Brüssel, den 22.11.2023

COM(2023) 727 final

2023/0410(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 89/367/EWG des Rates zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 29. Mai 1989 erließ der Rat die Entscheidung 89/367/EWG des Rates zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses 1 , um zu einer engeren und stetigeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Forstwirtschaft zu gelangen und damit die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raums eingeleiteten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterstützen (Artikel 1). 

Der Ständige Forstausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission (Artikel 3).

Im Jahr 2019 richtete die Kommission die Arbeitsgruppe „Wald und Natur“ ein, eine Untergruppe der Koordinationsgruppe für biologische Vielfalt und Natur. Hauptziel der Arbeitsgruppe ist es, der Kommission beratend und durch Fachwissen zur Seite zu stehen, um in Bezug auf Waldökosysteme und ihre Bewirtschaftung dazu beizutragen, den europäischen Grünen Deal, die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und damit zusammenhängende Maßnahmen sowie das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 umzusetzen und die Fortschritte zu bewerten. In der neuen EU-Waldstrategie für 2030 2 vertrat die Kommission die Auffassung, dass „[d]er umfassende Beitrag der Wälder zu den Zielen des europäischen Grünen Deals gemäß dieser Strategie, unter anderem in den Bereichen Klima, Biodiversität und nachhaltige Bioökonomie, … eine inklusivere und besser koordinierte EU-Verwaltungsstruktur für Wälder [erfordert], die alle Ziele der neuen EU-Waldstrategie und ihre Verknüpfungen widerspiegelt. Die verschiedenen politischen Strategien sollten stärker aufeinander abgestimmt sein, und es sollte ein multidisziplinärer Austausch unter Einbeziehung eines breiten Spektrums von Sachverständigen und Interessenträgern erleichtert werden. Angesichts des wachsenden Interesses der europäischen Öffentlichkeit an der Zukunft der Wälder in der EU sollte auch die Transparenz der Verwaltung gewährleistet werden, damit alle nachverfolgen können, wie die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der neuen EU-Waldstrategie unterstützt werden.“

Im Rahmen dieser neuen Verwaltungsstruktur schlägt die Kommission vor, die Entscheidung 89/367/EWG des Rates durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern. Die Kommission schlägt vor, die Entscheidung 89/367/EWG des Rates zu ändern, um die Rechtsgrundlagen und die Verweise auf die politischen Strategien zu aktualisieren, den Ständigen Forstausschuss umzubenennen und seinen Aufgabenbereich auszuweiten. Mit dem vorgeschlagenen Beschluss würde auch seine Zusammensetzung präzisiert, um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die verschiedenen politischen Ziele der neuen EU-Waldstrategie für 2030 sowie etwaiger nachfolgender Waldstrategien der Union zuständig sind, darunter Klima, Waldgesundheit, Umwelt, Forstwirtschaft, ländliche Entwicklung und Bioökonomie, Teil dieser Gruppe sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen voll und ganz im Einklang mit der neuen EU-Waldstrategie, insbesondere im Hinblick auf eine neue Verwaltungsstruktur, die alle Ziele der neuen EU-Waldstrategie und ihre Verknüpfungen im Einklang mit dem im europäischen Grünen Deal festgelegten ehrgeizigeren Klima- und Biodiversitätszielen widerspiegelt.

Kohärenz mit der Politik der Europäischen Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der neuen EU-Waldstrategie für 2030, der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Pakets „Fit für 55“ und trägt zu deren Umsetzung bei.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag basiert auf Artikel 43 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Beide Artikel sehen die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vor.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die neue Verwaltungsstruktur zielt darauf ab, eine wirksame Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in den Bereichen Wälder und Forstwirtschaft und des Subsidiaritätsprinzips zu fördern.

In den Verträgen wird die „Waldpolitik“ nicht ausdrücklich erwähnt, die EU verfügt jedoch über eine Reihe von Zuständigkeiten, die mit Wäldern in Verbindung stehen können, unter anderem in den Bereichen Klima, Umwelt, ländliche Entwicklung und Katastrophenvorsorge. Die EU hat diese Zuständigkeiten bereits ausgeübt, und es gibt eine Reihe von Rechtsakten zu Wäldern. Innerhalb dieser Bereiche mit geteilter Zuständigkeit der EU fallen Wälder und Forstwirtschaft nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Die neue EU-Waldstrategie für 2030 zielt darauf ab, unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips Herausforderungen für Wälder und die Forstwirtschaft (z. B. Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt) zu bewältigen und das Potenzial der Wälder für unsere Zukunft zu erschließen. Die Kommission arbeitet bei der Umsetzung der Strategie eng mit den Mitgliedstaaten zusammen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele einer verstärkten Zusammenarbeit und eines multidisziplinären Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in den Bereichen Wälder und Forstwirtschaft zu erreichen. Der wirksamste Weg, um eine inklusivere und besser koordinierte EU-Verwaltungsstruktur für Wälder zu erreichen, besteht darin, die Entscheidung 89/367/EWG des Rates zu ändern, um deren Anwendungsbereich zu erweitern sowie die Aufgaben und die Zusammensetzung des Ständigen Forstausschusses zu präzisieren und ihn umzubenennen, um diese Änderungen widerzuspiegeln.

Der Verwaltungsaufwand für die EU und die Mitgliedstaaten ist begrenzt – da die Mitgliedstaaten bereits Mitglieder des Ständigen Forstausschusses sind und ihre Vertreter benennen – und geht nicht über das zur Erreichung der Ziele des Vorschlags erforderliche Maß hinaus, da die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Behörden sicherstellen werden, die für die verschiedenen politischen Ziele der neuen EU-Waldstrategie für 2030 zuständig sind.

Wahl des Instruments

Bei dem vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses.

Dieser Vorschlag trägt der Notwendigkeit Rechnung, die Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zu ändern und vollständig mit der neuen EU-Waldstrategie im Hinblick auf eine neue Verwaltungsstruktur für Wälder in Einklang zu bringen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Mit dem Vorschlag würde die Entscheidung 89/367/EWG des Rates geändert, mit der der Ständige Forstausschuss eingesetzt wurde, bei dem es sich um eine beratende Gruppe der Mitgliedstaaten handelt. Mit dem Vorschlag werden das Mandat und die Aufgaben der Gruppe aktualisiert und präzisiert und die Gruppe umbenannt. Die Aktualisierung des Verwaltungssystems für Wälder wurde in der neuen EU-Waldstrategie für 2030 angekündigt. Die Interessenträger sind nicht unmittelbar betroffen, da nur Vertreter der Mitgliedstaaten Mitglieder der Gruppe sein können.

   Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da der Vorschlag keine erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen haben dürfte. Der Vorschlag ergibt sich aus der Zusage der Kommission in der neuen EU-Waldstrategie für 2030, das Verwaltungssystem für Wälder zu aktualisieren. Die Kommission schlägt vor, die Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (eine Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten) durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu aktualisieren.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt werden in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen dargelegt.

2023/0410 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 89/367/EWG des Rates zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 4 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Entscheidung 89/367/EWG des Rates 5 wurde ein Ständiger Forstausschuss eingesetzt, um zu einer engeren und stetigeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Forstwirtschaft zu gelangen und damit die im Rahmen der Agrarpolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums der Union eingeleiteten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterstützen.

(2)Der umfassendere Beitrag der Wälder zu den in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ 6 festgelegten Zielen, einschließlich in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt und nachhaltige Bioökonomie, erfordert eine inklusivere und besser koordinierte Verwaltungsstruktur der Union für Wälder, die alle Ziele der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 mit dem Titel „Neue EU-Waldstrategie für 2030“ 7 und ihre Verknüpfungen widerspiegelt.

(3)Die Erfahrungen und das Fachwissen des Ständigen Forstausschusses und der Arbeitsgruppe „Wald und Natur“ zu Fragen im Zusammenhang mit Wäldern und Forstwirtschaft, die sich aus verschiedenen Politikbereichen der Union ergeben, sind wichtig für den umfassenderen Beitrag der Wälder und der Forstwirtschaft zu wichtigen Zielen und Initiativen der Union wie dem europäischen Grünen Deal und der neuen EU-Waldstrategie sowie für die Förderung von Kohärenz und Synergien zwischen der Wald- und Forstpolitik der Union und der Mitgliedstaaten.

(4)Der wirksamste Weg zu einer inklusiveren und besser koordinierten Verwaltungsstruktur der Union für Wälder besteht darin, den Anwendungsbereich zu erweitern und die Aufgaben und die Zusammensetzung des Ständigen Forstausschusses zu präzisieren. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte der Ständige Forstausschuss zudem in „Ständige Sachverständigengruppe für Wälder und Forstwirtschaft“ umbenannt werden. Auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats sollte sie sich mit allen Fragen oder Aspekten im Zusammenhang mit Wäldern und der Forstwirtschaft befassen, die sich aus verschiedenen Politikbereichen der Union ergeben. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Vertreter jener Behörden benennen, die für die spezifischen politischen Ziele zuständig sind.

(5)Die Entscheidung 89/367/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 89/367/EWG wird wie folgt geändert:

1.Der Titel erhält folgende Fassung:

„Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung einer Ständigen Sachverständigengruppe für Wälder und Forstwirtschaft“

2.Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 

Um eine verstärkte Zusammenarbeit und einen multidisziplinären Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu Wäldern und dem Forstsektor in Bezug auf alle den Wald betreffenden Politikbereiche der Union zu gewährleisten, wird eine Ständige Sachverständigengruppe für Wälder und Forstwirtschaft (im Folgenden ,Sachverständigengruppe‘) eingesetzt.“

3.    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 

(1) Die Kommission kann die Sachverständigengruppe von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats zu allen Wälder und die Forstwirtschaft betreffenden Fragen und Aspekten anhören, die sich aus den verschiedenen Politikbereichen der Union ergeben.

(2) Die Sachverständigengruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, Leitlinien oder anderen politischen Initiativen der Union, die für Wälder und die Forstwirtschaft relevant sind, auch bei der Umsetzung der neuen EU-Waldstrategie für 2030 und künftiger Waldstrategien der Union;

b) Beratung und Unterstützung der Kommission durch Fachwissen entweder auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, um den umfassenderen Beitrag der Wälder und der Forstwirtschaft zu wichtigen Zielen und Initiativen der Union wie dem europäischen Grünen Deal zu unterstützen und Kohärenz und Synergien zwischen den für Wälder und die Forstwirtschaft relevanten Politikbereichen der Union zu fördern;

c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in den Bereichen Wälder und Forstwirtschaft, auch durch Unterstützung von Maßnahmen und Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

d) Förderung des Austauschs von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich Wälder und Forstwirtschaft.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat können der Sachverständigengruppe auf Vorschlag der Kommission weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Politik der Union im Bereich Wälder und Forstwirtschaft übertragen.“

4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Die Sachverständigengruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

Die Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter und stellen die Teilnahme der Behörden sicher, die für die verschiedenen politischen Ziele der neuen EU-Waldstrategie für 2030 sowie etwaiger nachfolgender Waldstrategien der Union, darunter Klima, Waldgesundheit, Umwelt, Forstwirtschaft, ländliche Entwicklung und Bioökonomie, zuständig sind.

Den Vorsitz in der Sachverständigengruppe führt ein Vertreter der Kommission.

Die Sekretariatsgeschäfte der Sachverständigengruppe werden von der Kommission wahrgenommen.

Die Sachverständigengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden – ENTFÄLLT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 89/367/EWG des Rates zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses

1.2.    Politikbereich(e) 

GD LANDWIRTSCHAFT / GD UMWELT

1.3.    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

x die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.    Ziel(e)

1.4.1.    Allgemeine(s) Ziel(e)

1) Beitrag zur Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der neuen EU-Waldstrategie für 2030, der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Pakets „Fit für 55“.

1.4.2.    Einzelziel(e)

Einzelziel Nummer

1) Ausweitung des Aufgabenbereichs der Sachverständigengruppe.

2) Präzisierung und Erweiterung der Mitgliedschaft, um sicherzustellen, dass die für die behandelten Themen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Teil dieser Gruppe sind.

1.4.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit dem Vorschlag wird eine inklusivere und interdisziplinäre Sachverständigengruppe eingesetzt, die alle ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Ziele der neuen EU-Waldstrategie abdeckt.

1.4.4.    Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Verstärkte Zusammenarbeit und multidisziplinärer Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu Wäldern und dem Forstsektor in Bezug auf alle den Wald betreffenden Politikbereiche der EU.

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Kommission schlägt vor, die Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern, um der neuen Verwaltungsstruktur der neuen EU-Waldstrategie für 2030 Rechnung zu tragen. Die Kommission schlägt vor, die Rechtsgrundlagen und die Verweise auf die politischen Strategien zu aktualisieren und die Aufgaben des Ständigen Forstausschusses auszuweiten und ihn in „Ständige Sachverständigengruppe für Wälder und Forstwirtschaft“ umzubenennen. Mit dem Vorschlag würde zudem die Mitgliedschaft in der Sachverständigengruppe präzisiert und erweitert, um sicherzustellen, dass die für die behandelten Themen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Teil dieser Gruppe sind.

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Eine Verwaltungsstruktur, bei der Sachverständige aus den Mitgliedstaaten die Kommission beraten, kann nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene gewährleistet werden.

In den Verträgen wird die „Waldpolitik“ nicht ausdrücklich erwähnt, die EU verfügt jedoch über eine Reihe von Zuständigkeiten, die mit Wäldern in Verbindung stehen können, unter anderem in den Bereichen Klima, Umwelt, ländliche Entwicklung und Katastrophenvorsorge. Die EU hat diese Zuständigkeiten bereits ausgeübt, und es gibt eine Reihe von Rechtstexten, die für Wälder gelten. Innerhalb dieser Bereiche mit geteilter Zuständigkeit der EU fallen Wälder und Forstwirtschaft nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Die neue EU-Waldstrategie zielt darauf ab, unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips Herausforderungen für Wälder und die Forstwirtschaft (z. B. Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt) zu bewältigen und das Potenzial der Wälder für unsere Zukunft zu erschließen. Die Kommission wird bei der Umsetzung der neuen EU-Waldstrategie eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Der wirksamste Weg, um eine inklusivere und besser koordinierte EU-Verwaltungsstruktur für Wälder zu erreichen, besteht darin, den Aufgabenbereich des Ständigen Forstausschusses auszuweiten, dessen Aufgaben zu präzisieren und ihn umzubenennen, um diese Änderungen widerzuspiegeln. Die neue Sachverständigengruppe wird sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen, die für die in der neuen EU-Waldstrategie genannten Politikbereiche zuständig sind. Den Vorsitz wird ein Vertreter der Kommission führen.

1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Ständige Forstausschuss wurde mit der Entscheidung 89/367/EWG eingesetzt, um zu einer engeren und stetigeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Forstwirtschaft zu gelangen und damit die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raums eingeleiteten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterstützen. Der umfassende Beitrag der Wälder zu den Zielen des europäischen Grünen Deals gemäß der neuen EU-Waldstrategie, unter anderem in den Bereichen Klima, Biodiversität und nachhaltige Bioökonomie, erfordert eine inklusivere und besser koordinierte EU-Verwaltungsstruktur für Wälder, die alle Ziele der neuen EU-Waldstrategie und ihre Verknüpfungen widerspiegelt. Der wirksamste Weg zu einer inklusiveren und besser koordinierten Verwaltungsstruktur der EU für Wälder besteht darin, den Anwendungsbereich zu erweitern und die Aufgaben und die Zusammensetzung des Ständigen Forstausschusses zu präzisieren. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte der Ständige Forstausschuss zudem umbenannt werden.

1.5.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Finanzierung zu gleichen Teilen aus den Globaldotationen der GD AGRI und der GD ENV.

1.5.5.    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt.


1.6.    Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

x unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase ab 2023,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.    Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 9  

x Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

◻ durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

◻ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.    VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.    Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Entfällt.

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt.

2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Entfällt.

2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Entfällt.

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Entfällt.

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 12

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

7

20 02 06 02

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

×    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr
N 13

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 14

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 15  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b +3

Zahlungen

=2a+2b

+3





Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <….>
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD AGRI

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,015

0,015

0,015

0,015

GD AGRI INSGESAMT

Mittel

0,015

0,015

0,015

0,015

GD ENV

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,015

0,015

0,015

0,015

GD ENV INSGESAMT

Mittel

0,015

0,015

0,015

0,015

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,030

0,030

0,030

0,030



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 16

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,030

0,030

0,030

0,030

Zahlungen

0,030

0,030

0,030

0,030

3.2.2.    Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden – ENTFÄLLT

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 17

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 18 ...

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

×    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,030

0,030

0,030

0,030

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,030

0,030

0,030

0,030

Außerhalb der RUBRIK 7 19
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,030

0,030

0,030

0,030

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.    Geschätzter Personalbedarf

×    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) 20

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz 21

- am Sitz der Kommission

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

×    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Nutzung der Globaldotation der GD AGRI und der GD ENV.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

×    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 22

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT




3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

×    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 23

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).
(2)    COM(2021) 572 final. Seite 28, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52021DC0572 .
(3)    […].
(4)    […].
(5)    Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).
(6)    COM(2019) 640 final.
(7)    COM(2021) 527 final.
(8)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(10)    GM/NGM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans
(13)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(14)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(17)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(18)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(19)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung uns direkte Forschung.
(20)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(21)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(22)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.