Brüssel, den 19.10.2023

COM(2023) 674 final

2023/0383(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10159 21; ST 10159/21 ADD 1; ST 10159/21 COR 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs

{SWD(2023) 344 final}


2023/0383 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10159 21; ST 10159/21 ADD 1; ST 10159/21 COR 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nachdem Österreich am 30. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „ARP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Der Rat billigte die positive Bewertung mit seinem Durchführungsbeschluss vom 13. Juli 2021 2 .

(2)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 sollte der maximale finanzielle Beitrag für die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung nach der dort festgelegten Methode bis zum 30. Juni 2022 für jeden Mitgliedstaat aktualisiert werden. Am 30. Juni 2022 stellte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Aktualisierung vor.

(3)Am 14. Juli 2023 legte Österreich der Kommission gemäß Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241 einen geänderten nationalen ARP samt REPowerEU-Kapitel vor.

(4)Der geänderte ARP enthält gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 ein Ersuchen an die Kommission, dem Rat eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vorzuschlagen, da der ARP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen ist. Die von Österreich eingereichten Änderungen am ARP betreffen 14 Maßnahmen.

(5)Am 14. Juli 2023 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Österreich. Insbesondere empfahl der Rat Österreich, die geltenden Sofort-Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich 2023 und 2024 so früh wie möglich zurückzufahren. Österreich wurde zudem empfohlen, eine vorsichtige Haushaltspolitik zu gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den nominalen Anstieg der national finanzierten Nettoprimärausgaben im Jahr 2024 auf höchstens 4,6 % zu begrenzen, die national finanzierten öffentlichen Investitionen aufrechtzuerhalten und die effektive Abrufung von Zuschüssen aus der ARF sowie anderen Fonds der Union zu gewährleisten, um insbesondere den ökologischen und den digitalen Wandel zu fördern. Für die Zeit nach 2024 wird empfohlen, weiterhin eine auf schrittweise und nachhaltige Konsolidierung gerichtete mittelfristige Haushaltsstrategie zu verfolgen und diese mit Investitionen und Reformen zu kombinieren, die einem höheren nachhaltigen Wachstum förderlich sind, um auf mittlere Sicht eine dem Vorsichtsgebot entsprechende Haushaltslage zu erreichen. Der Rat empfahl Österreich außerdem, die Angemessenheit und finanzielle Tragfähigkeit des Langzeitpflegesystems und die finanzielle Tragfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde Österreich empfohlen, die Finanzbeziehungen und Zuständigkeiten der verschiedenen staatlichen Ebenen zu vereinfachen und zu rationalisieren und den Steuermix zugunsten eines inklusiven und nachhaltigen Wachstums zu verbessern. Außerdem empfahl der Rat Österreich, seinen ARP und seine kohäsionspolitischen Programme weiterhin stetig umzusetzen und das REPowerEU-Kapitel zügig fertigzustellen, damit rasch mit dessen Umsetzung begonnen werden kann. Der Rat empfahl Österreich ferner, die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt, unter anderem durch Ausbau der hochwertigen Kinderbetreuung, zu steigern und die Arbeitsmarktergebnisse für benachteiligte Gruppen, wie gering qualifizierte Arbeitssuchende und Menschen mit Migrationshintergrund, zu verbessern, unter anderem durch Verbesserung ihrer Grundkompetenzen. Mit Blick auf die Herausforderungen, vor denen das Land im Energiebereich steht, empfahl der Rat Österreich, seine Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt zu verringern und die Gasversorgungsquellen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Russland zu verringern. Er empfahl Österreich außerdem, den Ausbau der erneuerbaren Energien und der nötigen Infrastruktur zu beschleunigen, insbesondere indem die Genehmigungsverfahren vereinfacht werden, und die Energieeffizienz zu steigern. Schließlich empfahl der Rat, die Emissionen, insbesondere im Verkehrssektor, zu verringern und die politischen Anstrengungen mit Blick auf die Vermittlung und den Erwerb der nötigen Kompetenzen und Fähigkeiten für den ökologischen Wandel zu verstärken.

(6)Der geänderte ARP wurde vorgelegt, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere einschlägige Interessenträger konsultiert worden waren. Eine Zusammenfassung der Konsultationen wurde zusammen mit dem geänderten nationalen ARP übermittelt.

(7)Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des geänderten ARP nach den in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien bewertet.

Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241

(8)Die Änderungen am ARP, die Österreich aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 14 Maßnahmen. 

(9)Wie Österreich erläuterte, können drei Zielwerte im Zusammenhang mit zwei Maßnahmen aufgrund von Unterbrechungen in den Lieferketten, die zu Kostensteigerungen geführt haben, nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden. Dies betrifft die Zielwerte 15 und 16 der Investition 1.B.3 (Emissionsfreie Busse) und die Beschreibung dieser Investition sowie Zielwert 40 der Reform 1.D.1 (Erneuerbaren Ausbaugesetz) und die Beschreibung dieser Reform im Rahmen der Komponente 1 (Nachhaltiger Aufbau). Um die ehrgeizigen Ziele des ARP aufrechtzuerhalten, hat Österreich beantragt, Zielwert 39 der Reform 1.D.1 (Erneuerbaren Ausbaugesetz) im Rahmen der Komponente 1 (Nachhaltiger Aufbau) zu erhöhen. Aus diesen Gründen hat Österreich beantragt, die Zielwerte 15, 16 und 40 herabzusetzen und den Zielwert 39 zu erhöhen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(10)Wie Österreich erläuterte, können zwei Zielwerte und ein Etappenziel im Zusammenhang mit drei Maßnahmen aufgrund von Unterbrechungen in den Lieferketten, die zu Verzögerungen bei der Lieferung der benötigten Materialien und bei Investitionsentscheidungen geführt haben, nicht mehr in vollem Umfang in der betreffenden Frist für die Umsetzung erreicht werden. Dies betrifft Zielwert 42 der Investition 1.D.2 (Transformation der Industrie zur Klimaneutralität) im Rahmen der Komponente 1 (Nachhaltiger Aufbau), Zielwert 103 der Investition 3.D.2 (IPCEI Wasserstoff) im Rahmen der Komponente 3 (Wissensbasierter Aufbau) und Etappenziel 138 der Investition 4.C.3 (Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Prater Ateliers) im Rahmen der Komponente 4 (Gerechter Aufbau). Aus diesen Gründen hat Österreich beantragt, die Frist für die Umsetzung des oben genannten Etappenziels zu verlängern und die Zielwerte inhaltlich zu überarbeiten, um den Verzögerungen Rechnung zu tragen. Um die genannten Änderungen vorzunehmen, sollte der Durchführungsbeschluss des Rates entsprechend geändert werden.

(11)Österreich erläuterte, dass sechs Zielwerte im Zusammenhang mit zwei Maßnahmen aufgrund der gestiegenen Kosten nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden können. Dies betrifft die Zielwerte 46, 47 und 48 der Investition 2.A.2 (Gigabit-fähige Zugangsnetze und symmetrische Gigabit-Anbindungen) und die Beschreibung dieser Investition im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Aufbau) sowie die Zielwerte 108, 109 und 110 der Investition 4.A.2 (Förderung von Projekten für die Primärversorgung) im Rahmen der Komponente 4 (Gerechter Aufbau). Österreich hat beantragt, die vorgenannten Zielwerte zu ändern und herabzusetzen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(12)Wie Österreich erläuterte, können zwei Zielwerte im Zusammenhang mit zwei Maßnahmen nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden, da es deutlich bessere Alternativen gibt, um die ursprünglichen Ziele der Maßnahmen zu verwirklichen. Dies betrifft die Zielwerte 7 und 8 der Investition 1.A.3 (Bekämpfung von Energiearmut) und die Beschreibung dieser Investition im Rahmen der Komponente 1 (Nachhaltiger Aufbau) sowie die Beschreibung der Investition 1.D.2 (Transformation der Industrie zur Klimaneutralität) im Rahmen der Komponente 1 (Nachhaltiger Aufbau). Aus diesen Gründen hat Österreich beantragt, die Zielwerte 7 und 8 zu ändern und herabzusetzen und die Beschreibung der Investition 1.D.2 zu ändern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(13)Österreich erläuterte, dass acht Zielwerte und ein Etappenziel im Zusammenhang mit drei Maßnahmen aufgrund der mangelnden Nachfrage von potenziellen Begünstigten nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden können. Dies betrifft das Etappenziel 60 der Investition 2.C.2 (Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung) und die Beschreibung dieser Investition im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Aufbau), die Zielwerte 70 und 72 der Investition 2.D.3 (Ökologische Investitionen in Unternehmen) im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Aufbau) sowie die Zielwerte 123, 124, 125, 126, 127 und 128 der Investition 4.B.3 (Klimafitte Ortskerne) im Rahmen der Komponente 4 (Gerechter Aufbau). Um die ehrgeizigen Ziele des ARP aufrechtzuerhalten, hat Österreich beantragt, den Zielwert 71 der Investition 2.D.3 (Ökologische Investitionen in Unternehmen) im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Aufbau) zu erhöhen. Aus diesen Gründen hat Österreich beantragt, das Etappenziel 60 zu ändern, die Zielwerte 70, 72, 123, 126 und 127 herabzusetzen, den Zielwert 71 zu erhöhen und die Zielwerte 124, 125 und 128 zu streichen, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(14)Wie Österreich erläuterte, können zwei Zielwerte im Zusammenhang mit einer Maßnahme aufgrund von Verzögerungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden. Dies betrifft die Zielwerte 54 und 55 für die Investition 2.B.2 (Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler) im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Aufbau). Aus diesen Gründen hat Österreich beantragt, die beiden Zielwerte zusammenzuführen, die Frist für die Umsetzung zu verlängern und die Beschreibung der Maßnahmen und die Zielwerte zu ändern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(15)Österreich erläuterte, dass aufgrund des Arbeitskräftemangels, von Veränderungen der Arbeitsmuster und der vorübergehenden Schließung von Kindergärten infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zwei Zielwerte im Zusammenhang mit einer Maßnahme nicht mehr innerhalb der betreffenden Frist für die Umsetzung in vollem Umfang erreicht werden können. Dies betrifft die Zielwerte 95 und 96 der Investition 3.C.3 (Ausbau Elementarpädagogik) und die Beschreibung dieser Investition im Rahmen der Komponente 3 (Wissensbasierter Aufbau). Aus diesen Gründen hat Österreich beantragt, die Frist für die Umsetzung der oben genannten Zielwerte zu verlängern und die Beschreibungen des Zielwerts 95 und der Investition 3.C.3 zu ändern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden.

(16)Österreich erläuterte, dass zwei Zielwerte im Zusammenhang mit einer Maßnahme aufgrund der Auswirkungen des Zustroms von Vertriebenen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine nicht mehr innerhalb der betreffenden Frist für die Umsetzung in vollem Umfang erreicht werden können. Dies betrifft die Zielwerte 90 und 91 der Reform 3.C.1 (Zugang zu Bildung verbessern) im Rahmen der Komponente 3 (Wissensbasierter Aufbau). Aus diesen Gründen hat Österreich beantragt, die Zielwerte 90 und 91 zu ändern, die Etappenziele 90a, 90b und 91a hinzuzufügen und die Beschreibung der Maßnahme zu ändern, und der Durchführungsbeschluss des Rates sollte entsprechend geändert werden. 

(17)Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Österreich angeführten Gründe die Änderung nach Artikel 21 Absatz 2 der genannten Verordnung rechtfertigen.

(18)Die Aufteilung der Etappenziele und Zielwerte in Tranchen sollte geändert werden, um der neuen Mittelzuweisung, den Änderungen am Plan und dem von Österreich vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Berichtigung redaktioneller Fehler

(19)Im Text des Durchführungsbeschlusses des Rates wurden sieben redaktionelle Fehler gefunden, die drei Etappenziele und Zielwerte und vier Beschreibungen von Maßnahmen im Rahmen von acht Maßnahmen betreffen. Der Durchführungsbeschluss des Rates sollte geändert werden, um jene redaktionellen Fehler zu berichtigen, die dazu führen, dass der Inhalt des der Kommission am 30. April 2021 vorgelegten ARP nicht wie zwischen der Kommission und Österreich vereinbart zum Ausdruck kommt. Diese redaktionellen Fehler betreffen die Beschreibung der Reform 3.A.1 (FTI-Strategie 2030), die Beschreibung der Investition 3.A.4 ((Digitale) Forschungsinfrastrukturen), die Nummer und Bezeichnung der Investition 3.B.2 (Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen) in der Zeile für Etappenziel 87 der Tabelle „J.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)“, die Beschreibung der Reform 4.A.1 (Attraktivierung der Primärversorgung), die Beschreibung der Reform 4.B.1 (Bodenschutzstrategie), Etappenziel 146 der Reform 4.D.1 (Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel) sowie Etappenziel 159 der Reform 4.D.5 (Öko-soziale Steuerreform) im Rahmen der Komponente 4 (Gerechter Aufbau). Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt. 

Das REPowerEU-Kapitel auf der Grundlage von Artikel 21c der Verordnung (EU) 2021/241

(20)Das REPowerEU-Kapitel beinhaltet zwei neue Reformen und eine neue Investition. Die Reform 5.A.1 (Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien) betrifft die Änderung des nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Sie soll für eine Straffung der Genehmigungsverfahren für Energiewendeprojekte sorgen, indem wichtige Verfahrensvereinfachungen eingeführt werden. Die Reform 5.A.2 (Wasserstoff als Schlüsseltechnologie für Klimaneutralität) steht im Zusammenhang mit der Annahme einer nationalen Wasserstoffstrategie und der Umsetzung der darin enthaltenen Schlüsselmaßnahmen. Bei der Investition 5.B.1 (Photovoltaikanlagen und Stromspeicher) handelt es sich um eine Förderregelung für Privatpersonen, mit der die Installation und der Ausbau von Photovoltaikanlagen mit oder ohne Stromspeicher unterstützt werden, wodurch der Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt wird.

(21)Das REPowerEU-Kapitel umfasst auch die Investition 5.B.2 (Förderung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen und Infrastruktur), bei der es sich um eine Ausweitung der Investition 1.B.4 (Emissionsfreie Nutzfahrzeuge) im Rahmen der Komponente 1 (Nachhaltiger Aufbau) handelt. Die erweiterte Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem neuen Fördersystem, das auf emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge und die damit verbundene Ladeinfrastruktur abzielt und die Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr fördert. Auf diese Weise wird das Ambitionsniveau der bereits im nationalen ARP enthaltenen Investition wesentlich gesteigert.

(22)Die Kommission hat den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(23)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen Österreichs und seiner Mittelzuweisung Rechnung getragen wird.

(24)Der ursprüngliche ARP stellte eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistete somit einen Beitrag zu allen sechs in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen und der Mittelzuweisung an Österreich Rechnung getragen wurde.

(25)Nach Auffassung der Kommission wirkt sich die Änderung des Plans samt REPowerEU-Kapitel lediglich auf die Bewertung des Beitrags des ARP zur ersten Säule, d. h. zum ökologischen Wandel, zur zweiten Säule, d. h. zum digitalen Wandel, und zur sechsten Säule, d. h. zu Maßnahmen für die nächste Generation, aus. Bei den anderen Säulen haben Art und Umfang der geplanten Änderungen am ARP keinen Einfluss auf die bisherige Bewertung des Plans, der demnach weitgehend eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen sechs in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Säulen leistet.

(26)Mit Blick auf die Säule „Ökologischer Wandel“ umfasst das REPowerEU-Kapitel Reformen und Investitionen, die dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und deren Ausbau zu beschleunigen, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und die Nutzung von Wasserstoff in Sektoren, die ansonsten schwer zu dekarbonisieren sind, zu steigern, die Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem auszuweiten und zu beschleunigen und einen emissionsfreien Verkehr und die dazugehörige Infrastruktur zu unterstützen.

(27)Was die Säule „Digitaler Wandel“ betrifft, so fällt der Beitrag des geänderten Plans zu dieser Säule durch die Änderungen der Maßnahmen geringer aus. Die Hauptauswirkungen der Überarbeitung betreffen die Investition in den Ausbau der Gigabit-fähigen Zugangsnetze und die Investition in den Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung und ziehen eine Senkung des Beitrags zum Digitalziel um 488 Mio. EUR nach sich. Der im geänderten Plan vorgesehene Digitalisierungsbeitrag liegt mit 36 % allerdings nach wie vor deutlich über der Mindestschwelle von 20 %, was belegt, dass die Umsetzung des ARP wesentlich zum digitalen Wandel beitragen wird.

(28)Bei der Säule „Maßnahmen für die nächste Generation“ schmälert der geänderte Plan den Ehrgeiz des ursprünglichen Plans nicht. Die Streichung des Zwischenzielwerts aus der Investitionsmaßnahme zur Bereitstellung digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler hat keine Auswirkungen auf das Gesamtziel. Der Zielwert für Schülerinnen und Schüler, die die 5. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, wird durch zwei Etappenziele ersetzt, die auf die vollständige Umsetzung der nationalen standardisierten Bewertungen im Rahmen der individuellen Kompetenzmessung PLUS (iKMPLUS) und deren Erweiterung um zusätzliche Module abzielen, damit die Schülerinnen und Schüler Zugang zu einer standardisierten Bewertung haben, die ihnen Feedback zu ihren Lernfortschritten bietet. Der Zielwert für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die einen Abschluss der Sekundarstufe II erworben haben, wird durch ein neues Etappenziel ersetzt, in dessen Rahmen Kriterien eingeführt werden sollen, um die sozioökonomische Ausgangslage an Schulen zu bestimmen, und die bei der Zuweisung von Humanressourcen an Schulen als Orientierungshilfe dienen könnten.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(29)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe b und des Anhangs V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen an Österreich (auch mit Blick auf deren finanzpolitische Aspekte) oder in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen (Einstufung A).

(30)So trägt der geänderte ARP insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen Rechnung, die der Rat vor der Bewertung des geänderten Plans durch die Kommission förmlich angenommen hatte. Da die maximale Mittelzuweisung für Österreich nach oben korrigiert wurde, werden alle strukturellen Empfehlungen für 2022 und 2023 bei der Gesamtbewertung berücksichtigt.

(31)Nachdem die Kommission die Fortschritte bei der Umsetzung aller einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des geänderten nationalen ARP bewertet hat, stellt sie fest, dass die Empfehlung 2022.1.3, nach der eine Haushaltspolitik zu verfolgen ist, die darauf abzielt, auf mittlere Sicht eine dem Vorsichtsgebot entsprechende Haushaltslage zu erreichen, vollständig umgesetzt wurde. Bei der Empfehlung 2022.1.2 zur Ausweitung der öffentlichen Investitionen für den ökologischen und digitalen Wandel und der Empfehlung 2020.3.1 zur Durchführung von Liquiditäts- und Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, wurden erhebliche Fortschritte verzeichnet.

(32)Der geänderte ARP enthält umfangreiche, sich gegenseitig verstärkende Reformen und Investitionen, die dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen anzugehen, die der Rat in seinen länderspezifischen Empfehlungen an Österreich im Rahmen des Europäischen Semesters aufgezeigt hatte, insbesondere die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der nötigen Infrastruktur und die Verringerung der Emissionen im Verkehrssektor. Darüber hinaus beinhalten sie die Ausweitung der Investitionen in den digitalen Wandel, die Gewährleistung der Tragfähigkeit des Gesundheitssystems, die Verbesserung der Kinderbetreuungseinrichtungen, die Gewährleistung der Chancengleichheit im Bildungswesen und die Verbesserung der Grundkompetenzen, um die Arbeitsmarktergebnisse für benachteiligte Gruppen wie gering qualifizierte Arbeitsuchende und Menschen mit Migrationshintergrund zu steigern.

(33)Das REPowerEU-Kapitel dürfte dazu beitragen, den Ehrgeiz des Plans in Bezug auf die einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Bereich Energie und ökologischer Wandel zu stärken. Insbesondere umfassen die Bemühungen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien und zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen (länderspezifische Empfehlungen 2019.3.3., 2020.3.7., 2022.4.1., 2022.4.2., 2023.4.1. und 2023.4.2.) die Novelle des nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, mit der das Genehmigungsverfahren gestrafft und somit die Durchführung von Energiewendeprojekten erleichtert werden soll. Die Investition in die Förderregelung für die Installation und den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, mit der Anreize für die Nutzung von Solarenergie in Gebäuden geschaffen werden, soll auch zum Ausbau erneuerbarer Energien und zu Investitionen in den ökologischen Wandel beitragen (länderspezifische Empfehlungen 2019.3.3., 2020.3.7., 2022.4.2., 2023.4.3). Ebenso wird erwartet, dass die nationale Wasserstoffstrategie, mit der die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich vorangebracht werden soll, dazu beitragen wird, die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien in Österreich zu steigern und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern (länderspezifische Empfehlungen 2019.3.1., 2019.3.3., 2020.3.5, 2020.3.7., 2022.4.2., 2023.4.3). Schließlich wird davon ausgegangen, dass mit der Förderregelung für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge und die betreffende Ladeinfrastruktur, die auf die Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr abzielt, eine Reihe von Herausforderungen im Zusammenhang mit Investitionen in den ökologischen Wandel und nachhaltige Mobilität sowie mit der Verringerung der Emissionen im Verkehrssektor wirksam angegangen und gleichzeitig die Anpassung der Investition 1.B.3. (Emissionsfreie Busse) des ursprünglichen ARP (länderspezifische Empfehlungen 2019.3.3., 2020.3.6., 2023.4.5.) ausgeglichen wird.

(34)Zu den wichtigsten Änderungen bei der Überarbeitung des Plans zählt die Änderung hinsichtlich der Investition 1.A.3 (Bekämpfung von Energiearmut), bei der sowohl der Zielwert als auch der Kreis der Begünstigten neu ausgestaltet wurde. Allerdings dürfte die neue Maßnahme noch gezielter jenen Menschen zugutekommen, die von Energiearmut bedroht sind. Darüber hinaus wird das übergeordnete Ziel der Komponente 1.A (Sanierungsoffensive), nämlich die Förderung des ökologischen Wandels, auch durch Umstellung auf nachhaltigere und kostengünstigere Heizungsanlagen (länderspezifische Empfehlungen 2019.3.3., 2020.3.7., 2022.4.3., 2023.4.4.), durch die frontlastige Finanzierung von zwei Zielwerten für den Austausch von Öl- und Gasheizungen (1.A.2.) weiterhin ausreichend verwirklicht. Ferner wird die Herabsetzung des Zielwerts für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff (Zielwert 40, Reform 1.D.1. (Erneuerbaren Ausbaugesetz)) durch den höheren Zielwert für die zusätzliche Kapazität aus erneuerbaren Quellen ausgeglichen, sodass das allgemeine Ziel, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen auszuweiten, gewahrt bleibt (länderspezifische Empfehlungen 2019.3.3., 2020.3.7., 2022.4.1., 2022.4.2., 2023.4.1. und 2023.4.2., 2023.4.3.). Änderungen und Verzögerungen bei der Investition 1.D.2. (Transformation der Industrie zur Klimaneutralität) spiegeln die Notwendigkeit zur Priorisierung wider, um die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die Energiepreise und die Energieversorgung zu bewältigen und dabei die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Energiebereich besser auszurichten (2022.4.1., 2022.4.2., 2023.4.1. und 2023.4.2.). Was die Investitionen in den digitalen Wandel und die länderspezifischen Empfehlungen 2019.3.2., 2020.3.5. und 2020.2.2., die Änderungen an der Investition 2.A.2. (Gigabit-fähige Zugangsnetze und symmetrische Gigabit-Anbindungen) und die Herabsetzung des Zielwerts für die Anzahl der Haushalte mit Zugang zum Breitbandnetz angeht, bleibt das allgemeine Ziel, den digitalen Wandel anzugehen, gewahrt, denn der im ARP Österreichs vorgesehene Investitionsbetrag für den digitalen Wandel ist weiterhin vergleichsweise hoch (deutlich über dem Zielwert von 20 %). Darüber hinaus wurde in dem geänderten Plan das Ziel eines verbesserten Zugangs zu Bildung und Grundkompetenzen (länderspezifische Empfehlungen 2019.2.4., 2020.2.1., 2020.2.2., 2023.3.2.) beibehalten, da die Zielwerte für Schülerinnen und Schüler, die die nächste Schulstufe erreicht haben oder eine Schulstufe abgeschlossen haben, und für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die im Rahmen der Reform 3.C.1 (Zugang zu Bildung verbessern) einen Schulabschluss der Sekundarstufe II erworben haben, durch drei neue Etappenziele zur Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit der Schulbildung in Österreich ersetzt wurden.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(35)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der ARP geeignet sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im ARP enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verursacht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen).

(36)Die durch die Änderung des Plans eingeführten Maßnahmen wirken sich nicht auf die Bewertung aus, die zur Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der ursprünglichen Version des ARP durchgeführt wurde, da die Maßnahmen inhaltlich unverändert geblieben sind.

(37)Was die mit dem REPowerEU-Kapitel eingeführten Maßnahmen angeht, hat Österreich eine systematische Bewertung der einzelnen Maßnahmen im Einklang mit den technischen Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/C58/01) vorgelegt. Die Reform des nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (5.A.1) dient der Straffung der Genehmigungsverfahren für Energiewendeprojekte und zielt darauf ab, den Bodenschutz zu verbessern, indem eine übermäßige Flächennutzung vermieden wird. Die österreichische Wasserstoffstrategie (5.A.2) unterstützt die Dekarbonisierung des Energiesystems und soll die Abhängigkeit Österreichs von Importen fossiler Brennstoffe verringern. Wenngleich die Strategie lediglich darauf abzielt, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich zu fördern, sind darin auch Maßnahmen für die potenzielle Nutzung von CO2-armem Wasserstoff unter strengen Auflagen enthalten, die sicherstellen, dass Treibhausgasemissionen abgeschieden und gespeichert werden. Darüber hinaus erläuterte Österreich, dass bei der Umsetzung der in der Wasserstoffstrategie festgelegten Tätigkeiten die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2021/2139 4 festgelegten Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser gewährleistet werde. Mit der Investition in Photovoltaikanlagen (5.B.1) sollen die Treibhausgasemissionen verringert werden, wobei ausschließlich Anlagen auf Gebäuden gefördert werden, um zu vermeiden, dass zusätzliche Flächen beansprucht werden. Die Investition zur Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge und der damit verbundenen Infrastruktur (5.B.2) trägt zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors bei und wird von den Begünstigen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/2139 erfordern. Bei beiden Investitionen wird von den Begünstigten die Einhaltung ehrgeiziger Standards hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit verlangt.

Beitrag zu den REPowerEU-Zielen

(38)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe da und Anhang V Abschnitt 2.12 der Verordnung (EU) 2021/241 dürfte das REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten bzw. zu der notwendigen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen.

(39)Die Novelle des nationalen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes zielt darauf ab, die Genehmigungsverfahren für Energiewendeprojekte zu beschleunigen. Es wird erwartet, dass dadurch der Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix Österreichs erhöht und so gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 zum REPowerEU-Ziel beigetragen wird, den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Mit der Reform werden i) verschiedene Verfahrensvereinfachungen eingeführt, ii) Investitionen in erneuerbare Energien als Vorhaben von besonderem öffentlichem Interesse eingestuft, iii) die Genehmigungsverfahren auf administrativer und gerichtlicher Ebene verkürzt und iv) die Nutzung elektronischer Instrumente verstärkt.

(40)Die nationale Wasserstoffstrategie steckt einen neuen Politik- und Regulierungsrahmen ab, bei dem Folgendes im Fokus steht: i) Steigerung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und der Nutzung von Wasserstoff in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren, ii) Aufbau von 1 GW Elektrolysekapazität bis 2030 in Österreich und iii) Aufbau von Infrastruktur für Wasserstoff und Schaffung von Importmöglichkeiten, womit gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 zum REPowerEU-Ziel beigetragen wird, den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen.

(41)Mit der Investitionsmaßnahme, die Anreize für die Nutzung von Solarenergie im Gebäudesektor schafft, wird die Installation von Photovoltaikanlagen (mit oder ohne Stromspeicherung) gefördert und so gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 zum REPowerEU-Ziel beigetragen, den Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien zu beschleunigen.

(42)Die verstärkten Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge und Infrastruktur dürften die straßenverkehrsbedingten Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen verringern und so gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 zum REPowerEU-Ziel beitragen, die Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen zu fördern.

(43)Die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen verstärken die im ursprünglichen ARP Österreichs enthaltenen Reformen und Investitionen und stehen auch mit anderen Maßnahmen Österreichs außerhalb des ARP im Einklang, die auf die Energieversorgungssicherheit, den Erneuerbaren-Ausbau und die Energieeffizienz von Gebäuden und Industrie abstellen.

(44)Das REPowerEU-Kapitel trägt auch der Notwendigkeit Rechnung, die Energieversorgung breiter aufzustellen und von fossilen Brennstoffen wegzukommen, indem der Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigt und die Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur gefördert wird, was die Energieversorgungssicherheit Österreichs erhöht.

Maßnahmen mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung

(45)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe db und Anhang V Abschnitt 2.13 der Verordnung (EU) 2021/241 muss zu erwarten sein, dass die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen in hohem Maße (Einstufung A) grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken.

(46)Die Maßnahmen i) zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien, ii) zur Steigerung der Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff und iii) zur Förderung von Investitionen in Photovoltaikanlagen dürften allesamt dazu beitragen, dass mehr Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, die nötige Speicher- und Übertragungsinfrastruktur entwickelt und so die Nachfrage nach fossilen Brennstoffen gesenkt wird.

(47)Die Gesamtkosten dieser Maßnahmen belaufen sich auf 140 304 520 EUR, was mehr als 66 % der geschätzten Kosten des REPowerEU-Kapitels entspricht und damit über dem indikativen Zielwert von 30 % liegt.

(48)Angesichts der zentralen geografischen Lage Österreichs und seiner Strom- und Gasverbindungsleitungen zu den benachbarten Mitgliedstaaten dürften die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern und die Energienachfrage zu senken und so in hohem Maße dazu beitragen, die grenzüberschreitenden Energieströme und die Energieversorgungssicherheit der Union zu erhöhen.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(49)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel Maßnahmen, die in hohem Maße (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 56 % der Gesamtzuweisung des ARP und 100 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der genannten Verordnung). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.

(50)Der geänderte ARP enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, beitragen, wobei die Gesamtambition des Plans durch die Änderungen an den bestehenden Maßnahmen nicht geschmälert wird. Das REPowerEU-Kapitel ist Ausdruck weiterer Anstrengungen mit dem Ziel, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern, indem der Erneuerbaren-Ausbau beschleunigt und so der ökologische Wandel schneller vorangetrieben wird.

(51)Durch i) strukturelle Vereinfachungen zur Straffung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien, ii) Bestimmungen zur Verbesserung des Bodenschutzes, iii) einen neuen Politik- und Regulierungsrahmen, der eine vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff ermöglicht, und iv) Anreize für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge und Photovoltaikanlagen mit langer Lebensdauer und Recyclingfähigkeit auf Gebäuden dürften die Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel dauerhafte positive Auswirkungen entfalten.

(52)Die Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel tragen zur Verwirklichung des Klimaziels für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 bei, da sie darauf abstellen, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff zu fördern, Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energien zu setzen und die CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu verringern.

Beitrag zum digitalen Wandel

(53)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP Maßnahmen, die weitgehend zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 36 % der Gesamtzuweisung des geänderten ARP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).

(54)Die positive Bewertung des Beitrags zum digitalen Wandel im Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 bleibt bestehen. Mit dem modifizierten ARP werden vier Maßnahmen für den digitalen Wandel geändert: Investition 2.A.2 (Gigabit-fähige Zugangsnetze und symmetrische Gigabit-Anbindungen), Investition 2.B.2 (Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler), Investitionen 2.C.2 (Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung) und Investition 2.D.2 (Digitale Investitionen in Unternehmen) im Rahmen der Komponente 2 (Digitaler Aufbau); neue Maßnahmen, die zum digitalen Wandel beitragen, enthält der geänderte Plan nicht. Wenngleich der Beitrag des geänderten ARP zum digitalen Wandel durch die vorgenannten Änderungen bei gleichzeitiger Erhöhung des maximalen finanziellen Beitrags auf 36 % sinkt, liegt er damit doch weiterhin deutlich über dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Ziel von 20 %.

(55)Der geänderte ARP trägt weiterhin erheblich zum digitalen Wandel in Österreich bei, insbesondere durch Förderung des breit angelegten Ausbaus Gigabit-fähiger Zugangsnetze, die Digitalisierung von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die Bereitstellung digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler und die Entwicklung digitaler Kompetenzen und fortschrittlicher digitaler Technologien wie Quanteninformatik und Mikroelektronik.

Dauerhafte Auswirkungen

(56)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe g und des Anhangs V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel in Österreich weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(57)Die erste Bewertung des ARP nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ergab, dass der ARP in Österreich weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben dürfte.

(58)Der geänderte ARP schmälert den Ehrgeiz des ursprünglichen Plans insgesamt nicht, da erhebliche Investitionen vorgesehen sind, die insbesondere mit Blick auf den ökologischen und digitalen Wandel dauerhafte Auswirkungen haben dürften. Er trägt dem unerwartet kräftigen Anstieg der Inflation, den Störungen der Lieferketten sowie den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise Rechnung. Er umfasst außerdem das neue REPowerEU-Kapitel, das zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen ebenfalls dauerhafte positive Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft haben und den ökologischen Wandel des Landes weiter beflügeln dürfte. So dürften insbesondere die REPowerEU-Maßnahmen zum ökologischen Wandel beitragen, indem sie den Infrastrukturausbau für erneuerbare Energien ausweiten und beschleunigen und die CO2-Emissionen im Verkehrssektor verringern. Die Reformen im REPowerEU-Kapitel dürften in Österreich auch dadurch langfristige Auswirkungen entfalten, dass die Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien vereinfacht und gestrafft und die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff gesteigert werden.

Überwachung und Durchführung

(59)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe h und des Anhangs V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des ARP sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(60)Die erste Bewertung des ARP nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 ergab, dass die im ARP vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A) sind, um die wirksame Überwachung und Durchführung des ARP sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(61)Art und Umfang der vorgeschlagenen Änderungen am ARP Österreichs haben keine Auswirkungen auf die bisherige Bewertung der wirksamen Überwachung und Durchführung des ARP. Die Etappenziele und Zielwerte für die geänderten Maßnahmen, auch für die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen, sind klar und realistisch, und die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide.

Kosten

(62)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Begründung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel für die geschätzten Gesamtkosten des ARP in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(63)Für die Kostenbewertung des ursprünglichen Plans legte Österreich individuelle Kostenschätzungen für sämtliche Maßnahmen vor. Die meisten Kostenschätzungen wurden als plausibel erachtet, durch Referenzkosten für die wichtigsten Kostenfaktoren begründet, durch eindeutige Nachweise belegt und stimmten mit vergleichbaren Reformen oder Investitionen überein. Die im ursprünglichen Plan angeführte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des ARP war in mittlerem Maße angemessen und plausibel, stand im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz, entsprach den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und erhielt zum damaligen Zeitpunkt die Einstufung B.

(64)Österreich hat ausführliche Angaben zu den Kosten sämtlicher geänderter Maßnahmen sowie der neuen und aufskalierten Investitionen im REPowerEU-Kapitel vorgelegt. Die Kostenschätzungen für die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Art und Beschaffenheit der geplanten Reformen und Investitionen und werden durch konkrete Kostennachweise und untersuchungen flankiert. Die Veränderungen in den Kostenschätzungen waren bei den geänderten Maßnahmen begründet und verhältnismäßig, sodass sich die Angemessenheit und Plausibilität der betreffenden Kostenschätzungen gegenüber dem ursprünglichen ARP nicht verändert hat. Österreich hat für die geplanten Änderungen ausführliche Begründungen vorgelegt und, wo immer möglich, Daten über die Projektdurchführung beigefügt. Die meisten Kosten der neuen und geänderten Maßnahmen sind gut begründet, angemessen und plausibel und beinhalten keine Kosten, die schon durch bestehende oder geplante EU-Finanzierungen abgedeckt werden. In einigen Fällen wurden, teils wegen der Neuartigkeit der Maßnahmen, nur begrenzt Einzelheiten zur Methode und zu den Annahmen für die Kostenschätzungen angegeben, was die Einstufung A bei diesem Bewertungskriterium verhindert hat. Zu guter Letzt stehen die geschätzten Gesamtkosten des ARP im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union 

(65)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im ursprünglichen ARP samt REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Modalitäten sowie die in diesem Beschluss vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen geeignet (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unberührt.

(66)Die ursprüngliche Bewertung des ARP ergab, dass die im ursprünglichen ARP vorgeschlagenen Modalitäten im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 geeignet waren (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und dass zu erwarten war, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern würden.

(67)Seit der ursprünglichen Bewertung hatte die Kommission auch Zugang zu Informationen über die tatsächliche Umsetzung des österreichischen Prüf- und Kontrollsystems. Dazu gehören insbesondere die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union (PFIU), die die Kommission in Österreich durchgeführt hat. 

(68)Angesichts dieser Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass das interne Kontrollsystem des österreichischen ARP alles in allem zwar angemessen ist, jedoch gewisse Mängel aufweist, die durch Festlegung eines eigenen Etappenziels für Prüfung und Kontrolle behoben werden müssen. Diese Mängel betreffen eine Unzulänglichkeit bei der Erhebung der nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung erforderlichen Daten, die Überprüfungen auf Doppelfinanzierung, auch mit Blick auf Mittel aus anderen Unionsprogrammen, und die Dokumentation dieser Überprüfungen. Das im geänderten österreichischen Aufbau- und Resilienzplan beschriebene interne Kontrollsystem und die in diesem Beschluss enthaltenen zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere auch für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die Endempfänger, sind angemessen, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der Mittel aus der ARF zu verhindern, aufzudecken und zu beheben und Doppelfinanzierungen aus der ARF und anderen Unionsprogrammen zu vermeiden.

(69)Für Prüfung und Kontrolle sollte ein zusätzliches Etappenziel aufgenommen werden. Um eine wirksame Umsetzung verhältnismäßiger Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union (PFIU) gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung zu gewährleisten, sollten zwischen den zuständigen Stellen auf Bundesebene und den Durchführungsstellen, die ganz oder teilweise für die Umsetzung der ARF zuständig sind, rechtsverbindliche Vereinbarungen geschlossen werden. Darin sollten diese Durchführungsstellen verpflichtet werden, a) die nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung erforderlichen Daten zu erheben und den Zugang dazu sicherzustellen und b) angemessene Kontrollen mit Blick auf eine Doppelfinanzierung aus der ARF und anderen Unionsprogrammen durchzuführen und diese Kontrollen zu dokumentieren. Gelten die vorgenannten Verpflichtungen bereits von Gesetzes wegen, ist keine rechtsverbindliche Vereinbarung erforderlich.

Kohärenz des ARP

(70)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe k und des Anhangs V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte ARP samt REPowerEU-Kapitel in hohem Maße (Einstufung A) Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind.

(71)Der ursprüngliche ARP ist in vier Komponenten gegliedert, die Investitions- und Reformmaßnahmen mit dem übergeordneten Ziel umfassen, sowohl langfristige strukturelle als auch durch die COVID-19-Krise verschärfte Herausforderungen zu meistern. Darüber hinaus sind die Investitionen und Reformen in einen kohärenten Rahmen eingebettet, der die österreichische Wirtschaft zukunftsfähig machen soll, insbesondere mit Blick auf den ökologischen und digitalen Wandel, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt. Die ursprüngliche Bewertung ergab, dass der ARP in hohem Maße (Einstufung A) Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben enthielt, die kohärent sind.

(72)Mit der Änderung werden die vier bestehenden Komponenten geändert und wird eine weitere (fünfte) Komponente – das REPowerEU-Kapitel – hinzugefügt. Die Änderungen an den bestehenden Komponenten haben keinen Einfluss auf die Kohärenz des Plans insgesamt, da sie sich gegenseitig verstärken und ergänzen. Durch die zusätzliche Komponente für die REPowerEU-Ziele wird die Kohärenz noch verstärkt, da sie Maßnahmen zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien umfasst, was mit Blick auf eine geringere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen besonders wichtig ist. Die Änderungen haben weder gegenläufige Ziele, noch könnten sie sich anderweitig negativ aufeinander auswirken.

Sonstige Bewertungskriterien

(73)Aus Sicht der Kommission haben die von Österreich vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates (ST 10159/21 INIT; ST 10159/21 ADD 1; ST 10159/21 COR 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs enthaltene positive Bewertung im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des ARP auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c festgelegten Bewertungskriterien.

Konsultationsverfahren

(74)Zur Ausarbeitung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel führten die österreichischen Behörden breit angelegte Konsultationen der Sozialpartner, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Interessenträgern durch, insbesondere im Rahmen der Ausarbeitung des nationalen Reformprogramms im Zeitraum Februar bis April 2023. Darüber hinaus veranstalteten die Behörden im März 2023 eine öffentliche Online-Konsultation. Diese Konsultation wurde auf der Website zum österreichischen ARP öffentlich bekannt gegeben, wobei besonders die Sozialpartner, die einschlägigen Interessenträger der Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen sowie Vertreterinnen und Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Beteiligung aufgerufen wurden. Im Anschluss an diese Konsultation arbeiteten die Behörden die Rückmeldungen, insbesondere auch die im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen schriftlichen Beiträge, in den geänderten ARP ein. Dabei wurden verschiedene Anregungen der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie anderer relevanter Interessenträger aufgenommen, beispielsweise zu emissionsfreien Nutzfahrzeugen. Insbesondere die Investitionen und Reformen im REPowerEU-Kapitel spiegeln in hohem Maße die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wider.

Positive Bewertung

(75)Nachdem die Kommission den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Umsetzung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, der von der Union in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung für die Durchführung des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel bereitgestellt wird.

Finanzieller Beitrag

(76)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel Österreichs belaufen sich auf 4 187 412 730 EUR. Da der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des geänderten ARP den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Österreich maximal zur Verfügung steht, übersteigt, sollte der nach Artikel 11 berechnete finanzielle Beitrag, der Österreich für den geänderten ARP samt REPowerEU-Kapitel zugewiesen wird, dem Gesamtbetrag des finanziellen Beitrags entsprechen, der für den geänderten ARP Österreichs samt REPowerEU-Kapitel zur Verfügung steht. Dieser Betrag beläuft sich auf 3 750 853 030 EUR 6 . 

(77)Gemäß Artikel 21a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Österreich am 14. Juli 2023 einen Antrag auf Zuweisung der in Artikel 21a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Einnahmen gestellt, die auf Basis der Indikatoren der Methode in Anhang IVa der Verordnung (EU) 2021/241 unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f genannten Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel belaufen sich auf 210 304 520 EUR. Da dieser Betrag dem Österreich zur Verfügung stehenden Zuweisungsanteil entspricht, sollte die Österreich zur Verfügung stehende zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung dem Zuweisungsanteil entsprechen. Dieser Betrag beläuft sich auf 210 304 520 EUR.

(78)Der Österreich insgesamt zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag sollte sich auf 3 961 157 550 EUR belaufen.

REPowerEU-Vorfinanzierung

(79)Für die Umsetzung seines REPowerEU-Kapitels hat Österreich folgende Mittel beantragt: 210 304 520 EUR aus den Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

(80)Für diese Beträge hat Österreich am 14. Juli 2023 gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 einen Antrag auf Vorfinanzierung in Höhe von 20 % der beantragten Mittel gestellt. Unter der Bedingung, dass entsprechende Mittel verfügbar sind, sollte Österreich diese Vorfinanzierung vorbehaltlich des Inkrafttretens und nach Maßgabe einer gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 zwischen der Kommission und Österreich zu schließenden Übereinkunft (im Folgenden „Finanzierungsvereinbarung“) zur Verfügung gestellt werden.

(81)Der Durchführungsbeschluss ST 10159/21; ST 10159/21 ADD 1; ST 10159/21 COR 1 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des ARP Österreichs sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses vollständig ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 10159/21; ST 10159/21 ADD 1; ST 10159/21 COR 1 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Billigung der Bewertung des ARP

Die Bewertung des geänderten ARP Österreichs auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des ARP, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des ARP, darunter die relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.“

2. In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt Österreich einen finanziellen Beitrag in Höhe von 3 961 157 550 EUR 7 in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Dieser Beitrag umfasst

a)einen Betrag von 2 230 734 344 EUR, der bis zum 31. Dezember 2022 für eine rechtsverbindliche Mittelbindung zur Verfügung steht;

b)einen Betrag von 1 520 118 686 EUR, der vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 für eine rechtsverbindliche Mittelbindung zur Verfügung steht;

c)einen Betrag von 210 304 520 EUR 8 gemäß Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 ausschließlich für in Artikel 21c jener Verordnung genannte Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannten Maßnahmen.

(2) Der finanzielle Beitrag der Union wird Österreich von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 449 981 847 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt.

Ein Betrag von 42 060 904 EUR wird als Vorfinanzierung gemäß Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241 bereitgestellt. Die Vorfinanzierung kann von der Kommission in bis zu zwei Teilzahlungen bereitgestellt werden.

Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen bereitgestellt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.“

3. Der Anhang wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    ST 10159/21; ST 10159/21 ADD 1; ST 10159/21 COR 1.
(3)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(4)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).
(5)

   Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).

(6)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Österreichs an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Artikel 11 der genannten Verordnung.
(7)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Österreichs an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Artikel 11 der genannten Verordnung.
(8)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Österreichs an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der Methode in Anhang IVa der genannten Verordnung.

Brüssel, den 19.10.2023

COM(2023) 674 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) (ST 10159/21; ST 10159/21 ADD 1; ST 10159/21 COR 1) vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs

{SWD(2023) 344 final}


ANHANG

Inhalt

KOMPONENTE 1: NACHHALTIGER AUFBAU

A. SUBKOMPONENTE 1.A Sanierungsoffensive

B. SUBKOMPONENTE 1.B Umweltfreundliche Mobilität

C. SUBKOMPONENTE 1.C Biodiversität und Kreislaufwirtschaft

D. SUBKOMPONENTE 1.D Transformation zur Klimaneutralität

KOMPONENTE 2: DIGITALER AUFBAU

E. SUBKOMPONENTE 2.A Breitbandausbau

F. SUBKOMPONENTE 2.B Digitalisierung der Schulen

G SUBKOMPONENTE 2.C Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

H. SUBKOMPONENTE 2.D Digitalisierung und Ökologisierung der Unternehmen

KOMPONENTE 3: WISSENSBASIERTER AUFBAU

I. SUBKOMPONENTE 3.A Forschung

J. SUBKOMPONENTE 3.B Umschulen und Weiterbilden

K. SUBKOMPONENTE 3.C Bildung

L. SUBKOMPONENTE 3.D Strategische Innovation

KOMPONENTE 4: GERECHTER AUFBAU

M. SUBKOMPONENTE 4.A Gesundheit

N. SUBKOMPONENTE 4.B Resiliente Gemeinden

O. SUBKOMPONENTE 4.C Kunst und Kultur

P. SUBKOMPONENTE 4.D Resilienz durch Reformen

KOMPONENTE 5: REPowerEU

Q. SUBKOMPONENTE 5.A Reformen

R. SUBKOMPONENTE 5.B Investitionen

KOMPONENTE 6: Audit und Kontrolle

S. SUBKOMPONENTE 6.A. Audit und Kontrolle

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

KOMPONENTE 1: NACHHALTIGER AUFBAU

A. SUBKOMPONENTE 1.A Sanierungsoffensive

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Klimawandel, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien, Ressourceneffizienz, Luftverschmutzung, Energiearmut, soziale Ungleichheit, Schaffung von Arbeitsplätzen.

Das Ziel der Subkomponente besteht darin, i) den ökologischen Wandel zu fördern, indem die Ersetzung klimaschädlicher Öl- und Gasheizanlagen durch auf erneuerbaren Energien beruhende Technologien gefördert wird, sowie ii) die soziale Resilienz zu stärken, indem komplexe thermische Sanierungen von Wohngebäuden gefördert werden, um die Energiekosten von einkommensschwachen Haushalten zu senken. Im Anschluss an die COVID-19-Krise wird damit auch angestrebt, durch die Multiplikatoreffekte der Renovierungsarbeiten auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zur Erholung auf dem Gebiet der Beschäftigung beizutragen.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Stützung der Wirtschaft und Förderung des Aufbaus (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020), zu verstärkten Investitionen in den ökologischen Wandel, saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) sowie zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

A.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 1.A.1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Das Ziel der Reform besteht darin, die Rahmenbedingungen für den Austausch veralteter Heizanlagen zu schaffen. Aufbauend auf einer bestehenden Reform, die Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, in Neubauten verbot, wird mit dem Gesetz der schrittweise Austausch veralteter Heizanlagen in bestehenden Gebäuden ab 2025 geregelt und ihr Austausch durch auf erneuerbaren Energien beruhende Heizungen oder Fernwärme gefördert. Außerdem schafft die Reform in Zusammenarbeit mit den Bundesländern und gesellschaftlichen Organisationen eine gemeinsame Plattform, um flankierende Maßnahmen gegen Energiearmut, darunter Finanzierung und Beratungsdienste für einkommensschwache Haushalte, zu koordinieren.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz wird bis zum 31. März 2022 verabschiedet werden. Die übrigen Elemente der Reform werden bis 31. Dezember 2022 umgesetzt werden.

Investition: 1.A.2 Austausch von Öl- und Gasheizanlagen

Das Ziel der Investition besteht darin, in Wohngebäuden den Anteil von Heizanlagen, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren, zu erhöhen, und so mit der Heizung verbundenen Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen und Luftverschmutzung zu verringern.

Die Investition besteht aus einem Förderprogramm für Privatpersonen, die Heizanlagen auf fossiler Basis durch Heizungen auf Biomassebasis, Wärmepumpen oder Fernwärmeanschlüsse ersetzen.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition: 1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Ziel der Investition ist es, zu einer Verringerung des Energieverbrauchs in Gebäuden beizutragen und gleichzeitig einen gerechten Übergang zu unterstützen. Die Investition fördert die thermische Sanierung von Wohngebäuden, die von im Sozialbereich tätigen gemeinnützigen Organisationen für die Unterbringung schutzbedürftiger Personen, die von Energiearmut bedroht sind, genutzt werden; dadurch werden Energieverbrauch und Energiekosten auf nachhaltige Weise gesenkt.

Die Investition besteht aus einem integrierten Förderprogramm, das maßgeschneiderte Unterstützung und Finanzierung für die Sanierung von Gebäuden von im Sozialbereich tätigen gemeinnützigen Organisationen bietet, etwa Wärmeisolierung von Wänden und Dach, Austausch von Fenstern und Heizungen sowie Unterstützung bei der Planung.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. März 2022 beginnen, und sie wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

1

1.A.1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Inkrafttreten des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q1

2022

Inkrafttreten des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes zur Regelung der schrittweisen Ersetzung von Heizungen, die mit festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, in bestehenden Gebäuden

2

1.A.1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Etappen-ziel

Schulung für Energiebe-rater

Start der Schulung für Energieberater zur Beratung von einkommens-schwachen Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind

-

-

-

Q4

2022

Im Einvernehmen mit den Bundesländern und den am Projekt beteiligten sozialen Nichtregierungsorganisationen wird Schulung für Energieberater angeboten, die einkommensschwache, von Energiearmut betroffene Haushalte beraten

3

1.A.2 Austausch von Öl- und Gasheizanla-gen

Zielwert

Austausch von Heizungsan-lagen

-

Anzahl

0

6 360

Q4

2021

Mindestens 6360 Projekte zum Austausch von Heizungsanlagen wurden umgesetzt und geprüft.

5

1.A.2: Austausch von Öl- und Gasheizanlagen

Zielwert

Austausch von Heizungsan-lagen

-

Anzahl

6 360

31 800

Q4

2022

Mindestens 31 800 Projekte zum Austausch von Heizungsanlagen wurden umgesetzt und geprüft.

6

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Etappen-ziel

Ermittlung der Prioritäten für die Finanzierung

Entscheidung über Förderricht-linien zur Sicherstellung einer Verringerung des Primärenergie-verbrauchs um mindestens 30 %

-

-

-

Q1

2022

Das Klimaministerium (BMK) hat die Förderbedingungen und -prioritäten in den Förderrichtlinien des Förderprogramms für die thermische Sanierung von Wohngebäuden, die von im Sozialbereich tätigen gemeinnützigen Organisationen für die Unterbringung schutzbedürftiger Personen, die von Energiearmut bedroht sind, genutzt werden, angenommen und veröffentlicht. Mit den Förderrichtlinien wird sichergestellt, dass mindestens eine 30%-ige Verringerung des Primärenergieverbrauchs der zu sanierenden Gebäude erzielt wird.

7

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Zielwert

Genehmigte Projekte zur thermischen Sanierung

-

Anzahl

0

480

Q2

2024

Im Rahmen des Förderprogramms wurde die thermische Sanierung von mindestens 480 Wohnungen vom BMK genehmigt.

8

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Zielwert

Abgeschlos-sene Projekte zur thermischen Sanierung

-

Anzahl

0

1 079

Q2

2026

Die Sanierung von 1079 Wohnungen wird auf der Grundlage der bewährten Vertrags- und Planungsgrundsätze in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung abgeschlossen.

B. SUBKOMPONENTE 1.B Umweltfreundliche Mobilität

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Dekarbonisierung des Verkehrssektors, nachhaltige Infrastruktur, klimafreundliche Mobilität.

Die Ziele der Subkomponente bestehen darin, klimafreundliche Mobilität voranzubringen, indem die notwendige Infrastruktur entwickelt wird und Anreize zur Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel gesetzt werden.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zu verstärkten Investitionen in den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

B.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 1.B.1 Mobilitätsmasterplan 2030

Das Ziel dieser Reform besteht darin, die CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu verringern und für einen kohärenten Ansatz zur Erreichung der Klimaneutralität zu sorgen.

Die Reform besteht darin, einen Mobilitätsmasterplan aufzustellen, mit dem eine Strategie für nachhaltige Mobilität bis 2030 festgelegt wird, sowie der nachfolgenden Umsetzung der vorgesehenen Aktivitäten. Dazu gehören umfassende Maßnahmen für die e-Mobilität, einschließlich der Entwicklung von Infrastruktur wie Fahrradwege. Sie wird von der Einrichtung eines Monitoringsystems zur Bewertung der Fortschritte begleitet.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2023 beginnen, und sie wird bis 30. September 2025 abgeschlossen sein.

Reformen: 1.B.2 Einführung des 1-2-3-Klimatickets

Das Ziel dieser Reform besteht darin, nachhaltigen öffentlichen Verkehr zwischen Regionen zu erleichtern, indem ein einfaches und konsistentes Fahrscheinsystem geschaffen wird.

Die Reform besteht aus der Entwicklung einer pauschalen Zeitkarte, die zwischen Regionen in Österreich gilt, mit dem Ziel, Kosten zu senken und Anreize für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu setzen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird für die nationale und/oder regionale Klimaticket-Kategorie bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein. Alle 1-2-3-Tickets sollen über das Jahr 2021 hinaus verfügbar sein.

Investition: 1.B.3 Förderung emissionsfreier Busse

Das Ziel dieser Subkomponente ist es, die Emissionen des öffentlichen Verkehrs zu senken, indem die Nutzung von emissionsfreien Bussen ausgeweitet wird.

Die Investition besteht darin, Förderungen zur Umstellung auf Busse, die mit Technologien, die kein CO2 emittieren, ausgestattet sind, zur Verfügung zu stellen. Das geht einher mit der Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur für den Betrieb der Busse im öffentlichen Verkehr, einschließlich Lade- und Tankstationen. Damit soll der Übergang von den gegenwärtigen, mit fossilen Kraftstoffen betrieben Bussen zu emissionsfreien Bussen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, gefördert werden. Die Investition wird durch Aufrufe zur Interessenbekundung verwaltet, die Verkehrsverbände, Verkehrsunternehmen und andere potenzielle Endempfänger in die Lage versetzen, ihre Anträge einzureichen. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Busse und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur. Unter der Voraussetzung, dass diese vordefinierten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden die Projekte nach ökologischen, wirtschaftlichen und anderen Qualitätskriterien, die die Umsetzung innerhalb eines übergreifenden Verkehrsprojekts einschließen, innerhalb des neuen Investitionsprogramms gereiht.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. März 2022 beginnen, und sie wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 1.B.4 Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge

Das Ziel dieser Subkomponente ist es, die Emissionen des Verkehrs zu senken, indem die Nutzung emissionsfreier Nutzfahrzeuge ausgeweitet wird.

Die Investition besteht darin, Finanzierungen zur Ersetzung gewerblicher Nutzfahrzeuge durch neue, emissionsfreie Nutzfahrzeuge, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, zur Verfügung zu stellen. Ab 2022 wird das bestehende Förderprogramm von einem neuen Investitionsprogramm begleitet, das durch Aufrufe zur Interessenbekundung verwaltet wird, die es Unternehmen und Unternehmensorganisationen, öffentlichen Stellen und Vereinigungen ermöglicht, Anträge zu stellen. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Nutzfahrzeuge der Kategorie N1 und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur. Wenn die operativen Verfahren es gestatten, kann die geförderte Infrastruktur für Lade- und Tankstationen auch von anderen Fahrzeugtypen genutzt werden und ist für die Allgemeinheit zugänglich. Unter der Voraussetzung, dass diese vordefinierten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden die Projekte nach ökologischen, wirtschaftlichen und anderen Qualitätskriterien innerhalb des neuen Investitionsprogramms gereiht.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

Ziel dieser Maßnahme ist es, das transeuropäische Netz entlang des Ostsee-Adria-Kernnetzkorridors sowie die Konnektivität durch öffentlichen Verkehr innerhalb der Regionen in Österreich zu verbessern.

Die Investition besteht im Bau einer neuen Bahnstrecke (Koralmbahn) zwischen Steiermark und Kärnten. Diese neue Bahnstrecke schafft eine Verbindung und zusätzliche Kapazität im Schienenverkehr. Sie umfasst auch die Elektrifizierung bestehender regionaler Bahnstrecken in Kärnten, die Zulaufstrecken der neuen Bahnlinie sind. Der Koralmtunnel ist Teil der Koralmbahn, jedoch liegt der Koralmtunnel außerhalb des Anwendungsbereichs des Aufbau- und Resilienzplans.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

B.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Ziel–wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Basisszenario

Ziel

Quartal

Jahr

9

1.B1 Mobilitätsmasterplan 2030

Etappenziel

Die Umsetzung des Mobilitätsmasterplans hat begonnen

Abschluss verschiedener Schritte des Mobilitätsmasterplans

-

-

-

Q3

2023

Folgende strategische Dokumente nach dem Mobilitätsmasterplan wurden veröffentlicht:

- Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität

- Shared Mobility Strategie

- Masterplan Güterverkehr

- Masterplan Digitale Transformation in der Mobilität

- FTI Strategie Mobilität 2040

- FTI Strategie Luftfahrt

Außerdem wurde ein Gesetzgebungspaket verabschiedet, das einen Klimacheck für bestehende Vorschriften im Verkehrsbereich einführt, und die Alpenkonvention (Protokoll „Verkehr“) wurde umgesetzt.

10

1.B1 Mobilitäts–masterplan 2030

Etappen–ziel

Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor

Dauerhafte Trendwende zur Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor (dauerhafte Verringerung unter den Höchstwert im Jahr 2019 einschließlich eines allgemeinen Abwärtstrends) gemäß dem Monitoring des Mobilitätsmasterplans 2030

-

-

-

Q3

2025

Evaluierung der Indikatoren des Mobilitätsmasterplans 2030, um seine Auswirkungen aufzuzeigen und nachzuweisen, dass eine nachhaltige Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor erreicht wurde. Das geschieht im Rahmen der Nahzeitprognose der österreichischen Treibhausgasemissionen.

Eine dauerhafte Verringerung der österreichischen CO2-Emissionen einschließlich eines allgemeinen Abwärtstrends unter den Höchstwert im Jahr 2019 (unter Berücksichtigung aller besonderen Auswirkungen von COVID-19) wird im Rahmen des Monitorings des Mobilitätsmasterplans 2030 nachgewiesen.

11

1.B.2 Einführung des 1-2-3-Klimatickets

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Klimatickets, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q3

2021

Das „Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets“ ist in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Im Gesetz sind der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich sowie der Preis des 1-2-3-Klimatickets festgelegt.

12

1.B.2 Einführung des 1-2-3-Klimatickets

Etappen–ziel

Einführung des 1-2-3-Klimatickets

Die ersten 1-2-3-Klimatickets werden marktwirksam eingeführt.

-

-

-

Q4

2021

Nationale und/oder regionale Kategorien des 1-2-3-Klimatickets sind für Kunden zum Kauf und zur Nutzung verfügbar.

13

1.B.3 Förderung emissions-freier Busse

Etappenziel

Start des Programms zur Förderung emissionsfreier Busse

Der Aufruf zur Interessenbekundung wurde öffentlich angekündigt.

-

-

-

Q1

2022

Der Aufruf zur Interessenbekundung wurde eingeleitet. Der Aufruf ermöglicht es Verkehrsverbänden, Verkehrsunternehmen und sonstigen potenziellen Begünstigten, ihre Anträge einzureichen (über das digitale Einreichungsportal der Abwicklungsstelle). Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Busse und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

14

1.B.3 Förderung emissions–freier Busse

Etappenziel

Abschluss des letzten Aufrufs

Abschluss des letzten Aufrufs zur Interessenbekundung durch potenzielle Begünstigte

-

-

-

Q4

2024

Abschluss des letzten Aufrufs zur Interessenbekundung durch potenzielle Begünstigte. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Busse und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

15

1.B.3 Förderung emissions–freier Busse

Zielwert

Mit emissionsfreien Technologien ausgestatteten Busse

-

Anzahl

0

579

Q2

2026

Auf der Grundlage der Förderbescheide haben die Endempfänger mindestens 579 emissionsfreie Busse beschafft und erhalten.

16

1.B.3 Förderung emissions–freier Busse

Etappen–ziel

Infrastruktur vorhanden

Die für die Umstellung von 579 Bussen des regulären österreichischen Verkehrsdienstes auf emissionsfreie Busse erforderliche Infrastruktur ist fertiggestellt.

-

-

-

Q2

2026

Auf der Grundlage der Förderbescheide haben die Endempfänger die für den Betrieb von mindestens 579 emissionsfreien Bussen erforderliche Ladeinfrastruktur (Nacht-/Depotladestationen sowie Gelegenheitsladen an Haltestellen), Oberleitungen und Wasserstofftankstellen errichtet.

17

1.B.4 Förderung emissions-freier Nutzfahr-zeuge

Etappen-ziel

Start des Förderprogramms

Start des Förderprogramms für emissionsfreie Nutzfahrzeuge und ihre Ladeinfrastruktur („E-Mobilitätsoffen-sive 2021“ für Unternehmen).

-

-

-

Q1

2021

Das Förderprogramm wurde gestartet. Es versetzt Unternehmen und andere Unternehmens¬organisationen, öffentliche Stellen und Vereinigungen in die Lage, alle erforderlichen Dokumente zu konsultieren und ihre Anträge einzureichen (über das digitale Einreichungsportal der Abwicklungsstelle). Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Nutzfahrzeuge und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

18

1.B.4 Förderung emissions-freier Nutzfahr-zeuge

Etappen-ziel

Abschluss des letzten Aufrufs

Abschluss des letzten Aufrufs zur Interessenbekun-dung durch potenzielle Begünstigte

-

-

-

Q4

2024

Abschluss des letzten Aufrufs zur Interessenbekundung durch potenzielle Begünstigte. Die förderfähigen Projekte umfassen emissionsfreie Nutzfahrzeuge und die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

19

1.B.4 Förderung emissions-freier Nutzfahr-zeuge

Zielwert

Mit emissionsfreien Technologien ausgestattete Fahrzeuge

-

Anzahl

0

2767

Q2

2026

Auf der Grundlage der Förderbescheide haben die Begünstigten mindestens 2 767 Nutzfahrzeuge der Kategorie N1 mit emissionsfreier Technologie beschafft und erhalten.

20

1.B.4 Förderung emissions-freier Nutzfahrzeuge

Etappen-ziel

Infrastruktur vorhanden

Die zur Umstellung von 2 767 kommerziellen Nutzfahrzeugen auf emissionsfreie Nutzfahrzeuge erforderliche Infrastruktur ist errichtet.

-

-

-

Q2

2026

Auf der Grundlage der Förderbescheide haben die Begünstigten die für den Betrieb von mindestens 2 767 emissionsfreien Nutzfahrzeugen erforderliche Ladeinfrastruktur und Wasserstofftankstellen errichtet.

21

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizie-rung von Regional-bahnen

Etappen-ziel

Projekt im Bau

Mit dem Bau des Bahnhofs Lavanttal wurde begonnen.

-

-

-

Q1

2020

Die Bauarbeiten für den Bahnhof Lavanttal, einen neuen Regionalbahnhof in Kärnten an der Koralmbahn, haben im März 2020 begonnen. Der Bahnhof ermöglicht eine Verbindung zwischen der Koralmbahn und der Lavanttalbahn.

22

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizie-rung von Regional-bahnen

Etappen-ziel

Elektrifizierung

Inbetriebnahme des Bahnhofs Lavanttal und der Elektrifizierung der regionalen Bahnstrecke einschließlich der Zulaufstrecke in Kärnten zum Koralmtunnel

-

-

-

Q4

2023

Der im Bundesland Kärnten gelegene Abschnitt der Zulaufstrecke zum Koralmtunnel sowie die an die Koralmbahn angeschlossenen regionalen Abschnitte „Bleiburger Schleife“ und „Lavanttalbahn“ sind elektrifiziert. Damit ist die notwendige Infrastruktur vorhanden, um den Regionalverkehr in Kärnten elektrisch zu betreiben. Der Bahnhof Lavanttal wurde fertiggestellt und in Betrieb genommen.

23

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizie-rung von Regional-bahnen

Etappen-ziel

Abschluss des Bauprojekts

Inbetriebnahme der Koralmbahn einschließlich aller Zulaufstrecken in der Steiermark und des Koralmtunnels

-

-

-

Q4

2025

Die Koralmbahn wurde in Betrieb genommen, einschließlich der Eröffnung des Koralmtunnels. Die Zulaufstrecke zum Koralmtunnel im Bundesland Steiermark wurde in Betrieb genommen. Zusammen mit dem Koralmtunnel ist die erforderliche Infrastruktur zum Betrieb des Fernverkehrs Wien-Villach über Graz vorhanden.



C. SUBKOMPONENTE 1.C Biodiversität und Kreislaufwirtschaft

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Abfallvermeidung, Sortierung und Wiederverwertung von Kunststoffabfällen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und Förderung der Biodiversität.

Die Ziele der Subkomponente sind die Verstärkung des Umstiegs von Österreichs linearer Wirtschaft auf eine CO2-arme Kreislaufwirtschaft, die Verbesserung der Rücknahmesysteme und die Erhöhung des Anteils wiederverwendbarer Getränkeverpackungen, die Errichtung und Aufrüstung von Sortieranlagen zur Steigerung der Sortierleistung, sowie die Förderung der Reparatur elektrischer und elektronischer Geräte und die Förderung des Schutzes und der Wiederherstellung von Biodiversität in Österreich.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zu verstärkten Investitionen in den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

C.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

Das Ziel dieser Reform besteht darin, den Anteil wiederverwendeter, gesammelter und wiederverwerteter Getränkeverpackungen und Getränkebehälter zu steigern.

Die Reform besteht aus rechtlichen Änderungen in zwei Bereichen. Mit dem ersten Element wird ein Rechtsrahmen eingerichtet, der ein wirksames Rücknahmesystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall vorsieht und letztlich die Recyclingquote für diese Materialien erhöht. Das wird durch rechtliche Änderungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung ergänzt, die das Angebot an Mehrwegbehältern im Einzelhandel erhöhen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. Dezember 2021 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 1.C.2 Biodiversitätsfonds

Das Ziel dieser Investition besteht darin, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität in Österreich zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Schaffung eines Biodiversitätsfonds, der Projekte zum Erhalt der Biodiversität, zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, Aktivitäten zur Bewusstseinsbildung und die Umsetzung eines Biodiversitätsmonitorings fördert. Zu den förderfähigen Begünstigten gehören Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, private Haushalte und öffentliche Stellen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. März 2022 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition: 1.C.3 Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquoten für Getränkegebinde

Die Investition fördert Rücknahmesysteme im Einzelhandelssektor sowie Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquote für Getränkegebinde.

   

Die Investition besteht in der Unterstützung der Anschaffung und Erneuerung von Rücknahmesystemen im Einzelhandel. Das wird die Rückgabe von Einweggetränkebehältern durch die Verbraucher erleichtern und zur Automatisierung des Rückgabeprozesses führen. Investitionen in den Bau und die Ausweitung von Abfüll- und Spülanlagen, die Anschaffung neuer Verpackungsanlagen und wiederverwendbarer Standardbehälter werden ebenso gefördert werden.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. März 2024 beginnen, und sie wird bis 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 1.C.4 Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Die Investition steigert die Abfallsortierkapazität und -tiefe in Österreich.

Die Investition besteht in der Errichtung neuer und der Nachrüstung bestehender Kunststoff-Sortieranlagen, um die Menge des sortierten Materials zu steigern.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2022 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Die Investition steigert die Anzahl der aufbereiteten und reparierten elektrischen und elektronischen Geräte.

Die Investition besteht in der Einrichtung eines Förderprogramms, um Anreize für die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten zu setzen. Das Reparaturbonussystem bietet Haushalten Förderungen in Form von Gutscheinen an, die einen Teil der Kosten für die Reparatur oder Aufarbeitung von elektrischen und elektronischen Geräten abdecken.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. März 2022 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

C.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappen
-ziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

24

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedin-gungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffge-tränkeverpa-ckungen und des Angebots an Mehrwegbe-hältern im Lebensmittel-einzelhandel

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Novelle des Abfallwirt-schaftsgesetzes

Inkrafttreten der Novelle des Abfallwirt-schaftsgeset-zes, wie im Gesetz angegeben.

-

-

-

Q4

2021

Die Novelle des Abfallwirtschaftsgeset-zes schafft die gesetzliche Grundlage zur Steigerung der Sammelquote bei Kunststoffgetränkever-packungen und des Angebots an wiederverwendbaren Getränkebehältern im Einzelhandelssektor. Dazu gehören Quoten für die getrennte Sammlung von Einweg-Getränkeflaschen, Vorgaben zur eindeutigen Kennzeichnung der in der Verkaufsstelle angebotenen Getränkeverpackungen als Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackungen, sowie konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen; Letztvertreiber sollen verpflichtet werden, an der Verkaufsstelle eine Mindestanzahl an Mehrweggetränkeverpackungen anzubieten.

25

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoff-getränkever-packungen und des Angebots an Mehrwegbe-hältern im Lebensmittel-einzelhandel

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Durchführungs-verordnung

Inkrafttreten der Durchfüh-rungsverord-nung zur Steigerung der Sammelquote von Kunststoff-Getränkever-packungen

-

-

-

Q1

2023

Die Durchführungsverord-nung hat die rechtliche Grundlage für die Steigerung der Sammelquoten von Kunststoffgetränkever-packungen geschaffen.

26

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbe-dingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffge-tränkeverpa-ckungen und des Angebots an Mehrwegbe-hältern im Lebensmittel-einzelhandel

Zielwert

Mehrwegquote

-

Prozent-satz

19

25

Q1

2026

Mindestens 25 % der im Jahr 2025 verkauften Getränkemenge wurden in Mehrwegbehältern auf den Markt gebracht, im Vergleich zu 19 % im Jahr 2019.

27

1.C.2 Biodiversitäts-fonds

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Rechtsrahmens für den Biodiversitätsfonds

Inkrafttreten des Rechtsrah-mens für den Biodiversi-tätsfonds und die nationale Biodiversi-tätsstrategie 2030, wie im Rechtsrahmen angegeben

Q1

2022 

Durch das Bundesgesetz (Änderung des Umweltförderungsge-setzes) wurde der Biodiversitätsfonds geschaffen und seine Ziele und Umsetzungsmodalitäten festgelegt.

28

1.C.2 Biodiversitäts-fonds

Etappen-ziel

Abschluss der Ausschreibun-gen für Projekte zur Wiederherstel-lung prioritärer geschädigter Ökosysteme sowie zum Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume

Die Ausschrei-bungen für Projekte wurden abgeschlossen und Projekte wurden ausgewählt.

 Q1

2023 

Auf der Grundlage der Förderrichtlinien, die die Art und den Anwendungsbereich förderfähiger Projekte angibt, hat die Abwicklungsstelle Ausschreibungen für Projekte zur Wiederherstellung prioritärer geschädigter Ökosysteme sowie zum Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume durchgeführt. Auf der Grundlage eines bestehenden bundesweiten Ansatzes wurden Finanzierungsprojekte für Biodiversitätsmonito-ring bewilligt.

29

1.C.2 Biodiversitäts-fonds

Zielwert

Abgeschlossene Biodiversitäts-projekte

-

Anzahl

0

20

Q4

2025

Mindestens 20 genehmigte Projekte zur Wiederherstellung bzw. zum Schutz von Arten und Lebensräumen wurden von den Begünstigten durchgeführt; ein Monitoring-Bericht über den Status und Trends der Biodiversität wurde erstellt.

30

1.C.3 Investitionen in Leergutrück-nahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrweg-quoten für Getränkege-binde

Zielwert

Rücknahmesys-teme

-

Anzahl

0

5000

Q1

2024

Unternehmen im Einzelhandel haben mindestens 5 000 neue Rücknahmeautomaten beschafft oder vorhandene in Bezug auf Rücknahmeeffizienz und Datenkonnektivität aufgerüstet.

31

1.C.3 Investitionen in Leergutrück-nahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquo-ten für Getränkege-binde

Zielwert

Gesteigerte Sammelquote

-

Prozent-satz

70

80

Q1

2026

Mindestens 80 % aller im Jahr 2025 auf den Markt gebrachten Kunststoffgetränkever-packungen wurden getrennt gesammelt, im Vergleich mit 70 % im Jahr 2018.

32

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Zielwert

Anträge auf Genehmigungen für die Errichtung oder Nachrüstung

-

Anzahl

0

3

Q3

2022

Die zuständigen Behörden haben mindestens drei Anträge auf Baugenehmigung für die Errichtung oder Aufrüstung von Sortieranlagen für Kunststoffabfall von öffentlichen und/oder privaten Abfallbewirtschaf-tungsunternehmen erhalten.

33

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Zielwert

Inbetriebnahme der Anlagen

-

Anzahl

0

3

Q1

2025

Mindestens drei neue oder nachgerüstete Sortieranlagen für Kunststoffabfall sind in Betrieb; Material wird angeliefert und sortiert.

34

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Zielwert

Sortiertiefe

-

Prozent-satz

33

50

Q1

2026

Bundesweit werden mindestens 50 % aller österreichischen Kunststoffabfälle zur weiteren Wiederverwertung sortiert, im Vergleich zu 33 % im Jahr 2018.

35

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparatur-bonus)

Etappen-ziel

Start des Förderpro-gramms Reparaturbonus

Das Förderpro-gramm Reparatur-bonus ist offen für Anträge

-

-

-

Q1

2022

Die organisatorischen Vorkehrungen sowie die technischen Verfahren zur Durchführung des Reparaturbonus sind abgeschlossen; das Förderprogramm wurde veröffentlicht und ist für Anträge offen.

36

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparatur-bonus)

Zielwert

Reparierte oder aufbereitete elektrische oder elektronische Geräte

-

Anzahl

0

200 000

Q1

2024

Mindestens 200 000 elektrische oder elektronische Geräte wurden repariert oder aufbereitet; die relevanten Informationen der Begünstigten wurden durch die Förderstelle gesammelt und weitergeleitet.

37

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparatur-bonus)

Zielwert

Erhöhte Anzahl reparierter oder aufbereiteter elektrischer oder elektronischer Geräte

-

Anzahl

200 000

400 000

Q1

2026

Mindestens 400 000 elektrische oder elektronische Geräte wurden repariert oder aufbereitet; die relevanten Informationen der Begünstigten wurden durch die Förderstelle gesammelt und weitergeleitet.

D. SUBKOMPONENTE 1.D Transformation zur Klimaneutralität

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, Integration des Energiesystems, Klimaschutz, Dekarbonisierung und Verringerung der Energieintensität der Industrie.

Das Ziel der Subkomponente besteht darin, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und die Dekarbonisierung industrieller Sektoren in Österreich zu fördern.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zu verstärkten Investitionen in den ökologischen Wandel, zur sauberen und effizienten Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

D.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Die Subkomponente besteht aus einer Reform des nationalen Förderrahmens für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie einer Investition, die auf eine Verringerung der Industrieemissionen abzielt. Beide Maßnahmen tragen zum ökologischen Wandel und zum Klimaschutz bei.

Reformen: 1.D.1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Das Ziel der Reform besteht darin, zu einem Anstieg des Anteils erneuerbarer Energie in der Stromversorgung auf 100 % bis 2030 beizutragen, wozu bis 2030 zusätzliche 27 TWh Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen erforderlich sein werden. Die Reform stellt eine Schlüsselpriorität der Energiepolitik der Regierung dar, die beim österreichischen Ziel der Klimaneutralität bis 2040 eine wesentliche Rolle spielt. Die Reform erneuert das nationale Förderprogramm, das auf Marktprämien und Investitionen für Windenergie, Wasserkraft, Solarenergie, Biomasse und erneuerbare Gase einschließlich Wasserstoff basiert.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wird bis 31. Dezember 2021 verabschiedet werden. 1  

Investition: 1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Die Investitionsmaßnahme zielt darauf ab, die Dekarbonisierung der Industrie zu beschleunigen und Maßnahmen zur Umstellung auf erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen, die eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirken, zu fördern.

Die Investition besteht aus einer Ausschreibung, die auf großmaßstäbliche Transformationsprojekte in Wirtschaftszweigen abzielt, die unter anderem auch unter das Emissionshandelssystem der EU fallen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Basisszenario

Ziel

Quartal

Jahr

38

1.D.1 Erneuerba-ren-Ausbau-Gesetz

Etappenziel

Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q4

2021

Verabschiedung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, mit dem die Rahmenbedingungen und die Finanzierung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden.

39

1.D.1 Erneuerba-ren-Ausbau-Gesetz

Zielwert

Zusätzliche Stromerzeugungs-kapazität aus erneuerbaren Quellen

-

MW

0

1 300

Q4

2024

Zusätzliche Stromerzeugungs-kapazität aus erneuerbaren Quellen im Umfang von mindestens 1 300 MW wurde installiert.

40

1.D.1 Erneuerba-ren-Ausbau-Gesetz

Zielwert

Neuinstallierte Wasserstoff-Produktionskapazität

-

MW

0

90

Q2

2026

Wasserstoff-Produktionskapazität aus erneuerbaren Quellen im Umfang von mindestens 90 MW wurde installiert.

41

1.D.2 Transfor-mation der Industrie zur Klima-neutralität

Etappenziel

Verabschiedung der regulatorischen Kriterien und der Förderrichtlinien

Änderung der Förderrichtlinien, einschließlich der Definition der Förderfähigkeits-kriterien zur Bewertung substanzieller Treibhausgasein-sparungen

-

-

-

Q3

2021

Änderung der Förderfähigkeitskri-terien und der Förderrichtlinien „Umweltförderung im Inland“ (basierend auf dem „Umweltförderungsgesetz“) zur Umweltförderung für größere Projekte und Maßnahmen für Anlagen, die dem Emissionshandels-system unterliegen, einschließlich Förderfähigkeitskri-terien, die sicherstellen, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen. Die Änderung wird vom Klimaministerium (BMK) angenommen und veröffentlicht.

42

1.D.2 Transforma-tion der Industrie zur Klimaneu-tralität

Zielwert

Roll-out von Dekarbonisie-rungsprojekten

-

Anzahl

0

20

Q2

2024

Im Rahmen des Förderprogramms wurde die Finanzierung von mindestens 20 Projekten zur Dekarbonisierung der Industrieproduktion genehmigt.

43

1.D.2 Transforma-tion der Industrie zur Klimaneu-tralität

Zielwert

Abschluss der Dekarbonisie-rungsprojekte

-

Anzahl

0

20

Q2

2026

Im Rahmen des Förderprogramms wurden mindestens 20 Projekte zur Dekarbonisierung der Industrieproduktion abgeschlossen.

KOMPONENTE 2: DIGITALER AUFBAU

E. SUBKOMPONENTE 2.A Breitbandausbau

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert den Rückstand Österreichs bei der Verbreitung von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen. Österreich verfügt über eine besonders niedrige Abdeckung mit Netzen sehr hoher Kapazität, diese erreichte im Jahr 2020 39 %, im Vergleich mit dem EU-Durchschnitt von 59 % 2 .

Mit der Subkomponente wird eine flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie die Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen in Bereichen mit besonderen sozioökonomischen Schwerpunkten wie öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen angestrebt. Mit dieser Subkomponente sollen in allen Regionen Österreichs effiziente und leistbare Breitband-Kommunikationsinfrastrukturen bereitgestellt und insbesondere die digitale Inklusion ländlicher Regionen gewährleistet werden.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen, mehr in Infrastruktur (einschließlich Breitbandnetze in ländlichen Gebieten) zu investieren (länderspezifische Empfehlungen von 2020, Erwägungsgrund 21), sowie Hochgeschwindigkeitsinternetverbindungen in ländlichen Gebieten sicherzustellen (länderspezifische Empfehlungen von 2019, Erwägungsgrund 15), zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

E.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030)

Mit der Reform wird angestrebt, eine Plattform zum Zweck der Koordinierung der relevanten Interessenträger (wie Bund, Länder, Gemeinden, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger) zu schaffen und rechtliche, regulatorische und technische Maßnahmen für den Breitbandausbau zu entwickeln. Außerdem wird die Plattform Empfehlungen der Connectivity Toolbox umsetzen. Die Reform verringert die Bürokratie und vereinfacht die Verfahren für den Breitbandausbau.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. Dezember 2021 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition: 2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Die Investition besteht in den zwei Finanzierungsrichtlinien Access und OpenNet des Programms Breitband Austria 2030. Beide Finanzierungsrichtlinien streben eine Verbesserung der Breitbandverfügbarkeit in jenen Gebieten Österreichs an, die aufgrund eines Marktversagens nicht oder nur unzureichend durch einen privatwirtschaftlichen Ausbau erschlossen werden. Die Maßnahme erhöht als ein Ergebnis der Förderung nach dem Aufbau- und Resilienzplan die Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen, sodass sie mindestens 80 000 österreichische Haushalte abdecken. Beide Richtlinien haben das Ziel, die bestehenden Download- und Uploadgeschwindigkeiten auf mindestens 100 Mbit/s symmetrisch zu verdoppeln. Außerdem sind die geförderten Netze ohne weitere Investitionen in die passive Infrastruktur zu symmetrischen Gigabit-Geschwindigkeiten aufrüstbar. Die Access-Richtlinie zielt auf vertikal integrierte Telekombetreiber, während die OpenNet-Richtlinie auf ausschließliche Vorleistungsanbieter abzielt.

Die Errichtung von Mobilfunknetzen ist von der Förderung ausgeschlossen.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. Dezember 2021 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

E.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Basissze-nario

Ziel

Quartal

Jahr

44

2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfra-struktur Austria 2030 (PIA 2030) 

Etappen-ziel 

Arbeitspro-gramm der Plattform Internetinfra-struktur Austria 2030 (PIA 2030) zur Koordinierung des Zusammen-spiels aller relevanten Interessenträger 

Veröffentlichung der von der Plattform entwickelten Maßnahmen zur Verwaltungsverein-fachung und Verfahrensverein-fachung beim Breitbandausbau.

-

 -

 -

Q4 

2021

Verabschiedung des Programms PIA 2030 zur Einrichtung einer Taskforce zur Koordinierung aller relevanten Stakeholder. Ziel der Taskforce ist es, rechtliche, regulatorische und technische Maßnahmen im Rahmen des Breitbandausbaus zu entwickeln sowie die Empfehlungen der Connectivity Toolbox umzusetzen. 

45 

2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfra-struktur Austria 2030 (PIA 2030) 

Etappen-ziel 

Umsetzung der von der Plattform entwickelten Maßnahmen zur Verwaltungs-vereinfachung und Verfahrens-vereinfachung beim Breitbandaus-bau 

Veröffentlichung eines Berichts, der die Umsetzung der von der Plattform entwickelten Maßnahmen zur Verwaltungsverein-fachung und Verfahrensverein-fachung beim Breitbandausbau bestätigt. 

-

 -

 -

Q4 

2023

Die volle Umsetzung des Arbeitsprogramms mit Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensvereinfachung beim Breitbandausbau sowie Umsetzungsschritten der Kostensenkungsrichtlinie wird durch eine Evaluierung der Umsetzung in der Form eines Berichts abgeschlossen.

 46

2.A.2 Flächende-ckende Verfügbar-keit von Gigabit-fähigen Zugangs-netzen sowie Errichtung neuer, symmetri-scher Gigabit-Anbindungen

Etappen-ziel 

Abschluss von Ausschreibun-gen zur Ermöglichung Gigabit-fähiger Zugangsnetze

Erlassene Vergabeentscheidun-gen

-

 -

 -

Q3

2022

Abschluss von Ausschreibungen zur Ermöglichung Gigabit-fähiger Zugangsnetze im Rahmen von „Breitband Austria 2030“ mit Erlass von Vergabeentscheidungen.

 47

2.A.2 Flächende-ckende Verfügbar-keit von Gigabit-fähigen Zugangs-netzen sowie Errichtung neuer, symmetri-scher Gigabit-Anbindungen

Etappen-ziel 

Vertragsunter-zeichnung 

Vertragsunterzeich-nung 

-

 -

 -

Q3

2023

Unterzeichnung aller Verträge im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Ausschreibungen für Projekte zur Ermöglichung Gigabit-fähiger Zugangsnetze im Rahmen von „Breitband Austria 2030“. Die unterzeichneten Verträge beinhalten Projekte für 150 000 österreichische Haushalte.

48

2.A.2 Flächende-ckende Verfügbar-keit von Gigabit-fähigen Zugangs-netzen sowie Errichtung neuer, symmetri-scher Gigabit-Anbindungen

Zielwert 

Breitbandzu-gang wird für mindestens 80 000 Haushalte angeboten

-

Anzahl der österreichi-schen Haushalte 

0

80 000

Q3

2026

Projekte, die mindestens 80 000 Haushalten Zugang zu Gigabit-fähigen Netzen bieten, sind abgeschlossen.

F. SUBKOMPONENTE 2.B Digitalisierung der Schulen

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Unterstützung des digitalen Wandels in den Schulen unter Achtung des gleichen Zugangs und gleicher Chancen, indem die Schülerinnen und Schüler beginnend mit der Sekundarstufe I mit den erforderlichen digitalen Geräten versorgt werden.

Ziel dieser Subkomponente ist die nachhaltige Umsetzung des IT-gestützten Unterrichts in allen Schulen der Sekundarstufe I unter den gleichen Rahmenbedingungen für alle Schülerinnen und Schüler. Außerdem wird im Rahmen der Subkomponente im Kontext des digitalen Wandels im Schulwesen angestrebt, bedarfsgerechte Dienstleistungen anzubieten sowie Chancengleichheit für alle sicherzustellen und das Niveau der digitalen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern, beginnend mit der Sekundarstufe I, zu steigern.

Die Subkomponente adressiert die länderspezifischen Empfehlungen, die Grundkompetenzen benachteiligter Gruppen zu verbessern (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und Chancengleichheit im Bildungswesen und im vermehrten digitalen Lernen sicherzustellen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020).

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

F.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

Ziel der Reform ist es, die Rahmenbedingungen festzulegen und unterstützende Maßnahmen anzubieten, um einen fairen und gleichen Zugang zu digitalen Grundkompetenzen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu ermöglichen.

Die Reform besteht aus einer Reihe unterstützender Maßnahmen zur Erleichterung der umfassenden Digitalisierung in Schulen. Sie umfasst verschiedene Aktivitäten, um sicherzustellen, dass Lehrerinnen und Lehrer ausreichende Möglichkeiten zum Besuch von berufsbegleitenden Fortbildungskursen zur Verbesserung ihrer digitalen Fähigkeiten erhalten und um ihre Kenntnisse hinsichtlich digitaler Mittel und Maßnahmen auszubauen, die bei der Lehre eingesetzt werden können. Um die optimale Nutzung der digitalen Endgeräte sicherzustellen, die die Schülerinnen und Schüler erhalten, hilft diese Reform bei der Verbesserung der Infrastruktur in den verschiedenen Schulgebäuden. Außerdem bietet die Reform digitale Lösungen zur Vereinfachung des pädagogischen und administrativen Austauschs durch ein Portal, dass alle wesentlichen Anwendungen für Bildung und Verwaltung zusammenfasst Schließlich wird die Reform die Weiterentwicklung eines bereits bestehenden Portals sicherstellen, das digitale Lehr- und Lernmaterialien umfasst und Zugang zu Lernanwendungen bietet. Die Reform wird nach vier Jahren evaluiert, mit dem Ziel, sie zu verlängern und zu verbessern.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition: 2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Ziel der Investition ist es, sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler ungeachtet ihres sozialen Hintergrunds unter fairen und angemessenen Rahmenbedingungen Zugang zu digitaler Bildung haben.

Die Maßnahme besteht in einem schrittweisen Roll-out der digitalen Endgeräte (Laptops oder Tablets). In jedem Schuljahr werden digitale Endgeräte bereitgestellt, wobei Schülerinnen und Schülern der 5. Schulstufe eines bestimmten Schuljahres Vorrang eingeräumt wird. Im ersten Umsetzungsjahr (2021/22) erhalten zwei Jahrgänge (d. h. neben der fünften Klasse auch die sechste) von Schülerinnen und Schülern die digitalen Geräte. Insgesamt werden 400 000 digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I bereitgestellt.  

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. Dezember 2021 beginnen, und sie wird bis 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

F.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/

Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

49

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkom-petenzen

Etappe-nziel

Inkrafttreten des Schuldigita-lisierungs-gesetzes

Inkrafttreten des Schuldigitali-sierungs-gesetzes, wie im Gesetz angegeben.

-

-

-

Q1

2021

Das Schuldigitalisierungsge-setz ist in Kraft getreten und bietet den Rahmen für bessere berufsbegleitende Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Einrichtung eines pädagogischen und administrativen Portals sowie für die Verbesserung eines Lernportals.

50

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompe-tenzen

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

Veröffent-lichung der Durchführungs-verordnung zum Schuldigitali-sierungsgesetz

-

-

-

Q3

2021

Inkrafttreten der Durchführungsverord-nung zum Schuldigitalisierungs-gesetz

51

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompe-tenzen

Etappen-ziel

Evaluierung des Schuldigitali-sierungsgesetzes

Die Evaluierung des Gesetzes wurde abgeschlossen und vom zuständigen Ministerium veröffentlicht

-

-

-

Q2

2025

Das zuständige Ministerium veröffentlicht den gesetzlich vorgeschriebenen Bericht über die Evaluierung der Maßnahme.

52

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Etappen-ziel

Vergabeent-scheidung für die Ausschreibung in Bezug auf die digitalen Endgeräte

Die Vergabeent-scheidung in Bezug auf die veröffentlichte Ausschreibung wurde finalisiert und veröffentlicht. .

-

-

-

Q2

2021

Das zuständige Ministerium veröffentlicht die Vergabeentscheidung, die auf die europaweite Ausschreibung für digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler folgt, und stellt sicher, dass der Vertrag für die Lieferung der digitalen Endgeräte vergeben wurde.

53

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Zielwert

Digitale Endgeräte für die ersten zwei Jahre der Sekundarstufe

-

Prozentsatz der Schülerin-nen und Schüler der 5. und 6. Schulstufe

0

100

Q4

2021

Die Ausgabe der Endgeräte an die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Schulstufe (erstes und zweites Jahr der Sekundarstufe I) ist abgeschlossen.

54

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Zielwert

Digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I

-

Anzahl der digitalen Endgeräte

160 000

400 000

Q2

2025

240 000 digitale Endgeräte werden für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I bereitgestellt, wobei Schülerinnen und Schülern der 5. Schulstufe eines bestimmten Schuljahres Vorrang eingeräumt wird.

G SUBKOMPONENTE 2.C Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die Herausforderung, den digitalen Wandel in der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen, dessen Bedeutung durch den COVID-19-Ausbruch weiter verdeutlicht wurde.

Ziel der Subkomponente ist es, die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung voranzutreiben, von der erwartet wird, dass sie eine neue wirtschaftliche Dynamik auslöst und die Erholung beschleunigt. Dieses Ziel greift über das unmittelbare Krisenmanagement hinaus und es wird erwartet, dass es langfristige Auswirkungen auf die Entwicklung der Verwaltung sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Wirtschaft und die Gesellschaft hat.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Verringerung von Verwaltungsaufwand und regulatorischem Aufwand (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

G.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

Ziel der Reform ist die Entlastung der Unternehmen und der Verwaltung durch Schaffung entsprechender Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only“-Prinzip), wodurch eine Reduktion von Doppel- und Mehrfachmeldungen erreicht werden kann.

Die Reform umfasst die Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes, die als Grundlage weiterer einschlägiger legislativer Maßnahmen dienen wird. Die Anwendung des „Once Only“-Prinzips wird ein verpflichtendes Prinzip des Verwaltungshandelns bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen. Die Schaffung der gebietskörperschaftenübergreifenden Basisinfrastruktur für Behörden, um Meldeprozesse und Serviceangebote der öffentlichen Verwaltung im Sinne des „Once Only“-Prinzips zu gestalten, wird im Jahr 2021 durch den Digitalisierungsfonds (siehe Investition 2.C.2) finanziert, während sie in den Folgejahren aus dem Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) erfolgen soll. In einem ersten Schritt sind Unternehmer auf nationaler Ebene die Zielgruppe. In einem zweiten Schritt sind aufgrund der Single Digital Gateway (SDG) Verordnung ab 2023 auch Unternehmer auf EU-Ebene Zielgruppe. In einem weiteren Schritt können die Services auch für Bürgerinnen und Bürger angeboten werden.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition: 2.C.2 Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung

Mit der Investition wird angestrebt, zur Entwicklung einer bürgernahen, serviceorientierten Verwaltung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur beizutragen. Sie hat zum Ziel, die Digitalisierung der Bundesverwaltung zu beschleunigen, indem Projekte mit ressortübergreifenden Auswirkungen finanziert werden. Derzeit besteht ein erhöhter Konsolidierungsbedarf im IT-Bereich der österreichischen Bundesverwaltung. Die Ressorts nutzen vielfach unterschiedliche Rechenzentren, Soft- und Hardware sowie Service-Provider. Die Investition wird helfen, diese Probleme durch die Umsetzung der Konsolidierung der IT in der Bundesverwaltung, die Entwicklung von IT-Dienstleistungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sowie die Optimierung von Verfahren zu adressieren.

Die Investition besteht in der Finanzierung von Projekten, die von den Ressorts der Bundesverwaltung eingereicht und von einer dafür eigens eingerichteten Taskforce ausgewählt werden. Die Mittel sind zumindest zur Hälfte für ressortübergreifende Projekte zur Umsetzung der IT-Konsolidierung im Bund zu verwenden. Die weiteren Mittel sind für Projekte mit ressortübergreifender Wirkung zum Ausbau der Bürger- und Unternehmensservices und für Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen zu verwenden. Als Beispiele möglicher Projekte können die elektronische Identität (e-ID), die Einführung des Single Digital Gateway, die Entwicklung des Unternehmensserviceportals sowie die Umsetzung des „Once Only“-Prinzips angeführt werden.

Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.

G.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Basisszenario

Ziel

Quartal

Jahr

56

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensser-viceportalgesetzes

Etappenziel

Inkrafttreten der Novelle des Unternehmensser-viceportalgesetzes; Aufrüstung der relevanten IT-Infrastruktur.

Inkrafttreten der Novelle des Unternehmensser-viceportalgesetzes, wie im Gesetz angegeben; die IT-Basisinfrastruktur wurde reguliert und aufgerüstet.

-

-

-

Q3

2021

Die Novelle des Unternehmensser-viceportalgesetzes, die das „Once Only“-Prinzip in das Unternehmensser-viceportalgesetz einführt, ist in Kraft getreten. Das Erhebungstool der Informationsver-pflichtungsdatenbank (IVDB) steht pilotmäßig bereit. Das Tool bietet einen Überblick über alle in der Verwaltung verfügbaren Daten (Data Map) und ermöglicht die Bewertung der Datenverfügbarkeit über Abteilungen hinweg. Der Register- und Systemverbund (RSV) steht in einer Basisversion mit weiteren angebundenen Registern bereit, um Interoperabilität und Datenaustausch sicherzustellen.

57

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensser-viceportalgesetzes

Etappenziel

Anbindung von Registern an den Register- und Systemverbund (RSV), Vorbereitung des Single Digital Gateway (SDG), Start der Befüllung der Informationsver-pflichtungsdatenbank (IVDB) durch die Ministerien

Die Register wurden für die Zwecke des Single Digital Gateway (SDG) angebunden. Die Ministerien wurden verpflichtet, die Informationsver-pflichtungsdatenbank (IVDB) zu befüllen.

-

-

-

Q4

2022

Die Verordnung über die Befüllung der Informationsver-pflichtungsdatenbank (IVDB) ist in Kraft; dadurch sind die Ministerien verpflichtet, die Datenbank mit den sich aus den bestehenden Gesetzen und Verordnungen ergebenden Informationsver-pflichtungen zu befüllen. Die Register wurden entsprechend dem vom „Once Only“-Lenkungsausschuss verabschiedeten Zeitplan angebunden.

58

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensser-viceportalgesetzes

Etappenziel

Einrichtung der technischen Systemanbindung für Once Only

Die in der Verordnung (EU) 2018/1724 festgelegten Anforderungen an den Single Digital Gateway (SDG), werden erfüllt, wie aus einem Bericht hervorgeht, der an die Kommission gesandt werden wird

-

-

-

Q4

 2023

Die technische Systemanbindung für Once Only wurde eingerichtet und erfüllt die Anforderungen an den Single Digital Gateway (SDG) nach der Verordnung (EU) 2018/1724

59

2.C.2 Digitalisierungs-fonds öffentliche Verwaltung

Etappenziel

Inkrafttreten des Digitalisierungs-fondsgesetzes

Inkrafttreten des Digitalisierungs-fondsgesetzes, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q2 

 2021

Das Digitalisierungs-fondsgesetz ist in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Digitalisierungsfonds eingerichtet, mit dem Ziel, die Digitalisierung der Bundesverwaltung zu beschleunigen.

60

2.C.2 Digitalisierungs-fonds öffentliche Verwaltung

Etappenziel

Auswahl der Projekte

Auswahl von Projekten zur Entwicklung einer modernen digitalen Infrastruktur in der öffentlichen Verwaltung.

-

-

-

Q2

2022

Mindestens 95 Projekte wurden im Bereich „ressortübergreifende Projekte zur Umsetzung der IT-Konsolidierung im Bund“ und mindestens 60 Projekte im Bereich „Projekte mit ressortübergreifender Wirkung zum Ausbau der Bürger- und Unternehmensser-vices und Projekte zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Verfahrensabläufen“ ausgewählt, und die Auswahlentschei-dungen wurden mitgeteilt.

61

2.C.2 Digitalisierungs-fonds öffentliche Verwaltung

Zielwert

Abschluss der finanzierten Projekte bezüglich Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

-

Prozent-satz abge-schlos-sener Projekte

0

100

Q4

2023

Alle durch den Fonds finanzierten Projekte sind abgeschlossen. Die umsetzenden Ressorts berichten über den Abschluss der Projekte an die Taskforce Digitalisierung, die aus Vertretern des Bundeskanzleramts, der Ministerien für Finanzen, Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und des Ministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort besteht.

H. SUBKOMPONENTE 2.D Digitalisierung und Ökologisierung der Unternehmen

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung der Digitalisierung und Ökologisierung von Unternehmen.

Die Subkomponente zielt darauf ab, die Digitalisierung und Ökologisierung von österreichischen Unternehmen zu beschleunigen, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen für unternehmerische Investitionen in diesen Prioritätsbereichen.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen, die Digitalisierung der Unternehmen zu stimulieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), sowie einen Schwerpunkt auf Investitionen für den ökologischen und digitalen Wandel zu legen, insbesondere auf Innovation, nachhaltigen Verkehr, saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zu adressieren.,

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

H.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investition: 2.D.1 Digitalisierung der KMUs

Die Investition zielt darauf ab, KMU dabei zu unterstützen, sich über den Stand und die Möglichkeiten der Digitalisierung in ihrem Unternehmen beraten zu lassen und ihnen zu helfen, eigene Digitalisierungsprojekte zu konzipieren, umzusetzen und in der Breite auszurollen, um in dem zukünftigen digitalisierten Markt wettbewerbsfähig zu bleiben.

Die Investition besteht aus zwei Förderprogrammen, KMU-DIGITAL und KMU.E-Commerce. KMU.DIGITAL bietet sowohl Beratungsförderung als auch Umsetzungsförderung für konkrete Digitalisierungsprojekte. Die Beratungsförderung umfasst personalisierte Beratung österreichischer KMU durch zertifizierte Berater zu vier Themenbereichen: i) Geschäftsmodelle und Prozesse (inkl. Ressourcenoptimierung), ii) E-Commerce und Online-Marketing, iii) IT-und Cybersecurity sowie iv) digitale Verwaltung. Die Umsetzungsförderung bietet Finanzierung für die Umsetzung der Digitalisierungsprojekte, für die Beratungsförderung gewährt wurde. Mit KMU.E-Commerce werden KMU bei der Umsetzung konkreter E-Commerce-Projekte unterstützt und entsprechende Neuinvestitionen sowie damit in Zusammenhang stehende Leistungen externer Anbieter mit 20 % (maximal 12 000 EUR je Empfänger) gefördert.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition: 2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Die Investition strebt danach, Anreize für die Investitionen von Unternehmen in Digitalisierung zu schaffen und sie in zukunftsrelevante Schwerpunktthemen zu lenken.

Die Investition besteht in einer 14%-igen Investitionsprämie, die Unternehmen für Investitionen in prioritäre Bereiche der Digitalisierung gewährt wird. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens von Unternehmen, die dauerhaft in Österreich niedergelassen sind. Indem die förderfähigen Bereiche, die mit der Investitionsprämie gefördert werden können, spezifiziert werden, schafft die Maßnahme Anreize insbesondere für Investitionen in die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und -prozessen, einschließlich solcher für Industrie 4.0 und e-Commerce, sowie Investitionen in die Einführung oder Verbesserung von IT oder Maßnahmen der Cybersicherheit. Das Investitionsprämiengesetz und die dazugehörigen Förderrichtlinien 3 schließen schädliche Investitionen wie in Geräte oder Anlagen aus, die direkt fossile Brennstoffe nutzen, während sie auch erklären, dass Zahlungen an die Voraussetzung gebunden sind, dass Nachweise vorgelegt werden, die schädliche Auswirkungen auf Umwelt- und Klimaziele ausschließen. Das Investitionsprämiengesetz wird geändert, um das für Förderung verfügbare Budget unter Berücksichtigung der Mittel aus dem Aufbau- und Resilienzplan zu steigern.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2025 abgeschlossen sein.

Investition: 2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Mit der Investition wird angestrebt, Anreize für Investitionen von Unternehmen in den ökologischen Wandel zu schaffen und sie in zukunftsrelevante Schwerpunktthemen zu lenken.

Die Investition besteht in einer 14%-igen Investitionsprämie für Unternehmen für Investitionen in den Schwerpunktbereichen des ökologischen Wandels wie thermische Gebäudesanierung, Optimierung von Heizungsanlagen und andere Energieeinsparungsmaßnahmen, Erzeugung von erneuerbarer Energie, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, emissionsfreie Fahrzeuge, Ladestationen. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens von Unternehmen, die dauerhaft in Österreich niedergelassen sind. Das Investitionsprämiengesetz und die dazugehörigen Förderrichtlinien 4 schließen schädliche Investitionen wie in Geräte oder Anlagen aus, die direkt fossile Brennstoffe nutzen, während sie auch erklären, dass Zahlungen an die Voraussetzung gebunden sind, dass Nachweise vorgelegt werden, die schädliche Auswirkungen auf Umwelt- und Klimaziele ausschließen.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2025 abgeschlossen sein.

H.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Basisszenario

Ziel

Quartal

Jahr

62

2.D.1 Digitalisie-rung der KMUs

Etappen-ziel

Genehmigung und Veröffent-lichung der relevanten Richtlinien und Verträge für KMU.DIGITAL 3.0

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Förderrichtlinien und Abschluss der Verträge mit der Wirtschaftskam-mer Österreich (WKÖ) und der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) für KMU.DIGITAL 3.0

-

-

-

Q1

2021

Die relevanten Verträge für KMU.DIGITAL 3.0 wurden mit der WKÖ oder der AWS abgeschlossen, und die entsprechenden Förderrichtlinien wurden genehmigt und veröffentlicht.

63

2.D.1 Digitalisie-rung der KMUs

Etappenziel

Genehmigung und Veröffentli-chung der relevanten Richtlinien und Verträge für KMU.E-Commerce

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Förderrichtlinien und Abschluss des Vertrags mit der AWS

-

-

-

Q1

2021

Der relevante Vertrag für KMU.E-Commerce wurde mit der AWS abgeschlossen, und die relevanten Förderrichtlinien wurden genehmigt und veröffentlicht.

 64

2.D.1 Digitalisie-rung der KMUs

Zielwert

Abschluss der KMU-Digitalisierungsprojekte

-

Anzahl

0

15 300

Q4 

2023

Mindestens 15 300 Digitalisierungsprojekte wurden von KMU abgeschlossen, wie aus dem Berichterstattungssys-tem hervorgeht, das von der WKÖ und der AWS betrieben wird.

 65

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Etappe-nziel

Inkrafttreten der Novelle des Investitions-prämienge-setzes, die die Steigerung des Budgets als Ergebnis des Aufbau- und Resilienzplans widerspiegelt

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprä-miengesetzes, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q2

2021 

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämien-gesetzes, die eine Haushaltsausweitung vorsieht, die die Verfügbarkeit der Mittel aus dem Aufbau- und Resilienzplan zur Unterstützung förderfähiger digitaler Investitionen von Unternehmen widerspiegelt

67

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in Digitalisierung von zumindest 7 000 Unte-rnehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

-

Anzahl der unter-stützten Unter-nehmen

 0

7 000

Q4

2022

Mindestens 7 000 Unternehmen wurde Förderung für ihre digitalen Investitionen (etwa in Hardware, Software, digitale Infrastruktur und E-Commerce) gewährt.

68

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Etappenziel

Inkrafttreten der Novelle des Investitions-prämienge-setzes, die die Steigerung des Budgets als Ergebnis des Aufbau- und Resilienzplans widerspiegelt

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprä-miengesetzes, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q2

2021

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämien-gesetzes, die eine Haushaltsausweitung vorsieht, die die Verfügbarkeit der Mittel aus dem Aufbau- und Resilienzplan zur Förderung grüner Investitionen von Unternehmen widerspiegelt

69

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in E-Mobilität

-

Anzahl der emissions-freien Fahrzeuge

Anzahl der Ladestationen

0

0

20 000

100

Q4

2023

Von den Unternehmen wurden mindestens 20 000 emissionsfreie Fahrzeuge erworben und 100 Ladestationen installiert

70

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in die thermische Gebäudesa-nierung

-

Anzahl der unter-stützten Unter-nehmen

0

500

Q1

2025

Unterstützung für Investitionen in thermische Gebäudesanierung für mindestens 500 Unternehmen bewilligt

71

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in Solarenergie

-

Anzahl der unter-stützten Unter-nehmen

0

13 476

Q1

2025

Unterstützung für Investitionen in Solarenergie und Stromspeicherung für mindestens 13 476 Unternehmen bewilligt

72

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Zielwert

Investitionen in Energieein-sparung; mindestens 800 Unter-nehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

-

Anzahl der unter-stützten Unter-nehmen

0

800

Q1

2025

Unterstützung für Investitionen zur Energieeinsparung für mindestens 800 Unternehmen bewilligt

KOMPONENTE 3: WISSENSBASIERTER AUFBAU

I. SUBKOMPONENTE 3.A Forschung

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Förderung der Forschungs-, Innovations- und Technologiepolitik in Österreich.

Ziele der Subkomponente sind, Forschungs-, Innovations- und Forschungspolitik in Österreich durch die Entwicklung der Forschungs-, Technologie- und Innovationsstrategie 2030 und damit zusammenhängende Investitionen zu stärken, Außerdem wird erwartet, dass die Maßnahmen Österreichs internationale Stellung als Innovations- und Forschungsstandort stärken.

Die Subkomponente hilft, die länderspezifischen Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Investitionen in Forschung und Innovation und der Steigerung der innovativen Ergebnisse (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2019 und 2020) zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

I.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 3.A.1 Forschungs-, Technologie- und Innovationsstrategie 2030 (FTI-Strategie 2030)

Durch diese Reform soll der übergreifende Rahmen für die Forschungs-, Innovations- und Technologiepolitik in Österreich für die kommenden zehn Jahre gestaltet werden. Das Ziel ist, auf dem Gebiet der Innovation international führend zu werden und Österreich als FTI-Standort zu stärken, sich auf Effektivität und Effizienz zu konzentrieren und einen Schwerpunkt auf Wissen, Talente und Fähigkeiten zu legen. Die Umsetzung der Reform wird mit dem Forschungsfinanzierungsgesetz organisiert und mittels dreijähriger Pakte für Forschung, Technologie und Innovation operationalisiert. Die in dieser Subkomponente eingeschlossenen Investitionen ergänzen den FTI-Pakt 2021-2023, der 2020 angenommen wurde, und sollen von zukünftigen Pakten abgedeckt werden. Die FTI-Strategie 2030 soll bis Ende 2030 umgesetzt werden.

Die Umsetzung des Teils der Reform, der unter dem Aufbau- und Resilienzplan steht, wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen.

Investition: 3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

Ziel dieser Investition ist es, exzellente zukunftsgerichtete, transformative und innovative Grundlagenforschung und fortgeschrittene Forschung zu fördern und Österreich unter den EU-Ländern zu positionieren, die Quanten Sciences erfolgreich für innovative Produkte und Services nutzen.

Die Investition besteht in der Finanzierung von Forschungsinfrastrukturen wie Softwareentwicklung und Forschungskooperationen, mit dem Ziel, die Wissensgrundlagen für die (Weiter-)Entwicklung technologischer Konzepte für Quanten-Computing, den Aufbau bzw. die Entwicklung von Technologien für den gesamten Bereich der Quanten Sciences, insbesondere Hard- und Software für Quanten-Computing, Simulation und Kommunikation, zu erweitern. Es wird auch erwartet, dass die Investition die grenzüberschreitende Zusammenarbeit (etwa zwischen deutschsprachigen Ländern) stärkt und ein Alignement mit relevanten europäischen Initiativen und Projekten erreicht bzw. ausgebaut wird.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. März 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

Das Ziel der Investition ist es, ein Zentrum für Präzisionsmedizin auf dem Campus der Medizinischen Universität Wien einzurichten. Durch die unmittelbare Nähe zum größten Krankenhaus Wiens, gleichzeitig einem der größten Krankenhäuser der Welt, dem Allgemeinen Krankenhaus Wien (AKH), soll das Institut wissenschaftliche Ergebnisse unmittelbar zum Nutzen der Patienten anwenden.

Die Investition besteht aus einem neuen Gebäude, das für dieses neue Forschungszentrum gebaut wird. Die Investitionen umfassen neben der baulichen auch die notwendige infrastrukturelle und digitale Ausstattung für die Forschung.

Die Umsetzung der Investitionen soll spätestens am 30. Juni 2022 beginnen und bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

Die strategische Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen stellt ein wichtiges Handlungsfeld der österreichischen Forschungs-, Technologie- und Innovations-Strategie 2030 (FTI-Strategie 2030) dar, um zum internationalen Spitzenfeld aufzuschließen und den FTI-Standort Österreich zu stärken.

Die Investition besteht aus der Finanzierung (digitaler) Forschungsinfrastrukturprojekte für österreichische Universitäten. Ein Aufruf zur Interessenbekundung wird ausgearbeitet, um die Finanzierung qualitativ hochwertiger konkurrenzfähiger Infrastrukturausstattung an den österreichischen Universitäten und ihre Teilnahme an internationalen Großforschungsinfrastrukturen zu ermöglichen.

Die Umsetzung der Investitionen soll bis 31. Dezember 2022 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

I.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

73

3.A.1 FTI-Strategie 2030

Zielwert

Abschluss der Leistungs- und Finanzierungs-vereinba-rungen

_

Abgeschlos-sene Leistungs-/Finanzie-rungsverein-barungen

22

54

Q4

2024

Abschluss der 54 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen mit zentralen Forschungseinrichtun-gen, Forschungsförderungs-agenturen und öffentlichen Universitäten.

74

3.A.1 FTI-Strategie 2030

Etappen-ziel

Genehmigung des dritten FTI-Pakts

Veröffentlichung des dritten FTI-Pakts durch die Bundesregie-rung auf ihrer Website.

-

-

-

Q4

2025

Genehmigung und Veröffentlichung des dritten FTI-Pakts durch die Bundesregierung gemäß dem Forschungsförderungs-gesetz 2020, wodurch die Forschungsfinanzierung dargelegt und die Forschungs- und Innovationsprioritäten für einen Zeitraum von drei Jahren detailliert festgelegt werden. Er hilft somit, die Ziele und Aktivitätsbereiche der FTI-Strategie umzusetzen.

75

 3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

Etappen-ziel

Aufruf zur Interessenbe-kundung (BMBWF); Definierung einer Abwicklungs-agentur

Empfang von Interessenbe-kundungen

-

-

-

 Q4

 2021

Alle Interessenbekundungen von Interessenträgern des FTI-Sektors sind eingegangen, und die Abwicklungsagen-tur(en) wurde(n) betraut.

76

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

Etappen-ziel

Zwischenbe-richt

Erstellung des Zwischenbe-richts

-

-

-

Q4

2024

Die Abwicklungsagenturen entwerfen den Zwischenbericht auf der Grundlage der Projektdaten. Der Zwischenbericht stellt den bisher erreichten Fortschritt der Calls sowie, soweit möglich, der Projekte dar.

77

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

Etappen-ziel

Abschluss von Projekten und Übertragung an Universitäten

Abschluss des Projektstatus erlaubt den Übergang zum Normalbetrieb der Forschungs-einrichtungen an den Universitäten

-

-

-

Q1

2026

Als Teil der Vorbereitung und Aushandlung der Leistungsvereinbarun-gen mit den Forschungseinrichtun-gen sind sowohl die Anpassung der technischen Infrastruktur als auch die Übertragung des Betriebs an die Forschungseinrichtun-gen Teil der Leistungsvereinbarun-gen seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF).

78

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

Etappen-ziel

Genehmigung der Planung durch die Ministerien (BMBWF und BMF)

Die Genehmigung durch das Bundesminis-terium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) im Benehmen mit dem Bundesminis-terium für Finanzen (BMF), und Veröffentli-chung der genehmigten Planung im Österreichischen Gebäudepro-gramm

-

-

Q2

2022 

Genehmigung des Projekts durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Das Projekt wird gleichzeitig in den Österreichischen Gebäudemanagement-plan aufgenommen. Der Plan gibt alle öffentlichen Baupläne für Universitäten allgemein und detailliert an.

79

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

Etappen-ziel

Baubeginn des Institute of Precision Medicine

Veröffentli-chung der ministeriellen Genehmigung auf der Website des Ministeriums zum Baubeginn

-

-

-

Q4

2023

Die Bauarbeiten haben physisch begonnen. Der Baubeginn soll durch eine Zeremonie oder eine Veranstaltung für die Presse hervorgehoben werden.

80

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

Etappen-ziel

Fertigstellung des Institute of Precision Medicine

Die Bauarbeiten sind abgeschlossen, und ein Abschlussbe-richt wurde genehmigt.

-

-

-

Q2

2026

Das Projekt wird auf der Grundlage der bewährten Vertrags- und Planungsgrundsätze in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und entsprechend den Anforderungen des Bundesvergabegesetzes sowie der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung umgesetzt.

.

81

3.A.4 (Digitale) Forschungsin-frastrukturen

Etappen-ziel

Vergabeent-scheidung für Universitäten, die in digitale Forschungs-infrastruktur investieren

Veröffentli-chung der Vergabeent-scheidungen durch die Vergabestelle

-

-

-

Q4

2022

Vergabeentscheidungen in Bezug auf digitale Infrastrukturprojekte, die durch Universitäten umgesetzt werden, werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.

82

3.A.4 (Digitale) Forschungsin-frastrukturen

Etappe-nziel

Fortschritts-bericht mit 50 % der Investitionen abgeschlossen

Zusammenfas-sender Bericht des vergebenden Ministeriums (BMBWF)

-

-

-

Q3

2025

Das mit der Maßnahme beauftragte Ministerium (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF)) gibt einen Zwischenbericht heraus, der zeigt, dass alle Projekte im Gang sind und dass die Hälfte der Investitionen abgeschlossen ist. Das basiert auf den obligatorischen jährlichen Fortschrittsberichten, die für alle bewilligten Projekte eingereicht werden, den Fortschritt dokumentieren und die Einhaltung der Vergabebedingungen sicherstellen.

83

3.A.4 (Digitale) Forschungsin-frastrukturen

Etappen-ziel

Abschlussbe-richt mit 100 % der Investitionen abgeschlossen

Abschlussbe-richt des vergebenden Ministeriums (BMBWF)

-

-

-

Q3

2026

Das für die Maßnahme verantwortliche Ministerium (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF)) erstellt einen Abschlussbericht für die Europäische Kommission, der zeigt, dass alle Investitionen korrekt abgeschlossen wurden. Dieser basiert auf den obligatorischen jährlichen Berichten und Abschlussberichten, die für alle bewilligten Projekte eingereicht werden und detaillierte Angaben zu den Ergebnissen des Projekts und eine Aufschlüsselung der verwendeten Mittel enthalten.

   

J. SUBKOMPONENTE 3.B Umschulen und Weiterbilden

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans strebt an, die folgenden Herausforderungen zu adressieren: Integration Geringqualifizierter in den Arbeitsmarkt, Umschulung und Weiterbildung, Vorbereitung für künftige Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt.

Ziele der Subkomponente sind, das Fähigkeits- und Kompetenzniveau vor allem Geringqualifizierter zu verbessern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu vergrößern, insbesondere in einer krisenhaften Situation und in einer Zeit, in der neue Qualifikationen gefordert werden. Es wird erwartet, dass Investitionen in das Humankapital der Arbeitslosen, insbesondere derjenigen mit einem niedrigen Qualifikationsniveau, ihre langfristige Resilienz steigert, indem die Wahrscheinlichkeit einer Arbeitslosigkeit in der Zukunft verringert wird.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen, die Steigerung der Arbeitsmarktergebnisse der Geringqualifizierten zu verbessern (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019) und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verringern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020), zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

J.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 3.B.1 Bildungsbonus

Ziel dieser Reform ist es, die Anreize und die materiellen Rahmenbedingungen für Langzeitarbeitslose zur Teilnahme an organisierten Schulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen. Die Reform soll das Risiko verringern, dass Teilnehmer die Schulungen vorzeitig abbrechen, bevor sie abgeschlossen sind. Die Reform besteht aus einem Bonus zum Arbeitslosengeld. Die Zusatzzahlung basiert auf einem festgelegten Tagessatz und ist von der Teilnahme an einer Vollzeit-Schulungs- oder -Qualifizierungsmaßnahme abhängig, die mindestens vier Monate dauert.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

Investition: 3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Ziel dieser Investition ist es, die Fähigkeiten und Kompetenzen von Arbeitslosen, insbesondere von Geringqualifizierten, kontinuierlich zu verbessern, sie für künftige Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt vorzubereiten und sie weniger anfällig für Arbeitslosigkeit in der Zukunft zu machen.

Die Investition besteht aus der Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zu Basisqualifizierungen, Elektronik und digitalen Technologien, Pflege-, Sozial- und Betreuungsberufen, Umwelt und Nachhaltigkeit, projektorientierter Beschäftigungsförderung sowie Jugendcoaching. Die Finanzierung wird sich auch auf ein Angebot flexibler Schulungsmethoden sowie auf die Förderung von Frauen konzentrieren.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

J.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

84

3.B.1 Bildungsbonus

Etappenziel

Inkrafttreten des Arbeitslosenver-sicherungsgesetzes und Veröffentlichung der Förderrichtlinien auf der Website der Ministerien

Inkrafttreten des Arbeitslosenver-sicherungsgesetzes, wie im Gesetz angegeben; Veröffentlichung der Förderrichtlinien auf der Website der Ministerien

-

-

-

Q4

2020

Die gesetzliche Grundlage für den Bildungsbonus (Abschnitt 20 Absatz 7 des Arbeitslosenver-sicherungsge-setzes (AlVG)) ist in Kraft getreten. Die begleitenden Förderrichtlinien wurden verabschiedet und veröffentlicht.

85

3.B.1 Bildungsbonus

Zielwert

Ausgezahlte Bildungsboni

-

Anzahl

0

40 000

Q4

2021

Mindestens 40 000 Menschen haben den Bildungsbonus erhalten

86

3.B.1 Bildungsbonus

Etappenziel

Evaluierung der Maßnahme Bildungsbonus

Veröffentlichung des Evaluierungsbe-richts

-

-

-

 Q1

2022

Nach dem Auslaufen des Bildungsbonus wird die Maßnahme im Hinblick auf eine mögliche, aus dem Bundeshaushalt finanzierte Verlängerung evaluiert. Der Evaluierungsbe-richt wird auf der Website des zuständigen Ministeriums veröffentlicht

87

3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbil-dungsmaß-nahmen

Etappenziel

Sicherstellung der Voraussetzungen für Umschulung und Weiterbildung

Der erforderliche Haushaltsansatz wurde im Dezember 2020 nach dem Haushalt für 2021 und dem Bundesfinanzrah-mengesetz (BFRG) eingerichtet.

-

-

-

Q4

2020

Der Rechtsakt, der die Umsetzung der Umschulungs- und Weiterbildungs-maßnahmen erlaubte, war in dem im Dezember 2020 verabschiedeten Finanzrahmen-gesetz enthalten.

88

3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbil-dungsmaß-nahmen

Etappenziel

Erster jährlicher Übersichtsbericht

Der erste jährliche Übersichtsbericht, gestützt auf vierteljährliche Fortschrittsberichte

-

-

-

Q1

2022

Jährliche Berichte übe die Umsetzung werden vom Ministerium erstellt, gestützt auf die vierteljährlichen Fortschrittsbe-richte. Sie bieten detaillierte Informationen über die durchgeführten Schulungs- und Weiterbildungs-maßnahmen.

89

3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Zielwert

Menschen, die von Umschulungs- und Weiterbildungs-maßnahmen profitieren.

-

Anzahl

0

94 000

Q4

2022

Mindestens 94 000 Personen haben laut dem vom zuständigen Ministerium herausgegebenen jährlichen Umsetzungs-bericht während des Umsetzungszeit-raums von Umschulungs- und Weiterbildungs-maßnahmen profitiert.

K. SUBKOMPONENTE 3.C Bildung

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: gezielte Kompensation von Bildungs- und Lernrückständen aufgrund der COVID-19-Krise, quantitative und qualitative Verbesserung des Elementarbildungsangebots.

Ziel der Subkomponente ist es, den gleichen Zugang zur Bildung zu verbessern, indem die frühkindliche Bildung, insbesondere für Kinder unter drei Jahren, gefördert wird, sowie durch besondere Unterstützung für Schülerinnen und Schüler, um Bildungsverluste während der Pandemie im Rahmen einer Reform zu kompensieren, die den Zugang zur Bildung verbreitert.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung zur Hebung des Niveaus der Grundkompetenzen bei benachteiligten Gruppen, einschließlich Menschen mit Migrationshintergrund (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019), zum Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019) sowie zur Sicherstellung der Chancengleichheit in der Bildung (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

K.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Ziel der Reform ist es, die Grundkompetenzen benachteiligter Gruppen von Schülerinnen und Schülern, einschließlich Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, zu verbessern, um die Chancengleichheit im Bildungswesen zu garantieren. Mit der Reform sollen die Investitionen, die Teil derselben Subkomponente sind, ergänzt werden, um den Zugang zu Bildung zu verbessern. Die Reform beinhaltet drei Rechtsakte: zwei Rechtsakte zur Verbesserung des Zugangs der Schülerinnen und Schüler zu landesweit standardisierten Leistungsbewertungen und ein Rechtsakt zur Festlegung von Kriterien für die Feststellung der sozioökonomischen Ausgangslage an Schulen. Die Kriterien dienen als Orientierungshilfe bei der Zuweisung von Humanressourcen an Schulen, wobei Schulen mit einem vergleichsweise komplexen sozioökonomischen Profil der Vorrang eingeräumt wird.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition: 3.C.2 Förderstundenpaket

Das Ziel der Investition ist es, den während der langen Fernunterrichtsperioden während der COVID-19-Pandemie akkumulierten entstandenen Lernrückständen und Bildungsverlusten entgegenzuwirken. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf benachteiligten Schülerinnen und Schülern, um jegliche Verstärkung der bereits bestehenden Ungleichheiten im Bildungserfolg zu vermeiden.

Die Investition besteht aus einem umfangreichen Paket zusätzlicher Unterrichtsstunden sowie einem Bündel individueller Unterstützungsmaßnahmen. Diese Unterstützungsmaßnahmen können am Schulstandort individuell und flexibel gestaltet werden und sollten allen Schülerinnen und Schülern zugutekommen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen oder mit erhöhtem Förderbedarf.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Investition: 3.C.3 Ausbau Elementarpädagogik

Ziel der Investition ist es, das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren, sowie die Öffnungszeiten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren auszuweiten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben zu erleichtern. Außerdem wird erwartet, dass mit dem Schwerpunkt auf der Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) zum frühesten möglichen Lernalter die Qualität der FBBE-Einrichtungen verbessert wird.

Die Investition besteht aus Finanzierung zur Ausweitung des Angebots geeigneter FBBE-Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren, um das Barcelona-Ziel für die unter Dreijährigen (Betreuungsquote 33 %) zu erreichen 5 . Außerdem trägt sie zur Ausweitung der Öffnungszeiten von Einrichtungen der Elementarbildung für drei- bis sechsjährige Kinder bei. Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden, insbesondere durch die Verbesserung des Betreuungsschlüssels.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. September 2025 abgeschlossen sein.

K.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappe-nziel/

Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

90a

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Novelle des Schulunterrichts-gesetzes

Inkrafttreten der Novelle des Schulunterrichts-gesetzes, wie im Gesetz angegeben.

-

-

-

Q1

2023

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, mit dem der Rechtsrahmen für die Einführung zusätzlicher Module der landesweit standardisierten Leistungsbewertungen „Individuelle Kompetenzmessung PLUS“ (iKMPLUS) geschaffen wird.

90b

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschrif-ten zur Einführung zusätzlicher Module der landesweit standardisierten Leistungsbewer-tungen

Inkrafttreten der Rechtsvorschrif-ten, wie in den Rechtsvorschrif-ten angegeben

-

-

-

Q2

2024

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Einführung der zusätzlichen Module der landesweit standardisierten Leistungsbewertungen (iKMPLUS). Die zusätzlichen Module ermöglichen eine gezielte Unterstützung der Schülerinnen und Schüler.

91a

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschrif-ten zur Festlegung von Kriterien für die Feststellung der sozioökonomi-schen Ausgangslage an Schulen

Inkrafttreten der Rechtsvorschrif-ten, wie in den Rechtsvorschrif-ten angegeben

-

-

-

Q4

2025

Inkrafttreten eines Rechtsakts zur Festlegung von Kriterien für die Feststellung der sozioökonomischen Ausgangslage an Schulen. Die Kriterien beruhen auf dem sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler und umfassen auch das Bestehen eines Migrationshintergrunds der Schülerinnen und Schüler. Die Kriterien dienen als Orientierungshilfe bei der Zuweisung von Humanressourcen an Schulen, wobei Schulen mit einem vergleichsweise komplexen sozioökonomischen Profil der Vorrang eingeräumt wird.

92

3.C.2 Förderstundenpaket

Etappen-ziel

Finalisierung des Förderstunden-pakets und Beginn der Maßnahmen in den Schulen

Gestaltung, Genehmigung und Beginn der Umsetzung eines Pakets von Unterstützungs-maßnahmen (Förderstunden-paket) im Rahmen des Schulgesetzes.

-

-

-

Q2

2021

Das Förderstundenpaket wird finalisiert, einschließlich der spezifischen Ressourcenzuteilung, und es kann durch die Länder/die regionalen Behörden (Bildungsdirektionen) umgesetzt werden Die Gestaltung der Maßnahme zielt auf die spezifischen Bedürfnisse der Schulstandorte ab (bedarfsgerechte Ressourcennutzung, insbesondere für Schulstandorte mit erhöhtem Bedarf der Schülerinnen und Schüler, erhöhtem Bedarf an Sprachfähigkeiten oder spezifischen sozioökonomischen Herausforderungen).

93

3.C.2 Förderstun-denpaket

Etappen-ziel

Unterstützungs-maßnahmen während des Schuljahres wurden abgeschlossen. Angebot zusätzlicher Schulstunden auch während der Ferien

Zusammenfas-sender Bericht des Bildungsminis-teriums (BMBWF) 

-

-

-

Q4

 2021

Zusätzliche Unterrichtsstunden wurden außerhalb der Schulzeit, einschließlich der Ferien, angeboten.

94

3.C.2 Förderstun-denpaket

Etappen-ziel

Evaluierung des Einsatzes zusätzlicher Lehrkräfte

Die Evaluierung des Förderstunden-pakets ist veröffentlicht und umfasst eine Übersicht, wie viele Stunden wöchentlich angeboten wurden.

-

-

-

Q1

2022

Ein kurzer Evaluierungsbericht wird auf der Website des Ministeriums veröffentlicht. Er umfasst eine Übersicht über die Ergebnisse der Endabrechnungen des Förderstundenpakets und ebenfalls die Verwendung der zur Verfügung gestellten Stunden.

95

3.C.3 Ausbau Elementar-pädagogik

Zielwert

Steigerung der Kinderbetre-uungsquoten für Kinder unter drei Jahren

-

Prozentsatz

30,1

33

Q3

2025

Die Betreuungsquote für unter Dreijährige wird um 2,9 Prozentpunkte gesteigert.

96

3.C.3 Ausbau Elementar-pädagogik

Zielwert

Steigende Quoten einer Betreuung für Kinder zwischen drei und sechs Jahren, die mit einer Vollzeit-Berufstätigkeit der Eltern vereinbar ist.

-

Prozentsatz

46,8

52,8

Q3

2025

Das Angebot an mit einer Vollzeit-Berufstätigkeit der Eltern vereinbaren Plätzen in Einrichtungen der frühkindlichen Erziehung und Bildung für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren wird erhöht. Der Anstieg wird von jährlichen Ressourcen-, Zielerreichungs- und Leistungsüberprüfungen in den Ländern begleitet. Die Daten zu der gesteigerten Betreuungsquote werden von Statistik Austria bereitgestellt.

L. SUBKOMPONENTE 3.D Strategische Innovation

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans strebt an, die folgenden Herausforderungen zu adressieren: digitaler Wandel, strategische Wertschöpfungsketten und Autonomie der Halbleiterproduktion in Europa; Energiewende, Aufbau der Wasserstoffwirtschaft in Europa, Dekarbonisierung energieintensiver Sektoren.

Ziel der Subkomponente ist es, i) die Autonomie Europas bei der Halbleiterproduktion zu fördern und die Stellung Österreich in diesem Bereich zu stärken, sowie ii) integrierte Projekte entlang der Wasserstoff-Wertschöpfungskette zu fördern, um die Energiewende und die Dekarbonisierung energieintensiver Sektoren zu beschleunigen.

Die Subkomponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen, die Digitalisierung der Unternehmen und die Nachhaltigkeit zu stimulieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), sowie einen Schwerpunkt auf Investitionen für den ökologischen und digitalen Wandel zu legen, insbesondere auf Innovation, nachhaltigen Verkehr, saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zu adressieren.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

L.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investition: 3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Die Investition in das geplante wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) Mikroelektronik und Konnektivität, die als länderübergreifendes Projekt umgesetzt wird, zielt einerseits darauf ab, Bereiche der Mikroelektronik zu stärken, die bereits als Stärkefelder Europas gelten (z. B. Leistungselektronik, Sensorik, Prozesstechnologien) und andererseits die zielgerichtete Förderung von Bereichen, in denen Europa bisher von Einfuhren abhängig ist (z. B. die Entwicklung von innovativen Netzwerk-/Mikroelektronik-Technologien basierend auf kleineren Strukturen sowie der Kombination von Funktionalitäten und Materialien). Ein Hauptziel ist also die Stärkung der offenen strategischen Autonomie Europas. Weiters wird erwartet, dass im Rahmen der geplanten IPCEI-Projekte energieeffizientere Lösungen entwickelt werden und damit ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele geleistet wird.

Die Investition umfasst die Finanzierung von Projekten, die in den Bereichen Mikroelektronik und Konnektivität nach einem Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt werden.

Die Umsetzung der Investitionen soll bis 31. Dezember 2021 beginnen, und sie wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Das allgemeine Ziel der geplanten Investition besteht darin, ein nationales und europäisches Wasserstoff-Ökosystem aufzubauen, das einen signifikanten Beitrag zur Erreichung der Klimaziele Österreichs und der EU leistet. Österreich strebt danach, in der Wasserstoff-Wertschöpfungskette fest verankert zu sein.

Mit der geplanten Investition sollen integrierte Projekte in der gesamten Wasserstoff-Wertschöpfungskette gefördert werden, die insbesondere Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendungen umfasst. Nach einem Aufruf zur Interessenbekundung bietet die Investition Finanzierung für ausgewählte Projekte mit einem Schwerpunkt insbesondere in energieintensiven Sektoren und Verkehrssektoren, deren Dekarbonisierung auf Schwierigkeiten stößt, sowie auf die Forschung und Entwicklung bzw. die erste gewerbliche Nutzung von Komponenten.

Die geplante Investition umfasst die Finanzierung von Projekten, die in den Bereichen Mikroelektronik und Konnektivität nach einem Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt werden, insbesondere in den Bereichen Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendungen.

Die Umsetzung der Investitionen soll spätestens am 30. September 2021 beginnen und bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

L.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

97

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Etappe-nziel

Klimabezo-gene Förder-fähigkeits-kriterien in den Aufrufen festgelegt

Aufrufe mit Förderfähig-keitskriterien, die sicherstellen, dass die Investitionen zu nachgewiesenen wesentlichen Einsparungen der über den gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgas-emissionen führen

-

-

-

Q4

2021

Dokumente mit Bezug zur zweiten Phase des Aufrufs zur Interessenbekundung werden veröffentlicht, einschließlich klimabezogener Förderfähigkeitskriterien, die potenzielle Begünstigte dazu verpflichten, sich ausdrücklich zur Verringerung von Treibhausgasemissionen in ihren Projektportfolios zu verpflichten und die Einsparungen zu schätzen. Außerdem stellt die Verpflichtung zur Emissionsverringerung einen Schlüsselfaktor bei der Auswahl der Projekte bei dem nachfolgenden Auswahlprozess der Jury dar.

98

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Etappen-ziel

Nationale Auswahl von Projekten zur Unterstüt-zung der Entwicklung innovativer Mikroelek-tronik und Konnektivi-tätstechnolo-gien

Die Auswahlent-scheidung wird der Europäischen Kommission mitgeteilt

-

-

-

Q4

2021

Die österreichischen Projekte mit Bezug zur Entwicklung innovativer Mikroelektronik und Konnektivitätstechnolo-gien wurden auf der Grundlage der Empfehlungen eines unabhängigen Expertinnen- und Expertengremiums nach dem zweistufigen Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt

99

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Zielwert

Mindestens 66 % der genehmigten Projekte wurden begonnen

-

Prozent-satz

0

66

Q2

2024

Mindestens 66 % der genehmigten österreichischen Projekte wurden begonnen

100

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

 Zielwert

125 Mio. EUR wurden zugeteilt und mindestens 80 % der Beihilfe wurden an genehmigte Projekte ausgezahlt

-

Mio. EUR

 0

 125

 Q3

2026 

Das verfügbare Budget von 125 Mio. EUR wurde den genehmigten Projekten zugeteilt (einschließlich der Ausgaben der Abwicklungsstelle). Mindestens 80 % des Budgets wurde an die begünstigten Unternehmen ausgezahlt.

101

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Etappen-ziel

Nationale Auswahl von Projekten zur Unterstüt-zung der Entwicklung der Wasserstoff-produktion, -speicherung und -anwendung

Die Auswahlent-scheidung wird der Europäischen Kommission mitgeteilt

Q3

2021

Die österreichischen Projekte mit Bezug zu Aktivitäten entlang der Wasserstoff-Wertschöpfungskette, die Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendung abdecken, wurden auf der Grundlage der Empfehlungen eines unabhängigen Expertinnen- und Expertengremiums nach dem zweistufigen Aufruf zur Interessenbekundung ausgewählt.

102

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Zielwert

Mindestens 66 % der genehmigten Projekte wurden begonnen

-

Prozent-satz

0

66

Q2

2024

Mindestens 66 % der genehmigten österreichischen Projekte wurden begonnen

103a

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

 

Zielwert

Für die genehmigten Projekte wurden 125 000 000 EUR gebunden.

 

 

Mio. EUR

0

125

Q4

2025

Förderungsagenturen und Endempfänger haben Förderverträge unterzeichnet. Damit wurden die verfügbaren Mittel in Höhe von 125 000 000 EUR (einschließlich der Kosten für die Förderungsagenturen) für die genehmigten Projekte gebunden.

103b

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Zielwert

Alle genehmigten Projekte sind in die Phase der ersten industriellen Nutzung eingetreten.

-

Prozentsatz

0

100

Q2

2026

Alle Projekte, die zur Finanzierung genehmigt wurden, treten in die Phase der ersten industriellen Nutzung) ein.

   

KOMPONENTE 4: GERECHTER AUFBAU

M. SUBKOMPONENTE 4.A Gesundheit

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die Herausforderungen, vor denen der österreichische Gesundheitssektor steht, insbesondere die ineffiziente Nutzung von Ressourcen in der sekundären Gesundheitsversorgung.

Das Ziel der Subkomponente besteht darin, die Resilienz des Gesundheitssektors zu stärken und gleichzeitig den allgemeinen Zugang, eine hohe Qualität der Pflege und nachhaltige Dienstleistungen sicherzustellen.

Die Reform zielt darauf ab, Nachhaltigkeit und Resilienz im Gesundheitswesen zu verbessern, indem öffentliche Gesundheit und die primäre Gesundheitsversorgung gestärkt werden. Es wird erwartet, dass diese Ziele durch ein verstärktes Angebot von Primärversorgungseinheiten erreicht werden, wodurch der Schwerpunkt von der Krankenhausversorgung wegverlagert wird (Reform 4.A.1 und Investition 4.A.2). Außerdem umfasst die Subkomponente Investitionen zur Verstärkung der Digitalisierung im Gesundheitssektor (4.A.3) sowie zur Steigerung der sozialen Gerechtigkeit innerhalb des Sektors (4.A.4). Insgesamt wird erwartet, dass die vorgeschlagene Modernisierung des österreichischen Gesundheitssektors einen niedrigschwelligen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und kontinuierlicher Pflege bieten und auch langfristig die Belastung der Krankenhauskapazität verringern wird.

Die Subkomponente baut auch auf früheren Aktivitäten auf, die im Zusammenhang mit dem Ausbau von Primärversorgungseinheiten umgesetzt wurden (unterstützt durch das Instrument für technische Unterstützung und die Europäische Investitionsbank).

Die Subkomponente trägt dazu bei, die früheren länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des Gesundheitssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019 und länderspezifische Empfehlung 1 von 2020) zu adressieren, insbesondere im Hinblick auf eine globale Pandemie.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

M.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Die österreichische Plattform für Primärversorgung ist als eine Informations- und Kommunikationsdrehscheibe zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe, Vertretern von Patienten, Bildung und Wissenschaft, der öffentlichen Verwaltung des Gesundheitswesens und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens vorgesehen. Sie zielt auch auf die Förderung sozialer Innovation in der primären Gesundheitsversorgung in Österreich ab.

Das Gesamtziel der Maßnahme ist es, die Attraktivität der Arbeitsbedingungen für Hausärzte und andere Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe in der primären Gesundheitsversorgung zu fördern, insbesondere in ländlichen Gebieten. Neben einer verbesserten Gesundheitsversorgung strebt die Reform auch an, eine Kultur der interprofessionellen Zusammenarbeit und eines gegenseitigen Rollen- und Kompetenzverständnisses zwischen den Gesundheits- und Sozialberufen im Feld der primären Gesundheitsversorgung zu fördern.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Ziele der Maßnahme sind ein rascher Ausbau multiprofessioneller Primärversorgungseinheiten und die Sicherstellung eines niederschwelligen dezentralen Zugangs zu notwendigen Leistungen für die Bevölkerung, vor allem auch in ländlichen Regionen.

Die Investition besteht aus zwei wesentlichen Finanzierungsbestandteilen: erstens zur Investition in mindestens 45 neuen Primärversorgungseinheiten im Vergleich zu Januar 2021 und zweitens zur Finanzierung verschiedener Projekte in bestehenden Primärversorgungseinheiten mit einem Schwerpunkt auf ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit, digitaler und räumlicher Infrastruktur und Weiterbildungsmöglichkeiten. Gezielte Maßnahmen sollen zusammen mit relevanten Interessenträgern, wie dem Gemeindeverband, entwickelt und umgesetzt werden. Bei der Einrichtung neuer Primärversorgungseinheiten (als Zentren oder als Netzwerke) werden auch Umweltaspekte berücksichtigt. Ein spezieller Fokus liegt auf der Etablierung von multiprofessionellen Primärversorgungsnetzwerken im ländlichen Raum unter starker Einbindung der Gemeinden.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 31. August 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Ziel dieser Maßnahme ist die Durchführung eines Screening-Programms zur Früherkennung von gesundheitlichen Risikofaktoren, Erkrankungen und Entwicklungsstörungen in der Schwangerschaft und bis zum 62. Lebensmonat des Kindes. Das wird bessere gesundheitliche Chancen für Schwangere/Stillende und ihre Kinder, insbesondere von sozial benachteiligten Familien und deren Kinder, schaffen.

Die Investition besteht in der Entwicklung einer elektronischen Dokumentation- und Kommunikationsplattform mit vereinfachtem Zugang zu den Untersuchungsergebnissen für Behandelnde und die betroffenen Frauen (Schwangere und Stillende). Es soll für eine leichte Erreichbarkeit − insbesondere auch von sozial benachteiligten und/oder bildungsfernen Familien und Frauen mit eventuell ebenfalls eingeschränkter deutschsprachiger Kompetenz − gesorgt werden, um den Mutter-Kind-Pass als zentrales Vorsorgeinstrument am Lebensbeginn zu nutzen.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Ziel der Maßnahme ist es, Familien in prekären Situationen während der Schwangerschaft und darüber hinaus zu unterstützen Mit der Maßnahme wird die Förderung von gesundheitlicher und sozialer Gerechtigkeit angestrebt.

Die Investition besteht in präventiven Interventionen während der gesamten frühen Kindheit durch die Verbesserung und Ausweitung bereits bestehender Unterstützungsmaßnahmen, die Einrichtung regionaler Netzwerke der „Frühen Hilfen“ und die Einführung der Zusammenarbeit aller relevanten Institutionen und Dienstleister im Bereich der frühen Kindheit in den noch nicht abgedeckten Bezirken (regionale Einheit in Österreich), die noch nicht abgedeckt sind.

Die Umsetzung der Maßnahme wird bis 30. September 2024 abgeschlossen sein.

M.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren

(für Etappen-ziele)

Quantitative Indikatoren

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

104

4.A.1 Attraktivierung der Primärversor-gung

Etappen-ziel

Plattform zu primärer Gesundheitsversor-gung und verwandten Maßnahmen

Start der Plattform/des Incubators/des Accelerators

-

-

-

Q4

2022

a) Die Plattform für primäre Gesundheitsversorgung wurde formell eingerichtet und in Betrieb genommen, und

b) die Programme Incubator und Primärversorgungseinheit-Accelerator wurden gestartet.

105

4.A.1 Attraktivierung der Primärversor-gung

Zielwert

Werbeveranstaltungen im Kontext der Plattform/des Incubator-Programms

Anzahl der Teilnehmer an den Veranstal-tungen

0

100

Q4

2023

Mindestens 100 junge Berufsangehörige (young professionals) haben an Veranstaltungen zur Förderung der primären Gesundheitsversorgung teilgenommen, die im Rahmen der Plattform/des Incubator-Programms veranstaltet wurden.

106

4.A.1 Attraktivierung der Primärversor-gung

Zielwert

Mitgliederstand der Plattform für Primärversorgung

Anzahl der Plattform-mitglieder

0

150

Q2

2026

Die Plattform für Primärversorgung hat mindestens 150 registrierte Mitglieder.

107

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversor-gung

Etappenziel

Verabschiedung und Veröffentlichung der Förderrichtlinien für Projekte im Bereich primäre Gesundheitsversor-gung

Die Förderricht-linien wurden verabschie-det und veröffentlicht

Q4

2021

Die Förderrichtlinien, sowohl für die Einrichtung der neuen Primärversorgungseinheiten als auch für Projekte in der bestehenden Primärversorgung wurden verabschiedet und veröffentlicht.

108

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärverso-rgung

 Zielwert

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Anzahl der geförderten Projekte

0

45

Q4

2023

Mindestens 45 Projekte mit Bezug zur Primärversorgung, wovon mindestens 15 die Errichtung neuer Primärversorgungseinheiten (Zentren und Netzwerke – auch in ländlichen Gebieten) zum Gegenstand haben, werden finanziert.

109

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärverso-rgung 

Zielwert

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Anzahl der geförderten Projekte

45

90

Q2

2025

Mindestens 90 Projekte mit Bezug zur Primärversorgung, wovon mindestens 25 die Errichtung neuer Primärversorgungseinheiten (Zentren und Netzwerke – auch in ländlichen Gebieten) zum Gegenstand haben, werden finanziert.

110

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversor-gung

Zielwert

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Anzahl der geförderten Projekte

90

155

Q2

2026

Mindestens 155 Projekte mit Bezug zur Primärversorgung, wovon mindestens 45 die Errichtung neuer Primärversorgungseinheiten (Zentren und Netzwerke – auch in ländlichen Gebieten) zum Gegenstand haben, werden finanziert.

111

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gesetzes, das den Rahmen für den Elektronischen Mutterkindpass definiert

Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Elektroni-schen Mutterkind-passes, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q2

2023

Auf der Grundlage einer Konsultation mit Interessenträgern ist der Rechtsrahmen für die elektronische Implementierung des Mutterkindpasses in Kraft getreten.

112

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Etappen-ziel

Vergabe des Vertrags über die Programmierung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform

Veröffentlichung der Vergabe des Vertrags über die Program-mierung der Elektroni-schen Mutterkind-pass-Plattform

-

-

-

Q4

2023

Die Vergabe des Vertrags für die Programmierung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform wird nach einer Ausschreibung durchgeführt.

113

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Zielwert

Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie betroffene Frauen, die den Elektronischen Mutterkindpass nutzen 

Prozentsatz der behandeln-den Ärztinnen und Ärzte

0

90

Q2

2026

Mindestens 90 % der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie der betreffenden Frauen nutzen den Elektronischen Mutterkindpass

114

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Etappen-ziel

Ermittlung und Beauftragung der durchführenden Stellen

Akt(e) zur Beauftragung der durchführen-den Stellen

-

-

-

Q4

2022

Die durchführenden Stellen zur Einrichtung der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien werden ermittelt und zugewiesen.

115

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Zielwert

Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ 

-

Prozentsatz des vorgesehen nationalen Roll-outs (Präsenz in allen Bezirken)

0

75 %

Q3

2023

Mindestens 75 % des vorgesehenen nationalen Roll-outs sind abgeschlossen. Alle Bezirke sind abgedeckt.

116

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Zielwert

Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ 

-

Prozentsatz des vorgesehen nationalen Roll-outs

0

100 %

Q3

2024

Der nationale Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien ist finalisiert und vollständig betriebsfähig

N. SUBKOMPONENTE 4.B Resiliente Gemeinden

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: i) Reaktivierung von Ortszentren, insbesondere in ländlichen Gebieten, ii) Investitionen zur Unterstützung des ökologischen Wandels, iii) bedarfsgerechter Aus- und Aufbau professioneller Pflegedienstleistungen.

Ziele der Subkomponente sind: i) die Ortskerne attraktiver zu machen und durch die Wiederansiedlung von Betrieben Mobilitätszwänge zu verringern; ii) die thermische Sanierung von Unternehmens- und Gemeindebauten zu finanzieren und zusätzliche Anreize für lokale Fernwärme in Ortskernen/Gebieten, die bisher mit fossilen Brennstoffen beheizt wurden, zu schaffen; und iii) die Kapazität, zielgerichtete Dienstleistungen anzubieten, und die Resilienz des Langzeitpflegesystems in Österreich zu verbessern.

Die Subkomponente besteht aus zwei Reformmaßnahmen: i) einer neuen Bodenschutzstrategie sowie ii) einer Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge. Sie umfasst auch zwei Investitionen: i) Unterstützung für klimafitte Ortskerne sowie ii) das Pilotprojekt Community Nursing.

Die Subkomponente adressiert die länderspezifischen Empfehlungen zur Verstärkung der Nachhaltigkeit (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und zur Verbesserung des Angebots und der Nachhaltigkeit des Langzeitpflegesystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019).

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

N.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 4.B.1 Bodenschutzstrategie

Ziel der Entwicklung einer Bodenschutzstrategie ist es, einen Rahmen für Konsensfindungs- und Abstimmungsprozesse einzurichten, um mit allen raumrelevanten Planungsträgern (Bundesebene, Länder und Gemeinden) ein Einverständnis mit einer gemeinsamen strategischen Richtschnur zur Eindämmung des Flächenverbrauchs zu erzielen. Das Gesamtziel der Bodenschutzstrategie besteht darin, den Flächenverbrauch in Österreich bis 2030 schrittweise auf netto 2,5 Hektar pro Tag zu verringern.

Der erste Schritt der Reform umfasst einen Abstimmungsprozess für die Entwicklung der Eckpfeiler einer österreichischen Bodenschutzstrategie und einer Roadmap für ihre Umsetzung. Diese werden von allen institutionellen Akteuren (Bundesebene, Länder und Gemeinden) entwickelt und im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz vereinbart. Die Hauptelemente für die Entwicklung der Umsetzungsstrategie sind die Definition konkreter Etappenziele und die Einigung auf ein indikatorbasiertes Monitoringsystem. Neben dem Gesamtziel (Verringerung des Flächenverbrauchs auf 2,5 Hektar pro Tag) werden gestützt auf Verhandlungen zwischen den Ländern im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere quantifizierbare Zielwerte und Etappenziele festgelegt. Am Ende der Umsetzung der Reform wird die österreichische Bodenschutzstrategie einschließlich des Gesamtziels einer Verringerung des Flächenverbrauchs in Österreich bis 2030 auf 2,5 Hektar pro Tag verabschiedet.

Die Maßnahme tritt bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.

Reformen: 4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

Ziel der Reform ist es, Herausforderungen im Langzeitpflegesektor zu adressieren. Aufgrund der wachsenden Herausforderungen im Bereich der Langzeitpflege hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, eine grundlegende Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge umzusetzen. In Abstimmung mit den Bundesländern soll der Fokus auf betreuungs- und pflegebedürftige Menschen sowie ihre An- und Zugehörigen und Pflegenden gelegt werden.

Die Reform besteht aus mehreren vorbereitenden Schritten für eine Reform der Langzeitpflege, die 2024, während der nächsten Finanzausgleichsperiode, beginnt. Der Bericht der Taskforce Pflege, die aus Experten aus allen Ebenen der Verwaltung und externen Interessenträgern besteht, hat die Ziele der Entwicklung des bestehenden Pflegesystems definiert. Auf der Grundlage dieses Berichts werden Verhandlungen zwischen der Bundesregierung, den Ländern, den Städten und Gemeinden zu gemeinsamen Ansätzen und Reformprojekten im Rahmen der langfristigen Zielsteuerung Pflege als Teil der Vorbereitung einer Reform der Langzeitpflege im Kontext der Verhandlungen über den haushaltspolitischen Rahmen führen. Die zentralen Grundsätze der Reform der Langzeitpflege und die Kompetenzverteilung zwischen der Bundesebene, den Ländern und den Gemeinden werden in dem Finanzausgleichsgesetz für die nächste Periode (beginnend im Jahr 2024) widergespiegelt.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird bis 31. März 2024 abgeschlossen sein. Der Roll-out der Änderungen in der Langzeitpflegeversorgung kann nach 2024 stattfinden.

Investition: 4.B.3 Investition in klimafitte Ortskerne

Ziel der Investition ist es, die Attraktivität von Ortskernen, insbesondere in ländlichen Gebieten, zu steigern, indem die oft kostenintensiven Investitionen unterstützt werden, die erforderlich sind, um Gebäude für den ökologischen Wandel fit zu machen, wodurch der Verbrauch von neuem Land außerhalb der Ortskerne vermieden und ein positiver Beitrag zur Verringerung der Mobilität geleistet wird.

Die Investition besteht aus mehreren Elementen, die Unternehmen helfen sollten, ihre Betriebe in Ortskernen anzusiedeln, sowie der Sanierung öffentlicher Gebäude in Ortskernen. Die umfassten Investitionsbereiche sind die thermische Sanierung gewerblicher und kommunaler Gebäude in Ortskernen und Maßnahmen zur Fassadenbegrünung. Außerdem wird eine Verbindung zu hocheffizienter Fernwärme sowie die Wiedernutzung von Gewerbebrachen finanziert.

Die Umsetzung der Investition wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Ziel der Umsetzung von Community Nursing in Österreich ist es, einen wesentlichen Beitrag zur wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu leisten; Community Nurses sind zentrale Kontaktpersonen, die verschiedene Dienstleistungen (wie Therapien und soziale Dienste) koordinieren und auf dem Gebiet der Prävention eine zentrale Rolle spielen.

Die Investition besteht in der Etablierung eines Netzwerks von Community Nurses in der Nähe ihrer Patienten. Community Nurses sind qualifizierte Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung. Community Nurses mit einer weiteren relevanten Qualifikation (wie Kursen über Community Nursing, Familienpflege, öffentliche Gesundheitspflege) werden bevorzugt eingestellt. Im Laufe des Vorhabens werden 150 Community Nurses bundesweit als Teil des Pilotprojekts im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen etabliert.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

N.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikato-ren
(für Etappen
-ziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

117

4.B.1 Boden-schutzstrate-gie

Etappen-ziel

Verabschiedung einer Roadmap für die österreichische Bodenschutzstra-tegie

Veröffent-lichung der verabschie-deten Roadmap

-

-

-

Q4

2021

Die Eckpfeiler und die Roadmap der Bodenschutzstrategie werden verabschiedet.

Die Hauptelemente für die Entwicklung der Umsetzungsstrategie sind die Definition konkreter Etappenziele und die Vereinbarung eines indikatorbasierten Monitoringsystems. Neben dem Gesamtziel (Verringerung des Flächenverbrauchs auf 2,5 Hektar pro Tag) werden gestützt auf Verhandlungen zwischen den Ländern im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere quantifizierbare Zielwerte und Etappenziele festgelegt.

118

4.B.1 Boden-schutzstrate-gie

Etappen-ziel

Verabschiedung der österreichischen quantitativen Bodenschutzstrate-gie

Veröffent-lichung der verabschie-deten Bodens-chutzstra-tegie

-

-

-

Q4

2022

Die quantitative Bodenschutzstrategie wird verabschiedet. Sie umfasst das Gesamtziel, den Flächenverbrauch in Österreich bis 2030 auf 2,5 Hektar pro Tag zu verringern.

119 

4.B.2 Reform zur Weiterent-wicklung der Pflegevor-sorge

Etappen-ziel

Pilotprojekte mit Community Nurses als Teil der Reform der Pflegevorsorge

 Start des Community-Nursing-Modells als Teil der Reform der Pflegevor-sorge

-

 Q3

2021 

Zu Beginn des Reformprozesses wird das Pilotprojekt „Community Nurses“ als Pilotprojekt der Reform umgesetzt. Gestützt auf dieses Pilotprojekt wird ein allgemeines Modell für das bundesweite Roll-out dieser Maßnahme im Rahmen der Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge entwickelt.

120

4.B.2 Reform zur Weiterent-wicklung der Pflegevor-sorge

Etappen-ziel

Grundsätze für die Umsetzung der langfristigen Zielsteuerung Pflege werden festgelegt

Veröffent-lichung der Grundsätze

-

 Q4

 2022

Die Grundsätze der langfristigen Zielsteuerung Pflege sind von den Partnern der Finanzausgleichsverhand-lungen (Bundesebene, Länder und Gemeinden) verabschiedet worden und wurden veröffentlicht.

121

4.B.2 Reform zur Weiterent-wicklung der Pflegevor-sorge

Etappen-ziel

Beginn der Umsetzung der zentralen Elemente der Reform der Langzeitpflege

Das Finanzaus-gleichsge-setz für die 2024 beginnende Periode wird in dem Rechtsin-formation-ssystem Österreichs veröffent-licht.

-

-

-

Q1

2024

Die zentralen Elemente der Reform der Langzeitpflege werden im Finanzausgleichsgesetz widergespiegelt, das in Kraft getreten ist.

122

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Etappen-ziel

Verabschiedung der Förderrichtlinien für die vier Interventionsbe-reiche

Förderricht-linien veröffent-licht

-

-

-

Q3

2021

Die Förderrichtlinien für die Gebäudesanierung in Ortskernen wurden verabschiedet. Förderfähige Projekte umfassen: i) die thermische Sanierung gewerblicher und kommunaler Gebäude, ii) Projekte zur Fassadenbegrünung, iii) Anschluss von Gebäuden an hocheffiziente Fernwärme und iv) Wiedernutzung von Gewerbebrachen.

123

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Gebäudesanierung

-

Anzahl der Projekte zur thermischen Gebäudesanie-rung

0

34

Q4

2023

Mindestens 34 Projekte zur thermischen Gebäudesanierung von Unternehmen und Gemeinden in Ortskernen wurden vollständig umgesetzt

126

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Fassadenbegrünung

-

Anzahl begrünter Fassaden

0

15

Q2

2026

Mindestens 15 Projekte zur Dach- und Fassadenbegrünung wurden abgeschlossen.

127

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

-

Anzahl Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

0

375

Q4

2023

Mindestens 375 Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme wurden vollständig umgesetzt.

129

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte für Gewerbebrachen

-

Anzahl von Projekten zur Wiedernut-zung von Gewerbebra-chen

0

30

Q4

2023

Mindestens 30 Projekte zur Wiedernutzung von Gewerbebrachen wurden vollständig umgesetzt

130

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Zielwert

Abgeschlossene Projekte für Gewerbebrachen

-

Anzahl von Projekten zur Wiedernutzung von Gewerbebra-chen

30

60

Q2

2026

Mindestens 60 Projekte zur Wiedernutzung von Gewerbebrachen wurden vollständig umgesetzt

131

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Zielwert

Arbeitsbeginn der Community Nurses

-

Anzahl der neuen Community Nurses, die die Arbeit aufgenommen haben

0

50

Q3

2021

Mindestens 50 Community Nurses haben die Arbeit aufgenommen

132

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Etappen-ziel

Zwischenbewer-tung

Zwischen-bericht wurde vorgelegt

Q4

2022

Zwischenbericht und Empfehlungen für einen weiteren Ansatz durch externe Bewerter

133

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Zielwert

150 Community Nurses sind bundesweit tätig

-

Anzahl (bundesweit) der aktiven Community Nurses

50

150

Q4

2024

Bundesweit sind mindestens 150 Community Nurses tätig. Die Schlussbewertung deckt die Leistung aller 150 Community Nurses ab.

O. SUBKOMPONENTE 4.C Kunst und Kultur

Diese Subkomponente des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans adressiert die folgenden Herausforderungen: Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels in Kunst und Kultur.

Ziele der Subkomponente sind, Anreize für einen ökologisch nachhaltigeren Kultursektor zu setzen und den digitalen Strukturwandel des Sektors zu beschleunigen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Digitalisierung des Kulturerbes.

Die Subkomponente adressiert die länderspezifischen Empfehlungen hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit der Wirtschaft (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) und von Investitionen in den digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

O.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 4.C.1 Entwicklung eines Baukulturprogramms

Ziel der Reform ist es, einen Rahmen für „Baukultur“ einzurichten, der qualitativ hochwertige Architektur und gebaute Umwelt verbindet und soziale, ökologische und kulturelle Komponenten berücksichtigt. Es wird angestrebt, das Bewusstsein für die Baukultur zu steigern und Aspekte des ökologischen Wandels in diesem Bereich einzubeziehen.

Die Reform besteht hauptsächlich aus dem „Vierten Österreichischen Baukulturreport“, der die Grundlage für eine Reform der Baukultur in Österreich in den kommenden Jahren bilden und konkrete Maßnahmen für ein Baukulturprogramm aufzeigen soll. Ziel ist es, bessere rechtliche, finanzielle und strukturelle Rahmenbedingungen für qualitativ hochwertiges Bauen zu schaffen. Die Fähigkeit zur Anbindung an europäische Anforderungen spielt eine entscheidende Rolle.

Die Umsetzung der Investition soll bis 30. September 2021 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.C.2 Erarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

Ziel der Reform ist es, die Digitalisierung in Kunst und Kultur auszuweiten und den digitalen Wandel des Kunst- und Kultursektors zu fördern. Sie zielt auf eine bessere Sichtbarkeit kultureller Objekte und Netzwerken zwischen Kulturinstitutionen ab.

Das Ergebnis dieses Prozesses ist die Entwicklung und Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Digitalisierung des Kulturerbes. Mit der Strategie soll der digitale Wandel des Kunst- und Kultursektors in Österreich beschleunigt werden. Sie wird die Digitalisierung des Kulturerbes, wie der Sammlungen und Inventare von kulturellen Institutionen, vorantreiben. Der Strategieprozess umfasst ein öffentliches Kick-Off-Event, Workshops und webbasierte Unterstützung in den Bundesländern. Das Ergebnis des Prozesses ist der Beschluss und die Veröffentlichung eines Strategiedokuments. Die Strategie bildet auch den Rahmen für die Investitionen in Digitalisierung, die in dieser Komponente enthalten sind.

Die Umsetzung der Reform soll bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

Investition: 4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

Ziel dieser Investition ist es, anhand ausgewählter Sanierungsprojekte zu zeigen, wie diese Vorzeigemodelle für die Verbindung einer gelebten Baukultur mit dem Ziel eines umweltbewussten Denkmalschutzes werden können. Des Weiteren soll auch die Umsetzung der „Baukulturellen Leitlinien des Bundes“ sichtbar dargestellt werden.

Die Investition besteht aus der Sanierung zweier historischer Gebäude, wobei ganzheitliche Qualitätskriterien sowie zeitgemäße Beteiligungs- und Planungsverfahren unter Berücksichtigung der „Baukulturellen Leitlinien des Bundes“ zum Einsatz kommen. Die Sanierungsmaßnahmen tragen zu einer wesentlichen Steigerung der Energieeffizienz beider Gebäude bei.

Die Umsetzung der Investition soll bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition: 4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Ziel der Investition ist es, eine große Digitalisierungsoffensive in den Kulturinstitutionen zu starten. Die Archive der verschiedenen Kunst- und Kultursparten sollten zunehmend in ein digitales Format überführt werden und dadurch für ein breites Publikum zugänglicher werden. Das Bewusstsein für das Bedürfnis nach einer verstärkten digitalen Aktivität österreichischer Museen, der österreichischen Kulturerbeinstitutionen und Kultureinrichtungen ist während der COVID-19-Pandemie gewachsen.

Die Investition besteht aus einer Aktualisierung der bestehenden Plattform „Kulturpool“ zu „Kulturpool NEU“ und somit einer zentralen digitalen Plattform auf dem Stand der Technik. Sie sollte auch innovative Werkzeuge umfassen, um mit Menschen in Verbindung zu treten, die bisher noch nicht mit dem Kulturerbe in Berührung waren, z. B. jungen Menschen. Damit dies funktioniert, müssen die Kultureinrichtungen die geeigneten Daten liefern. Jede Kultureinrichtung kann autonom entscheiden, welche Objekte ihrer Sammlung sie digitalisieren möchte. Der „Kulturpool“ wird als zentrale Plattform fungieren, die Daten aus verschiedenen Kulturerbeinstitutionen verbindet, sie digital zugänglich macht und auch eine gebündelte Übertragung dieser Daten ermöglicht.

Die Umsetzung der Investition soll bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investitionen 4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

Ziel der Investition ist es, Kultureinrichtungen zu unterstützen, die oft nur wenig Kapazität für Investitionen in eine umweltfreundlichere Gestaltung ihrer operativen Strukturen haben. Die Maßnahme vermehrt die Möglichkeiten für die Verwirklichung solcher Investitionen und steigert auch das Bewusstsein für mittel- bis langfristige Einsparungen, wenn solche Investitionen verwirklicht werden.

Die Investition besteht aus Finanzierungen für folgende Bereiche: erneuerbare Energiequellen (z. B. Photovoltaik, Wärmepumpen, Biomasse); Energieeinsparungsmaßnahmen (z. B. Optimierung der Heizung oder der Beleuchtung); Kreislaufwirtschaft (z. B. Verringerung des Rohstoffverbrauchs); Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (Fassadenbegrünung zur Kühlung).

Die Umsetzung der Investition soll bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

O.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Basisszenario

Ziel

Quartal

Jahr

134

4.C.1 Entwicklung eines Baukulturpro-gramms

Etappen-ziel

Vierter Baukulturre-port

Der Baukulturreport wurde veröffentlicht

-

-

-

Q3

2021

Der Vierte Baukulturreport wurde veröffentlicht. Er wird die Tagesordnung für eine Reform der Baukultur in Österreich in den kommenden Jahren angeben und konkrete Maßnahmen für ein Baukulturprogramm skizzieren.

135

4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungs-strategie für das Kulturerbe

Etappen-ziel

Start des Konsultations-prozesses zu einer Strategie für die Digitalisierung des Kulturerbes

Veröffentlichung des Konsultationspro-zesses einschließlich des Starts einer Online-Umfrage

-

-

-

Q1

2022

Der Konsultationsprozess wurde gestartet. Die Konsultation findet mittels einer Online-Umfrage und spezifischen Workshops mit relevanten Interessenträgern (z. B. Museen, Bildungseinrichtungen und Bibliotheken) statt.

136

4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

Etappen-ziel

Entscheidung des Bundeskultur-ministeriums (BMKOES) über die Strategie zur Digitalisierung des Kulturerbes

Die Strategie wurde verabschiedet und veröffentlicht

-

-

-

Q1

2023

Unter Berücksichtigung des Konsultationsprozesses wurde die Digitalisierungsstrategie verabschiedet und veröffentlicht.

137

4.C.3 Sanierung des Volkskunde-museums Wien und der Praterateliers

Etappen-ziel

Machbarkeits-studien für das Volkskunde-museum Wien und die Praterateliers

Veröffentlichung der Machbarkeits-studien

-

-

-

Q4

2021

Die Machbarkeitsstudien für die beiden Sanierungsprojekte wurden abgeschlossen und sind verfügbar. Sie umfassen eine Sammlung der geografischen Referenzdaten, die Abmessungen der Liegenschaften und Gebäude, die Vorbereitung grundlegender Berichte unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und der Energieeffizienz, sowie die Ernennung des Planungsbeirats für die baukulturelle Begleitung der Sanierungsprojekte. 

138

4.C.3 Sanierung des Volkskunde-museums Wien und der Praterateliers

Etappen-ziel

Wiedereröf-fnung der Praterateliers

Übergabe der Ateliers an die Künstler

-

-

-

Q2

2025

Die Sanierung der Praterateliers wurde abgeschlossen und die Künstler können die Anlagen nutzen.

139

4.C.3 Sanierung des Volkskunde-museums Wien und der Praterateliers

Etappen-ziel

Abschluss der Sanierung des Volkskundemuseums

Übergabe an den Eigner

-

-

-

Q2

2026

Das Bauprojekt wurde abgeschlossen und das Volkskundemuseum wurde für die Öffentlichkeit wieder eröffnet, einschließlich des Zugangs zu den Forschungs- und Ausstellungsinhalten.

140

4.C.4 Digitalisierungs-offensive Kulturerbe

Etappen-ziel

„Kulturpool NEU“ — eine webbasierte Datenaggre-gationsplatt-form von verschiedenen Institutionen des Kulturerbes

Veröffentlichung und Start der Plattform „Kulturpool NEU“

-

-

-

Q1

2023

Die Plattform „Kulturpool NEU“ wurde mit einem neuen, zeitgemäßen Design gestartet. Sie fungiert als zentrale Plattform, die die Daten von verschiedenen Kulturerbeinstitutionen verbindet und der Öffentlichkeit digital verfügbar macht.

141

4.C.4 Digitalisierungs-offensive Kulturerbe

Zielwert

Programm zur Digitalisierung von Kultur- und Kunstobjekten

-

Anzahl

0

400 000

Q4

2024

Mindestens 400 000 Kultur- und Kunstobjekte wurden digitalisiert (darunter 300 analoge Filme und 15 000 3D-Objekte).

142

4.C.4 Digitalisierungs-offensive Kulturerbe

Zielwert

Programm zur Digitalisierung von Kultur- und Kunstobjekten

-

Anzahl

400 000

600 000

Q2

2026

Mindestens 600 000 Kultur- und Kunstobjekte wurden digitalisiert (darunter 500 analoge Filme und 25 000 3D-Objekte).

143

4.C.5 Investitions-fonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Förderricht-linien zur Einrichtung des Investitions-fonds

Inkrafttreten der Förderrichtlinien zur Einrichtung des Investitionsfonds.

-

-

-

Q4

2021

Durch das Inkrafttreten der Förderrichtlinien zur Einrichtung des Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“ wurde die rechtliche Grundlage für den Start von Aufrufen zur Interessenbekundung geschaffen. Der Fonds ist beauftragt, in folgenden Bereichen zu investieren: erneuerbare Energiequellen (z. B. Photovoltaik, Wärmepumpen, Biomasse); Energieeinsparungsmaßnahmen (z. B. Optimierung der Heizung oder der Beleuchtung); Kreislaufwirtschaft (z. B. Verringerung des Rohstoffverbrauchs); Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (Fassadenbegrünung zur Kühlung).

144

4.C.5 Investitions-fonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

Etappen-ziel

Erster Aufruf zur Interessenbe-kundung

Erster Aufruf zur Interessenbe-kundung veröffentlicht

-

-

-

Q2

2022

Der Aufruf zur Interessenbekundung wurde veröffentlicht. Potenzielle Antragsteller haben Zugang zu allen erforderlichen Dokumenten und Informationen. Anträge können online eingereicht werden.

145

4.C.5 Investitions-fonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

Etappen-ziel

Vertrag für klimafitte Kulturbetriebe vergeben

Veröffentlichung ausgewählter Projekte

-

-

-

Q3

2025

Die Finanzausstattung des Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“ ist in vollem Umfang für förderfähige Projekte in folgenden Bereichen bestimmt: erneuerbare Energiequellen; Energieeinsparungsmaßnahmen; Kreislaufwirtschaft sowie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Die Mittel werden anhängig von Größe und Zeitplan des Projekts projektweise ausgezahlt.

       

P. SUBKOMPONENTE 4.D Resilienz durch Reformen

Die vorliegende Subkomponente umfasst zentrale Reformen, die Österreichs Resilienz in den kommenden Jahren stärken werden. Die Reformmaßnahmen verbinden Reform- und Investitionsmaßnahmen, die in den verschiedenen Subkomponenten enthalten sind, und enthalten auch zusätzliche Reformen, um strukturelle Herausforderungen zu adressieren und Rahmenbedingungen für bestimmte Bereiche zu bieten.

Die Beiträge zu den Herausforderungen der länderspezifischen Empfehlungen und die Ziele der Reformen sind nachstehend jeweils für jede Reformmaßnahme aufgeführt.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Subkomponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

P.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reformen: 4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Ziel der Reform ist es, Ausgabenüberprüfungen (Spending-Reviews) für öffentliche Ausgabenmaßnahmen mit Bezug zum ökologischen und digitalen Wandel einzuführen. Ausgabenüberprüfungen ergänzen als themenbezogene Analysepunkte den regulären Haushaltsplanungsprozess und können einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Wirkungsorientierung des Bundeshaushalts leisten. Damit wird das Ziel verfolgt, bei der Bewertung des analysierten Politikbereichs zu helfen, ob die intendierten Ziele erreicht werden und/oder inwieweit diese Ziele in einer wirksamen und effizienten Weise erreicht werden.

Die Reform besteht aus mehreren Umsetzungsschritten: Für den Schwerpunkt auf dem ökologischen Wandel ist die Durchführung von Ausgabenüberprüfungen in aufeinander aufbauenden Modulen geplant. Die Ausgabenüberprüfung mit Bezug zum digitalen Wandel ist nach der Ausrollung der Maßnahmen des Digitalisierungsfonds geplant (siehe 2.C.2 Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung).

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung, fiskalische Beziehungen und Verantwortlichkeiten über die Verwaltungsebenen zu vereinfachen und zu rationalisieren sowie Finanz- und Ausgabenverantwortlichkeiten in Einklang zu bringen (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019), zu adressieren.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. Juni 2022 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters

Ziel der Reform ist es, das effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen, indem Anreize für eine Frühpensionierung verringert werden, was dabei hilft, die Zunahme der öffentlichen Ausgaben zu verringern, wenn auch nur in begrenztem Umfang. Die Ersetzung der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension durch den sogenannten FrühstarterInnenbonus im Kontext des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 erhöht das effektive Pensionsantrittsalter und verringert gleichzeitig die Pensionslücke zwischen den Geschlechtern und ist ein Beitrag zur Verringerung der Altersarmut. Das Gesetz wurde im November 2020 verabschiedet und wird im Januar 2022 in Kraft treten.

Die abschlagsfreie vorzeitige Alterspension bot die Möglichkeit, ohne jegliche Abschläge vor dem gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) in den Ruhestand zu treten, wenn 45 Beitragsjahre erfüllt waren. Nur wenige Versicherte, meist mit überdurchschnittlich hohen Pensionen, profitierten von dieser Regelung. Mit dem sogenannten FrühstarterInnenbonus erhalten Menschen für jeden Monat, den sie zwischen dem 15. und dem 20. Lebensjahr gearbeitet haben, einen Euro zusätzlich zu ihrer Pension. Für die fünf Jahre bis zum Alter von 20 Jahren beträgt der Bonus maximal 60 EUR pro Monat (840 EUR jährlich) zusätzlich zum festgelegten Pensionsbetrag. Voraussetzung für den Bezug des FrühstarterInnenbonus ist die Erfüllung von mindestens 25 Versicherungsjahren. Im Ergebnis bietet der Bonus auch einen Anreiz, nach einer Zeit der Kinderbetreuung zur Berufstätigkeit zurückzukehren.

Zusätzlich zu der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension wird auch die volle Pensionserhöhung im Jahr nach der Pensionierung abgeschafft und ab 2022 durch eine monatliche Aliquotierung ersetzt. Nach der neuen Regel profitieren nur Pensionisten, die im Januar des vorhergehenden Jahres in den Ruhestand getreten sind, unmittelbar von der vollen Erhöhung. Danach wird die Erhöhung in der Weise verringert, dass die im Februar in Pension gegangenen Personen 90 % der Erhöhung erhalten, die im März in Pension gegangenen Personen 80 % usw. Personen, die im November oder Dezember aus dem Arbeitsleben ausscheiden, müssen bis zum übernächsten Jahr warten, bis sie eine Pensionserhöhung erhalten.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Pensionssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.3 Pensionssplitting

Ziel der Reform ist es, die Auswirkungen unterbrochener Beschäftigungsverläufe z. B. aufgrund von Kindererziehung auf künftige Pensionshöhen zu begrenzen. In Österreich unterbrechen vor allem Frauen ihre Berufstätigkeit für die Kindererziehung, was im Ruhestand zu langfristigen finanziellen Herausforderungen aufgrund fehlender Beitragszeiten führt. Im Ergebnis besteht ein verhältnismäßig großer Gender Pension Gap (Pensionslücke zwischen den Geschlechtern), und Altersarmut betrifft vor allem Frauen. Die neue Reform versetzt den Elternteil, der sich nicht in erster Linie der Kindererziehung widmet, in die Lage. Pensionsansprüche an den anderen Elternteil zu übertragen (Pensionsbeiträge aus Kindererziehung sind ausgeschlossen).

Die Reform besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist die Einführung des automatischen Pensionssplittings für Paare mit Kindern. Die Beitragsgrundlagen beider Elternteile werden addiert und zu jeweils 50 % dem jeweiligen Pensionskonto gutgeschrieben. Der zweite Teil besteht darin, dass für jede Art von Partnerschaft ein freiwilliges Pensionssplitting unabhängig von Elternschaft ebenfalls möglich sein wird.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Pensionssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

Ziel der Reform ist es, einen soliden Rechtsrahmen für die Umsetzung der Klimaziele zu schaffen, mit dem der Verringerungspfad deutlich definiert, sektorale Ziele und Verantwortlichkeiten festgelegt und Kontrollmaßnahmen eingeführt werden.

Die Reform ist Teil eines umfassenderen Paris-kompatiblen nationalen Treibhausgas-Budgets, das in dem neuen Klimaschutzgesetz (KSG) verankert wird. Das Problem der mangelnden ebenenübergeifenden Governance wird insbesondere durch folgende Schritte adressiert, die auch in den Etappenzielen widergespiegelt werden: Die Einrichtung eines Klimarates der Bürgerinnen und Bürger, der für die Diskussion und Ausarbeitung von Vorschlägen für Klimaschutzmaßnahmen zur Erreichung der österreichischen Klimaziele ausgelegt ist. Die Einrichtung eines Focal Points für umweltgerechte Haushaltsplanung im österreichischen Finanzministerium, das im österreichischen Haushaltsverfahren für die Umsetzung der Standards der umweltgerechten Haushaltsplanung verantwortlich ist, sowie ein obligatorischer Klimacheck für alle neuen und bestehenden Gesetze.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung zur Erreichung der Klimaziele und zu Österreichs Umwandlung zu einer klimaneutralen Wirtschaft (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) zu adressieren.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 31. Dezember 2021 beginnen, und sie wird bis 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

Das übergreifende Ziel der öko-sozialen Steuerreform besteht darin, den Klimawandel zu bekämpfen und zur Erreichung der europäischen und nationalen Klimaziele beizutragen. Nach der kürzlich erfolgten Umsetzung eines ersten Stadiums der Steuerreform sind zusätzliche Anreize zu einem klimafreundlichen Verhalten erforderlich, damit Österreich seine Klimaziele für 2030 erreicht. Die bevorstehende zweite Stufe der öko-sozialen Steuerreform soll eine wichtige Ergänzung zu Investitionsanreizen für klimafreundliche Technologien (enthalten vor allem in der Komponente 1 „Grüner Aufbau“ des österreichischen Aufbau- und Resilienzplans) und Förderung zur Ausweitung der Kreislaufwirtschaft sein, indem sie emissionsarme oder emissionsfreie Technologien und Produkte steuerlich bevorzugt behandelt. Die Steuerreform soll aufkommensneutral sein, indem sie für Unternehmen und Privathaushalte durch Ausgleichsmaßnahmen Steuererleichterungen bietet, die zusätzliche positive soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben, wie verringerte Besteuerung der Arbeit oder gezielte verbrauchsbasierte Boni.

Ziel der Maßnahme ist die Einführung einer Bepreisung von CO2-Emissionen, z. B. durch CO2-Bepreisung über bestehende Abgaben im Rahmen der Steuergesetzgebungen oder ein nationales Emissionshandelssystem mit zu Beginn festgelegten Preisen. Diese Maßnahmen werden mit Instrumenten auf europäischer Ebene abgestimmt, sodass eine doppelte Bepreisung ausgeschlossen ist. Die Höhe der Bepreisung orientiert sich einerseits an dem im Regierungsprogramm vereinbarten Ziel der Kostenwahrheit, andererseits an der zur Erreichung der Klimaziele notwendigen Emissionsminderungen. Die Reform ist so geplant, dass sie bis 2030 zu jährlichen Einsparungen von Treibhausgasemissionen im Umfang von 2,6 Mio. t CO2-Äquivalent im Vergleich mit 2019 führt.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung, den Steuermix effizienter zu gestalten und ihn stärker auf die Stützung inklusiven und nachhaltigen Wachstums auszurichten (länderspezifische Empfehlung 4 von 2020), zu adressieren.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. Juni 2021 beginnen, und sie wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.6 Green Finance (Agenda)

Ziel der Green Finance Agenda (GFA) ist die Erarbeitung eines politischen Rahmens und eines Monitoring-Rahmens, die privates Kapital für die zur Erreichung der Klimaziele für 2030 notwendigen Investitionen mobilisieren.

Die Maßnahmen der GFA zielen auf drei zentrale Aspekte, unter der Prämisse der aktiven Bekämpfung von Greenwashing, ab: i) Kapital für den Klimaschutz und für nachhaltige Investitionen mobilisieren, ii) klimarelevante Risiken in den Sorgfaltspflichten verankern und managen, sowie iii) einheitliche Strategien und Methoden sowie Leitlinien entwickeln.

In der GFA enthaltene spezifische Maßnahmen sind: Eintreten für einen „Green Supporting Factor“ auf europäischer Ebene und darauf basierend die nationale Umsetzung eines „Green Supporting Factor“ zur leichteren Vergabe von „grünen Krediten“; Entwicklung von Strategien und Methoden zum besseren Management von Risiken im Bereich Green Finance, z. B. die systematische Messung und Reduktion des Exposure gegenüber Klima- und Umweltrisiken; sowie die Erarbeitung und Weiterentwicklung von geeigneten Methoden und zugehöriger Leitlinien.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung hinsichtlich der Notwendigkeit beachtlicher privater Investitionen, die für Österreichs Umwandlung zu einer klimaneutralen Wirtschaft erforderlich sind (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.7 Nationale Finanzbildungsstrategie

Ziel ist es, eine nationale Finanzbildungsstrategie zu erstellen; eine solche existiert bisher nicht. Sie legt gemeinsame Ziele und eine langfristige Vision fest, die zu einer Ausweitung der Finanzbildung in Österreich führt und auf der Interessenträger des Finanzbildungssektors ihre eigenen Programme und Maßnahmen aufbauen können.

Die Reform schließt die Erarbeitung eines strategischen Konzepts und die Erstellung eines Kompetenzrahmens ein. Themen, die von der Finanzbildungsstrategie besonders verfolgt werden sollen, sind verstärkte Basisfinanzbildung in Schulen und für junge Menschen, Erhöhung des Kapitalmarktwissens der Bevölkerung und mehr Bewusstsein für die Wichtigkeit von Zukunfts- und Altersvorsorge. Frauen wurden dabei als eine der spezifischen Zielgruppen identifiziert.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Verbesserung der Bildungsergebnisse in Österreich (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) zu adressieren.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. September 2021 beginnen, und sie wird bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.8 Gründerpaket

Ziel ist es, wachstumsorientierten Start-ups nachhaltige Unterstützung zu bieten und die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts international zu steigern.

Die Reform besteht aus der Umsetzung einer neuen Rechtsform (Arbeitstitel „Austrian Limited“). Diese neue Rechtsform soll auf die Bedürfnisse von Start-ups und innovativen KMU sowie den Bereich des Social Entrepreneurships zugeschnitten sein. Zur Stärkung der Wachstumsfinanzierung werden weitere steuerliche Anreize geprüft (Verlustverrechnungsmöglichkeit und steuerliche Absetzbarkeit von Wachstumsfinanzierung). Darüber hinaus ist die Maßnahme mit anderen Deregulierungsmaßnahmen zusammen zu sehen, wie dem „Once Only“-Prinzip und der Umsetzung einer „Grace Period“ (siehe unten).

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Stimulierung des Unternehmenswachstums und die Verringerung regulatorischer Hindernisse im Dienstleistungsbereich (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.9 Eigenkapitalstärkung

Ziel der Maßnahme ist es, die Stellung österreichischer Unternehmen durch die Erleichterung der Mobilisierung privaten Kapitals in der Form von Eigenkapital zu verbessern. Für diesen Zweck soll als erstes Ziel die Eigenkapitalbasis österreichischer Unternehmen evaluiert werden. Insbesondere soll geklärt werden, in welchen Branchen diese besonders gering ist und welche Rolle die Unternehmensgröße dabei spielt.

Die Reform besteht aus der Umwandlung staatlich garantierter Kredite, welche in der COVID-19-Krise zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gedient haben, in Eigenkapital bzw. eigenkapitalähnliche Instrumente. Außerdem soll eine Gesellschaftsform für Investitionen in Unternehmensbeteiligungen in Form der SICAV (Société d‘investissement à capital variable), einer Form der kollektiven Investition, die in anderen europäischen Ländern bereits gut etabliert ist, im österreichischen Gesellschaftsrecht verankert werden. Sie hat den Zweck, Anteile verbriefbar und handelbar zu machen. Die Gestaltung berücksichtigt hohe Transparenzstandards, Anlegerschutz, Geldwäscheprävention und den Ausschluss von Steuergestaltungsmodellen.

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung in Bezug auf die Stimulierung des Unternehmenswachstums und die Verringerung regulatorischer Hindernisse im Dienstleistungsbereich (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Maßnahme soll bis 30. Juni 2021 beginnen, und sie wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.10 Arbeitsmarkt: One-Stop-Shop (einzige Anlaufstelle)

Ziel ist es, gezielte Unterstützung zu bieten, um Langzeitarbeitslose, die mehrfachen Hindernissen gegenüberstehen, in den Arbeitsmarkt zurückzubringen. Koordinierte Unterstützung soll helfen, diese mehrfachen Hindernisse anzugehen und den Zugang zu Qualifikation und Ausbildung zu erleichtern. Der Bedarf nach dieser gezielten Unterstützung ist auch während der COVID-19-Pandemie gestiegen.

Die Maßnahme besteht in der Einrichtung einziger Anlaufstellen für Langzeitarbeitslose, die bei der Vermittlung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt mehrfachen Hindernissen gegenüberstehen. Die Planung und Einrichtung der einzigen Anlaufstellen werden in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den Bundesländern erfolgen. Diese einzige Anlaufstelle sollte den Zugang zu den Leistungen unterschiedlicher Institutionen koordinieren und unterstützen

Die Reform trägt dazu bei, die länderspezifische Empfehlung hinsichtlich der Steigerung der Arbeitsmarktergebnisse der Geringqualifizierten in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019) zu adressieren.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Reformen: 4.D.11 Liberalisierung im Gewerbebereich

Ziel von drei gezielten Maßnahmen ist es, zur Liberalisierung der Rahmenbedingungen für Gewerbe und der Förderung unternehmensorientierter Dienstleistungen beizutragen, die auch einen Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel leisten.

Das Reformpaket besteht aus drei Maßnahmen: Der Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben (Grace-Period-Gesetz) umfasst mehrere Aktivitäten, die die Übertragung von Unternehmen an neue Eigentümer (z. B. in einem Familienbetrieb an die nächste Generation) erleichtern. Die Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes gleicht die Bedingungen für Taxis und sonstige Mietwagenunternehmen an, wodurch der Betrieb innovativer Beförderungsdienste ermöglicht wird. Die letzte Reformmaßnahme in diesem Paket erleichtert das Genehmigungsverfahren für Ladestellen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Photovoltaikanlagen als Bestandteil gewerblicher Betriebsanlagen.

Die Reformen tragen dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Verringerung regulatorischer Hindernisse im Dienstleistungsbereich (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) sowie zur Verringerung von Verwaltungsaufwand und regulatorischem Aufwand (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) zu adressieren.

Der Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben (Grace-Period-Gesetz) tritt bis zum 31. März 2022 in Kraft. Das Gelegenheitsverkehrsgesetz tritt bis 31. März 2021 in Kraft. Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Photovoltaikanlagen tritt bis zum 31. März 2021 in Kraft.

P.2    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

 

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

146

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappen-ziel

Spending-Review „Analyse der klima- und energiepoliti-schen Förder- und Anreizland-schaft“

Verbreitung des Berichts

-

-

-

Q3

2022

Der Bericht wird intern verbreitet. Dieser Bericht hat seinen Schwerpunkt auf der Analyse der klima- und energiepolitischen Förder- und Anreizlandschaft. Gestützt hierauf kann eine Prüfung der weiteren Finanzierung und Anreize hinsichtlich ihrer klima- und energiepolitischen Auswirkungen stattfinden. Der Bericht soll Klimaverantwortlichkeit, Mechanismen für Ministerien und die Festlegung spezifischer Treibhausgas-Verringerungsziele mit gegebenen Haushaltsobergrenzen einschließen.

147

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappen-ziel

Spending-Review „Identifikation von Synergiepoten-zialen mit der Förderland-schaft der Bundesländer“

Verbreitung des Berichts

-

-

-

Q2

2023

Der Bericht wird intern verbreitet. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf der Ermittlung von Synergien in der Förderlandschaft der Länder, einschließlich der Klimaverantwortlichkeitsmechanismen zwischen der Bundesebene und den Ländern als Teil des Finanzausgleichsgesetzes 2017, um als Grundlage für die nächste Periode des Finanzausgleichsgesetzes zu dienen.

148

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappen-ziel

Spending-Review „Umsetzung der EU Taxonomie auf nationaler Ebene“

Verbreitung des Berichts

-

-

-

Q4

2024

Der Bericht wird intern verbreitet. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf der Ermittlung von Herausforderungen bei der Umleitung von Finanzflüssen in klimafreundliche und nachhaltige Investitionen und der Ermittlung von Hebeln im öffentlichen Sektor in den Bereichen Finanz-, Ordnungs- und Steuerpolitik.

149

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappen-ziel

Spending-Review „Beteiligungen der öffentlichen Hand“

Verbreitung des Berichts

-

-

-

Q2

2025

Der Bericht wird intern verbreitet. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf der Überprüfung der Politik des öffentlichen Sektors im Einklang mit dem im österreichischen Nationalen Energie- und Klimaplan angegebenen Prozess.

150

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappen-ziel

Spending-Review „Nachhaltigkeit der öffentlichen Beschaffung“

Verbreitung des Berichts

-

-

-

Q4

2025

Der Bericht wird intern verbreitet. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf der Evaluierung des Status quo im Hinblick auf nachhaltige Beschaffung, wobei die effiziente Mittelverwendung berücksichtigt wird. Außerdem wird die Entwicklung des Optimierungspotenzials für nachhaltige öffentliche Beschaffung betont.

151

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

Etappen-ziel

Spending-Review „Weiterentwick-lung der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung“

Verbreitung des Berichts

-

-

-

Q3

2023

Der Bericht wird intern verbreitet. Dieser Bericht hat seinen Schwerpunkt auf der Bewertung der Auswirkungen des Digitalisierungsfonds.

152

4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantritts-alters

Etappen-ziel

Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Abschaffung der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension sowie für die Einführung des FrühstarterInnenbonus und den Aufschub der ersten Pensionserhö-hung (Aliquotierung)

Veröffentli-chung des Sozialversi-cherungs-Änderungsge-setzes 2020 im Rechtsinforma-tionssystem Österreichs

-

-

-

Q4

2020

Die Ersetzung der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension durch den FrühstarterInnenbonus und die Aliquotierung der Pensionserhöhung wurden im November 2020 im Kontext des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 verabschiedet und werden ab Januar 2022 in Kraft treten.

153

4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsal-ters

Etappen-ziel

Wirksame Umsetzung des FrühstarterIn-nenbonus (der die abschlagsfreie vorzeitige Alterspension ersetzt) und der Verschiebung der ersten Pensionserhö-hung (Aliquotierung)

Bestimmungen im Sozialver-sicherungs-Änderungsge-setz 2020 über den Beginn der Umsetzung

-

-

-

Q1

2022

Der FrühstarterInnenbonus und die Aliquotierung werden wirksam und die vorzeitige Alterspension ist nicht mehr verfügbar.

154

4.D.3 Pensionssplitting

Etappen-ziel

Gesetzesvor-schlag 

Vorbereitung eines Gesetzesvor-schlags zur Einführung des Pensionssplit-tings

-

-

-

Q2

2022

Eckpfeiler der Reform werden zum Zweck der Konsultation mit relevanten Interessenträgern veröffentlicht.

155

4.D.3 Pensionssplitting

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gesetzes, das das automatische Pensionssplit-ting einführt

Inkrafttreten des Gesetzes, das das automatische Pensionssplit-ting einführt, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q4

2022

Das Gesetz zur Einführung des automatischen Pensionssplittings für Paare mit Kindern und des freiwilligen Pensionssplittings für jede Form der Partnerschaft tritt in Kraft

156

4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

Etappen-ziel

Klimarat der Bürgerinnen und Bürger und Focal Point zu umweltgerechter Haushaltspla-nung

Einrichtung eines Klimarates der Bürgerinnen und Bürger sowie eines Focal Point zu umweltgerechter Haushaltspla-nung.

-

-

-

Q4

2021

Ein Klimarat der Bürgerinnen und Bürger ist eingerichtet, was durch öffentliche Berichterstattung mindestens bei seiner Eröffnungssitzung nachgewiesen ist. Ein Focal Point zu umweltgerechter Haushaltsplanung zur Koordinierung der Standards für die umweltgerechte Haushaltsplanung in Österreich wird im Finanzministerium eingerichtet und öffentlich bekannt gegeben.

157

4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

Etappen-ziel

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung eines verpflichtenden Klimachecks für neue Gesetzesvor-schläge

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung eines verpflichtenden Klimachecks für neue Gesetzesvor-schläge, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q2

2022

Der Klimacheck wird für alle Gesetzesvorschläge verpflichtend. Die gesetzliche Umsetzung soll durch ein neues Klimaschutzgesetz ausgeführt werden. Der obligatorische Klimacheck wird durch eine neue Dimension der Auswirkungen innerhalb der regulatorischen Folgeabschätzung um gesetzt.

Die Ministerien wurden entsprechend informiert.

158

4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

Etappen-ziel

Start der zweiten Phase der Arbeit der Taskforce

Die Taskforce öko-soziale Steuerreform beginnt ihre Arbeit an der zweiten Phase der öko-sozialen Steuerreform.

-

-

-

Q2

2021

Die Taskforce öko-soziale Steuerreform beginnt ihre Arbeit an der zweiten Phase der öko-sozialen Steuerreform.

159

4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

Etappen-ziel

Inkrafttreten der öko-sozialen Steuerreform

Inkrafttreten der öko-sozialen Steuerreform, wie im Gesetz angegeben.

-

-

-

Q1

2022

Inkrafttreten der öko-sozialen Steuerreform, die u. a. einen Preis für CO2-Emissionen einführt und von der erwartet wird, dass sie bis 2030 eine Reduzierung der jährlichen CO2-Emissionen um mindestens 2,6 Mio. Tonnen (im Vergleich zu 2019) bewirkt.

160

4.D.6 Green Finance (Agenda)

Etappen-ziel

Green Finance Agenda

Veröffentli-chung der Green Finance Agenda

-

-

-

Q1

2022

Die Green Finance Agenda wird veröffentlicht. Sie enthält konkrete Verweise auf geplante Aktivitäten, wie: Entwicklung von Strategien und Methoden zum besseren Management von Risiken im Bereich Green Finance, z. B. die systematische Messung und Reduktion des Exposure gegenüber Klima- und Umweltrisiken).

161

4.D.6 Green Finance (Agenda)

Etappen-ziel

Nutzung quantitativer und qualitativer Indikatoren zur Messung des Umsetzungser-folges

Veröffentli-chung eines indikatorenba-sierten Berichts über die Umsetzung der Green Finance Agenda

-

-

-

Q4

2022

Der Bericht stellt eine Methodologie vor, die auf quantitativen und qualitativen Indikatoren basiert und zur Messung des Erfolgs der Maßnahmen im Bereich Green Finance anleitet.

162

4.D.7 Nationale Finanzbildungs-strategie

Etappen-ziel

Strategiedoku-ment

Veröffentli-chung des Strategiedoku-ments, das einen Aktionsplan enthält

-

-

-

Q3

2021

Das Strategiedokument wird abgeschlossen. Es legt gemeinsame Ziele und eine langfristige Vision fest, die zu einer Ausweitung der Finanzbildung in Österreich führen und auf denen Interessenträger des Finanzbildungssektors ihre eigenen Programme und Maßnahmen aufbauen können. Ein Rahmen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Finanzbildungsakteuren soll auch enthalten sein. Das Dokument enthält einen Aktionsplan für die Operationalisierung der Strategie.

 163

4.D.7 Nationale Finanzbildungsstra-tegie

Etappen-ziel

Finalisierung des Kompetenz-rahmens für Finanzbildung

Der Kompetenz-rahmen für Finanzbildung wird an die Europäische Kommission übermittelt

-

-

-

Q4

2022

Der Kompetenzrahmen hat seinen Schwerpunkt auf verstärkter Basisfinanzbildung in Schulen und für junge Menschen, der Erhöhung des Kapitalmarktwissens und der Bewusstseinsbildung für die Wichtigkeit von Zukunfts- und Altersvorsorge. Es werden auch Synergien mit der Green Finance Agenda erwartet (z. B. „Green Financial Literacy“).

164

4.D.8 Gründerpaket

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gründerpakets

Inkrafttreten des Gründerpakets, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q1

2022

Inkrafttreten eines Gesetzes, das eine neue Gesellschaftsform einführt (Arbeitstitel: „Austrian Limited“), die die frühen Stadien von Start-ups erleichtern soll. Sie soll insbesondere auf die Bedürfnisse von Start-ups und innovativen KMU zugeschnitten sein. Dazu gehört die flexible Beteiligung von Investor/innen und Mitarbeiter/innen.

165

4.D.9 Eigenkapital-stärkung

Etappen-ziel

Richtlinie über die Umwandlung staatlich garantierter Kredite in Eigenkapital

Veröffentli-chung der Richtlinie

-

-

-

Q3

2021

Die Richtlinie, die die Möglichkeit der Umwandlung staatlich garantierter Kredite in Eigenkapital eröffnet, ist in Kraft

166

4.D.9 Eigenkapital-stärkung

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Gesellschafts-form für Investitionen in Unternehmens-beteiligungen (SICAV)

Inkrafttreten der Gesellschafts-form für Investitionen in Unternehmens-beteiligungen (SICAV), wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q1

2022

Eine Novelle des österreichischen Unternehmensgesetz-buches tritt in Kraft, mit der die Gesellschaftsform der SICAV eingeführt wird, um Eigenkapitalinvestitionen in Unternehmen zu erleichtern.

167

4.D.10 Arbeitsmarkt: One-Stop-Shop (einzige Anlaufstelle)

Etappen-ziel

Konzeptent-wicklung

Das Konzept der einzigen Anlaufstelle wurde entwickelt und der Europäischen Kommission übermittelt

-

-

-

Q3

2021

Das interne Konzept für die einzige Anlaufstelle, das unter Einbeziehung der Bundesländer und der Sozialpartner zu entwickeln ist, ist verfügbar. Es operationalisiert die Einführung der einzigen Anlaufstelle.

168

4.D.10 Arbeitsmarkt: One-Stop-Shop (einzige Anlaufstelle)

Etappen-ziel

Aufnahme des Betriebs

Die einzige Anlaufstelle ist betriebsfähig

-

-

-

Q1

2022

Die einzige Anlaufstelle ist betriebsfähig und hat begonnen, Arbeitslosen ihre Dienste anzubieten

169

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingun-gen

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

Inkrafttreten des Gelegenheits-verkehrsge-setzes, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q1

2021

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das den verbindlichen Tarif für den Gelegenheitsverkehr (Taxameterpflicht) abschafft, tritt in Kraft.

170

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingun-gen

Etappen-ziel

Ausnahme von den Genehmigungs-erfordernissen für Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Photovoltaikanlagen als Teil gewerblicher Betriebsanlagen.

Veröffentli-chung der Bekanntma-chung, die Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Photovoltaikan-lagen als Teil gewerblicher Betriebsanlagen von der Genehmigungs-pflicht ausnimmt.

-

-

-

Q1

2021

Die Bekanntmachung, die Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und Photovoltaikanlagen als Teil gewerblicher Betriebsanlagen grundsätzlich von der Genehmigungspflicht ausnimmt, tritt in Kraft.

171

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingun-gen

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Grace-Period-Gesetzes

Inkrafttreten des Grace-Period-Gesetzes, wie im Gesetz angegeben.

-

-

-

Q1

2022

Das Gesetz über den Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben (Grace-Period-Gesetz) tritt in Kraft.

   

KOMPONENTE 5: REPowerEU

Im Rahmen der Komponente „REPowerEU“ geht Österreich die Herausforderungen an, mit denen es aufgrund seiner Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zur Deckung seines Energiebedarfs und im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel konfrontiert ist. Geplant sind vier Maßnahmen: zwei neue Reformen (Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Förderung von Wasserstoff als Schlüsseltechnologie für Klimaneutralität), eine neue Investition (Photovoltaikanlagen mit oder ohne Stromspeicher) und die Ausweitung einer bestehenden Investition für emissionsfreie Nutzfahrzeuge.

Die Reformen tragen insbesondere dazu bei, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und ihren Anteil zu steigern sowie die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und die Nutzung von Wasserstoff in schwer zu dekarbonisierenden Wirtschaftszweigen zu erhöhen. Die Investitionen werden den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und den emissionsfreien Verkehr samt der Infrastruktur fördern.

Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen entsprechend der länderspezifischen Empfehlung zum Energiebereich (Empfehlung 4 im Jahr 2022) dürfte zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beitragen. Die meisten neuen Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel haben grenzüberschreitende Auswirkungen, weil sie zur Sicherung der Energieversorgung in der gesamten EU beitragen.

Angesichts der Beschreibung der Maßnahmen sowie der im Aufbau- und Resilienzplan in Übereinstimmung mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegten Abhilfemaßnahmen ist zu erwarten, dass keine Maßnahme dieser Komponente zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 führen wird.

5.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Q. SUBKOMPONENTE 5.A Reformen

Reform: 5.A.1. Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien

Ziel der Maßnahme ist es, die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien durch Änderung des nationalen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP-Gesetz“) zu straffen. So sollen unter anderem die folgenden Verfahrensvereinfachungen eingeführt werden: Erleichterung von Genehmigungsänderungen bei technologischer Weiterentwicklung, Verkürzung der Dauer der Genehmigungsverfahren auf administrativer und gerichtlicher Ebene durch Festlegung konkreter Einspruchsfristen zu Beginn des Verfahrens, Beseitigung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs im Falle unzureichend begründeter Beschwerden und verstärkte Nutzung der Digitalisierung.

Die Auswirkungen der Reform werden in einem Bericht an das österreichische Parlament bewertet, der Empfehlungen zur weiteren Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Zahlen zur Quantifizierung der Dauer der Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) enthalten wird.

Die Umsetzung der Reform wird bis 30. September 2024 abgeschlossen sein.

Reform: 5.A.2 Wasserstoff als Schlüsseltechnologie für Klimaneutralität

Im Rahmen dieser Reform sollen Initiativen zu erneuerbarem Wasserstoff in Österreich im Wege einer nationalen Wasserstoffstrategie koordiniert werden. Ziel der Wasserstoffstrategie ist es, i) die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff zu steigern, ii) den Rahmen für die Entwicklung wasserstofffähiger Infrastruktur zu schaffen, um die Einfuhr und den Transport von erneuerbarem Wasserstoff zu ermöglichen, und iii) bis 2030 eine Elektrolyseleistung von 1 GW zu installieren, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen in Bereichen wie Industrie und Verkehr, die schwer zu dekarbonisieren sind, zu verringern.

Die Maßnahme besteht in der Annahme einer nationalen Wasserstoffstrategie und der Einrichtung der nationalen Wasserstoffplattform. Die Wasserstoffstrategie sieht spezifische Maßnahmen in acht Handlungsfeldern vor: Leitprojekte zur gezielten Einführung von Wasserstofftechnologien, Finanzierung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, Anreize für wasserstoffgestützte Geschäftsmodelle, wasserstofffähige Infrastruktur, grüne Mobilität auf der Grundlage von Wasserstoff, FuE im Bereich Wasserstoff, Dialog der Interessenträger über Wasserstofffragen und Zusammenarbeit auf EU- und internationaler Ebene bei der Regulierung und Infrastruktur für Wasserstoff.

Die Maßnahme umfasst ferner i) die Veröffentlichung eines ersten Evaluierungsberichts mit einer Bestandsaufnahme und Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung der Wasserstoffstrategie, ii) die Veröffentlichung des integrierten nationalen Energieinfrastrukturplans und iii) die Annahme des Rechtsrahmens für die Umsetzung eines nationalen Systems für die Wasserstoffzertifizierung.

Die Umsetzung der Reform wird bis 31. März 2026 abgeschlossen sein.

R. SUBKOMPONENTE 5.B Investitionen

Investition: 5.B.1 Photovoltaikanlagen

Mit dieser Investition soll der Ausbau von Photovoltaikanlagen mit oder ohne Stromspeicher gefördert werden. Die Investition zielt darauf ab, die Verbreitung erneuerbarer Energien zu beschleunigen und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen.

Durch die Unterstützung für auf Gebäudedächern installierte Photovoltaikanlagen mit oder ohne Stromspeicher wird der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert. Förderfähig sind nur Privatpersonen und gemeinnützige Vereine.

Die Förderung wird für die Neuerrichtung oder die Erweiterung von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ≤ 20 kWp mit oder ohne Stromspeicher gewährt. Die Anlagen werden entsprechend ihrer Größe unterteilt in Anlagen bis 10 kWpeak und Anlagen zwischen 10 und 20 kWpeak, die mit unterschiedlichen Pauschalsätzen gefördert werden.

Außerdem werden Stromspeicher von bis zu 50 kWh bezuschusst, wenn sie gemeinsam mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie installiert werden. Für solche Stromspeicher werden Pauschalen pro Kilowattstunde vergeben.

Die Umsetzung der Investition wird bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition: 5.B.2 Ausgeweitete Maßnahme: Förderung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen und Infrastruktur

Durch diese Investition sollen die Investitionen im Rahmen der Maßnahme 1.B.4 „Emissionsfreie Nutzfahrzeuge“ der Komponente 1 „Nachhaltiger Aufbau“ erhöht werden. Durch die Ausweitung der Investition wird die Maßnahme ehrgeiziger gestaltet, weil Fördermittel für den Umstieg von schweren Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklassen N2 und N3, Sattelzugmaschinen und Sonderfahrzeuge 6 ) auf emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge (Klassen N2 und N3, Sattelzugmaschinen und Sonderfahrzeuge) bereitgestellt werden.

Förderfähig sind nur elektrisch und mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge der Klassen N2, N3, Sattelzugmaschinen und Sonderfahrzeuge sowie die für ihren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

Die Umsetzung der Investition wird bis 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.



5.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

172

5.A.1 Beschleuni-gung der Genehmi-gungsver-fahren für erneuerbare Energien

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Novelle des UVP-Gesetzes

Inkrafttreten der Novelle des UVP-Gesetzes, wie im Gesetz angegeben

-

-

-

Q1

2023

Die Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) tritt in Kraft.

173

5.A.1 Beschleuni-gung der Genehmi-gungsver-fahren für erneuerbare Energien

Etappen-ziel

Vorlage des 9. UVP-Berichts beim Parlament

Übermittlung des 9. UVP-Berichts an das Parlament

-

-

-

Q3

2024

Der 9. UVP-Bericht wird dem Parlament übermittelt. Er enthält Zahlen zur Dauer der UVP-Verfahren sowie Empfehlungen für Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Österreich.

174

5.A.2 Wasserstoff als Schlüssel-technologie für Klimaneutralität

Etappen-ziel

Annahme der Wasserstoff-strategie und Einrichtung der nationalen Wasserstoffplatt-form

Annahme der Wasserstoff-strategie und Einrichtung der nationalen Wasserstoff-plattform

-

-

-

Q2

2023

Die Wasserstoffstrategie wird angenommen und die nationale Wasserstoffplattform wird eingerichtet.

Der Plattform gehören Vertreter aus Forschung, Industrie, der Energiebranche und der Zivilgesellschaft an.

175

5.A.2 Wasserstoff als Schlüssel-technologie für Klimaneutra-lität

Etappen-ziel

Veröffentlichung des Evaluierungs-berichts

Online-Veröffentli-chung des Evaluierungs-berichts über die Umsetzung der Wasserstoff-strategie

-

-

-

Q1

2024

Der erste Evaluierungsbericht über die Umsetzung der Wasserstoffstrategie wird veröffentlicht. Er enthält eine Bestandsaufnahme und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Wasserstoffstrategie.

176

5.A.2 Wasserstoff als Schlüssel-technologie für Klimaneutra-lität

Etappen-ziel

Umsetzung von zwei Schlüsselmaß-nahmen der Wasserstoff-strategie

Veröffentli-chung des integrierten nationalen Energienetzin-frastrukturplans (NIP) und Annahme des Rechtsrahmens für die Umsetzung eines nationalen Systems für die Wasserstoffzer-tifizierung

-

-

-

Q1

2026

Umsetzung von zwei Schlüsselzielen der Wasserstoffstrategie: i) Der endgültige integrierte nationale Energienetzinfrastrukturplan (NIP) wird veröffentlicht und ii) der Rechtsrahmen für die Umsetzung eines nationalen Systems für die Wasserstoffzertifizierung wird angenommen.

177

5.B.1 Photovoltaik-anlagen

Etappen-ziel

Veröffentlichung der Richtlinien

Veröffentli-chung der Richtlinien im Internet

-

-

-

Q4

2023

Die Richtlinien der Förderregelung werden veröffentlicht.

178

5.B.1 Photovoltaik-anlagen

Zielwert

Installation von Photovoltaikan-lagen

-

Anzahl

0

17 500

Q4

2024

Es werden 17 500 Projekte in Form von Photovoltaikanlagen von bis zu 20 kWp mit oder ohne Stromspeicher von bis zu 50 kWh einschließlich der Installation abgeschlossen.

179

5.B.1 Photovoltaik-anlagen

Zielwert

Installation von Photovoltaikan-lagen

-

Anzahl

17 500

35 300

Q4

2025

Es werden 35 300 Projekte in Form von Photovoltaikanlagen von bis zu 20 kWp mit oder ohne Stromspeicher von bis zu 50 kWh einschließlich der Installation abgeschlossen.

180

5.B.2 Förderung von emissions-freien Nutzfahr-zeugen und Infrastruktur

Etappen-ziel

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Förderanträgen

Veröffentli-chung der Aufforderung zur Einreichung von Förderanträgen für schwere Nutzfahrzeuge

-

-

-

Q1

2023

Die Aufforderung zur Einreichung von Förderanträgen für schwere Nutzfahrzeuge (Klassen N2 und N3, Sattelzugmaschinen und Sonderfahrzeuge) „Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur (ENIN)“ wird veröffentlicht.

181

5.B.2 Förderung von emissions-freien Nutz-fahrzeugen und Infrastruktur

Zielwert

Mit emissionsfreien Technologien ausgestattete Fahrzeuge

-

Anzahl

0

167

Q2

2026

Auf der Grundlage von Förderbescheiden beschaffen und erhalten die Endempfänger mindestens 167 emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge (Klassen N2 und N3, Sattelzugmaschinen und Sonderfahrzeuge) und die für deren Betrieb erforderliche Infrastruktur.

KOMPONENTE 6: Audit und Kontrolle

S. SUBKOMPONENTE 6.A. Audit und Kontrolle

S.1    Beschreibung der Reformen und Investitionen

Reformen: 6.A.1 Modalitäten des Kontrollrahmens für den Aufbau- und Resilienzplan 

Ziel der Maßnahme ist es, den Kontrollrahmens für den österreichischen Aufbau- und Resilienzplan zu verbessern. Um eine wirksame Umsetzung verhältnismäßiger Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union (PFIU) gemäß Artikel 22 der ARF-Verordnung zu gewährleisten, wird Österreich sicherstellen, dass zwischen den auf Bundesebene zuständigen Stellen und den Abwicklungsstellen, die ganz oder teilweise für die Umsetzung der ARF zuständig sind, rechtsverbindliche Vereinbarungen geschlossen werden.  Darin müssen diese Abwicklungsstellen verpflichtet werden, a) die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung verlangten Daten zu erheben und den Zugang dazu sicherzustellen und b) angemessene Kontrollen mit Blick auf eine Doppelfinanzierung aus der ARF und anderen Unionsprogrammen durchzuführen und diese Kontrollen zu dokumentieren. Gelten die vorgenannten Verpflichtungen bereits von Gesetzes wegen, ist keine rechtsverbindliche Vereinbarung erforderlich. 

Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen.

S.2 Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel/Ziel-wert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren
(für Etappen
-ziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßein-heit

Basis-szenario

Ziel

Quartal

Jahr

182

Modalitäten des Kontroll-rahmens für den Aufbau- und Resilienzplan

Etappenziel

Modalitäten des Kontrollrah-mens für den Aufbau- und Resilienzplan

Abschluss rechts-verbindlicher Vereinba-rungen

-

-

-

Q4

2023

Zwischen den auf Bundesebene zuständigen Stellen und den Abwicklungsstellen, die ganz oder teilweise für die Umsetzung der ARF zuständig sind, müssen rechtsverbindliche Vereinbarungen geschlossen werden.  Darin müssen diese Abwicklungsstellen verpflichtet werden, a) die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der ARF-Verordnung verlangten Daten zu erheben und den Zugang dazu sicherzustellen und b) angemessene Kontrollen mit Blick auf eine Doppelfinanzierung aus der ARF und anderen Unionsprogrammen durchzuführen und diese Kontrollen zu dokumentieren.  

Gelten die vorgenannten Verpflichtungen bereits von Gesetzes wegen, ist keine rechtsverbindliche Vereinbarung erforderlich. 

2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans für Österreich betragen 4 187 412 730 EUR. Die geschätzten Gesamtkosten des REPowerEU-Kapitels belaufen sich auf 210 304 520 EUR.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

3.Finanzieller Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

21

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

E

Projekt im Bau

84

3.B.1 Bildungsbonus

E

Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und Veröffentlichung der Förderrichtlinien auf der Website der Ministerien

87

Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

E

Sicherstellung der Voraussetzungen für Umschulung und Weiterbildung

152

4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters

E

Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Abschaffung der abschlagsfreien vorzeitigen Alterspension sowie für die Einführung des FrühstarterInnenbonus und den Aufschub der ersten Pensionserhöhung (Aliquotierung)

17

1.B.4 Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge

E

Start des Förderprogramms

49

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

E

Inkrafttreten des Schuldigitalisierungsgesetzes

62

2.D.1 Digitalisierung der KMUs

E

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Richtlinien und Verträge für KMU.DIGITAL 3.0

63

2.D.1 Digitalisierung der KMUs

E

Genehmigung und Veröffentlichung der relevanten Richtlinien und Verträge für KMU.E-Commerce

169

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

E

Inkrafttreten des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

170

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

E

Ausnahme von den Genehmigungserfordernissen für Ladestationen für elektrische Kraftfahrzeuge und für Photovoltaikanlagen als Teil gewerblicher Betriebsanlagen.

52

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Z

Digitale Endgeräte für die ersten zwei Jahre der Sekundarstufe

59

2.C.2 Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung

E

Inkrafttreten des Digitalisierungsfondsgesetzes

65

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

E

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, die die Steigerung des Budgets als Ergebnis des Aufbau- und Resilienzplans widerspiegelt

68

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

E

Inkrafttreten der Novelle des Investitionsprämiengesetzes, die die Steigerung des Budgets als Ergebnis des Aufbau- und Resilienzplans widerspiegelt

92

3.C.2 Förderstundenpaket

E

Finalisierung des Förderstundenpakets und Beginn der Maßnahmen in den Schulen

158

4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

E

Start der zweiten Phase der Arbeit der Taskforce

119

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

E

Pilotprojekte mit Community Nurses als Teil der Reform der Pflegevorsorge

11

1.B.2 Einführung des 1-2-3-Klimatickets

E

Inkrafttreten des Gesetzes

41

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

E

Verabschiedung der regulatorischen Kriterien und der Förderrichtlinien

50

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

E

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

56

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

E

Inkrafttreten der Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes; Aufrüstung der relevanten IT-Infrastruktur.

101

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

E

Nationale Auswahl von Projekten zur Unterstützung der Entwicklung der Wasserstoffproduktion, -speicherung und -anwendung

122

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

E

Verabschiedung der Förderrichtlinien für die vier Interventionsbereiche

131

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

E

Arbeitsbeginn der Community Nurses

134

4.C.1 Entwicklung eines Baukulturprogramms

E

Vierter Baukulturreport

167

4.D.10 Arbeitsmarkt: One-Stop-Shop (einzige Anlaufstelle)

E

Konzeptentwicklung

162

4.D.7 Nationale Finanzbildungsstrategie

E

Strategiedokument

165

4.D.9 Eigenkapitalstärkung

E

Richtlinie über die Umwandlung staatlich garantierter Kredite in Eigenkapital

3

1.A.2 Austausch von Öl- und Gasheizanlagen

Z

Austausch von Heizungsanlagen

12

1.B.2 Einführung des 1-2-3-Klimatickets

E

Einführung des 1-2-3-Klimatickets

24

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

E

Inkrafttreten der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes

38

1.D.1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

E

Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

44

2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) 

E

Arbeitsprogramm der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) zur Koordinierung des Zusammenspiels aller relevanten Interessenträger 

53

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Z

Digitale Endgeräte für die ersten zwei Jahre der Sekundarstufe

75

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

E

Aufruf zur Interessenbekundung (BMBWF); Definierung einer Abwicklungsagentur

85

3.B.1 Bildungsbonus

Z

Ausgezahlte Bildungsboni

93

3.C.2 Förderstundenpaket

E

Unterstützungsmaßnahmen während des Schuljahres wurden abgeschlossen. Angebot zusätzlicher Schulstunden auch während der Ferien

97

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

E

Klimabezogene Förderfähigkeitskriterien in den Aufrufen festgelegt

98

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

E

Nationale Auswahl von Projekten zur Unterstützung der Entwicklung innovativer Mikroelektronik und Konnektivitätstechnologien

107

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

E

Verabschiedung und Veröffentlichung der Förderrichtlinien für Projekte im Bereich primäre Gesundheitsversorgung

117

4.B.1 Bodenschutzstrategie

E

Verabschiedung einer Roadmap für die österreichische Bodenschutzstrategie

137

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

E

Machbarkeitsstudien für das Volkskundemuseum Wien und die Praterateliers

143

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

E

Inkrafttreten der Förderrichtlinien zur Einrichtung des Investitionsfonds

156

4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

E

Klimarat der Bürgerinnen und Bürger und Focal Point zu umweltgerechter Haushaltsplanung

Betrag der Tranche

804 597 701 EUR



Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

1

1.A.1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz

E

Inkrafttreten des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

5

1.A.2: Austausch von Öl- und Gasheizanlagen

Z

Austausch von Heizungsanlagen

6

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

E

Ermittlung der Prioritäten für die Finanzierung

13

1.B.3 Förderung emissionsfreier Busse

E

Start des Programms zur Förderung emissionsfreier Busse

27

1.C.2 Biodiversitätsfonds

E

Inkrafttreten des Rechtsrahmens für den Biodiversitätsfonds

35

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

E

Start des Förderprogramms Reparaturbonus

86

3.B.1 Bildungsbonus

E

Evaluierung der Maßnahme Bildungsbonus

88

Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

E

Erster jährlicher Übersichtsbericht

94

3.C.2 Förderstundenpaket

E

Evaluierung des Einsatzes zusätzlicher Lehrkräfte

135

4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

E

Start des Konsultationsprozesses zu einer Strategie für die Digitalisierung des Kulturerbes

153

4.D.2 Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters

E

Wirksame Umsetzung des FrühstarterInnenbonus (der die abschlagsfreie vorzeitige Alterspension ersetzt) und der Verschiebung der ersten Pensionserhöhung (Aliquotierung)

159

4.D.5 Öko-soziale Steuerreform

E

Inkrafttreten der öko-sozialen Steuerreform

160

4.D.6 Green Finance (Agenda)

E

Green Finance Agenda

164

4.D.8 Gründerpaket

E

Inkrafttreten des Gründerpakets

166

4.D.9 Eigenkapitalstärkung

E

Inkrafttreten der Gesellschaftsform für Investitionen in Unternehmensbeteiligungen (SICAV)

168

4.D.10 Arbeitsmarkt: One-Stop-Shop (einzige Anlaufstelle)

E

Aufnahme des Betriebs

171

4.D.11 Liberalisierung von gewerberechtlichen Rahmenbedingungen

E

Inkrafttreten des Grace-Period-Gesetzes

60

2.C.2 Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung

E

Auswahl der Projekte

78

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

E

Genehmigung der Planung durch die Ministerien (BMBWF und BMF)

144

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

E

Erster Aufruf zur Interessenbekundung

154

4.D.3 Pensionssplitting

E

Gesetzesvorschlag

157

4.D.4 Gesetzliche Grundlagen und Governance im Bereich Klimaschutz

E

Inkrafttreten eines Gesetzes zur Einführung eines verpflichtenden Klimachecks für neue Gesetzesvorschläge

32

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Z

Anträge auf Genehmigungen für die Errichtung oder Nachrüstung

46

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

E

Abschluss von Ausschreibungen zur Ermöglichung Gigabit-fähiger Zugangsnetze

146

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Analyse der klima- und energiepolitischen Förder- und Anreizlandschaft“

2

1.A.1 Erneuerbare-Wärme-Gesetz

E

Schulung für Energieberater

57

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

E

Anbindung von Registern an den Register- und Systemverbund (RSV), Vorbereitung des Single Digital Gateway (SDG), Start der Befüllung der Informationsverpflichtungsdatenbank (IVDB) durch die Ministerien

81

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

E

Vergabeentscheidung für Universitäten, die in digitale Forschungsinfrastruktur investieren

104

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

E

Plattform zu primärer Gesundheitsversorgung und verwandten Maßnahmen

114

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

E

Ermittlung und Beauftragung der durchführenden Stellen

118

4.B.1 Bodenschutzstrategie

E

Verabschiedung der österreichischen quantitativen Bodenschutzstrategie

120

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

E

Grundsätze für die Umsetzung der langfristigen Zielsteuerung Pflege werden festgelegt

132

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

E

Zwischenbewertung

155

4.D.3 Pensionssplitting

E

Inkrafttreten des Gesetzes, das das automatische Pensionssplitting einführt

161

4.D.6 Green Finance (Agenda)

E

Nutzung quantitativer und qualitativer Indikatoren zur Messung des Umsetzungserfolges

163

4.D.7 Nationale Finanzbildungsstrategie

E

Finalisierung des Kompetenzrahmens für Finanzbildung

182

6.A.1 Modalitäten für den Kontrollrahmen des Aufbau- und Resilienzplans

E

Modalitäten für den Kontrollrahmen des Aufbau- und Resilienzplans

67

2.D.2 Digitale Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in Digitalisierung von zumindest 7 000 Unternehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

89

3.B.2 Finanzierung von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Z

Menschen, die von Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen profitieren.

Betrag der Tranche

1 051 832 795,50 EUR

Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

25

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

E

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

28

1.C.2 Biodiversitätsfonds

E

Abschluss der Ausschreibungen für Projekte zur Wiederherstellung prioritärer geschädigter Ökosysteme sowie zum Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume

136

4.C.2 Ausarbeitung einer nationalen Digitalisierungsstrategie für das Kulturerbe

E

Entscheidung des Bundeskulturministeriums (BMKOES) über die Strategie zur Digitalisierung des Kulturerbes

140

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

E

„Kulturpool NEU“ — eine webbasierte Datenaggregationsplattform von verschiedenen Institutionen des Kulturerbes

111

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

E

Inkrafttreten des Gesetzes, das den Rahmen für den Elektronischen Mutterkindpass definiert

147

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Identifikation von Synergiepotenzialen mit der Förderlandschaft der Bundesländer“

9

1.B1 Mobilitätsmasterplan 2030

E

Die Umsetzung des Mobilitätsmasterplans hat begonnen

115

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Z

Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ 

151

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Weiterentwicklung der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung“

22

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

E

Elektrifizierung

45

2.A.1 Schaffung der Plattform Internetinfrastruktur Austria 2030 (PIA 2030) 

E

Umsetzung der von der Plattform entwickelten Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensvereinfachung beim Breitbandausbau 

58

2.C.1 Gesetzesvorhaben für Once Only: Novelle des Unternehmensserviceportalgesetzes

E

Einrichtung der technischen Systemanbindung für Once Only

61

2.C.2 Digitalisierungsfonds öffentliche Verwaltung

Z

Abschluss der finanzierten Projekte bezüglich Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

64

2.D.1 Digitalisierung der KMUs

Z

Abschluss der KMU-Digitalisierungsprojekte

69

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in E-Mobilität

79

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

E

Baubeginn des Institute of Precision Medicine

90a

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

E

Inkrafttreten der Novelle des Schulunterrichtsgesetzes

105

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Z

Werbeveranstaltungen im Kontext der Plattform/des Incubator-Programms

108

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Z

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

112

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

E

Vergabe des Vertrags über die Programmierung der Elektronischen Mutterkindpass-Plattform

123

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Gebäudesanierung

127

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte für den Anschluss an hocheffiziente Fernwärme

129

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte für Gewerbebrachen

47

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

E

Vertragsunterzeichnung

172

5.A.1. Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien

E

Inkrafttreten der Novelle des UVP-Gesetzes

174

5.A.2 Wasserstoff als Schlüsseltechnologie für Klimaneutralität

E

Annahme der nationalen Wasserstoffstrategie und Einrichtung der nationalen Wasserstoffplattform

177

5.B.1 Photovoltaikanlagen

E

Veröffentlichung der Förderrichtlinie

180

5.B.2 Förderung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen und Infrastruktur

E

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Förderanträgen

Betrag der Tranche

798 173 595,20 EUR

Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

7

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Z

Genehmigte Projekte zur thermischen Sanierung

30

1.C.3 Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquoten für Getränkegebinde

Z

Rücknahmesysteme

36

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Z

Reparierte oder aufbereitete elektrische oder elektronische Geräte

39

1.D.1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Z

Zusätzliche Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen

121

4.B.2 Reform zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge

E

Beginn der Umsetzung der zentralen Elemente der Reform der Langzeitpflege

99

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Z

Mindestens 66 % der genehmigten Projekte wurden begonnen

102

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Z

Mindestens 66 % der genehmigten Projekte wurden begonnen

116

4.A.4 Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ für sozial benachteiligte Schwangere, ihre Kleinkinder und Familien

Z

Nationaler Roll-out der „Frühen Hilfen“ 

14

1.B.3 Förderung emissionsfreier Busse

E

Abschluss des letzten Aufrufs

18

1.B.4 Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge

E

Abschluss des letzten Aufrufs

42

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Z

Roll-out von Dekarbonisierungsprojekten

73

3.A.1 FTI-Strategie 2030

Z

Abschluss der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen

76

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

E

Zwischenbericht

90b

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

E

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung zusätzlicher Module der landesweit standardisierten Leistungsbewertungen

133

4.B.4 Investition in die Umsetzung von Community Nursing

Z

150 Community Nurses sind bundesweit tätig

141

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Z

Programm zur Digitalisierung von Kultur- und Kunstobjekten

148

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Umsetzung der EU Taxonomie auf nationaler Ebene“

173

5.A.1. Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien

E

Vorlage des 9. UVP-Berichts beim Parlament

175

5.A.2 Wasserstoff als Schlüsseltechnologie für Klimaneutralität

E

Veröffentlichung des Evaluierungsberichts

178

5.B.1 Photovoltaikanlagen

Z

Installation von Photovoltaikanlagen

Betrag der Tranche

587 622 536,28 EUR

Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

33

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Z

Inbetriebnahme der Anlagen

70

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in die thermische Gebäudesanierung

71

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in Solarenergie

72

2.D.3 Ökologische Investitionen in Unternehmen

Z

Investitionen in Energieeinsparung; zumindest 1 300 Unternehmen werden nach dem Aufbau- und Resilienzplan gefördert

51

2.B.1 Fairer und gleicher Zugang aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I zu digitalen Grundkompetenzen

E

Evaluierung des Schuldigitalisierungsgesetzes

54

2.B.2 Bereitstellung von digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler

Z

Digitale Endgeräte für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I

109

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Z

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

149

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Beteiligungen der öffentlichen Hand“

10

1.B1 Mobilitätsmasterplan 2030

E

Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor

82

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

E

Fortschrittsbericht mit 50 % der Investitionen abgeschlossen

145

4.C.5 Investitionsfonds „Klimafitte Kulturbetriebe“

E

Vertrag für klimafitte Kulturbetriebe vergeben

23

1.B.5 Errichtung neuer Bahnstrecken und Elektrifizierung von Regionalbahnen

E

Abschluss des Bauprojekts

29

1.C.2 Biodiversitätsfonds

Z

Abgeschlossene Biodiversitätsprojekte

74

3.A.1 FTI-Strategie 2030

E

Genehmigung des dritten FTI-Pakts

91a

3.C.1 Zugang zu Bildung verbessern

E

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Festlegung von Kriterien für die Feststellung der sozioökonomischen Ausgangslage an Schulen

95

3.C.3 Ausbau Elementarpädagogik

Z

Steigerung der Kinderbetreuungsquoten für Kinder unter drei Jahren

96

3.C.3 Ausbau Elementarpädagogik

Z

Steigende Betreuungsquoten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren, die mit einer vollen Berufstätigkeit der Eltern vereinbar ist.

103a

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Z

Für die genehmigten Projekte wurden 125 000 000 EUR gebunden.

150

4.D.1 Spending-Review mit Fokus „Grüner“ und „Digitaler“ Wandel

E

Spending-Review „Nachhaltigkeit der öffentlichen Beschaffung“

138

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

E

Wiedereröffnung der Praterateliers

179

5.B.1 Photovoltaikanlagen

Z

Installation von Photovoltaikanlagen

Betrag der Tranche

370 449 900,92 EUR

Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/Zielwert

Bezeichnung

8

1.A.3 Bekämpfung von Energiearmut

Z

Abgeschlossene Projekte zur thermischen Sanierung

26

1.C.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Sammelquoten für Kunststoffgetränkeverpackungen und des Angebots an Mehrwegbehältern im Lebensmitteleinzelhandel

Z

Mehrwegquote

31

1.C.3 Investitionen in Leergutrücknahmesysteme und Maßnahmen zur Steigerung der Mehrwegquoten für Getränkegebinde

Z

Gesteigerte Sammelquote

34

1.C.4: Errichtung und Nachrüstung von Sortieranlagen

Z

Sortiertiefe

37

1.C.5 Förderung der Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (Reparaturbonus)

Z

Erhöhte Anzahl reparierter oder aufbereiteter elektrischer oder elektronischer Geräte

40

1.D.1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Z

Neuinstallierte Wasserstoff-Produktionskapazität

77

3.A.2 Quantum Austria – Förderung der Quanten Sciences

E

Abschluss von Projekten und Übertragung an Universitäten

15

1.B.3 Förderung emissionsfreier Busse

Z

Mit emissionsfreien Technologien ausgestatteten Busse

16

1.B.3 Förderung emissionsfreier Busse

E

Infrastruktur vorhanden

19

1.B.4 Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge

Z

Mit emissionsfreien Technologien ausgestattete Fahrzeuge

20

1.B.4 Förderung emissionsfreier Nutzfahrzeuge

E

Infrastruktur vorhanden

43

1.D.2 Transformation der Industrie zur Klimaneutralität

Z

Abschluss der Dekarbonisierungsprojekte

80

3.A.3 Austrian Institute of Precision Medicine

E

Fertigstellung des Institute of Precision Medicine

106

4.A.1 Attraktivierung der Primärversorgung

Z

Mitgliederstand der Plattform für Primärversorgung

110

4.A.2 Förderung von Projekten für die Primärversorgung

Z

Förderung von Projekten für die Primärversorgung

113

4.A.3 Entwicklung der Elektronischen Mutterkindpass Plattform inkl. der Schnittstellen zu den Frühe Hilfen Netzwerken

Z

Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie betroffene Frauen, die den Elektronischen Mutterkindpass nutzen 

126

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte zur Fassadenbegrünung

130

4.B.3 Klimafitte Ortskerne

Z

Abgeschlossene Projekte für Gewerbebrachen

139

4.C.3 Sanierung des Volkskundemuseums Wien und der Praterateliers

E

Abschluss der Sanierung des Volkskundemuseums

142

4.C.4 Digitalisierungsoffensive Kulturerbe

Z

Programm zur Digitalisierung von Kultur- und Kunstobjekten

48

2.A.2 Flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabit-fähigen Zugangsnetzen sowie Errichtung neuer, symmetrischer Gigabit-Anbindungen

Z

Das Ziel der Bereitstellung von Breitbandanschlüssen für mindestens 80 000 österreichische Haushalte ist erreicht.

83

3.A.4 (Digitale) Forschungsinfrastrukturen

E

Fortschrittsbericht mit 100 % der Investitionen abgeschlossen

100

3.D.1 IPCEI Mikroelektronik und Konnektivität

Z

125 Mio. EUR wurden zugeteilt und mindestens 80 % der Beihilfe wurden an genehmigte Projekte ausgezahlt

103b

3.D.2 IPCEI Wasserstoff

Z

Alle genehmigten Projekte sind in die Phase der ersten industriellen Nutzung eingetreten.

176

5.A.2 Wasserstoff als Schlüsseltechnologie für Klimaneutralität

E

Umsetzung von zwei Schlüsselmaßnahmen der Wasserstoffstrategie

181

5.B.2 Förderung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen und Infrastruktur

Z

Mit emissionsfreien Technologien ausgestattete Fahrzeuge

Betrag der Tranche

348 481 020,10 EUR

ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

4.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Österreichs erfolgen gemäß den folgenden Modalitäten:

-Das Finanzministerium stellt die Gesamtkoordinierung der Umsetzung und das Überwachungs- und Kontrollsystem sicher. Die Aufgabenteilung und das Verhältnis zwischen den Überwachungs- und den Audit- und Kontrollsystemen werden im Plan umfassend beschrieben. Während die Umsetzung, die Überwachung und die Kontrollaufgaben an die einzelnen Ministerien delegiert sind, ist es offensichtlich, dass das Finanzministerium die volle Verantwortung übernehmen wird, sicherzustellen, dass alle Anforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Kontrolle erfüllt werden.

-Die Koordinierungsfunktion des Finanzministeriums stützt sich auf bewährte nationale Mechanismen und Regeln. Die relevanten nationalen Gesetzesbestimmungen und nationalen Mechanismen für Überwachung und Kontrolle werden angewandt, einschließlich der Berichtspflichten. Die Auszahlung der Mittel für die im Plan enthaltenen Maßnahmen an die Endempfänger erfolgt, sofern anwendbar, gemäß der Rechtsgrundlage der allgemeinen Förderrichtlinien 7 .

5.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Das Finanzministerium ist für die Gesamtkoordinierung und die Überwachung des Plans und seiner Umsetzung verantwortlich. Es kann sich auf die umsetzenden Ministerien stützen, um die korrekte Umsetzung der Maßnahmen in ihren Verantwortungsbereichen zu überprüfen. Die umsetzenden Ministerien verfügen über eigens eingerichtete Abteilungen für die interne Kontrolle. Das Finanzministerium agiert als zentrale Koordinierungsstelle für die Überwachung des Fortschritts nach Etappenzielen und Zielwerten sowie gegebenenfalls die Durchführung von Kontroll- und Auditaktivitäten, sowie für die Berichterstattung und die Weiterleitung von Zahlungsaufforderungen. Es koordiniert die Berichterstattung über die Etappenziele und Zielwerte, relevante Indikatoren und qualitative Finanzinformationen und sonstige Daten, etwa zu Endempfängern. Die verschiedenen Ministerien oder, falls relevant, ihre untergeordneten Umsetzungseinheiten, codieren relevante Daten und melden die angeforderten Daten an das Finanzministerium.

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden relevanten Daten zu gewähren, trifft Österreich folgende Vorkehrungen:

In Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 legt Österreich der Kommission nach Abschluss der relevanten vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 des vorliegenden Anhangs einen gebührend begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags. Österreich stellt sicher, dass die Kommission auf Verlangen vollen Zugang zu den zugrunde liegenden relevanten Daten hat, die die gebührende Begründung der Zahlungsaufforderung stützen, sowohl für die Bewertung der Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Audit- und Kontrollzwecke.

(1) Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wurde als staatliche Beihilfe angemeldet und wird gegenwärtig von den Dienststellen der Kommission nach den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen geprüft.
(2)      Studien für die Europäische Kommission zur Breitbandabdeckung in Europa von IHS Markit, Ondia und PointTopic.
(3)      Förderungsrichtlinie “COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen”.
(4)      Ebenda.
(5)      Im Jahr 2002 definierte der Europäische Rat von Barcelona das Ziel, dass für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren qualitativ hochwertige und leistbare Betreuungseinrichtungen verfügbar sein sollten.
(6) Förderfähig sind insbesondere folgende Sonderfahrzeuge: Baustellenkipper, Abfallsammelfahrzeuge, Fahrmischer, Pumpfahrzeuge, Kranfahrzeuge, Streu- und Schneeräumfahrzeuge, Fahrzeuge für die Reinigung von Straßen und Kanalisation, Feuerwehrfahrzeuge, Leiterfahrzeuge (sowohl Feuerwehrfahrzeuge als auch Fahrzeuge für andere öffentliche und zivile Zwecke), Pannen- und Abschleppfahrzeuge. Die Auswahl beruht auf den Nummern 1 bis 31 in Anhang II Teil C der Verordnung (EU) 2018/858.Darüber hinaus werden elektrisch betriebene Hilfsaggregate, Aufbauten oder angeschlossene Einrichtungen (höchstens eine Einheit pro emissionsfreiem Nutzfahrzeug) gefördert.
(7)      Im Einklang mit den jeweiligen nationalen Förderrichtlinien sowie auf der Grundlage individueller Förderbeschlüsse (Verwaltungsakte) zugunsten der Endbegünstigten.