EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.10.2023
COM(2023) 698 final
2023/0393(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Ausweitung der Richtlinie [XXXX] auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 6. September 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen an.
Mit dem Vorschlag werden der Rahmen, die Regeln und die gemeinsamen Bedingungen für diese Ausweise für Menschen mit Behinderungen bei kurzzeitigen Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat festgelegt. Dazu gehört ein gemeinsames einheitliches Muster für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis eines anerkannten Behindertenstatus und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind.
Die gegenseitige Anerkennung der erwähnten Ausweise durch alle Mitgliedstaaten sollte es Menschen mit Behinderungen (oder Personen, die sie begleiten und unterstützen) bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern, zu den gleichen Bedingungen wie Ortsansässige mit anerkannten Behinderungen Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen in Anspruch zu nehmen, die von privaten Anbietern oder Behörden beim Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen in einer Reihe von Politikbereichen wie Kultur, Freizeit, Tourismus, Sport, öffentliche und private Verkehrsmittel sowie Bildung entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden, sowie Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen zu erhalten, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, wodurch Menschen mit Behinderungen befähigt werden, ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU vollumfänglich und wirkungsvoll auszuüben.
In Anbetracht der vielfachen, miteinander verknüpften Zielsetzungen dieser Initiative wurde die Verwendung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, d. h. Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62, Artikel 91 sowie Artikel 21 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), als am ehesten angemessen und geeignet für den erwähnten Vorschlag befunden.
Gleichwohl bezieht sich eine derartige Rechtsgrundlage, die die größtmögliche Einbeziehung von – auch unentgeltlich angebotenen – Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen in einer Reihe von Politikbereichen sicherstellt, lediglich auf Unionsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit), die ihr Recht auf Freizügigkeit nach den Unionsvorschriften ausüben.
Daher hat die Kommission bei der Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und EU-Bürgern ihre Absicht geäußert, einen gesonderten Rechtsakt vorzuschlagen, um den Anwendungsbereich jenes Vorschlags auf Drittstaatsangehörige auszuweiten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und nicht in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen, deren Behindertenstatus durch jenen Mitgliedstaat anerkannt wurde und die nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen.
Mit dem vorliegenden neuen Vorschlag wird auf diese Absicht eingegangen, und er soll sicherstellen, dass der im Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen festgelegte Rahmen auch für Drittstaatsangehörige mit Behinderungen gilt, die noch nicht darunterfallen, wenn sie kurzzeitig in andere Mitgliedstaaten reisen oder sich dort frei bewegen. Somit wird dadurch sichergestellt, dass er für jene Drittstaatsangehörigen gilt, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, deren Behindertenstatus durch jenen Mitgliedstaat anerkannt wurde und die nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vorschlags für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen, und eine Behinderung aufweisen, oder auf Personen, die sie begleiten oder unterstützen, wird gewährleisten, dass sie dieselbe Behandlung erfahren wie Unionsbürger (und ihre Angehörigen). Damit wird der Aufwand für die Mitgliedstaaten verringert, unter Beachtung ihrer Verpflichtungen in Fragen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gegenüber Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die sich rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Zugleich wird ihnen die gegenseitige Anerkennung ihres Behindertenstatus durch alle Mitgliedstaaten die Ausübung ihres Rechts auf Bewegungs- oder Reisefreiheit innerhalb der EU gemäß Unionsrecht erleichtern und Personen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, eine wirkungsvollere und inklusivere Teilhabe an der Gesellschaft auf gleichberechtigter Grundlage mit anderen gewährleisten.
Wenn sie kurzzeitig in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder sich frei darin bewegen, haben sie folglich 1) dieselben, durch den Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gewährten Rechte in Bezug auf die Zuerkennung und Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, und ihnen wird 2) in gleicher Weise gleichberechtigter Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen sowie 3) zu allen Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen gewährt, die von privaten Anbietern oder Behörden beim Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen – auch unentgeltlich – angeboten werden.
Nach Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen können sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, im Rahmen der im genannten Übereinkommen festgelegten Bedingungen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Durch die Initiative sollen Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, deren Behindertenstatus durch jenen Mitgliedstaat anerkannt wurde und die nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen, dann, wenn sie (oder Personen, die sie begleiten oder unterstützen) kurzzeitig in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder sich frei darin bewegen, leichter zu den gleichen Bedingungen wie Ortsansässige mit Behinderungen und/oder Personen, die sie begleiten oder unterstützen, gleichberechtigten Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, sowie zu Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen erhalten, die beim Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen – auch unentgeltlich – angeboten werden, wodurch ihnen die Ausübung ihres Rechts auf Bewegungs- oder Reisefreiheit innerhalb der EU gemäß dem Unionsrecht erleichtert wird.
Da die erwähnten Drittstaatsangehörigen aufgrund von Einschränkungen durch die Rechtsgrundlage nicht bereits in den Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen einbezogen werden konnten, wird die vorliegende Initiative außerdem dafür sorgen, dass ihnen dieselben Rechte und Leistungen, die die unter den genannten Vorschlag fallenden EU-Bürger und ihre Angehörigen (ungeachtet ihrer Nationalität) genießen, unter denselben Bedingungen in dem Maße gewährt werden können, in dem die Drittstaatsangehörigen berechtigt sind, nach dem Unionsrecht in andere Mitgliedstaaten zu reisen oder sich darin frei zu bewegen, wenn sie kurzzeitig in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder sich dort frei bewegen.
Durch den Vorschlag wird auch der Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 unterstützt, worin anerkannt wird, dass Migranten mit Behinderungen vielfältigen alltäglichen Diskriminierungen in der Schule, in der Nachbarschaft und am Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, und betont wird, wie wichtig die Auseinandersetzung mit ihren besonderen Bedürfnissen ist.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b AEUV liefert die erforderliche Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen an Drittstaatsangehörige, welche sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, deren Behindertenstatus durch jenen Mitgliedstaat anerkannt wurde und die nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen.
Gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 21 kann Irland dem Rat binnen drei Monaten nach Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach seiner Annahme mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahme beteiligen möchte. Gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die sich auf diesen Artikel stützen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Mit ihm wird der Anwendungsbereich des bereits angenommenen Vorschlags für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet, die noch nicht darunterfallen, die sich jedoch rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen. Wie bei dem diesbezüglichen Vorschlag, der durch die vorliegende Initiative ergänzt wird, haben die festgestellten Probleme eine grenzüberschreitende Dimension und können von den Mitgliedstaaten allein nicht gelöst werden, sondern lassen sich, wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, besser auf EU-Ebene erreichen. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene angezeigt.
•Verhältnismäßigkeit
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist anzumerken, dass Form und Inhalt des Vorschlags nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der verschiedenen miteinander verknüpften Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit der ermittelten Rechtsgrundlage, insbesondere Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b AEUV und der Tatsache, dass damit der Anwendungsbereich des bereits angenommenen Vorschlags für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen ausgeweitet wird, gilt eine Richtlinie als geeignetes, verhältnismäßiges und wirksames Instrument zur Erreichung des Ziels bzw. der Ziele der vorliegenden Initiative.
3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultationen der Interessenträger
Im Zuge der Vorbereitung des Vorschlags für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen wurde im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ein breites Spektrum internationaler, europäischer und nationaler Interessenträger konsultiert, und zwar i) diejenigen, die ein Interesse an der Angelegenheit haben (z. B. nationale Behörden, Dienstleister, NRO), ii) potenzielle Begünstigte des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (z. B. Menschen mit Behinderungen, persönliche Assistenzkräfte) und iii) Experten (z. B. Forscher, Beratungsfirmen und Berater, internationale Organisationen).
Die Konsultation der Interessenträger umfasste a) eine öffentliche Konsultation, b) strategische und c) gezielte Befragungen, d) gezielte Online-Umfragen, e) drei Online-Workshops, f) sechs Fokusgruppen mit Dienstleistern aus ausgewählten Mitgliedstaaten und g) sechs Fallstudien. Die Interessenträger konnten sich ferner im Rahmen der Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme (h) äußern.
Der vorliegende Vorschlag berücksichtigt so weit wie möglich die in diesem Zusammenhang gesammelten Informationen und Daten.
•Folgenabschätzung
Die Kommission hat für diesen Vorschlag keine zusätzliche Folgenabschätzung durchgeführt. Der Grund ist, dass die Folgenabschätzung für den Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen die Situation aller Menschen mit Behinderungen in der EU bewertet hat, die kurzzeitig in andere Mitgliedstaaten reisen, einschließlich Drittstaatsangehöriger. Daher sind die Analyse und die Ergebnisse der Folgenabschätzung für den erwähnten Vorschlag auch für diesen Vorschlag gültig und relevant.
Die Umweltauswirkungen der kombinierten Optionen auf der Grundlage des Vorschlags für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen selbst wurden als vermutlich unbedeutend und die positiven digitalen Auswirkungen als begrenzt angesehen. Es wurde auch davon ausgegangen, dass die bevorzugten Optionen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und auf KMU haben werden, und dass die erwarteten Verwaltungskosten für die Unternehmen marginal sein würden. Diese Einschätzungen gelten auch für die vorliegende Initiative.
•Grundrechte
Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag positive gesellschaftliche Auswirkungen und starke positive Auswirkungen auf die Gewährleistung der Grundrechte innerhalb der EU haben wird (insbesondere auf die Integration von Menschen mit Behinderungen und auf die Vereinfachung der Möglichkeiten von Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, nach dem Unionsrecht in andere Mitgliedstaaten zu reisen oder sich dort frei zu bewegen).
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wird keine zusätzlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben. Wie im Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erklärt wurde, betreffen die einzigen operativen Kosten die Organisation von Ausschuss- und Expertengruppensitzungen sowie die Unterstützung der Überprüfung nationaler Umsetzungsmaßnahmen, d. h. operative Mittel in Höhe von 0,62 Mio. EUR aus der bestehenden Haushaltslinie sowie Verwaltungsausgaben von rund 0,342 Mio. EUR pro Jahr. Diese Ausgaben erfordern eine interne Umschichtung von Mitteln ohne Erhöhung des Betrags. Die genannten Beträge erhöhen sich durch den vorliegenden Vorschlag nicht.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
In dem Vorschlag sind keine Bestimmungen zu Durchführungsplänen sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten.
Falls und wenn der vorliegende Vorschlag und der Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen gleichwohl genehmigt werden, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission [innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten] mitteilen, welche Stelle(n) für die Ausstellung, Erneuerung und den Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständig ist/sind, und welche Bedingungen für die Ausstellung oder die Ungültigkeitserklärung der Ausweise gelten.
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission außerdem alle Informationen übermitteln, die die Kommission für die Erstellung ihres regelmäßigen Berichts an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie benötigt. Nach der Annahme des vorliegenden Vorschlags sollten solche Informationen gleichermaßen Personen mit Behinderungen betreffen, die sich als Drittstaatsangehörige rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich frei in anderen Mitgliedstaaten zu bewegen oder dorthin zu reisen.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Für die Umsetzung des Vorschlags in nationales Recht sind keine erläuternden Dokumente erforderlich.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 werden die Ziele des Vorschlags dargestellt.
In Artikel 2 wird bestimmt, dass durch den Vorschlag die Rechte von Drittstaatsangehörigen bezüglich ihrer Mobilität nicht geändert oder um neue Rechte erweitert werden.
Artikel 3 enthält die Bestimmung des Begriffs „Drittstaatsangehöriger“ für den Zweck dieses Vorschlags.
In den Artikeln 4 und 5 werden die Umsetzung in einzelstaatliches Recht und das Inkrafttreten bestimmt, während sich Artikel 6 auf die Adressaten bezieht.
2023/0393 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Ausweitung der Richtlinie [XXXX] auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Um Menschen mit Behinderungen bei kurzzeitigen Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, wurden mit der Richtlinie …/… [Vorschlag für eine Richtlinie] der Rahmen, die Regeln und die gemeinsamen Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen Musters, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis des anerkannten Behindertenstatus für den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von privaten Anbietern oder Behörden bei einer Vielzahl entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen gewährt werden, und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festgelegt.
(2)Um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer nationalen Verpflichtungen in Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung gegenüber Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, die Drittstaatsangehörige sind, sich rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie [XXXX] fallen, und um die Anerkennung ihres Behindertenstatus in allen Mitgliedstaaten zu garantieren und ihnen so die Ausübung ihres Rechts zu erleichtern, sich nach dem Unionsrecht frei in einem anderen Mitgliedstaat zu bewegen oder dorthin zu reisen, sowie um die wirkungsvollere gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion von Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen auf gleichberechtigter Grundlage mit Unionsbürgern zu gewährleisten, ist es nötig, die in der Richtlinie …/… niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit Behinderungen auszuweiten, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, deren Behindertenstatus durch jenen Mitgliedstaat anerkannt wurde und die nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen.
(3)Daher müssen die Mitgliedstaaten alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Richtlinie …/… enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Zuerkennung, Ausstellung, Verlängerung oder den Entzug sowie die gegenseitige Anerkennung und den Datenschutz des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen als Nachweise für den Behindertenstatus bzw. den Anspruch auf für Menschen mit Behinderungen angebotene Parkbedingungen und Stellplätze sowie für Rechte der Begünstigten wie den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich angebotene Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen oder zu Parkbedingungen und Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen oder Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, gleichermaßen für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten und nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen.
(4)Nach Kapitel 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen können sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, im Rahmen der im genannten Übereinkommen festgelegten Bedingungen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen oder dort reisen. Folglich können sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aufhalten, im Rahmen des Schengen-Besitzstandes nach Artikel 21 des genannten Übereinkommens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei in den Hoheitsgebieten aller anderen Mitgliedstaaten bewegen oder dort reisen.
(5)Die geltenden Unionsvorschriften bezüglich der unionsweiten Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen, sollten durch die vorliegende Richtlinie unberührt bleiben, welche ihnen vielmehr die Ausübung ihres Rechts auf freie Bewegung und freies Reisen erleichtern sollte, wenn sie bereits ein solches Recht auf Mobilität haben.
(6)Nach den Artikeln 1, 2 und 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
[oder]
Nach den Artikeln 1, 2 und 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.
(7)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.
(8)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Möglichkeiten zum Reisen oder zur freien Bewegung in anderen Mitgliedstaaten für Menschen mit Behinderungen (oder Personen, die sie begleiten oder unterstützen), die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens mit Regeln und gemeinsamen Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Anwendung der in der [Richtlinie (EU) XXXXX] festgelegten Vorschriften auf Drittstaatsangehörige, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen und deren Behindertenstatus und/oder Anspruch auf Parkbedingungen und für Menschen mit Behinderungen vorgesehene Einrichtungen durch den Wohnsitzmitgliedstaat anerkannt ist, sowie auf Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der genannten Richtlinie.
Artikel 2
Durch diese Richtlinie werden die geltenden Unionsvorschriften bezüglich der unionsweiten Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, nicht berührt.
Artikel 3
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ jegliche Person, die weder Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV noch Angehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG ausübt, welche sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und nach dem Unionsrecht berechtigt ist, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen.
Artikel 4
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am T.M.JJJJ [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum der Umsetzung der im Zuge des Verfahrens 2023/0311(COD) angenommenen Richtlinie einsetzen] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem T.M.JJJJ an [Amt für Veröffentlichungen, bitte Datum der Anwendung der im Zuge des Verfahrens 2023/0311(COD) angenommenen Richtlinie einsetzen].
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Inhalt
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ausweitung der Richtlinie [XXXX] auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
1.2.Politikbereich(e)
Rechte von Menschen mit Behinderungen
Zugang zu Dienstleistungen, Personenverkehrsleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
⌧ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Dieser Vorschlag hat das Ziel, sicherzustellen, dass der im Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen festgelegte Rahmen bei kurzzeitigen Reisen oder Aufenthalten in andere(n) Mitgliedstaaten auch für Drittstaatsangehörige mit Behinderungen gilt, die noch nicht darunterfallen. Er gilt für jene Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, deren Behindertenstatus durch jenen Mitgliedstaat anerkannt wurde und die nach dem Unionsrecht berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder dorthin zu reisen.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1: Ziel des Vorschlags ist es, allen Inhabern eines Europäischen Behindertenausweises, die Drittstaatsangehörige sind, im Mitgliedstaat der Reise/des Aufenthalts zu den gleichen Bedingungen Zugang zu etwaigen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen zu gewähren wie Menschen mit Behinderungen in dem fraglichen Mitgliedstaat.
Einzelziel Nr. 2: Ziel des Vorschlags ist es, allen Inhabern eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, im Mitgliedstaat der Reise/des Aufenthalts zu den gleichen Bedingungen Zugang zu etwaigen Parkbedingungen und Stellplätzen zu gewähren, wie sie Menschen mit Behinderungen in dem fraglichen Land geboten werden oder vorbehalten sind.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Zunahme der Zahl von rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die bei Reisen/bei Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen in Anspruch nehmen können, die Menschen mit Behinderungen gewährt werden;
Zunahme der Zahl von rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die bei Reisen/bei Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat Parkbedingungen und Stellplätze in Anspruch nehmen können, welche Menschen mit Behinderungen gewährt werden oder vorbehalten sind;
Zunahme der Zahl von rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die in andere Mitgliedstaaten reisen oder diese besuchen.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Zahl der Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bisher umgesetzt haben
Zahl der von den Mitgliedstaaten für rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige ausgestellten Europäischen Behindertenausweise
Zahl der von den Mitgliedstaaten für rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige ausgestellten Europäischen Parkausweise für Menschen mit Behinderungen
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die wichtigste kurzfristig zu erfüllende Voraussetzung ist eine Einigung der gesetzgebenden Organe über den Legislativvorschlag zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Laufe des Jahres 2024 und im Anschluss eine Einigung über den vorliegenden Vorschlag.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Ein Tätigwerden der EU ist erforderlich und gerechtfertigt, um Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen das Reisen oder die freie Bewegung in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem ihnen der Zugang zu Sonderkonditionen und/oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen sowie zu Parkbedingungen und Stellplätzen in allen Mitgliedstaaten zu den gleichen Bedingungen gewährt wird wie den Bewohnern des Landes, das sie besuchen, und um dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen auf EU-Ebene zu verbessern.
Das ermittelte Problem weist eine grenzüberschreitende Dimension auf und kann daher von den Mitgliedstaaten allein nicht gelöst werden. Seit der Einführung des Europäischen Parkausweises im Jahr 1998 haben die Mitgliedstaaten einzelne nationale Zusätze zum oder Abweichungen vom einheitlichen EU-Parkausweis eingeführt, sodass heute zahlreiche unterschiedliche Ausweise in der EU existieren. Auch traten in den Mitgliedstaaten Probleme mit Betrug und Fälschung der Parkausweise auf. Zudem wurde die Empfehlung des Rates nicht aktualisiert, um den aktuellen technologischen und digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Das Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis wurde erfolgreich in den acht teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt; es fehlte jedoch an einer breiteren, EU-weiten Dimension, sodass es zu erheblicher Unsicherheit und Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen kam, die mehrere Mitgliedstaaten bereisten/besuchten. Da die Verwendung des Behindertenausweises aus der Pilotphase sowie des entsprechenden Musters freiwillig ist, wird es mit der Zeit sehr wahrscheinlich zu den gleichen Problemen mit Abweichungen kommen wie beim Parkausweis.
Ein Tätigwerden der EU ist außerdem unmittelbar durch die grenzüberschreitende Natur des Reisens und die damit verbundenen Herausforderungen bedingt, mit denen Menschen mit Behinderungen in der EU konfrontiert sind; es ist daher notwendig, ein angemessenes koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Sonderkonditionen in Bezug auf Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie den Bewohnern des betreffendes Landes erleichtert wird. Sollte die EU nicht tätig werden, würden die derzeitigen Unterschiede in Bezug auf die nationalen Behindertenausweise und damit die unterschiedliche Behandlung von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten verschärft, und die inhärente Unsicherheit (einschließlich der Rechtsunsicherheit) würde fortbestehen.
Ein Tätigwerden der EU schafft einen Mehrwert, indem ein allseits anerkanntes Instrument (der Europäische Behindertenausweis) eingeführt und Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen das Reisen oder die freie Bewegung in anderen Mitgliedstaaten erleichtert wird und diese Menschen leichter zu den gleichen Bedingungen Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen erhalten wie Einheimische des fraglichen Mitgliedstaats. Die Bewertungsstudie des Pilotprojekts zum EU-Behindertenausweis hat gezeigt, dass in den acht teilnehmenden Mitgliedstaaten dank der EU-Maßnahme eine gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus erfolgte, was von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht worden wäre. Aus diesem Grund trug das Tätigwerden der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 bei.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der Europäische Behindertenausweis beruht auf zwei bereits existierenden Instrumenten, dem Europäischen Parkausweis und dem Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis. Der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wurde mit der Empfehlung 98/376/EG des Rates eingeführt und 2008 geändert. Mit der Empfehlung wurde ein einheitliches Modell des EU-Parkausweises eingeführt, das in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden und so die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen bei Reisen mit dem Pkw erleichtern sollte. Trotz der positiven Funktion treffen die Inhaber des EU-Parkausweises bei der Nutzung immer wieder auf Schwierigkeiten. Zwischen 2018 und 2022 wurden rund 260 Anfragen betreffend den EU-Parkausweis über die SOLVIT-Plattform gestellt. Die Beschwerden betrafen hauptsächlich Unsicherheiten in Bezug auf die Frage, welche Rechte der Ausweis Menschen mit Behinderungen bei Reisen in andere Mitgliedstaaten verleiht (rund 30 % der Fälle), die gegenseitige Anerkennung nationaler Parkausweise, Fragen zum EU-Modell (etwa 25 % der Fälle) sowie die Gründe für Geldbußen, die trotz Vorlage des EU-Parkausweises verhängt wurden (rund 12 % der Fälle).
Das Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis, das im Anschluss an den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 getestet wurde, wurde im Zeitraum 2016-2018 in acht Mitgliedstaaten (Belgien, Zypern, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien und Slowenien) durchgeführt und nach Abschluss der Projektphase weitergeführt. Im Rahmen des Pilotprojekts wurde ein gemeinsames Format für einen Ausweis festgelegt, mit dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten den Behindertenstatus, der nach den nationalen Kriterien oder Vorschriften zuerkannt wurde, auf freiwilliger Basis gegenseitig anerkannten und somit Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Vorteilen und Leistungen in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und – in einigen Ländern – Verkehr ermöglichten. Wird die EU nicht tätig, so bleibt die Anerkennung von nationalen Behindertenausweises weiter freiwillig und der Zugang zu Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen unter Sonderkonditionen beschränkt.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag steht im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte, der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Er ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vereinbar.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Der Vorschlag wird keine zusätzlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben. Wie im Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erklärt wurde, betreffen die einzigen operativen Kosten die Organisation von Ausschuss- und Expertengruppensitzungen sowie die Unterstützung der Überprüfung nationaler Umsetzungsmaßnahmen, d. h. operative Mittel in Höhe von 0,62 Mio. EUR aus der bestehenden Haushaltslinie sowie Verwaltungsausgaben von rund 0,342 Mio. EUR pro Jahr. Diese Ausgaben erfordern eine interne Umschichtung von Mitteln ohne Erhöhung des Betrags. Die genannten Beträge erhöhen sich durch den vorliegenden Vorschlag nicht.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [T.M.]JJJJ bis [T.M.]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
X unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
◻ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
–◻ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Der Vorschlag wird keine zusätzlichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Binnen [drei Jahren nach Geltungsbeginn] der Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über deren Anwendung vor. Im vorliegenden Vorschlag sind keine weiteren Vorschriften zur Überwachung und Berichterstattung vorgesehen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD EMPL. Für die neuen Tätigkeiten wird der gleiche Ansatz zur Ermittlung und Minderung von Risiken angewandt.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD EMPL. Diese neuen Tätigkeiten werden geringe zusätzliche Kontrollkosten auf Ebene der GD verursachen.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die Kommission ist gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten befugt, auf Grundlage dieses Beschlusses Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) geregelt sind.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
GM/NGM
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keinen zusätzlichen operativen Mittel benötigt (vgl. COM(2023) 512 und den zugehörigen Finanzbogen).
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
GD: <…….>
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
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(1a)
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|
|
Zahlungen
|
(2a)
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|
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|
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
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|
Mittel INSGESAMT
für GD <…….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
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|
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der Rubrik <….>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
GD: <…….>
|
• Personal
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|
|
|
|
|
|
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
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|
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|
|
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
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|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
-Ergebnis
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|
|
-Ergebnis
|
|
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|
|
-Ergebnis
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
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|
-Ergebnis
|
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|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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|
INSGESAMT
|
|
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|
|
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|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
|
|
|
|
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|
|
Personal
|
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|
|
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|
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Sonstige Verwaltungsausgaben
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|
|
|
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|
|
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
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|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
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|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
–X
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)
|
|
|
|
|
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|
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20 01 02 03 (in den Delegationen)
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|
|
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
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|
|
|
|
|
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01 01 01 11 (Direkte Forschung)
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|
|
|
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|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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|
|
|
|
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• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
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20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
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|
XX 01 xx yy zz
|
- in den zentralen Dienststellen
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|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
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01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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|
|
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INSGESAMT
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–X
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–X
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind: ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Artikel …
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|
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|
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).