Brüssel, den 8.11.2023

COM(2023) 692 final

2023/0397(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit Langem richtet sich das Augenmerk auf die unzureichende sozioökonomische Konvergenz zwischen dem Westbalkan und der EU, die durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und davor bereits durch die Folgen der COVID-19-Pandemie noch verschärft wurde. Was den Grad der wirtschaftlichen Konvergenz angeht, so beträgt das Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandards im Westbalkan zwischen 30 % und 50 % des EU-Durchschnitts und holt nicht schnell genug auf. Es ist für den Westbalkan, für die Europäische Union und für den Beitrittsprozess von entscheidender Bedeutung, dass bei der Konvergenz das Tempo erhöht wird. Ein höheres Maß an Konvergenz wird die Integration des Westbalkans in die EU erheblich erleichtern.

Die wirtschaftliche Konvergenz ist einer der zentralen Vorteile der EU-Mitgliedschaft: Aus den Erfahrungen im Rahmen der fünften EU-Erweiterungsrunde, bei der einige der neueren Mitgliedstaaten ein Einkommensniveau von 90 % des EU-Durchschnitts oder darüber erreicht haben, wird deutlich, in welchem Maße sich die wirtschaftliche Integration und die Marktöffnung infolge der Mitgliedschaft im Binnenmarkt in Verbindung mit der Kohäsionspolitik auf die wirtschaftliche Konvergenz auswirken. Angesichts der Besonderheiten der Region könnte eine schrittweise Integration in den Binnenmarkt bereits im Vorfeld des Beitritts dazu führen, dass einige der Vorteile früher erschlossen werden können. Eine solche schrittweise Integration muss sorgfältig vorbereitet werden. In diesem Sinne sollte ihr eine enge regionale Zusammenarbeit und Integration vorausgehen.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission den Wachstumsplan für den Westbalkan ausgearbeitet (der in einer parallel angenommenen Mitteilung der Kommission ausführlich dargelegt wird). Er besteht aus vier Säulen:

verstärkte wirtschaftliche Integration mit der Europäischen Union,

wirtschaftliche Integration innerhalb des Westbalkans durch den Gemeinsamen Regionalen Markt,

grundlegende Reformen und

verstärkter finanzieller Beistand.

Die vorliegende Fazilität wird das Kernstück des Wachstumsplans bilden und eine deutliche Aufstockung des finanziellen Beistands auf der Grundlage ehrgeiziger Reformagenden mit sich bringen, bei denen die notwendigen sozioökonomischen und grundlegenden Reformen, auch im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, und gezielte Investitionen im Mittelpunkt stehen. Im Rahmen der Fazilität wird eine strenge Konditionalität eingeführt und zu diesem Zweck ein Auszahlungsmechanismus eingerichtet, der an die Ergebnisse dieser Reformen geknüpft ist. Ein solcher Ansatz erfordert ein völlig neues Konzept, das sich von denjenigen der derzeit verfügbaren Instrumente der Außenhilfe unterscheidet.

Der derzeitige für den Westbalkan und die Türkei im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) vorgesehene finanzielle Beistand wird in seiner derzeitigen Form fortgesetzt und auf die zunehmende Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften und der öffentlichen Verwaltung an den EU-Besitzstand und die EU-Standards im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union ausgerichtet sein.

Die neue Fazilität wird somit den IPA-III-Ansatz ergänzen, da sie auf die spezifischen für das soziale und wirtschaftliche Wachstum relevanten Faktoren ausgerichtet ist.

Während bei IPA III ein leistungsbasierter Programmplanungsprozess im Mittelpunkt steht, wird die neue Fazilität über einen Auszahlungsmechanismus verfügen, der auf einer Ex-ante-Konditionalität beruht und bei dem Finanzhilfen und Darlehen auf innovative Weise kombiniert werden, was für die Begünstigten einen stärkeren Anreiz schaffen wird, wichtige Strukturreformen durchzuführen.

Um die Chancen des Wachstumsplans in vollem Umfang nutzen zu können, erstellt jeder Begünstigte eine Reformagenda mit den wichtigsten Maßnahmen, die er im Zeitraum 2024-2027 zur Beschleunigung der sozioökonomischen Konvergenz mit der EU zu ergreifen beabsichtigt. Diese Reformagenda wird dann mit der Kommission erörtert und von ihr bewertet und angenommen.

Diese Agenda wird mit der auf den Erweiterungspfad abgestimmten Wachstumsstrategie des Begünstigten im Einklang stehen. Die Reformagenda dient der Umsetzung wichtiger grundlegender Reformen, die im Rahmen des Beitrittsprozesses ermittelt wurden, sowie einer begrenzten Zahl zentraler sozioökonomischer Reformen, die in früheren Wirtschaftsreformprogrammen ermittelt wurden und fortan in die Reformagenden integriert werden. Dies wird mit einer beschleunigten Umsetzung der einschlägigen und vernetzten Investitionen im Rahmen des Wirtschafts- und Investitionsplans für den Westbalkan, einer regionalen Entsprechung der Global-Gateway-Initiative, einhergehen.

Diese Investitionen werden über den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) durchgeführt und sind auf Sektoren ausgerichtet, die als wichtige Multiplikatoren für die sozioökonomische Entwicklung fungieren: Konnektivität, einschließlich Verkehr, Energie, ökologischer und digitaler Wandel, Bildung und Kompetenzentwicklung. Damit zusammenhängende Projekte oder Programme werden in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken der EU-Mitgliedstaaten durchgeführt und werden zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen von diesen Einrichtungen und aus dem Privatsektor führen.

Die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan für den Zeitraum 2024-2027 stellt somit eine Ergänzung zu IPA III dar. Sie ist als flexibles Instrument konzipiert, das speziell auf das Ziel abgestimmt ist, grundlegende sozioökonomische Reformen zu beschleunigen und die Region stärker der EU anzunähern und gleichzeitig Berechenbarkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Finanzierung zu gewährleisten.

Der Westbalkan hat die Möglichkeit, im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung (TSI) gezielte Reformen in Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten umzusetzen, da eine solche Zusammenarbeit zur Beschleunigung des Beitritts und der Integration beitragen kann. Die Kommission wird die Ergebnisse des laufenden TSI-Pilotprojekts mit Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten bewerten und weiter prüfen, wie deren Beteiligung an länderübergreifenden Reformprojekten im Rahmen des TSI erleichtert werden kann.

Die vorgeschlagene Fazilität wird es der Union ermöglichen, im Einklang mit ihrem langfristigen Engagement gegenüber den Begünstigten im Westbalkan im Hinblick auf deren EU-Beitritt ihren finanziellen Einsatz an ihre politischen Ziele anzugleichen.

Der Höchstbetrag für die Durchführung der Fazilität beläuft sich für den Zeitraum 2024-2027 auf 6 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen, alle Arten von Unterstützung zusammengenommen), wovon bis zu 2 Mrd. EUR als nicht rückzahlbare Unterstützung und 4 Mrd. EUR als vergünstigte Darlehen der Union bereitgestellt werden. Die Dotierung für die finanziellen Verbindlichkeiten, die in den Gemeinsamen Dotierungsfonds für die Darlehen einzuzahlen ist, wird aus den Mitteln der nicht rückzahlbaren Unterstützung in Höhe von 2 Mrd. EUR stammen.

Die Komponente der nicht rückzahlbaren Unterstützung wird aus zusätzlichen Mitteln aus der Rubrik 6 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR finanziert. Dementsprechend sieht der Vorschlag für eine Änderung der MFR-Verordnung 1 vor, dass unter Rubrik 6 ein zusätzlicher Betrag von 2 Mrd. EUR für die Unterstützung des Westbalkans bereitgestellt wird.

Die neue Fazilität wird über Durchführungsmechanismen umgesetzt, die so ausgewählt wurden, dass die rasche Durchführung von Reformen und damit verbundenen Investitionen optimiert wird, unter Aufrechterhaltung der erforderlichen Kontrollen und Minimierung des Verwaltungsaufwand für die Kommission, die Begünstigten und sonstige Durchführungspartner.

Die Unterstützung wird über zwei Durchführungsmechanismen bereitgestellt: 1) direkte Unterstützung für die nationalen Haushalte der Begünstigten und 2) Unterstützung von Infrastrukturinvestitionen über den WBIF.

Mindestens die Hälfte des für die Unterstützung der Fazilität verfügbaren Gesamtbetrags, rund 3 Milliarden EUR, werden dem WBIF schrittweise zugewiesen, einschließlich des Gesamtbetrags für die nicht rückzahlbare Unterstützung, abzüglich der Beträge, die für die technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität sowie für die Dotierung vorzubehalten sind, wie nachstehend ausgeführt.

Die Tatsache, dass die Mittel für Kapitalinvestitionen über den WBIF geleitet werden, bietet zusätzliche Sicherheit gegen treuhänderische Risiken, da der WBIF über gut etablierte Finanzkontrollsysteme verfügt, die sich unter anderem auf die Säulenbewertung der Kontrollstandards der durchführenden Finanzinstitute stützen. Der WBIF bietet einen einheitlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und bilateralen Gebern und Finanzinstituten der Mitgliedstaaten. Alle Investitionen werden nach den Grundsätzen, Schaden zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, getätigt und werden zum übergeordneten Ziel beitragen, die Region beim Übergang zu einer grünen, klimaneutralen, klimaresilienten, digitalen und inklusiven Wirtschaft zu unterstützen, die mit den EU-Vorschriften und -Standards im Einklang steht.  

Während der Großteil der Mittel in die beiden oben genannten Mechanismen fließen wird, ist ein geringer Betrag (1,5 %) der Haushaltsmittel des Instruments für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität vorgesehen, z. B. für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Schulungen, Konsultationen mit den Behörden der Begünstigten, Konferenzen, die Konsultation von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union. Die Ausgaben können ferner die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten oder Programmen vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Sachverständige für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Die direkten Auszahlungen an die nationalen Haushalte und die Bereitstellung von Mitteln für die Einreichung von Investitionsvorschlägen, die dem WBIF-Exekutivausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, sind an Bedingungen im Zusammenhang mit den Fortschritten und an die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen geknüpft, die in den Reformagenden der Begünstigten vorgesehen sind. Die Auszahlungsbedingungen werden festgelegt in Form einer Reihe qualitativer und quantitativer Schritte und einer damit verbundenen Zeitleiste für die Auszahlungen, die an spezifische sozioökonomische Reformen geknüpft sind; dies zielt darauf ab, das Wachstum anzukurbeln, einen nachhaltigen Konvergenzpfad für die Partner zu schaffen und sie zu spezifischen Reformen im Zusammenhang mit den Grundlagen des Erweiterungsprozesses, einschließlich Rechtsstaatlichkeit sowie Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, hinzulenken.

Allgemeine Auszahlungsbedingungen, die für die Freigabe von Mitteln erfüllt sein müssen, sind makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts. Die Zahlungen erfolgen halbjährlich nach einem festen Schema auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge der Begünstigten auf Mittelfreigabe, nachdem die Kommission überprüft hat, ob die einschlägigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, setzt die Kommission die Zahlung aus bzw. zieht einen entsprechenden Betrag von den auszuzahlenden Mitteln ab.

Die Auszahlung von Mitteln, deren Zahlung ausgesetzt wurde, kann innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der ursprünglich in der Reformagenda festgelegten Frist erfolgen, sofern die Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. Diese Frist sollte im ersten Jahr der Durchführung auf 24 Monate verlängert werden. Andernfalls kann der entsprechende Betrag von der Zuweisung des Begünstigten abgezogen und in den Folgejahren auf die anderen Begünstigten umverteilt werden.

Für die Mittel, die für die nationalen Haushalte bereitgestellt werden, wird ein mehrstufiges System von Prüfungen und Kontrollen vorgeschlagen: Erstens wird künftig, sofern erforderlich, die Reform der Prüfungs- und Kontrollsysteme der Begünstigten Bestandteil ihrer Reformagenden sein. Zweitens wird die Kommission zu jedem Zeitpunkt des Projektzyklus detaillierte Prüfungen der nationalen Systeme für den Haushaltsvollzug vornehmen können. Erfolgt die Umsetzung im Wege der indirekten Mittelverwaltung oder von Mischfinanzierungen (WBIF), so stützt sich die Kommission auf die Kontrollsysteme der Stellen, die einer Säulenbewertung unterzogen wurden, zu denen neben ihren eigenen Systemen auch diejenigen internationaler Finanzinstitutionen bzw. der Entwicklungsbanken von EU-Mitgliedstaaten gehören.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die Unterstützung im Rahmen dieser Fazilität wird mit anderen Formen der bilateralen Unterstützung für den Westbalkan, die im Rahmen anderer EU-Instrumente, insbesondere IPA III, bereitgestellt werden, im Einklang stehen und diese ergänzen. Sie wird auf der derzeitigen Unterstützung aufbauen und diese verstärken und die Region in die Lage versetzen, die Umsetzung des Wirtschafts- und Investitionsplans für den westlichen Balkan zu beschleunigen. Im Hinblick auf das Erreichen der Ziele und der einzelnen Zielvorgaben der Fazilität sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Sektoren gelegt werden, die als wichtige Multiplikatoren für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung fungieren dürften: Konnektivität, Verkehr, Energie, digitaler Wandel, Innovation, Bildung und Kompetenzentwicklung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Durchführung der Verordnung wird mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und der auswärtigen Politik (z. B. Erweiterungsverhandlungen, Heranführungshilfe) im Einklang stehen. Die Fazilität wird diese Bemühungen ergänzen, indem sie die sozioökonomische Konvergenz der Region mit der EU zur Vorbereitung auf die künftige Mitgliedschaft in der Union schneller vorantreibt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 212 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die vorgeschlagene Fazilität zielt darauf ab, die Begünstigten im Westbalkan dabei zu unterstützen, im Kontext der Erweiterungspolitik Konvergenz mit der Europäischen Union zu erreichen, weshalb die Union am besten in der Lage ist, diese Hilfe zu leisten. Die Vorbereitung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten auf die Mitgliedschaft in der Union kann am besten auf Unionsebene erfolgen.

Angesichts der Größenordnung der benötigten Hilfe ist die EU ist in einer einzigartigen Position, um dem Westbalkan über längere Zeit koordiniert, zeitnah und vorhersehbar Außenhilfe zu leisten. Die EU kann ihre Kreditaufnahmekapazität mobilisieren, um dem Westbalkan Darlehen zu günstigen Konditionen zu gewähren sowie über mehrere Jahre hinweg nicht rückzahlbare Unterstützung und Garantien zu leisten.

Durch die Präsenz ihrer Delegationen vor Ort kann die EU einen umfassenden Zugang zu Informationen über die Entwicklungen bei den einzelnen Begünstigten gewährleisten. Dies ermöglicht es der EU, ständig über neue Bedürfnisse und Umstände informiert zu sein und die Unterstützung in enger Abstimmung mit anderen bilateralen oder multilateralen Gebern an den sich wandelnden Bedarf anzupassen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf europäischer Ebene zu erreichen.

Die Fazilität wird als gezielte Maßnahme zur Unterstützung beschleunigter Reformen in einer Region vorgeschlagen, die zur EU aufschließen muss, damit die Erweiterung der EU reibungslos ablaufen kann und für alle Seiten von Vorteil ist. Die Struktur der Fazilität baut so weit wie möglich auf der bestehenden Unterstützungsstruktur (IPA III) bzw. auf denselben Finanzierungsmodellen (z. B. WBIF) auf oder stützt sich auf bestehende Instrumente (leistungsbezogene Instrumente), die aber vereinfacht wurden.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‚ in dem das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung der Zusammenarbeit mit Drittländern festgelegt ist, wird der Vorschlag in Form einer Verordnung vorgelegt, die seine einheitliche Anwendung und rechtsverbindliche vollständige und unmittelbare Anwendbarkeit sicherstellt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Wegen der Dringlichkeit, die bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags geboten war, damit er von den beiden gesetzgebenden Organen rechtzeitig angenommen und im Jahr 2024 angewandt werden kann, war die Durchführung einer förmlichen Konsultation der Interessenträger nicht möglich.

Die EU wird dafür sorgen, dass die Ziele dieser Fazilität und die in ihrem Rahmen durchgeführten Maßnahmen im Westbalkan, innerhalb der Union und darüber hinaus angemessen kommuniziert und sichtbar gemacht werden.

Folgenabschätzung

Aufgrund der politischen Dringlichkeit des Vorschlags konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Vorschlags wird eine Analyse in Form einer Arbeitsunterlage der Dienststellen erstellt, in der die dem Vorschlag zugrunde liegenden Fakten dargelegt werden.

Grundrechte

Vorbedingung für eine Unterstützung im Rahmen dieses Instruments ist, dass die Begünstigten im Westbalkan funktionierende demokratische Mechanismen und Institutionen aufrechterhalten, wozu insbesondere ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und die Rechtsstaatlichkeit gehören, und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte gewährleisten. Die Reformbereitschaft und der starke politische Wille der Behörden sind positive Signale, die die Kommission bei der Bewertung des Stands der Vorbereitungen der Partner auf den EU-Beitritt in ihrer Mitteilung zum Erweiterungspaket 2023 bestätigt hat.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Höchstbetrag für die Durchführung der Fazilität beläuft sich für den Zeitraum 2024-2027 auf 6 Mrd. EUR (alle Arten von Unterstützung zusammengenommen), wovon 2 Mrd. EUR als nicht rückzahlbare Unterstützung und 4 Mrd. EUR als Darlehen zu Vorzugskonditionen durch die Union bereitgestellt werden.

Die Finanzhilfekomponente der Fazilität soll aus den zusätzlichen Mitteln der Rubrik 6 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) finanziert werden, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR vorgeschlagen wurden. Gemäß der Änderung der MFR-Verordnung soll unter Rubrik 6 ein zusätzlicher Betrag von 2 Mrd. EUR für die Unterstützung des Westbalkans verfügbar gemacht werden.

Die Darlehen werden im Gemeinsamen Dotierungsfonds mit einer Quote von 9 % unterlegt und die Dotierung soll aus den 2 Mrd. EUR finanziert werden, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR vorgeschlagen wurden und die Finanzausstattung dieser Fazilität bilden werden.

Von der Komponente der nicht rückzahlbaren Unterstützung wird ein Anteil von 1,5 % (30 Mio. EUR) für Ausgaben für technische und administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fazilität, einschließlich Überwachung, Kommunikation, Prüfung und Evaluierung, zugewiesen.

Der verbleibende Teil der nicht rückzahlbaren Unterstützung sowie die Darlehenskomponente werden nach der in Anhang I aufgeführten Formel zugewiesen, wobei der Anteil der Bevölkerung des betreffenden Begünstigten an der Gesamtbevölkerung der Westbalkanregion und das durchschnittliche Pro-Kopf-BIP der Westbalkanregion im Verhältnis zum Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Begünstigten kombiniert werden, bei einer Gewichtung der beiden Faktoren zu 60 % bzw. 40 %.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführung, Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung

Die Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen zu den Aspekten Durchführung, Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung.

Die Durchführung im Rahmen des Instruments erfolgt nach den in der Haushaltsordnung festgelegten Formen und Durchführungsmodalitäten.

Die Kommission wird die Durchführung der Fazilität fortlaufend überwachen. Bei der Durchführung der Fazilität werden die Kommissionsdienststellen unter uneingeschränkter Achtung der Verträge mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zusammenarbeiten, um die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten. In Bezug auf Serbien und das Kosovo wird der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsident der Kommission in seiner Eigenschaft als Vermittler im Dialog über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo seine Bewertung abgeben.

Die Begünstigten sollten auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Kriterien ein Überwachungssystem einrichten und es wird erwartet, dass sie der Kommission jährlich über die Umsetzung ihrer Reformagenden Bericht erstatten. Dazu gehört auch die Berichterstattung über die Erfolge und die Fortschritte bei der Verwirklichung der erklärten Ziele der Reformagenden, über die Verbesserung ihrer Systeme der internen Kontrolle, über den Haushaltsvollzug sowie über etwaige rechtsgrundlos gezahlte oder missbräuchlich verwendete und von der EU wiedereingezogene Beträge.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 27 der Verordnung genannten Ausschuss jedes Jahr eine Bewertung der Verwendung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel vorlegen.

Die Kommission wird auch eine Ex-post-Evaluierung der Verordnung vornehmen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dieser Verordnung wird die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan eingerichtet.

Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) enthält Bestimmungen über den Gegenstand der Fazilität (Artikel 1), Begriffsbestimmungen (Artikel 2), die allgemeinen und die spezifischen Ziele der Fazilität (Artikel 3), allgemeine Grundsätze (Artikel 4) und die Vorbedingungen für die Unterstützung (Artikel 5).

Kapitel II enthält die Finanzierungs- und Durchführungsmodalitäten der Fazilität. In Artikel 6 wird i) die Finanzausstattung der Fazilität für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung sowie für technische und administrative Hilfe und ii) die Unterstützung in Form von Darlehen festgelegt. In Artikel 7 werden die Durchführungsformen für die Fazilität, d. h. direkte und indirekte Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung, festgelegt. In Artikel 8 werden die für die Fazilität geltenden Bestimmungen zur Förderfähigkeit und zum Ursprung festgelegt, ferner wird bestimmt, dass die Regeln für Gewährungsverfahren aufgrund der Art einer Tätigkeit oder bei Tätigkeiten, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, eingeschränkt werden können. Artikel 9 betrifft die zwischen der Kommission und dem Begünstigten zu schließende Fazilitätsvereinbarung, in der insbesondere die Prüfungs- und Kontrollbestimmungen sowie die Verpflichtungen und Bedingungen für die Auszahlung der Mittel festzulegen sind. Artikel 10 enthält die Bestimmungen für Mittelübertragungen, Jahrestranchen und Mittel für Verpflichtungen.

In Kapitel III (Reformagenden) werden die Anforderungen und die Grundlagen für die Formulierung der Reformagenden (Artikel 11) sowie die allgemeinen Finanzierungsgrundsätze, einschließlich der Bedingungen für die Auszahlung von Mitteln (Artikel 12), dargelegt. In Artikel 13 werden die von den Begünstigten vorzulegenden Reformagenden, das entsprechende Verfahren und die Elemente, die die Reformagenden enthalten sollen, einschließlich der aus der Fazilität zu finanzierenden Reformen und Investitionsbereiche und der Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel, dargelegt.

Die Kommission bewertet die Reformagenden anhand der in Artikel 14 festgelegten Kriterien und erlässt einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 15, in dem unter anderem der Richtbetrag der in Darlehensform zu leistenden Unterstützung, die bei zufriedenstellender Erfüllung der Auszahlungsbedingungen ausgezahlt werden soll, die Frist für die Erfüllung dieser Bedingungen sowie die Vorfinanzierung, die die Begünstigten erhalten können, festgelegt werden. Artikel 16 sieht für die Kommission oder den Begünstigten die Möglichkeit vor, einen Vorschlag zur Änderung der Reformagenda zu machen.

Artikel 17 betrifft die zwischen der Kommission und den einzelnen Begünstigten zu schließenden Darlehensvereinbarungen sowie die Regeln für die Kreditaufnahme durch die Kommission auf den Märkten, während in Artikel 18 die Dotierungsquote und das Verfahren für ihre Überprüfung festgelegt sind. Artikel 19 ist dem Mechanismus zur Finanzierung von Investitionen im Rahmen der Fazilität gewidmet, die über den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan getätigt werden.

Artikel 20 regelt die Bereitstellung von Vorfinanzierungen für die Begünstigten, die bei Erfüllung der in Artikel 5 genannten Vorbedingungen geleistet werden können. In Artikel 21 wird das Verfahren für die Auszahlungen festgelegt, die entsprechend den Reformagenden bei Erfüllung sowohl der allgemeinen Bedingungen in Bezug auf makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts als auch der Auszahlungsbedingungen, geleistet werden.

Die Auszahlungen erfolgen halbjährlich, nach der Einreichung eines Antrags auf Mittelfreigabe durch den Begünstigten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Auszahlungsbedingungen, die als qualitative und quantitative Schritte formuliert sind, zufriedenstellend erfüllt sind. Im Falle einer negativen Bewertung durch die Kommission wird ein Teil des Betrags einbehalten, der den nicht erfüllten Auszahlungsbedingungen entspricht. Die einbehaltenen Mittel werden erst dann freigegeben, wenn der Begünstigte in einem nachfolgenden Antrag auf Mittelfreigabe hinreichend belegt hat, dass er die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die zufriedenstellende Erfüllung der betreffenden Auszahlungsbedingungen zu gewährleisten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Kommission die Beträge auf andere Begünstigte umverteilen. In diesem Artikel ist ferner festgelegt, dass für qualitative oder quantitative Schritte, die bis zum 31. Dezember 2028 nicht erfüllt sind, kein Betrag gezahlt wird; zudem wird die Kommission ermächtigt, Beträge zu kürzen, wenn die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt werden oder wenn die Begünstigten eine sich aus den im Rahmen der Fazilität geschlossenen Vereinbarungen ergebende Verpflichtung schwerwiegend verletzt haben.

Kapitel IV (Schutz der finanziellen Interessen der Union) enthält die Bestimmungen, die die Kommission und die Begünstigten einhalten müssen, um wirksame Kontrollen der Durchführung der Fazilität zu gewährleisten. In Artikel 22 werden die Verpflichtungen festgelegt, die in den Fazilitäts- und Darlehensvereinbarungen niedergelegt werden müssen; dazu gehören geeignete Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen und zur Einleitung rechtlicher Schritte zur Einziehung zweckentfremdeter Mittel, zur Erhebung angemessener Daten über die Empfänger von Mitteln im Rahmen der Fazilität und gegebenenfalls zu den Rechten, die der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu gewähren sind. Dieser Artikel sieht auch das Recht der Kommission vor, Beträge zu kürzen oder einzuziehen, wenn die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt werden oder wenn die Begünstigten eine sich aus den im Rahmen der Fazilität geschlossenen Vereinbarungen ergebende Verpflichtung schwerwiegend verletzt haben. Artikel 23 enthält die Bestimmungen über die internen Kontrollsysteme der Begünstigten.

Kapitel V (Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung) umfasst die Bestimmungen zur Festlegung der Indikatoren und Ergebnisrahmen, die bei der Überwachung und Evaluierung verwendet werden (Artikel 24), und die Bestimmungen über die Ex-post-Evaluierung der Fazilität (Artikel 25).

Kapitel VI (Schlussbestimmungen) regelt die Ausübung der Befugnisübertragung in Bezug auf die Dotierungsquote (Artikel 26), das Ausschussverfahren (Artikel 27), Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (Artikel 28) sowie das Inkrafttreten (Artikel 29).

2023/0397 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und ihrer Partner im Westbalkan 2 , die Bemühungen um die Reform der politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme dieser Partner im Hinblick auf ihre künftige Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

(2)Es sollte dafür gesorgt werden, dass einige der Vorteile der Mitgliedschaft in der Union bereits vor dem Beitritt zur Geltung kommen, allen voran die wirtschaftliche Konvergenz. Derzeit ist der Grad der Konvergenz gemessen am Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandards im Westbalkan weiterhin gering; dieser Wert beträgt zwischen 30 % und 50 % des Durchschnitts in der Union und die Fortschritte sind zu langsam.

(3)Um diesen Abstand zu verringern, hat die Europäische Kommission eine Mitteilung über einen Wachstumsplan für den Westbalkan angenommen, der sich auf vier Säulen stützt: a) verstärkte Integration in den EU-Binnenmarkt, b) Beschleunigung der regionalen Wirtschaftsintegration im Einklang mit den EU-Vorschriften und Standards durch die vollständige Umsetzung des bestehenden Aktionsplans für den Gemeinsamen Regionalen Markt, c) Vertiefung der Reformen zur Beschleunigung des Wachstums in der Region, Förderung der wirtschaftlichen Konvergenz und Stärkung der regionalen Stabilität sowie d) Schaffung eines neuen Finanzierungsinstruments: der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan.

(4)Für die Umsetzung dieses Wachstumsplans müssen die Mittel im Rahmen eines speziellen neuen Finanzierungsinstruments – der Reform- und Wachstumsfazilität – aufgestockt werden, um die Region bei der Umsetzung der wachstumsfördernden Reformen, der regionalen Integration und des Gemeinsamen Regionalen Marktes zu unterstützen.

(5)Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Investitionsbereiche gelegt werden, die als wichtige Multiplikatoren für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung fungieren dürften: Konnektivität, einschließlich Verkehr, Energie, ökologischer und digitaler Wandel, Bildung und Kompetenzentwicklung.

(6)Die Verkehrsinfrastruktur ist von entscheidender Bedeutung, um die Konnektivität zwischen den Partnern im Westbalkan und mit der EU zu verbessern. Sie sollte zur Integration der Region in die Union beitragen. In ihren Vorschlag zur Überarbeitung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) hat die Kommission einen neuen Korridor aufgenommen, der durch den Westbalkan führt („Westbalkan – Östliches Mittelmeer“). Das TEN-V-Netz sollte als Bezugspunkt für die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur in der Region dienen.

(7)Mit der Fazilität sollten Investitionen und Reformen gefördert werden, mit denen die Begünstigten auf ihrem Weg zur digitalen Transformation der Wirtschaft und der Gesellschaft im Einklang mit der Vision der EU für 2030, die in der Mitteilung der Kommission „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ 3 dargestellt wurde, unterstützt werden. Dabei sollte das Anliegen verfolgt werden, die Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele in Bezug auf die Union zu erleichtern. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 2023 4 dargelegt hat, sollte das Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit als Referenz für die Bereitstellung von EU-Mitteln dienen, um die Sicherheit, die Resilienz und den Schutz der Integrität der digitalen Infrastruktur in der Region zu gewährleisten.

(8)Die Unterstützung der Union im Rahmen der Fazilität sollte nicht an die Stelle der bilateralen und regionalen Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 treten, die sich auf die Vorbereitung der Begünstigten auf die Mitgliedschaft in der Union konzentriert, sondern diese Unterstützung ergänzen und einen zusätzlichen Beitrag leisten, nach Möglichkeit unter Nutzung bereits bestehender Mechanismen und Strukturen. Der entsprechende Ansatz sollte auf der bestehenden Erweiterungsmethodik aufbauen, insbesondere auf der überarbeiteten Methodik von 2020 6 , und auf dem Wirtschafts- und Investitionsplan 7 aus demselben Jahr.

(9)Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte zur Erreichung allgemeiner und spezifischer Ziele auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und klarer Auszahlungsbedingungen gewährt werden. Die allgemeinen Ziele der Fazilität sollten darin bestehen, im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union die regionale Wirtschaftsintegration, die schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union, die sozioökonomische Konvergenz der Volkswirtschaften im Westbalkan und die Angleichung an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Union zu beschleunigen. Die Fazilität sollte auch dazu beitragen, Reformen im Zusammenhang mit den wesentlichen Elementen des Erweiterungsprozesses zu beschleunigen, einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Vergabe öffentlicher Aufträge und Beihilfenkontrolle, Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Korruptionsbekämpfung. Diese Ziele sollten sich gegenseitig verstärken.

(10)Mit der Fazilität sollten die Grundsätze der Entwicklungswirksamkeit gefördert werden, unter Gewährleistung der Zusätzlichkeit zu der im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union geleisteten Unterstützung und unter Vermeidung von Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger von der Union, den Mitgliedstaaten, Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen geleisteter Hilfe.

(11)Die Fazilität sollte die Kohärenz mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union gewährleisten und diese fördern, was auch die Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte einschließt. Die Fazilität wird insbesondere sicherstellen, dass die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit geschützt und gefördert werden.

(12)Mit den Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität sollten Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung gefördert werden und die Tätigkeiten sollten nicht zur Schädigung der Umwelt führen oder zum Klimawandel beitragen. Die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen sollten im Einklang stehen mit den nationalen Energie- und Klimaplänen der Begünstigten, ihrem national festgelegten Beitrag und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Fazilität sollte zu Klimaschutzmaßnahmen beitragen, die Fähigkeit zur Anpassung an die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels verbessern und die Klimaresilienz stärken.

(13)Die Durchführung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung geleitet sein, wie sie in den Gleichstellungstrategien der Union enthalten sind. Sie sollte die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen fördern und darauf abzielen, die Rechte von Frauen und Mädchen im Einklang mit den EU-Aktionsplänen für die Gleichstellung und den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationalen Übereinkommen zu schützen und zu fördern. Die Umsetzung der Fazilität sollte mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen und sicherstellen, dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Investitionen und technischen Hilfemaßnahmen barrierefrei sind.

(14)Diese Verordnung sollte die Grüne Agenda für den Westbalkan 8 fördern, indem sie den Umweltschutz stärkt, zur Abschwächung des Klimawandels beiträgt, die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel erhöht und den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft beschleunigt.

(15)Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal als Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum und angesichts der Bedeutung, die der Verwirklichung der Klima- und Biodiversitätsziele im Einklang mit den Verpflichtungen zukommt, die sich aus der Interinstitutionellen Vereinbarung ergeben, sollte die Fazilität zur Verwirklichung des Gesamtziels beitragen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimazielen zu verwenden sowie für Biodiversitätsziele im Jahr 2024 einen Anteil von 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 10 % zu verwenden. Mindestens 37 % der über den WBIF bereitgestellten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung sollten für die Verwirklichung von Klimazielen eingesetzt werden. Mit der Fazilität sollten Tätigkeiten unterstützt werden, bei denen die Standards und Prioritäten der Union in den Bereichen Klima und Umwelt und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 9 uneingeschränkt geachtet werden.

(16)Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Begünstigten zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung der Hilfe beitragen, unter anderem indem geeignete interne Kontrollsysteme und Betrugsbekämpfungsstrategien eingesetzt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte der Vorbedingung unterliegen, dass die einzelnen Begünstigten sich zu funktionierenden demokratischen Mechanismen und Institutionen, insbesondere einem parlamentarischen Mehrparteiensystem, und zur Rechtsstaatlichkeit bekennen und sich daran halten, und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, garantieren. Eine weitere Vorbedingung sollte darin bestehen, dass sich Serbien und das Kosovo konstruktiv um die Normalisierung ihrer Beziehungen bemühen, indem sie all ihren jeweiligen Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen über den Weg zur Normalisierung der Beziehungen und dem dazugehörigen Anhang zur Durchführung sowie aus allen bisherigen im Rahmen des Dialogs getroffenen Vereinbarungen ergeben, in vollem Umfang nachkommen und Verhandlungen über das umfassende Abkommen zur Normalisierung der Beziehungen aufnehmen.

(17)Der Gesamtbetrag für die Unterstützung der Union, die über die Fazilität bereitgestellt wird, sollte für den Zeitraum 2024 bis 2027 höchstens 6 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen betragen, davon bis zu 2 Mrd. EUR an nicht rückzahlbarer Unterstützung und 4 Mrd. EUR an finanziellem Beistand in Form von Darlehen zu Vorzugskonditionen, die von der Union bereitgestellt und durch die aus dem Betrag von 2 Mrd. EUR gebildete Dotierung abgesichert werden. Mindestens die Hälfte des Gesamtbetrags sollte über den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) zugewiesen werden, was auch den Gesamtbetrag der nicht rückzahlbaren Unterstützung, abzüglich 1,5 % für technische Hilfe und der für die Darlehen erforderlichen Dotierungsbeträge, einschließt.

(18)Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, bilden soll.

(19)Die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit Darlehen im Rahmen dieser Fazilität ergeben, sollten abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgesichert werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen dieser Fazilität sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Für die Mittelausstattung der einzelnen Begünstigten sollte anhand der in Anhang I genannten Formel ein Richtbetrag errechnet werden, wobei der Anteil der Bevölkerung des betreffenden Begünstigten an der Gesamtbevölkerung der Westbalkanregion und das durchschnittliche Pro-Kopf-BIP der Westbalkanregion im Verhältnis zum Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Begünstigten kombiniert werden, bei einer Gewichtung der beiden Faktoren zu 60 % bzw. 40 %. Sind die Auszahlungsbedingungen für die Freigabe der Mittel nicht erfüllt, kann die Kommission einen Teil des Betrags oder den gesamten Betrag an andere Begünstigte umverteilen.

(20)Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, finanziellen Beistand, Mischfinanzierungsmaßnahmen und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.

(21)Es sollten Beschränkungen der Förderfähigkeit bei Gewährungsverfahren im Rahmen der Fazilität aufgrund der besonderen Art der Tätigkeit oder aufgrund einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung durch die Tätigkeit zulässig sein.

(22)Um eine effiziente Durchführung der Fazilität zu gewährleisten und dabei die Integration der Begünstigten im Westbalkan in europäische Wertschöpfungsketten zu erleichtern, sollten alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, dem Gebiet der Begünstigten, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 fallen, stammen, oder aus Ländern, mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe im Gebiet der Begünstigten vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden.

(23)Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts sollte die Möglichkeit sichergestellt werden, die Flexibilitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für andere Politikbereiche anzuwenden, auch für Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um eine effiziente Verwendung der Unionsmittel zu gewährleisten und so die im Rahmen der Fazilität zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal zu nutzen.

(24)Die Durchführung der Fazilität für den Westbalkan sollte im Falle jedes Begünstigten im Westbalkan durch eine kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionen (Reformagenda) untermauert werden, die einen Rahmen für die Förderung des sozioökonomischen Wachstums bietet, klar formuliert und auf die Anforderungen für den Beitritt zur Union abgestimmt ist. Die Reformagenda wird als übergeordneter Rahmen für die Verwirklichung der Ziele dieser Fazilität dienen.

(25)Die Auszahlung der Unterstützung der Union sollte von der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen sowie von messbaren Fortschritten bei der Umsetzung der Reformen, die in den von der Kommission bewerteten und förmlich gebilligten Reformagenden dargelegt wurden, abhängig gemacht werden. Die Freigabe der Mittel sollte entsprechend strukturiert werden und den Zielen der Fazilität Rechnung tragen.

(26)Die Reformagenden sollten Maßnahmen für gezielte Reformen sowie vorrangige Investitionsbereiche vorsehen, ferner die Auszahlungsbedingungen, formuliert als qualitative und quantitative Schritte, die zufriedenstellenden Fortschritten oder dem Abschluss dieser Maßnahmen entsprechen, sowie einen indikativen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen. Der für diese Schritte vorgesehene Zeitraum sollte spätestens am 31. August 2027 enden, auch wenn der vollständige Abschluss der Maßnahmen, auf die sich diese Schritte beziehen, über das Jahr 2027 hinausreichen kann, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen muss.

(27)Die Reformagenden sollten auch eine Erläuterung des Systems des jeweiligen Begünstigten zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel sowie die Vorkehrungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung aus der Fazilität und anderen Programmen der Union sowie anderer Geber enthalten.

(28)Die Maßnahmen im Rahmen der Reformagenden sollten gegebenenfalls zur Steigerung der Effizienz des Systems für die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen, zur Bekämpfung von Korruption, Betrug und organisierter Kriminalität sowie zu einem wirksamen System der Beihilfenkontrolle beitragen, das darauf abzielt, faire Bedingungen für alle Unternehmen zu gewährleisten. Für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen durch die Begünstigten sollte jeweils ein indikativer Termin festgelegt werden, der in der Frühphase der Durchführung der Fazilität liegen könnte.

(29)Die Kommission sollte die einzelnen Reformagenden anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Genehmigung dieser Reformagenden übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden. Die Kommission wird den Beschluss 2010/427/EU des Rates und die Rolle des EAD gegebenenfalls gebührend berücksichtigen, insbesondere bei der Überwachung der Erfüllung der Vorbedingungen für die Unterstützung durch die Union.

(30)Der in dieser Verordnung genannte Durchführungsbeschluss der Kommission sollte gleichzeitig in Bezug auf den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß dieser Verordnung ein Arbeitsprogramm im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung darstellen.

(31)Angesichts der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollten die einzelnen Begünstigten die Möglichkeit haben, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung des Durchführungsbeschlusses zu stellen, wenn die Reformagenda, auch im Hinblick auf einschlägige Auszahlungsbedingungen, aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Es sollte den Begünstigten möglich sein, einen begründeten Antrag auf Änderung ihrer Reformagenda zu stellen, gegebenenfalls auch durch Vorschlag von Addenda.

(32)Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den Durchführungsbeschluss zu ändern, insbesondere um Änderungen der verfügbaren Beträge zu berücksichtigen.

(33)Im Falle einer Umverteilung der Unterstützung im Rahmen dieser Fazilität, die zu einer zusätzlichen Unterstützung für einen Begünstigten führen würde, sollte dieser eine überarbeitete Reformagenda mit zusätzlichen Maßnahmen vorlegen.

(34)Mit jedem Begünstigten sollte eine Fazilitätsvereinbarung geschlossen werden, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Begünstigten festgelegt und die erforderlichen Mechanismen für die Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Unionsmitteln, Vorschriften über Steuern, Zölle und Abgaben sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten aufgeführt werden. Dementsprechend sollte auch mit jedem Begünstigten eine Darlehensvereinbarung geschlossen werden, in der spezifische Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form von Darlehen festgelegt werden.

(35)Die finanzielle Unterstützung für die Reformagenden sollte in Form eines Darlehens gewährt werden können. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs des Westbalkans sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehen und als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und die Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht.

(36)Es ist angezeigt, an die Begünstigten Darlehen zu äußerst günstigen Konditionen mit einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren zu vergeben und mit der Tilgung des Kapitalbetrags nicht vor 2034 zu beginnen. Es ist auch angezeigt, von Artikel 220 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abzuweichen.

(37)Da die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Unterstützung der Begünstigten durch Darlehen im Rahmen dieses Instruments mit den finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 vergleichbar sind, sollte für die finanziellen Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 211 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eine Dotierungsquote von 9 % vorgesehen werden, und die Finanzierung der Dotierung sollte aus der Finanzausstattung von 2 Mrd. EUR im Rahmen dieser Fazilität erfolgen.

(38)Um sicherzustellen, dass die Dotierungsquote den finanziellen Risiken angemessen bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Dotierungsquote zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen geführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 13 niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Unterlagen zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(39)Um die Hebelwirkung der finanziellen Unterstützung der Union zu maximieren, zusätzliche Investitionen anzuziehen und die Kontrolle der EU über die Ausgaben zu gewährleisten, sollten die Infrastrukturinvestitionen zur Unterstützung der Reformagenden über den WBIF durchgeführt werden. Die einzelnen Projekte oder Programme sollten dem WBIF-Exekutivausschuss erst dann zur Stellungnahme vorgelegt werden, wenn die in den Reformagenden festgelegten einschlägigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. Werden die einschlägigen Auszahlungsbedingungen für Investitionen nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, kann die Kommission die für Investitionen im Rahmen des WBIF vorgesehenen Finanzmittel auf die übrigen Begünstigten umverteilen.

(40)Um sicherzustellen, dass die Begünstigten über die für die Durchführung der ersten Reformen benötigte Anschubfinanzierung verfügen, sollte jeder Begünstigte Zugang zu einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % des im Rahmen dieser Fazilität für finanziellen Beistand vorgesehenen Gesamtbetrags haben, sofern entsprechende Mittel verfügbar sind und die Vorbedingungen für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität erfüllt sind.

(41)Bei der Unterstützung der Begünstigten im Westbalkan durch die Union müssen Flexibilität und zugleich Planbarkeit gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sollten die Mittel im Rahmen der Fazilität, vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit, nach einem festen halbjährlichen Zeitplan jeweils auf der Grundlage eines von dem Begünstigten eingereichten Antrags auf Mittelfreigabe ausgezahlt werden, nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass sowohl die allgemeinen Bedingungen in Bezug auf makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts als auch die einschlägigen Auszahlungsbedingungen zufriedenstellend erfüllt sind. Wird eine Auszahlungsbedingung nicht entsprechend der in dem Beschluss zur Genehmigung der betreffenden Reformagenda festgelegten indikativen Zeitleiste erfüllt, kann die Kommission die jeweiligen Mittel teilweise oder vollständig zurückhalten. Die einbehaltenen Mittel können im nächsten Zeitfenster für die Freigabe von Mitteln und bis zu zwölf Monate nach der ursprünglich in der indikativen Zeitleiste festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. Im ersten Jahr der Umsetzung sollte diese Frist auf 24 Monate ab der ersten negativen Bewertung verlängert werden.

(42)Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist für Beiträge zu Staatshaushalten ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den Begünstigten beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an den Begünstigten ausgeschlossen werden.

(43)Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, dürfen benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese benannten Einrichtungen sowie die Einrichtungen, die ihnen gehören oder unter ihrer Kontrolle stehen, können daher im Rahmen der Fazilität nicht unterstützt werden.

(44)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 15 , (Euratom, EG) Nr. 2185/96 16 und (EU) 2017/1939 17 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung sowie zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel.

(45)Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage sein, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(46)Gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch durch Dritte, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind.

(47)Die Kommission sollte sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Fazilität wirksam geschützt werden. Gleichzeitig kann sich die Kommission angesichts der langjährigen Erfahrung mit dem finanziellen Beistand, der den Begünstigten im Westbalkan auch im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gewährt wird, und unter Berücksichtigung ihrer schrittweisen Angleichung an die Standards und Verfahren der Union für die interne Kontrolle weitgehend auf die Funktionsweise der nationalen Systeme für interne Kontrolle und für Betrugsbekämpfung stützen. Insbesondere sollten die Kommission und das OLAF unverzüglich über alle mutmaßlichen Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten unterrichtet werden, die sich auf die Ausführung der Mittel im Rahmen der Fazilität auswirken.

(48)Ferner sollten die Begünstigten der Kommission unverzüglich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, melden und die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterrichten. Mit dem Ziel der Angleichung an die gute Praxis in den Mitgliedstaaten sollten solche Meldungen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten erfolgen.

(49)Jeder Begünstigte sollte ein Überwachungssystem einrichten, dessen Ergebnisse in einen halbjährlichen Bericht über die Erfüllung der in seiner Reformagenda festgelegten Auszahlungsbedingungen einfließen sollten, der dem halbjährlichen Antrag auf Mittelfreigabe beizufügen ist. Die Begünstigten sollten Daten erheben und Informationen sammeln, die es ermöglichen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den durch die Fazilität unterstützten Maßnahmen zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und diese Daten und Informationen zugänglich machen.

(50)Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist.

(51)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem in dieser Verordnung genannten Ausschuss jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Verordnung und der Fazilität vorlegen.

(52)Die Kommission sollte die Fazilität nach ihrem Abschluss evaluieren.

(53)Die Kommunikationskapazitäten der Begünstigten sollten verbessert werden, um zu gewährleisten, dass starke und freie pluralistische Medien bestehen und dass die Öffentlichkeit die Werte der Union und die Vorteile und Verpflichtungen einer eventuellen Unionsmitgliedschaft versteht und mitträgt, und um zugleich gegen Desinformation und Informationsmanipulation vorzugehen. Auch sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierung durch die Union Sichtbarkeit erhält.

(54)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(55)In Anbetracht der ehrgeizigen allgemeinen Ziele dieser Fazilität, die innerhalb einer kurzen Durchführungsfrist umgesetzt werden sollen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

(1)Mit dieser Verordnung wird die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2024-2027, die Formen der im Rahmen der Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

(2)Die Fazilität dient der Unterstützung des Westbalkans bei der Durchführung von sozioökonomischen Reformen und von Investitionen zur Umsetzung der jeweiligen Reformagenden gemäß Kapitel III.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Begünstigter“ Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo 18 *, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;

2. „Erweiterungspaket“ die jährliche Mitteilung über die Erweiterungspolitik der EU und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen;

3. „Fazilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Begünstigten, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem Begünstigten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Vereinbarung stellt in Bezug auf Mittel nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar;

4.„Darlehensvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Begünstigten, in der die Bedingungen für die Unterstützung durch die Fazilität festgelegt sind;

5. „Reformagenden“ ein umfassendes Paket, das für jeden Begünstigten eine kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionsbereiche vorsieht, einschließlich Auszahlungsbedingungen, die zufriedenstellenden Fortschritten oder dem Abschluss dieser Maßnahmen entsprechen, sowie eines indikativen Zeitplans für die Durchführung der Maßnahmen;

6.„Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen der Reformagenden gemäß Kapitel III;

7.„Auszahlungsbedingungen“ die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln, formuliert als beobachtbare und messbare qualitative oder quantitative Schritte, die die Begünstigten im Rahmen der Reformagenden im Sinne von Kapitel III als Bedingungen für die Freigabe von Mitteln unternehmen müssen;

8.„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung, die von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren bereitgestellt werden, kombinieren.

Artikel 3
Ziele der Fazilität

(1)Die allgemeinen Ziele der Fazilität bestehen darin,

a)die regionale Wirtschaftsintegration und die schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union zu beschleunigen,

b)die sozioökonomische Konvergenz der Volkswirtschaften der Begünstigen mit der Union zu beschleunigen,

c)im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union die Angleichung an die Werte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Union zu beschleunigen.

(2)Die spezifischen Ziele der Fazilität bestehen insbesondere darin,

a)den Übergang der Begünstigten zu einer nachhaltigen und inklusiven Wirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt der Union standhalten kann, und zu einem stabilen Investitionsumfeld zu beschleunigen,

b) die regionale Wirtschaftsintegration zu fördern, insbesondere durch Fortschritte bei der Errichtung des Gemeinsamen Regionalen Marktes,

c)die wirtschaftliche Integration der Begünstigen in den Binnenmarkt der Union zu fördern,

d)die regionale Wirtschaftsintegration und die verstärkte Integration in den EU-Binnenmarkt durch eine verbesserte Konnektivität in der Region im Einklang mit den transeuropäischen Netzen zu unterstützen,

e)den ökologischen Wandel im Einklang mit der Grünen Agenda für den Westbalkan aus dem Jahr 2020 und unter Einbeziehung aller Wirtschaftszweige, insbesondere der Energiewirtschaft zu beschleunigen, einschließlich des Übergangs zu einer CO2-armen, klimaneutralen und klimaresilienten Kreislaufwirtschaft,

f)die digitale Transformation als Wegbereiter einer nachhaltigen Entwicklung und eines inklusiven Wachstums zu fördern,

g) Innovationen zu fördern, insbesondere für KMU und zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels,

h)hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, Umschulungen und Weiterbildungen sowie beschäftigungspolitische Maßnahmen zu fördern,

i)die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, darunter die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, weiter zu stärken, und zwar durch die Förderung einer unabhängigen Justiz, die Verbesserung der Sicherheit und die Bekämpfung von Betrug, Korruption, organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug; die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen; die Medienfreiheit und die akademische Freiheit zu stärken und günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen; den sozialen Dialog zu fördern; die Geschlechtergleichstellung sowie die Nichtdiskriminierung und Toleranz zu fördern, um die Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, sicherzustellen und zu stärken,

j)die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern und Transparenz, Strukturreformen und gute Regierungsführung auf allen Ebenen, auch in den Bereichen Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Vergabe öffentlicher Aufträge und Beihilfenkontrolle, zu unterstützen; Initiativen und Einrichtungen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit im Westbalkan beteiligt sind.

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

(1)Die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese, insbesondere die Eigenverantwortung der Begünstigten für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Partnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Zusammenarbeit beruht auf einer wirksamen und effizienten Zuweisung und Verwendung der Mittel.

(2)Die Unterstützung aus der Fazilität wird zusätzlich zur Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt. Tätigkeiten, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten betrifft.

(3)Um die Komplementarität und Effizienz ihrer Maßnahmen zu fördern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen und bemühen sich, Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und anderen Hilfen der Union, der Mitgliedstaaten, von Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie internationalen Organisationen und den entsprechenden internationalen Finanzinstitutionen, Agenturen und Gebern außerhalb der Union im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe zu vermeiden, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene.

(4)Bei den Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität sollten Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt und Umweltschutz, Menschenrechte, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter und gegebenenfalls Katastrophenvorsorge durchgängig berücksichtigt werden und Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Dabei werden „verlorene Vermögenswerte“ vermieden und die Grundsätze, Schaden zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, sowie das dem europäischen Grünen Deal zugrunde liegende Prinzip der Nachhaltigkeit eingehalten.

(5)Die Begünstigten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung der Reformagenden und der Durchführung der Fazilität berücksichtigt und gefördert werden. Die Begünstigten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, aus rassistischen Gründen, aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern. Die Kommission wird über diese Maßnahmen im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung im Rahmen der Aktionspläne für die Geschlechtergleichstellung Bericht erstatten.

(6)Aus der Fazilität werden keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt, die mit den nationalen Energie- und Klimaplänen der Begünstigten, ihren national festgelegten Beiträgen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, unvereinbar sind, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder das Klima haben.

(7)Die Kommission leistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Begünstigten ihren Beitrag zur Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Hilfe, unter anderem indem sie die Anwendung und Stärkung interner Kontrollsysteme und der Betrugsbekämpfungspolitik fördert und über webbasierte Datenbanken Informationen über den Umfang und die Zuweisung der Hilfen zur Verfügung stellt, wobei sie gewährleistet, dass die Angaben vergleichbar und leicht zugänglich sind sowie leicht ausgetauscht und veröffentlicht werden können.

Artikel 5
Vorbedingungen für die Unterstützung durch die Union

(1)Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität ist, dass die Begünstigten sich weiterhin zu funktionierenden demokratischen Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und zur Rechtsstaatlichkeit bekennen und sich daran halten und die Einhaltung aller Menschenrechtsverpflichtungen, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleisten. Eine weitere Vorbedingung besteht darin, dass sich Serbien und das Kosovo konstruktiv um die Normalisierung ihrer Beziehungen bemühen, indem sie ihren jeweiligen Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen über den Weg zur Normalisierung der Beziehungen und dem dazugehörigen Anhang zur Durchführung sowie aus allen bisherigen im Rahmen des Dialogs getroffenen Vereinbarungen ergeben, ausnahmslos und in vollem Umfang nachkommen und Verhandlungen über das umfassende Abkommen zur Normalisierung der Beziehungen aufnehmen.

(2)Die Kommission überwacht, ob die in Absatz 1 genannten Vorbedingungen erfüllt sind, bevor Mittel aus der Fazilität an die Begünstigten freigegeben werden, und zwar während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung und unter gebührender Berücksichtigung des jeweils letzten Erweiterungspakets. Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass einzelne Vorbedingungen nicht erfüllt sind, und insbesondere die freizugebenden Mittel gemäß Artikel 21 einbehalten, unabhängig davon, ob die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind.

KAPITEL II

Finanzierung und Durchführung

Artikel 6
Mittelausstattung

(1)Der Betrag der aus der Fazilität gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 6 000 000 000 EUR nicht überschreiten.

(2)Die Finanzausstattung für die Durchführung der Fazilität wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 auf 2 000 000 000 EUR festgesetzt, davon

a)98,5 % in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung der Begünstigten bei der Umsetzung der Reformagenden,

b)1,5 % für Ausgaben gemäß Absatz 6.

(3)Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 kann Unterstützung in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 4 000 000 000 EUR gewährt werden. Diese Mittel fallen nicht unter den in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Betrag im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen.

(4)Die Kommission setzt den anfänglichen Richtbetrag der für die einzelnen Begünstigten verfügbaren Finanzmittel nach der in Anhang I dargelegten Methode in dem entsprechenden Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 15 fest, wobei dieser Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten an dem in Artikel 29 festgelegten Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung berechnet wird. Die Richtbeträge können sich während der Durchführung nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 21 ändern.

(5)Im Einklang mit Artikel 19 beträgt die Höhe der Mittel, die über den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1529 19 genannten Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) bereitgestellt werden, mindestens 50 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags. Dieser Beitrag umfasst den gesamten Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels abzüglich des Dotierungsbetrags.

(6)Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mittel können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Schulungen, Konsultationen mit den Behörden der Begünstigten, Konferenzen, die Konsultation von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in Bezug zu den Zielen dieser Verordnung stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und austausch sowie alle sonstigen Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Unionsdelegationen für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für die Fazilität benötigt wird. Außerdem können die Ausgaben auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten oder Programmen vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Sachverständige für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Artikel 7
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)Die Fazilität wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 entweder in direkter oder in indirekter Mittelverwaltung mit einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Stellen durchgeführt.

(2)Unionsmittel können in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von finanziellem Beistand, Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Mischfinanzierungsmaßnahmen.

(3)Je nach der erforderlichen operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann es sich bei der mit der Umsetzung von Mischfinanzierungsmaßnahmen betrauten Stelle um die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds, eine multilaterale internationale Finanzinstitution wie die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eine bilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie eine Entwicklungsbank handeln. Nach Möglichkeit wird die Umsetzung von Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität durch weitere Formen der finanziellen Unterstützung ergänzt, die entweder von den Mitgliedstaaten oder von Dritten geleistet werden.

Artikel 8
Regeln für die Förderfähigkeit von Personen und Einrichtungen, Ursprung der Lieferungen und Materialien und Beschränkungen im Rahmen der Fazilität

(1)    Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen für im Rahmen der Fazilität finanzierte Maßnahmen steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:

a)Mitgliedstaaten, Begünstigte, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Länder, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 und Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 fallen,

b)Länder, mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe im Gebiet der Begünstigten vereinbart hat.

(2)    Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt.

Die Kommission beschließt nach Anhörung des betreffenden Begünstigten über den gegenseitigen Zugang.

(3)    Alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, die Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 6 vorgesehenen Beschränkungen.

(4)    Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 6 genannten Regeln.

(5)    Im Falle von Maßnahmen‚ die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen dieser Stellen. Dies gilt unbeschadet der Beschränkungen gemäß Absatz 6, die in den mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen gebührend berücksichtigt werden.

(6)    Die Förderfähigkeitsbestimmungen und der Ursprung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Lieferungen und Materialien sowie die Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Gewährungsverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien in folgenden Fällen beschränkt werden:

a)wenn diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und/oder Ziele der Tätigkeit oder des spezifischen Gewährungsverfahrens notwendig sind und/oder für die wirksame Durchführung der Maßnahme erforderlich sind,

b)wenn die Maßnahme oder das spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Begünstigten, einschließlich der Sicherheit, der Resilienz und des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur (einschließlich der 5G-Netzinfrastruktur), der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten.

(7)    Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

Artikel 9
Fazilitätsvereinbarung

(1)    Zur Durchführung der Fazilität schließt die Kommission mit jedem Begünstigen eine Fazilitätsvereinbarung, in der die Verpflichtungen der Begünstigten und die Bedingungen für die Auszahlung von Mitteln aus der Fazilität festgelegt werden.

(2)    Die Fazilitätsvereinbarung wird durch Darlehensvereinbarungen gemäß Artikel 17 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form von Darlehen festgelegt werden.

(3)    Die Mittel werden den Begünstigten erst nach Inkrafttreten der jeweiligen Fazilitätsvereinbarung und der betreffenden Darlehensvereinbarungen gewährt.

(4)    Durch die mit den einzelnen Begünstigten geschlossenen Fazilitätsvereinbarungen und Darlehensvereinbarungen sowie die Vereinbarungen mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, wird sichergestellt, dass die in Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.

(5)    Die Fazilitätsvereinbarung enthält die erforderlichen detaillierten Bestimmungen in Bezug auf

a)die Verpflichtung des Begünstigten, die Entwicklung zu effizienteren und wirksameren Kontrollsystemen voranzutreiben und die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verstärken,

b)die Regeln für die Freigabe, Einbehaltung, Kürzung und Umverteilung von Mitteln gemäß Artikel 21,

c)die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Rahmen der Fazilität sowie Systemprüfungen, Untersuchungen, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Zusammenarbeit,

d)die Regeln für die Berichterstattung an die Kommission zur Frage, ob und wie die in Artikel 12 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind,

e)die Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947,

f)die Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie die Verpflichtung, die Kommission und das OLAF unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie über das einschlägige Vorgehen zu unterrichten,

g)die in den Artikeln 22 und 23 genannten Verpflichtungen, einschließlich präziser Regeln und Fristen für die Erhebung von Daten durch den Begünstigten und den Zugang für die Kommission und das OLAF,

h)ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Anträge auf Auszahlung der Unterstützung in Darlehensform unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 3 innerhalb des verfügbaren Darlehensbetrag bleiben,

i)das Recht der Kommission, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die vom Begünstigten nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus der Fazilitätsvereinbarung ergebenden Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen,

j)die Regeln und Modalitäten für die Berichterstattung durch die Begünstigten zwecks Überwachung der Durchführung der Fazilität und Bewertung der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele.

Artikel 10
Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen

(1)Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen der Fazilität automatisch übertragen und können jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.

(2)Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen.

(3)Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen der Fazilität entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingestellt.

(4)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in Jahrestranchen erfolgen.

KAPITEL III

Reformagenden

Artikel 11
Vorlage von Reformagenden

(1)Um Unterstützung aus der Fazilität zu erhalten, legt jeder Begünstigte der Kommission eine Reformagenda für die Laufzeit der Fazilität vor, die auf dem im jüngsten Wirtschaftsreformprogramm enthaltenen Teil über Strukturreformen und den damit verbundenen gemeinsamen politischen Leitlinien aufbaut, die im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs im Mai 2023 vereinbart wurden, sowie gegebenenfalls auf der nationalen Wachstumsstrategie des Begünstigten, der überarbeiteten Erweiterungsmethodik, dem jüngsten Erweiterungspaket und dem Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan.

(2)In den Reformagenden sind die vom Begünstigten durchzuführenden Reformen sowie die Investitionsbereiche darzulegen, mit denen die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht werden sollen. Die Reformagenden müssen Maßnahmen zur Durchführung von Reformen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets vorsehen. In Bezug auf die wesentlichen Elemente, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Korruptionsbekämpfung, der Grundrechte und der freien Meinungsäußerung, müssen die Reformagenden den im Rahmen des jüngsten Erweiterungspakets formulierten Bewertungen Rechnung tragen.

(3)Die Reformagenden müssen jeweils im Einklang mit dem jüngsten makroökonomischen und finanzpolitischen Rahmen stehen, der der Kommission im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs mit der EU vorgelegt wurde.

(4)Die Reformagenden müssen mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit den Beitrittsvorbereitungen des Begünstigten ermittelt wurden, sowie mit anderen einschlägigen Dokumenten wie dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, dem nationalen Energie- und Klimaplan, dem national festgelegten Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, im Einklang stehen und diese unterstützen.

(5)Die Reformagenden müssen den in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätzen entsprechen.

(6)Die Begünstigten werden von der Kommission aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Reformagenden vorzulegen.

(7)Erhält ein Begünstigter infolge einer Umverteilung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität zusätzliche Unterstützung, wird er von der Kommission aufgefordert, innerhalb von drei Monaten eine überarbeitete Reformagenda für die verbleibende Laufzeit der Fazilität vorzulegen.

Artikel 12
Grundsätze für die Finanzierung im Rahmen der Reformagenden

(1)Die Fazilität bietet den Begünstigten Anreize für die Umsetzung ihrer Reformagenda, da die Freigabe der Mittel an Auszahlungsbedingungen geknüpft ist. Diese Auszahlungsbedingungen gelten für Mittel gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 3 und werden als qualitative oder quantitative Schritte formuliert. Diese Schritte spiegeln die Fortschritte bei bestimmten sozioökonomischen Reformen wider, einschließlich bei den wesentlichen Elementen des Erweiterungsprozesses und der Rechtsstaatlichkeit, und sind im Einklang mit dem jüngsten Erweiterungspaket an die Verwirklichung der verschiedenen in Artikel 3 genannten Ziele der Fazilität gekoppelt.

Bei Erfüllung der Auszahlungsbedingungen werden die Mittel je nach Umsetzungsstand vollständig oder teilweise freigegeben.

(2)Bei Finanzierungen aus dem in Artikel 19 genannten Fonds entspricht die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen gemäß Absatz 1 der vorläufigen Validierung. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Eingang eines Zahlungsantrags der Fondsverwalter des im Rahmen des WBIF eingerichteten gemeinsamen Fonds für die Geberbeiträge.

(3)Makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts sind allgemeine Auszahlungsbedingungen, die vor der Freigabe von Mitteln stets erfüllt sein müssen.

Artikel 13
Inhalt der Reformagenden

(1)Die Reformagenden müssen insbesondere die folgenden Elemente enthalten, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind:

a)Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen in kohärenter, umfassender und hinreichend ausgewogener Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen, Investitionen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der Vorbedingungen,

b)eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen mit den in Artikel 11 genannten Grundsätzen, Strategien, Plänen und Programmen im Einklang stehen,

c) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Klima- und Umweltzielen beitragen sollen,

d)einen indikativen Zeitplan für die Reformen und Investitionen sowie die geplanten Auszahlungsbedingungen für die Mittelfreigabe, formuliert als qualitative und quantitative Schritte, die spätestens bis zum 31. August 2027 umzusetzen sind,

e)die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Reformagenda durch den Begünstigten, einschließlich der in Absatz 2 genannten einschlägigen Indikatoren,

f)eine Erläuterung des Systems des Begünstigten zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Beihilfenkontrolle,

g)sonstige sachdienliche Informationen.

(2)Die Reformagenden sind ergebnisorientiert und enthalten Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der darin festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele. Diese Indikatoren stützen sich, soweit angemessen und relevant, auf international vereinbarte Indikatoren und auf die in Bezug auf die Strategien der Begünstigten bereits vorhandenen Indikatoren. Die Indikatoren müssen zudem mit den zentralen institutionellen Indikatoren des Ergebnisrahmens des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung und des WBIF möglichst kohärent sein.

Artikel 14
Bewertung der Reformagenden durch die Kommission

(1)Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit der Reformagenda eines jeden Begünstigten und gegebenenfalls etwaiger Änderungen dieser Agenda. Bei ihrer Bewertung arbeitet die Kommission eng mit dem betreffenden Begünstigten zusammen und kann Stellungnahmen abgeben oder zusätzliche Informationen anfordern.

(2)Bei der Bewertung der Reformagenden berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über den Begünstigten, die Begründung und die vom Begünstigten gemäß Artikel 13 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen wie etwa die in Artikel 11 aufgeführten Informationen.

(3)Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission insbesondere folgende Kriterien:

a)ob die Reformagenda den in Artikel 3 genannten Zielen in einer relevanten, umfassenden, kohärenten und hinreichend ausgewogenen Weise Rechnung trägt,

b)ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die Fortschritte bei der Überwindung der sozioökonomischen Kluft zwischen dem Begünstigten und der Union beschleunigt und dadurch deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung fördert und die Annäherung an die Standards der Union unterstützt,

c)ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda den Übergang der Begünstigten zu einer nachhaltigen, klimaneutralen, klimaresilienten und inklusiven Wirtschaft beschleunigen wird, indem die regionale Konnektivität verbessert wird, Fortschritte beim ökologischen und beim digitalen Wandel, einschließlich bei der biologischen Vielfalt, erzielt und Innovation, Bildung und Kompetenzen sowie der Arbeitsmarkt insgesamt gefördert werden,

d) ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i weiter stärken wird,

e)ob die Reformagenda potenzielle Risiken gemäß den Vorbedingungen und den Auszahlungsbedingungen angemessen berücksichtigt,

f)ob die vom Begünstigten vorgeschlagenen Auszahlungsbedingungen angemessen und ehrgeizig sind, mit der Bewertung aus dem jüngsten Erweiterungspaket im Einklang stehen sowie hinreichend bedeutsam und klar genug sind, um bei ihrer Erfüllung eine entsprechende Freigabe der Mittel zu ermöglichen, und ob die vorgeschlagenen Indikatoren für die Berichterstattung geeignet und ausreichend sind, um die Fortschritte im Hinblick auf die Gesamtziele zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten,

g)ob die vom Begünstigten vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet erscheinen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben und zu gewährleisten, dass es nicht zu einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme sowie durch andere Geber kommt.

(4)Bei der Bewertung der von den Begünstigten vorgelegten Reformagenden kann die Kommission von Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 15
Durchführungsbeschluss der Kommission

(1)Im Falle einer positiven Bewertung gemäß Artikel 14 billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses die vom Begünstigten vorgelegte Reformagenda oder gegebenenfalls deren gemäß Artikel 16 vorgelegte Änderung. Dieser Durchführungsbeschluss wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Im Durchführungsbeschluss der Kommission werden die vom Begünstigten umzusetzenden Reformen, die zu fördernden Investitionsbereiche und die Auszahlungsbedingungen gemäß der Reformagenda, einschließlich des indikativen Zeitplans, festgelegt.

(3)Im Durchführungsbeschluss der Kommission wird ferner Folgendes festgelegt:

a)der Richtbetrag der für den Begünstigten insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel und die – im Einklang mit Artikel 13 strukturierten – geplanten Tranchen einschließlich Vorfinanzierungen, die freigegeben werden, sobald der Begünstigte die einschlägigen Auszahlungsbedingungen in Form qualitativer und quantitativer Schritte, die im Hinblick auf die Umsetzung der Reformagenda ermittelt wurden, zufriedenstellend erfüllt hat,

b)Aufschlüsselung der einzelnen Tranchen nach Unterstützung in Darlehensform und nicht rückzahlbarer Unterstützung,

c)die Frist, innerhalb derer die letzten Auszahlungsbedingungen in Bezug auf die Reformen erfüllt sein müssen,

d)die Regelungen und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Reformagenda und die Berichterstattung darüber, gegebenenfalls einschließlich der Maßnahmen, die zur Einhaltung von Artikel 24 erforderlich sind,

e)die Indikatoren gemäß Artikel 13 Absatz 2 für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

Artikel 16
Änderungen der Reformagenden

(1)Ist eine Reformagenda einschließlich der einschlägigen Auszahlungsbedingungen für den Begünstigten aufgrund objektiver Umstände in Teilen oder in Gänze nicht mehr umsetzbar, so kann der Begünstigte eine geänderte Reformagenda vorschlagen. In diesem Fall kann der Begünstigte bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung ihres in Artikel 15 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses stellen.

(2)Die Kommission kann den Durchführungsbeschluss ändern, insbesondere um Änderungen der verfügbaren Beträge im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 21 zu berücksichtigen.

(3)Ist die Kommission der Auffassung, dass die vom Begünstigten angeführten Gründe eine Änderung der Reformagenda rechtfertigen, so bewertet sie die geänderte Reformagenda gemäß Artikel 14 und kann den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss unverzüglich ändern.

(4)In einer Änderung kann die Kommission für die Auszahlungsbedingungen Zeitleisten akzeptieren, die bis 2028 reichen. Die in Artikel 21 Absatz 8 festgelegte endgültige Frist bleibt davon unberührt.

Artikel 17
Darlehensvereinbarungen, Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1)Zur Finanzierung der im Rahmen der Fazilität gewährten Unterstützung in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)Abweichend von Artikel 220 Absatz 4 der Haushaltsordnung können die Auszahlungen des Darlehens im Namen des Begünstigten über den WBIF abgewickelt werden. Die erhaltenen Beträge werden an den Begünstigten weitergeleitet.

(3)Die Kommission schließt mit dem Begünstigten eine Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung werden der Darlehenshöchstbetrag, der Bereitstellungszeitraum und die detaillierten Bedingungen für die Unterstützung durch Darlehen aus der Fazilität festgelegt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 40 Jahre ab Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung.

Zusätzlich zu und abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierung.

In Bezug auf die Darlehensbeträge, die über den WBIF abgewickelt werden, muss die Darlehensvereinbarung auch

a)vorsehen, dass der Begünstigte die Kommission unwiderruflich und bedingungslos autorisiert, auf Antrag der für die Durchführung des Fonds zuständigen Stelle Auszahlungen an diese Stelle vorzunehmen, und dass die Kommission durch Tätigung der Zahlung an diese Stelle von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Begünstigten entbunden wird,

b)die Verpflichtung des Begünstigten vorsehen, die Kosten der Umsetzung und alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds anfallenden Gebühren gemäß den zwischen der Kommission und der für die Durchführung des Fonds zuständigen Stelle vereinbarten Bedingungen zu tragen.

Artikel 18
Dotierung

(1)Gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird für Darlehen im Rahmen dieser Verordnung bei der Bereitstellung von Mitteln, die unter Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung fallen, eine Dotierung mit einer Dotierungsquote von 9 % gebildet. Die Dotierung wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Finanzausstattung gebildet.

Die Mittelbindungen für die Dotierung werden bis zum 31. Dezember 2027 vorgenommen. Abweichend von Artikel 211 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Dotierung schrittweise gezahlt und spätestens dann vollständig gebildet, wenn die Darlehen vollständig ausgezahlt wurden.

(2)Die Dotierung wird in den Gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt. Sie kann auch Darlehen für Makrofinanzhilfen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 absichern. Die Dotierungsquote wird mindestens alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote unter Anwendung der in Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Kriterien zu ändern.

Artikel 19
Durchführung von Investitionsprojekten und
‑programmen über den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan

(1)Um dank der Hebelwirkung der finanziellen Unterstützung der EU zusätzliche Investitionen anzuziehen, werden Infrastrukturinvestitionen zur Unterstützung der Reformagenden über den WBIF durchgeführt.

(2)In dem in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission wird die Höhe der Mittel festgelegt, die im Rahmen des WBIF zur Verfügung zu stellen sind. 

(3)Die Kommission legt dem in Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten WBIF-Exekutivausschuss nach Annahme des in Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Beschlusses entsprechende Vorschläge für Investitionsprojekte oder programme zur Stellungnahme vor.

(4)Mindestens 37 % der über den WBIF bereitgestellten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung müssen zur Verwirklichung von Klimazielen eingesetzt werden.

(5)Finanzierungen im Rahmen der Fazilität, die aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Finanzausstattung bereitgestellt werden, werden nach Abzug des Dotierungsbetrags im Wege der indirekten Mittelverwaltung unter Berücksichtigung einer Investitionspipeline durchgeführt und schrittweise durch Beiträge in den im Rahmen des WBIF für die Geberbeiträge eingerichteten gemeinsamen Fonds bereitgestellt.

(6)Diese Finanzierungen werden erst dann für Investitionen, die aus dem gemeinsamen Fonds unterstützt werden sollen, zur Verfügung gestellt, wenn der in Artikel 21 Absatz 3 genannte Beschluss erlassen worden ist.

(7)Finanzierungen aus der Fazilität in Form von Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 5 werden im Rahmen der Darlehensvereinbarung zwischen der Kommission und den Begünstigten gemäß Artikel 17 Absatz 2 über den WBIF bereitgestellt. Für alle Darlehensvereinbarungen zusammengenommen stellen die Fondsverwalter des gemeinsamen Fonds gemäß Artikel 12 Absatz 2 jährlich höchstens zwölf Auszahlungsanträge an die Kommission. Investitionsprojekte und programme können aus zwei in Absatz 1 genannten Finanzierungsquellen sowie aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung aus verschiedenen Quellen, Programmen und Instrumenten Zusätzlichkeit bietet und nicht dieselben Kosten betrifft.

Artikel 20
Vorfinanzierungen

(1)Nach Vorlage der Reformagenda bei der Kommission kann der Begünstigte die Freigabe einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % des im Rahmen dieser Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Gesamtbetrags beantragen.

(2)Die Kommission kann die beantragte Vorfinanzierung nach Annahme ihres in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschlusses und nach Inkrafttreten der Fazilitätsvereinbarung und der betreffenden Darlehensvereinbarung freigeben. Die Mittel werden gemäß Artikel 21 Absatz 3 Satz 1 und unter der Voraussetzung freigegeben, dass die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen erfüllt sind.

(3)Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen erfolgen kann.

Artikel 21
Bewertung der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen, Einbehaltung, Kürzung und Umverteilung von Mitteln, Zahlungsvorschriften

(1)Zweimal jährlich reicht der Begünstigte einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelfreigabe ein, in dem die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen in Bezug auf die betreffenden quantitativen und qualitativen Schritte belegt wird.

(2)Die Kommission bewertet unverzüglich, ob der Begünstigte die Auszahlungsbedingungen, die in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt sind, zufriedenstellend erfüllt hat. Die zufriedenstellende Erfüllung dieser Auszahlungsbedingungen setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit denselben Reformen, für die dem Begünstigten in vorangegangenen Beschlüssen die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen bestätigt wurde, vom Begünstigten nicht rückgängig gemacht wurden. Die Kommission kann sich von Sachverständigen unterstützen lassen.

(3)Kommt die Kommission bei der Bewertung, ob alle geltenden Bedingungen zufriedenstellend erfüllt wurden, zu einem positiven Ergebnis, so erlässt sie unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Freigabe von Mitteln entsprechend diesen Bedingungen. In diesem Beschluss werden im Einklang mit der Aufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Betrag der als finanzieller Beistand bereitzustellenden Mittel, die direkt dem nationalen Haushalt zugeführt werden, und der über den WBIF bereitzustellende Betrag festgelegt. In Bezug auf diese Beträge entspricht der Beschluss für den Betrag, der als finanzieller Beistand direkt dem nationalen Haushalt zugeführt werden soll, der in Artikel 12 genannten Bedingung und für den über den WBIF bereitzustellenden Betrag der vorläufigen Validierung nach Artikel 12.

(4)Kommt die Kommission bei der Bewertung der Erfüllung einer im indikativen Zeitplan vorgesehenen Bedingung zu einem negativen Ergebnis, so wird die Freigabe der dieser Bedingung entsprechenden Mittel zurückgestellt. Der einbehaltene Betrag darf erst freigegeben werden, wenn der Begünstigte in einem nachfolgenden Antrag auf Mittelfreigabe hinreichend belegt hat, dass er die zur zufriedenstellenden Erfüllung der entsprechenden Bedingungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

(5)Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Begünstigte innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 6 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so kürzt die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen Auszahlungsbedingungen entspricht. Im ersten Jahr der Durchführung beträgt die Frist 24 Monate ab der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 6. Der Begünstigte kann innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung nehmen.

(6)Alle Beträge, die Auszahlungsbedingungen entsprechen, die bis zum 31. Dezember 2028 nicht erfüllt wurden, stehen den Begünstigten nicht zu; die entsprechenden Mittelbindungen werden aufgehoben bzw. die Beträge werden von dem für die Unterstützung in Darlehensform verfügbaren Betrag abgezogen.

(7)Die Kommission kann den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung – auch durch Verrechnung gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – oder des Darlehens kürzen, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die vom Begünstigten nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus der Fazilitätsvereinbarung oder aus einer Darlehensvereinbarung ergebenden Verpflichtung vorliegt, auch auf der Grundlage der vom OLAF bereitgestellten Informationen.

(8)Die Kommission kann beschließen, einen gemäß Absatz 6 oder 7 gekürzten Betrag auf andere Begünstigte der Fazilität umzuverteilen, indem sie die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlüsse ändert.

(9)In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand ausgezahlten Mittel, die direkt den nationalen Haushalten der Begünstigten zugeführt werden, beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den Begünstigten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(10)Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 22 der vorliegenden Verordnung als finanzieller Beistand direkt an die nationalen Haushalte der Begünstigten geleistet werden.

(11)Die Auszahlung von Mitteln aus dieser Fazilität erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel. Die Mittel werden in Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(12)Der als finanzieller Beistand zur Verfügung gestellte Betrag, der direkt dem nationalen Haushalt zugeführt wird, wird auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses gemäß der Darlehensvereinbarung ausgezahlt.

(13)Unterstützung in Form von Darlehen – unabhängig davon, ob sie direkt dem nationalen Haushalt zugeführt oder über den WBIF bereitgestellt wird – wird nur ausgezahlt, wenn der Begünstigte einen Zahlungsantrag in der Form vorlegt, die in der Darlehensvereinbarung festgelegt wurde.

(14)Der über den WBIF zur Verfügung gestellte Betrag wird auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses im Anschluss an den in Absatz 13 genannten Zahlungsantrag und den Eingang eines Zahlungsantrags der Fondsverwalter des im Rahmen des WBIF eingerichteten gemeinsamen Fonds für die Geberbeiträge ausgezahlt.

KAPITEL IV

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 22
Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Kommission und die Begünstigten alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingungen und der in den einzelnen Fazilitätsvereinbarungen festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten. Jeder Begünstigte verpflichtet sich, auf dem Weg zu wirksamen und effizienten Verwaltungs- und Kontrollsystemen voranzukommen und sicherzustellen, dass rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wiedereingezogen werden können.

(2)Die Fazilitätsvereinbarung sieht folgende Verpflichtungen des Begünstigten vor:

a)regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere in Bezug auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten,

b)geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Einziehung zweckentfremdeter Mittel einzuleiten, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsprojekten oder programmen im Rahmen der Reformagenden,

c)für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels, insbesondere für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen gemäß den Reformagenden, die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen, die Mittel für die Durchführung von Maßnahmen der Reformagenda im Rahmen von Kapitel III erhalten, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen,

d)die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben.

(3)Die Fazilitätsvereinbarung sieht auch das Recht der Kommission vor, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die vom Begünstigten nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus einer solchen Vereinbarung ergebenden Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. Bei der Entscheidung über den Betrag der Einziehung und Kürzung bzw. den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag achtet die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere der Unregelmäßigkeit, des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Verletzung einer Verpflichtung. Der Begünstigte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen oder die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.

(4)Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen der Fazilität ausführen, müssen der Kommission und dem OLAF unverzüglich alle mutmaßlichen Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union melden.

Artikel 23
Rolle der nationalen internen Systeme und der nationalen Prüfbehörden

(1)In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand ausgezahlten Mittel, die direkt den nationalen Haushalten der Begünstigten zugeführt werden, stützt sich die Kommission auf bestehende und verbesserte interne Kontrollsysteme der Begünstigten, einschließlich der nationalen Prüfbehörden und gegebenenfalls der von den einzelnen Begünstigten im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe eingerichteten Koordinierungsstellen für Betrugsbekämpfung.

In den Reformagenden sind in den ersten Umsetzungsjahren Reformen im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 (insbesondere Verwaltung der öffentlichen Finanzen und interne Kontrolle sowie Betrugsbekämpfung) sowie mit den Kapiteln 23 und 24 (insbesondere Justiz, Korruption und organisierte Kriminalität) und 8 (insbesondere Beihilfenkontrolle) Vorrang einzuräumen.

(2)Der Begünstigte meldet der Kommission unverzüglich alle Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, und unterrichtet die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Verbindung mit diesen Unregelmäßigkeiten. Solche Meldungen erfolgen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.

(3)Die in Absatz 2 genannten Stellen unterhalten einen regelmäßigen Dialog mit dem Europäischen Rechnungshof, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA.

(4)Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und eines Dialogs mit den nationalen Prüfbehörden detaillierte Systemprüfungen der Ausführung des nationalen Haushaltsplans durchführen und Empfehlungen für Verbesserungen der Systeme abgeben.

(5)Die Kommission kann an den Begünstigten gerichtete Empfehlungen zu allen Fällen annehmen, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung bei den im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen sie Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Der betreffende Begünstigte muss diese Empfehlungen umsetzen oder begründen, warum er dies nicht getan hat.

KAPITEL V

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Artikel 24
Überwachung und Berichterstattung

(1)Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und bewertet die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. Die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Indikatoren sollen zur Überwachung der Fazilität durch die Kommission beitragen.

(2)In der in Artikel 9 genannten Fazilitätsvereinbarung werden Regeln und Modalitäten für die Berichterstattung der Begünstigten an die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 festgelegt.

(3)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor.

(4)Die Kommission legt dem in Artikel 27 genannten Ausschuss den in Absatz 3 genannten Bericht vor.

Artikel 25
Evaluierung der Fazilität

(1)Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2031, führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung der Verordnung durch. Bei dieser Ex-post-Evaluierung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung bewertet.

(2)Bei dieser Ex-post-Evaluierung werden die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Feststellungen und Schlussfolgerungen dieser Ex-post-Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die Ex-post-Evaluierung kann auf Antrag der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese Ex-post-Evaluierung und die Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich der Begünstigten, der Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Begünstigten hinwirken.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 26
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Artikel 27
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)Die Kommission kann sich an Kommunikationsmaßnahmen beteiligen, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen der Reformagenden sicherzustellen, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den Begünstigten. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises auf die Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.

(2)Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass diese, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union“ angebracht werden.

(3)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die gemäß der Fazilität ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

1.2.Politikbereich(e) 

Beziehungen der EU zur übrigen Welt

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 20  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die strategischen Ziele der Fazilität bestehen darin, die sozioökonomische Konvergenz der Volkswirtschaften des Westbalkans mit der EU durch Unterstützung von Reformen und gezielten Investitionen zu beschleunigen.

Mit der Fazilität sollen Reformen und Investitionen unterstützt werden, die die wirtschaftliche Integration des Westbalkans in den EU-Binnenmarkt fördern und zur regionalen Wirtschaftsintegration, zu Reformen im Zusammenhang mit den wesentlichen Elementen des Erweiterungsprozesses (einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Vergabe öffentlicher Aufträge, Bekämpfung von Korruption, Betrug und organisierter Kriminalität) sowie zur weiteren Angleichung an die Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der EU im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union beitragen.

1.4.2.Einzelziel(e)

Mit der Fazilität werden Maßnahmen unterstützt, die darauf abzielen,

– den Übergang der Begünstigten zu einer nachhaltigen und inklusiven Wirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt der Union standhalten kann, und zu einem stabilen Investitionsumfeld zu beschleunigen,

– die regionale Wirtschaftsintegration zu fördern, insbesondere durch Fortschritte bei der Errichtung des Gemeinsamen Regionalen Marktes,

– die wirtschaftliche Integration der Begünstigen in den Binnenmarkt der Union zu fördern,

– die regionale Wirtschaftsintegration und die verstärkte Integration in den EU-Binnenmarkt durch eine verbesserte Konnektivität in der Region im Einklang mit den transeuropäischen Netzen zu unterstützen,

– den ökologischen Wandel im Einklang mit der Grünen Agenda für den Westbalkan aus dem Jahr 2020 und unter Einbeziehung aller Wirtschaftszweige, insbesondere der Energiewirtschaft, zu beschleunigen, einschließlich des Übergangs zu einer CO2-armen, klimaneutralen und klimaresilienten Kreislaufwirtschaft,

– die digitale Transformation als Wegbereiter einer nachhaltigen Entwicklung und eines inklusiven Wachstums zu fördern,

– Innovationen zu fördern, insbesondere für KMU und zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels,

– hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, Umschulungen und Weiterbildungen sowie beschäftigungspolitische Maßnahmen zu fördern,

– die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, darunter die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, weiter zu stärken, und zwar durch die Förderung einer unabhängigen Justiz, die Verbesserung der Sicherheit und die Bekämpfung von Betrug, Korruption, organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, die Medienfreiheit und die akademische Freiheit zu stärken und günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen, den sozialen Dialog zu fördern, die Geschlechtergleichstellung sowie die Nichtdiskriminierung und Toleranz zu fördern, um die Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, sicherzustellen und zu stärken,

– die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern und Transparenz, Strukturreformen und gute Regierungsführung auf allen Ebenen, auch in den Bereichen öffentliche Finanzverwaltung, Vergabe öffentlicher Aufträge und Beihilfenkontrolle, zu unterstützen, Initiativen und Einrichtungen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit im Westbalkan beteiligt sind.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität soll es den Begünstigten ermöglichen, Reformen und Investitionen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften zu steigern, die interne Konnektivität in der Region zu verbessern und die Konvergenz mit der Union zu fördern.

Die Durchführung der Fazilität dürfte auch die Systeme der Begünstigten für die interne Kontrolle und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie die Umsetzung der wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses stärken, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung von Korruption, Betrug und organisierter Kriminalität.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Spezifische Indikatoren werden in der Reformagenda und in den Darlehensvereinbarungen mit den einzelnen Begünstigten (Artikel 12 und 17) festgelegt.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Begünstigten befinden sich auf ihrem Weg zum EU-Beitritt in unterschiedlichen Phasen, doch alle liegen hinsichtlich ihrer Wirtschaftsleistung und Wettbewerbsfähigkeit hinter der EU zurück. Die im Rahmen dieser Fazilität unterstützten Reformen und Investitionen sollen den Prozess der stärkeren Konvergenz und Angleichung an die EU-Standards sowie einer engeren wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region und in den EU-Binnenmarkt beschleunigen.

Zu den Vorbedingungen für Finanzierungen aus der Fazilität gehört, dass die Begünstigten sich zu funktionierenden demokratischen Mechanismen und zur Rechtsstaatlichkeit bekennen und sich daran halten und dass sie die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleisten. Eine weitere Vorbedingung besteht darin, dass sich Serbien und das Kosovo konstruktiv um die Normalisierung ihrer Beziehungen bemühen, indem sie all ihren jeweiligen Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen über den Weg zur Normalisierung der Beziehungen und dem dazugehörigen Anhang zur Durchführung sowie aus allen bisherigen im Rahmen des Dialogs getroffenen Vereinbarungen ergeben, in vollem Umfang nachkommen und Verhandlungen über das umfassende Abkommen zur Normalisierung der Beziehungen aufnehmen.

Die Kommission wird ferner prüfen, ob die allgemeinen Bedingungen (makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts) erfüllt sind.

Um Finanzmittel zu erhalten, müssen die Begünstigten Reformagenden auf der Grundlage ihrer Wachstumsstrategien und Wirtschaftsreformprogramme, der überarbeiteten Erweiterungsmethodik und der Erweiterungsberichte ausarbeiten, die von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses angenommen werden. In den Agenden wird eine begrenzte Zahl von Reformen und Investitionsbereichen mit entsprechenden Auszahlungsbedingungen und Beträgen festgelegt. Diese Bedingungen sind so zu bestimmen, dass sie die Fortschritte bei bestimmten sozioökonomischen Reformen, einschließlich der wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses und der Rechtsstaatlichkeit, widerspiegeln. Nach dem Beschluss über die Genehmigung der Reformagenden und dem Abschluss entsprechender Vereinbarungen können die Begünstigten Vorfinanzierungsmittel erhalten.

Die Freigabe der Mittel aus der Fazilität an die Begünstigten erfolgt halbjährlich; zu diesem Zweck legen die Begünstigten einen Antrag vor, der belegt, dass die Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bestätigt, sowie einen Bericht über die Folgemaßnahmen zu Fällen von Misswirtschaft in Zusammenhang mit diesen Mitteln. Die Kommission bewertet die Anträge und stellt auf dieser Grundlage Mittel zur Verfügung. Je nachdem, in welchem Maße die Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, können die Mittel jeweils in voller Höhe freigegeben oder aber gekürzt bzw. vollständig einbehalten werden. Einbehaltene Mittel können in den Folgejahren auf die anderen Begünstigten umverteilt werden.

Die in den Reformagenden vorgesehenen Investitionen werden über den WBIF unterstützt. Damit zusammenhängende Projekte oder Programme werden dem WBIF-Exekutivausschuss erst zur Stellungnahme vorgelegt, nachdem die Kommission bewertet hat, ob die einschlägigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, und die Mittel freigegeben hat; sie unterliegen den Vorgaben der entsprechenden WBIF-Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Es wird von vier jährlichen Zyklen im Zeitraum 2024-2027 ausgegangen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Maßnahmen auf Unionsebene sind erforderlich, um die wirtschaftliche Konvergenz des Westbalkans mit der EU im Hinblick auf eine mögliche Mitgliedschaft in der Union zu beschleunigen. Angesichts des Ausmaßes des Hilfebedarfs benötigt die Region weiterhin nachhaltige externe Unterstützung, die kein Mitgliedstaat oder einzelner Geber allein leisten könnte. Die Union ist in einer einzigartigen Position, der Region zeitnah, koordiniert und vorhersehbar mehrjährige Außenhilfe zu leisten. Die Union kann auch ihre Kreditaufnahmekapazität mobilisieren, um den Begünstigten in der Region Darlehen zu günstigen Konditionen zu gewähren sowie über mehrere Jahre hinweg Finanzhilfen bereitzustellen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Fazilität baut auf der Hilfe auf, die der Westbalkan im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) erhält, ergänzt diese Hilfe und nutzt einen damit verbundenen erfolgreichen Mechanismus, den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF). Beide Instrumente haben bewiesen, dass mit EU-Mitteln eine beträchtliche Hebelwirkung erzielt werden kann, wenn sie zusammen mit Mitteln anderer Geber im Rahmen von Mischfinanzierungen eingesetzt werden. Anders bei dieser Fazilität ist jedoch, dass sie sich weitgehend auf Darlehen zu Vorzugskonditionen stützt, die von der Union aufgrund ihres ausgezeichneten Ratings aufgenommen wurden. Der Fazilität kommen die Erkenntnisse zugute, die mit der 2020 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität sowie mit der kürzlich vorgeschlagenen Fazilität für die Ukraine gewonnen wurden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Mit der vorgeschlagenen Fazilität soll der Union ein Rechtsinstrument an die Hand gegeben werden, das es ihr ermöglicht, eine stärkere sozioökonomische Konvergenz des Westbalkans auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der Union zu fördern. Die Fazilität wird die Unterstützung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe ergänzen, dessen Schwerpunkt auf der Angleichung der Rechtsvorschriften der Begünstigten an den EU-Besitzstand und der Vorbereitung auf die Übernahme der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen liegt.

Dieser neue Legislativvorschlag für die Reform- und Wachstumsfazilität ergänzt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2023) 337) (siehe Abschnitte 1.5.5 und 3.2.4).

Der Gesamtbetrag der Fazilität soll in Form von Darlehen und nicht rückzahlbarer Unterstützung bereitgestellt werden. Für die Darlehenskomponente steht im gesamten Zeitraum 2024-2027 ein Höchstbetrag von 4 Mrd. EUR für alle Begünstigten zur Verfügung. Die Darlehen werden über den Gemeinsamen Dotierungsfonds mit einer Dotierungsquote von 9 % garantiert. Der im Vorschlag für die Änderung des MFR vorgesehene zusätzliche Betrag für Finanzhilfen in Form nicht rückzahlbarer Unterstützung beläuft sich auf 2 Mrd. EUR, einschließlich der Dotierung und der Verwaltungsausgaben.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III), das den Westbalkan und die Türkei abdeckt und Finanzhilfen, Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantien vorsieht, wird bereits die Vorbereitung auf einen möglichen EU-Beitritt aus dem Unionshaushalt unterstützt. Diese Mittel werden in vollem Umfang für die erforderlichen erweiterungsbezogenen Angleichungs- und Vorbereitungsmaßnahmen sowie für die Umsetzung des Wirtschafts- und Investitionsplans bereitgestellt.

Die vorgeschlagene Fazilität zielt hingegen ausschließlich darauf ab, die sozioökonomische Konvergenz des Westbalkans schneller voranzubringen, und beruht auf einem anderen Ansatz, bei dem die Erfüllung der Reformzusagen und der Zugang zu Finanzmitteln eng miteinander verknüpft sind. Sie beruht auch auf einem anderen Finanzierungssystem, bei dem zwei Drittel der Mittel aus Darlehen stammen, die von der Union aufgenommen und an die Begünstigten weitergegeben werden.

Damit alle im Rahmen der Reformagenden der Begünstigten ermittelten Investitionen reibungslos und transparent durchgeführt werden können, beabsichtigt die Kommission, auf die bewährte Methode des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan zurückzugreifen, jedoch unter Anwendung der oben genannten Bedingungen.

Da es sich um einen völlig anderen Hilfsmechanismus handelt, der auf spezifische Prioritäten in der Region ausgerichtet ist, und da für die Verwirklichung der Ziele des IPA die gesamte für dieses Instrument im Haushalt vorgesehene Mittelausstattung benötigt wird, wäre die Nutzung des bestehenden Instruments (IPA III) nicht angezeigt und auch eine Umschichtung von Mitteln innerhalb dieses Instruments wäre nicht möglich.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2024 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen ab 2024.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 21  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

In Artikel 8 werden die Durchführungsformen für die Fazilität, d. h. die direkte und die indirekte Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung festgelegt.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

In den Reformagenden (die von der Kommission mit einem Durchführungsbeschluss genehmigt werden) werden spezifische quantitative und qualitative Schritte festgelegt, sodass die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen überwacht werden kann. Der Begünstigte stellt halbjährlich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Freigabe der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens, in dem anhand der im Durchführungsbeschluss festgelegten Indikatoren dargelegt wird, inwiefern diese Bedingungen zufriedenstellend erfüllt wurden.

Darüber hinaus werden in den Reformagenden Überwachungsindikatoren festgelegt, um es zu ermöglichen, die Fortschritte der Begünstigten in Bezug auf die allgemeinen und die spezifischen Ziele der Fazilität weitergehend zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss jährlich Bericht über die Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel sowie über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele.

Die Kommission wird zudem eine Ex-post-Evaluierung der Verordnung durchführen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Fazilität wird in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt. Zum Teil werden die Mittel im Rahmen der direkten Mittelverwaltung direkt dem Staatshaushalt des Begünstigten zugeführt, während spezifische Investitionen über den WBIF geleitet werden, d. h. im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit internationalen Finanzinstitutionen erfolgen.

Die Kontrollstrategie wird mithilfe von Überwachung, Evaluierung und Audits an die Umsetzung im Rahmen jeder dieser Säulen angepasst. Besondere Aufmerksamkeit wird der Frage gewidmet, wie die Begünstigten die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel einsetzen. Die Mittel werden halbjährlich nach einem festen Schema auf Antrag der Begünstigten freigegeben, nachdem die Kommission überprüft hat, ob die einschlägigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind.

Die mehrschichtige Struktur der bestehenden Kontrollmechanismen (siehe auch Abschnitt 2.3) bietet einen integrierten Rahmen, um sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union getroffen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, berücksichtigt werden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das Hauptrisiko, das im Zusammenhang mit der Finanzierung ermittelt wurde, betrifft die Nichterfüllung der für die Mittelauszahlung geltenden Bedingungen.

Zur Minderung dieses Risikos werden folgende Maßnahmen ergriffen:

– vor der Mittelfreigabe Bewertung durch die Kommission, ob die einschlägigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, wobei die Möglichkeit besteht, Mittel einzubehalten,

– Kürzung oder Einbehaltung der vorgesehenen Unterstützung oder Einziehung von zur Erreichung der Ziele der Fazilität bereitgestellten Beträgen bei Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Begünstigten nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer Verpflichtung aus den mit den Begünstigten geschlossenen Vereinbarungen,

– Aussetzung der Finanzierung, falls der betreffende Begünstigte die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen nicht erfüllt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Der Finanzbeitrag wird den Begünstigten in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung gewährt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Der Vorschlag enthält spezifische Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Die Fazilität wird mit einem ausgeklügelten Prüfungs- und Kontrollsystem ausgestattet, das auf mehreren Ebenen ansetzt: Die Reform der Prüfungs- und Kontrollsysteme der Begünstigten muss Bestandteil ihrer Reformagenden sein. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikobewertung und eines Dialogs mit den nationalen Prüfbehörden detaillierte Systemprüfungen der Ausführung des nationalen Haushaltsplans durchführen und Empfehlungen für Verbesserungen der Systeme abgeben. Darüber hinaus verfügen das OLAF, der Rechnungshof und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Rechte und erhalten den dafür benötigten Zugang.

Der Investitionsteil der Fazilität wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit internationalen Finanzinstitutionen auf der Grundlage der Säulenbewertungen und der mit ihnen geschlossenen Rahmenvereinbarungen durchgeführt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Mehrjähriger Finanzrahmen – betroffene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Neu zu schaffende Haushaltslinien

Überschreitung der Obergrenzen des MFR

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Rubrik 6

15 03 01 – Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan – operative Ausgaben

GM

JA

p.m.

JA

JA

Rubrik 6

15 03 02 – Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan – Dotierung des Gemeinsamen Dotierungsfonds

GM

JA

p.m.

JA

JA

Rubrik 6

15 01 01 02 – Unterstützungsausgaben für die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

GM

JA

p.m.

JA

JA

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan – Finanzierung* (in Mio. EUR)

Art der Unterstützung

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Nicht rückzahlbar (Finanzhilfen)

500

500

500

500

2 000

davon sonstige Verwaltungsausgaben

7,5

7,5

7,5

7,5

30

Darlehen

1 000

1 000

1 000

1 000

4 000

INSGESAMT**

1 500

1 500

1 500

1 500

6 000

* Für die jährliche Aufteilung und die Gesamtaufteilung der nicht rückzahlbaren Unterstützung und der Darlehen sind lediglich der Veranschaulichung dienende Richtwerte angegeben. Die tatsächliche Aufteilung erfolgt im Rahmen der jährlichen Beschlussfassung.
** In der Tabelle wird bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen von den gleichen Beträgen ausgegangen. Dies dient lediglich der Veranschaulichung. Die genauen Beträge werden auf Basis des jährlichen Bedarfs ermittelt.

3.2.2Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel (in Mio. EUR)

Jahr
2024  22

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

RUBRIK 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens

15 03 01 – Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan – operative Ausgaben

402,55

402,55

402,55

402,55

1 610,2

15 03 02 – Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan – Dotierung des Gemeinsamen Dotierungsfonds

90

90

90

90

360

Zwischensumme RUBRIK 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens

492,55

492,55

492,55

492,55

1 970,2

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024  23

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,026

1,026

1,026

1,026

4,104

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,030

0,030

0,030

0,030

0,120

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,056

1,056

1,056

1,056

4,224

Außerhalb der RUBRIK 7 24
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2,529

2,529

2,529

2,529

10,116

Sonstige
Verwaltungsausgaben

4,920

4,920

4,920

4,920

19,680

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIKEN 1–7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

7,449

7,449

7,449

7,449

29,796

INSGESAMT

8,505

8,505

8,505

8,505

34,020

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr 2026

Jahr 2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

6

6

6

6

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 25

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

15 01 01 02 – Unterstützungsausgaben für die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

- in den zentralen Dienststellen

9

9

9

9

(1)

- in den Delegationen

9

9

9

9

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

24

24

24

24

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die gesuchten VZÄ werden sich mit der Politikentwicklung und rechtlichen Fragen befassen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fragen der Auftragsvergabe, der Finanzverwaltung, der Vertragsverwaltung, der Rechnungsprüfung, der Überwachung, der Berichterstattung und der Evaluierung liegt.

Externes Personal

Die gesuchten VZÄ werden sich mit der Politikentwicklung und rechtlichen Fragen befassen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fragen der Auftragsvergabe, der Finanzverwaltung, der Vertragsverwaltung, der Rechnungsprüfung, der Überwachung, der Berichterstattung und der Evaluierung liegt.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Dieser neue Legislativvorschlag für die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan wird parallel zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2023) 337) vorgelegt. Diese Verordnung muss geändert werden, um Rubrik 6 für 2024-2027 aufzustocken, damit für diese Fazilität Finanzmittel als nicht rückzahlbare Unterstützung und als Dotierung für die Unterstützung in Form von Darlehen zur Verfügung stehen.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:        

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 26

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

(1)    COM(2023) 337 final.
(2)    Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo*, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.* Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(3)    COM(2021) 118 final.
(4)    „Umsetzung des EU-Instrumentariums für die 5G-Cybersicherheit“, C(2023) 4049 final.
(5)    Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1529/oj ).
(6)    COM(2022) 57 final.
(7)    COM(2020) 641 final.
(8)    SWD(2020) 223 final vom 6.10.2020.
(9)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(10)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/20 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj ).
(11)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj ).
(12)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).
(13)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(14)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj ).
(15)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj ).
(16)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj ).
(17)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj ).
(18) *    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(19)    Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021).
(20)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(21)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(22)    2024 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. 
(23)    2024 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. 
(24)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(25)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(26)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 8.11.2023

COM(2023) 692 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan


ANHANG

Methode für die Zuweisung der Gesamtmittel an die einzelnen Begünstigten

Die Mittelzuweisung an die einzelnen Begünstigten wird gemäß den folgenden Schritten auf der Grundlage der Daten des Bezugsjahres berechnet:

Schritt 1: Bestimmung eines bevölkerungsbezogenen Zuweisungsschlüssels auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Bevölkerung des Begünstigten und der Gesamtbevölkerung der Westbalkanregion

Schritt 2: Bestimmung eines BIP-bezogenen Zuweisungsschlüssels auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der Westbalkanregion und dem Pro-Kopf-BIP des jeweiligen Begünstigten, geteilt durch die Summe der sechs Quotienten

Schritt 3: Kombination der prozentualen Gewichtung der einzelnen Länder in Bezug auf die Bevölkerung (Schritt 1) und in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP (Schritt 2), mit einem Gewichtungsfaktor von 60 % für die Bevölkerung und von 40 % für das Pro-Kopf-BIP