist. Dies betrifft den Zielwert 185 der Investition C2.3 R3-I5 (Projekt zur Einführung digitaler Personalausweise) im Rahmen der Komponente 2.3 (Digitaler Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltung). Auf dieser Grundlage hat Kroatien beantragt, die vorgenannte Maßnahme dahin gehend zu ändern, dass der Zeitrahmen für den vorgenannten Zielwert verlängert wird. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(28)Kroatien hat ferner beantragt, dass die restlichen Mittel, die durch die Streichung von Maßnahmen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 frei werden, zur Änderung einer Maßnahme verwendet werden. Dies betrifft die neuen Zielwerte 376 und 377 der Investition C1.2 R1-I1 (Revitalisierung, Bau und Digitalisierung des Energiesystems und Unterstützung der Infrastruktur zur Verringerung der CO2-Emissionen im Energiesektor) im Rahmen der Komponente C1.2 (Energiewende für eine nachhaltige Wirtschaft). Auf dieser Grundlage hat Kroatien beantragt, den Umfang der erforderlichen Umsetzung der genannten Maßnahme durch Hinzufügung der genannten Zielwerte zu ändern. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(29)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Kroatien angeführten Gründe die Aktualisierung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 und die Änderung nach Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung rechtfertigen.
Berichtigung redaktioneller Fehler
(30)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 28. Juli 2021 wurden 11 redaktionelle Fehler gefunden, die 3 Etappenziele, 5 Zielwerte und 9 Maßnahmen betreffen. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um jene redaktionellen Fehler zu berichtigen, die dazu führen, dass der Inhalt des der Kommission am 14. Mai 2021 vorgelegten ARP nicht wie zwischen der Kommission und Kroatien vereinbart zum Ausdruck kommt. Diese redaktionellen Fehler beziehen sich auf die Maßnahmenbeschreibung des Zielwerts 185 der Investition C2.3 R3-I5 (Projekt zur Einführung digitaler Personalausweise) im Rahmen der Komponente 2.3 (Digitaler Wandel der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltung); die Maßnahmenbeschreibung der Reform C2.5 R1 (Steigerung der Effizienz des Justizsystems, um das Vertrauen der Bürger zu stärken) und das Etappenziel 226 der Investition C2.5 R1-I3 (Entwicklung eines Instruments für die Veröffentlichung und Suche von gerichtlichen Entscheidungen) im Rahmen der Komponente 2.5 (Moderne Justiz, die für künftige Herausforderungen gerüstet ist); die Maßnahmenbeschreibung der Investitionen C1.3 R1-I1 (Öffentliches Abwasserentwicklungsprogramm) und C1.3 R1-I3 (Programm zur Verringerung des Katastrophenrisikos) im Rahmen der Komponente C1.3 (Verbesserung der Wasserwirtschaft und der Abfallbewirtschaftung); das Etappenziel 142 der Reform C1.6 R1 (Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Tourismussektors) sowie Etappenziel 148 und Zielwert 149 der Investition C1.6 R1-I3 (Stärkung der Systemkapazität für einen widerstandsfähigen und nachhaltigen Tourismus) im Rahmen der Komponente 1.6 (Entwicklung eines nachhaltigen, innovativen und widerstandsfähigen Tourismus); den Zielwert 272 der Investition C3.1 R1-I3 (Bau, Sanierung, Modernisierung und Ausstattung von Sekundarschulen) im Rahmen der Komponente 3.1 (Reform des Bildungssystems); die Reform C5.1 R1 (Verbesserung der Effizienz, Qualität und Zugänglichkeit des Gesundheitssystems); den Zielwert 343 der Investition C5.1 R5-I5 (Digitalisierung und Ausstattung der Diagnoseeinheiten des KB Merkur) im Rahmen der Komponente 5.1 (Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems). Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt.
(31)Um die Kostenschätzungen für die Investition C3.1 R1-I3 (Bau, Sanierung, Modernisierung und Ausstattung von Sekundarschulen) im Rahmen der Komponente 3.1 (Reform des Bildungssystems) vollständig mit der geänderten Beschreibung des Zielwerts 272 in Einklang zu bringen, wurde ein neuer Zielwert in Bezug auf gebaute oder renovierte Klassenräume hinzugefügt.
Das REPowerEU-Kapitel auf der Grundlage von Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241
(32)Das REPowerEU-Kapitel enthält eine neue Reform und fünf neue Investitionen. Mit der Reform C7.2 R4 (Einführung eines neuen Modells für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Programmen der Erwachsenenbildung zur Entwicklung grüner Kompetenzen und Qualifikationen im Bausektor für Arbeitnehmer aus Drittländern) soll ein neues Modell für Programme der Erwachsenenbildung zur Entwicklung grüner Kompetenzen und Qualifikationen im Bausektor für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern eingeführt und damit ein Beitrag zum Ziel von REPowerEU gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/241 geleistet werden.
(33)Durch die Investition C7.1 R1-I6 (Ausbau der Übertragungs- und Verteilungskapazitäten des Stromnetzes) soll die Stromübertragungskapazität erhöht und der Stromtransport von Süden nach Norden verbessert werden, wodurch ein Beitrag zu den REPowerEU-Zielen gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 geleistet wird. Die Investition C7.1 I3 (Erhöhung der Kapazität des LNG-Terminals Krk und Ausbau der Gasinfrastruktur) betrifft die Erweiterung des LNG-Terminals auf der Insel Krk und den Ausbau der entsprechenden Gasfernleitungen nach Slowenien und Ungarn und trägt damit zum in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Ziel von REPowerEU bei. Die Investition C7.1 R1-I2 (Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft (durch das Projekt „North Adriatic Hydrogen Valley“)) betrifft die Kofinanzierung von Projekten für erneuerbaren Wasserstoff, die Benennung der kroatischen Agentur für Kohlenwasserstoffe als Koordinierungsstelle für Wasserstoff in Kroatien, die Annahme eines Wasserstoffentwicklungsplans und ‑programms, die Umrüstung von fünf Diesellokomotiven auf Wasserstoff und den Bau von Wasserstoffladestationen und trägt damit zu den REPowerEU-Zielen gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b und e der Verordnung (EU) 2021/241 bei. Die Investitionen C7.1 R1-I3 und C7.1 R1-I4 (Stärkung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Verkehrs- und Wärmesektor) betrifft die Erschließung von Erdwärme für die Fernwärmeversorgung, die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan, die Erstellung eines Entwicklungsplans für das geothermische Potenzial und die Zertifizierung von Biogas sowie den Bau einer neuen Ladeinfrastruktur für Elektrobusse und trägt damit zu den REPowerEU-Zielen gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b und e der Verordnung (EU) 2021/241 bei. Der Beitrag der REPowerEU-Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energiequellen, zur Stärkung des Stromverteilungsnetzes, aber auch zur besseren Diversifizierung der Gasversorgung der Union dürfte dazu beitragen, das Risiko hoher Energiepreise zu verringern. Dies dürfte allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugutekommen, darunter auch jenen, die besonders schutzbedürftig sind. Das REPowerEU-Kapitel umfasst ferner erweiterte Maßnahmen, die sieben Maßnahmen im Rahmen der Komponenten 1.2 (Energiewende für eine nachhaltige Wirtschaft), 1.4 (Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, energienachhaltigen und effizienten Verkehrssystems) und 6.1 (Renovierung von Gebäuden) betreffen. Die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen erweiterten Maßnahmen stellen eine deutliche Verbesserung im Hinblick auf das Zielsetzungsniveau der bereits im nationalen ARP enthaltenen Maßnahmen dar.
(34)Gemäß Artikel 21c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Kroatien in Anbetracht der Kürzung des maximalen finanziellen Beitrags um 785 Mio. EUR drei Maßnahmen in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen, die bereits im Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 enthalten waren. Diese Maßnahmen wurden in diesem Durchführungsbeschluss im Rahmen der Komponente 1.2 (Energiewende für eine nachhaltige Wirtschaft) bei Investition C1.2 R1-I2 (Wasserstoffnutzung und neue Technologien), Investition C1.2 R1-I4 (Bioraffinerie zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe Sisak) und im Rahmen der Komponente 6.1 (Renovierung von Gebäuden) bei Investition C6.1 R1-I2 (Renovierung von Erdbebenschäden durch energetische Sanierung) berücksichtigt.
(35)Die Kommission hat den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.
Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt
(36)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 dieser Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Mittelzuweisung Rechnung getragen wird.
(37)Der überarbeitete Plan Kroatiens erreicht die ökologischen und die digitalen Ziele der Verordnung (EU) 2021/241 und trägt somit wesentlich zu den ersten beiden in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Säulen bei. Die Maßnahmen, mit denen ein Beitrag zu diesen beiden Säulen geleistet wird, sind auf verschiedene Komponenten verteilt. Das REPowerEU-Kapitel enthält ein ausgewogenes Paket neuer Reformen und Investitionen über mehrere Komponenten, die zusammen mit mehreren bestehenden Maßnahmen wesentlich zum Übergang zu einer grünen Wirtschaft beitragen. Der Beitrag zu den Säulen „intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ sowie „sozialer und territorialer Zusammenhalt“ wird durch die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Maßnahmen bestätigt. Geänderte Maßnahmen aus verschiedenen Komponenten tragen weiterhin zur Säule „Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz“ bei, während die Erweiterung der Investitionen in die Bildung den Beitrag zur Säule „Maßnahmen für die nächste Generation“ stärkt, indem die Reform des Grundschulsystems deutlich ehrgeiziger gestaltet wird.
Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden
(38)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe b und des Anhangs V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen an Kroatien (auch mit Blick auf deren finanzpolitische Aspekte) oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen (Einstufung A).
(39)Insbesondere trägt der geänderte ARP den länderspezifischen Empfehlungen Rechnung, die der Rat vor der Bewertung des geänderten Plans durch die Kommission förmlich angenommen hat. Da die von Kroatien beantragte Unterstützung infolge des zusätzlichen Darlehensantrags aufgestockt wurde, um Maßnahmen zu unterstützen, die nicht ausschließlich auf die REPowerEU-Ziele ausgerichtet sind, werden alle strukturellen Empfehlungen für 2022 und 2023 in der Gesamtbewertung berücksichtigt. Die strukturellen Empfehlungen in den länderspezifischen Empfehlungen für 2022 und 2023 beziehen sich auf den Energiesektor.
(40)Nach Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung aller relevanten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters 2023 stellt die Kommission fest, dass die Empfehlung zur Beibehaltung von Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für kleine und mittlere Unternehmen und Selbständige (länderspezifische Empfehlung 2022.3.1) vollständig umgesetzt wurde. Bei der Umsetzung der Empfehlungen zur Verringerung der belastendsten steuerähnlichen Abgaben (länderspezifische Empfehlungen 2019.4.4, und 2020.3.2) wurden erhebliche Fortschritte erzielt.
(41)Insgesamt ergänzt der geänderte ARP den ursprünglichen Plan in Bezug auf die Bewältigung der in den länderspezifischen Empfehlungen genannten Herausforderungen. Er enthält umfangreiche, sich gegenseitig verstärkende Reformen und Investitionen, die dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen anzugehen, die der Rat in seinen länderspezifischen Empfehlungen an Kroatien im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigt hatte, insbesondere die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Energiesektor, die in den neuen länderspezifischen Empfehlungen von 2022 und 2023 genannt werden. Im kroatischen REPowerEU-Kapitel sind neue und erweiterte Maßnahmen in Bezug auf die Stromnetze (Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2022.3.3 und 2023.3.4), die Nutzung erneuerbarer Energiequellen (Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019.3.3, 2020.3.8, 2022.3.2 und 2023.3.1 sowie 2023.3.2), die energetische Sanierung von Gebäuden (Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019.3.3, 2022.3.4 und 2023.3.1. sowie 2023.3.5), die Infrastruktur für LNG und Gas (Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2022.3.1), die Emissionsfreiheit des Verkehrs (Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019.3.3, 2020.3.7, 2022.3.5 und 2023.3.1 sowie 2023.3.6) und grüne Kompetenzen (Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2023.3.7) enthalten. Im Einzelnen betreffen die erweiterten und neuen Reformen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels die länderspezifischen Empfehlungen 2019.3.3, 2020.3.8, 2022.3.2 und 2023.3.1 sowie 2023.3.2, und zwar die Einführung eines neuen Systems für den Eigenverbrauch kleinerer Mengen erneuerbarer Energien, eine Reihe von Studien für ein Pilotprojekt zur geologischen Speicherung von CO2 in Kroatien unter Tage, die Bestimmung der kroatischen Agentur für Kohlenwasserstoffe als Koordinierungsstelle für Wasserstoff in Kroatien, den Wasserstoffentwicklungsplan und das Wasserstoffentwicklungsprogramm, den Entwicklungsplan für das geothermische Potenzial, den Plan für die Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehr und die Zertifizierung von Biogas.
(42)Der geänderte ARP enthält weitere Investitionen und erweiterte Maßnahmen, die darauf abzielen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen zu bewältigen. Die Aufstockung der vorgesehenen Mittel um 1 Mrd. EUR für die Investition C3.1 R1-I4 für Bau, Modernisierung, Umbau und Ausstattung von Grundschulen für den ganztägigen Unterricht mit einer Schicht stärkt den Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019.2.1 und 2020.2.4 erheblich. Eine zusätzliche Erweiterung der Investitionen in die öffentlichen Abwässer und die Wasserversorgung dient der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019.3.3 sowie 2020.3.6.
Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz
(43)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c und des Anhangs V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel große Auswirkungen (Einstufung A) auf das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Kroatiens haben wird, dass er unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche erheblich zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und dass er die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise erheblich abmildert und somit hilft, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz innerhalb der Union zu stärken.
(44)Der geänderte ARP einschließlich des REPowerEU-Kapitels enthält Investitionen zur Beschleunigung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft, zur Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit gegen weitere Energiekrisen und zur Erreichung der REPowerEU-Ziele. Kroatien hat insbesondere neue Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien, zur Erhöhung der Kapazität des Stromnetzes, zur Stärkung der Wasserstoffwirtschaft, zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Gewinnung von Kapital für nachhaltige Aktivitäten vorgesehen.
(45)Der geänderte ARP, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, sieht ferner zusätzliche Mittel für die Erweiterung bestehender Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Wasserwirtschaft und Bildung vor, die einen weiteren Beitrag zum Übergang zu einer grünen Wirtschaft und zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Widerstandsfähigkeit leisten sollen.
(46)Es wird davon ausgegangen, dass der geänderte ARP das Wirtschaftswachstum bereits kurz- bis mittelfristig stärken wird, und zwar aufgrund der geschätzten beträchtlichen Auswirkungen der produktiven Investitionen, einschließlich der allgemeinen und beruflichen Bildung, auf das BIP sowie aufgrund weiterer positiver Auswirkungen der vorgeschlagenen Reformen. Der geänderte ARP passt die Zuweisung von Mitteln an, um eine höhere Effizienz bei der Erleichterung des lebenslangen Lernens und des Erwerbs grüner und digitaler Kompetenzen, auch für schutzbedürftige Gruppen, zu erreichen.
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
(47)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der ARP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im ARP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).
(48)Bei dem geänderten Plan wird die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nach der Methode bewertet, die in den Technischen Leitlinien der Kommission für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/C 58/01) dargelegt wird. Änderungen an Maßnahmen aufgrund des geänderten ARP wirken sich nicht auf die Bewertung aus, die zur ursprünglichen Version des ARP durchgeführt wurde. Die übermittelten Informationen lassen den Schluss zu, dass mit dem geänderten Plan sichergestellt werden dürfte, dass keine Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führt.
(49)Gemäß Artikel 21c Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Kommission auf der Grundlage der von Kroatien vorgelegten Informationen der Ansicht, dass der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht für die Investition C7.1 I3 gelten sollte, einschließlich des Ausbaus des LNG-Terminals auf der Insel Krk sowie des Ausbaus der Fernleitung Zlobin–Bosiljevo, der Weiterleitung Bosiljevo–Sisak–Kozarac nach Ungarn und des Abschnitts Lučko–Zabok der Verbindungsleitung Kroatien–Slowenien.
(50)Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass die Erweiterung des LNG-Terminals auf der Insel Krk von 250 000 m3/h auf 700 000 m3/h (2,9 Mrd. m3/Jahr auf 6,1 Mrd. m3/Jahr) dazu beiträgt, die Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen in Südosteuropa, insbesondere in Slowenien und Ungarn, zu verringern, da beide Länder nur über begrenzte Möglichkeiten der Gasversorgung verfügen. Der Ausbau des LNG-Terminals soll vollständig mit dem Ausbau der Gasfernleitungsinfrastruktur innerhalb Kroatiens abgestimmt werden, um die Kapazität des Gastransports nach Slowenien und Ungarn zu erhöhen. Der Beitrag der Maßnahme zur Verringerung der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen und somit zur Verbesserung der Versorgungssicherheit wurde ferner in Anhang III der Mitteilung über den REPowerEU-Plan bestätigt, der auf der Bewertung des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) beruht. In Anbetracht der Tatsache, dass der jährliche Bedarf Kroatiens, Sloweniens und Ungarns mit 14 Mrd. m³/Jahr mehr als doppelt so hoch ist wie die erweiterte Kapazität des LNG-Terminals von 6,1 Mrd. m³/Jahr, ist die Maßnahme verhältnismäßig. Umweltfreundlichere Alternativen wie erneuerbarer Wasserstoff wurden in Betracht gezogen, können jedoch nicht als technologisch und wirtschaftlich vertretbare Alternative angesehen werden, die innerhalb eines vergleichbaren Zeitrahmens bis Ende 2026 eingeführt werden könnte. In Anbetracht der Tatsache, dass alle Gasfernleitungsprojekte technisch für den Transport von Wasserstoff vorbereitet werden müssen und dass die begrenzte zusätzliche Kapazität des LNG-Terminals das Minimum darstellt, das erforderlich ist, um einen Beitrag zum schrittweisen Ausstieg der Nachbarländer Kroatiens aus der Einfuhr von russischem Erdgas zu leisten, wird die Gefahr eines Lock-in-Effekts als gemindert angesehen. Auf der Grundlage der Analyse der von Kroatien vorgelegten Belege bewertet die Kommission daher positiv, dass die Maßnahme gemäß Artikel 21c Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/241 erforderlich und verhältnismäßig ist, um den für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf zu decken, wobei umweltfreundlichere durchführbare Alternativen und die Gefahr von Lock-in-Effekten berücksichtigt werden.
(51)Die Ergebnisse der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfungen bestätigen, dass die Projekte gemäß dem geltenden umweltrechtlichen Rahmen der EU und der Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, um insbesondere durch den Schutz der Luftqualität, der Gewässer, des Bodens und der biologischen Vielfalt zur Schadensbegrenzung beizutragen. In den Umweltverträglichkeitsprüfungen ist ein Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehen, der die getrennte Sammlung von Siedlungsabfällen und gefährlichen Stoffen vorsieht. Physische Klimarisiken für das Gasnetzinfrastrukturprojekt sind durch eine solide Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung zu ermitteln. Der Umfang der Maßnahme geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die Energieversorgungssicherheit der EU zu gewährleisten. Auf der Grundlage der Analyse der von Kroatien vorgelegten Belege ist die Kommission der Ansicht, dass im Einklang mit Artikel 21c Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 zufriedenstellende Anstrengungen – soweit durchführbar – unternommen wurden, um die potenzielle Beeinträchtigung der Umweltziele zu begrenzen.
(52)Der Ausbau des LNG-Terminals auf der Insel Krk und der entsprechenden Gasfernleitungsinfrastruktur ist nur zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs vorgesehen und führt nicht zu einem weiteren Anstieg des Gasverbrauchs in der Union, da er darauf abzielt, die ursprünglich aus Russland eingeführte Gaskapazität zu ersetzen. Die Maßnahme steht im Einklang mit der allgemeinen Energie- und Klimapolitik, die Kroatien in seinem Entwurf des aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplans darlegt. Auf der Grundlage der Analyse der von Kroatien vorgelegten Belege ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme die Erreichung der Klimaziele der Union für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 im Einklang mit Artikel 21c Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/241 nicht gefährdet.
(53)Den von Kroatien vorgelegten Belege zufolge soll die Maßnahme gemäß Artikel 21c Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten.
(54)Die geschätzten Gesamtkosten der Investition C7.1 I3 belaufen sich auf 559 000 000 EUR, was 19 % der geschätzten Kosten der im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen entspricht und im Einklang mit Artikel 21c Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/241 steht.
(55)Gemäß Artikel 21c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/241 werden die gemäß Artikel 10e Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zur Verfügung gestellten Einnahmen nicht zur Investition C7.1 I3 beitragen, die der Ausnahmeregelung nach dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ unterliegt, da die geschätzten Kosten für die anderen Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels den für Kroatien gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) 2021/241 verfügbaren Betrag übersteigen.
Beitrag zu den REPowerEU-Zielen
(56)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe da und des Anhangs V Abschnitt 2.12 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte das REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) wirksam zur Energieversorgungssicherheit der gesamten Union, insbesondere durch eine Diversifizierung der Energieversorgung, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zur erforderlichen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen.
(57)Die neue Investition C7.1 I3 (Erhöhung der Kapazität des LNG-Terminals Krk und Ausbau der Gasinfrastruktur) wird voraussichtlich zu den REPowerEU-Zielen beitragen, die Versorgungssicherheit und die Diversifizierung der Gasversorgung der Union gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/241 zu verbessern, indem die Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen in Südosteuropa, insbesondere in Slowenien und Ungarn, die beide nur über begrenzte Versorgungswege verfügen, verringert wird. Diese Investition umfasst den Ausbau des LNG-Terminals Krk auf 700 000 m3/h (6,1 Mrd. m3/Jahr) und den Ausbau der Fernleitung Soobin–Bosiljevo, der Weiterleitung nach Ungarn Bosiljevo–Sisak–Kozarac und des Abschnitts Lučko–Zabok, der Verbindungsleitung Kroatien–Slowenien. Diese Investition soll eine alternative Erdgasleitung zu den benachbarten Mitgliedstaaten Kroatiens wie Slowenien und Ungarn eröffnen, da das LNG-Terminal Krk bereits über eine ausreichende Kapazität (2,9 Mrd. m3/Jahr) verfügt, um den jährlichen kroatischen Gasbedarf zu decken.
(58)Es wird erwartet, dass der erweiterte Teil der Investition C7.2 I1 (Energetische Sanierung von Gebäuden) und die erweiterte Investition C7.2 I2 (Renovierung von Erdbebenschäden durch energetische Sanierung) zu den REPowerEU-Zielen der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 beitragen. Diese Investitionen stellen zusätzliche Mittel für die energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden und Mehrfamilienhäusern, die energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden im Rahmen des ESCO-Modells sowie für die energetische Sanierung von Gebäuden mit Erdbebenschäden bereit.
(59)Die Investition C7.1 R1-I5 (Bioraffinerie zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe Sisak), die erweiterte Reform C7.1 R1 (Verringerung der CO2-Emissionen im Energiesektor), die Investition C7.1 R1-I1 (Wasserstoffnutzung und neue Technologien) sowie die neuen Investitionen C7.1 R1-I2 (Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft (durch das Projekt „North Adriatic Hydrogen Valley“)) und die Investitionen C7.1 R1-I3 „Stärkung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Verkehrs- und Wärmesektor“ und C7.1 R1-I4 (Stärkung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Verkehrs- und Wärmesektor) sollen zur Verwirklichung der REPowerEU-Ziele beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, indem die Produktion und der Einsatz erneuerbarer Energieträger wie nachhaltiges Biomethan, erneuerbarer Wasserstoff und Geothermie gesteigert, der Anteil erneuerbarer Energien gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 erhöht und deren Einsatz beschleunigt wird. Diese Maßnahmen betreffen die Inbetriebnahme einer Bioraffinerie in Sisak, die Einführung eines neuen Eigenverbrauchssystems, das die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wie Fotovoltaik auf Ein- und Mehrfamilienhäusern beschleunigen würde, eine neue Wasserstoffproduktion von 10 MW, den Bau von sechs Wasserstoffladestationen und eine Reihe von Studien zur geologischen Speicherung von CO2 in Kroatien unter Tage. Außerdem betreffen die Maßnahmen die Kofinanzierung von Projekten für erneuerbaren Wasserstoff im Rahmen des Projekts „North Adriatic Hydrogen Valley“ und die Benennung einer Koordinierungsstelle für Wasserstoff in Kroatien, den Wasserstoffentwicklungsplan und das Wasserstoffentwicklungsprogramm sowie die geothermische Prospektion und Bohrung zum Zwecke der Fernwärmeversorgung, die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan, der Entwicklungsplan für das geothermische Potenzial und die Zertifizierung von Biogas.
(60)Es wird erwartet, dass die erweiterte Investition C7.2 I1 (Energetische Sanierung von Gebäuden) zum REPowerEU-Ziel der Bekämpfung der Energiearmut gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/241 beitragen wird, indem zusätzliche Mittel für das laufende Programm zur Bekämpfung der Energiearmut bereitgestellt werden.
(61)Die erweiterte Reform C7.2 R1 (Steigerung der Effizienz, Verringerung des Verwaltungsaufwands und Digitalisierung des Renovierungsprozesses) sowie die Reformen C7.2 R2 und C7.2 R3 (Einführung eines neuen Modells grüner Stadterneuerungsstrategien und Durchführung eines Pilotprojekts für die Entwicklung grüner Infrastrukturen und das kreislauforientierte Management von Gebäuden und Raum) sollen zum REPowerEU-Ziel der Senkung der Energienachfrage gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 beitragen, indem sie die Öffentlichkeit für die Vorteile des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft sensibilisieren und die Entwicklung grüner Investitionsvorhaben unterstützen.
(62)Die neue Investition C7.1 R1-I6 (Ausbau der Übertragungs- und Verteilungskapazitäten des Stromnetzes) soll zu den REPowerEU-Zielen der Erhöhung der Energiesicherheit und der Behebung von Engpässen bei der Stromverteilung gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 beitragen. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Stromübertragungskapazität verbessert und den Stromtransport von Süd- nach Nordkroatien verbessert.
(63)Die erweiterten Investitionen C7.1 I1 (Beschaffung von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb für den öffentlichen Nah- und Vorortverkehr) und C7.1 I2 (Kofinanzierungsprogramm für den Kauf neuer Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen und den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe im Straßenverkehr) sowie die neuen Investitionen C7.1 R1-I2 (Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft (durch das Projekt „North Adriatic Hydrogen Valley“)), C7.1 R1-I4 (Stärkung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Verkehrs- und Wärmesektor) und C7.1 R1-I5 (Bioraffinerie zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe Sisak) werden voraussichtlich zu den REPowerEU-Zielen der Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 beitragen. Diese Maßnahmen umfassen die Beschaffung von 103 zusätzlichen Elektro- oder Wasserstoffbussen und einer Wasserstoff-Energieeinheit für den Antrieb von elektrischen Lokomotiven (HERMES), schnellere Ladestationen für elektrische Energie im Straßenverkehr, die Umrüstung von fünf Diesellokomotiven auf Wasserstoff und fünf Ladestationen für Züge, Busse oder den Seeverkehr, neue Infrastruktur und Ladestationen für Elektrobusse sowie die Annahme eines Plans für die Herstellung und Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehr.
(64)Die neue Reform C7.2 R4 (Einführung eines neuen Modells für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Programmen der Erwachsenenbildung zur Entwicklung grüner Kompetenzen und Qualifikationen im Bausektor für ausländische Arbeitnehmer aus Drittländern) soll zum REPowerEU-Ziel einer raschen Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner Kompetenzen gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/241 beitragen, indem ein neues Modell für Programme der Erwachsenenbildung zur Entwicklung grüner Kompetenzen und Qualifikationen im Bausektor für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern eingeführt wird.
(65)Das REPowerEU-Kapitel stimmt mit dem Politikrahmen Kroatiens zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen überein. Die Maßnahmen verstärken auch die im ursprünglichen ARP enthaltenen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz, der Emissionsfreiheit des Verkehrs und zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien.
(66)Das REPowerEU-Kapitel befasst sich mit der Notwendigkeit, die Energiesicherheit durch die Stärkung des Stromnetzes zu verbessern, und zwar mit der neuen Investition C7.1 R1-I6 „Ausbau der Übertragungs- und Verteilungskapazitäten des Stromnetzes“.
(67)Das REPowerEU-Kapitel befasst sich ferner mit der notwendigen Diversifizierung der Energieversorgung der Union durch eine Investition in Flüssigerdgas und die Gasinfrastruktur durch die Erweiterung des LNG-Terminals Krk auf 700 000 m3/h (6,1 Mrd. m3/Jahr) und den Bau der entsprechenden Fernleitungen für die Ausfuhr des Gases in die benachbarten Mitgliedsstaaten im Rahmen der neuen Investition C7.1 I3 (Erhöhung der Kapazität des LNG-Terminals auf der Insel Krk und Ausbau der Gasinfrastruktur).
Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung
(68)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe db und des Anhangs V Abschnitt 2.13 der Verordnung (EU) 2021/241 dürften die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen in hohem Maße (Einstufung A) grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sein oder wirken.
(69)Die Investitionen mit einer länder- und grenzübergreifenden Dimension, die in das REPowerEU-Kapitel aufgenommen wurden, betreffen den Ausbau des LNG-Terminals auf der Insel Krk und der entsprechenden Gasfernleitungsinfrastruktur, da dies die Versorgungssicherheit erhöhen dürfte, indem eine alternative Erdgasleitung nach Südosteuropa, insbesondere nach Slowenien und Ungarn, gebaut wird. Die Investitionen in den Ausbau des Stromnetzes haben ferner eine grenzüberschreitende Dimension, da sie den Netzanschluss eines höheren Anteils erneuerbarer Energien ermöglichen und die Nachfrage nach fossilen Brennstoffen verringern sollen.
(70)Wasserstoffbezogene Investitionen und Investitionen in Bioraffinerien zur Herstellung von fortschrittlichem Bioethanol sowie Investitionen in geothermische Energie und nachhaltiges Biomethan haben eine grenzüberschreitende Dimension, da sie den Anteil und die Nutzung erneuerbarer Energien erhöhen und damit die Nachfrage nach fossilen Brennstoffen verringern sollen. Es wird erwartet, dass die Investitionen in den Einsatz von Bussen mit alternativen Energieträgern und in die Infrastruktur für alternative Energieträger die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern werden. Es wird erwartet, dass die Investitionen in die Renovierung von Gebäuden die Energieeffizienz erhöhen und damit den Energiebedarf und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern werden.
(71)Daher sollen diese Maßnahmen im Einklang mit den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Zielen zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen, auch indem die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden, wobei der dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag und seine geografische Lage berücksichtigt werden, und sie sollen zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Senkung der Energienachfrage beitragen.
(72)Die Gesamtkosten dieser Maßnahmen belaufen sich auf 2 904,99 Mio. EUR, was mehr als 30 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels entspricht.
Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt
(73)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel Maßnahmen, die in hohem Maße (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 39,02 % der Gesamtzuweisung des ARP und 62,63 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der genannten Verordnung). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021–2030 in Einklang.
(74)Da der finanzielle Beitrag für den kroatischen ARP herabgesetzt und zugleich neue Maßnahmen in den ARP aufgenommen wurden, die die Klimaziele nicht unterstützen, hat sich der Klimabeitrag des Plans von 40,03 % auf 39,02 % verringert. Das REPowerEU-Kapitel bietet jedoch eine zusätzliche Unterstützung für den Übergang Kroatiens zu einer grünen Wirtschaft, da die Reformen und Investitionen integral zur Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und damit zur Verringerung des Energieverbrauchs, zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen durch die Steigerung der Erzeugung und des Einsatzes erneuerbarer Energien, zur Erhöhung der Energiesicherheit und zur Beseitigung von Engpässen bei der Stromverteilung sowie zur Unterstützung der Dekarbonisierung des Verkehrssektors beitragen.
(75)Was den Beitrag der Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels im kroatischen ARP zur Erreichung der Klimaziele für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 betrifft, so zielen diese Maßnahmen darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen durch die Einführung eines neuen Eigenverbrauchsmodells und den Ausbau der Wasserstoffproduktionskapazitäten zu fördern. Darüber hinaus hat Kroatien auch Maßnahmen zur Verbesserung der Ökologisierung des öffentlichen Verkehrs durch die Beschaffung zusätzlicher elektrischer und wasserstoffbetriebener Fahrzeuge und die Verbesserung der Qualität der Infrastruktur für alternativer Energieträger im Straßenverkehr sowie die Bereitstellung erheblicher zusätzlicher Mittel für die Renovierung von Gebäuden zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz und zur langfristigen Bekämpfung der Energiearmut vorgesehen.
(76)Diese Maßnahmen dürften eine dauerhafte Wirkung entfalten, da sie den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und die Energiewende zu einem nachhaltigen, auf erneuerbare Energien setzenden System in Kroatien beschleunigen werden. Sie sollen die Treibhausgasintensität des Energieverbrauchs verringern und die Nutzung erneuerbarer Energien in Kroatien erleichtern und auf diese Weise dazu beitragen, dass die Klimaziele für 2030 und die angestrebte Klimaneutralität der Union bis 2050 erreicht werden.
Beitrag zum digitalen Wandel
(77) Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die weitgehend zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 20,09 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).
(78) Die positive Bewertung hinsichtlich des Beitrags zum digitalen Wandel im Durchführungsbeschluss des Rates vom 28. Juli 2021 bleibt bestehen. Der geänderte ARP leistet weiterhin einen wichtigen Beitrag zum digitalen Wandel, u. a. durch die zunehmende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, die Zahl der digitalen Dienste für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen sowie durch Investitionen in elektronische Gesundheitsdienste und die Digitalisierung des Verkehrssektors.
(79)Mit dem REPowerEU-Kapitel soll ein Beitrag zum digitalen Wandel und zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen geleistet werden, indem die Verwaltung des Stromnetzes digitalisiert wird und die Modernisierung des kroatischen Stromübertragungsnetzes durch die Umsetzung der Reform C7.1 R1-I6, die auf den Ausbau des Stromnetzes, die Erhöhung der Stromübertragungskapazität und bessere Stromverteilungskapazitäten vom Süden in den Norden Kroatiens abzielt, fortgesetzt wird. Gemäß Artikel 21c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 wurden die Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Plans zum Zweck der Anwendung des in dieser Verordnung festgelegten Digitalisierungsziels nicht berücksichtigt.
Dauerhafte Auswirkungen
(80)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe g und des Anhangs V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel in Kroatien weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.
(81)Mit dem geänderten Plan werden die Investitionen in erneuerbare Energiequellen, die Ökologisierung des Verkehrs und die energetische Sanierung von Gebäuden erhöht und neue Investitionen in erneuerbare Energien, insbesondere in die Ladeinfrastruktur für Wasserstoff und Strom, in geothermische Energie und in die nachhaltige Erzeugung von Biomethan eingeführt. Der geänderte Plan behält somit die ehrgeizigen Ziele des ursprünglichen Plans bei, wobei der Schwerpunkt im Einklang mit den REPowerEU-Zielen stärker auf den Übergang zu einer grünen Wirtschaft gelegt wird. Er trägt durch zusätzliche Investitionen in die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur und den (Wieder-)Aufbau des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes ebenfalls zur langfristigen nachhaltigen Entwicklung bei.
(82)Der geänderte Plan stärkt die Reform der öffentlichen Verwaltung, indem er Anreize für ein leistungsorientiertes Bewertungs- und Belohnungssystem im öffentlichen Dienst schafft. Außerdem werden die Anstrengungen zur Reform des Bildungssystems in Richtung Ganztagsunterricht verstärkt, indem die erforderliche Grundschulinfrastruktur gefördert wird. Neue Reformen im Bausektor konzentrieren sich auf die Kreislaufwirtschaft, die nachhaltige Stadtplanung und die Entwicklung grüner Kompetenzen. Der überarbeitete Plan umfasst ferner neue Reformen zur Stärkung der Rolle des Finanzsektors bei der nachhaltigen Finanzierung und zur weiteren Entwicklung der Kapitalmärkte. Die im überarbeiteten Plan vorgesehenen Reformen und Investitionen dürften die nachhaltige Wirkung des Plans auf die Produktivität und die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Kroatiens weiter verstärken.
Überwachung und Durchführung
(83)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe h und des Anhangs V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des ARP sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.
(84)Der geänderte kroatische ARP hat keine negativen Auswirkungen auf die ehrgeizige Zielvorgabe des ursprünglichen ARP. Die einschlägigen Überwachungsmechanismen, Datenerfassungssysteme und Zuständigkeiten können als eindeutig, solide und wirksam eingestuft werden, um die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte zu gewährleisten. Die Bewertung der Angemessenheit der Durchführungsstruktur des Aufbau- und Resilienzplans, der Vorkehrungen für die Überwachung der Fortschritte und der Berichterstattung sowie der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen bleibt unverändert.
Kosten
(85)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Begründung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel für den Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.
(86)Die Bewertung des ursprünglichen Plans ergab, dass die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel waren, im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz standen und den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entsprachen.
(87)Kroatien hat für alle geänderten und neuen Investitionen und Reformen, die im geänderten ARP enthalten sind, individuelle Kostenschätzungen vorgelegt und anhand mehrerer Quellen begründet. Dazu zählen Aufrufe zur Interessenbekundung, die speziell für die Zwecke des ARP durchgeführt wurden, sowie Aufträge für ähnliche Dienstleistungen oder frühere Investitionen ähnlicher Art. Die von Kroatien vorgelegten Kostenangaben sind größtenteils hinreichend detailliert und fundiert. Kroatien hat Kostenschätzungen und ‑annahmen unter Verwendung der Standardtabelle vorgelegt, in der die wichtigsten Informationen und Belege für die Kostenberechnung, einschließlich der der Kostenberechnung zugrunde liegenden Methode, zusammengefasst werden sollten. Kroatien hat darüber hinaus zusätzliche Unterlagen und Materialien vorgelegt, um die Kostenschätzungen zu präzisieren und für die meisten der neuen Maßnahmen Kostenangaben und Benchmarks zu vergleichbaren Investitionen in der Vergangenheit oder in anderen Ländern zu übermitteln. Diese Dokumente enthalten Beschreibungen und Erläuterungen der wichtigsten Faktoren und Änderungen der Kosten der geänderten Maßnahmen und ihrer Verhältnismäßigkeit.
(88)Die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des ARP ist mit der Art der geplanten Reformen und Investitionen vereinbar. Infolgedessen werden die Kostenschätzungen für alle Maßnahmen des ARP in hohem oder mittlerem Maße als plausibel erachtet. Kroatien hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist. Die geschätzten Gesamtkosten des ARP stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(89)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Modalitäten eine Doppelfinanzierung im Rahmen der genannten Verordnung und anderer Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.
(90) In der ursprünglichen Bewertung wurde die Angemessenheit der von Kroatien vorgeschlagenen Kontroll- und Prüfvereinbarungen (Bewertung A) gemäß Kriterium 2.10 des Anhangs V der ARF-Verordnung unter der Voraussetzung festgestellt, dass vier Etappenziele rechtzeitig erreicht werden, nämlich die Einrichtung eines Archivsystems zur Überwachung der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans, die Annahme des rechtlichen Mandats für die Direktion für makroökonomische Analyse im Finanzministerium als Koordinierungsstelle und für die Agentur für die Prüfung des Durchführungssystems für die Programme der EU als Prüfbehörde sowie das Überwachungs- und Kontrollsystem und die Aktualisierung der Verfahren. Die Satzung der Agentur für die Prüfung des Durchführungssystems für die Programme der Europäischen Union wurde angepasst, um sie mit der Verordnung (EU) 2021/241 in Einklang zu bringen, und enthält das rechtliche Mandat für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen des nationalen Aufbau- und Resilienzplans.
(91) Seit der ursprünglichen Bewertung des vorgeschlagenen Prüfungs- und Kontrollsystems hatte die Kommission Zugang zu Informationen über die tatsächliche Durchführung der verschiedenen Kontrollverfahren zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Dazu gehören insbesondere die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, die die Kommission in Kroatien durchgeführt hat. Die kroatischen Behörden haben angemessene Schritte unternommen, um den Empfehlungen dieses Berichts nachzukommen, einschließlich einer gründlichen Aktualisierung der Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.
(92)In Anbetracht dieser Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass das System für die interne Kontrolle des kroatischen Aufbau- und Resilienzplans insgesamt angemessen ist. Das im geänderten Aufbau- und Resilienzplan Kroatiens dargelegte System für die interne Kontrolle beruht auf soliden Verfahren und Strukturen und nennt eindeutige Akteure und deren Funktionen und Zuständigkeiten für die Durchführung der Aufgaben der internen Kontrolle. Für jede Komponente/Unterkomponente wurde die zuständige Behörde auf Ebene des Ministeriums und der Zentralregierung für die Durchführung der Reformen und Investitionen benannt. Das System für die interne Kontrolle und andere einschlägige Modalitäten im geänderten kroatischen Aufbau- und Resilienzplan, einschließlich der Überprüfungsmechanismen, Datenerhebungs- und ‑speicherverfahren und Zuständigkeiten der einschlägigen Akteure, sind angemessen, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben und eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme zu verhindern.
Kohärenz des ARP
(93)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe k und des Anhangs V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind.
(94)Der ursprüngliche kroatische Aufbau- und Resilienzplan ist in fünf kohärente Komponenten, eine Initiative und das REPowerEU-Kapitel gegliedert, die alle zu den allgemeinen und spezifischen Zielen des ARP beitragen. Jede Komponente stützt sich auf kohärente Reform- und Investitionspakete mit Maßnahmen, die sich gegenseitig verstärken oder ergänzen.
(95)Das breite Spektrum an Maßnahmen unterstützt die gemeinsamen Ziele, die Erholung der kroatischen Wirtschaft zu fördern und ihre Resilienz gegenüber künftigen Krisen zu stärken. Der Plan umfasst wichtige Reformen zur Verbesserung der Wasser- und Abfallwirtschaft, der Bildung, der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur weiteren Unterstützung des grünen und digitalen Wandels, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu ermöglichen.
(96)Der geänderte Aufbau- und Resilienzplans umfasst Änderungen an allen bestehenden fünf Komponenten und der Initiative 6.1 sowie zusätzliche Reformen und Investitionen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels. Der überarbeitete Plan ändert nichts an der Komplementarität seiner fünf Komponenten und der Initiative und verfolgt weiterhin einheitliche und kohärente Ziele. Durch die erweiterten und neu eingeführten Maßnahmen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels wird die Komplementarität in Bezug auf die Energiewende und die Dekarbonisierungsbemühungen noch verstärkt, da die bestehenden Maßnahmen in den Bereichen saubere Energie, nachhaltige Mobilität und Renovierung von Gebäuden ergänzt oder verstärkt werden.
Konsultationsprozess
(97)Während der Ausarbeitung des geänderten ARP, einschließlich des REPowerEU-Kapitels, führte Kroatien einen Konsultationsprozess durch, der hauptsächlich auf einem Verfahren für schriftliche Rückmeldungen bezüglich einzelner ARP-Komponenten beruhte. Interessenträger (Vertreter von Ministerien, Organisationen und Verbänden aus den Bereichen Kapitalmärkte, Energie und Verkehr) hatten die Möglichkeit, ihre Projektvorschläge für den überarbeiteten ARP und das REPowerEU-Kapitel einzureichen. Die zuständigen nationalen Stellen berücksichtigten die während der Konsultation erhaltenen Rückmeldungen und harmonisierten den Inhalt des neuen REPowerEU-Kapitels.
(98)Die Interessenträger, die lokalen Behörden, die Sozialpartner und die Öffentlichkeit wurden anlässlich der jährlichen Veranstaltung Kroatiens zur Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans informiert. Der geänderte Plan sieht weitere Konsultationen zu seiner Umsetzung mit Sozialpartnern oder einschlägigen Interessenträgern vor, insbesondere vor der Annahme einschlägiger Rechtsvorschriften zu wichtigen Reformen. Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Akteure den geänderten Aufbau- und Resilienzplan samt REPowerEU-Kapitel mittragen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung der darin vorgesehenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden.
Positive Bewertung
(99)Nachdem die Kommission den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Umsetzung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung sowie in Darlehensform für die Durchführung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel bereitgestellt wird.
Finanzieller Beitrag
(100)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel Kroatiens belaufen sich auf 10 040 701 600 EUR. Da der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Kroatien maximal zur Verfügung steht, übersteigt, sollte der nach Artikel 11 berechnete finanzielle Beitrag, der Kroatien für den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel zugewiesen wird, dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP entsprechen. Dieser Betrag beläuft sich auf 5 510 316 213 EUR.
(101)Gemäß Artikel 21a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Kroatien am 31. August 2023 einen Antrag auf Zuweisung der in Artikel 21a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Einnahmen gestellt, die auf Basis der Indikatoren der Methode in Anhang IVa der Verordnung (EU) 2021/241 unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f genannten Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel belaufen sich auf 2 366 650 094 EUR. Da dieser Betrag höher ist als der Kroatien zur Verfügung stehenden Zuweisungsanteil, sollte die für Kroatien verfügbare zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung höher sein als die geschätzten Gesamtkosten. Dieser Betrag beläuft sich auf 269 037 883 EUR.
(102)Außerdem hat Kroatien am 1. März 2023 gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 einen begründeten Antrag auf vollständige Übertragung seiner verbleibenden vorläufigen Mittelzuweisung aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität gestellt; diese vorläufige Mittelzuweisung beläuft sich auf 7 190 532 EUR. Dieser Betrag sollte als zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel bereitgestellt werden.
(103)Der Kroatien insgesamt zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag sollte sich auf 5 786 544 628 EUR belaufen.
Darlehen
(104) Zur Unterstützung zusätzlicher Reformen und Investitionen hat Kroatien außerdem ein Darlehen in Höhe von insgesamt 4 254 156 972 EUR beantragt, davon 2 649 421 679 EUR zur Unterstützung der Reformen und Investitionen im Rahmen des REPowerEU-Kapitels und 1 604 735 293 EUR zur Unterstützung der anderen Reformen und Investitionen im Rahmen des ARP. Das maximale Volumen des von Kroatien beantragten Darlehens übersteigt 6,8 % seines Bruttonationaleinkommens im Jahr 2019 zu jeweiligen Preisen. Der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP übersteigt die Summe des für Kroatien bereitgestellten finanziellen Beitrags, einschließlich des REPowerEU-Kapitels und des aktualisierten maximalen finanziellen Beitrags der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, der Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Reserve für die Anpassung an den Brexit. Kroatien beantragte einen zusätzlichen Darlehensbetrag, um die Kürzung des nicht rückzahlbaren finanziellen Beitrags um 785 114 933 EUR auszugleichen. Mit dem zusätzlichen Darlehensbetrag sollen die ehrgeizigeren Ziele in den Bereichen Wasserwirtschaft, Verkehr und Bildung unterstützt werden.
REPowerEU-Vorfinanzierung
(105) Kroatien hat für die Umsetzung seines REPowerEU-Kapitels folgende Mittel beantragt: Übertragung von 7 190 532 EUR aus der vorläufigen Mittelzuweisung aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit und 269 037 883 EUR aus den Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 2 649 421 679 EUR in Form eines Darlehens.
(106) Für diese Beträge hat Kroatien am 17. Oktober 2023 gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 einen Antrag auf Vorfinanzierung in Höhe von 585 130 019 EUR, d. h. 20 % der beantragten Mittel, gestellt. Unter der Bedingung, dass entsprechende Mittel verfügbar sind, sollte Kroatien diese Vorfinanzierung vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe einer zwischen der Kommission und Kroatien gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 zu schließenden Vereinbarung (im Folgenden „Finanzierungsvereinbarung“) und einer gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung zu schließenden Vereinbarung (im Folgenden „Darlehensvertrag“) zur Verfügung gestellt werden.
(107)Der Durchführungsbeschluss ST 10687/21 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Billigung der Bewertung des ARP von Kroatien sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses vollständig ersetzt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) ST 10687/21 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans
Die Bewertung des geänderten Aufbau- und Resilienzplans (im Folgenden ‚ARP‘) Kroatiens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte und der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“
2. In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
„(1) Die Union stellt Kroatien einen finanziellen Beitrag in Höhe von 5 786 544 628 EUR in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Dieser Beitrag umfasst
a)einen Betrag von 4 631 762 551 EUR, der bis zum 31. Dezember 2022 für eine rechtsverbindliche Mittelbindung zur Verfügung steht;
b)einen Betrag von 878 553 662 EUR, der vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für eine rechtsverbindliche Mittelbindung zur Verfügung steht;
c)einen Betrag von 269 037 883 EUR gemäß Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 ausschließlich für in Artikel 21c dieser Verordnung genannte Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannten Maßnahmen;
d)einen Betrag von 7 190 532 EUR, der aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf die Fazilität übertragen wird.
(2) Ein Betrag von 55 245 683 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt. Die Vorfinanzierung kann von der Kommission in bis zu zwei Teilzahlungen bereitgestellt werden.
Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Tranchen hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.“
3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:
„Artikel 2a
Unterstützung in Form eines Darlehens
(1) Die Union stellt Kroatien ein Darlehen in Höhe von maximal 4 254 156 972 EUR zur Verfügung.
(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung in Form eines Darlehens wird Kroatien von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt.
(3) Ein Betrag von 529 884 336 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt. Die Vorfinanzierung kann von der Kommission in bis zu zwei Teilzahlungen bereitgestellt werden.
Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.
(4) Die in Absatz 2 genannte Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens und im Einklang mit dem Darlehensvertrag freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.
(5) Die Freigabe der Tranchen im Einklang mit dem Darlehensvertrag erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Kroatien in zufriedenstellender Weise die mit dem Darlehen verbundenen zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel ermittelt wurden. Kroatien muss die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte spätestens bis zum 31. August 2026 erreichen, damit eine Zahlung erfolgen kann.“
4. Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident // Die Präsidentin